Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W(pat) 540/21 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 026 093.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Richterin

Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin

Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 24. November 2020 ursprünglich

für die Waren der Klasse 12

„Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ sowie für Dienstleistungen aus den

Klassen 35 und 42 als „sonstige Marke“ mit folgender Beschreibung angemeldet

worden:

„Besteht aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt

die Strebe eines Reibungsausstellers eingefärbt

ist

(die Kontur des

Reibungsausstellers bzw. der Strebe ist also nicht Bestandteil der Marke, soll

aber die Lage der Marke kennzeichnen)“.

Nachdem die Markenstelle die Anmeldung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen mangelnder Bestimmbarkeit der Gestaltung und gemäß § 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet hatte, hat der

Anmelder die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung für die allein noch beanspruchten

Waren der Klasse 12 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der beanspruchten sonstigen Marke keine

charakteristischen schutzbegründenden Merkmale bescheinigt werden könnten.

Die Darstellung weise

in

ihrer

konkreten

Ausgestaltung

keine

unterscheidungskräftigen Merkmale auf, sondern erschöpfe sich in der Abbildung

gebräuchlicher Gestaltungselemente in Form einer technisch-funktionell bedingt

positionierten Strebe eines Reibungsausstellers. Soweit der Anmelder in der

konkreten Farbgestaltung der Strebe den Markenschutz begründet sehe, könne

dem nicht gefolgt werden. So handele es sich bei der dargestellten schwarzen

Einfärbung der Strebe um eine lediglich dekorative und im Bereich der regelmäßig

in Silber und/oder Schwarz gehaltenen gegenständlichen Waren gängige

Farbgebung, welche hier daher lediglich als ein übliches Ausstattungselement, nicht

aber als Kennzeichen eines ganz bestimmten Geschäftsbetriebes aufgefasst

werde. Dem Anmelder könne zwar insoweit gefolgt werden, dass farbige

Ausgestaltungen der beanspruchten Waren oder von Teilen dieser auf dem

verfahrensgegenständlichen Warengebiet ungewöhnlich oder unüblich seien.

Farben und/oder Farbzusammenstellungen, insbesondere in den zum üblichen

Farbreservoir zählenden Grundfarben wie Schwarz, würden im Verkehr jedoch

regelmäßig zur äußeren Gestaltung von Waren oder Warenteilen eingesetzt. Die

hier konkret beanspruchte Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C) falle dabei in

den Bereich der unbunten Farben, denen es aber gerade an visuellen Reizen

mangele und welche auf dem gegenständlichen Warengebiet eben nicht unüblich

seien. Da hier lediglich ein Funktionselement farblich hervorgehoben sei, würden

die angesprochenen Verkehrskreise in der schwarzen Strebe lediglich einen

Sachhinweis irgendeiner Art vermuten (z.B. auf ein besonderes/anderes Material)

oder darin ein Ausstattungselement sehen,

jedoch keinesfalls einen

Herkunftshinweis. Es sei offenkundig, dass der Verkehr tagtäglich in fast allen

Wirtschaftsbereichen

an

den

intensiven Einsatz

von Farben

und

Farbzusammensetzungen gewöhnt sei, die lediglich als dekorative Gestaltung

eingesetzt und deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

betroffenen Waren verstanden würden. Das Zeichen sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage

könne die Frage der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG dahingestellt

bleiben.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, die er zunächst nicht begründet

hat.

Nach einem Verfahrenshinweis vom 13. Oktober 2025, in dem der Senat unter

Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen hat, dass dem

Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlen dürfte, hat der Anmelder seine

Beschwerde begründet und Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Er macht geltend, dass die beanspruchten Waren der Klasse 12

„Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ einen sehr speziellen und engen

