Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W(pat) 540/21 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 026 093.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Richterin
Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin
Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 24. November 2020 ursprünglich
für die Waren der Klasse 12
„Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ sowie für Dienstleistungen aus den
Klassen 35 und 42 als „sonstige Marke“ mit folgender Beschreibung angemeldet
worden:
„Besteht aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt
die Strebe eines Reibungsausstellers eingefärbt
ist
(die Kontur des
Reibungsausstellers bzw. der Strebe ist also nicht Bestandteil der Marke, soll
aber die Lage der Marke kennzeichnen)“.
Nachdem die Markenstelle die Anmeldung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen mangelnder Bestimmbarkeit der Gestaltung und gemäß § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet hatte, hat der
Anmelder die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung für die allein noch beanspruchten
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der beanspruchten sonstigen Marke keine
charakteristischen schutzbegründenden Merkmale bescheinigt werden könnten.
Die Darstellung weise
in
ihrer
konkreten
Ausgestaltung
keine
unterscheidungskräftigen Merkmale auf, sondern erschöpfe sich in der Abbildung
gebräuchlicher Gestaltungselemente in Form einer technisch-funktionell bedingt
positionierten Strebe eines Reibungsausstellers. Soweit der Anmelder in der
konkreten Farbgestaltung der Strebe den Markenschutz begründet sehe, könne
dem nicht gefolgt werden. So handele es sich bei der dargestellten schwarzen
Einfärbung der Strebe um eine lediglich dekorative und im Bereich der regelmäßig
in Silber und/oder Schwarz gehaltenen gegenständlichen Waren gängige
Farbgebung, welche hier daher lediglich als ein übliches Ausstattungselement, nicht
aber als Kennzeichen eines ganz bestimmten Geschäftsbetriebes aufgefasst
werde. Dem Anmelder könne zwar insoweit gefolgt werden, dass farbige
Ausgestaltungen der beanspruchten Waren oder von Teilen dieser auf dem
verfahrensgegenständlichen Warengebiet ungewöhnlich oder unüblich seien.
Farben und/oder Farbzusammenstellungen, insbesondere in den zum üblichen
Farbreservoir zählenden Grundfarben wie Schwarz, würden im Verkehr jedoch
regelmäßig zur äußeren Gestaltung von Waren oder Warenteilen eingesetzt. Die
hier konkret beanspruchte Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C) falle dabei in
den Bereich der unbunten Farben, denen es aber gerade an visuellen Reizen
mangele und welche auf dem gegenständlichen Warengebiet eben nicht unüblich
seien. Da hier lediglich ein Funktionselement farblich hervorgehoben sei, würden
die angesprochenen Verkehrskreise in der schwarzen Strebe lediglich einen
Sachhinweis irgendeiner Art vermuten (z.B. auf ein besonderes/anderes Material)
oder darin ein Ausstattungselement sehen,
jedoch keinesfalls einen
Herkunftshinweis. Es sei offenkundig, dass der Verkehr tagtäglich in fast allen
Wirtschaftsbereichen
an
den
intensiven Einsatz
von Farben
und
Farbzusammensetzungen gewöhnt sei, die lediglich als dekorative Gestaltung
eingesetzt und deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
betroffenen Waren verstanden würden. Das Zeichen sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage
könne die Frage der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG dahingestellt
bleiben.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, die er zunächst nicht begründet
hat.
