Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 09.11.2020 – 2 O 160/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1109.2O160.20.00
Tenor§
1. Die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf der Gebührenstufe „bis 35.000,00 €" festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.
Die Parteien schlössen im Mai 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 29.227,50. Das Darlehen diente der Teilfinanzierung eines vom Kläger gekauften Pkw ............................................ zu einem Kaufpreis von 31.227,50 €. Auf den Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 2.000,00 €. Der Darlehensvertrag wurde durch das Autohaus, mit dem der Kläger den Kaufvertrag zum Pkw geschlossen hatte, parallel vermittelt.
Die Rückzahlung des Darlehens sollte, beginnend mit dem 30.06.2016, mit 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 326,74 € und einer am 30.05.2020 fälligen Schlussrate in Höhe von 16.258,29 € erfolgen. Zum Inhalt des Darlehensvertrages, einschließlich der erteilten Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1, BI.33 ff. GA, Bezug genommen. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten zusätzlich ein verbrieftes Rückgaberecht, wobei der vereinbarte Rückkaufpreis der Ballonschlussrate entsprach (Bl. 93 GA). Das Fahrzeug wurde an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Darlehensvaluta wurde unmittelbar an das Autohaus ausgereicht. In der Folgezeit wurde das Vertragsverhältnis - wie vereinbart - gelebt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2019 widerrief die Klägerin ihre Vertragsabschlusserklärung zum Darlehensvertrag und forderte zur Rückabwicklung auf unter Anerbietung, das Fahrzeug herauszugeben, Bl. 38 f. GA. Weitere Zahlungen auf das Darlehen erfolgten unter Vorbehalt.
Noch vor Rechtshängigkeit (11.06.2020 nach Zahlung Kostenvorschuss am 14.05.2020) machte die Klägerin von ihrem verbrieften Rückgaberecht gegenüber dem Autohaus am 13.05.2020 Gebrauch. Mit dem vereinbarten Rückkaufpreis wurde das Darlehen abgelöst.
Nach Sicherheitenfreigabe durch die Beklagte (Sicherungseigentum) hat die Klägerin das Fahrzeug an das Autohaus zurückgegeben und übereignet.
Die Klägerin hat diesen Veränderungen Rechnung getragen. Die Klägerin, die ursprünglich ihr Klageverlangen auch auf die Feststellung erstreckt hatte, dass sie ab dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs nicht mehr zur Zahlung auf das Darlehen verpflichtet sei, erklärte insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt. Soweit im Weiteren Rückzahlung nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges an die Beklagte unter einer innerprozessualen Bedingung begehrt wurde, hat die Klägerin ihr Verlangen auf die Rückzahlung beschränkt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Widerruf sei fristgemäß erfolgt. Erforderliche Pflichtangaben würden fehlen.
Der Darlehensvertrag enthalte zwei inhaltlich voneinander abweichende
irreführende Belehrungen hinsichtlich der Wertersatzpflicht nach dem Widerruf
(Widerrufsbelehrung und Nr. 6a der Darlehensbedingungen).
Über die Möglichkeiten der Kündigung für die Klägerin und das dabei einzuhaltende
Verfahren, insbesondere die Form, sei nicht umfassend belehrt worden.
Die Rückzahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach erklärtem Widerruf sei
irreführend dargestellt, denn die Klägerin habe nur das Auto, aber nicht die
Darlehensvaluta erhalten. Eine Rückzahlungsverpflichtung könne daher nicht
bestehen.
Die Darstellung zur Vorfälligkeitsentschädigung genüge nicht, weil insbesondere der Hinweis fehle, dass er Klägerin vorbehalten bleiben müsse, auch einen geringeren Schaden als die Kappungsgrenze nachzuweisen.
Die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen seien unzureichend. Insbesondere sei der vertragliche Vorbehalt, weitere Auszahlungsbedingungen nachträglich zu bestimmen, unzumutbar und zudem als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam Die Kaskadenverweisung widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
Es liege eine Abweichung vom gesetzlichen Belehrungsmuster insoweit vor, als dass sich die erteilte Belehrung über Widerrufsfolgen bzgl. der Anmeldung zum KSB/KSB Plus erstrecke, obwohl eine solche Anmeldung nicht erfolgt sei.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass sich das ursprüngliche Verlangen, festzustellen, dass die Klägerin ab dem Widerruf vom 28. November 2019 aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer .............. nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur
Rückzahlung der Darlehensvaluita gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet ist, erledigt hat.
Unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, beantragt sie:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.683,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs (..............................................................., Diesel mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ....................................) seit dem 13. Dezember 2019 in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung
angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2019 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs ............................................................... mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ............................... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Die Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben und genieße aufgrund der Verwendung des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB Gesetzlichkeitsfiktion.
Erforderliche Pflichtangaben seien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erteilt worden. Das Widerrufsrecht sei ohnehin verwirkt.
Die Beklagte hat sich im Weiteren mit den Einwendungen des Klägers unter Darstellung der Rechtsprechung im Einzelnen auseinandergesetzt. Auf den entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung wird verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Das Landgericht Cottbus ist örtlich zuständig. Die Rechtsauffassung unterstellt, dass für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, liegt hier aber die Besonderheit des verbundenen Geschäfts zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag vor, der ebenso bei einem begründeten Anspruch der Rückabwicklung unterliegen würde. Der Darlehensgeber tritt dann gemäß § 358 Abs. 4 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag, hier dem Kaufvertrag, ein. Erfüllungsort hierfür ist der der Belegenheit der Sache, so dass über § 29 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichtes Cottbus eröffnet ist. Eine Vielzahl von Gerichten vertritt jetzt auch diese Auffassung. Beispielhaft wird auf das Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2019-31 U 114/18 - verwiesen. Darin ist ausgeführt worden:
„ Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger
Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Allerdings ist - was der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden hat - für die weiteren Anträge ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach h.M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15, juris Rn. 33 m.w.N.; OLG München MDR 2014, 450; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 355 Rn. 12 i.V.m. § 269 Rn.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, aaO). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 -, Rn. 22; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris). Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ist die örtliche Zuständigkeit über den Gerichtsstand des § 29 ZPO zu bejahen. Die negative Feststellungsklage der Klägerin betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin begehrte die negative Feststellung, dass ihre primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Nach herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
02.07.2019 - 6 U 312/18 -, OLG München, Beschluss vom 22 06. 2017-34 AR 97/17)
Zum gleichen Ergebnis mit jeweils unterschiedlichen Begründungen kamen auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 24 06.2020 - 4 U 215/19) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 28.04.2020-6 U 316/19).
II.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin wurde bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auch enthält der der Klägerin gestellte Vertragstext sämtliche erforderlichen Pflichtangaben im Sinne der §§ 356b Abs. 2 Satz 1 und 492 Abs. 2 BGB a. F. in der gebotenen Deutlichkeit. Die Widerrufsinformation entsprach dem bei Vertragsabschluss geltenden Muster gemäß der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und genießt Gesetzesrang. Der im Jahr 2019 erklärte Widerruf war daher verfristet.
Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2016 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Der Klägerin stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu.
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356b Abs. 1 BGB auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB.
Danach gilt Folgendes:
- Die Darstellung in der Widerrufsinformation zur Wertersatzpflicht entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster. Soweit unter Nummer 6 der Darlehensbedingungen eine inhaltlich abweichende Regelung zum Wertersatz durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme enthalten ist, greift Unschädlichkeit, weil diese Regelung nicht Gegenstand der Widerrufsinformation ist und deshalb auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion insoweit entfallen lässt. Der BGH hat hierzu entschieden, dass eine gesetzteskonforme Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, wenn an anderer Stelle im Vertrag zur gleichenn Thematik fehlerhafte oder abweichende Angaben enthalten sind. (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16).
-Gleiches gilt, soweit dem gesetzlichen Muster entsprechend angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an das Autohaus geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen, trifft zwar zu. Jedoch nur, weil der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Verrechnung (BGH, Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15 - bzw. Saldierung (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rdnr. 91) untergeht. Das setzt naturgemäß aber sein vorheriges Bestehen voraus.
- Die Pflichtangaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F.) genügen den Anforderungen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 - 4 U 8/19 - hierzu überzeugend ausgeführt:
„Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mindestens einen Hinweis auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB als erforderlich erachten.
Für diese Auffassung spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 S. 128), wonach die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers möglich ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann; bei befristeten Verträgen müsse zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehende Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" angeben muss.
Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung" kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, NJW2017, 45, Rdnr. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies - im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie - auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Angabepflicht zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG BGB a. F. ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019-6 U 137/18 -, Rdnr. 41 ff: Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rdnr. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rdnr. 3; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17 -, NJW-RR 2018, 882/884 Rdnr. 52; LG München I, Urteil vom 9. Februar 2018 - 29 O 14138/17 - Rdnr. 59; LG Paderborn, Urteil vom 16. Juli 2018 - 3 O 408/17 - Rdnr. 34; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 - 8 O 188/18 Rdnr. 73 ff; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 -, Rdnr. 35 ff). Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne Schwierigkeiten zu vereinbaren und verletzt deshalb nicht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u. a., NJW2012, 669; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204). Die vorgenannten Gründe sprechen gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung ihrerseits gemäß § 492 Abs. 5 BGB a. F. formbedürftig sei. Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so gilt dies auch für das Formbedürfnis einer - hier aufgrund des befristeten Vertrages ohnehin einzig möglichen - außerordentlichen Kündigung des Unternehmers." Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an, zudem auch der BGH zum gleichen Ergebnis gelangt ist (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18).
- Die Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unter Nr. 2 c der Vertragsbedingungen, die Vorfälligkeitsentschädigung werde nach den vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (die aufgezählt werden) berechnet, betrage 1 % beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des zurückgezahlten Betrages, erfüllen zusammen mit den allgemeinen Angaben unter der genannten Regelung die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F.. Zu diesem Ergebnis ist auch der BGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - gelangt. Darin wurde ausgeführt:
Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161, 169 = WM 1997, 1747) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT- Drucks. 16/11643, S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: „nur Experten verständlich"). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" (BT-Drucks. 16/11643, S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und „für den Verbraucher verständlich sein" sollte. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 = BGHZ 136, 161, 168 ff. = WM 1997, 1747; BT-Drucks. 16/11643, S. 87).
Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87). Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 = WM 2019, 864 Rdn. 15 m.w.N.)" Dem kann sich das Gericht nur anschließen.
Im Übrigen gilt zudem, selbst wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen würden, hätte dies nicht ein fortbestehendes Widerrufsrecht zur Folge. Vielmehr wäre dann nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.
- Trotz der abweichenden Entscheidung des EUGH zur Kaskadenverweisung folgt das Gericht der Entscheidung des BGH vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, die im Übrigen mit einer Vielzahl obergerichtlichen Entscheidungen im Einklang steht.
- Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim vertraglichen Vorbehalt der Beklagten, nachträglich Auszahlungsbedingungen bestimmen zu können, um eine unwirksame Geschäftsbedingung handelt. Betrachtungsschwerpunkt ist der, dass es sich ggf. um eine Pflichtangabe handelt, die deutlich im Vertrag enthalten sein muss. Nachträgliche Auszahlungsbedingungen hätten in jedem Fall zur Folge, dass eine erneute Belehrungspflicht mit Widerrufsrecht begründet wäre. Denn naturgemäß kann eine noch nicht existierende Auszahlungsbedingung kein Vertragsinhalt sein. Sind nachträglich keine Auszahlungsbedingungen bestimmt worden, wirkt sich die Klausel überhaupt nicht auf die bereits laufende bzw. bereits abgelaufende Widerrufsfrist aus. Schließlich sieht es das Gericht als unschädlich an, dass die KSB/KSB Plus Gegenstand der Widerrufsinformation ist, obwohl hierzu keine Anmeldung beantragt wurde und erfolgt ist. Zutreffend ist, dass dieser Belehrungsinhalt entbehrlich gewesen wäre. Dies führt aber nicht dazu, dass die Belehrung dadurch fehlerhaft wird mit der Folge des unbefristeten Widerrufsrechts. Vielmehr entspricht die Widerrufsinformation auch insoweit noch immer dem Muster in dem Sinne, dass bei erklärtem Widerruf die Bindung an alle im Zusammenhang abgeschlossenen Verträgen entfällt. Für einen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wird beim Lesen der betreffenden Belehrungspassage schon offensichtlich klar, dass diese nur insoweit zum Tragen kommt, wenn tatsächlich die Anmeldung zur KS B/KS P Plus erfolgt ist.
Das dem hier nicht der Fall war, ist auch für den Kläger offensichtlich zu erkennen gewesen. Der überflüssige Belehrungsteil konnte daher nicht geeignet sein, beim Kläger Fragen aufzuwerfen und ihn vom Widerruf abzuhalten.
Ausführungen zu den geltend gemachten weiteren Ansprüchen, der Verwirkung wegen der Inanspruchnahme des verbrieften Rückkaufrechts und der Hilfswiderklage bedurfte es nicht, weil die Klage dem Grunde nach schon keinen Erfolg hat und die die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
III.
Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).