Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.01.2018 – 4 U 20/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0110.4U20.17.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.01.2017, Az. 8 O 387/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2017 - auf 46.193,17 € festgesetzt

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages sowie die Rechtsfolgen dieses Widerrufs.

Die Klägerin nahm zur Finanzierung einer Immobilie, verzeichnet im Grundbuch von G…, Blatt 233, ein Darlehen bei der … Lebensversicherungs-AG auf. Die … Lebensversicherungs-AG ließ sich eine Grundschuld in Höhe von 223.000 € gewähren, die am 12. April 2005 ins Grundbuch eingetragen wurde. Nach Eintragung dieser Grundschuld wurde die Immobilie der Klägerin mit Sicherungshypotheken sowie weiteren Grundpfandrechten belastet.

Aufgrund von erheblichen Rückständen der Klägerin bei der … Lebensversicherungs-AG wurde das Darlehen fällig gestellt und im Folgenden im Jahre 2010 auf Antrag der … Lebensversicherungs-AG vom Amtsgericht Luckenwalde die Zwangsversteigerung und -verwaltung des Grundstücks angeordnet.

Die Klägerin wandte sich an die Beklagte, um zum Erhalt der Immobilie und zur Ablösung der von ihr begründeten Verbindlichkeiten bei der … Lebensversicherungs-AG ein Darlehen zu erhalten.

Die … Lebensversicherungs-AG wies mit Schreiben vom 8. Februar 2011 die Beklagte darauf hin, dass sich das Objekt der Klägerin in der Zwangsvollstreckung befinde und die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin in den letzten Jahren nicht immer störungsfrei verlaufen seien (B3, Bl. 95 d.A.).

Die Beklagte gewährte der Klägerin aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 31. März/12. April 2011 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 160.000 € zu einem bis zum 30. März 2021 gebundenen Sollzinssatz von 4,50 % p.a. und einer Tilgungsrate von 2,5 % p.a.; die Vertragslaufzeit ist unter Ziffer 2.7 des Vertrages mit („auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsbedingungen … voraussichtlich“) „276 Monaten/bis zum 30. März 2034“ angegeben. Zweck des Darlehens war die Ablösung der Verbindlichkeiten bei der … Lebensversicherungs-AG.

Unter 2.4 des Vertrags war Folgendes aufgeführt:

„Sonstige Kosten

Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrags einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:

Kosten für die Erteilung der Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form, Siegelung der Erklärung durch die Sparkasse, z.Zt. 145,00 EUR je Urkunde.

Gebühr für die Ablösung bei der … LebensversicherungsAG

Kosten für die Umschreibung des vollstreckbaren Titels und Abtretung der Grundschuld

einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR einmalig.“

Die Vertragsurkunde beinhaltet zudem die im Folgenden wiedergebenen, schwarz umrandeten Bestimmungen:

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K1 in Kopie vorgelegte Vertragsurkunde (Blatt 11 ff. d.A.) verwiesen.

Das vereinbarungsgemäß durch die von der … Lebensversicherungs-AG abgetretene Grundschuld abgesicherte Darlehen wurde ausbezahlt und im Folgenden von der Klägerin vertragsgemäß bedient.

Die Beklagte erbrachte keine Aufwendungen an öffentliche Stellen.

Mit Schreiben vom 13. September 2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen und forderte die Beklagte auf, binnen 30 Tagen den Widerruf zu bestätigen, die gegenseitige Ansprüche abzurechnen und mitzuteilen, auf welches Konto sie den noch verbleibenden Restbetrag überweisen solle (K3, Bl. 21 d.A.).

Bis zum Widerruf erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 46.193,17 €. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die als K10 vorgelegte Aufstellung Bezug genommen (Bl. 44 f. d.A.). Im Zeitpunkt des Widerrufs valutierte das Darlehen noch mit 142.505,58 €.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin als verspätet zurück (K4, Bl. 22 f. d.A.).

