Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.02.2018 – 4 U 163/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0207.4U163.16.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2016, Az. 2 O 327/15, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits für die erste und zweite Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Widerrufserklärungen des Klägers in Bezug auf insgesamt vier mit der Beklagten geschlossene Bauspardarlehensverträge.

Drei der von den Parteien geschlossenen Darlehensverträge über Bausparsummen von 175.000 €, 75.000 € und 50.000,- € sind in der Weise zustande gekommen, dass die Beklagten dem Kläger jeweils mit einem Anschreiben vom 12.11.2009 „das von uns bereits (maschinell) unterzeichnete Vertragsexemplar“ in mehrfacher Ausfertigung zusandte mit der Bitte, „das für uns bestimmte Exemplar nach Unterzeichnung durch alle Darlehensnehmer/Mitschuldner vollständig an uns“ zurückzusenden (vgl. Anlagen K1 bis K3, Bl. 67 ff. d.A.). Dieser Bitte entsprach der Kläger, nachdem er die Verträge jeweils unter dem 24.11.2009 unterzeichnet hatte. Das Darlehen über 50.000 € unterschied sich von den anderen beiden Darlehen insoweit, als dieses als „vorgeschaltetes Vorausdarlehen“ vereinbart war und damit gleichzeitig Vereinbarungen zu einem „max. Anfangsdarlehen“ über 33.000 € enthielt, wobei ein noch nicht zugeteilter Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000 € zugrunde gelegt wurde. Die Darlehensverträge waren jeweils mit einer bei allen drei Verträgen identischen „Widerrufsbelehrung“ versehen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Belehrung wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen (Anlagen K1 bis K3, Bl. 71, 76, 84 d.A.).

Ein weiterer Bauspardarlehensvertrag mit Ausstellungsdatum der Beklagten vom 23.07.2010, den der Kläger am 29.07.2010 gegenzeichnete und der ausweislich eines Datumsstempels am 02.08.2010 bei der „B…“ einging, kam nach demselben Verfahren zustande wie die im Jahr 2009 geschlossenen Verträge (vgl. Anlagen K4/BB1, Bl. 85 ff. und 460 ff. d.A.). Als Bestandteil dieses Vertrages, der sich über eine Bausparsumme von 10.000 € als noch anzusparendes Bauspardarlehen verhielt und gleichzeitig die Gewährung eines Vorausdarlehens mit einem „max. Anfangsdarlehen“ von 5.000 € umfasste, wurde eine „Widerrufsinformation“ erteilt, für deren Gestaltung und Inhalt ebenfalls auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen wird (Anlage K4, Bl. 91 RS d.A.).

In den Vorausdarlehensverträgen vom 12.11./24.11.2009 und vom 23.07./29.07.2010 wurde jeweils auf Seite 5 des Vertragsformulars geregelt: „An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereit gestellten Mitteln verrechnet“ (Anlagen K3/K4, Bl. 80 und 88 d.A.).

Mit zwei Schreiben vom 14.08.2015 erklärte der Kläger in der Folgezeit gegenüber der Beklagten, alle vier Darlehensverträge zu widerrufen, und bat darum, weiteren Schriftverkehr über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte zu führen (vgl. Anlagen K5/K6, Bl. 93 f. d.A.). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2015 die Auffassung vertreten hatte, die Belehrungen zum jeweiligen Widerrufsrecht entsprächen den amtlichen Musterbelehrungen (vgl. Anlage K7, Bl. 95 d.A.), ergab sich zwischen den Parteien weiterer Schriftverkehr, in dem die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhielt (vgl. Anlagen K8 bis K 11, Bl. 96 ff. d.A.).

Unter dem 30.11.2015 hat der Kläger mit der Klageschrift mit je zwei gleichlautenden Anträgen für jedes der vier Darlehen beantragt festzustellen, dass wegen abgegebenen Widerrufserklärungen seine „Primärpflicht (…) zur Zahlung von Zinsen (…) erloschen ist“ und zum anderen festzustellen, dass auch seine „Primärpflicht zur Erbringung von Tilgungszahlungen (…) erloschen ist“. Auf Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 (Protokoll, Bl. 181 ff.) hat der Kläger bezogen auf die Vorausdarlehen über 50.000 € und über 10.000 € seine Anträge zu 6. und 8. auf Feststellung, dass seine Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen erloschen sei, dahin umgestellt, dass er nunmehr festzustellen beantragt hat, dass sich der jeweilige Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärungen „in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.“