Warenkreis bildeten. So eng, dass die entgegengehaltenen Produktbilder allesamt

grundsätzlich andere Waren wie Teleskopaussteller, Scherenaussteller oder

Stangenaussteller zeigten. Bis zum Anmeldungszeitpunkt habe es keine

Reibungsaussteller gegeben, die eine andere Farbe als metallisch (meist silbrig)

aufgewiesen hätten. Dies gelte auch für den Zeitraum nach der Anmeldung. Bereits

das Vorhandensein nur einer Strebe sei unbekannt gewesen. Sogar im Bereich der

Hausfensterbeschläge, wo die Stückzahlen im Verhältnis zum Bereich der

Fahrzeugfensterbeschläge durchaus millionenfach höher seien, sei eine schwarze

Strebe gänzlich unbekannt. Aufgrund des sehr speziellen Warenbereichs müsse

auch allein von Fachkreisen als den angesprochenen Verkehrskreisen

ausgegangen werden, da ein privater Endverbraucher zwar im Zuge eines

Selbstbauprojektes

für Fahrzeugfenster

in die Situation geraten könne,

Reibungsaussteller besorgen zu müssen, allerdings seien diese Endverbraucher

dann so gut informiert, dass sie bestinformierten Fachkreisen zuzuordnen seien.

Niemand kaufe diese Waren, ohne vorher ein überdurchschnittliches Wissen im

Bereich Fensterbau aufgebaut zu haben. Zudem gebe es sogar im Hausfensterbau

nur eine übersichtliche Anzahl von Herstellern und im Bereich Fahrzeugfenster

keinen einzigen. Der Anmelder stelle die Waren selbst her, da nichts auch nur

entfernt Vergleichbares zu erwerben sei. Die hier einschlägigen hochaufmerksamen

und informierten Verkehrskreise würden die entgegengehaltenen Produktbeispiele

nicht in Betracht ziehen, da diese technisch gänzlich verschieden und für andere

Einsatzzwecke bestimmt seien. Den Abnehmern sei zum Anmeldezeitpunkt kein

Reibungsaussteller und schon gar kein Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster

bekannt gewesen, der eine schwarze Strebe habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder sein Verzeichnis auf die Waren

„Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“

eingeschränkt.

Er trägt vor, dass es sich bei Expeditionsmobilen um äußerst hochpreisige

Fahrzeuge handle, bei denen auch die Fenster besondere Belastungen aushalten

müssten, und der angesprochene Verkehr daher hohe Anforderungen an die

Qualität der Fenster stelle. Der Beschwerdeführer baue die Aussteller selbst,

andere Hersteller dagegen verwendeten regelmäßig günstige Aussteller aus dem

Hausbereich. Diese günstigen Aussteller seien silberfarben, denn der Lack würde

auf diesen galvanisierten Teilen nicht halten. Da deshalb jegliche farbliche

Gestaltung Extrakosten bedeute, fänden sich keine farbigen Reibungsaussteller auf

dem Markt. Der Markt sei daher nur an silberfarbene Streben gewöhnt und ihm falle

die schwarze Strebe des Beschwerdeführers, die vom Üblichen abweiche und

deren Herstellung um Einiges teurer sei, auf. Der Verkehr entnehme der bei

geöffnetem Fenster sehr gut sichtbaren schwarzen Strebe daher auch einen

Herkunftshinweis. Die Markenstelle habe in dem angegriffenen Beschluss im

Übrigen selbst ausgeführt, dass die Verwendung von Farben im vorliegenden

Marktsegment nicht üblich sei. Demnach müsse bereits die Verwendung der

schwarzen Strebe als ungewöhnlich erachtet werden. Auf eine grelle

Farbgestaltung der Strebe sei der Anmelder im Übrigen im Hinblick auf das

hochpreisige Segment und das Interesse der Käufer bewusst nicht ausgewichen.

Im Falle einer Eintragung des beschwerdegegenständlichen Zeichens entstehe für

den Markt kein Nachteil, weil dieser kein Interesse an der Verwendung von Farben

habe, die Mitbewerber verwendeten aus Kostengründen, wie ausgeführt, nur Silber.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 5. Mai 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht im Zusammenhang mit

den zuletzt beanspruchten Waren „Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“

das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1.

Das Anmeldezeichen entspricht den Anforderungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8

Abs. 1 MarkenG.

