Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Beschluss vom 06.10.2025 – 8 S 867/25
8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:1006.8S867.25.00
Tenor§
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.04.2025, Az. 320 C 466/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die gem. § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach dem einstimmigen Dafürhalten der Kammer offensichtlich unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Rechts, noch rechtfertigen die vom Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das Erstgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
I.
Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts, an welche die Kammer gem. §§ 529, 531 ZPO grundsätzlich gebunden ist, verfügten die Kläger über eine seitens der Beklagten bestätigte Buchung für den von der Beklagten am …………. in der Zeit von …………. Uhr (UTC) bis …………. Uhr (UTC) durchzuführenden Flug zur Flug-Nr. …………. von …………. nach …………. (Distanz nach der Großkreismethode: größer als 1.500 km). Die Beklagte führte den Flug am Beförderungstag bis …………. Uhr (UTC) umgeleitet nach …………. durch. Die Klägerin zu 1) erwarb zum Weitertransfer nach …………. Bahntickets zu Kosten von insgesamt …………. EUR. Die Kläger forderten die Beklagte vorgerichtlich mehrfach zur Ausgleichszahlung sowie zur Erstattung der der Klägerin zu 1) entstandenen Ersatzbeförderungskosten auf. Mit E-Mail vom …………. wies die Beklagte jedenfalls die geltend gemachten Ausgleichsleistungen endgültig zurück.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe je ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gegen die Beklagte gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 in Höhe von …………. EUR, insgesamt …………. EUR zu. Zudem stehe der Klägerin zu 1) ein Ersatzanspruch im Hinblick auf die ihre entstandenen Ersatzbeförderungskosten aus Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu.
Mit Schriftsatz vom ………….hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von ………….EUR betreffend die der Klägerin zu 1) entstandenen Ersatzbeförderungskosten nebst Zinsen anerkannt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils ………….EUR, zusammen also ………….EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem …………. zu zahlen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere …………. EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem …………. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Annullierung habe auf außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 beruht. Insoweit hat die Beklagte behauptet, bereits der Vorflug zum streitgegenständlichen Flug habe Slotrestriktionen durch Eurocontrol unterlegen (IATA Delay Codes 81 und 82, je in Verbindung mit den CFMU Delay Codes WE, CE und TE). So habe der Vorflug, der ursprünglich für den Zeitraum …………. Uhr (UTC) bis …………. Uhr (UTC) geplant gewesen sei, aufgrund der Slotregulierung durch Eurocontrol erst in der Zeit von …………. Uhr (UTC) bis ………….Uhr (UTC) und mithin mit einer Ankunftsverspätung von … Minuten durchgeführt werden können. Grund für die Slotierung seien unter anderem wetterbedingte Kapazitätsengpässe im Luftraum sowie Probleme bei der ATC-Geräteausrüstung gewesen. Auch der streitgegenständliche Flug habe Slotrestriktionen durch Eurocontrol unterlegen. So habe dieser bereits um ………….Uhr (UTC) einen Slot für ………….Uhr (UTC) zugewiesen erhalten, der sich bis ………….Uhr (UTC) final leicht auf ………….Uhr (UTC) verbessert habe (IATA Delay Codes 81, 82 je in Verbindung mit den CFMU Delay Codes WE und TE). Hintergrund seien abermals wetterbedingte Kapazitätsengpässe im Luftraum sowie Probleme bei der ATC-Geräteausrüstung gewesen. Der streitgegenständliche Flug habe daher nicht mehr vor Beginn des am BER ab ………….Uhr (UTC) geltenden Nachtflugverbots durchgeführt werden können und habe daher nach Hannover umgeleitet werden müssen.
Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die streitgegenständliche Annullierung zu verhindern bzw. ihre Folgen für die betroffenen Fluggäste abzumildern. Im Grundsatz biete die Beklagte via Annullierungs-Mail, SMS, App oder über den Login-Bereich auf ihrer Webseite ihren Fluggästen eigene Ersatzflüge an. Die Prüfung von Umbuchungsmöglichkeiten erfolge seit …… ……. vollständig automatisiert. Frühere direkte oder indirekte Ersatzverbindungen auch von Drittanbietern als die Durchführung des streitgegenständlichen Fluges am Folgetag habe es nach dem Kenntnisstand der Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sei ein Weiterflug von …………. nach …………. am Abend des Beförderungstages aufgrund des Nachtflugverbots am ………. nicht möglich gewesen. Jedenfalls treffe die Klägerin für etwaige frühere Ersatzverbindungen eine sekundäre Darlegungslast, der sie vorliegend nicht nachgekommen sei.
Das Erstgericht hat der Klage durch das angefochtene Teil-Anerkenntnis- und Endurteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass hier dahinstehen könne, ob die streitgegenständliche Annullierung auf außergewöhnliche Umstände rückführbar sei, da die Beklagte nicht ausreichend zu den von ihr ergriffenen Umbuchungsbemühungen vorgetragen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag.
Die Beklagte kündigt an zu beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger kündigen an zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Auf dieser Grundlage hat das Erstgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Den Klägern steht gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 je ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR zu. Rechtsfehler zeigt die Berufung nicht auf. Insbesondere hat es die Beklagte nicht vermocht, sich gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zu exkulpieren.
1.
a.
Gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur (!) dann nicht verpflichtet Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können als „außergewöhnliche Umstände“ iSv Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nur Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 – C-74/19, EuZW 2020, 617 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt, obliegt es im Fall einer Slotregulierung des streitgegenständlichen Fluges durch Eurocontrol - wie es auch hier der Fall ist - dem ausführenden Luftfahrtunternehmen darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die auch hier streitigen Kapazitätsengpässe im Luftraum bzw. besonderen Vorkommnisse (IATA Delay Code 81) nicht von der Beklagten selbst zu vertreten sind. Auf die Entscheidung des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 1 S 150/19 wird Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung der damals zuständigen 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus hält die Kammer in neuer Besetzung nach Beratung fest (s. Landgericht Cottbus, Hinweisbeschluss v.07.02.2025 zum Aktenzeichen 8 S 155/25). Die Beklagte muss hiernach darlegen und notwendigenfalls beweisen, dass sie die Kapazitätsengpässe im Luftraum selbst nicht zu vertreten hat, auf denen die Slotregulierung ihrerseits beruht.
b.
Hier kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Annullierungsentscheidung der Beklagten auf außergewöhnliche Umstände i.d.S. rückführbar ist. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend zu den von ihr ergriffenen und den ihr zumutbaren Maßnahmen vorgetragen, um die Annullierung und ihre Folgen für die betroffenen Passagiere zu verhindern oder wenigstens abzumildern.
aa.
Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 für die von ihm ergriffenen und zugleich ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Ankunftsverspätung bzw. einer Annullierung darlegungs- und beweispflichtig ist, jedenfalls dazulegen und im Streitfall zu beweisen hat, dass, wann, auf welche Art und Weise und mit welcher Intensität alle vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 auch tatsächlich ergriffen worden sind. Dazu zählt nach dem Dafürhalten der Kammer im Zusammenhang mit der Überprüfung etwaiger Umbuchungsmöglichkeiten auf direkte oder indirekte Flüge von Drittanbietern (s. insoweit EuGH, Beschl. v. 14.01.2021 – C-264/20, BeckRS 2021, 381 Rn. 29 f.; BGH, Urt. v. 24.09.2024 – X ZR 109/23, BeckRS 2024, 30946 Rn. 13) in einem ersten Schritt jedenfalls Vortrag dazu, welche Prüfungen das ausführende Luftfahrtunternehmen durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Umfang und mit welchem Ergebnis durchgeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich das ausführende Luftfahrtunternehmen bei der Prüfung von Ersatzflügen einer Softwareanwendung gleich welcher Art bedient. Auch in einem solchen Fall ist Vortrag dazu erforderlich, mit welchen Parametern (insbesondere Suchbeschränkungen, etwa aufgrund eines vorgegebenen Tickethöchstpreises und dergleichen mehr) diese Software nach welchen Ersatzflügen gesucht hat und zu welchem Ergebnis die Software gelangt ist. Nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des EuGH i.S. eines acte éclairé (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19, AP GG § 101 Nr. 68) ist eine solche, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entsprechende Prüfung alternativer direkter und/oder indirekter Alternativverbindungen auch durch Drittanbieter ihrerseits selbst bereits eine von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 geforderte und im Grundsatz auch zumutbare Maßnahme zur Verhinderung einer Annullierung bzw. einer großen Ankunftsverspätung.
Es genügt damit grundsätzlich nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen im Rahmen seines Exkulpationsvortrags lediglich das Ergebnis einer vermeintlich vorgenommenen Prüfung mitteilt. Dieser - nach dem einstimmigen Dafürhalten der Kammer zwingende - Schluss folgt bereits aus der Überlegung, dass die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nichts über Art, Umfang, Intensität und Reichweite der Prüfung selbst aussagt. Das Gericht wird aber nur dann in die Lage versetzt, die Nachweisanforderungen von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zu überprüfen, wenn zunächst zu Art, Umfang, Reichweite und Intensität der Prüfung von Alternativverbindungen (auch) von Drittanbietern (ggf. überprüfbarer) Vortrag von Seiten der Beklagten gehalten wird. Anders gewendet: In einem ersten Schritt hat die jeweilige Beklagte - ggf. unter Beweisangebot - darzustellen, wer (oder welche Softwareanwendung) bei ihr wann, zu welchem Zeitpunkt, auf welche Art und Weise, in welchem Umfang, mit welcher Reichweite und zusätzlich mit welcher Intensität, jeweils freilich gemessen an den zeitlich möglichen, im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfenden Umständen des Einzelfalls, Umbuchungsmöglichkeiten auch auf Drittanbieter geprüft und - so dies der Fall ist - verneint hat. Erst wenn diesen Anforderungen Rechnung getragen worden ist, kann die - vom BGH (a.a.O., Rn. 24) offen gelassene - Frage, ob der Fluggast seinerseits prozessual sekundär dahingehend darlegungspflichtig ist, dass es Alternativflüge von Drittanbietern gegeben hätte, die ihn früher als die von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen angebotenen Ersatzbeförderungen an sein Endziel hätten befördern können, Bedeutung gewinnen.
bb.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Berufung nicht gerecht. Vortrag der Beklagten zu den konkreten Umbuchungsbemühungen, der den vorgenannten Maßstäben entspricht, fehlt erst- wie zweitinstanzlich vollständig.
Zuzugeben ist der Beklagten insoweit zwar, dass die ihr zumutbaren Maßnahmen erst dann ergriffen werden müssen, wenn die Notwendigkeit einer Annullierung oder aber der Eintritt einer großen Ankunftsverspätung absehbar wird. Dies war hier jedoch - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - spätestens mit Zuteilung des den streitgegenständlichen Flug betreffenden Startslots für …………. Uhr (UTC) um ………….Uhr (UTC) der Fall. Denn unter Berücksichtigung einer von der Beklagten selbst kalkulierten Flugzeit von …………. nach …………. von …. Stunden und .. Minuten war eine Kollision des streitgegenständlichen Fluges mit dem in …………. ab ………….Uhr (UTC) geltenden Nachtflugverbot ab ………….Uhr (UTC) nicht mehr zu vermeiden. Die Beklagte mag auf eine Slotverbesserung gehofft haben. Absehbar wird die Notwendigkeit einer Annullierung aber immer bereits dann, wenn bei ungeändertem Fortgang der Dinge aus ex ante-Perspektive unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst angestellten Reise- und Turnaroundzeitkalkulationen eine Kollision mit dem am …………. geltenden Nachtflugverbot nicht mehr zu verhindern ist. So lag es hier bereits um ………….Uhr (UTC). Dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt im hier beschriebene Sinne Ersatzbeförderungsoptionen geprüft hat, behauptet sie selbst nicht.
Auch verlangt die Kammer von der Beklagten nichts Unmögliches. Es geht schon im Ausgangspunkt nicht um Vortrag zu einer negativen Tatsache. Die Beklagte soll vielmehr positiv darstellen, was sie wann wie und unter welchen Parametern getan hat, um alle möglichen anderen direkten und/indirekten Ersatzverbindungen zu eruieren. Nicht etwa soll die Beklagte zu Flügen vortragen, die nicht existiert haben. Gerade weil nicht zu jeder auch nur erdenklichen indirekten Verbindung Vortrag erwartet werden kann, erhält die Beklagte nach der Rechtsprechung der Kammer auf einer abstrakteren Ebene die Möglichkeit, durch Vortrag zur Zeit, Art und Weise der von ihr vorgenommen Ersatzflugsuche jedenfalls das von ihr gefundene Ergebnis zu plausibilisieren.
2.
Da es mithin bereits an ausreichendem Vortrag zu den von der Beklagten ergriffenen, ihr zumutbaren Maßnahmen fehlt, kommt es auf die zuletzt vom BGH offen gelassene Frage, ob den Fluggast ggf. eine sekundäre Darlegungslast dahin treffen kann, einen von ihm behaupteten früheren Ersatzflug konkret zu benennen, nicht mehr an.
3.
Insoweit sich die Berufung gemessen an den angekündigten Berufungsanträgen auch ausdrücklich auf Klageabweisung im Hinblick auf die Ersatzbeförderungskosten in Höhe von …………. EUR bezieht, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte die Klageforderung in diesem Umfang bereits erstinstanzlich gem. § 307 S. 1 ZPO wirksam anerkannt hat.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).