Mit Urteil vom 08.08.2016 hat das Landgericht den Feststellungsanträgen des Klägers in Bezug auf die drei Darlehen aus dem Jahr 2009 jeweils stattgegeben; die Anträge in Bezug auf das Darlehen vom 23.07.2010 hat es dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellungsklagen seien zulässig und in Bezug auf die im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensverträge auch begründet. Zwar könne dem Kläger nicht dahin gefolgt werden, dass die Widerrufsbelehrung zu diesen Darlehensverträgen nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. entsprochen habe. Die Beklagte könne sich jedoch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die erteilte Belehrung nicht losgelöst vom Inhalt des jeweils mitübersandten Begleitschreibens gelesen werden dürfe. Danach sei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig gewesen. Nach dem Wortlaut des Begleitschreibens in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung habe der Kläger nämlich nur zu der falschen Auffassung gelangen können, die Widerrufsfrist habe bereits mit dem Erhalt der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde begonnen. Soweit die Feststellungsklage den im Jahr 2010 geschlossenen Darlehensvertrag betreffe, sei der Widerruf indes nicht fristgemäß erfolgt, denn die dazu erteilte Widerrufsinformation habe dem Deutlichkeitsgebot entsprochen. Eines ausdrücklichen Verweises auf die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. habe es hierfür nicht bedurft.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren jeweils selbständigen Berufungen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ihr in Bezug auf die ersten drei Darlehensverträge für die enthaltene Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion unabhängig von der Art des Zustandekommens des Darlehensvertrages zugutekommen müsse. Insoweit unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation auch gerade von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 31/08) zugrunde gelegen habe. Darüber hinaus könne der Argumentation des Landgerichts, das Begleitschreiben erwecke in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung den Eindruck, die Widerrufsfrist habe bereits mit Erhalt des von der Beklagten unterzeichneten Vertragsexemplars zu laufen begonnen, aber auch nicht gefolgt werden.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in Bezug auf das im Jahr 2010 geschlossene Darlehen weiterhin die Feststellung des Erlöschens von Zinsansprüchen respektive seiner widerrufsbedingten Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis; er regt gleichzeitig an, das Verfahren auszusetzen, um dem Europäischen Gerichtshof näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er ist der Auffassung, die in § 495 Abs. 2 BGB für die Widerrufsinformation getroffenen Regelungen seien in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung, die auf den von ihm am 29.07.2010 unterzeichneten (vgl. Anlage BB1, Bl. 472 d.A.) und am gleichen Tag durch Übergabe an den Bezirksleiter der Beklagten (Herr C… J…) in den Machtbereich der Beklagten gelangten Darlehensvertrag noch anzuwenden sei, dahin zu verstehen, dass die Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EBGBG a.F. den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechen müssten, da sich anderenfalls die Regelungen in §§ 495 Abs. 2, 355 BGB a.F. als europarechtswidrig darstellten. Diese Europarechtswidrigkeit werde auch nicht durch die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. beseitigt. Das Landgericht habe im Übrigen nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. nicht den zutreffend berechneten pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag angegeben habe. Bei der Berechnung dieses Betrages sei der Jahressollzins nicht durch 360 sondern durch 365 zu dividieren. Der Zinsbetrag belaufe sich deshalb nicht wie von der Beklagten angegeben auf 1,06 € pro Tag, sondern nur auf 1,04 € pro Tag. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung berufen. Zum einen sei diese Regelung wegen des bereits am Vortag zustande gekommenen Vertragsschlusses nicht anwendbar. Zum anderen lägen ihre Voraussetzungen nicht vor, denn die Widerrufsinformation entspreche nicht vollständig dem diesbezüglichen Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. Der Kläger behauptet im Berufungsrechtszug zudem, der in dem vierten Darlehensvertrag nach der Preisangabenverordnung (PAngV) mit 3,95 % angegebene effektive Jahreszins (vgl. Anlagen K4/BB1, Bl. 87 RS und 463 d.A.) sei von der Beklagten tatsächlich fehlerhaft - insbesondere unter Außerachtlassung der Bausparvertragsabschlussgebühr von 100 € - berechnet worden, so dass jedenfalls aus diesem Grunde in dem Vertragstext eine für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderliche respektive zutreffende Pflichtangabe gemäß § 494 Abs. 3 und 7 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. fehle.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 23.03.2017 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass der Bausparvertrag 16 942 … nunmehr mit einer Summe von 10.000 € zugeteilt und der diesbezüglich streitgegenständliche Zwischenkredit 7 133 8…/00-2 durch das Sparguthaben über 5.628,38 € und das Bauspardarlehen über 4.371,62 € abgelöst worden sei (vgl. Anlage BB2, Bl. 483 d.A.). Daraufhin hat der Kläger den zuvor neben dem Antrag zu 6. in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 erneut umgestellten Antrag zu 8. (vgl. Bl. 337 und 474 d.A.) um Hilfsanträge ergänzt. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 502 d.A.),

1. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 12.11.2009 über 175.000 € (Darlehensnummer KBGG1 - 7 133 8…/000-2 (HV), Kontonummer 16 942 …) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

2. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

3. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 12.11.2009 über 75.000 € (Darlehensnummer KBGG1 - 7 127 0…/000-8 (HV), Kontonummer 16 942 … L 03) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

4. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

5. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 12.11.2009 über 50.000 € (Darlehensnummer KBGG1 - 7 127 0…/000-8 (HV), Vorausdarlehensvertrag zum Bausparvertrag 16 942 … L 01) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

6. festzustellen, dass es im Hinblick auf den unter 5. genannten Darlehensvertrag aufgrund des am 14.08.2015 erklärten Widerrufs nicht zu der auf Seite 5 der Vertragsausfertigung ausgewiesenen Verrechnung kommt,

7. festzustellen, dass seine Primärpflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 23.07.2010 über 10.000 € (Darlehensnummer KBGG1 - 7 133 8…/000-2 (FI), Vorausdarlehensvertrag zum Bausparvertrag 16 942 … L 04) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 14.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

8. festzustellen, dass es im Hinblick auf den unter 7. genannten Darlehensvertrag aufgrund des am 14.08.2015 erklärten Widerrufs nicht zu der auf Seite 5 der Vertragsausfertigung ausgewiesenen Verrechnung kommt,

hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 8.: festzustellen, dass der Kläger [hilfsweise: aufgrund des am 14.08.2015 erklärten Widerrufs] nicht verpflichtet ist, für das im Schreiben vom 23.03.2017 benannte Darlehen über 4.371,62 € die in diesem Schreiben ausgewiesenen Zinszahlungen in Höhe von 1,95 % p.a. zu erbringen.

Die Beklagte beantragt zuletzt (Bl. 518 d.A.),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen (Bl. 518 d.A.).