Zwar ist in dem beim DPMA eingereichten Anmeldeformular die Markenform

„sonstige Marke“ und nicht wie es § 6 Nr. 6 MarkenV erfordert „Positionsmarke“

angegeben. Unter Berücksichtigung der bei Anmeldung eingereichten bildlichen

Darstellung und ausweislich der Angaben

in der gleichzeitig beigefügten

Beschreibung, die vorliegend Bestandteil der Darstellung im Sinne des § 8 Abs. 1

MarkenG ist und den Schutzgegenstand maßgeblich (mit)bestimmt (vgl. § 6b Abs.

2 MarkenV), begehrt der Anmelder die Eintragung des Zeichens aber als

„Positionsmarke“. Die „Positionsmarke“ gehört zu den sonstigen Aufmachungen im

Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 12 MarkenV. Ihr Schutzgegenstand ist die

besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens an stets

gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe auf einer Ware oder einem

Warenteil (vgl. BPatG GRUR-Prax 2020, 444 – L-förmige Blende; GRUR 1998, 390

– Roter Streifen im Schuhabsatz; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.

Aufl., § 3 Rn. 84). Zur eindeutigen Bestimmbarkeit des Anmeldegegenstands kann

die Position eines auf der Ware oder einem Warenteil platzierten Zeichens durch

Strichzeichnungen

oder

Lichtbilder

dargestellt werden

(Miosga

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 3 Rn. 85), wobei die Ware oder der Warenteil

lediglich „Positionsträger“ und nicht Teil der Marke sind (vgl. Klein GRUR 2013,

456).

Anmeldegegenstand ist danach vorliegend eine sog. „Farbpositionsmarke“, also die

Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C), die, wie abgebildet und erläutert, an stets

gleichbleibender Stelle auf einem Warenteil – hier auf der Strebe eines

Reibungsausstellers für ein Fenster in einem Expeditionsmobil – und in gleicher

Form und Größe – hier die vollständige Einfärbung der Strebe – angebracht ist (zur

Formulierung „Farbpositionsmarke“ vgl. EuG, Urteil vom 06.09.2023 – T- 277/22

– rot-weiße quaderförmige Verpackung; EuG T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 –

Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen; Formulierung auch verwendet in

darauf bezogener Nichtzulassungsentscheidung des Rechtsmittels durch EuGH C-

691/23 P vom 07.02.2024; auch die „rote Sohle“ von Louboutin wird als

Farbpositionsmarke bezeichnet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2022 –

6 W 41/22). Der Schutzgegenstand der vorliegenden Anmeldung ist damit klar und

eindeutig bestimmt und markenfähig.

Aus den vorgenannten Gründen genügte die Anmeldung im Übrigen hinsichtlich der

beanspruchten Waren auch den

Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, so dass gemäß

§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs.1 MarkenG der 24. November 2020 als Anmeldetag

begründet worden ist. Diesbezüglich, also nur für die Waren der Klasse 12, enthielt

die Anmeldung bereits bei Einreichung eine Darstellung der Marke, die gemäß § 32

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dem Bestimmtheitserfordernis entspricht, denn § 8 Abs. 1

MarkenG und § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind deckungsgleich.

Soweit die Markenstelle die Frage der Markenfähigkeit in dem angefochtenen

Beschluss dahingestellt gelassen hat und offenbar meint, Form und Größe der

Strebe eines Reibungsausstellers sowie – technisch-funktionell bedingt – auch

deren Position könnten variabel sein, so dass das Zeichen auch für die

beanspruchten Waren nicht hinreichend bestimmt sei, teilt der Senat ihre darauf

gerichteten Zweifel nicht. Die Anordnung und Ausgestaltung der als Positionsmarke

beanspruchten Farbe, also die zu schützende Position der Farbe auf der Ware wie

auch ihre Form und Größe, sind klar und eindeutig bestimmbar. Denn die Ware

selbst oder andere Teile der Ware und deren Kontur bzw. Größe und Form nehmen

am Schutz gerade nicht teil. Die Wiedergabe und die Beschreibung konkretisieren

den Schutzgegenstand in objektiver Weise, nämlich dahingehend, dass die

vollständige Schwarz-Einfärbung der Strebe beansprucht ist, so dass es auf die

Größenverhältnisse zwischen Zeichen und Träger nicht ankommt.