Die Klägerin, vertreten durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf, aufgrund des wirksamen Widerrufs den Vertrag rückabzuwickeln. Dabei schulde die Klägerin der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 135.851,45 €, da der Beklagten neben dem Anspruch auf Rückerstattung der Darlehenssumme in Höhe von 160.000 € unter Zugrundelegung eines marktüblichen Effektivzinssatzes im April 2011 bei 4,20 % p.a. ein Wertersatzanspruch in Höhe von 29.120,00 € zustehe, während die Klägerin die erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 48.5443,16 € sowie Gebrauchsvorteile aus der Überlassung der Tilgungsraten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin 4.735,39 € fordern könne. Die Gegenrechnung beider Positionen ergebe den Betrag von 135.851,45 €. Der Prozessbevollmächtigte bat um Mitteilung, auf welches Konto der Betrag zu überweisen sei und forderte die Beklagte zur Tragung der entstandenen Rechtsanwaltskosten über einen Gegenstandswert von bis zu 160.000 € in Höhe von insgesamt 5.068,09 € auf.

Zu den Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der Berechnung der Anwaltsgebühren, wird auf das in Ablichtung als Anlage K5 zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen (Bl. 24 ff. d.A.).

Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 nochmals zurück. Zu den Einzelheiten wird auf das in Ablichtung als Anlage K6 zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen (Bl. 30 f. d.A.).

Die Beklagte zieht auch nach dem Widerruf die Leistungsraten der Klägerin ein.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da es ihr mit der Feststellungsklage darum gehe, Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Widerruf ihrer Erklärung auf den Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags wirksam gewesen sei und weiterhin sei. Hieraus würde neben der Rückabwicklung des Darlehensvertrags unter anderem auch folgen, dass sie die Darlehenszinsen nach dem Widerruf nicht mehr schulde und einen Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der während des Vertragszeitraums zu viel gezahlten Zinsen habe.

Sie hat gemeint, das ihr gemäß § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht sei nicht vor Erklärung des Widerrufs erloschen, da sie hierüber von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation entspreche nicht dem seinerzeit geltenden Muster, sondern weiche in der äußeren Gestaltung hiervon ab, weswegen schon aus diesem Grunde eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheide. Auch sei der Beklagten die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion deswegen verwehrt, weil die Widerrufsinformation nicht hervorgehoben sei. Denn ihre äußere Gestaltungsform führe zum einen nicht dazu, dass bei Betrachtung der umfangreichen Vertragsunterlagen das Widerrufsrecht augenfällig hervorsteche. Vielmehr werde die Widerrufsinformation unter Punkt 14 des umfangreichen Vertragswerks in gänzlich gleicher Schriftart und gleichem Schriftgrad aufgeführt, sei eingebettet in die weiteren vertraglichen Regelungen und stehe im Kontext zu völlig anderen vertraglichen Regelungen. Auch die drucktechnische Einrahmung der Widerrufsinformation führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch die anderen vertraglichen Regelungen unter Punkt 12 und 13 von der Einrahmung erfasst seien. Zum anderen verstoße auch die gewählte Ankreuzoptionslösung gegen das Deutlichkeitsgebot, da allein der Umstand, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Regelungen in der Widerrufinformation gänzlich unerheblich seien, für Verwirrung beim Verbraucher sorge, so dass dieser seine Rechte nicht mit hinreichender Klarheit erkennen könne.

Zudem sei die Belehrung über den Fristbeginn für einen Verbraucher unverständlich, weil die Belehrung insofern an den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ anknüpfe und nur wenige, nicht abschließende Beispiele nenne. Damit ergebe sich aber gerade nicht aus der Widerrufsinformation selbst, wenn die geltende Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginne, was unzulässig sei. Es könne von einem rechtsunkundigen Laien nicht erwartet werden, den Gesetzestext des § 492 BGB und der Vorschriften, auf die dieser Paragraph verweise, zu lesen, um dessen Inhalt vollständig erfassen und auswerten zu können.

Die Belehrung zu den Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, weil sie keine Auskunft darüber gebe, dass auch die Bank einer Rückzahlungspflicht unterliege.

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme ebenso wenig in Betracht wie die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoße. Die Gründe für die Ausübung des Widerrufsrechts seien ohne Belang. Eine Verjährung sei schon deswegen nicht eingetreten, weil § 218 BGB nicht auf den Widerruf anwendbar sei, da die Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB a.F. lediglich eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 346 ff. BGB darstelle.

Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2016 den der Beklagten zustehenden Anspruch dahingehend beziffert, dass dieser neben der Darlehenssumme in Höhe von 160.000 € ein Wertersatz im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz mit 28.091,37 €, insgesamt mithin ein Anspruch in Höhe von 139.949,04 € zustehe. Ihr, der Klägerin, stehe neben den erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 46.193,17 € ein Gebrauchsvorteil zu, der mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin insgesamt in Höhe von 1.949,16 € beziffert werde. Insgesamt habe sie mithin einen Anspruch in Höhe von 48.142,33 €. Nach Verrechnung der wechselseitigen Positionen am Tag des Widerrufs ergebe sich ein Betrag in Höhe von 139.949,04 €, den sie der Beklagten am Tag des Widerrufs geschuldet habe. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K11 und K12 Bezug genommen (Bl. 143 f. d.A., 145 f. d.A.).

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da die fehlerhafte Belehrung, jedenfalls aber die Zurückweisung des Widerrufs eine Pflichtverletzung darstelle, sowie aus Gesichtspunkten des Verzugs. Die Beklagte habe sich spätestens mit Einzug der weiteren Darlehensraten in Annahmeverzug befunden; eines konkret bezifferten Angebots habe es nicht bedurft, da offenkundig sei, dass die Beklagte auf ihrer Weigerung beharre.

Die Beklagte hat mit näheren Darlegungen die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation sei nicht zu bestanden gewesen, jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt und dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu ausgeführt, dass sich die Verweisung in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. auf die Vorschriften des gesetzlichen Rücktrittsrechts auch auf § 218 BGB bezögen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht gewesen, ein Nutzungsersatzanspruch der Klägerin könne allenfalls in Höhe von 2,5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehen. Die Berechnung des Wertersatzanspruches sei weder nachvollziehbar, noch zutreffend. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich nicht aus dem Aspekt des Schadensersatzes, da die Sanktionen einer falschen oder unterlassenen Widerrufsbelehrung in § 357 BGB abschließend geregelt seien.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, insbesondere ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1.) vorliege, da die Beklagte die von den Klägerin geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet sei, die dadurch entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen; zudem richte sich die Klage auch auf das „Nicht(mehr)bestehen“ des ursprünglichen Rechtsverhältnisses. Das Feststellungsbegehren unterliege auch nicht dem Vorrang der Leistungsklage; dies zum einen deshalb nicht, weil der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustehe, und zum anderen deswegen nicht, weil sich die Parteien aufgrund der fortlaufenden Ratenzahlungen der Klägerseite noch in einem laufenden Geschäftsverhältnis mit monatlich sich ändernden Zahlungsstand befänden.

Der insoweit zulässig auf Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtete Antrag sei aber unbegründet. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen, da die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Einer besonderen Hervorhebung der Information habe es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB a.F. nicht bedurft; das Gesetz erfordere lediglich klare und verständliche Angaben. Diesen Anforderungen werde die verwandte Information gerecht. Dem stehe auch die Verwendung von Ankreuzoptionen nicht entgegen. Zwar dürfe eine Widerrufsinformation grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten; eine nicht markierte Option stelle indes keinen Zusatz dar, da sie nicht Vertragsbestandteil werde. Auch sei die Gefahr gering, dass sich ein Verbraucher mit nicht angekreuzten Textvarianten befasse und dadurch abgelenkt oder irritiert werde. Dies gelte vorliegend zumal deshalb, weil sich aufgrund der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vertragsurkunde für den Verbraucher auf den ersten Blick erschließe, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang sei, wenn das betreffende Optionsfeld markiert worden sei. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Gesetzeswortlaut des § 495 BGB a.F. verwiesen werde und eine beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Dem Verbraucher sei es nämlich ohne weiteres möglich und zumutbar, das Gesetz einzusehen und hierdurch die weiteren Pflichtangaben der ersichtlich nicht abschließenden Aufzählung in Erfahrung zu bringen. Die fehlenden Angaben über die sich für die Beklagte aus einem Widerruf ergebenden Verpflichtungen mache die Widerrufsinformation ebenso wenig unwirksam, da Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (a.F.) besage, dass der Verbraucher nur darüber informiert werden müsse, dass er verpflichtet sei, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, nicht aber, dass auch eine Pflicht bestehe, über die Pflichten des Darlehensgebers zu informieren. Insofern sei die Konstellation anders als in der dem Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2009 – 5 W 105/09 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es um die Rücksendung von Waren gegangen sei, und damit andere Belehrungspflichten gegolten hätten. Auch sei die Widerrufsinformation nicht deswegen verwirrend und missverständlich, weil im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen des Widerrufs darauf hingewiesen werde, dass das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei, da für einen durchschnittlichen Verbraucher durch den Hinweis bloß deutlich werde, dass eine Rückzahlung nach 30 Tagen möglich sei, aber negative Konsequenzen haben könne, auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt würden. Schließlich sei es unerheblich, ob die Beklagte gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen erbracht habe, da die Beklagte zulässigerweise von der nach dem Gestaltungshinweis vorgesehenen Möglichkeit des Darlehensgebers, sofern er gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen zu erbringen habe und er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung des Anspruchs vorbehalten wolle, sich dies in die Widerrufsinformation vorzubehalten, Gebrauch gemacht habe. Ob die verwandte Widerrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung entsprochen habe, könne vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Gegen das ihr 20. Januar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 7. Februar 2017 eingelegten und mit Schriftsatz vom 20. März 2017, eingegangen per Fax am selben Tag, begründeten Berufung. Sie macht geltend, das Urteil beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft sei. Exemplarisch sei die verwendete Widerrufsinformation falsch, weil sie fehlerhaft belehre, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall. In Frage kommende Aufwendungen seien allein die Notar- und Gerichtskosten für die Ein- oder Umschreibung der Grundsicherung. Diese seien jedoch aufgrund der Regelung in Ziffer 2.4 des Vertrags dem Darlehensnehmer auferlegt worden. Daneben sei in § 29 Nr. 1 GNotKG geregelt, dass Kostenschuldner der Notarkosten der Antragsteller sei; dies sei regelmäßig der Sicherungsgeber. Zwar bestimme § 23 Nr. 13 GNotKG sowohl den Darlehensnehmer als auch den Darlehensgeber zum Kostenschuldner der Gerichtskosten für die Eintragung der Sicherheit. Allerdings sei auch hier regelmäßig der Darlehensnehmer als Sicherungsgeber Antragsteller und somit Kostenschuldner (§ 22 Nr. 1 GNotKG). Auch in Bezug auf die Freigabe der bestellen Sicherheit trage die Beklagte tatsächlich keine Kosten, da auch insoweit regelmäßig der Sicherungsgeber Antragsteller gemäß § 22 Nr. 1 GNotKG sei. Die für die Verzichtserklärung des Sicherungsnehmers nach §§ 1168 Abs. 2, 1192 BGB notwendige öffentliche Beglaubigung könne die Beklagte gemäß § 18 Abs. 3 SpkG durch formelle Erklärung mit Unterschrift und Amtssiegel ersetzen, so dass tatsächlich keine Notarkosten für die Beklagte entstünden. Es bedürfe mithin keiner solchen „Regress-Klausel“ in der Widerrufsinformation. Dem Verbraucher werde durch diese überflüssige Klausel das Widerrufsrecht unattraktiv gemacht, da er mit einer abstrakten und unbezifferten Kostenerstattungspflicht konfrontiert werde, welche ihn im Zweifel von der Geltendmachung seines Rechts abhalten werde. Der Passus könne nur so verstanden werden, dass der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe. Die Klägerin verweist insofern auf ein Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. April 2017 – Az. 1 O 806/16 –.

Im Übrigen nimmt sie auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Die Klägerin hat zunächst die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt und zu den Feststellungsanträgen ausgeführt, sie seien zulässig. Der erstinstanzlich verfolgte Antrag zu 1.) sei nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden solle, dass der Beklagten gegen sie aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustünden. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 – IV ZR 83/15 – sei nicht von einem Vorrang der Leistungsklage auszugehen, da ein einklagbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der erklärten Aufrechnung nicht mehr existiere. Auch der Antrag zu 2.) sei zulässig. Die Frage der Berechnung des konkreten Betrags sei eine Frage der Begründetheit. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 hat sie sodann ihre Klageanträge zu 1. und 2. zusammenfassend „konkretisiert“ und ergänzend einen Hilfsantrag gestellt.

Sie beantragt zuletzt,

unter Abänderung des am 18. Januar 2017 verkündeten und am 20. Januar 2017 zugestellten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 387/15,

1. festzustellen, dass sie der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Darlehen-Nr. 6060013… zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von 139.949,04 €, abzüglich der weiteren nach dem 13. September 2015 auf Darlehenskonto-Nr. 6060013… monatlich jeweils zum Monatsende geleistete Zahlungen in Höhe von 933,33 € schulde,

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für unzulässig hält, festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 31. März/12. April 2011 geschlossenen Darlehensvertrag zur Darlehensnummer 60600013… über nominal 160.000 € ab Zugang der Widerrufserklärung vom 13. September 2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.068,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da mit der Berufungsbegründung nicht alle tragenden Rechtserwägungen des Landgerichts angegriffen, sondern nur exemplarisch ein Aspekt der Entscheidung herausgegriffen und im Übrigen nur formelhaft auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen werde. Im Übrigen sei die Berufung auch nicht begründet. Zum einen seien die Feststellungsanträge der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift eine Aufrechnungserklärung abgegeben habe, da diese nicht dem Bestimmtheitserfordernis der §§ 388 ff. BGB, insbesondere des § 396 Abs. 1 BGB genüge. Die Klägerin müsse konkret beziffern, mit welchen Ansprüchen sie ihrerseits welchen Ansprüchen der Beklagten gegenüber die Aufrechnung erklärt haben wolle. Ferner müsse sie konkret darlegen, ob mit erstrangigen oder mit letztrangigen Ansprüchen gegenüber die Aufrechnung erklärt werden solle. Die Aufrechnungsbestimmung müsse spätestens zum Wirksamwerden der Aufrechnung vorliegen, eine spätere Tilgungsbestimmung sei unwirksam. Auch sei in der Klageschrift, in der die Aufrechnung erklärt worden sei, noch mit einem Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht mit dem aktuell angenommenen Anspruch gerechnet worden.

Sie verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, die Angabe zu den Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen sei nicht fehlerhaft, sondern entspreche der Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., über die informiert werde. Missverständnisse könnten nicht entstehen. Im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 – eine umfassende Prüfung einer identischen Widerrufsinformation vorgenommen und keine Beanstandungen gehabt.

II.

Die Berufung der Klägerin zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung zudem die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Hier ergibt sich dies daraus, dass die Klägerin explizit rügt, die Ansicht des Landgerichts bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation im Hinblick auf den Hinweis auf Ersatz der Aufwendungen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentliche Stellen erbracht habe, sei unrichtig.

Der Sichtweise der Beklagten, die Berufsbegründung sei deswegen nicht ausreichend, weil sich die Klägerin nicht mit sämtlichen Ausführungen des Landgerichts auseinandergesetzt habe, ist nicht zu folgen. Denn anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Oktober 2016 – XI ZB 32/15 –) lag hier gerade nicht die Konstellation vor, dass das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hatte. Vielmehr war die Abweisung der Klage damit begründet worden, dass die Widerrufsinformation ausreichend war.

2. Die Berufung ist unbegründet.

a) Dabei kann offen bleiben, ob in der neuen Fassung der Anträge und dem neu eingeführten Hilfsantrag tatsächlich nur eine Präzisierung der ursprünglichen Anträge zu sehen ist oder eine Klageänderung (vgl. zur Auslegung ausführlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 9 ff. - juris). Denn selbst, wenn eine Klageänderung anzunehmen wäre, wäre diese nach § 533 ZPO zulässig. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der positiven Feststellungsklage in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen (Urteil vom 21. Februar 2017 – IX ZR 467/15 - juris; Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 16. Mai 2017 – IX ZR 586/15), wäre die Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen. Auch sind die entscheidungserheblichen Daten der Zins- und Tilgungsleistungen unstreitig, so dass die Klageänderung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hätte.

b) Ebenso kann offen bleiben, ob für den nunmehr gestellten Hauptfeststellungsantrag und den nunmehr hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis ausführlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 13 ff.). Denn die Feststellungsklage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet. In derartigen Konstellationen kann das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da ohnehin auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 – 31 U 17/17 –, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).

c) Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1.) gerichtet darauf, festzustellen, dass die Klägerin aus dem Rückgewährschuldverhältnis nur noch 139.949,04 € schulde, unbegründet, und zwar ungeachtet der Frage, ob dieser Antrag mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15) nur dahin auszulegen ist, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus § 488 BGB schulde. Der Darlehensvertrag vom 31. März/12. April 2011 hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sondern besteht fort, da die Klägerin ihre auf Abschluss des Vertrags gerichteten Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen hat.

Der Klägerin stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages am 31. März/12. April 2011 gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) ein Widerrufsrecht zu; dieses Recht war aber bei Erklärung des Widerrufs am 13. September 2015 bereits nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.F. durch Zeitablauf erloschen.

Der Beginn der Widerrufsfrist von 14 Tagen hing nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BGB (in der nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) davon ab, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatte.

Dies war hier bei Abschluss des Vertrags der Fall. Der Klägerin ist mit dem Vertragsformular eine § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) und Art. 247 § 9 Abs. 1 und 2 EGBGB (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) entsprechende Widerrufsinformation erteilt worden.

aa) Die Widerrufsinformation der Beklagten ist nicht wegen der Wiedergabe des – dem Gestaltungshinweis (7) der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) entsprechenden – Zusatzes: „wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will“ – zu beanstanden.

(1) Offen bleiben kann, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, dass nach dem Gestaltungshinweis [7] der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. der dortige Text überhaupt nur aufgenommen werden dürfe, wenn der Darlehensgeber bereits Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe. Jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 EGBGB a.F. ist nicht zu verlangen, dass diese Voraussetzungen des Gestaltungshinweises [7] tatsächlich vorliegen müssen. Nicht eine Abweichung der Widerrufsinformation von der Musterbelehrung macht die Information fehlerhaft. Alleiniger Maßstab für die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ist § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F

(2) Wie der Senat zu einer identischen - und auch dort markierten - optionalen Widerrufsinformation bereits entschieden hat (Urteil vom 13.09.2017 - 4 U 137/16), bedeutet diese Form der Übernahme und Umsetzung des Gestaltungshinweises [7] zum einen keine inhaltliche Bearbeitung des Musters. Anstelle eines kursiv gedruckten Klammerzusatzes machen hier Gedankenstriche deutlich, dass der kursiv gedruckte Textteil eine eingeschobene Handlungsanleitung/Information für die Mitarbeiter der Bank darstellt. Dass diese - abweichend vom Gestaltungshinweis [7] - auch anhand eines konkreten Beispiels („Notarkosten“) Aufwendungen im Sinne des § 495 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB veranschaulicht, ist unschädlich, da sich der Verbraucher aufgrund einer nicht an ihn gerichteten Information nicht zu Prüfungsleistungen veranlasst sehen muss (ebenso bereits OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2016 - 14 U 969/15, juris Rn. 42 f.).

(3) Die Widerrufsinformation der Beklagten ist auch nicht inhaltlich missverständlich. Der Hinweis auf die Erstattungspflicht entspricht der Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F., mit welcher Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b) Satz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 29). Danach hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen (wie etwa Notarkosten) zusteht, soweit der Darlehensgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle nicht geltend machen kann. Indem die Beklagte diese Regelung aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. übernommen hat, hat sie damit - ohne entsprechende Verpflichtung hierzu (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 29) - zunächst lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Die Information ist mithin als solche nicht falsch.

(4) Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. Denn der Begriff der sonstigen Kosten im Sinne jener Vorschrift erfasst Kosten, die für den Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen bzw. anfallen können (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491a, Rn. 29). Der Begriff der Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. meint hingegen keine Kosten, die dem Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Abwicklung entstehen; Gegenstand der Vorschrift sind vielmehr bestimmte, dem Darlehensgeber entstehende Kosten, hinsichtlich derer ein Ersatzanspruch gegen den Darlehensnehmer für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages, nämlich der Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts, begründet wird. Die Vorschrift stellt damit ihrem Regelungsgehalt nach eine Ausnahme von dem in § 346 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz dar, wonach neben den empfangenen Leistungen nur Nutzungen herauszugeben sind, Aufwendungen einer Vertragspartei also nur zu vergüten sind, wenn und soweit dem eine Vermögensmehrung der anderen Partei gegenübersteht (vgl. Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 BGB, Rn. 64 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16).

(5) Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass unter Nr. 2.4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages „Sonstige Kosten“ ausgewiesen sind, die die Klägerin selbst zu tragen hatte. Denn daraus geht - wie auch aus den von der Klägerin insoweit korrespondierend angeführten gesetzlichen Regelungen (§§ 29 Nr. 1, 23 Nr. 13 GNotKG) - letztlich nur umso deutlicher hervor, dass diese Kosten von vornherein nicht unter die angekreuzte Option der Widerrufsbelehrung fallen konnten. Entgegen der von der Klagepartei angeführten Auffassung des Landgerichts Aurich (Urteil vom 27.4.2017 - 1 O 806/16, BeckRS 2017, 113926), ergibt sich daher aus Nr. 2.4 des Vertrages insoweit keine Unklarheit. Es ist einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher bei dem streitgegenständlichen Vertrag aus der unter Nr. 2.4 des Vertrages getroffenen Vereinbarung zu „sonstigen Kosten“ ohne weiteres ersichtlich, dass „alle durch Abschluss und Vollzug des Vertrages entstehenden Kosten“, die darüber hinaus konkret bezeichnet waren, durch ihn zu tragen waren. Damit war aber gleichzeitig erkennbar, dass solche Kosten, sollten sie tatsächlich nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten an öffentliche Stellen verauslagt werden oder worden sein, im Falle des Widerrufs an die Beklagte zu erstatten sein würden.

(5) Der Zusatz ist auch nicht deshalb verwirrend, weil die etwaigen Erstattungsansprüche nicht abschließend konkretisiert sind. Dies fügt sich vielmehr - wie bereits vom Senat mit Urteil vom 6. September 2017 (4 U 182/16) entschieden - darin ein, dass der Begriff der Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. nur dem Darlehensgeber entstehende Kosten meint, hinsichtlich derer ihm ein Ersatzanspruch für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zustehen kann. Der Markierung des fraglichen Optionsfeldes ist mithin die Bedeutung beizumessen, dass sich die Beklagte, soweit sie im Rahmen der zu dieser Zeit noch bevorstehenden Vertragsdurchführung entsprechende Aufwendungen erbringt, für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung eines dahingehenden Ersatzanspruchs vorbehalten will. Indem sich ein solcher Vorbehalt auf künftige Ersatzansprüche bezieht, ist deren abschließende Prüfung bei Erteilung der Widerrufsinformation von vornherein nicht möglich. Wollte man dies anders sehen und für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation unabhängig von der Musterinformation voraussetzen, dass der Text nur dann aufgenommen werden dürfe, wenn tatsächlich bereits Aufwendungen angefallen wären, ergäbe sich zudem ein Widerspruch zur Gesetzesbegründung. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass die von dem Gestaltungshinweis [7] geforderte Information weder durch Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p) der Verbraucherkreditlinie vorgeschrieben ist, heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich:

„Der Darlehensnehmer sollte wissen, dass dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs zusätzlich (…) ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen zustehen kann. Will sich der Darlehensgeber für den Fall des Widerrufs (…) vorbehalten, den Anspruch gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E geltend zu machen, muss er den Darlehensnehmer entsprechend informieren“ (BT-Drs. 17/1394 S. 29; Hervorhebungen nicht im Original).

bb) Die Widerrufsinformation ist - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte nicht auf die sich im Fall des Widerrufs für sie ergebenden Verpflichtungen hingewiesen hat. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der anzuwendenden vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung ist der Verbraucher lediglich darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der Hinweis auf die Pflichten des Darlehensgebers war hingegen nach den seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Pflichtangabe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Konstellation nicht mit der dem Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2009 – 5 W 105/09 - zugrunde liegenden Fallgestaltung zu vergleichen, da insofern andere Belehrungspflichten galten.

Im Übrigen entspricht die verwendete Formulierung gerade dem Muster der Widerrufsinformation Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung. Erachtet mithin der Gesetzgeber den Hinweis auf die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs für ausreichend, ergibt sich kein Grund, warum die Beklagte zu einer genaueren Belehrung verpflichtet sein sollte.

cc) Die Widerrufsinformation ist auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Der insoweit von der Klägerin erhobene Einwand, die Belehrung sei unzutreffend, weil der Verbraucher – wenn auch gemäß § 286 Abs. 3 BGB verzinslich – die Zahlung ebenso später erbringen könne, lässt unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im Allgemeinen bekannt sind (so schon Senat, Urteil vom 6. September 2017 - 4 U 182/16). Im Übrigen entspricht die verwendete Formulierung gerade dem Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung. Auch der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ein Hinweis auf die Frist von 30 Tagen für eine Information ausreichend und nicht unklar oder verwirrend ist. Auch insofern ergibt sich kein Grund, warum die Beklagte zu einer genaueren Belehrung verpflichtet sein sollte.

dd) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht des Weiteren angenommen, dass die Widerrufsinformation keiner besonderen Hervorhebung bedurfte und diese auch nicht durch die – von Klägerseite beanstandete – Verwendung von Ankreuzoptionen verunklart wird.

Auch insofern entspricht das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 – NJW 2016, 1881, Rn. 22 ff.) wird hierzu ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne. Vielmehr werde dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssten, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird; eine Information könne nämlich ohne weiteres auch dann „klar und verständlich“ sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird. Eine andere Würdigung ergäbe sich auch nicht – wie in der zitierten Entscheidung im Einzelnen dargelegt wird – aus den unionsrechtlichen Grundlagen der Vorschrift, der Gesetzgebungshistorie, der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck.

Der Bundesgerichtshof führt in jener Entscheidung weiter aus, dass auch die Verwendung von Ankreuzoptionen nicht zu beanstanden sei. Eine Widerrufsinformation dürfe zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll. Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handele es sich jedoch nur insoweit um die Widerrufsinformation als solche, wie die Optionen vom Verwender tatsächlich markiert worden seien; vom Verwender nicht markierte Optionen hingegen stellten keine Zusätze zur Information dar, sondern würden schlicht nicht Vertragsbestandteil. Der Empfänger eines Vertragsformulars brauche nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Textvarianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, sei demgegenüber gering. Auch seien die in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließe, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines solchen „Baukastenformulars“ bestünden daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Bedenken, soweit das Formular – wie vorliegend – derjenigen Widerrufsinformation entspräche, über die der Bundesgerichtshof in jenem Verfahren zu entscheiden hatte.

Dieser Auffassung folgt der Senat. Umstände, die eine Abweichen von dieser – vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 – NJW 2017, 1306) bestätigten – Rechtsauffassung erforderten oder erlaubten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt (so schon Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16).

ee) Die Widerrufsinformation unterrichtet zudem zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Das angefochtene Urteil entspricht auch insofern der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat zu einer im Wesentlichen gleichen Widerrufsinformation entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt wird (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – NJW 2017, 1306). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher könne nämlich die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei klar und verständlich. Auch stelle die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich sei. Aus vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Erwägungen leide die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ferner nicht durch die Erläuterung des Regelungsgehalts des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen.

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat - wie auch schon im Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16 - an. Von daher ist auch nicht dem Einwand der Klägerin zu folgen, wonach es für die Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Pflichtangaben der Berücksichtigung und Anwendung mehrerer Normen unterschiedlicher Gesetzeswerke bedürfe, was dem Verbraucher in aller Regel nicht möglich sei. Denn nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit keine Verpflichtung des Unternehmers, eine unübersichtliche Gesetzeslage übersichtlich darzustellen. Eine andere Würdigung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es dem Unternehmer nach einer juristischen Prüfung möglich wäre, die im Einzelfall einschlägigen Pflichtangaben bzw. konkret zur Anwendung gelangenden Normen zu benennen. Zu einer derartigen Prüfung bzw. zur Erteilung einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Widerrufsinformation ist der Unternehmer nämlich nicht verpflichtet. Vielmehr steht außer Frage, dass sich der Unternehmer Formularverträgen bedienen darf, die dementsprechend für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (s. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16 – BeckRS 2017, 101784, Rn. 9 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16).

Im Übrigen entspricht die verwendete Formulierung gerade dem Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristen für eine Information ausreichend und nicht unklar oder verwirrend ist. Auch insofern ergibt sich kein Grund, warum die Beklagte zu einer genaueren Belehrung verpflichtet sein sollte.

ff) Der Senat hat die Widerrufsinformation auch über die von der Klägerin beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können.

(1) Nicht zu beanstanden ist zum einen der in der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt (so schon Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 4 U 137/16 - mit näherer Begründung).

(2) Auch die Tatsache, dass sie keine Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält, da dies für den hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB a.F. nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe ist.

d) Der Hilfsantrag ist schon nicht zur Entscheidung angefallen - wäre allerdings aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet.

e) Ein Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erfolgt ist.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die Widerrufsinformation falsch gewesen wäre, kein Anspruch gegeben. Nach der am 3. Mai 2017 veröffentlichten Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 – Rdnr. 34/35), der sich der Senat bereits mit Urteil vom 14. Juni 2017 (4 U 172/16) angeschlossen hat, können Darlehensnehmer die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Bank sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung eines ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe, da Rechtsverfolgungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es, weil die Widerrufsbelehrung nicht vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB schützen soll.

Auch auf §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ließe sich ein Erstattungsanspruch nicht stützen. Denn ein Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung des Rechtsanwalts lag nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin die von ihr der Beklagten geschuldete Gegenleistung nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 U 172/16).

3. Die Nebenentscheidungen begründen sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

4. Der Streitwert ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der Rückerstattung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 46.193,17 € zu bemessen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BKR 2016, 200; Beschluss vom 25.07.2017 – XI ZR 545/16 – BeckRS 2017, 121095; Senat, Urteil vom 13. September 2017). Insofern ist auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.