Der Kläger beantragt zur Berufung der Beklagten,

diese kostenpflichtig zurückzuweisen (Bl. 391 d.A.).

In Bezug auf die Berufung der jeweiligen Gegenseite verteidigen die Parteien das Urteil des Landgerichts jeweils auch unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitsandes im Berufungsrechtszug wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 (Bl. 473 f. d.A.) und den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 31.08.2017 (Bl. 496 ff. d.A.) ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss vom 24.11.2017 ist nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden (Bl. 502, 518, 522 d.A.).

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt. Erfolg hat in der Sache nur die Berufung der Beklagten; denn die Klagebegehren sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil der jeweils unter dem 14.08.2015 erklärte Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen verfristet war.

A. Berufung der Beklagten

Gegenstand der Berufung der Beklagten sind die Anträge des Klägers zu 1. bis 6., die das Landgericht - in der ursprünglichen Fassung - für begründet erachtet hat und die sich sämtlich auf die drei am 12.11./24.11.2009 geschlossenen Darlehensverträge beziehen (vgl. Anlagen K1 bis K3, Bl. 67 ff. d.A.). Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Soweit die Anträge des Klägers negative Feststellungsklagen zum Gegenstand haben, indem sie auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Primärpflicht aus dem jeweiligen Darlehensvertrag auf Zahlung von Zinsen (Anträge zu 1., 3., 5. und 7.) sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen (Anträge zu 2. und 4.) aufgrund des Widerrufs vom 14.08.2015 erloschen sind, dürften diese zwar zulässig sein; denn der Kläger muss sich - weil sich das zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren einer Klage auf Leistung nicht abbilden lässt - nicht darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte vorrangig im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 16). Letztlich kann hier das jeweilige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO - wie auch für die mit der Berufung des Klägers weiter verfolgten Feststellungsanträge - aber dahinstehen, weil es nur für ein klagestattgebendes Urteil notwendige Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 41 mwN).

2. Die Feststellungsanträge zu 1. bis 6 sind sämtlich unbegründet, weil der Kläger seine Vertragserklärungen vom 24.11.2009 mit vorgerichtlichem Schreiben nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Die jeweils zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge anwendbaren bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) war bei dem Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten bereits seit langer Zeit abgelaufen.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Widerrufsbelehrungen der Beklagten die Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erfüllt und damit den Lauf der Frist jeweils in Gang gesetzt.

aa) Dem Deutlichkeitsgebot ist hier - unabhängig davon, ob die jeweilige Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Regelungen entspricht - schon insoweit genügt, als die Beklagte sich gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV in der ebenfalls bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil ihre in den streitgegenständlichen Verträgen erteilte Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach. Dies ist, soweit der Text der Widerrufsbelehrung als solcher in Rede steht, eindeutig der Fall und zwischen den Parteien auch nicht streitig.

bb) Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Widerrufsbelehrung auch in der äußeren Gestaltung dem Muster der Anlage 2 entsprach, weil die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung, anders als das Muster nicht durch eine Umrahmung von dem übrigen Text des Vertrages abgesetzt ist, sondern in der Weise, dass ober- und unterhalb des Belehrungstextes je eine geschlossenen Reihe von Symbolen („*****“) angebracht und darüber hinaus die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht zentriert, sondern linksbündig abgedruckt ist, vermögen diese gestalterischen Abweichungen von dem Muster die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen zu lassen.

Wie der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat, lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB a.F., § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen auch das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine völlig geschlossene Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 23). Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb, weil die für die jeweilige Widerrufsbelehrung verwandte Schriftart hier nicht größer, sondern etwas kleiner ist als der überwiegende Teil des restlichen Vertragstextes. Dies fällt für die Deutlichkeit der textlichen Gestaltung nicht maßgeblich ins Gewicht. Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher konnte bei der Lektüre des Vertrages die Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht entgehen, weil diese durch die oberhalb und unterhalb der Belehrung geschlossene Symbolzeile („*****“) auffällig abgegrenzt war. An der hinreichenden Deutlichkeit ändert es zudem nichts, dass bei den Darlehensverträgen über 175.000 € und über 75.000 € auf der Seite der jeweiligen Widerrufsbelehrung (Seite 7 dieser Verträge) in kleinerer Schriftart „Regelungen für Überweisungen“ abgedruckt waren bzw. bei dem Vertrag über 50.000 € weitere Regelungen zu „Annahmefrist“ und „Vertragsschluss“ auf derselben Seite folgten und die Widerrufsbelehrung bei allen drei Verträgen nicht unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Kläger abgedruckt ist. Diese Gestaltung des weiteren Vertragstextes betrifft weder den für den Mustertext maßgeblichen Inhalt, noch schmälert das geschilderte Seitenlayout dessen hervorgehobene Sichtbarkeit; diese wird, soweit hier eine unmittelbar vorhergehende kleinere Schriftart zu anderen Vertragsinhalten in Rede steht, sogar eher noch verstärkt.

cc) Es kann auch nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, weil der Kläger nach dem Wortlaut des ihm jeweils übersandten Begleitschreibens nur davon habe ausgehen können, dass ihm damit bereits eine Vertragsurkunde im Sinne der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden sei, so dass deshalb die erteilte Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprochen habe.

(1) Es ist nicht zutreffend, dass die Formulierung der Beklagten in den Begleitschreiben („Anbei erhalten Sie das von uns bereits maschinell unterzeichnete Vertragsexemplar in mehrfacher Ausfertigung)““ bei objektiver Auslegung aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher überhaupt dahin verstanden werden kann, dass der Kläger mit dem Erhalt des mitübersandten „von uns bereits (maschinell) unterzeichnete[n] Vertragsexemplar[s]“ schon die Vertragsurkunde erhalten hat, an die nach der Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist anknüpft. Der Begriff der Vertragsurkunde ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen (Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, juris Rn. 14), dass er demjenigen entspricht, „den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, [der] für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrages niemals undeutlich ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff Vertragsurkunde das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrages. Entsprechend kann der Begriff der Vertragsurkunde objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers.“ Letzterem entsprach hier das bei Übersendung des Begleitschreibens allein von der Beklagten unterzeichnete Vertragsexemplar. Insoweit wird aber aus Sicht eines unbefangenen und rechtsunkundigen Erklärungsempfängers erkennbar, dass das Begleitschreiben keinen bereits geschlossenen Vertrag bezeichnet oder anderweitig an eine Erklärung des Klägers anknüpft. Dass es für die Herstellung einer Vertragsurkunde vielmehr noch der Unterschrift des Klägers bedurft hat, hat die Beklagte in ihrem Begleitschreiben sogar zusätzlich deutlich gemacht, indem sie dort um Rücksendung eines der Vertragsexemplare nach Unterzeichnung bat.

(2) Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche Formulierung entgegen der Auffassung des Klägers grundlegend von der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 zugrundeliegenden Konstellation, im Rahmen derer es für den Beginn der Widerrufsfrist unter anderem neben der Zusendung der Widerrufsbelehrung auf den Erhalt eines schriftlichen Darlehensantrags ankommen sollte (XI ZR 33/08, juris Rn. 15 f.). Während in jenem Fall der unrichtige Eindruck entstehen konnte, die Widerrufsfrist beginne bereits (einen Tag) nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen, liegt ein solches Verständnis bei entsprechender Würdigung des Begleitschreibens fern. Dieses greift sinngemäß weder direkt noch indirekt den Text der Widerrufsbelehrung auf, verweist insbesondere nicht auf eine „Vertragsurkunde“, einen „schriftlichen Antrag“ des Darlehensnehmers oder auf eine „Abschrift“ derselben, sondern ausdrücklich nur auf das erst einseitig unterzeichnete Vertragsexemplar. Deshalb vermag auch der Umstand, dass das dem Kläger jeweils zugesandte Dokument bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war, nichts daran zu ändern, dass ihm - wie sich gerade aus dem Begleitschreiben ergibt - die Notwendigkeit einer Unterzeichnung dieses Dokuments und damit die noch erforderliche Abgabe einer eigenen Erklärung bewusst war.

(3) Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung des Musters gerade dazu diene, etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung unschädlich werden zu lassen, so dass dies auch dann gelten müsse, wenn ihr Begleitschreiben eine Unklarheit in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist zur Folge gehabt hätte, nicht an. Ungeachtet dessen ist ihr nicht zuzustimmen, denn die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters dient nicht dem Zweck, den Unternehmer (auch) von der Verantwortung zu entlasten, den Vertragsschluss mit dem Verbraucher im Übrigen - sei es inhaltlich oder organisatorisch - in einer Weise herbeizuführen, dass er einer dem Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung nicht widerspricht.

b) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Widerrufsbelehrung habe den Lauf der Frist deshalb nicht in Gang gesetzt, weil die Beklagte ihm die Widerrufsbelehrung zu früh zur Verfügung gestellt habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

Der Kläger stützt seine Auffassung mittelbar - unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle bei Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 355 Rn. 19 - auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2002 (I ZR 55/00, juris Rn. 20 ff.). Die dort zu einer Widerrufsbelehrung nach dem HWiG angesprochene Konstellation, in der der Unternehmer den Verbraucher eine gesondert erteilte Widerrufsbelehrung bereits vorab hat unterzeichnen lassen, der Verbraucher den Auftrag allerdings erst nach einer Überlegungsfrist erteilt hat, ist mit der vorliegenden Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Hier waren die Widerrufsbelehrungen bei allen Darlehensverträgen selbst Bestandteil der Verträge. Dies bedeutet, dass der Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht bezogen auf eine konkrete, entweder bereits abgegebene oder zeitgleich abzugebende Vertragserklärung vor Augen zu führen, dadurch gewahrt worden ist, dass er die Widerrufsbelehrung zwangsläufig zeitgleich mit der Abgabe seiner Vertragserklärung vor Augen geführt bekommen hat. Daran ändert es ersichtlich nichts, dass damit auch der Kläger den Text der Widerrufsbelehrung - ebenso wie den übrigen Vertragstext - chronologisch vor der Unterzeichnung durch ihn zur Kenntnis hat nehmen können; denn dasZiel, dass sich „die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht“, wird gerade dadurch erreicht (vgl. BGH, aaO, Rn. 21). Wäre eine Widerrufsbelehrung stets in einem zeitlichen Abstand nach der Vertragsurkunde vorzulegen gewesen, hätte dies im Übrigen zur Folge gehabt, dass der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Regelfall einer zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) seinerzeit praktisch nicht hätte eintreten können, denn für die Mitteilung einer Belehrung nach Vertragsschluss betrug „die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat“, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.

c) Hinsichtlich der von den Parteien unter dem 12.11./24.11.2009 geschlossenen Darlehensverträge ist das Urteil des Landgerichts daher abzuändern und sind die darauf bezogenen Feststellungsanträge zu 1. bis 6. abzuweisen.

B. Berufung des Klägers

Gegenstand der Berufung des Klägers sind die Feststellungsanträge zu 7. und 8. samt Hilfsanträgen, die ebenfalls - wenn nicht bereits unzulässig - unbegründet sind, weil die Widerrufsfrist in Bezug auf den von der Beklagten unter dem 23.07.2010 angebotenen und vom Kläger am 29.07.2010 gegengezeichneten Vorausdarlehensvertrag zur Zeit der klägerischen Widerrufserklärung vom 14.08.2015 ebenfalls bereits abgelaufen war. Die Widerrufsinformation, welche die Beklagte dem Kläger zu diesem Vertrag erteilt hatte, entsprach jedenfalls den daran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, womit die zweiwöchige Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde und daher zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.

1. Für die Beurteilung der Widerrufsinformation sind die gesetzlichen Regelungen in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Vertrag erst zum 02.08.2010 wirksam durch Eingang der Annahmeerklärung des Klägers in der Hauptverwaltung der Beklagten geschlossen worden ist.

a) Soweit zwischen den Parteien in Bezug auf den Vorausdarlehensvertrag über 10.000 € der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, konkret der maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung des Klägers bei der Beklagten, streitig ist, ist dieser unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien mit Schriftsätzen vom 17.08.2017 und 23.08.2017 erst für den 02.08.2010 anzunehmen. Allein der Umstand, dass der Bezirksleiter der Beklagten, Herr C… J…, nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt war, insbesondere von unterzeichneten Unterlagen, die den Abschluss von Darlehensverträgen mit der Beklagten betrafen, genügt nicht, um ihn bereits als bevollmächtigter Passivvertreter im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB und nicht nur als Empfangsboten der Beklagten zu qualifizieren. Die Bezeichnung des Herrn J… in dem Darlehensvertrag als „Darlehensvermittler“ sowie die Regelung zur Annahmefrist auf S. 12 des Vertrages, wonach ein vom Darlehensnehmer unterzeichnetes Vertragsexemplar innerhalb von vier Wochen „bei der Hauptverwaltung“ der Beklagten einzugehen hatte (vgl. Anlagen K4/BB1, Bl. 86 ff. und 460 ff. d.A.), sprechen vielmehr dafür, dass Herr J… lediglich zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt wurde und damit für diese nur als Empfangsbote anzusehen ist.

b) War der Bezirksleiter der Beklagten nur ihr Empfangsbote, ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Zugang der Willenserklärung grundsätzlich der Zeitpunkt entscheidend, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge das Eintreffen des betreffenden Schriftstücks bei der Beklagten zu erwarten war (BGH, Urteile vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, juris Rn. 24 und vom 27.01.1965 - VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965 unter II 3). Denn eine Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 03.11.1976 - VIII ZR 140/75, juris Rn. 13). Ein Empfangsbote hat dabei nur die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Geschäftsherrn, als dessen Übermittlungswerkzeug er die Willenserklärung entgegennehmen und an ihn weiterleiten soll, wofür es regelmäßig und auch vorliegend noch einer entsprechenden Veranlassung bedarf bzw. bedurfte. Ausweislich des auf dem Vertragsexemplar befindlichen Eingangsstempels der Beklagten war die dafür erforderliche Weiterleitungstätigkeit ihres Bezirksleiters jedoch nicht vor dem 02.08.2010 und damit unter Berücksichtigung des auf den 31.07./01.08.2010 fallenden Wochenendes auch tatsächlich erst in dem hierfür zu erwartenden Zeitrahmen erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, juris Rn. 27).

2. Entgegen der Auffassung der Kläger genügt die erteilte Widerrufsinformation sowohl in Bezug auf ihre Gestaltung als auch inhaltlich den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen der §§ 355, 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB maßgeblichen - zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden - a.F. Darauf, dass die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem seinerzeit neu eingeführten Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 anwendbaren a.F. entspricht, kommt es deshalb nicht an. Unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformationen auf die Gesetzlichkeitsfiktion eines Musters berufen kann, ist jedenfalls festzustellen, dass die erteilten Widerrufsinformationen den dafür seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.

a) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden a.F. zu, wobei gemäß Absatz 2 die §§ 355 bis 359a BGB a.F. nur mit bestimmten Maßgaben galten. Insbesondere traten gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. an die Stelle der bisherigen Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Nach dieser Regelung mussten in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.“ Ferner war danach der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) BGB a.F. begann die Widerrufsfrist zudem nicht zu laufen „vor Vertragsschluss“ und auch nicht „bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben erhält“.

aa) Mit den daraus abzuleitenden gesetzlichen Anforderungen steht die dem Kläger zum letzten Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation gestalterisch in Einklang. Entgegen seiner Auffassung ist den vorgenannten Regelungen insbesondere zur Erforderlichkeit einer Hervorhebung der Angaben zum Widerrufsrecht nichts zu entnehmen.

(1) Soweit er die Auffassung vertritt, dass die die Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. dahin zu verstehen sei, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit der Maßgabe gelte, dass die an die Stelle der Widerrufsbelehrung tretende Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zugleich den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 30.07.2010 und 12.06.2014 geltenden a.F. genügen müsse und wegen des dortigen Erfordernisses einer deutlichen Gestaltung einer Hervorhebung bedürfe, ist dem nicht zu folgen. In § 360 BGB a.F. sind Regelungen nur für eine „Widerrufsbelehrung“ und eine „Rückgabebelehrung“ getroffen worden. Seine Anwendung setzt nach seinem Wortlaut mithin voraus, dass es überhaupt einer Widerrufsbelehrung bedarf, die mit dieser Bezeichnung gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Bezug auf das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht (mehr) verlangt wird.