2.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn.

11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];

BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune

Drops).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des Handels und/oder des normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im

Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2019,

1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411

Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O.

– KÖLNER DOM m. w. N.) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl.

BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872

Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test).

In Bezug auf die Unterscheidungskraft von Positionsmarken gelten die allgemeinen

Grundsätze. Wie bei

jeder anderen Markenform ist also auch bei einer

(Farb)Positionsmarke allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem Zeichen für die in

Rede stehenden Waren einen Herkunftshinweis sieht. Die Wahrnehmung der

maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten

Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im

Erscheinungsbild der Ware selbst oder eines Teils davon bestehen, gewöhnlich

nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur

dann unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie

erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. hierzu EuG

GRUR-Prax 2022, 43, T-0298/19, Urteil

vom 17.11.2021 – Rote

Schnürsenkelenden II; EuG MarkenR 2010, 348, T-0547/08, Urteil vom 15.06.2010

– Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, bestätigt durch EuGH

MarkenR 2011, 257, C-429/10, Urteil vom 16.05.2011; EuG GRUR-Prax 2024, 762,

T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 – Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen).

Mit dem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die

Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen

aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu

werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2019, 812 Rn. 33 - Birkenstock Sales/EUIPO

[Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 19 -

Schokoladenstäbchen III). Bloße Varianten handelsüblicher Formen werden in der

Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Rn.

29 f. - Storck/HABM; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 27 - ROCHER-Kugel).

Der entscheidende Gesichtspunkt

für die Einschlägigkeit der vorstehend

angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden

Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes

Zeichen – wie hier eine Positionsmarke –, sondern die Tatsache, dass es mit dem

Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmilzt. Diese

Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der

bezeichneten Waren darstellt (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 33 – Birkenstock Sales/EUIPO

[Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]). Ebenso wird in der Rechtsprechung

davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter

außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie

mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und

grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft

verwendet werden.

a.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der beschwerdegegenständlichen

„Farb-Positionsmarke“ für die hier in Rede stehenden Waren die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die

angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

aa. Die

hier

in Rede

stehenden Waren

„Reibungsaussteller

für

Expeditionsmobilfenster“ werden in erster Linie von Fachkreisen im Fahrzeugbau

sowie Kfz-Reparaturwerkstätten nachgefragt. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die Waren seien für äußerst hochpreisige Fahrzeuge bestimmt, ist dies dem

Warenverzeichnis so nicht zu entnehmen. Bei Expeditionsmobilen handelt es sich

meist um geländegängige, allradgetriebene Fahrzeuge; umfasst werden hiervon

neben möglicherweise sehr hochpreisigen Fahrzeugen im Premiumbereich auch

sonstige leistungsstarke Wohn- bzw. Reisemobile und – auch (selbst)umgebaute –

Geländewagen oder LKWs mit Wohnkabinen. Zu den Abnehmern der dafür

bestimmten Fenster gehören deshalb auch versierte Endverbraucher, die selbst

Fenster in ein Offroad-Fahrzeug einbauen bzw. kaputte Reibungsaussteller

ersetzen wollen. Die Aufmerksamkeit ist aber – worauf der Beschwerdeführer

durchaus zu Recht hinweist – bei Erwerb von Reibungsausstellern, die, selbst wenn

sie nicht hochpreisig sein mögen, in der Regel mit Bedacht erworben werden,

erhöht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass an die Unterscheidungskraft geringere

Anforderungen gestellt werden dürfen.

bb. Der angesprochene Verkehr wird in der schwarzen Einfärbung der Strebe

eines Reibungsausstellers, auch als stufenloser Aussteller bezeichnet, keinen

betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Die beanspruchte Farbpositionsmarke verschmilzt vorliegend mit dem

Erscheinungsbild der beanspruchten Waren bzw. einem Teil dieser Waren selbst

und ist von diesen abhängig. Dem angemeldeten Zeichen kommt daher – wie oben

dargelegt – nur Unterscheidungskraft zu, wenn es erheblich von der Norm oder

Branchenüblichkeit abweicht.

