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BPatG Beschluss vom 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280426B35Wpat426.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 426/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:280426B35Wpat426.23.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 100 715

(hier: Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 28. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Eisenrauch sowie

der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch

beschlossen:

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens hat die Antragsgegnerin

(Beschwerdeführerin 1) zu tragen.

2. Der Gegenstandswert für das patentamtliche Löschungsverfahren wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten nach Erledigung der Hauptsache um die Kostentragung sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens als

auch hinsichtlich des von beiden Seiten geführten Beschwerdeverfahrens.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 24. Februar 2015 mit 46 Schutzansprüchen und der Bezeichnung „Verkapselungs-Substrat für LEDs, dreidimensionale

Verkapselung und Glühbirne mit dreidimensionaler Verkapselung“ eingetragenen

Gebrauchsmusters 20 2015 100 715 (Streitgebrauchsmuster), das am 13. Februar

2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme von

5 chinesische Unionsprioritäten vom 15. Oktober 2014 bzw. 23. Oktober 2014 angemeldet worden war.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauteten (auszugsweise):

1. Ein Verkapselungs-Substrat für LEDs umfassend ein Substrat

(1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einem Ende des

Substrates (1) eine Elektrodenherausführungsleitung (2) vorgesehen

ist, und das Substrat (1) insgesamt spiralförmig ist und der Rand (4)

des Substrates (1) eine glatte Kurve oder eine gebrochene Linie ist,

die dadurch geformt ist, dass mehrere gerade Linien an ihren Enden

miteinander verbunden sind, oder eine Kombination davon ist.

17. Eine dreidimensionale LED-Verkapselung umfassend ein

Substrat (1), auf dem eine Vielzahl von in Serie geschalteten und/oder parallelgeschalteten LED-Chips (11) vorgesehen sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Vielzahl von LED-Chips (11) über Elektrodenherausführungsleitungen (2) an beiden Enden des Substrat (1)

herausgeführt sind oder über eine Elektrodenherausführungsleitung

(2) an einem Ende des Substrates (1) und ein anderes Ende des

Substrates (1), das als eine andere Elektrodenherausführungsleitung

(2) dient, herausgeführt sind, und das Substrat insgesamt spiralförmig ist und der Rand (4) des Substrates (1) eine glatte Kurve oder

eine gebrochene Linie, die dadurch geformt ist, dass mehrere gerade

Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind, oder eine Kombination davon ist.

37. Eine Glühbirne mit

der

dreidimensionalen

LED-

Verkapselung nach einem der Ansprüche 17–36, dadurch gekennzeichnet, dass die Glühbirne ein lichtdurchlässiges Glühbirnengehäuse (20), in dem eine Glühfadenpfeiler (30) mit einer Herausführungsleitung (31) und einem Gasabführungsrohr (32) für den Glühfadenpfeiler vorgesehen ist, umfasst; auf der Herausführungsleitung

(31) mindestens eine dreidimensionalen LED-Verkapselung (10) befestigt ist, und eine Elektrodenherausführungsleitung der dreidimensionalen LED-Verkapselung (10) über die Herausführungsleitung

(31) mit einer Ansteuerung (80) und einem elektrischen Verbinder

(90) verbunden ist; das lichtdurchlässige Glühbirnengehäuse (20)

und der Glühfadenpfeiler (30) abgedichtet sind und im Innen des

lichtdurchlässigen Glühbirnengehäuses (20) ein geschlossener

Raum gebildet ist.