(2) Einer Hervorhebung der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben bedarf es auch nicht aus anderen Gründen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteilen vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) sowie vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) entschieden, dass gemäß den seit dem 11.06.2010 geltenden Regelungen keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht (ebenso Senat, Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 178/16; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 11). Das Erfordernis einer besonderen Hervorhebung der insoweit in den Vertrag aufzunehmenden Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie des Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, lässt sich weder dieser Regelung noch derjenigen in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. entnehmen, wonach bestimmte, in den Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben, darunter gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F. erforderliche Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, „klar und verständlich“ sein müssen (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff.). Klar und verständlich kann eine Widerrufsinformation auch dann sein, wenn sie nicht optisch hervorgehoben ist und sich auch nicht durch Art und Größe des Schriftbildes von dem übrigen Vertragstext abhebt. Entscheidend ist insoweit, dass zum einen auch andere Angaben in dem Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich dargestellt sein müssen und zum anderen von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text des Darlehensvertrages sorgfältig durchliest, so dass ihm auch ohne optische Hervorhebung die Informationen zum Widerrufsrecht nicht entgehen können (BGH, aaO, Rn. 33).

(3) Es ergibt sich das Erfordernis einer optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. insofern, als die Verwendung des Musters der Anlage 6 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die danach gestaltete Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist; denn daraus lässt sich gerade kein allgemeines Formerfordernis für den Fall ableiten, dass das Muster nicht verwendet wird (BGH, aaO, Rn. 36). Etwas anderes lässt sich nicht damit begründen, dass § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. lediglich auf eine Gleichsetzung der Begriffe „Widerrufsinformation“ und „Widerrufsbelehrung“ abziele, so dass nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. § 360 BGB a.F. neben Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zur Anwendung gelange. Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht neben die Widerrufsbelehrung, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an deren Stelle treten (vgl. MünchKommBGB/Schürnbarnd, 6. Auflage 2012, § 495 Rn. 7). Nur dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 83), wenn dort explizit ausgeführt wird, dass in § 495 BGB (a.F.) nicht mehr allgemein auf die Regeln zum Widerrufsrecht verwiesen werden soll: „Absatz 2 erklärt, dass die §§ 355 bis 359 mit bestimmten Maßgaben gelten und nimmt § 360 somit aus. Das bedeutet nicht, dass § 360 ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr ist für die Anwendung des § 360 im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat.“ Im Übrigen würde es - wie bereits zu den früher geschlossenen Darlehensverträgen ausgeführt - selbst unter dem Gesichtspunkt eines Erfordernisses deutlicher Gestaltung ausreichen, dass die Widerrufsinformation in dem hier in Rede stehenden Vertrag ebenfalls oberhalb und unterhalb durch die jeweils über eine Zeile gehende Zeichenfolge „*****“ vom übrigen Text klar abgesetzt ist.

bb) Die Widerrufsfrist beträgt gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wie in der Widerrufsinformation der Beklagten (Anlage K4; Bl. 91 RS) zutreffend angegeben ist. Legt man die gesetzlichen Regelungen zugrunde, beginnt die Widerrufsfrist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F., wenn in dem Vertrag „Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ enthalten sind, wobei zu diesen Umständen diejenigen des § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu Rechtsfolgen, Inhalt, Form und Adressaten der Widerrufserklärung und bei - wie hier schriftlich abzuschließendem Vertrag - auch diejenigen gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. gehören. Diese Angaben sind indes sämtlich in der Widerrufsinformation enthalten. Indem die Formulierungen - insbesondere „nicht jedoch vor Vertragsschluss“ - dem Gesetzeswortlaut entsprechen, sind die Angaben gemessen an dem Zweck der Widerrufsinformation auch hinreichend deutlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muss der Unternehmer nicht deutlicher formulieren als der Gesetzgeber selbst.Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts war von der Beklagten daher nicht zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 mwN).

cc) Ferner ist in der Widerrufsinformation der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. erforderliche Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist.

Soweit hinsichtlich der Angabe zu dem pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag zwischen den Parteien streitig ist, ob der vom Kläger im Falle eines Widerrufs zu zahlende Zins von 1,06 € pro Tag tatsächlich richtig berechnet worden ist, nämlich, ob der pro Tag zu zahlende Zins ermittelt werden darf, in dem der vertraglich vereinbarte Jahressollzins bankenüblich durch 360 oder taggenau zu dividieren ist, ob er hier also wie angegeben 1,06 € beträgt oder richtigerweise 1,04 € betragen müsste, ist der Auffassung der Beklagten zu folgen, wonach ihre Angaben den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls entsprachen; denn Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. (i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F.) macht für den pro Tag anzugebenden Zinsbetrag keine Berechnungsvorgaben. Die Beklagte durfte daher, wie zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 23), die in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden. Diese Sichtweise ist auch allein überzeugend, denn die andernfalls mögliche Konsequenz, dass wegen einer Unrichtigkeit der Angabe, die darauf beruht, ob der Darlehensgeber den Tageszins nach der kaufmännischen Methode oder taggenau berechnet hat (was in Schaltjahren weitere Probleme aufwirft), die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, erscheint mit dem Zweck der Regelung in Art. 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nicht vereinbar. Sinn der Regelung ist es, dem Verbraucher konkret vor Augen zu führen, dass ein Widerruf zur Folge hat, dass er gleichwohl den vertraglich vereinbarten Zins weiter zahlen muss bis zu dem Tag, an dem er den ausbezahlten Darlehensbetrag zurückzahlt. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es für den Darlehensnehmer gemessen an der relativ betrachtet stets geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung der Berechnungsweise unerheblich, nach welcher der Berechnungsmethoden der angegebene Tageszins ermittelt worden ist; ein Grund, dem Europäischen Gerichtshof die in diesem Zusammenhang formulierte Frage des Klägers vorzulegen besteht demnach nicht.

b) Dem Anlauf der Widerrufsfrist des Klägers stand ferner nicht entgegen, dass die Beklagte mit dem Darlehensvertrag nicht sämtliche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 und Art. 247 § 9 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erteilt hätte, insbesondere soweit deren Mitteilung gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. hierfür eine weitere Voraussetzung war.

aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 22).

bb) Daran gemessen genügt es, anders als der Kläger - hilfsweise bezogen auf eine Widerrufsinformation, die den Anforderungen der am 30.07.2010 in Kraft getretenen modifizierten Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. genügen musste - meint, dass die Beklagte in Bezug auf die diesbezüglichen Pflichtangaben lediglich die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. benannt hat, ohne diese einzelnen Pflichtangaben dort nochmals einzeln aufzuführen. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof insbesondere in der Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15, juris Rn. 16) bereits überzeugend positioniert, indem er ausgeführt hat, dass die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. klar und verständlich sei. Er hat insbesondere das vermeintliche Erfordernis einer vollständigen Auflistung der Pflichtangaben zurückgewiesen und dies gerade damit begründet, dass die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) eine knappe und prägnante und keine redundante Information erteilt werden müsste (BGH, aaO, Rn. 22; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15 und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37 und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32). Auch der insoweit vom Kläger angeregten Aussetzung und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ist daher nicht zu entsprechen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden, sei es dem Verbraucher infolge der Kaskadenverweisung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf Art. 247 § 6 und § 3 EGBGB a.F. gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wiederum einschränkenden Voraussetzungen des Art. 247 § 9 EGBGB a.F. weder möglich noch zumutbar, die tatsächlich geltenden Pflichtangaben für einen grundpfandrechtlich oder durch einen Bausparvertrag gesicherten Kredit zu ermitteln. Daraus folgt nur, dass eine Widerrufsinformation bei einer komplexen Materie entweder auf Details verzichten und sich damit begnügen muss, dem Verbraucher aufzuzeigen, welches frei zugängliche Gesetz er zu Rate ziehen kann, oder selbst nicht mehr klar und prägnant sein kann.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es außerdem nicht an den gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben gemäß Art. 247 § 8 EGBGB a.F. zu den vom Darlehensgeber für den Abschluss des Darlehens vorausgesetzten Zusatzleistungen. Zwar war die Gewährung des Vorausdarlehens, wie in dem Vertrag dargestellt ist, von einem Bausparvertrag und einem an diesen geknüpften Bauspardarlehensvertrag abhängig. Soweit Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. den Darlehensgeber verpflichtet, wenn er „zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages“ verlangt, „dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt“, reicht es hierfür aber aus, dass in dem Darlehensvertrag der Bausparvertrag und die Konditionen des Bauspardarlehens aufgeführt sind und auf Seite 4 des Vertrages (Anlage K4; Bl. 87 RS) zum Vorausdarlehen ausdrücklich darauf hingewiesen wird: „Das Darlehensangebot ist an den Abschluss eines Bausparvertrags bei der Bausparkasse gebunden.“ Die Zahlungen des Klägers auf den Bausparvertrag waren dagegen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gemäß Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. aufzulisten. Diesen Vertrag hat der Kläger nicht zum Abschluss des Vorausdarlehensvertrages gemäß Angebot der Beklagten vom 23.07.2010 geschlossen. Der Bausparvertrag war vielmehr bereits fast ein Jahr zuvor im September 2009 über eine Bausparsumme von 60.000 € geschlossen und im November 2009 lediglich in zwei Teile von 50.000 € und 10.000 € aufgeteilt worden (vgl. Anlagen B2 bis B4; Bl. 166 ff.). Bei dem in Rede stehenden Bausparvertrag handelt es sich deshalb nicht um einen Kombinationsvertrag im Sinne des Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. Die vorliegende Konstellation ist insbesondere grundlegend anders als diejenige, in der ein endfälliger (Voraus-)Darlehensvertrag von vornherein mit einem (oder mehreren gestaffelten), zu dessen endfälliger Tilgung geschlossenen, Bausparvertrag kombiniert wird; denn nur bei solchen Verträgen ist der Schutz, den Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. durch das Erfordernis entsprechender Informationen beabsichtigt, überhaupt sinnvoll erreichbar.

d) Soweit der Kläger sich ferner darauf beruft, die Beklagte habe die notwendigen Pflichtangaben für Immobiliardarlehen respektive für mit Bausparverträgen gesicherte Darlehensverträge (vgl. § 503 Abs. 1 BGB a.F.) deshalb nicht vollständig und verständlich erteilt, weil sie in dem Vertragstext selbst (vgl. Anlage K4, S. 4; Bl. 87 RS d.A.) und in dem ihm überlassenen Europäischen Standardisierten Merkblatt (vgl. Anlage BK9, Bl. 511 ff. d.A.) insbesondere die Kosten für eine Feuerversicherung als möglich dargestellt, aber entgegen Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. und Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. die „sonstigen Kosten“ für eine solche Zusatzleistung nicht konkret, sondern lediglich allgemein und unbeziffert mit dem Begriff „Fremdkosten“ bezeichnet habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Die genaue Bezeichnung von Kosten für solche und ähnliche Zusatzleistungen, die von der Beklagten nicht selbst angeboten und erbracht worden sind, war hier im Einklang mit der Gesetzesbegründung schon deshalb nicht zu verlangen, weil sie der Beklagten nicht ohne weiteres bekannt sein konnten: „In diesen Fällen müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag nur auf das Verlangen hingewiesen, aber die Kosten nicht genau angegeben werden.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 129); denn bei solchen Zusatzleistungen ist grundsätzlich „offen, ob der Darlehensnehmer den Vertrag, selbst wenn ihn der Darlehensgeber verlangt, mit dem Darlehensgeber selbst abschließt.“ (aaO).

e) Gleichfalls nicht beizupflichten ist der Auffassung des Klägers, wonach aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. i.V.m. dem hierzu als Anlage 6 zum 30.07.2010 eingeführten Muster folge, dass danach für den Darlehensgeber gemäß § 492 Abs. 6 BGB a.F. - auch unabhängig von dem diese Regelung aufgreifenden Muster - die Pflicht bestanden habe, den Verbraucher dahingehend zu unterrichten, dass er über gesetzeswidrig nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne und die Widerrufsfrist dann einen Monat ab der Nachholung betrage.