(1) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits das Vorhandensein nur

einer Strebe bei einem Reibungsaussteller sei zum Anmeldezeitpunkt unbekannt

gewesen, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil die Konturen des Fensters und

des Reibungsausstellers am begehrten Schutz nicht teilnehmen, sondern nur die

Farbe Schwarz und ihre Position auf der Strebe eines Reibungsausstellers

beansprucht ist.

(2) Auch die Schwarzfärbung der Strebe vermag die Schutzfähigkeit des

Anmeldezeichens nicht zu begründen.

Die angesprochenen Verkehrskreise sind und waren zum Anmeldezeitpunkt im

vorliegenden Produktbereich nicht daran gewöhnt, in der Einfärbung von Streben

oder auch sonstiger Teile der Produktoberfläche einen betrieblichen

Herkunftshinweis zu sehen. Entsprechende Anhaltspunkte, die ein solches

Verkehrsverständnis nahelegen würden, sind nicht erkennbar und vom Anmelder

auch nicht geltend gemacht worden.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die Verwendung der Farbe Schwarz im

Zusammenhang mit Fensterausstellern nicht ungewöhnlich. Für die Beurteilung der

Frage, ob der Verkehr eine Produktgestaltung als branchenüblich ansieht, ist zwar

in erster Linie auf den betroffenen Warenbereich abzustellen; allerdings können

auch Gestaltungsformen aus benachbarten Warengebieten berücksichtigt werden,

wenn aufgrund der konkreten Umstände mit einer Übertragung der

Verkehrsanschauung auf den betroffenen Warenbereich zu rechnen ist (vgl. BGH

GRUR 2017, 1262 Rn. 24 – Schokoladenstäbchen III; GRUR 2010, 138 Rn. 24, 26

f. – ROCHER-Kugel). Solche Umstände liegen hier vor.

So hat der Beschwerdeführer zum einen selbst darauf hingewiesen, dass

Mitbewerber bzw. andere Hersteller von Expeditionsmobilen regelmäßig günstige

Aussteller aus dem Hausbereich verwenden. Zum anderen hat er bei seinem

eigenen Vortrag zum Wettbewerbsumfeld Produktbeispiele aufgeführt, in denen

Teleskopaussteller, Scherenaussteller, Stangenaussteller oder Gasdruckfedern als

Fensterhalter wiedergegeben sind. Die Verkehrsauffassung wird mithin durch diese

Gestaltungen, selbst wenn die Produkte technisch unterschiedlich sind und/oder

(ursprünglich)

für andere Einsatzzwecke bestimmt gewesen sein mögen,

beeinflusst bzw. geprägt. Aus diesem Grund können – anders als der

Beschwerdeführer meint – die entgegengehaltenen Beispiele aus den verbundenen

bzw. naheliegenden Produktbereichen berücksichtigt werden, so unter anderem die

neben den bereits im Amtsverfahren eingeführten auch die vom Senat vorab

übersandten nachfolgend wiedergegebenen Fensteraussteller:

(Fensteraussteller aus Kunststoff der Firma S… in Schwarz)

Verriegelung)

(Domentic

Stufenloser

Fensteraussteller mit

Es mag sein, dass Aussteller bzw. deren Streben am häufigsten in Silber gehalten

sind. In dem hier in Rede stehenden Produktbereich ist die Kombination

Silber/Schwarz aber ebenfalls weit verbreitet, wobei in der Regel Silber auf das

Material Aluminium und Schwarz auf das Material Kunststoff zurückzuführen ist.

Nicht zuletzt finden sich, wie ein Teil der oben aufgeführten Beispiele zeigt, auch

Fensteraussteller komplett in der Farbe Schwarz. Das hier angemeldete Zeichen

hebt sich daher nicht bzw. jedenfalls nicht erheblich vom Branchenüblichen ab.

Da zudem häufig weitere Teile des Fensters eines Expeditionsfahrzeugs in Schwarz

gehalten sind, wie beispielsweise die verwendeten Riegel, die Gummidichtung oder

auch – aus Sichtschutzgründen – die Fenstergläser, kann sich ein (schwarzer)

Reibungsaussteller mit schwarzer Strebe als dekoratives Element in diese

Gestaltung farblich einfügen. Schließlich ist – worauf auch der Anmelder selbst

hinweist – zu berücksichtigen, dass Fenster in Expeditionsmobilen besondere

Belastungen aushalten müssen und daher hohe Anforderungen an deren

Korrosionsbeständigkeit und Stabilität bei gleichzeitiger Gewichtseinsparung zu

stellen sind. Werden aus diesem Grund Fensteraussteller beispielsweise aus

Kohlefaser, bei denen es sich um hochfeste und leichte Komponenten handelt,

verwendet, sind diese Produktteile materialbedingt von Haus aus schwarz.

Der Einwand des Anmelders, er sei der Einzige, der Aussteller in Schwarz anbiete,

führt nicht dazu, dass der Verkehr das Anmeldezeichen als Marke verstehen wird.

Vielmehr wird er aus den vorgenannten Gründen die farbige Positionierung

entweder auf das verwendete Material zurückführen oder als ästhetisch veranlasste

Gestaltung auffassen, in ihr jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Der angemeldeten Kombination aus Farbe und Position

fehlt daher die

Unterscheidungskraft.

b)

Lediglich ergänzend wird abschließend auf Zurückweisungsentscheidungen

von Anmeldungen beim EUIPO hingewiesen, die auf den hiesigen

Beschwerdeführer bzw. seine Firmen zurückgehen und

in denen die

Argumentationslinie des Anmelders hinsichtlich der Schwarzeinfärbung der Streben

bzw. Scharniere, die er jeweils (u. a.) als schutzbegründendes charakteristisches

Merkmal erachtet, vergleichbar war. So ist die Anmeldung der als „sonstige Marke“

beanspruchten Gestaltung

(018561262) mit der Beschreibung „Besteht

aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt eine

Strebe eines Fahrzeugfensterbeschlages gefärbt

ist

(die Kontur des

Fensterbeschlags ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke

kennzeichnen)“ für die Waren der Klasse 12 „Expeditionsmobilfensterbeschläge;

Fahrzeugfensterbeschläge [nämlich Reibungsaussteller]; Fahrzeugfenster [nämlich

mit Reibungsausstellern]; Expeditionsmobilfenster)“ zurückgewiesen worden. Auch

die Eintragung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Besteht aus der Farbe

schwarz (Pantone-Code Black 7C), die wie dargestellt auf die Strebe eines

Fensterbeschlags aufgebracht ist (die Kontur des Fensterbeschlags ist also nicht

Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen)“ angemeldeten

Gestaltung

(018172916) für Waren der Klasse 6 „Fensterbeschläge aus

Metall“ ist bestandskräftig abgelehnt worden. Ferner ist durch bestandskräftige

Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 7. Mai 2024, R 315/2024–2 die

Anmeldung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Schwarze Aussteller am

Fenster“ beanspruchten Gestaltung

(018907879) für die Waren

der Klasse 12 „Fenster für Expeditionsmobile“ zurückgewiesen worden. Schließlich

ist auch die Anmeldung 018906690 einer „Bewegungsmarke“ (zeigt Öffnen und

Schließen eines Klappfensters mit zwei schwarzen Streben) für die Waren der

Klasse 12 „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile“ mit Entscheidung der 2.

Beschwerdekammer vom 28. Oktober 2024, R 740/2024-2 zurückgewiesen

worden.

Die Beschwerde des Anmelders war nach alledem zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Akintche

Bundespatentgericht

28 W (pat) 540/21 (Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2026

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle