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BPatG Beschluss vom 12.03.2026 – 35 W (pat) 420/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:120326B35Wpat420.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 420/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:120326B35Wpat420.23.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 007 119
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Eisenrauch sowie der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Schwengelbeck
beschlossen:
1. Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen werden
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben 75 % die
Antragstellerin und Beschwerdeführerin 1 und 25 % die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 zu tragen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang das deutschen Gebrauchsmusters 20 2017 007 119 mit der Bezeichnung „Absorptionsartikel mit Kanälen“ (Streitgebrauchsmuster) Schutzwirkungen entfaltet.
Das Streitgebrauchsmuster ist am 30. August 2019 mit Hauptanspruch 1 und den
auf diesen rückbezogenen unselbständigen Schutzansprüchen 2 bis 15 eingetragen worden. Die eingetragene Fassung geht auf Unterlagen vom 24. Juli 2019 zurück. Alle Schutzansprüche betreffen einen „absorbierenden Artikel“. Durch Abzweigung hat das Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung EP 17 20 0847.6 (= EP 3 403 631 A1) und zwar den 9. November 2017
erhalten; im Wege der Abzweigung sind auch 9 Prioritätsrechte aus dem Zeitraum
von 15. Mai bis 26. Oktober 2017, die in der europäischen Stammanmeldung beansprucht wurden, auf das Streitgebrauchsmuster übergegangen. Die Schutzdauer
des Streitgebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert worden, weshalb es gegenwärtig noch in Kraft ist und regulär mit Ablauf des 30. November 2027 erlöschen
wird.
Die vorliegende Erfindung betrifft das technische Gebiet der absorbierenden Artikel,
bevorzugt wegwerfbarer Körperpflegeartikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzkleidungsstücken für Erwachsene und dergleichen sowie absorbierende Strukturen
zur Verwendung in solchen. Der Hauptanspruch hat in der eingetragenen Fassung
folgenden Wortlaut:
1. Absorbierender Artikel, der eine flüssigkeitsdurchlässige Oberschicht, eine flüssigkeitsundurchlässige Unterschicht und einen
absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einhüllenden Schicht und einer
unteren den Kern einhüllenden Schicht umfasst, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei der absorbierende Kern eine erste
und eine zweite Längskante (131, 132) und eine vordere und
hintere Querkante (133, 134) aufweist;
wobei der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einhüllende Schicht an der unteren den Kern einhüllenden Schicht
befestigt ist, und in denen im Wesentlichen kein absorbierendes
Material vorhanden ist; wobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-förmige Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist;
wobei kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-förmigen Zone
nicht befestigt sind, um eine oder mehrere Brückenzonen zu
schaffen,
wobei die eine oder mehreren Brückenzonen ferner eine oder
mehrere temporäre Befestigungen zwischen der oberen und
der unteren den Kern einhüllenden Schicht umfassen, die so
ausgestaltet sind, dass sie sich bei Benetzung lösen, so dass
die eine oder mehreren temporären Befestigungen bei Benetzung zuerst als Führung eines Massenflusses der Flüssigkeit
fungieren, woraufhin nach dem Lösen ein Kapillarfluss durch
das absorbierende Material ermöglicht wird.
Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 15 wird die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2017 007 119 U1 vom 10. Oktober 2019, S. 52 f., verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor
dem Landgericht Düsseldorf wegen Verletzung in Anspruch genommen. Derzeit befindest sich die Sache in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-2 U 84/24).
Die Antragstellerin hat am 13. Februar 2020 beim DPMA die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf mangelnde Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs.1 Nr. 1 GebrMG und
unzulässige Erweiterung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Hinsichtlich des
Löschungsgrundes „mangelnde Schutzfähigkeit“ hat die Antragstellerin als Stand
der Technik die druckschriftlichen Entgegenhaltungen
D1 WO 2012/170798 A1, veröffentlicht am 13. Dezember 2012,
D2 EP 2 905 000 A1, veröffentlicht am 12. August 2015,
(Ein Dokument D3 ist nicht benannt worden.)
D4 US 2016/0206482 A1, veröffentlicht am 21. Juli 2016,
D5 US 2014/0163511 A1, veröffentlicht am 12. Juni 2014,
D6 US 2014/0163500 A1, veröffentlicht am 12. Juni 2014,
D7 US 9 532 910 B2, veröffentlicht am 3. Januar 2017,
genannt. Die Antragstellerin hat zudem eine offenkundige Vorbenutzung im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes in Form von eigenen Windeln vorgetragen.
Hinsichtlich des Löschungsgrundes „unzulässige Erweiterung“ hat die Antragstellerin auf die Anlagen
D8 EP 3 403 631 A1, veröffentlicht am 21. November 2018
(Stammanmeldung),
D9 ursprüngliche Anmeldungsunterlagen der Europäischen
Patentanmeldung EP17200847.6 in der Fassung, die am
9. November 2017 beim Europäischen Patentamt eingereicht
wurde,
D10 Antrag auf Eintragung des Streitgebrauchsmusters,
eingereicht am 24. Juli 2019,
D11 ursprüngliche Anmeldungsunterlagen in der Fassung, wie sie
mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters von
der Antragsgegnerin am 24. Juli 2019 eingereicht worden
sind,
hingewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 27. Februar 2020 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 16. März 2020, eingegangen beim DPMA am 17. März
2020, rechtzeitig und in vollem Umfang widersprochen. Die Antragsgegnerin hat die
von der Antragstellerin vorgetragene, offenkundige Vorbenutzung bestritten. Mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2021 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche nach
Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung, die am 23. März
2023 stattfand, hat die Antragstellerin die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat (sinngemäß) beantragt, den
Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 15 gemäß einem Hilfsantrag 4, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, und höchsthilfsweise in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 (in numerischer Reihenfolge),
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit - im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 23. März 2023 verkündeten - Beschluss das Streitgebrauchsmuster insoweit gelöscht, als es über die Fassung nach Hilfsantrag 4 hinausgeht, die Kosten
des Verfahrens zu 90 % der Antragstellerin und zu 10 % der Antragsgegnerin auferlegt sowie den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens in Höhe von
6.250.000 € festgesetzt. Die Abteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung gegenüber der
Stammanmeldung unzulässig erweitert und daher insoweit zu löschen sei. Dagegen
sei die Fassung des Hilfsantrags 4 vom 23. März 2023 zulässig und schutzfähig.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in ihrem Beschluss vom 23. März 2023 in Bezug
auf die von der Löschungsantragstellerin behauptete offenkundige Vorbenutzung
ausgeführt, dass der Vortrag mangels hinreichender Substantiierung keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des benannten Zeugen zugänglich sei, da dies einen
unzulässigen Beweisermittlungsantrag darstellen würde, der darauf gerichtet sei,
erst durch Vernehmung des Zeugen nach bis dato nicht vorgetragenen, zur schlüssigen Darlegung der Vorbenutzung erforderliche Tatsachen zu suchen. Eine weitere
Pflicht zur Ermittlung durch die Gebrauchsmusterabteilung bestehe auch nicht von
Amts wegen. Darüber hinaus sei unbelegt, dass die Produktserie des Tests identisch zu der Produktserie „ID 9851" sei. Ein Produkt aus der getesteten Produktserie
sei weder in Form von Fotos oder Abbildungen dokumentiert, noch hat die Antragstellerin etwa ein Rückstellexemplar der getesteten Windeln zur Inaugenscheinnahme angeboten.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils am 5. Mai
2023 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Antragstellerin, rechtzeitig eingereicht am 25. Mai 2023, und die der Antragsgegnerin, rechtzeitig eingereicht am 5. Juni 2023.
