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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.02.2014 – 12 U 10/13

12. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 441/11, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 12.455,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2009 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Beide Parteien sind international tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Sie setzen neben eigenen auch fremde Wagen ein, um Güter durchgehend vom Abgangs- zum Zielort zu befördern. Am 09.07.2008 führte die Klägerin einen Güterzug von H… in Richtung F…, der nach W…/Polen gelangen sollte, in den der Güterwagen der Beklagten mit der Nr. 3151 … eingestellt war, der im Bereich des Bahnhofs Fa…, Gemeinde Fl…, entgleiste.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin sowohl dadurch entstandene eigene originäre Schäden als auch Schäden der Infrastrukturbetreiberin - der D… AG - aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seinem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage mangels einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts als unzulässig abgewiesen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 22.02.2013 begründet.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält die Klägerin eine internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts weiterhin für gegeben. Hierbei macht sie in der Berufungsinstanz ausschließlich deliktische Ansprüche aus abgetretenem Recht der D… AG geltend, während sie auf eigene originäre Ansprüche ausdrücklich verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 446.527,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und nimmt den Verzicht der Klägerin an.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung der Klägerin teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat insgesamt keinen Erfolg.

A.

Sie ist wegen eines Teilbetrages in Höhe von 12.455,38 € nebst anteiliger Zinsen in Gestalt eigener originärer Schäden der Klägerin mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung bereits als unzulässig zu verwerfen (§§ 520 Abs. 1 und 2, 522 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin verfolgt in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in Höhe von 446.527,37 € in vollem Umfang weiter, in dem aber neben den ursprünglich bei der D… AG entstanden Schäden auch ihre eigenen originären Schäden enthalten sind, obwohl sie nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Forderung nunmehr allein auf deliktische Ansprüche aus abgetretenem Recht der D… AG stützt. Wird die der klägerischen Schadensaufstellung zugrunde liegende Rechnung vom 05.11.2009 (Bl. 37 ff d. A.) - auf deren Inhalt Bezug genommen wird – um den beklagtenseits vorprozessual gezahlten Betrag in Höhe von 4.025,81 € reduziert, verbleibt ein Betrag in Höhe von 446.527,37 €, der der gesamten Klageforderung entspricht. In diesem Betrag sind die unter den Positionen 3 und 4 ausgewiesenen Schäden der D… AG in Höhe von 267.225,36 € und 166.846,63 € enthalten, so dass ein eigener ursprünglicher Schaden der Klägerin in Höhe von 12.455,38 € verbleibt, hinsichtlich dessen es an einer auch nur ansatzweisen Berufungsbegründung mangelt. Die Klägerin hat insoweit auf ihre eigenen Ansprüche ausdrücklich verzichtet und die Beklagte hat diesen Verzicht angenommen.

B.

Für den darüber hinausgehenden, ganz überwiegenden Teil der Klageforderung in Höhe von 434.071,99 € ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Denn auch soweit die Klägerin Ersatz der ursprünglichen Schäden der Infrastrukturbetreiberin aus abgetretenem Recht der D… AG verlangt - Positionen 3 und 4 der klägerischen Rechnung vom 05.11.2009 (Bl. 37 ff d. A.) -, hat das Landgericht die Klage mangels einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts zu Recht als unzulässig abgewiesen. Das gilt hilfsweise auch für den zuvor unter Buchstabe A. genannten weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.455,38 € in Gestalt eigener originärer Schäden der Klägerin, hinsichtlich dessen die Berufung allerdings bereits unzulässig ist.

Der Senat folgt für beide Schadensteile - sowohl für die eigenen unmittelbaren Schäden der Klägerin als auch für die von ihr regulierten Schäden der D… AG - den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erschüttert worden sind und auf die der Senat zur Begründung ergänzend in vollem Umfange Bezug nimmt. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen.

Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts unzulässig (Art. 32 des Allgemeinen Vertrages über die Verwendung von Güterwagen – AVV i. V. m. Art. 11 des Allgemeinen Vertrages über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr - CUV).

1.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung eigener Art. Ob die ausschließliche internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaates der EU nach Art. 25 EuGVVO in Betracht kommt, ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen dient die Prüfung der internationalen Zuständigkeit (Art. 26 EuGVVO) dem Schutz des Beklagten. Nimmt er am Verfahren teil, dann erfolgt im Hinblick auf Art. 24 EuGVVO die Prüfung der internationalen Zuständigkeit auf Rüge des Beklagten. Bei internationaler Unzuständigkeit kommt eine Verweisung an ein ausländisches Gericht nicht in Betracht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh. I Art. 23 EuGVVO, Rn. 52 und Art. 25 und 26, Rn. 3 ff m.w.N.).

Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts mit der Klageerwiderung und im Verhandlungstermin vom 25.10.2012 ausdrücklich gerügt, so dass die Begründung einer internationalen Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache ausscheidet.

2.

Deutschland und Polen sind Mitgliedsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Im Rahmen der COTIF-Revision 1999 wurden auch Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV-Anhang D zum Übereinkommen) geschaffen. Das Wagenrecht des CUV beinhaltet Regelungen zum Wagenverwendungsvertrag zwischen dem Halter des Wagens, der als Beförderungsmittel dient, und dem den Wagen verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und konzentriert sich auf Regelungen der wechselseitigen Haftung, der Verjährung und des Gerichtsstandes im internationalen Eisenbahnverkehr.

Der Allgemeine Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV) gilt als Ausführungsvertrag zum CUV für die Wagenverwendung im nationalen und im internationalen Eisenbahngüterverkehr und konkretisiert, ergänzt und modifiziert die weitgehend dispositiven Vorschriften der CUV. Mit seinen mehreren hundert teilnehmenden Wagenhaltern und Eisenbahnverkehrsunternehmen bildet er einen umfassenden mehrseitigen Wagenverwendungsvertrag (Pool-Vertrag). Die freizügige Verwendung von Wagen durch eine Vielzahl von Eisenbahnverkehrsunternehmen in Europa und darüber hinaus kann dem Grunde nach nur durch einen umfassenden multilateralen Wagenverwendungsvertrag wie den AVV gewährleistet werden, der die vielfältigen Vertragsbeziehungen poolt und dadurch vereinheitlicht und im Ergebnis eine Quasi-Rechtsordnung darstellt.

Auch die Railion-Bestimmungen für den internationalen Eisenbahnverkehr der Klägerin verweisen in Ziffer 1.2.1 für die Wagenverwendung auf den AVV, soweit nicht Abweichungen festgelegt sind (vgl. MüKo zum HGB-Freise, Bd. 7, Transportrecht, 2. Aufl., 2009, Vorbem. vor Art. 1 CUV Rn. 1, 3ff.).

3.

Art. 7 CUV regelt die vertragliche Haftung für Schäden durch den Wagen, also für Schäden, die der Wagen während der Verwendung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen anrichtet. Er lautet wie folgt:

„§ 1

Wer den Wagen aufgrund eines Vertrages nach Art. 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.“

In dem vorrangigen AVV ist die Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden, in Kap. VI, Art. 27 Haftungsprinzip geregelt. Art. 27.1 lautet wie folgt:

„Der Halter oder ein diesem Vertrag unterliegender Vorverwender des Wagens haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft. Der Schuldige stellt das verwendende EVU von Ansprüchen Dritter frei, wenn das verwendende EVU kein Verschulden trifft.“

Die Klägerin und die Beklagte sind Vertragsparteien des AVV und Parteien des Wagenverwendungsvertrages. Die Klägerin ist das EVU, das den betreffenden Wagen verwendet hat. Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin des Wagens, den sie der Klägerin zur weiteren Beförderung überlassen hat. Als Dritter i.S.d. genannten Vorschrift gilt im Hinblick auf die Trennung von Verkehrsabwicklung und Infrastrukturbetrieb die D… AG.

4.

Art. 32 AVV enthält zum Gerichtsstand folgende Regelung:

„Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig.“

Danach ist eine internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Beklagten gegeben und ein polnisches Gericht ist international zuständig. Gleiches ergibt sich aus der in Art. 11 CUV enthaltenen Regelung:

„§ 1

Ansprüche aus einem aufgrund dieser einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten geltend gemacht werden.

§ 2

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. …“

4.1.

Sowohl bei der in Art. 32 AVV als auch bei der in Art. 11 CUV enthaltenen Regelung handelt es sich um ausschließliche Gerichtsstandsbestimmungen.

Das ergibt sich nach dem Willen der Vetragsparteien bereits aus der Wortwahl („sind die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig“). Während eine Formulierung, wonach jede Partei das Recht habe, ein bestimmtes Gericht anzurufen, gegen eine ausschließliche Zuständigkeit sprechen kann, ist durch die Wortwahl in Art. 32 AVV und 11 § 2 CUV deutlich der Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht worden, dass eine ausschließliche Zuständigkeit begründet sein soll. Wenn die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart haben, dann sind die Ansprüche aus dem Verwendungsvertrag dort geltend zu machen. Das Wort „können“ in § 1 des Art. 11 CUV ist missverständlich, da den Parteien keine Alternative eröffnet ist, wie sich aus § 2 ergibt. Art. 32 AVV trifft eine Gerichtsstandvereinbarung in der Weise, dass die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig sind, sofern die Parteien nicht zweiseitig etwas anderes vereinbart haben (MüKo zum HGB-Freise, a.a.O., Art. 11 CUV, Rn. 1).

Außerdem stellt die Regelung aus Art. 32 AVV eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 EuGVVO dar. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaates über eine bereits entstandene Streitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, so sind dieses Gericht oder die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig (Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (S. 2). Abs. 1 regelt die Prorogation mit Derogationseffekt, begründet im Zweifel eine ausschließliche Zuständigkeit und verdrängt andere Gerichtsstände (vgl. MüKo zur ZPO-Gottwald, Bd. 3, 4. Aufl., 2013, Art. 23 EuGVVO, Rn. 14, 82).

Durch Art. 23 EuGVVO wird klargestellt, dass die Zuständigkeitsvereinbarung in der Regel ein ausschließliches Forum begründet, d. h. die übrigen nach Art. 2 ff EuGVVO an sich gegebenen Zuständigkeiten derogiert. Die Verordnung stellt insoweit eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarung dar, die einer Ergänzung durch das nationale Zuständigkeitsrecht nicht zugänglich ist, so dass Art. 23 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich auch die §§ 38, 40 ZPO verdrängt. Es hängt von dem Willen der Parteien ab, ob der als international zuständig vereinbarte Mitgliedsstaat ausschließlich zuständig sein soll mit der Wirkung, dass die übrigen Mitgliedsstaaten international unzuständig sind. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO begründet eine Vermutung für die Ausschließlichkeit (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 23 EuGVVO, Rn. 1, 4, 32, 42; vgl. auch Musielak, Kommentar zur ZPO, 9. Aufl., Art. 23 EuGVVO, Rn. 1 sowie OLG Hamm RIW 2000, 382 ff m.w.N.).

4.2.

Die Zuständigkeitsvereinbarung umfasst neben vertraglichen auch in Anspruchskonkurrenz stehende gesetzliche, insbesondere deliktische Anspruchsgrundlagen. Derogiert wird daher bei vereinbarter Ausschließlichkeit auch ein anderer Gerichtsstand (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 23 EuGVVO, Rn. 39).

Inwieweit eine Gerichtsstandsvereinbarung konkurrierende Ansprüche erfassen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ergreift Prorogation bzw. Derogation auch stets konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche. Inhalt und Reichweite einer Gerichtsstandvereinbarung werden primär durch den Parteiwillen festgelegt. Eine Vereinbarung für alle Streitigkeiten aus der Erfüllung eines Vertrages oder seiner Anwendung erfasst regelmäßig auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche. Anderenfalls könnte eine als ausschließlich intendierte Prorogation häufig unterlaufen werden (vgl. MüKo zu ZPO-Gottwald, a. a. O., Art. 23 EuGVVO, Rn. 64, 81 m.w.N.).

Vorliegend handelt es sich in Art. 32 AVV um eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung, so dass neben den vertraglichen auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche der Klägerin erfasst sind. Zutreffend führt daher das OLG München in seinem Urteil vom 09.03.1989 - 15 U 5989/88 – aus: „Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit sie sich mit einer Vertragsverletzung decken, von der Prorogation umfasst. Dem Kläger ist es verwehrt, sich einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Bestimmung dadurch zu entziehen, dass er einen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage der unerlaubten Handlung stützt“ (zitiert nach Juris). Zur gleichen Feststellung gelangt das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 08.11.2007 - 7 U 104/07, wonach die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für sämtliche Streitigkeiten im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche umfasst (zitiert nach Juris).

Danach sind zunächst sowohl vertragliche als auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin für ihre eigenen unmittelbaren Schäden von der ausschließlichen Gerichtsstandklausel erfasst. Solche will sie aber ausweislich des Inhalts ihrer Berufungsbegründungsschrift im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgen.

Gleiches gilt aber auch für die ursprünglich bei der Infrastrukturbetreiberin entstandenen Schäden in Höhe von 267.225,36 € und 166.846,63 € - Pos. 3 und 4 der klägerischen Rechnung vom 05.11.2009 (Bl. 37 ff) i. V. m. den Rechnungen der D… AG vom 12.12.2008 (Bl. 25 ff) und 28.04.2009 (Bl. 32 ff d. A.) -, die die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift bereits am 28.04.2009 vollständig befriedigt hat (Bl. 6 d. A.) und wofür eine „Weiterberechnung“ erfolgt ist. Insoweit will die Klägerin ihre Forderung im Berufungsverfahren allein auf deliktische Ansprüche aus abgetretenem Recht stützen. Mit der Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2011 hat die D… AG alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadenereignis an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat (Bl. 35 d. A.).

Zwar ist der Klägerin zunächst zuzubilligen, dass die Abtretung einer Forderung die Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern vermag und dies auch für den jeweiligen Rechtsweg der betreffenden Forderung gilt (vgl. dazu Beschl. d. BGH vom 25.07.2013, III ZB 18/13, zitiert nach Juris).

Allerdings werden von der ausschließlichen und nicht nur für vertragliche, sondern auch für konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche geltenden Zuständigkeitsregelung des Art. 32 AVV sämtliche nach Art. 27.1 zu ersetzenden Schäden des EVU erfasst. Die Ersatzpflicht erstreckt sich hierbei nicht nur auf die eigenen unmittelbaren Schäden der Klägerin, sondern auch auf diejenigen, die sie Dritten aufgrund des Schadensereignisses zu ersetzen hat. Dies ergibt sich bereits aus S. 2 dieser Vorschrift, wonach der Schuldige - vorliegend die Beklagte als Halterin - das verwendende EVU - hier die Klägerin - von Ansprüchen Dritter – namentlich der D… AG - freistellt, wenn das verwendende EVU kein Verschulden trifft.

Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich der dort normierte Freistellungsanspruch der Klägerin wegen ursprünglich bei der Infrastrukturbetreiberin - der D… AG - entstandener Schäden nach einer erfolgten Zahlung der Klägerin in einen eigenen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit Art. 7 § 1 CUV, dessen Bestimmungen jedenfalls soweit gelten, als dass in Art. 27 AVV nichts Gegenteiliges geregelt ist. Ebenso wie in Art. 27.1 AVV ist die Haftung in Art. 7 CUV als Verschuldenshaftung unbeschränkt. Dies gilt sowohl für die erfassten Schadensarten (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensfolgeschäden und Umweltschäden) als auch für die Schadenshöhe. Das durch den Wagen geschädigte Eisenbahnverkehrsunternehmen - die Klägerin - kann gegenüber seinem schuldhaft handelnden Vertragspartner - die Beklagte - nicht nur alle Schäden geltend machen, die es selbst erlitten hat - insbesondere Sachschäden an seinen Betriebsmitteln wie Lokomotiven oder Wagen-, sondern auch die, die es anderen kraft Gesetzes zu ersetzen hat, insbesondere aus Gefährdungshaftung für seinen Eisenbahnbetrieb. In Betracht kommen z. B. Sachschäden des Infrastrukturbetreibers - vorliegend der D… AG - für die das schuldlose Eisenbahnverkehrsunternehmen mit einzustehen hat (§ 13 Abs. 2 HPflG; vgl. MüKo zum BGB-Freise, a.a.O., Art. 7 CUV, Rn. 5).

Es handelt sich hierbei demnach um einen eigenen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen des beim Infrastrukturbetreiber entstandenen Schadens, den sie bereits reguliert hat, ohne dass es insoweit auf eine Abtretung ankommt. Auch wegen der von ihm ersetzten Schäden anderer hat das den Wagen verwendende Eisenbahnverkehrsunternehmen einen eigenen Anspruch gegen den schuldhaft handelnden Halter und ist nicht auf Ausgleichsregelungen unter Gesamtschuldnern - wie etwa § 13 Abs. 4 HPflG, §§ 840, 426 BGB angewiesen. Art. 7 CUV weitet also die Haftung des Halters nicht aus, sondern erleichtert dem den schädigenden Wagen verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmen, das von dem Geschädigten regelmäßig anstelle des schuldigen Unternehmers in Anspruch genommen wird, den Rückgriff gegen den letztverantwortlichen Halter. Art. 27 § 1 AVV sieht darüber hinaus einen vertraglichen Freistellungsanspruch des verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem schuldigen Halter vor, der sich nach der von der Klägerin erfolgten Regulierung in einen eigenen wesensgleichen Erstattungsanspruch umgewandelt hat (vgl. MüKo zum BGB-Freise, a.a.O., Art. 7 CUV, Rn. 5).

Dieser Rückgriffsanspruch der Klägerin sowohl in Gestalt eines eigenen Freistellungs-, Kostenerstattungs- und Zahlungsanspruchs als auch in Gestalt eines Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin ist von der nicht nur für vertragliche, sondern auch für konkurrierende gesetzliche Ansprüche geltenden ausschließlichen Zuständigkeitsklausel erfasst.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen der D… AG die genannten Schäden in vollem Umfange bereits am 28.04.2009 erstattet hat. Ab diesem Zeitpunkt stand der D… AG wegen dieser Schäden kein Schadenersatzanspruch mehr zu, weil sie insoweit bereits von der Klägerin vollständig befriedigt worden ist. Ihre ursprünglichen Schadenersatzansprüche sind bereits durch die Leistung der Klägerin ausgeglichen worden. Insoweit ist bei der D… AG kein Schaden mehr verblieben. Die zeitlich deutlich spätere Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2011 (Bl. 35 d. A.) konnte sich auf diese Schäden und Ersatzansprüche der D… AG nicht mehr erstrecken; sie ging ins Leere. Der Klägerin steht vielmehr ein eigener Zahlungs- und Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als weitere Gesamtschuldnerin zu, den sie in ihrer Rechung auch im Rahmen einer „Weiterberechnung“ geltend gemacht hat, der als konkurrierender gesetzlicher Anspruch von der ausschließlichen Zuständigkeitsklausel erfasst wird. Soweit daneben ein deliktischer Anspruch der D… AG aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 40 EGBGB gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übergegangen ist, kann nach den oben angeführten Erwägungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nichts anderes gelten. Sinn und Zweck der Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit erfassen auch die übergegangenen Schadensersatzansprüche des Dritten, die sich inhaltlich mit dessen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB und dem in der vertraglichen Abrede ausdrücklich aufgeführten Freistellungsanspruch decken, der sich durch den Ausgleich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Im Ergebnis hat das Landgericht deshalb die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

5.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat folgt insbesondere der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 446.527,37 € festgesetzt.