Die Antragstellerin hat am 6. Mai 2021 die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 - 4, 6 - 8, 10 - 12, 14 - 24, 26 - 28, 30 -

32 und 34 - 46 wegen mangelnder Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1

GebrMG i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG beantragt. Der Löschungsantrag war gestützt

auf folgende druckschriftliche Entgegenhaltungen:

D1 US 2004/0007981 A1

D2 CN 203 850 336 U

D2a

(englischsprachige Maschinenübersetzung der D2)

D3 CN 103 700 652 A

D3a

(englischsprachige Maschinenübersetzung der D3)

D4 CN 203 656 627 U (18. Juni 2014)

D4a

(englischsprachige Maschinenübersetzung der D4)

D5

EP 2 292 970 A2

D6

JP 2012/164518 A

D6a

(englischsprachige Maschinenübersetzung der D6)

D7 US 2014/0268740 A1

D8 WO 2012/031533 A1

D8a EP 2 535 640 B1 (englischsprachige Übersetzung der D8)

D9 US 2013/0271987 A1

Der Löschungsantrag war der Antragsgegnerin am 14. Mai 2021 zugestellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021, eingegangen beim

DPMA am selben Tag, in vollem Umfang widersprochen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hat sie sodann Schutzansprüche 1 bis 46 gemäß einem Hilfsantrag in

das Verfahren eingeführt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Wege der Amtsermittlung weitere Druckschriften D10 - D18 herangezogen und mit Zwischenbescheid vom 20. Mai 2022

die vorläufige Auffassung vertreten, dass das Streitgebrauchsmuster aufgrund des

im Verfahren befindlichen Standes der Technik voraussichtlich im beantragten Umfang löschungsreif sei. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung, die am 14. Februar 2023 stattfand, hat die Antragsgegnerin zusätzlich zur

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 20. Oktober 2021 weitere Schutzansprüche nach Hilfsanträgen 2 bis 4 vorgelegt und schließlich in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise (sinngemäß)

das Streitgebrauchsmuster im Umfang einer der Anspruchsfassungen nach den

Hilfsanträgen 1 bis 4 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Mit ihrem im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2023 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster

im Umfang der Schutzansprüche 1 - 4, 6 - 8, 10 - 12, 14 - 24, 26 - 28, 30 - 32 und

34 - 46 insoweit teilgelöscht, als es über die in der mündlichen Verhandlung übergegebene Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 hinausging. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen. Von den Kosten

des patentamtlichen Verfahrens hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin 10 % und der Antragsgegnerin 90 % auferlegt und den Gegenstandswert in

Höhe von 125.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23. Juni

2023 und der Antragstellerin am 26. Juni 2023 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die beiderseitigen Beschwerden der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2023 und der Antragstellerin vom 26. Juli 2023, die ihre Beschwerden jeweils rechtzeitig und unter ordnungsgemäßer Zahlung der tarifmäßigen Gebühr eingelegt haben.

Mit Eingabe vom 8. April 2024 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche nach

einem Hauptantrag und nach Hilfsanträgen 1 - 4 vorgelegt (vgl. unten nachfolgend)

und beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag

im Umfang des beigefügten Hauptantrags, hilfsweise im Umfang der beigefügten

Hilfsanträge in vorgegebener Nummerierung zurückzuweisen. Die Antragstellerin

hat mit ihrer Beschwerde nach wie vor die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 - 4, 6 - 8, 10 - 12, 14 - 24, 26 - 28, 30 -

32 und 34 – 46 beantragt.

Ende Februar 2025 ist das Streitgebrauchsmuster gemäß § 23 Abs. 1 GebrMG wegen Erreichens der maximal möglichen Schutzdauer erloschen.

Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erklärt, dass

sie aus dem Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit und für die Zukunft auf

die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster verzichte

und das Löschungs- und Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 hat die Antragstellerin sodann beantragt, die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und die des Beschwerdeverfahrens

der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem bisherigen Sach- und Streitstand; in dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster habe sich diese in die

Position der Unterlegenen begeben. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Eingabe

vom 10. Februar 2026 erwidert, dass die von ihr abgegebene Verzichtserklärung

nicht als Anerkenntnis einer fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters ausgelegt werden dürfe. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen sei nur mit Rücksicht auf das zwischenzeitlich eingetretene Erlöschen des

Streitgebrauchsmusters erklärt worden und berücksichtige, dass der Wettbewerb

das Streitgebrauchsmuster während seiner gesamten Laufzeit - soweit ersichtlich - beachtet und nicht verletzt habe. Daher seien die Kosten beider Verfahren der

Antragstellerin aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird ergänzend

auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf die weiteren Schriftsätze der Beteiligten vom 3. bzw. 25. März 2026 verwiesen.

II.

Nachdem beide Beteiligten übereinstimmend das Löschungsverfahren und das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und ihre Kostenanträge gestellt haben, ist nunmehr für beide Verfahren eine entsprechende, isolierte Kostengrundentscheidung zu treffen. Die Erklärungen der beiden Beteiligten

über die Erledigung des Löschungsverfahrens und des Löschungsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache sind wirksam.

1. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Notwendigkeit, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, folgt

aus §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a ZPO.

a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragsgegnerin nicht etwa

deshalb aufzuerlegen, weil sie sich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben

hätte. Allein aus dem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Geltendmachung von

Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster ergibt sich noch nicht, dass sie die

Position einer Unterlegenen eingenommen hätte; der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen darf nicht notwendigerweise als die Anerkennung des vom

Gegner behaupteten Löschungsanspruchs ausgelegt werden. Anders läge der Fall

nur dann, wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Verzichtserklärung zusätzlich zum

Ausdruck gebracht hätte, dass sie auch ihren gegen den Löschungsantrag erhobenen Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten wolle (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 62). Dies ist aber nicht der Fall.

b) Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes mit ihrer Beschwerde unterlegen

wäre, während die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die antragsgemäße Teillöschung des Streitgebrauchsmusters erreicht hätte (vgl. zu diesem Maßstab allgemein: Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a, Rn. 24). Dies wäre das mutmaßliche Ergebnis des vorliegenden Löschungsbeschwerdeverfahrens gewesen, wenn

das Streitgebrauchsmuster nicht durch Ablauf der maximalen Schutzdauer erloschen wäre und die beiden Beteiligen nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt erklärt hätten.

Nach der gebotenen, summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass keine der

von der Antragsgegnerin mit Eingabe vom 8. April 2024 vorgelegte Anspruchsfassungen an die Stelle der eingetragenen Fassung hätte treten können, sondern der

nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG geltend gemachten Löschungsgrund der „mangelnden Schutzfähigkeit“ zur antragsgemäßen Teillöschung des Streitgebrauchsmusters geführt hätte.

b1) Schutzanspruch 1 des Hauptantrags lautet mit hinzugefügter Gliederung folgendermaßen:

1.1

Ein Verkapselungs-Substrat für LEDs umfassend ein Substrat (1),

dadurch gekennzeichnet,

1.2

dass an mindestens einem Ende des Substrates (1) eine Elektrodenherausführungsleitung (2) vorgesehen ist, und

das Substrat (1) insgesamt spiralförmig ist und

der Rand (4) des Substrates (1)

1.3

1.4

1.4.a

eine glatte Kurve

1.4.b

oder eine gebrochene Linie ist, die dadurch geformt ist, dass mehrere gerade Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind,

1.4.c

oder eine Kombination davon ist,

1.5

wobei sich die Elektrodenherausführungsleitung (2)

1.5.a

auf der Oberfläche des Substrates (1) befindet und

1.5.b

eine wärmeleitende Isolierschicht zwischen der Elektrodenherausführungsleitung (2) und dem Substrat (1) vorgesehen ist.

b2) Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung folgendermaßen:

1.1

Eine Glühbirne mit einer dreidimensionalen LED-Verkapselung umfassend ein Substrat (1),

1.2

auf dem eine Vielzahl von in Serie geschalteten und/oder parallelgeschalteten LED-Chips (11) vorgesehen sind,

1.3

wobei die Vielzahl von LED-Chips (11)

1.3.a

über Elektrodenherausführungsleitungen (2) an beiden Enden des

Substrates (1) herausgeführt sind oder

1.3.b

über eine Elektrodenherausführungsleitung (2) an einem Ende des

Substrates (1) und ein anderes Ende des Substrates (1), das als

eine andere Elektrodenherausführungsleitung (2) dient, herausgeführt sind,

1.4

1.5

und das Substrat insgesamt spiralförmig ist und

der Rand (4) des Substrates (1)

1.5.a

eine glatte Kurve

1.5.b

oder eine gebrochene Linie, die dadurch geformt ist, dass mehrere

gerade Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind, oder

1.5.c

eine Kombination davon ist,

1.6

und wobei die Glühbirne ein lichtdurchlässiges Glühbirnengehäuse

(20),

1.7

in dem ein Glühfadenpfeiler (30) mit einer Herausführungsleitung

(31) und einem Gasabführungsrohr (32) für den Glühfadenpfeiler

vorgesehen ist, umfasst;

1.8

auf der Herausführungsleitung (31) mindestens eine dreidimensionale LED-Verkapselung (10) befestigt ist, und

1.9

eine Elektrodenherausführungsleitung der dreidimensionalen LED-

Verkapselung (10) über die Herausführungsleitung (31) mit einer

Ansteuerung (80) und einem elektrischen Verbinder (90) verbunden

ist;

1.10

das lichtdurchlässige Glühbirnengehäuse (20) und der Glühfadenpfeiler (30) abgedichtet sind und

1.11

im Innen des lichtdurchlässigen Glühbirnengehäuses (20) ein geschlossener Raum gebildet ist,

1.12

dadurch gekennzeichnet, dass in dem lichtdurchlässigen Glühbirnengehäuse (20) ein Wärmeabfuhrgerüst (21) vorgesehen ist,

1.13

das zwischen dem Glühfadenpfeiler (30) und der dreidimensionalen

LED-Verkapselung (10) verbunden ist.

b3) Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Schutzanspruch 1 des

Hilfsantrags 1, indem zwischen die Merkmale 1.5c und 1.6 das folgende Merkmal

1.14

wobei sich eine Elektrodenherausführungsleitung (2) auf der Oberfläche des Substrates (1) befindet und eine wärmeleitende Isolierschicht zwischen der Elektrodenherausführungsleitung (2) und dem

Substrat (1) vorgesehen ist,

eingefügt wird.

b4) Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst die Merkmale 1.1 bis 1.6 des

Schutzanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 und zusätzlich die folgenden an Merkmal 1.6

anschließenden Merkmale

1.7

1.8

1.9

in dem ein Wärmeabfuhrstützstück (50) und

eine Herausführungsleitung (31) und

mindestens eine dreidimensionale LED-Verkapselung (10) vorgesehen sind, umfasst;

1.10

die Elektrodenherausführungsleitung (2) der dreidimensionalen

LED-Verkapselung (10) über die Herausführungsleitung (31) mit einer Ansteuerung (80) und einem elektrischen Verbinder (90) verbunden ist; und

1.11

das lichtdurchlässige Glühbirnengehäuse (20) und das Wärmeabfuhrstützstück (50) mit dem elektrischen Verbinder (90) verbunden

sind und

1.12

die Ansteuerung (80) in dem elektrischen Verbinder (90) angeordnet ist, und

1.13

wobei das Wärmeabfuhrstützstück (50) ein hoch wärmeleitfähiges,

aber nicht elektrisch leitendes Material aufweist.

b5) Schutzanspruch 1 des Schutzanspruchs 4 ergibt sich aus Schutzanspruch 1

des Hilfsantrags 3, indem zwischen die Merkmale 1.5c und 1.6 das obige Merkmal

1.14 eingefügt wird.

Hinsichtlich der abhängigen und nebengeordneten Schutzansprüche wird auf die

Akte verwiesen.

c)

Als zuständiger Fachmann ist ein Physiker mit Hochschulabschluss und Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von LED-Lampen zu definieren.

d1) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu im

Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG gegenüber der Druckschrift D4, denn die Druckschrift

D4 offenbart beispielsweise in den Figuren 1 und 4 sowie 7, 8 und 8A

mit Beschreibung in den Absätzen [0028] bis [0040] der englischen Übersetzung

D4a in den Worten des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag

1.1

ein Verkapselungs-Substrat für LEDs (spiral LED filament 2) umfassend ein Substrat, dadurch gekennzeichnet, (vgl. Abs. [0030]: „As

shown in Figures 7 and 8, the spiral LED filament includes a substrate 13 in the shape of a conical spiral. […] the surface of the substrate 13 and the LED chip 14 is coated with a protective or lightemitting dielectric layer 16 […])

1.2

dass an mindestens einem Ende des Substrates (13) eine Elektrodenherausführungsleitung (lead wires 11, connection member 12)

vorgesehen ist, und (vgl. Abs. [0030]: „[…] The electrodes of the

LED chip group formed in series or parallel are formed by the

electrodes at both ends of the substrate 13. The lead wires 11 are

led out, and the electrode lead wires 11 are fixed on both ends of

the substrate 13 by glue, ceramic glue, low melting glass, silver

paste or plastic. The electrode lead wires 11 at both ends of the

substrate 13 and the substrate 13 are connected by the connection

member 12 of the substrate and the electrode lead wires.“)

1.3

das Substrat (13) insgesamt spiralförmig ist (vgl. Fig. 7) und

1.4

der Rand des Substrates (13)

1.4.a

eine glatte Kurve

1.4.b

oder eine gebrochene Linie ist, die dadurch geformt ist, dass mehrere gerade Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind,

1.4.c

oder eine Kombination davon ist,

1.5

wobei sich die Elektrodenherausführungsleitung (11, 12)

1.5.a

auf der Oberfläche des Substrates (13) befindet und

1.5.b

eine wärmeleitende Isolierschicht (ceramic glue) zwischen der

Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) und dem Substrat (13)

vorgesehen ist (vgl. Abs. [0030] mit Figuren 7 und 8).

Zu Merkmal 1.5.a ist anzumerken, dass die Formulierung „auf der Oberfläche des

Substrats“ nicht die Bedeutung von „direkt auf“, sondern nur von „über“ haben kann,

weil sich nach Merkmal 1.5.b eine wärmeleitende Schicht zwischen der Elektrodenherausführungsleitung und der Substratoberfläche befindet.

Da keramischer Kleber wärmeleitend und elektrisch isolierend sind, vgl. D19, und

sich dieser Kleber gemäß Absatz [0030] von D4 aufgrund des Verklebens zwischen

der Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) und dem Substrat (13) befindet, ist

das Merkmal 1.5b bei dem in D4 offenbarten Gegenstand verwirklicht und folglich

eine Variante des Verkapselungs-Substrats von Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag aus Druckschrift D4 vorbekannt und mangels Neuheit nicht schutzfähig.

d2) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber Druckschrift D4 i. V. m. D9 nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von

§ 1 Abs. 1 GebrMG, denn die Druckschrift D4, vgl. deren Figuren 1 und 2, offenbart

in den Worten des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

1.1

eine Glühbirne (LED bulb / vgl. Abs. [0001]) mit einer dreidimensionalen LED-Verkapselung (spiral LED filament 2, substrate 13, LED

chip 14, protective or light-emitting dielectric layer 16) umfassend

ein Substrat (13),

1.2

auf dem eine Vielzahl von in Serie geschalteten und/oder parallelgeschalteten LED-Chips (14, vgl. Abs. [0007]) vorgesehen sind,

1.3

wobei die Vielzahl von LED-Chips (14)

1.3.a

über Elektrodenherausführungsleitungen (lead wire 11, connection

member 12) an beiden Enden des Substrates (13) herausgeführt

sind oder

1.3.b

über eine Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) an einem Ende

des Substrates (13) und ein anderes Ende des Substrates (13), das

als eine andere Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) dient,

herausgeführt sind,

1.4

1.5

und das Substrat insgesamt spiralförmig ist (vgl. Fig. 1) und

der Rand des Substrates (13)

1.5.a

eine glatte Kurve

1.5.b

oder eine gebrochene Linie, die dadurch geformt ist, dass mehrere

gerade Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind, oder

1.5.c

eine Kombination davon ist,

1.6

und wobei die Glühbirne ein lichtdurchlässiges Glühbirnengehäuse

(light-transmitting bulb 1),

1.7

in dem ein Glühfadenpfeiler (stem 3) mit einer Herausführungsleitung (electrical lead wire 4) und einem Gasabführungsrohr (tube 6)

für den Glühfadenpfeiler (3) vorgesehen ist, umfasst;

1.8

auf der Herausführungsleitung (4) mindestens eine dreidimensionale LED-Verkapselung (spiral LED filament 2) befestigt ist, und

1.9

eine Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) der dreidimensionalen LED-Verkapselung (2) über die Herausführungsleitung (4) mit

einer Ansteuerung (driver 9) und einem elektrischen Verbinder

(electrical connector 10) verbunden ist;

1.10

das lichtdurchlässige Glühbirnengehäuse (1) und der Glühfadenpfeiler (3) abgedichtet sind und

1.11

im Innen des lichtdurchlässigen Glühbirnengehäuse (1) ein geschlossener Raum gebildet ist (vgl. Abs. [0028], letzter Satz: „The

core column composed of 6 is sealed to form a closed space inside

the light-transmitting bulb 1.“),

1.12'

dadurch gekennzeichnet, dass in dem lichtdurchlässigen Glühbirnengehäuse (1) ein Wärmeabfuhrgerüst (fixing wire 5) vorgesehen

ist,

1.13

das zwischen dem Glühfadenpfeiler (3) und der dreidimensionalen

LED-Verkapselung (2) verbunden ist.

Dass die Befestigungsdrähte (5) von D4 in Übereinstimmung mit dem Verständnis

des Streitgebrauchsmusters ein Gerüst darstellen, folgt aus dem das Wärmeabfuhrgerüst von Merkmal 1.12 darstellenden Bezugszeichen 21 von Fig. 13 des Streitgebrauchsmusters, das offensichtlich ein Draht ist.

Somit ist aus D4 eine Variante der Glühbirne von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1

bekannt, die bis auf die explizite Angabe, dass der Befestigungsdraht (fixing wire 5)

zur Wärmeabfuhr geeignet ist, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 von Hilfsantrag

1 aufweist.

Dieser Unterschied kann aber keinen erfinderischen Schritt des Fachmanns begründen. Denn die Wärmeabfuhr ist bei Hochleistungs-LEDs ein dem Fachmann wohlbekanntes Kriterium für deren Lebensdauer und Funktionsfähigkeit. In diesem Zusammenhang weiß der Fachmann, dass es vorteilhaft ist, die von den LEDs erzeugte Wärme mittels einer leitfähigen Gasfüllung an das Glühbirnengehäuse abzuleiten und/oder mittels wärmeleitender Elemente vom Glühfadenpfeiler an den

elektrischen Verbinder oder zusätzliche Kühlkörper abzuführen, vgl. Abs. [0104] der

D9: „Moreover, while the use of a thermally conductive gas in the enclosure has

been found to adequately manage heat, additional heat sinks may be provided if

desired. For example heat conductive elements may be formed in or adjacent to the

glass stem 1120 to conduct heat from the LEDs 1127 to the base 1102 where the

heat may be dissipated by the base or an associated heat sink.“.

Aufgrund dieser durch D9 belegten Kenntnisse bildet der Fachmann die in D4 offenbarten Befestigungsdrähte zur Erhöhung der Lebensdauer in naheliegender

Weise wärmeleitend aus.

Die Glühbirne des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht schutzfähig.

d3) Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht

gegenüber Druckschrift D4 i. V. m. D9 nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wie im Zusammenhang mit Anspruch 1 des Hauptantrags bereits ausgeführt wurde,

sind dessen Merkmale 1.5, 1.5.a und 1.5.b aus Druckschrift D4 bekannt. Folglich ist

auch das diesen Merkmalen entsprechende Zusatzmerkmal 1.14 des Anspruchs 1

von Hilfsantrag 2 aus Druckschrift D4 bekannt, weshalb die Glühbirne des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht schutzfähig ist.

d4) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht gegenüber Druckschrift D4 i. V. m. D9 nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn Druckschrift D4, vgl. deren Figuren 1 und 2, offenbart in den Worten des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

1.1

eine Glühbirne (LED bulb) mit einer dreidimensionalen LED-

Verkapselung (spiral LED filament 2, substrate 13, LED chip 14,

protective or light-emitting dielectric layer 16) umfassend ein Substrat (13),

1.2

auf dem eine Vielzahl von in Serie geschalteten und/oder parallelgeschalteten LED-Chips (14) vorgesehen sind,

1.3

wobei die Vielzahl von LED-Chips (14)

1.3.a

über Elektrodenherausführungsleitungen (lead wire 11, connection

member 12) an beiden Enden des Substrates (13) herausgeführt

sind oder

1.3.b

über eine Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) an einem Ende

des Substrates (13) und ein anderes Ende des Substrates (13), das

als eine andere Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) dient,

herausgeführt sind,

1.4

1.5

und das Substrat insgesamt spiralförmig ist (vgl. Fig. 1) und

der Rand des Substrates (13)

1.5.a

eine glatte Kurve

1.5.b

oder eine gebrochene Linie, die dadurch geformt ist, dass mehrere

gerade Linien an ihren Enden miteinander verbunden sind, oder

1.5.c

eine Kombination davon ist,

1.6

und wobei die Glühbirne ein lichtdurchlässiges Glühbirnengehäuse

1.7

1.8

1.9

(light-transmitting bulb 1),

in dem ein Wärmeabfuhrstützstück (50) und

eine Herausführungsleitung (electrical lead wire 4) und

mindestens eine dreidimensionale LED-Verkapselung (spiral LED

filament 2) vorgesehen sind, umfasst;

1.10

die Elektrodenherausführungsleitung (11, 12) der dreidimensionalen LED-Verkapselung (2) über die Herausführungsleitung (4) mit

einer Ansteuerung (driver 9) und einem elektrischen Verbinder

(electrical connector 10) verbunden ist; und

1.11

das lichtdurchlässige Glühbirnengehäuse (1) und das Wärmeabfuhrstützstück (50) mit dem elektrischen Verbinder (10) verbunden

sind und

1.12

die Ansteuerung (9) in dem elektrischen Verbinder (10) angeordnet

ist, und

1.13

wobei das Wärmeabfuhrstützstück (50) ein hoch wärmeleitfähiges,

aber nicht elektrisch leitendes Material aufweist.

Aus D4 ist demnach eine Variante der Glühbirne von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3

bekannt, die bis auf das Merkmal, dass ein mit dem elektrischen Verbinder verbundenes Wärmeabfuhrstützstück, das ein hoch wärmeleitfähiges, aber nicht elektrisch

leitendes Material aufweist, in dem Glühbirnengehäuse vorgesehen ist, sämtliche

Merkmale des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 aufweist.

Wie im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 erläutert wurde, weiß der Fachmann, wie

durch D9 belegt, dass es vorteilhaft ist, die von den LEDs erzeugte Wärme mittels

einer thermisch leitfähigen Gasfüllung an das Glühbirnengehäuse abzuleiten und/oder mittels wärmeleitender Elemente vom Glühfadenpfeiler an den elektrischen Verbinder oder zusätzliche Kühlkörper abzuführen. Dabei ist es für den Fachmann offensichtlich, dass diese wärmeleitenden Elemente aufgrund des Kontakts zum

elektrischen Verbinder elektrisch isolierend auszubilden sind.

Somit ist es für den Fachmann ausgehend von D4 aufgrund seiner durch D9 belegten Fachkenntnis naheliegend, in dem Glühbirnengehäuse der in D4 offenbarten

Glühbirne zusätzlich ein mit dem elektrischen Verbinder verbundenes Wärmeabfuhrstützstück aus hoch wärmeleitfähigem, elektrisch isolierendem Material auszubilden.

Die Glühbirne des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht schutzfähig.

d5) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht gegenüber Druckschrift D4 i. V. m. D9 ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wie im Zusammenhang mit Anspruch 1 des Hauptantrags bereits ausgeführt wurde,

sind dessen Merkmale 1.5, 1.5.a und 1.5.b aus Druckschrift D4 bekannt. Folglich ist

auch das diesen Merkmalen entsprechende Zusatzmerkmal 1.14 des Anspruchs 1

von Hilfsantrag 4 aus Druckschrift D4 bekannt, weshalb die Glühbirne des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ebenfalls nicht schutzfähig ist.

e) Da sich bereits alle Gegenstände nach den Hauptansprüchen der verteidigten

Anspruchsfassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hätten, kommt es auf die

Schutzfähigkeit der Gegenstände nach den jeweils verteidigten Unter- bzw. Nebenansprüchen nicht mehr an. Über eine verteidigte Anspruchsfassung kann nur in ihrer

Gesamtheit entschieden werden (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“).

Im Übrigen ist für den Senat auch nicht erkennbar, wie sich unter Heranziehung

weiterer, bisher nicht verteidigter Merkmalskombinationen ein schutzfähiger Gegenstand hätte ergeben können.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens sind ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Löschungsverfahren folgt die

Notwendigkeit, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, aus §§ 17 Abs. 4 Satz 2

GebrMG, 62 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG i. V. m. § 91a ZPO.

a) Die Zuständigkeit für die Überprüfung und den ggf. Erlass einer anderen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung (nebst der nach § 17 Abs. 5 GebrMG von

Amts wegen vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswertes) ist mit den Beschwerdeeinlegungen auf das Bundespatentgericht übergegangen (vgl. BGH

GRUR 2019, 766 ff. - „Abstandsberechnungsverfahren“). Im vorliegenden Fall haben sich die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten sowohl auf

das Beschwerdeverfahren als auch auf das erstinstanzliche Löschungsverfahren

bezogen, was auch den Regelfall darstellt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,

9. Aufl., § 18 Rn. 99; BPatGE 45, 21, 23 - „Beschränkte Erledigungserklärung“). Die

erstinstanzliche Entscheidung - einschließlich der dort getroffenen Kostengrundentscheidung - ist aufgrund der vorliegenden, beiderseitigen Beschwerdeeinlegung

nicht in Bestandskraft erwachsen. Nachdem das erstinstanzliche Löschungsverfahren ebenfalls durch die Erklärungen der Beteiligten erledigt worden ist, ist die erstinstanzliche Löschungsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) wirkungslos geworden (vgl. BPatGE a. a. O.; zur „beschränkten Teilerledigung“ auch:

Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rn. 12 und 53 zu § 91a).

b) Da die Antragsgegnerin auch im erstinstanzlichen Löschungsverfahren in vollem Umfang unterlegen wäre (vgl. oben unter Abschnitt 1.), waren ihr gemäß § 91a

ZPO auch die Kosten dieses Verfahrens entsprechend vollumfänglich aufzuerlegen.

Dass hier aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung geboten wäre, ist

nicht ersichtlich. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Löschungsverfahren

in Höhe von 125.000 €, der zwischen den Parteien an sich außer Streit geblieben

ist, wurde zwecks Klarstellung wieder in derselben Höhe festgesetzt.

Abs. 3 ZPO ergeht die vorliegende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die

beiden Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen

der jeweiligen Gegenseite zu äußern. Es war zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.

III.

Der Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Beschwerdeverfahren konnte

nicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erfolgen, da die Regelung des

§ 17 Abs. 5 GebrMG nicht auf das Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Der Gegenstandeswert wird daher gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zu gegebener Zeit

durch Beschluss des Einzelrichters des Senats erfolgen.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Dr. Zebisch

Dr. Friedrich