Die Antragstellerin führt aus, dass der angefochtene Beschluss insoweit nicht zu
beanstanden sei, als das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Fassung gelöscht worden sei. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, das Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung im Beschluss in zutreffender Weise als unzulässig erweitert angesehen worden sei. Im Antrag sei lediglich eine „Vielzahl von
Befestigungszonen“ erwähnt, ohne jedoch zu beschreiben, dass es sich um eine
erste Befestigungszone, eine zweite Befestigungszone und mindestens eine Verbindungsbefestigungszone handele, welche die erste Befestigungszone und die
zweite Befestigungszone direkt verbinde, wie es in den ursprünglichen Unterlagen
des Streitgebrauchsmusters beschrieben und gezeigt sei. Hierdurch ergebe sich ein
verallgemeinerter Gegenstand, der nicht ursprünglich offenbart und damit unzulässig sei. Der angefochtene Beschluss sei jedoch insoweit fehlerhaft, als der Gegenstand von Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 als in zulässiger Weise erweitert
und darüber hinaus als schutzfähig angesehen worden sei; der Gegenstand nach
Hilfsantrag 4 sei keineswegs neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen
Schritt. Ähnliches gelte für die Hilfsanträge 1 bis 3, über die im Beschluss nicht entschieden worden sei. Da Schutzanspruch 1 nach jedem der Hilfsanträge 1, 2 und
3, wie Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag, keine erste und zweite Befestigungszone sowie keine Verbindungsbefestigungszone fordere, seien auch diese Ansprüche wegen unzulässiger Erweiterung nicht gewährbar.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin 1 hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 hat (sinngemäß) den Antrag gestellt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. März 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster nur insoweit zu löschen, als es über die Fassung nach Hilfsantrags 2 vom
2. Juli 2021 hinausgeht, sowie hilfsweise die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen (Hilfsantrag 4 vom 23. März 2023) sowie weiter hilfsweise das Gebrauchsmuster nur insoweit zu löschen,
als es über die Fassungen nach einem der Hilfsanträge 1 und 3 vom
2. Juli 2021 - in der numerischen Reihenfolge ihrer Bezifferung - hinausgeht.
Die Antragsgegnerin tritt mit ihrer Beschwerde den Ausführungen der Antragstellerin entgegen; der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung
gehe nicht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Der Gegenstand sei zudem in der eingetragenen Fassung neu gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren diskutierten Stand der Technik und beruhe im Vergleich mit diesem auch auf
einem erfinderischen Schritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten sind gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG
statthaft; die Beschwerden sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 73
Abs. 2 PatG auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie auch jeweils
unter rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam erhobenen worden. Jedoch haben beide Beschwerden in der Sache keinen Erfolg, weshalb es letztlich mit
der angefochtenen patentamtlichen Entscheidung sein Bewenden hat.
1. Das Gebrauchsmuster betrifft gemäß Beschreibungseinleitung der Streitgebrauchsmusterschrift (vgl. Absatz [0001]) einen absorbierenden Artikel, bevorzugt
wegwerfbare Körperpflegeartikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzkleidungsstücke für Erwachsene und dergleichen sowie absorbierende Strukturen zur Verwendung in solchen Artikeln. In der Beschreibungseinleitung der Gebrauchsmusterschrift wird zudem aufgeführt, dass absorbierende Artikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzbekleidungsstücke für Erwachsene und dergleichen typischerweise
einen absorbierenden Kern umfassten, der zwischen einer flüssigkeitsdurchlässigen, hydrophilen oder halbhydrophilen Oberschicht und einer flüssigkeitsundurchdringbaren oder undurchlässigen Unterschicht angeordnet sei. Der absorbierende
Kern umfasse ein absorbierendes Material, das in der Lage sei, fluide und flüssige
Körperausscheidungen des Verwenders des absorbierenden Artikels aufzunehmen
(vgl. Absatz [0002]).
Das absorbierende Material des absorbierenden Kerns könne ein absorbierendes
partikelförmiges Polymermaterial sein, welches in einer Matrix von Cellulosefasern
oder Flockenzellstoff dispergiert ist, um eine Aggregation des partikelförmigen Materials zu verhindern, sowie um eine Gel-Blockierung zu verhindern. Eine Gel-Blockierung könne auftreten, wenn das absorbierende partikelförmige Polymermaterial
Flüssigkeit absorbiere, da dieses dazu tendierte, typischerweise zu schwellen und
eine Gelstruktur zu bilden. Diese Gelstruktur blockiere oft den weiteren Transfer von
Flüssigkeit in den verbleibenden absorbierenden Kern. Als ein Ergebnis könne die
Flüssigkeit nicht mehr in der Lage sein, das verbleibende absorbierende partikelförmige Polymermaterial zu erreichen, und die Effektivität des gesamten absorbierenden Artikels nehme signifikant ab. Existierende Flockenzellstoff-Materialien seien
nicht geeignet, um schnelle, nachfolgende Anfälle von Flüssigkeit zu bewältigen, da
sie limitierte Verteilungskapazitäten aufwiesen. Außerdem wiesen existierende Flockenzellstoff-Materialien eine limitierte Kapazität der Gesamtflüssigkeitsaufnahme
auf. Des Weiteren besäßen existierende absorbierende Kerne, enthaltend Flockenzellstoff, eine begrenzte Nassintegrität, was dazu führe, dass die Form und der Sitz
des absorbierenden Artikels deformiert würden, wenn zum Beispiel ein absorbierender Artikel von einem Baby getragen werde, welches sich umherbewege (vgl.