Nach einem Verfahrenshinweis vom 13. Oktober 2025, in dem der Senat unter
Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen hat, dass dem
Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlen dürfte, hat der Anmelder seine
Beschwerde begründet und Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Er macht geltend, dass die beanspruchten Waren der Klasse 12
„Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ einen sehr speziellen und engen
Warenkreis bildeten. So eng, dass die entgegengehaltenen Produktbilder allesamt
grundsätzlich andere Waren wie Teleskopaussteller, Scherenaussteller oder
Stangenaussteller zeigten. Bis zum Anmeldungszeitpunkt habe es keine
Reibungsaussteller gegeben, die eine andere Farbe als metallisch (meist silbrig)
aufgewiesen hätten. Dies gelte auch für den Zeitraum nach der Anmeldung. Bereits
das Vorhandensein nur einer Strebe sei unbekannt gewesen. Sogar im Bereich der
Hausfensterbeschläge, wo die Stückzahlen im Verhältnis zum Bereich der
Fahrzeugfensterbeschläge durchaus millionenfach höher seien, sei eine schwarze
Strebe gänzlich unbekannt. Aufgrund des sehr speziellen Warenbereichs müsse
auch allein von Fachkreisen als den angesprochenen Verkehrskreisen
ausgegangen werden, da ein privater Endverbraucher zwar im Zuge eines
Selbstbauprojektes
für Fahrzeugfenster
in die Situation geraten könne,
Reibungsaussteller besorgen zu müssen, allerdings seien diese Endverbraucher
dann so gut informiert, dass sie bestinformierten Fachkreisen zuzuordnen seien.
Niemand kaufe diese Waren, ohne vorher ein überdurchschnittliches Wissen im
Bereich Fensterbau aufgebaut zu haben. Zudem gebe es sogar im Hausfensterbau
nur eine übersichtliche Anzahl von Herstellern und im Bereich Fahrzeugfenster
keinen einzigen. Der Anmelder stelle die Waren selbst her, da nichts auch nur
entfernt Vergleichbares zu erwerben sei. Die hier einschlägigen hochaufmerksamen
und informierten Verkehrskreise würden die entgegengehaltenen Produktbeispiele
nicht in Betracht ziehen, da diese technisch gänzlich verschieden und für andere
Einsatzzwecke bestimmt seien. Den Abnehmern sei zum Anmeldezeitpunkt kein
Reibungsaussteller und schon gar kein Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster
bekannt gewesen, der eine schwarze Strebe habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder sein Verzeichnis auf die Waren
„Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“
eingeschränkt.
Er trägt vor, dass es sich bei Expeditionsmobilen um äußerst hochpreisige
Fahrzeuge handle, bei denen auch die Fenster besondere Belastungen aushalten
müssten, und der angesprochene Verkehr daher hohe Anforderungen an die
Qualität der Fenster stelle. Der Beschwerdeführer baue die Aussteller selbst,
andere Hersteller dagegen verwendeten regelmäßig günstige Aussteller aus dem
Hausbereich. Diese günstigen Aussteller seien silberfarben, denn der Lack würde
auf diesen galvanisierten Teilen nicht halten. Da deshalb jegliche farbliche
Gestaltung Extrakosten bedeute, fänden sich keine farbigen Reibungsaussteller auf
dem Markt. Der Markt sei daher nur an silberfarbene Streben gewöhnt und ihm falle
die schwarze Strebe des Beschwerdeführers, die vom Üblichen abweiche und
deren Herstellung um Einiges teurer sei, auf. Der Verkehr entnehme der bei
geöffnetem Fenster sehr gut sichtbaren schwarzen Strebe daher auch einen
Herkunftshinweis. Die Markenstelle habe in dem angegriffenen Beschluss im
Übrigen selbst ausgeführt, dass die Verwendung von Farben im vorliegenden
Marktsegment nicht üblich sei. Demnach müsse bereits die Verwendung der
schwarzen Strebe als ungewöhnlich erachtet werden. Auf eine grelle
Farbgestaltung der Strebe sei der Anmelder im Übrigen im Hinblick auf das
hochpreisige Segment und das Interesse der Käufer bewusst nicht ausgewichen.
Im Falle einer Eintragung des beschwerdegegenständlichen Zeichens entstehe für
den Markt kein Nachteil, weil dieser kein Interesse an der Verwendung von Farben
habe, die Mitbewerber verwendeten aus Kostengründen, wie ausgeführt, nur Silber.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 5. Mai 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht im Zusammenhang mit
den zuletzt beanspruchten Waren „Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“
das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1.
Das Anmeldezeichen entspricht den Anforderungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8
Abs. 1 MarkenG.
Zwar ist in dem beim DPMA eingereichten Anmeldeformular die Markenform
„sonstige Marke“ und nicht wie es § 6 Nr. 6 MarkenV erfordert „Positionsmarke“
angegeben. Unter Berücksichtigung der bei Anmeldung eingereichten bildlichen
Darstellung und ausweislich der Angaben
in der gleichzeitig beigefügten
Beschreibung, die vorliegend Bestandteil der Darstellung im Sinne des § 8 Abs. 1
MarkenG ist und den Schutzgegenstand maßgeblich (mit)bestimmt (vgl. § 6b Abs.
2 MarkenV), begehrt der Anmelder die Eintragung des Zeichens aber als
„Positionsmarke“. Die „Positionsmarke“ gehört zu den sonstigen Aufmachungen im
Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 12 MarkenV. Ihr Schutzgegenstand ist die
besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens an stets
gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe auf einer Ware oder einem
Warenteil (vgl. BPatG GRUR-Prax 2020, 444 – L-förmige Blende; GRUR 1998, 390
– Roter Streifen im Schuhabsatz; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.
Aufl., § 3 Rn. 84). Zur eindeutigen Bestimmbarkeit des Anmeldegegenstands kann
die Position eines auf der Ware oder einem Warenteil platzierten Zeichens durch
Strichzeichnungen
oder
Lichtbilder
dargestellt werden
(Miosga
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 3 Rn. 85), wobei die Ware oder der Warenteil
lediglich „Positionsträger“ und nicht Teil der Marke sind (vgl. Klein GRUR 2013,
456).
Anmeldegegenstand ist danach vorliegend eine sog. „Farbpositionsmarke“, also die
Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C), die, wie abgebildet und erläutert, an stets
gleichbleibender Stelle auf einem Warenteil – hier auf der Strebe eines
Reibungsausstellers für ein Fenster in einem Expeditionsmobil – und in gleicher
Form und Größe – hier die vollständige Einfärbung der Strebe – angebracht ist (zur
Formulierung „Farbpositionsmarke“ vgl. EuG, Urteil vom 06.09.2023 – T- 277/22
– rot-weiße quaderförmige Verpackung; EuG T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 –
Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen; Formulierung auch verwendet in
darauf bezogener Nichtzulassungsentscheidung des Rechtsmittels durch EuGH C-
691/23 P vom 07.02.2024; auch die „rote Sohle“ von Louboutin wird als
Farbpositionsmarke bezeichnet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2022 –
6 W 41/22). Der Schutzgegenstand der vorliegenden Anmeldung ist damit klar und
eindeutig bestimmt und markenfähig.
Aus den vorgenannten Gründen genügte die Anmeldung im Übrigen hinsichtlich der
beanspruchten Waren auch den
in § 32 Abs. 2 MarkenG genannten
Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, so dass gemäß
begründet worden ist. Diesbezüglich, also nur für die Waren der Klasse 12, enthielt
die Anmeldung bereits bei Einreichung eine Darstellung der Marke, die gemäß § 32
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dem Bestimmtheitserfordernis entspricht, denn § 8 Abs. 1
MarkenG und § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind deckungsgleich.
Soweit die Markenstelle die Frage der Markenfähigkeit in dem angefochtenen
Beschluss dahingestellt gelassen hat und offenbar meint, Form und Größe der
Strebe eines Reibungsausstellers sowie – technisch-funktionell bedingt – auch
deren Position könnten variabel sein, so dass das Zeichen auch für die
beanspruchten Waren nicht hinreichend bestimmt sei, teilt der Senat ihre darauf
gerichteten Zweifel nicht. Die Anordnung und Ausgestaltung der als Positionsmarke
beanspruchten Farbe, also die zu schützende Position der Farbe auf der Ware wie
auch ihre Form und Größe, sind klar und eindeutig bestimmbar. Denn die Ware
selbst oder andere Teile der Ware und deren Kontur bzw. Größe und Form nehmen
am Schutz gerade nicht teil. Die Wiedergabe und die Beschreibung konkretisieren
den Schutzgegenstand in objektiver Weise, nämlich dahingehend, dass die
vollständige Schwarz-Einfärbung der Strebe beansprucht ist, so dass es auf die
Größenverhältnisse zwischen Zeichen und Träger nicht ankommt.
2.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10
– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.
11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];
BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune
Drops).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des Handels und/oder des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im
Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2019,
1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O.
– KÖLNER DOM m. w. N.) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl.
BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872
Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test).
In Bezug auf die Unterscheidungskraft von Positionsmarken gelten die allgemeinen
Grundsätze. Wie bei
jeder anderen Markenform ist also auch bei einer
(Farb)Positionsmarke allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem Zeichen für die in
Rede stehenden Waren einen Herkunftshinweis sieht. Die Wahrnehmung der
maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten
Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im
Erscheinungsbild der Ware selbst oder eines Teils davon bestehen, gewöhnlich
nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur
dann unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie
erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. hierzu EuG
GRUR-Prax 2022, 43, T-0298/19, Urteil
vom 17.11.2021 – Rote
Schnürsenkelenden II; EuG MarkenR 2010, 348, T-0547/08, Urteil vom 15.06.2010
– Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, bestätigt durch EuGH
MarkenR 2011, 257, C-429/10, Urteil vom 16.05.2011; EuG GRUR-Prax 2024, 762,
T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 – Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen).
Mit dem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die
Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen
aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu
werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2019, 812 Rn. 33 - Birkenstock Sales/EUIPO
[Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 19 -
Schokoladenstäbchen III). Bloße Varianten handelsüblicher Formen werden in der
Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Rn.
29 f. - Storck/HABM; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 27 - ROCHER-Kugel).
Der entscheidende Gesichtspunkt
für die Einschlägigkeit der vorstehend
angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden
Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes
Zeichen – wie hier eine Positionsmarke –, sondern die Tatsache, dass es mit dem
Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmilzt. Diese
Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der
bezeichneten Waren darstellt (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 33 – Birkenstock Sales/EUIPO
[Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]). Ebenso wird in der Rechtsprechung
davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter
außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie
mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und
grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft
verwendet werden.
a.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der beschwerdegegenständlichen
„Farb-Positionsmarke“ für die hier in Rede stehenden Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die
angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
aa. Die
hier
in Rede
stehenden Waren
„Reibungsaussteller
für
Expeditionsmobilfenster“ werden in erster Linie von Fachkreisen im Fahrzeugbau
sowie Kfz-Reparaturwerkstätten nachgefragt. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Waren seien für äußerst hochpreisige Fahrzeuge bestimmt, ist dies dem
Warenverzeichnis so nicht zu entnehmen. Bei Expeditionsmobilen handelt es sich
meist um geländegängige, allradgetriebene Fahrzeuge; umfasst werden hiervon
neben möglicherweise sehr hochpreisigen Fahrzeugen im Premiumbereich auch
sonstige leistungsstarke Wohn- bzw. Reisemobile und – auch (selbst)umgebaute –
Geländewagen oder LKWs mit Wohnkabinen. Zu den Abnehmern der dafür
bestimmten Fenster gehören deshalb auch versierte Endverbraucher, die selbst
Fenster in ein Offroad-Fahrzeug einbauen bzw. kaputte Reibungsaussteller
ersetzen wollen. Die Aufmerksamkeit ist aber – worauf der Beschwerdeführer
durchaus zu Recht hinweist – bei Erwerb von Reibungsausstellern, die, selbst wenn
sie nicht hochpreisig sein mögen, in der Regel mit Bedacht erworben werden,
erhöht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass an die Unterscheidungskraft geringere
Anforderungen gestellt werden dürfen.
bb. Der angesprochene Verkehr wird in der schwarzen Einfärbung der Strebe
eines Reibungsausstellers, auch als stufenloser Aussteller bezeichnet, keinen
betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Die beanspruchte Farbpositionsmarke verschmilzt vorliegend mit dem
Erscheinungsbild der beanspruchten Waren bzw. einem Teil dieser Waren selbst
und ist von diesen abhängig. Dem angemeldeten Zeichen kommt daher – wie oben
dargelegt – nur Unterscheidungskraft zu, wenn es erheblich von der Norm oder
Branchenüblichkeit abweicht.
(1) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits das Vorhandensein nur
einer Strebe bei einem Reibungsaussteller sei zum Anmeldezeitpunkt unbekannt
gewesen, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil die Konturen des Fensters und
des Reibungsausstellers am begehrten Schutz nicht teilnehmen, sondern nur die
Farbe Schwarz und ihre Position auf der Strebe eines Reibungsausstellers
beansprucht ist.
(2) Auch die Schwarzfärbung der Strebe vermag die Schutzfähigkeit des
Anmeldezeichens nicht zu begründen.
Die angesprochenen Verkehrskreise sind und waren zum Anmeldezeitpunkt im
vorliegenden Produktbereich nicht daran gewöhnt, in der Einfärbung von Streben
oder auch sonstiger Teile der Produktoberfläche einen betrieblichen
Herkunftshinweis zu sehen. Entsprechende Anhaltspunkte, die ein solches
Verkehrsverständnis nahelegen würden, sind nicht erkennbar und vom Anmelder
auch nicht geltend gemacht worden.
Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die Verwendung der Farbe Schwarz im
Zusammenhang mit Fensterausstellern nicht ungewöhnlich. Für die Beurteilung der
Frage, ob der Verkehr eine Produktgestaltung als branchenüblich ansieht, ist zwar
in erster Linie auf den betroffenen Warenbereich abzustellen; allerdings können
auch Gestaltungsformen aus benachbarten Warengebieten berücksichtigt werden,
wenn aufgrund der konkreten Umstände mit einer Übertragung der
Verkehrsanschauung auf den betroffenen Warenbereich zu rechnen ist (vgl. BGH
GRUR 2017, 1262 Rn. 24 – Schokoladenstäbchen III; GRUR 2010, 138 Rn. 24, 26
f. – ROCHER-Kugel). Solche Umstände liegen hier vor.
So hat der Beschwerdeführer zum einen selbst darauf hingewiesen, dass
Mitbewerber bzw. andere Hersteller von Expeditionsmobilen regelmäßig günstige
Aussteller aus dem Hausbereich verwenden. Zum anderen hat er bei seinem
eigenen Vortrag zum Wettbewerbsumfeld Produktbeispiele aufgeführt, in denen
Teleskopaussteller, Scherenaussteller, Stangenaussteller oder Gasdruckfedern als
Fensterhalter wiedergegeben sind. Die Verkehrsauffassung wird mithin durch diese
Gestaltungen, selbst wenn die Produkte technisch unterschiedlich sind und/oder
(ursprünglich)
für andere Einsatzzwecke bestimmt gewesen sein mögen,
beeinflusst bzw. geprägt. Aus diesem Grund können – anders als der
Beschwerdeführer meint – die entgegengehaltenen Beispiele aus den verbundenen
bzw. naheliegenden Produktbereichen berücksichtigt werden, so unter anderem die
neben den bereits im Amtsverfahren eingeführten auch die vom Senat vorab
übersandten nachfolgend wiedergegebenen Fensteraussteller:
(Fensteraussteller aus Kunststoff der Firma S… in Schwarz)
Verriegelung)
(Domentic
Stufenloser
Fensteraussteller mit
Es mag sein, dass Aussteller bzw. deren Streben am häufigsten in Silber gehalten
sind. In dem hier in Rede stehenden Produktbereich ist die Kombination
Silber/Schwarz aber ebenfalls weit verbreitet, wobei in der Regel Silber auf das
Material Aluminium und Schwarz auf das Material Kunststoff zurückzuführen ist.
Nicht zuletzt finden sich, wie ein Teil der oben aufgeführten Beispiele zeigt, auch
Fensteraussteller komplett in der Farbe Schwarz. Das hier angemeldete Zeichen
hebt sich daher nicht bzw. jedenfalls nicht erheblich vom Branchenüblichen ab.
Da zudem häufig weitere Teile des Fensters eines Expeditionsfahrzeugs in Schwarz
gehalten sind, wie beispielsweise die verwendeten Riegel, die Gummidichtung oder
auch – aus Sichtschutzgründen – die Fenstergläser, kann sich ein (schwarzer)
Reibungsaussteller mit schwarzer Strebe als dekoratives Element in diese
Gestaltung farblich einfügen. Schließlich ist – worauf auch der Anmelder selbst
hinweist – zu berücksichtigen, dass Fenster in Expeditionsmobilen besondere
Belastungen aushalten müssen und daher hohe Anforderungen an deren
Korrosionsbeständigkeit und Stabilität bei gleichzeitiger Gewichtseinsparung zu
stellen sind. Werden aus diesem Grund Fensteraussteller beispielsweise aus
Kohlefaser, bei denen es sich um hochfeste und leichte Komponenten handelt,
verwendet, sind diese Produktteile materialbedingt von Haus aus schwarz.
Der Einwand des Anmelders, er sei der Einzige, der Aussteller in Schwarz anbiete,
führt nicht dazu, dass der Verkehr das Anmeldezeichen als Marke verstehen wird.
Vielmehr wird er aus den vorgenannten Gründen die farbige Positionierung
entweder auf das verwendete Material zurückführen oder als ästhetisch veranlasste
Gestaltung auffassen, in ihr jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Der angemeldeten Kombination aus Farbe und Position
fehlt daher die
Unterscheidungskraft.
b)
Lediglich ergänzend wird abschließend auf Zurückweisungsentscheidungen
von Anmeldungen beim EUIPO hingewiesen, die auf den hiesigen
Beschwerdeführer bzw. seine Firmen zurückgehen und
in denen die
Argumentationslinie des Anmelders hinsichtlich der Schwarzeinfärbung der Streben
bzw. Scharniere, die er jeweils (u. a.) als schutzbegründendes charakteristisches
Merkmal erachtet, vergleichbar war. So ist die Anmeldung der als „sonstige Marke“
beanspruchten Gestaltung
(018561262) mit der Beschreibung „Besteht
aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt eine
Strebe eines Fahrzeugfensterbeschlages gefärbt
ist
(die Kontur des
Fensterbeschlags ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke
kennzeichnen)“ für die Waren der Klasse 12 „Expeditionsmobilfensterbeschläge;
Fahrzeugfensterbeschläge [nämlich Reibungsaussteller]; Fahrzeugfenster [nämlich
mit Reibungsausstellern]; Expeditionsmobilfenster)“ zurückgewiesen worden. Auch
die Eintragung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Besteht aus der Farbe
schwarz (Pantone-Code Black 7C), die wie dargestellt auf die Strebe eines
Fensterbeschlags aufgebracht ist (die Kontur des Fensterbeschlags ist also nicht
Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen)“ angemeldeten
Gestaltung
(018172916) für Waren der Klasse 6 „Fensterbeschläge aus
Metall“ ist bestandskräftig abgelehnt worden. Ferner ist durch bestandskräftige
Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 7. Mai 2024, R 315/2024–2 die
Anmeldung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Schwarze Aussteller am
Fenster“ beanspruchten Gestaltung
(018907879) für die Waren
der Klasse 12 „Fenster für Expeditionsmobile“ zurückgewiesen worden. Schließlich
ist auch die Anmeldung 018906690 einer „Bewegungsmarke“ (zeigt Öffnen und
Schließen eines Klappfensters mit zwei schwarzen Streben) für die Waren der
Klasse 12 „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile“ mit Entscheidung der 2.
Beschwerdekammer vom 28. Oktober 2024, R 740/2024-2 zurückgewiesen
worden.
Die Beschwerde des Anmelders war nach alledem zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Akintche
Bundespatentgericht
28 W (pat) 540/21 (Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2026
…
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle