Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 182/16
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0906.4U182.16.00
Tenor§
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2016, Az. 8 O 255/15, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz und das erstinstanzliche Verfahren auf 52.692,45 € festgesetzt.
Gründe§
i.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Die Beklagte gewährte den Klägern aufgrund eines Verbrauchervertrages vom 07.07.2011 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über einen Nominalbetrag von 385.000,00 € zu einem bis zum 31.07.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,95 % p.a. und einer Tilgungsrate von 1,00 % p.a. Die Vertragsurkunde beinhaltet die im Folgenden wiedergegebenen, schwarz umrandeten Bestimmungen:
…
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K1 in Kopie vorgelegte Vertragsurkunde (Blatt 33 ff. d.A.) verwiesen.
Das Darlehen wurde ausbezahlt und im Folgenden von den Klägern vertragsgemäß bedient; bis zum Widerruf erbrachten die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 52.692,45 €. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2016, Blatt 305 d.A., verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch die Erklärung der Kläger vom 23.12.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie haben gemeint, dass das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, da sie hierüber von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die Beklagte hat die Feststellungsklage unter anderem wegen des Vorrangs der Leistungsklage für unzulässig gehalten und mit näherer Darlegung geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation ordnungsgemäß sei und davon abgesehen dem gesetzlichen Muster entspräche, und den Klägern ein Widerrufsrecht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs nicht zustehe.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen, da die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien.
Die Belehrung genüge den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB a.F. Einer besonderen Hervorhebung habe es danach - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht bedurft; das Gesetz erfordere lediglich klare und verständliche Angaben. Diesen Anforderungen werde die verwandte Belehrung gerecht. Dem stehe auch die Verwendung von Ankreuzoptionen nicht entgegen. Zwar dürfe eine Widerrufsinformation grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten; eine nicht markierte Option stelle indes keinen Zusatz dar, da sie nicht Vertragsbestandteil werde. Auch sei die Gefahr gering, dass sich ein Verbraucher mit nicht angekreuzten Textvarianten befasse und dadurch abgelenkt oder irritiert werde. Dies gelte vorliegend zumal deshalb, weil sich aufgrund der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vertragsurkunde für den Verbraucher auf den ersten Blick erschließe, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang sei, wenn das betreffende Optionsfeld markiert wurde.
Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Gesetzeswortlaut des § 495 BGB a.F. verwiesen und eine beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Dem Verbraucher sei es nämlich ohne weiteres möglich und zumutbar, das Gesetz einzusehen und hierdurch die weiteren Pflichtangaben der ersichtlich nicht abschließenden Aufzählung in Erfahrung zu bringen. Hierfür spreche im Übrigen, dass die von der Beklagten verwandte Belehrung über den Fristbeginn insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entspräche, es dem Verbraucher also auch nach dem Willen des Gesetzgebers zumutbar sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext heranzuziehen.
Die Widerrufsinformation sei des Weiteren nicht durch den Hinweis auf die Ersatzpflicht des Darlehensnehmers für näher bestimmte Aufwendungen des Darlehensgebers unrichtig oder verun- klart. Denn dieser Hinweis gebe zutreffend die Bestimmung des § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. wieder. Darauf, ob die Beklagte entsprechende Aufwendungen tatsächlich erbracht hat, komme es für die Rechtmäßigkeit des Hinweises nicht an.
Nicht zu beanstanden sei ferner die Angabe, wonach ein bereits ausgezahltes Darlehen nach Widerruf binnen 30 Tagen zurückzuzahlen sei. Abgesehen von der Angabe des zu zahlenden Betrages, welcher in der Widerrufsinformation enthalten sei, bedürfe es nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB keiner weiteren Informationen über die sich aus einem Widerruf ergebenden Verpflichtungen des Darlehensgebers.
Da die Widerrufsinformation mithin insgesamt den gesetzlichen Anforderungen genüge, könne dahingestellt bleiben, ob diese der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. entspräche.
Hiergegen richten sich die Kläger mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe das Widerrufsrecht der Kläger zu Unrecht für verfristet gehalten. Die Kläger seien nämlich - aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen, an denen festgehalten werde - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht unterrichtet worden.
Die Belehrung lasse durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben den Fristbeginn für den rechtsunkundigen Verbraucher nicht hinreichend sicher erkennen. Es sei nämlich weder zu erwarten noch zumutbar, dass sich dieser anhand der betreffenden Normen selbst über den Fristbeginn informiert, zumal sich die insofern maßgebenden Anforderungen nicht lediglich aus § 492 Abs. 2 BGB, sondern auch aus Art. 247 §§ 3, 6 ff. EGBGB a.F. und § 503 BGB ergäben. Die danach für den Verbraucher verbleibende Unsicherheit, welche Pflichtangaben im konkreten Fall Voraussetzung für den Fristlauf sind, werde durch den Hinweis auf die Möglichkeit, den Darlehensnehmer nachträglich über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben zu informieren, weiter verstärkt. Aufgrund der insoweit genannten Widerrufsfrist von einem Monat werde der Verbraucher zudem im Unklaren über die Fristdauer gelassen. Es komme hinzu, dass der Verbraucher nach der Information gehalten sei, die vermeintlichen Pflichtangaben in vier verschiedenen Dokumenten zu suchen, nämlich in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift eines Antrags oder der Vertragsurkunde. Diese Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns seien ohne weiteres dadurch vermeidbar gewesen, dass - nach der vom Unternehmer durchzuführenden juristischen Prüfung - entweder die einschlägigen Pflichtangaben oder die einschlägigen Normen konkret mitgeteilt würden.
Die Widerrufsinformation sei auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen unrichtig. Obwohl die Beklagte keine Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht zurückerstattet werden können, getätigt habe, sei das Optionsfeld vor der entsprechenden Belehrung markiert. Hierdurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass im Falle des Widerrufs dahingehende Ersatzforderungen erhoben würden, was die Folgen des Widerrufs für den Verbraucher letztlich unkalkulierbar mache. Davon abgesehen sei die Klausel AGB-rechtswidrig, weil hiervon auch Aufwendungen erfasst würden, die die Bank im eigenen Interesse tätigt.
Zu beanstanden sei ferner, dass sich die Widerrufsinformation unter Ziffer 14 der Vertragsurkunde nicht formal von den Bestimmungen unter den Ziffern 12 und 13 des Vertrages unterscheide. Dies widerspreche dem formal-optischen Deutlichkeitsgebot, welches in §§ 495, 355, 360 BGB a.F. verankert sei. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) zu Grunde liegenden Rechtsauffassung die Vorschriften der § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ein solches Gebot nicht beinhalteten. Da jenes Urteil in einem Verbandsprozess ergangen sei, habe sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung mit den §§ 495, 355, 360 BGB a.F. nicht auseinandersetzen müssen und dürfen; erheblich seien allein die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Normen gewesen. Auf die im Streitfall anwendbaren Normen lasse sich diese Rechtsauffassung hingegen nicht übertragen, weil die Bestimmung des § 495 Abs. 2 BGB a.F., wonach die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung treten, dahin zu verstehen sei, dass § 355 BGB a.F. mit der Maßgabe gelte, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Widerrufsinformation trete. Über die Verweisung des § 355 Abs. 3 BGB fände daher auch § 360 BGB a.F. Anwendung.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da die von der Beklagten verwandte Belehrung - aus näher dargelegten Gründen - weder inhaltlich dem seinerzeit gültigen Muster noch dem Erfordernis der hervorgehobenen Form entspräche.
Die Kläger haben zunächst die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Zuletzt haben sie die Klage geändert und im Hinblick hierauf geltend gemacht, aufgrund des Widerrufs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gehabt zu haben. Nach Aufrechnung gegen die aus dem Widerruf folgenden Rückgewähr- und Ersatzansprüche der Beklagten - die mit dem Schriftsatz vom 05.07.2017 erklärt worden ist - verbleibe ein Forderung der Beklagten in Höhe von 368.122,97 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 05.07.2017 verwiesen.
Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß,
das Urteils des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2016, Az.: 8 O 255/15, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... vom 07.07.2011 (Anlage K1) am Stichtag des 23.12.2014 nicht mehr als 368.122,97 € zustanden,
hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit dieses Antrages, festzustellen, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 23.12.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... vom 07.07.2011 (Anlage K1) zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
II.
Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Die Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit positiver Feststellungsklagen in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen (Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500 Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849, Rn. 19; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 - WM 2017, 1258, Rn. 16) sachdienlich. Die danach entscheidungserheblichen Daten der Zins- und Tilgungsleistungen waren bereits erstinstanzlich unstreitig.
b)
Die Klage ist mit den zuletzt angekündigten Anträgen auch zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.
Dass danach für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - NJW 2015, 873, Rn. 29 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Denn das Feststellungsbegehren zielt (auch) auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Darlehensvertrages vom 07.07.2011, ab. Im Hinblick auf dieses Begehren besteht eine gegenwärtige Unsicherheit der Rechtslage, da die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs zwischen den Parteien streitig ist.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Zwar tritt dieser in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art nicht bereits dann zurück, wenn die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu einem für den Darlehensnehmer negativ Saldo führt. Die wechselseitigen Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen nämlich keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - BGHZ 180, 123, Rn. 19 f.; Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - ZIP 2016, 109, Rn. 7; Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - WM 2016, 454, Rn. 16), sodass der Darlehensnehmer - unbeschadet der gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllenden Ansprüche des Darlehensgebers - bis zur Aufrechnung einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf den widerrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500). Vorliegend haben die Kläger jedoch die Aufrechnung erklärt und geltend gemacht, dass danach kein positiver Saldo zu ihren Gunsten verbleibt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Leistungsklage nicht in Betracht.
2.
Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Die der begehrten Feststellung zu Grunde liegende Annahme, der Darlehensvertrag habe sich infolge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weshalb die Beklagte lediglich noch den Rückabwicklungssaldo, nicht jedoch die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen beanspruchen könne, trifft nicht zu. Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.07.2011 gerichteten Vertragserklärungen nämlich nicht wirksam widerrufen. Den Klägern stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) ein Widerrufsrecht zu; dieses Recht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.F. durch Zeitablauf erloschen.
a)
Nach § 355 BGB a.F. ist das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen bzw. - unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 - innerhalb von einem Monat auszuüben, wobei der Fristbeginn gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. davon abhängt, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hat. Zu diesen Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden auch: EGBGB a.F.) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation.
b)
Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation genügt den sich hieraus ergebenden Anforderungen. Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
aa)
Entgegen der Auffassung der Kläger unterrichtet die Widerrufsinformation zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
Mit Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) hat der Bundesgerichtshof zu einer im Wesentlichen gleichen Widerrufsinformation entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt wird. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher habe nämlich die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen können. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei klar und verständlich. Auch stelle die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich sei. Aus vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Erwägungen leide die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ferner nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläuterte.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Von daher ist auch nicht dem Einwand der Kläger zu folgen, wonach es für die Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Pflichtangaben der Berücksichtigung und Anwendung mehrerer Normen unterschiedlicher Gesetzeswerke bedürfe, was dem Verbraucher in aller Regel nicht möglich sei. Denn nach der vorzitierten Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit keine Verpflichtung des Unternehmers, eine unübersichtliche Gesetzeslage übersichtlich darzustellen.
Eine andere Würdigung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es dem Unternehmer nach einer juristischen Prüfung möglich wäre, die im Einzelfall einschlägigen Pflichtangaben bzw. konkret zur Anwendung gelangenden Normen zu benennen. Zu einer derartigen Prüfung bzw. zur Erteilung einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Widerrufsinformation ist der Unternehmer nämlich nicht verpflichtet. Vielmehr steht außer Frage, dass sich der Unternehmer Formularverträgen bedienen darf, die dementsprechend für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (s. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 - BeckRS 2017, 101784, Rn. 9 m.w.N.).
bb)
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht des Weiteren angenommen, dass die Widerrufsinformation keiner besonderen Hervorhebung bedurfte und diese auch nicht durch die - erstinstanzlich von Klägerseite beanstandete - Verwendung von Ankreuzoptionen verunklart wird.
Das angefochtene Urteil entspricht insofern der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dessen Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - NJW 2016, 1881, Rn. 22 ff.) wird hierzu ausgeführt, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne. Vielmehr werde dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssten, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird; eine Information könne nämlich ohne weiteres auch dann „klar und verständlich“ sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird. Eine andere Würdigung ergäbe sich auch nicht - wie in der Entscheidung im Einzelnen dargelegt wird - aus den unionsrechtlichen Grundlagen der Vorschrift, der Gesetzgebungshistorie, der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck.
Der Bundesgerichtshof führt in jener Entscheidung weiter aus, dass auch die Verwendung von Ankreuzoptionen nicht zu beanstanden sei. Eine Widerrufsinformation dürfe zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden solle. Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handele es sich jedoch nur insoweit um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt worden seien; vom Verwender nicht markierte Optionen hingegen stellten keine Zusätze zur Information dar, sondern würden schlicht nicht Vertragsbestandteil. Der Empfänger eines Vertragsformulars brauche nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Textvarianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, sei demgegenüber gering. Auch seien die in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung verwendeten Ankreuzoptionen - welche der vorliegenden Widerrufsinformation entsprechen - so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließe, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines solchen „Baukastenformulars“ bestünden daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Bedenken, soweit das Formular - wie vorliegend - derjenigen Widerrufsinformation entspreche, über die der Bundesgerichtshof in jenem Verfahren zu entscheiden hatte.
Diese Rechtsauffassung, welcher der Senat ebenfalls beitritt, findet im hiesigen Streitfall Anwendung. Der der gegenteiligen Auffassung der Kläger zu Grunde liegenden Annahme, wonach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. lediglich auf eine Gleichsetzung der Begriffe „Widerrufsinformation“ und „Widerrufsbelehrung“ abziele, sodass nach §§ 355 Abs. 3 BGB a.F. die Vorschrift des § 360 BGB a.F. neben Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zur Anwendung gelange, ist nicht beizutreten. Sie lässt bereits unberücksichtigt, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht neben die Widerrufsbelehrung, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an deren Stelle treten. Von daher und angesichts des Fehlens einer Verweisung auf § 360 ist § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. in Bezug auf § 355 Abs. 3 BGB a.F. dahin zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nicht mit der Mitteilung einer den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechenden Belehrung, sondern einer Art. 247 § 6 EGBGB entsprechenden Information beginnt (ebenso etwa Schürnbrand, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 495 BGB, Rn. 7).
Nur dieses Verständnis entspricht im Übrigen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 83). Hierin wird ausgeführt, dass wegen der angestrebten Vollharmonisierung mit den Vorgaben nach Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht mehr allgemein auf die Regeln zum Widerrufsrecht verwiesen werde, sondern die Besonderheiten im Darlehensvertragsrecht verortet würden. Weiter heißt es wörtlich: „Absatz 2 erklärt, dass die §§ 355 bis 359 mit bestimmten Maßgaben gelten und nimmt § 360 somit aus. Das bedeutet nicht, dass § 360 ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr ist für die Anwendung des § 360 im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat." Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern in Bezug genommene Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (BT-Drs. 17/1394, S. 21), wonach die „Vertragsklausel ...in ihrer Form hervorgehoben und deutlich gestaltet sein [muss]." Denn diese Ausführungen beziehen sich auf § 6 Abs. 2 Satz 3, also die Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion.
Schließlich erachtet der Bundesgerichtshof selbst seine vorstehend zitierte Rechtsauffassung für die im Zeitraum 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltende Rechtslage für maßgeblich. Dies lässt sich dem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - a.a.O., Rn. 12) entnehmen, wonach das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung vom 23.02.2016 geurteilt habe, dass die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.
cc)
Aus den vom Senat bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegten und im einzelnen erörterten Gründen ist die Widerrufsinformation der Beklagten auch nicht wegen des Hinweises betreffend Aufwendungen an öffentliche Stellen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. unzutreffend oder unklar.
Die Wiedergabe des - dem Gestaltungshinweis (7) der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entsprechenden - Zusatzes: „wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will" - ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Formulierung, der Darstellung als durch Gedankenstriche markierte Parenthese und des Kursivdrucks ist dieser Zusatz für den Verbraucher zweifelsfrei als an den Mitarbeiter der Sparkasse gerichteter Bearbeitungshinweis zu identifizieren.
Davon abgesehen ist der Zusatz weder inhaltlich verwirrend, noch unzutreffend. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte entsprechende Aufwendungen vorliegend nicht getätigt hat. Entgegen der von den Klägern geltend gemachten Auffassung ist der Markierung des fraglichen Optionsfeldes nämlich nicht die Bedeutung beizumessen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde bereits entsprechende Aufwendungen erbracht hat; im Falle der Markierung des Optionsfeldes ist der Zusatz vielmehr dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte, wenn sie im Rahmen der Vertragsdurchführung entsprechende Aufwendungen erbringt, für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung eines dahingehenden Ersatzanspruchs vorbehalten will.
Dieses Verständnis ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Gestaltungshinweises. So ist insbesondere der Verwendung der Konjunktion „wenn" in Verbindung mit dem Präsenz des Verbs („erbringt") nach allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen, dass hiermit nicht an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt angeknüpft wird. Nur diese Lesart entspricht im Übrigen dem Regelungsgehalt des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F.. Die Bestimmung stellt insofern eine Ausnahme von dem in § 346 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz dar, wonach neben den empfangenen Leistungen nur Nutzungen herauszugeben sind, Aufwendungen einer Vertragspartei also nur zu vergüten sind, wenn und soweit dem eine Vermögensmehrung der anderen Partei gegenübersteht (vgl. Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 BGB, Rn. 64 m.w.N.). Auf eine darüber hinausgehende Erweiterung der Pflichten nach § 346 Abs. 1 BGB zielt die Vorschrift indes nicht ab. Insbesondere kommt eine Ersatzpflicht nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. daher nur für solche Aufwendungen in Betracht, die aufgrund des bzw. im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag getätigt worden sind; für vor Vertragsschluss - mithin lediglich in der Erwartung des Zustandekommens des Darlehensvertrages - getätigte Aufwendungen hingegen, kann der Darlehensgeber Ersatz nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. nicht beanspruchen.
Eine Markierung des Optionsfeldes kann daher allenfalls dann unzutreffend sein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Widerrufsinformation mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass entsprechende Aufwendungen späterhin von der Bank getätigt werden. Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.
Von daher können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 19.04.2010 (BT-Drs. 17/1394) hinsichtlich der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen eine Anpassung der Gestaltungshinweise an den jeweiligen Einzelfall gefordert wird (Seite 29 f.). Entgegen der im Schriftsatz vom 21.07.2017 vertretenen Auffassung kann hieraus nämlich nicht geschlossen werden, dass auch der vorliegend in Rede stehende Gestaltungshinweis stets an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und daher wegzulassen sei, wenn der Darlehensgeber keinen entsprechenden Ersatzanspruch hat. Denn abgesehen davon, dass sich der Gesetzesbegründung hierfür nichts entnehmen lässt, besteht zwischen beiden Sachverhalten jedenfalls insofern ein erheblicher Unterschied, als sich die Frage nach der Existenz eines verbundenen Vertrages - jedenfalls in der Regel - im Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages abschließend beurteilen lässt; die Frage, ob der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. erbringt, betrifft dementgegen ein bei Vertragsschluss gegenwärtiges und zukünftiges Geschehen.
Unbegründet sind ferner die insofern von Klägerseite geäußerten AGB-rechtlichen Bedenken. Bereits aus der Einbettung in die Widerrufsinformation lässt sich hinreichend sicher schließen, dass hiermit - ebenso wenig, wie mit den unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ gemachten Aussagen zur Rückzahlung des Darlehens ein originärer Zahlungsanspruch kreiert wird - kein vertraglicher Ersatzanspruch begründet werden soll. Vielmehr unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich um einen Hinweis auf eine ipso iure eintretende Rechtsfolge des Widerrufs handelt.
dd)
Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht zu beanstanden. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist diese Bestimmung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass die Frist von einem Monat nur für den Fall gilt, dass Pflichtangaben nicht im Vertragstext enthalten waren und insofern eine nachträgliche Information erfolgt.
Die Widerrufsinformation ist auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Der insoweit von den Klägern erhobene Einwand, die Belehrung sei unzutreffend, weil der Verbraucher - wenn auch gemäß § 286 Abs. 3 BGB verzinslich - die Zahlung ebenso später erbringen könne, lässt unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im Allgemeinen bekannt sind.
3.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der Rückerstattung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 52.692,45 € zu bemessen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - BKR 2016, 200; Beschluss vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - BeckRS 2017, 121095).