Absatz [0003]). Die Suche und Entwicklung von absorbierenden Artikeln, welche
einen absorbierenden Kern enthielten, welcher wenig oder keine Zellulosefasern
oder Flockenzellstoff enthielt, habe im Allgemeinen zu dickeren absorbierenden
Kernen geführt, was den Gesamttragekomfort des absorbierenden Artikels für den
Verwender reduziert habe (vgl. Absatz [0004]). Absorbierende Kerne hätten im Allgemeinen eine hohe Absorptionskapazität, und der absorbierende Kern könne sich
um ein Vielfaches seines Gewichts und seines Volumens ausdehnen. Diese Vergrößerungen könnten bewirken, dass sich der absorbierende Artikel im Schrittbereich verforme und/oder durchhänge, wenn er mit Flüssigkeit gesättigt werde. Dies
könne undichte Stellen über eine Längs- und/oder Querkante des absorbierenden
Artikels auftreten lassen (vgl. Absätze [0005] und [0006] sowie insbesondere Absatz
[0007]).
Davon ausgehend liege dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, einen
absorbierenden Artikel mit verbesserter Flüssigkeitsverteilung und verbesserten
Absorptionskapazitäten bereitzustellen (vgl. [0008]).
2. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den zuständigen Fachmann zutreffend als
einen mit der Entwicklung von Hygieneartikeln befassten Materialwissenschaftler
angesehen, der im Rahmen mehrjähriger beruflicher Tätigkeit verfahrens- und materialtechnische Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung von Absorptionsartikeln
mit superabsorbierenden Polymerisaten wie beispielsweise Babywindeln, Damenbinden oder Inkontinenzprodukten gesammelt hat.
3. Zur Lösung der (vorstehend unter 1.) genannten Aufgabenstellung ist ein absorbierender Artikel mit den nachfolgenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1 vorgesehen.
a) Der Schutzanspruch 1 (Hauptanspruch) lautet in der eingetragenen Fassung in
gegliederter Form (in Anlehnung an die im angefochtenen Beschluss gewählte Gliederung) wie folgt:
Absorbierender Artikel,
der eine flüssigkeitsdurchlässige Oberschicht,
eine flüssigkeitsundurchlässige Unterschicht und
einen absorbierenden Kern
4.1
mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern
einhüllenden Schicht und einer unteren den Kern einhüllenden Schicht
umfasst, wobei
4.2
der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei
4.3
der absorbierende Kern eine erste und eine zweite Längskante (131,
132) und eine vordere und hintere Querkante (133, 134) aufweist; wobei
4.4
der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einhüllende Schicht an der
unteren den Kern einhüllenden Schicht befestigt ist, und
4.4.1
in denen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist;
wobei
4.4.2
die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-förmige
Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist; wobei
4.4.3
kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-förmigen Zone nicht befestigt
sind, um eine oder mehrere Brückenzonen zu schaffen, wobei
4.4.3.1 die eine oder mehreren Brückenzonen ferner eine oder mehrere temporäre Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern
einhüllenden Schicht umfassen, die so ausgestaltet sind, dass sie sich
bei Benetzung lösen, so
4.4.3.2 dass die eine oder mehreren temporären Befestigungen bei Benetzung zuerst als Führung eines Massenflusses der Flüssigkeit fungieren,
4.4.3.3 woraufhin nach dem Lösen ein Kapillarfluss durch das absorbierende
Material ermöglicht wird.
b) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist neben den Merkmalen des
Hauptanspruchs in der eingetragenen Fassung ergänzend im Anschluss an das
Merkmal 4.4.1 das folgende von Merkmal 4.4.2. ausgehende, geänderte Merkmal
auf (Änderung gegenüber der eingetragenen Fassung unterstrichen):
4.4.2H2
[… wobei] die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen
U-förmige Zone bilden, die im Wesentlichen frei von absorbierendem
Material ist, und die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die
Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist.
c) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weist neben den Merkmalen des
Hauptanspruchs in der eingetragenen Fassung ergänzend im Anschluss an Merkmal 4.4.1 das folgende Merkmal auf:
4.4.1a
[… wobei] die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste und eine
zweite längliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und zweite längliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und/oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken; wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der
zweiten Befestigungszone verbindet; wobei
4.4.2
[…].
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 4 wird auf
die patentamtlichen Akten (Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2023) verwiesen.
d) Zur Auslegung
Der Fachmann versteht den Gegenstand nach Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung wie folgt:
Es geht um einen Artikel, der Flüssigkeit absorbieren kann. Ausweislich der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters handelt es sich dabei im wegwerfbare Körperpflegeartikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzkleidungsstücke für Erwachsene und dergleichen (vgl. Absätze [0002] und [0242] sowie Fig. 1A, 1B mit den dort
dargestellten Windeln / Merkmal 1).
Der absorbierende Artikel umfasst eine flüssigkeitsdurchlässige Oberschicht und
eine flüssigkeitsundurchlässige Unterschicht sowie einen absorbierenden Kern (vgl.
u. a. Fig. 1B, Bezugszeichen 130 der Streitgebrauchsmusterschrift), der zwischen
der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist (vgl. Merkmale 2, 3 und 4 sowie
Merkmal 4.2). Der Kern beinhaltet ein absorbierendes Material zwischen einer oberen den Kern einhüllenden Schicht (vgl. Bezugszeichen 110 in Fig. 1B und
Fig. 1C/1D) und einer unteren, den Kern einhüllenden Schicht (vgl. Bezugszeichen
120 in Fig. 1C/1D / Merkmal 4.1).
Dabei weist der absorbierende Kern eine erste und eine zweite Längskante (131,
132) sowie eine vordere und hintere Querkante (133, 134) auf (vgl. Fig. 1A bis 1D
der Streitgebrauchsmusterschrift / Merkmal 4.3).
Das Merkmal 4.4 erfordert, dass der absorbierende Kern (130) mit einer Vielzahl
von Befestigungszonen (vgl. Bezugszeichen 145, 155, 165 und 175 in Fig. 1C und
Fig. 1D) versehen ist, an denen die obere den Kern einhüllende Schicht (110) an
der unteren den Kern einhüllenden Schicht (120) befestigt ist, wobei in den Befestigungszonen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist (Merkmal 4.4.1). Die Befestigungszonen (145, 155, 165 und 175) bilden Böden für Kanäle
(160, 170), wie es aus den Figuren 1C und 1D sowie der zugehörigen Beschreibung
der Streitgebrauchsmusterschrift ersichtlich ist (vgl. Absätze [0246] bis [0249]). Dabei sind die Befestigungszonen als klar definierte und abgeschlossene Bereiche/Zonen anzusehen. Ausweislich der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, die zur
Schutzanspruchsauslegung heranzuziehen ist, umfasst die im Merkmal 4.4 genannte Vielzahl von Befestigungszonen
mindestens eine erste und eine zweite längliche Befestigungszone, wobei
sich die erste und zweite längliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und/oder hinteren Querkante nebeneinander
erstrecken und
mindestens eine Verbindungsbefestigungszone, die die erste Befestigungszone mit der zweiten Befestigungszone verbindet.
In Bezug auf die Befestigungszonen wird in der Streitgebrauchsmusterschrift erläutert (vgl. Absatz [0010]), dass durch das Vorsehen einer ersten und einer zweiten
länglichen Befestigungszone, die durch mindestens eine Verbindungsbefestigungszone miteinander verbunden sind, beim Benetzen des absorbierenden Kerns zwei
langgestreckte Kanäle geschaffen werden, die durch mindestens einen Verbindungskanal miteinander verbunden sind, der in Flüssigkeitsverbindung mit dem ersten und zweiten langgestreckten Kanal steht. Auf diese Weise kann Flüssigkeit unmittelbar nach dem Benetzen von dem ersten länglichen Kanal zu dem zweiten
länglichen Kanal und umgekehrt gelangen, was die Flüssigkeitsverteilung verbessert, wobei die Flüssigkeit durch das absorbierende Material absorbiert werden
kann. Gemäß der Beschreibung der Streitgebrauchsmusterschrift kann auch in der
Ausführungsform der Figuren 1A bis 1D - obwohl dort nicht gezeigt - eine Verbindungsbefestigungszone zwischen der ersten und der zweiten Befestigungszone
vorgesehen sein und/oder es kann eine Verbindungsbefestigungszone zwischen
der dritten und vierten Befestigungszone vorgesehen sein (vgl. Absätze [0323]).
Die Vielzahl der Befestigungszonen (vgl. Bezugszeichen 145, 155, 165 und 175 in
der Ausführung nach Fig. 15F) bilden entsprechend Merkmal 4.4.2 eine im Wesentlichen U-förmige Zone, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist. Der Fachmann versteht unter
einer U-förmigen Zone, die durch Befestigungszonen gebildet ist, zunächst eine
Zone, die aus zwei Befestigungszonen gebildet ist, welche die Schenkel der U-förmigen Zone darstellen, und einer Befestigungszone, welche am Ende zwei Befestigungszonen - also am (unteren) Ende der zwei Schenkel des „U“ - angeordnet sind.
Gemäß der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters umfasst die Vielzahl an Befestigungszonen eine Verbindungsbefestigungszone, welche die erste und die
zweite (längliche) Befestigungszone - wie die Bezeichnung schon sagt - verbindet
(vgl. Absatz [0009]) und die Ausführungen zu Merkmal 4.4). Dies versteht der Fachmann zunächst als eine durchgehende U-Form, wie sie in der Figur 15F dargestellt
ist; vgl. auch die zugehörige Beschreibung in Absatz [0335], in der von einer U-förmigen Zone die Rede ist.
Allerdings entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters
auch eine Ausführungsform, wie sie in Figur 15G dargestellt ist. Dort berühren sich
die einzelnen Befestigungszonen (140, 150 und 1045) nicht unmittelbar/direkt, bilden dennoch aber insgesamt eine Befestigungszone. Diese Ausführungsform weist
eine Befestigungszone 1045 auf, welche einen verbindenden Charakter in Bezug
auf die Längsbefestigungszonen hat (vgl. Abs. [0336]: Gemäß der beispielhaften
Ausführungsform der Fig. 15G umfasst die Mehrzahl der Befestigungszonen eine
erste Längsbefestigungszone 140, eine zweite Längsbefestigungszone 150 und
eine quer verlaufende Befestigungszone 1045 […]. Die quer verlaufende Befestigungszone 1045 verbindet im Wesentlichen ein Vorderende der ersten Längsbefestigungszone 140 und ein vorderes Ende der zweiten Längsbefestigungszone
150. Wie dargestellt, kann die erste verbindende Befestigungszone 1045 in dem
hinteren Bereich angeordnet sein, insbesondere in der vierten Zone Z4). Die in der
Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift genannten Wörter „Verbindung“ und
„verbindende“ sind damit im Zusammenhang mit der im Schutzanspruch 1 genannten Vielzahl an Befestigungszonen so auszulegen, dass die Verbindung nicht zwingend im Sinne von einer direkten Berührung der Vielzahl an Befestigungszonen zu
verstehen ist. Auch eine Ausführung mit Lücken zwischen den Schenkeln (vgl. u. a.
Bezugszeichen 140 in Fig. 15G) und dem unteren Teil einer U-förmigen Zone (vgl.
Bezugszeichen 1045) fällt daher noch unter den Schutzanspruch 1.
Der Fachmann legt Merkmal 4.4.2 damit so aus, dass zwei Befestigungszonen, welche die Schenkel der U-förmigen Zone darstellen, und eine Verbindungsbefestigungszone, nicht unmittelbar/direkt miteinander verbunden sein müssen. Es reicht
aus, dass die einzelnen Zonen eine im Wesentlichen U-förmige Gestalt bilden. Auch
eine Form mit Lücken zwischen den einzelnen Teilen der U-Form stellt dabei noch
eine anspruchsgemäße, im Wesentlichen U-förmige Zone dar.
Gemäß Merkmal 4.4.3 sind kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-förmigen Zone
nicht befestigt, um eine oder mehrere Brückenzonen zu schaffen. Eine Brückenzone
(B) ermöglicht einen Flüssigkeitsfluss zwischen der ersten und zweiten Seitenkante
durch Kapillarwirkung durch das absorbierende Material und/oder durch Massenfluss (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift, Absätze [0063] und [0259]). Eine kapillare
Brückenzone ist in der Figur 1B dargestellt (vgl. Bezugszeichen B, welches auf
Höhe der gestrichelten Linie in der Mitte zwischen den Zonen Z3 und Z4 eingezeichnet ist).
Die eine oder mehreren Brückenzonen umfassen nach Merkmal 4.4.3.1 eine oder
mehrere temporäre Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern
einhüllenden Schicht, die so ausgestaltet sind, dass sie sich bei einer Benetzung
lösen. Mit anderen Worten lösen sich die temporären Befestigungen bei einem Kontakt mit Flüssigkeit. In Merkmal 4.4.3 kommt allerdings noch zum Ausdruck, dass
kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-förmigen Zone nicht befestigt sind, um eine
oder mehrere Brückenzonen zu schaffen. Der Fachmann versteht das Merkmal
4.4.3.1 im Zusammenhang mit Merkmal 4.4.3 und Merkmal 4.4 so, dass eine temporäre Befestigung noch keine Befestigungszone ergibt, wie sie in den vorherigen
Merkmalen aufgeführt ist. Folglich lösen sich die temporären Befestigungen einer
Brückenzone bei einer Benetzung im Gegensatz zu denen der Befestigungszonen.
Die eine oder mehreren temporären Befestigungen sollen bei Benetzung zuerst als
Führung eines Massenflusses der Flüssigkeit fungieren (Merkmal 4.4.3.2). Bei einem Lösen der temporären Befestigungen durch Benetzung wird ein Kapillarfluss
durch das absorbierende Material ermöglicht (vgl. Absatz [0326] / Merkmal 4.4.3.3).
Auf diese Weise kann nach einer Kanalbildung beim Benetzen immer noch Flüssigkeit durch Kapillarwirkung bzw. Massenfluss zwischen der ersten hinteren und vorderen Befestigungszone fließen (vgl. Absatz [0068]). Gemäß Absatz [0179] der
Streitgebrauchsmusterschrift beziehen sich Begriffe wie „Kapillarwirkung“, „Kapillarität“ oder „Kapillarbewegung“ und dergleichen auf das Phänomen des Flusses von
Flüssigkeit durch poröses Medium, während sich „Massenfluss" sich auf den Fluss
einer Flüssigkeit von einem absorbierenden Element zu einem anderen absorbierenden Element oder Komponente durch die Wirkung von Strömung durch Kanäle
(vgl. vorstehende Ausführungen zu Merkmal 4.4.1) und Befestigungszonen und
dadurch gebildeten Kanälen (vgl. Bezugszeichen 160, 170 in Fig. 1C und 1D).
4.
Zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung des
Streitgebrauchsmusters (Hauptantrag der Antragsgegnerin)
a) Zulässigkeit des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung
Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung liegt beim eingetragenen
Schutzanspruch 1 keine unzulässige Verallgemeinerung gegenüber dem Inhalt den
ursprünglich eingereichten Unterlagen bzw. der Stammanmeldung (vgl. D11) vor.
Nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung würden durch das Merkmal 4.4.2
in der eingetragenen Fassung Gegenstände beansprucht, die ursprünglich nicht offenbart seien. Es fehle beim Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung im
Zusammenhang mit einer U-förmigen Zone das Merkmal, dass eine erste und eine
zweite Befestigungszone mit einer Verbindungsbefestigungszone verbunden seien.
Es handele sich damit um eine unzulässige Verallgemeinerung der „im wesentlichen
U-förmigen Befestigungszone“.
Bei der Frage, ob vorliegend eine Verallgemeinerung des Anmeldungsgegenstands
vorliegt, ist zu klären, ob Gegenstände unter den Schutzanspruch fallen würden, die
nicht ursprünglich offenbart gewesen sind. Maßstab hierfür ist die europäische
Stammanmeldung (vgl. BGH GRUR 2012, 1243 (1245), Rn. 17 - „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“).
Im Schutzanspruch 1 der Stammanmeldung, der neben der Beschreibung und den
Figuren Teil der ursprünglichen Offenbarung ist, wird aufgeführt, dass die Vielzahl
von Befestigungszonen
mindestens eine erste und zweite längliche Befestigungszone umfasst, wobei sich die erste und die zweite längliche Befestigungszone
nebeneinander von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen
und/oder hinteren Querkante erstrecken und
mindestens eine Verbindungsbefestigungszone, die die erste Befestigungszone mit der zweiten Befestigungszone verbindet.
(vgl. die beiden Spiegelstriche des Anspruchs 1 der Stammanmeldung in
der englischen Fassung wie auch in der deutschen Übersetzung).
Des Weiteren offenbart der Unteranspruch 8 der Stammanmeldung, dass die erste
Befestigungszone, die zweite Befestigungszone und die mindestens eine Verbindungsbefestigungszone zusammen im Wesentlichen eine „U“-Form bilden (vgl. die
ursprüngliche englische Fassung der Ansprüche und die deutsche Übersetzung).
Zudem wird in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 4, zweiter Absatz, letzter
Satz) im Zusammenhang mit einer Verbindungsbefestigungszone ohne weitere Details auf eine im Wesentlichen U-förmige Ausgestaltung der Zone hingewiesen
(connecting attachment zone may be substantially […] U-shaped). Dies gilt ebenso
für die deutsche Übersetzung der Beschreibung der Stammanmeldung (vgl. S. 4,
letzter Absatz, letzter Satz).
Ohne die Nennung der ersten und zweiten Befestigungszone sowie der Verbindungsbefestigungszone in der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 werden keine Gegenstände beansprucht, die nicht ursprünglich offenbart sind: Für die
Bildung einer im Wesentlichen U-förmigen Zone aus der Vielzahl von Befestigungszonen, die in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist, wie es in Merkmal 4.4.2 zum Ausdruck kommt, sind zwei längliche Befestigungszonen und eine dazu quer angeordnete Befestigungszone am Ende der beiden länglichen Befestigungszonen selbstredend notwendig. Ansonsten würde sich
keine U-förmige Ausbildung der Zone ergeben. Mit anderen Worten: Die alleinige
Charakterisierung einer Vielzahl an Befestigungszonen als im Wesentlichen U-förmige Zone beinhaltet bereits die vorgenannten länglichen Befestigungszonen und
die Verbindungsbefestigungszone. Wie zuvor im Rahmen der Auslegung des Merkmals 4.4.2 festgestellt, müssen die zwei Befestigungszonen, welche die Schenkel
der U-förmigen Zone darstellen, und eine Verbindungsbefestigungszone, nicht unmittelbar/direkt miteinander verbunden sein. Es reicht aus, dass die einzelnen Zonen eine im Wesentlichen U-förmige Gestalt aufweisen. Dies gilt im Übrigen sowohl
für die eingetragene Fassung des Gebrauchsmusters wie auch für die ursprünglich
eingereichte Fassung, welche eine diesbezüglich inhaltsgleiche Beschreibung aufweisen.
Die nach Ansicht der Gebrauchsmusterabteilung fehlende Aufnahme der ersten und
zweiten länglichen Befestigungszone (der Schenkel der U-Form) und der Verbindungsbefestigungszone, die die länglichen Befestigungszonen verbindet, fügt dem
Schutzanspruch somit keine Ausgestaltung hinzu, die nicht auch in Merkmal 4.4.2
des eingetragenen Schutzanspruchs enthalten ist.
Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht bei der Betrachtung der Figuren des Gebrauchsmusters in der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung (vgl. D11) wie
in der diesbezüglich unveränderten eingetragenen Fassung. In der Figur 15G der
am 24. Juni 2019 ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen/Stammanmeldung, die neben der Beschreibung und den Ansprüchen zum ursprünglichen Offenbarungsgehalt zählt, ist eine im Wesentlichen U-förmige Zone offenbart, die zwei
Befestigungszonen (attachment zones 140, 150) aufweist, welche die Schenkel der
U-förmigen Zone darstellen. Zudem ist dort eine Verbindungsbefestigungszone
(connection attachment zone 1045) offenbart, welche die zwei Befestigungszonen
(die Schenkel des „U“) an deren einem Ende verbindet. Dies ist der Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, insbesondere der Fig. 15G sowie
auch dem Text auf Seite 63, Zeilen 17 bis 22, in dem auf eine Vielzahl von Befestigungszonen hingewiesen wird (plurality of attachment zones comprises […]), welche die vorgenannten Befestigungszonen mit den Bezugszeichen 140, 150 und
1045 umfassen. Aus der Figur 15G der Stammanmeldung mit zugehörigem Text
geht ebenfalls ohne Weiteres hervor, dass diese U-förmige Zone in Bezug auf die
Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch angeordnet ist.
Damit ist ursprünglich unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Vielzahl von
Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-förmige Zone bilden, wie es in Merkmal
4.4.2 im Zusammenhang mit einer in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrischen Anordnung aufgeführt ist.
Alle weiteren Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sind in der
Stammanmeldung ohne Zweifel ursprünglich offenbart.
b) Zum Stand der Technik und zur Schutzfähigkeit
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters ist im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 3 Abs. 1 Sätze 1
und 2 GebrMG nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D4.
b1) Die unstreitig
im Jahr 2016 vorveröffentlichte Druckschrift D4
(US
2016/0206482 A1) beschreibt flüssigkeitsabsorbierende Artikel wie beispielsweise
eine Windel oder eine absorbierende Hose (vgl. Absatz [0001]). Es wird gelehrt,
dass eine absorbierende Struktur (absorbent structure 115), die einen absorbierenden Kern aus absorbierendem Material wie Polymerpartikel oder Cellulosezellstoff
beinhaltet, entscheidend ist bei der Aufnahme und Absorption von Flüssigkeit sowie
beim Komfort, der Passform und dem Aussehen des absorbierenden Artikels bei
der tragenden Person. Der absorbierende Kern eines solchen absorbierenden Artikels umfasst deshalb nicht nur flüssigkeitsabsorbierende Partikel wie absorbierende
Polymerpartikel und Zellulose, sondern auch Kanäle zum Verteilen der zu der absorbierenden Struktur (115) gelangten Flüssigkeit (vgl. D4, Absatz [0003] sowie
u. a. Fig. 14 und Absatz [0089]).
In den Figuren 14 bis 20 werden dazu verschiedene Ausgestaltungen der Kanäle
zum Verteilen der zum absorbierenden Kern gelangten Flüssigkeit dargestellt. Die
in der Druckschrift D4 beschriebenen Kanäle dienen zum Transport und einer guten
Verteilung von Flüssigkeit in der Absorptionsschicht (absorbent layer 117). Druckschrift D4 beschreibt damit absorbierende Artikel entsprechend Merkmal 1 (vgl.
a. a. O.).
Die Druckschrift D4 lehrt zudem, dass ein solcher Artikel eine flüssigkeitsdurchlässige Oberschicht (liquid permeable topsheet 33) sowie eine flüssigkeitsundurchlässige rückseitige Schicht (liquid impermeable backsheet 31) aufweist (vgl. Absatz
[0055] und [0056] sowie u. a. Fig. 2A). Zudem ist ein Kern vorhanden, der eine absorbierende Struktur (absorbent core structure) darstellt (vgl. Absatz [0056]). Dabei
versteht der Fachmann die flüssigkeitsundurchlässige rückseitige Schicht (liquid impermeable backsheet 31) als Unterschicht, da diese – von oben bzw. der Oberschicht 33 aus betrachtet – unterhalb des Kerns angeordnet ist (vgl. Fig. 2A und Fig.
16D).
Damit weist der aus D4 bekannte Artikel auch die Merkmale 2 bis 4 bezüglich einer
flüssigkeitsdurchlässigen Oberschicht, einer flüssigkeitsundurchlässigen Unterschicht und einem absorbierenden Kern auf, wobei der Kern auch zwischen der
flüssigkeitsdurchlässigen Oberschicht und der flüssigkeitsundurchlässigen Unterschicht positioniert ist (Merkmal 4.2).
Die in den Figuren 14 und 16D der D4 dargestellte absorbierende Struktur
(absorbent structure 115) weist eine erste Substratschicht (substrate layer 116),
eine zweite Substratschicht
(second substrate
layer 116‘) sowie eine
Absorptionsschicht (absorbent layer 117) mit Cellulose (cellulose) oder ähnlichem
absorbierenden Material wie Polymerpartikel (absorbent polymer particles) auf,
welche zwischen der ersten Substratschicht (116) und der zweiten Substratschicht
(116‘) angeordnet ist (vgl. Absätze [0069], [0070], [0072], und [0075]). Aus den Figuren 2A und 14 ergibt sich für den Fachmann, dass die Substratschichten 116 und
116‘ über den Rand der Absorptionsschicht 117 hinausragen (vgl. auch Absatz
[0072]). Der Fachmann entnimmt dem, dass die erste Substratschicht (116) und die
zweite Substratschicht (116‘) einhüllende Schichten bilden für die absorbierenden
Polymerpartikel (absorbent polymer particles 150) der Absorptionsschicht (117), die
damit einen absorbierenden Kern darstellt. Der absorbierende Artikel umfasst
demnach einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Partikel-Material
(absorbent polymer particles 150) zwischen einer oberen den Kern einhüllenden
Schicht und einer unteren den Kern einhüllenden Schicht (vgl. Schichten 116, 116‘),
wie es in Merkmal 4.1 gefordert ist.
Wie aus Figur 14 und der Beschreibung der D4 (vgl. Absätze [0076] und [0077])
ohne Weiteres ersichtlich, weist die absorbierende Struktur (115), welche einen absorbierenden Kern (117) mit absorbierenden Partikeln wie etwa Zellulosepartikel
aufweist, eine rechteckige Struktur mit zwei Längskanten und zwei Querkanten auf
(longitudinal edge 118, transverse edge 119). Folglich weist der absorbierende Kern
eine erste und eine zweite Längskante und eine vordere und hintere Querkante entsprechend Merkmal 4.3 auf.
Die absorbierende Struktur (115), welche einen absorbierenden Kern (117) mit absorbierenden Partikeln aufweist, weist Längskanäle (channels 126) auf (vgl. Absatz
[0074]: The absorbent layer 117 may include at least two main channels 126). Zudem gibt es einen Querkanal (transverse secondary channel 129). Diese Kanäle
dienen zum Transport von Flüssigkeit und beinhalten daher im Wesentlichen keine
absorbierenden Partikel (vgl. Absatz [0074]: […] substantially free of absorbent polymer particles, i.e. substantially no absorbent polymer particles are present in such
volume (longitudinal channel or secondary channel) of an absorbent structure). An
den Stellen, wo sich die Kanäle (126, 129) befinden, ist der absorbierende Kern
(117) mit den beiden einhüllenden Schichten (116, 116‘) verbunden, wobei u. a. auf
die Verwendung von Klebstoff (Adhesive) und andere Verbindungstechniken zur
Befestigung hingewiesen wird (vgl. Absatz [0075]: The absorbent layer of the
present disclosure may also include permanent channels formed by permanently
bonding of a first substrate layer (116) and a second substrate layer (116') together
along the channels, thereby […]). Die Kanäle stellen damit zugleich auch Befestigungszonen dar. Der absorbierende Kern ist folglich mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen, an denen die obere den Kern einhüllende Schicht an der
unteren den Kern einhüllenden Schicht befestigt ist, in denen im Wesentlichen kein
absorbierendes Material vorhanden ist, wie es in Merkmal 4.4 im Zusammenhang
mit Merkmal 4.4.1 aufgeführt ist.
Unter Bezugnahme auf die Figur 14, in der zwei Querkanäle (transverse secondary
channels 129) eingezeichnet sind, wird in der D4 beschrieben, dass die Absorptionsschicht 117 auch nur einen Querkanal aufweisen kann (vgl. Absatz [0089]: As
suggested in FIGS. 14 and 17-19, in other examples the absorbent layer also may
include one or more transverse secondary channels 129). Der Fachmann versteht
den zitierten Satz aus Absatz [0089] der D4 folglich so, dass ein Artikel anstatt mit
zwei Querkanälen 129 auch mit nur einem (one […]) der beiden Querkanäle ausgestaltet sein kann. Zusammen mit den im Hinblick auf Merkmal 4.4 genannten Längskanälen (channels 126) ergibt sich durch den Querkanal eine U-förmige Ausbildung
der Zone, die in Bezug auf die Längsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist (vgl. Fig. 14 der D4). Damit bilden die Längskanäle und der Querkanal
eine Vielzahl an Befestigungszonen, die eine im Wesentlichen U-förmige Zone bilden, welche entsprechend Merkmal 4.4.2 des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung in Bezug auf die Längsachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist.
Die beiden aus Druckschrift D4 bekannten Längskanäle 126 weisen nicht nur permanent ausgestaltete Abschnitte (permanent portions) auf (vgl. Absatz [0095] und
vorstehende Ausführungen zu Merkmal 4.4). Druckschrift D4 lehrt vielmehr auch,
dass nur temporär befestigte Abschnitte des jeweiligen Längskanals (temporary
portions of the channel(s)) an einer oder beiden Enden des jeweiligen Längskanals
126 angeordnet sein können mit einer Länge zwischen 10 % und 25 % der Gesamtlänge des jeweiligen Längskanals 126 im trockenen Zustand (vgl. Absatz [0095]).
Dies bedeutet, dass die temporär befestigten Abschnitte der im Wesentlichen Uförmigen Zone, die mit 10 % bis 25 % der Gesamtlänge des jeweiligen Längskanals
126 auch als kleine Abschnitte anzusehen sind, im Sinne des Gebrauchsmusters
nicht befestigt Abschnitte entsprechend Merkmal 4.4.3 darstellen, um Brückenzonen zu schaffen.
Der Fachmann versteht die D4 dabei so, dass die temporären lösbaren Befestigungen (temporary portions of the channel(s)) der Brückenzonen – wie die Befestigungen bei den permanenten Abschnitten – Befestigungen zwischen der oberen und
der unteren den Kern einhüllenden Schicht (substrate layers 116, 116‘) umfassen,
wobei sich die temporären Befestigungen sich bei Benetzung lösen (vgl. a. a. O. /
Merkmal 4.4.3.1). Der Fachmann geht davon aus, dass die eine oder mehreren
temporären Befestigungen bei Benetzung zuerst als Führung eines Massenflusses
der Flüssigkeit fungieren, woraufhin nach dem Lösen ein Kapillarfluss durch das
absorbierende Material ermöglicht wird, wie es in den Merkmalen 4.4.3.2 und
4.4.3.3 aufgeführt ist.
b2) Darüber hinaus muss beachtet werden, dass in der Druckschrift D4 noch beschrieben ist, dass die einen Querkanal 129 bildende Befestigungszone von den
Befestigungszonen/Längskanälen 126 beabstandet angeordnet sein kann (vgl. Fig.
14 und Absatz [0091]). Zwischen dem unteren Ende der beiden Längskanäle 126
und dem Querkanal 129 ist damit ein nicht befestigter Bereich ausgebildet, wobei in
jedem der nicht befestigten Bereiche absorbierende Polymerpartikel 150 angeordnet (vgl. a.a.O.). Diese Bereiche mit absorbierenden Partikeln 150 bilden jeweils
Teile von kleineren Brückenzonen der insgesamt U-förmigen Zone, welche von den
unteren Enden des jeweiligen Längskanals 126 zu den beiden seitlichen Enden des
Querkanals 129 reichen. Damit offenbart D4 auch, dass kleine Abschnitte der im
Wesentlichen U-förmigen Zone nicht befestigt sind, um Brückenzonen entsprechend Merkmal 4.4.3 zu bilden.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters unterfällt daher mangels Neuheit dem Löschungsgrund des § 15
Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG.
Damit erweist sich die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters, die keine
nebengeordneten Schutzansprüche aufweist, als insgesamt nicht gewährbar (vgl.
BGH GRUR 2017, 57 (60), Rn. 27 ff. - „Datengenerator“).
5. Zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt im Vergleich zum Anspruch 1 in der eingetragenen Fassung zusätzlich zum Ausdruck, dass die Vielzahl von Befestigungszonen eine U-förmige Zone bilden, die im Wesentlichen frei von absorbierendem
Material ist. Dieses in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (vgl. Abs. 326
und 335) offenbarte Merkmal kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen.
Druckschrift D4 offenbart bereits eine im Wesentlichen U-förmige Zone mit Verbindungspunkten zwischen einem horizontal verlaufenden Kanal und vertikalen Kanälen sowie kleine Zwischenbereiche, die noch absorbierendes Material enthalten
(vgl. Fig. 14 und zugehörigen Text sowie die vorstehenden Ausführungen zu den
Merkmale 4.4.2 i. V. m. den Merkmalen 4.4 und 4.4.3 der eingetragenen Fassung).
Damit bilden die Befestigungszonen aber auch eine im Wesentlichen U-förmige
Zone, die entsprechend Merkmal 4.4.2H2 im Wesentlichen frei von absorbierendem
Material ist.
Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die D4 neuheitsschädlich vorweggenommen. Auf die ggf. mangelnde Zulässigkeit des Gegenstandes, wie von der Antragstellerin behauptet, kommt es demnach nicht an.
6. Zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 der Antragsgegnerin
a) Zulässigkeit des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 geht
nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen/Stammanmeldung hinaus.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weist die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung auf unter Ergänzung des Merkmals 4.4.1a.
Darin kommt zum Ausdruck, dass die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste
und eine zweite längliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und zweite längliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und/oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken, wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet.
Das Merkmal 4.4.1a ist im ursprünglich eingereichten Schutzanspruch 1 offenbart
sowie in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. die am 24. Juli 2019 beim DPMA
eingegangenen Unterlagen zur Stammanmeldung, S. 3, Zeilen 13 bis 18, und S. 4,
Zeilen 15 bis19). Ebenso wird das Merkmal 4.4.1a in der Gebrauchsmusterschrift
aufgeführt (vgl. Absätze [0009] und Absatz [0015]). Dass die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet, erkennt der Fachmann unmittelbar und eindeutig in der ursprünglichen Figur
15F, die auch in gleicher Weise in der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters übernommen worden ist (vgl. in der unten nochmals wiedergegebenen Fig. 15F
jeweils die Zonen 140, 150, die offensichtlich direkt mit der Verbindungsbefestigungszone 1045 verbunden sind).
Des Weiteren geht aus der Beschreibung hervor, dass die Befestigungszonen bei
einer Benetzung Kanäle bilden (vgl. ursprüngliche Beschreibung/Stammanmeldung
sowie die diesbezüglich gleichlautende eingetragene Fassung, Absatz [0015] und
[0335]). Im Übrigen wird bezüglich der Merkmalsauslegung und der Zulässigkeit auf
die vorstehenden Ausführungen zu den Merkmalen 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 des Anspruchs 1 in der eingetragenen Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
b) Zur Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4
b1) Der Gegenstand des Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist im
Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebrMG neu gegenüber dem Stand der Technik. Wie im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt wurde, ist der Gegenstand von Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht
durch die Lehre der Druckschrift D4 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die
Druckschrift offenbart zwar einen absorbierenden Artikel mit den Merkmalen 1 bis
4.4.1, jedoch keine U-förmige Befestigungszone im Sinne des Streitgebrauchsmusters und wie in Merkmal 4.4.1.a in Verbindung mit Merkmal 4.4.2 und Merkmal 4.4.3
aufgeführt ist. Der in der Figur 14 der D4 dargestellte absorbierende Kern weist
keine durchgehende aus Befestigungszonen gebildete, im Wesentliche U-förmige
Zone auf, um einen verbesserten Flüssigkeitstransport mittels Massenfluss zwischen den Schenkeln der im Wesentlichen U-förmigen Zone zu ermöglichen. Es
fehlt damit eine Verbindungsbefestigungszone, welche die erste Befestigungszone
entsprechend Merkmal 4.4.1a direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet.
Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik offenbart nicht, dass
eine erste Befestigungszone entsprechend Merkmal 4.4.1a direkt mit der zweiten
Befestigungszone verbunden ist; vgl. u. a. in D1 die Figuren 2 und 3 mitsamt zugehörigem Text, in D2 insbesondere die Figuren 2 und 3 sowie den Text in den Absätzen 28 bis 31 und 43 bis 45; vgl. auch beispielsweise in D5 und D6 jeweils Figur
20 und die Bezugszeichen 43, oder in D7 jeweils die Figuren 3A-C und 4A-B mitsamt zugehörigem Text sowie den Text in Spalte 20, Z. 8-19.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin im patentamtlichen Verfahren noch geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzung war von Seiten des Senats nichts mehr
zu veranlassen. Der Vortrag der Vorbenutzung war nicht ausreichend substantiiert
und ist von Antragstellerin in der Beschwerde auch nicht mehr aufgegriffen worden.
b2) Der Gegenstand des Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 beruht
auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG. Es gab für
den Fachmann keine Veranlassung, den aus der Druckschrift D4 bekannten absorbierenden Artikel (vgl. Fig. 14 mitsamt Text) so auszubilden, dass eine erste Befestigungszone entsprechend Merkmal 4.4.1a direkt mit der zweiten Befestigungszone
verbunden ist. Vielmehr sind absorbierende Partikel zwischen den Befestigungszonen angeordnet, wie sie in der Figur 14 der D4 zu erkennen sind. Die vorstehend
genannten Zitatstellen und Ausführungen zu Merkmal 4.4.1a in Bezug auf die Neuheit des Gegenstandes gelten hier in gleicher Weise.
Auch der andere im Verfahren befindliche Stand der Technik vermochte den Gegenstand nach Hilfsantrag 4 nicht nahezulegen. Dieser Stand der Technik liegt
noch weiter als die D4 vom verteidigten Gegenstand entfernt und gab auch zusammen mit dem Fachwissen dem Fachmann keine Anregung zu einer Maßnahme,
wie sie in Merkmal 4.4.1a im Zusammenhang mit den weiteren Anspruchsmerkmalen genannt ist.
7. Nachdem sich der Gegenstand des Schutzanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 4 als rechtsbeständig erweist, haben auch die mit diesem Hilfsantrag
verteidigen Unteransprüche 2 bis 15 bestand.
8.
Im Ergebnis hat somit weder die Beschwerde der Antragstellerin noch die der
Antragsgegnerin Erfolg, wobei über die Gegenstände der nachrangigen Hilfsanträge 1 und 3 der Antragsgegnerin nicht mehr zu befinden war.
9. Die hier getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG
i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da die beiden gegenseitig eingelegten Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind, waren die Kosten mit
Blick auf den jeweiligen Wert der Beschwerden verhältnismäßig zu teilen. In Anlehnung an die erstinstanzlich getroffene Kostenverteilung (90 % Antragstellerin; 10 %
Antragsgegnerin) war beim vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen,
dass das Streitgebrauchsmuster in der erstinstanzlich aufrechterhaltenen Fassung
nur wenig an gemeinem Wert verloren hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin,
die darauf gerichtet war, die eingetragene Fassung wiederherzustellen, war daher
wertmäßig geringer anzusetzen als die Beschwerde der Antragstellerin, mit der
diese nach wie vor über die verbliebene, eingeschränkte Fassung hinaus die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters begehrt hat. Billigerweise war daher eine verhältnismäßige Kostenverteilung - wie im vorstehenden Tenor der Entscheidung ausgesprochen – vorzunehmen, die in wertmäßiger Hinsicht ein geringeres Unterliegen der Antragsgegnerin berücksichtigt.
III.
Nachdem die beiderseitigen Beschwerden zurückzuweisen waren, erwächst die mit
den Beschwerden angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich des unter Ziff. 3
des dortigen Tenors festgesetzten Gegenstandswertes für das patentamtliche Löschungsverfahren in Bestandskraft. Die Festsetzung des Gegenstandeswertes für
das Beschwerdeverfahren konnte nicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
erfolgen, da die Regelung des § 17 Abs. 5 GebrMG nicht auf das Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Der Gegenstandeswert wird daher gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1
RVG zu gegebener Zeit durch Beschluss des Einzelrichters des Senats erfolgen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Eisenrauch
Veit
Dr. Schwengelbeck
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2026
…