Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 30.11.2020 – 2 O 171/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1130.2O171.20.00
Tenor§
1. Die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird aus der Gebührenstufe „bis 25.000,00 €" festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.
Die Parteien schlossen im Juli 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 23.980,00 € auf Grundlage eines vom Kläger am 19.07.2016 gestellten Darlehensantrages. Der Darlehensvertrag wurde durch das Autohaus, mit dem der Kläger den Kaufvertrag zum ................................ geschlossen hatte, parallel vermittelt.
Die Rückzahlung des Darlehens sollte, beginnend mit dem 01.08.2016, mit 84 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 337,57 € erfolgen. Zum Inhalt des Darlehensvertrages, einschließlich der erteilten Widerrufsinformation wird auf die Anlage B 1, Bl. 51 ff. GA, Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Darlehensvaluta wurde direkt an das Autohaus ausgereicht. In der Folgezeit wurde das Vertragsverhältnis - wie vereinbart - gelebt.
Mit Schreiben vom 08.01.2019, bei der Beklagten zwei Monate später zugegangen, widerrief der Kläger seine Vertragsabschlusserklärung zum Darlehensvertrag (Bl. 19 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2019 wurden die Rückabwicklungsansprüche vertiefend wiederholt (Bl. 21 ff. GA).
Bis Oktober 2020 hat der Kläger auf das Darlehen insgesamt 17.216,07 € zurückgezahlt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der erklärte Widerruf sei nicht verfristet, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft und Pflichtangaben unvollständig seien.
a) Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend. Die in der Belehrung vorgenommene Bezugnahme auf vom BGH vorgeschriebene finanzmathematische Methoden und nicht abschließend genannter Kriterien genüge nicht. Es werde auch nicht gesagt, welche der anerkannten Methoden zur Anwendung komme.
b) Es fehle an den konkreten Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Vertragskündigung, insbesondere zur Form.
c) Der Vertrag enthalte widersprüchliche Angaben zu den Widerrufsfolgen und zum Wertverlust in der Widerrufsinformation und den Vertragsbedingungen (Ziffer 6 der Bedingungen). In den Vertragsbedingungen sei die Wertersatzregelung zudem zu weit gefasst, weil dieser die Wertminderung durch jegliche bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erfasse.
d) Die Widerrufsinformation belehre über Widerrufsfolgen bzgl. KSB/KSB Plus, obwohl eine entsprechende Anmeldung hierzu vertraglich nicht vereinbart worden sei. Der Gestaltungshinweis 2a sei daher fehlerhaft umgesetzt worden.
e) Die Art des Darlehens ist nicht deutlich dargestellt.
f) Der Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung seien nicht klar und verständlich angegeben.
g) Der Darlehensvermittler mit Name und Anschrift fehle.
h) Es sei nicht zutreffend, zwei Aufsichtsbehörden zu benennen. Es könne nur eine zutreffend sein.
i) Die Kaskadenverweisung sei fehlerhaft. Die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB sei nicht klar und verständlich.
Der Kläger beantragt:
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ............ über nominal 23.980,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.1.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 17.216,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 13.508,80 € vom 19.11.2019 bis Rechtshängigkeit sowie aus 15.190,65 € seit Rechtshängigkeit bis 05.102020 sowie aus einem Betrag in Höhe von 17.216,07 € seit dem 06.10.2020 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs ............, Fahreeug-Ident-Nr. ........................, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1.242,84 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte, 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs ........................, Fahrzeugidentifikationsnr. ........................ zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den vereinbarten Sollzins in Höhe von 4.88 % p. a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs aus 1. zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Die Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben und genieße aufgrund der Verwendung des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB Gesetzlichkeitsfiktion. Erforderliche Pflichtangaben seien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erteilt worden.
Die Beklagte hat sich im Weiteren mit den Einwendungen des Klägers unter Darstellung der Rechtsprechung im Einzelnen auseinandergesetzt. Auf den entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung wird verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Landgericht Cottbus ist örtlich zuständig. Die Rechtsauffassung unterstellt, dass für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, liegt hier aber die Besonderheit des verbundenen Geschäfts zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag vor, der ebenso bei einem begründeten Anspruch der Rückabwicklung unterliegen würde. Der Darlehensgeber tritt dann gemäß § 358 Abs. 4 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag, hier dem Kaufvertrag, ein. Erfüllungsort hierfür ist der der Belegenheit der Sache, so dass über § 29 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichtes Cottbus eröffnet ist.
Eine Vielzahl von Gerichten vertritt jetzt auch diese Auffassung. Beispielhaft wird auf das Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 - vewiesen. Darin ist ausgeführt worden:
„Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Allerdings ist - was der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden hat - für die weiteren Anträge ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach h.M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15, juris Rn. 33 m. w. N.; OLG München MDR 2014, 450; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 355 Rn. 12 i. V. m. § 269 Rn.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, a. a. O.). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 Rn. 22; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris). Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
Auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ist die örtliche Zuständigkeit über den Gerichtsstand des § 29 ZPO zu bejahen.
Die negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis. Der Kläger begehrt die negative Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Nach herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. 07.2019 - 6 U 312/18 -, OLG München, Beschluss vom 22. 06. 2017 - 34 AR 97/17 )
Zum gleichen Ergebnis mit jeweils unterschiedlichen Begründungen kamen auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 28.04.2020 - 6 U 316/19).
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wurde bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Der im Jahr 2019 erklärte Widerruf war daher verfristet.
Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2016 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.
Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 08.01.2019 bzw. beim maßgeblichen Zugang bei der Beklagten am 08.03.2019 bereits verfristet, denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit Vertragsschluss im Juli 2016 an.
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in hinreichend deutlicher Form. Prüfungsgegenstand sind dabei nicht nur der als Darlehensvertrag überschriebene Vertragstext über fünf Seiten, sondern auch die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, denn diese wurden als Vertragsbestandteil einbezogen. Das ergibt sich hinreichend aus dem Hinweis auf Seite 1 auf die ausgehändigten Merkblätter und der bestätigenden Unterschrift zum Erhalt dieser auf Seite 5 des Vertrages.
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entspricht dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und genießt danach Gesetzlichkeitsfiktion.
a) Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sind ausreichend deutlich im Vertrag dargestellt. Zu dieser Rechtsfrage und dem gleichlautenden Belehrungstext hat sich der BGH eindeutig positioniert. Es wird deshalb auf die Entscheidung des BGH vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 verwiesen. Unabhängig davon würde folgendes gelten, wenn man die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Verbraucherdarlehens- vertrag als fehlerhaft ansehen würde: Der Darlehensgeber verliert dann lediglich den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19).
b) Die Pflichtangaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F.) genügen den Anforderungen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 - 4 U 8/19- hierzu überzeugend ausgeführt:
„Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mindestens einen Hinweis auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB als erforderlich erachten.
Für diese Auffassung spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 S. 128), wonach die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers möglich ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann; bei befristeten Verträgen müsse zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehende Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung" kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt.
Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunterfallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die
Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 NJW 2017, 45, Rdnr. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies - im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie - auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Angabepflicht zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung.
Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rdnr. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rdnr. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rdnr. 3; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17 NJW-RR 2018, 882/884 Rdnr. 52; LG München I, Urteil vom 9. Februar 2018 - 29 O 14138/17 - Rdnr. 59; LG Paderborn, Urteil vom 16. Juli 2018 - 3 O 408/17 - Rdnr. 34; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 - 8 O 188/18 Rdnr. 73 ff; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 Rdnr. 35 ff). Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne Schwierigkeiten zu vereinbaren und verletzt deshalb nicht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 -2 BvR 2216/06 u. a., NJW 2012, 669; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018-XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204). Die vorgenannten Gründe sprechen gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung ihrerseits gemäß § 492 Abs. 5 BGB a. F. formbedürftig sei. Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so gilt dies auch für das Formbedürfnis einer - hier aufgrund des befristeten Vertrages ohnehin einzig möglichen - außerordentlichen Kündigung des Unternehmers."
Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an, zudem auch der BGH zum gleichen Ergebnis gelangt ist (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18).
Die Darstellung der Kündigungsrechte dürfen in den allgemeinen Vertragsbedingungen dargestellt sein, denn diese sind ausdrücklich Gegenstand des Vertrages, die zudem im laufenden Vertragstext aufgenommen sind.
c) Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist zutreffend. Diese entspricht der Mustervorgabe. Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des sechsten Senats des OLG Stuttgart, der sich mit einem gleichlautenden Belehrungsinhalt zu befassen hatte. Dieser hat hierzu ausgeführt: „Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.. " entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz.
Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 Rn. 51f., juris). „Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 46 - 48, juris)." Abweichende Angaben außerhalb der Widerrufsinformation hierzu, insbesondere in den allgemeinen Vertragsbedingungen, machen diese nicht undeutlich. Eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich abweichende Klauseln enthalten sind (vgl. BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18).
d) Für unschädlich hält es das Gericht, dass sich die erteilte Belehrung auf die möglichen Verbundverträge KSB/KSB plus erstreckt, obwohl sich eine solche Anmeldung aus dem Vertrag selbst nicht ergibt. Das Gericht stellt bei dieser Betrachtung wiederum zuerst auf das Leitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ab, denn der weiß, dass er keine Anmeldung zur KSB/KSB plus abgeschlossen hat. Dann versteht er auch ohne weiteres, dass die diesbezüglichen Passagen in der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind. Die erteilte Belehrung ist nicht geeignet, den Kläger von seinem Widerrufsrecht abzuhalten.
(Soweit der BGH in einer Sache zu dieser Rechtsfrage am 27.10.2020 verhandelt haben sollte, ist dem Gericht diese Entscheidung leider noch nicht bekannt).
e) Die Art des Darlehens als Pflichtangabe ist deutlich im Vertrag dargestellt. Unter Ziffer 2. der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ist die Art des Darlehens eindeutig benannt. Im Zusammenhang mit der Darstellung auf Seite des Vertrages, wann welche Raten fällig sind, erhält der Verbraucher eine umfassende Aufklärung darüber, welche Art Darlehen vorliegt.
f) Der Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung sind deutlich im Vertrag unter 3. „Kosten bei Zahlungsverzug" in Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite dargestellt. Der BGH hat sich in dem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - zum gebotenen Inhalt wie folgt positioniert: „Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. I Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18....".
g) Der Darlehensvermittler ist sowohl im Darlehensantrag als auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite aufgeführt.
h) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist völlig zutreffend als die für den Kläger maßgeblich zuständige Aufsichtsbehörde unter Ziffer 13 der Vertragsbedingungen genannt. Die Deutlichkeit ist gewahrt durch die Eingrenzung „in Sachen Verbraucherschutz". Soweit unter der genannten Ziffer auch darüber informiert wurde, dass für die Zulassung der Bank die EZB die zuständige Aufsichtsbehörde ist, stellt dies eine zutreffende, gänzlich unschädliche Zusatzinformation dar.ist dies
i) Schließlich führt auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 - C - 66/19 - bezüglich der nicht ausreichenden Belehrung über den Fristbeginn mit Blick auf die Kaskadenverweisung zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - Bezug genommen.
Ausführungen zu den geltend gemachten weiteren Ansprüchen und der Hilfswiderklage weil die Klage dem Grunde nach schon keinen Erfolg hat und die die Bedingung nicht eingetreten ist.
III.
Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).