Zum einen besagt die Aufnahme des entsprechenden Hinweises in das Muster nicht, dass nach der damals geltenden Gesetzeslage diese zusätzliche Information zwingend erforderlich gewesen wäre; denn die Fiktion der Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation bei Verwendung des Musters spiegelt gerade nicht notwendig - wie der Begriff der Fiktion besagt - die Gesetzeslage wider (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 26: „Der Darlehensnehmer erfährt, dass er im Fall nachgeholter Pflichtangaben gesondert auf den dadurch ausgelösten Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist. Die Musterwiderrufsinformation braucht deshalb nicht mit Angaben zu dem nicht gesetzeskonformen Fall des Nachholens von Pflichtangaben und den erforderlichen Voraussetzungen überfrachtet zu werden.“). Zum anderen ist dieser zusätzliche Hinweis von der Regelung des § 492 Abs. 6 BGB a.F. selbst gerade nicht gefordert. Diese regelt lediglich, wie der Darlehensgeber zu verfahren hat, wenn der Vertragstext die gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben nicht enthält. Der Hinweis auf diese Verfahrensweise, die einen neuen Fristablauf von einem Monat zur Folge hat, muss deshalb nicht immer schon vorab bei Abschluss des Vertrages gegeben werden, sondern gegebenenfalls erst - wie § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. ausdrücklich anordnet - „mit der Nachholung der Angaben“.

d) Die Widerrufsfrist hat schließlich nicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Angabe des zutreffend berechneten effektiven Jahreszinses nicht zu laufen begonnen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte dem Kläger diese Information im Vertragstext gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. und Anlage 6 zur PAngV in der ab dem 30.07.2010 geltenden a.F - wie hier mit der Angabe von 3,95 % im Vertragstext geschehen (vgl. Anlage K4, S. 4; Bl. 87 RS d.A.) - zur Verfügung stellen musste und dass abweichend von § 495 BGB a.F. die Widerrufsfrist gemäß § 494 Abs. 7 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 BGB a.F. im Falle einer zu niedrigen Angabe des effektiven Jahreszinses erst ab dem Erhalt einer Vertragsabschrift mit zutreffender Berechnung zu laufen begonnen hätte. Aber die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins entgegen der Anlage 6 zu § 6 PAngV auf der Grundlage von 360 Tagen anstatt 365 Tagen ermittelt und dabei auch die Bausparabschlussgebühr von 100 € (vgl. Anlage K4; S. 4; Bl. 87 RS) nicht berücksichtigt, was die Beklagte bestreitet, führt gleichwohl zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Soweit die diesbezügliche Berechnung des effektiven Jahreszinses in Rede steht, ist er mit seinem erstmals mit Schriftsatz vom 19.07.2017 gehaltenen Vortrag, die Beklagte habe (auch) für die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Berechnungsmethode 30/360 verwandt, im Berufungsrechtszug novenrechtlich präkludiert. Unabhängig davon, dass ein Vortrag der Beklagten, sie verwende „ausnahmslos und grundsätzlich“ (Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2017, S. 5; Bl. 424 d.A.) die Berechnungsmethode 30/360, aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, stand in der ersten Instanz sinngemäß nur die Berechnungsmethode für Sollzinsen unter dem rückabwicklungsbezogenen Gesichtspunkt des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. in Rede. Zulassungsgründe für den neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar.

Im Übrigen ist aber auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich bei der Angabe zum effektiven Jahreszins die Vorgabe der Anlage 6 zu Art. 247 § 3 EGBGB, § 6 PAngV nicht eingehalten hat, denn sind - wie ausgeführt - auf das Vertragsverhältnis die ab dem 30.07.2010 geltenden Regelungen anwendbar, so entspräche mit der neuen Fassung auch eine (nur) auf zwei Dezimalstellen genaue Angabe des effektiven Jahreszinses den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, Art. 4: „Die Preisangabenverordnung (…) wird wie folgt geändert: (…) In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 werden die Wörter „eine Dezimalstelle“ durch die Wörter „zwei Dezimalstellen“ ersetzt.“).

C) Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache aus den unter Hinweis auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gegebenen Gründen weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

3. Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auch für das Berufungsverfahren auf 110.000 € festgesetzt.Der Wert der mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. und zu 7. implizit - ohne negative Bestimmung eines Saldos - begehrten Feststellung, dass die Darlehensverträge durch die Widerrufserklärungen beendet worden sind, richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger im Erfolgsfalle gemäß §§ 346 ff. BGB hätte beanspruchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 01.016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Soweit der Kläger mit den Anträgen zu 6. und 8. daneben positiv festgestellt wissen will, dass die Mittel aus der Ansparung des jeweiligen Bausparvertrages infolge des Widerrufs der Vorausdarlehensverträge nicht mehr zur Tilgung eingesetzt werden dürfen, handelt es sich nur um eine im Falle des erfolgreichen Widerrufs der betreffenden Darlehen nachgelagerte (Verrechnungs-)Frage, nämlich der Verwendung der angesparten Mittel, die aber an der wirtschaftlichen Maßgeblichkeit des klägerischen Rückabwicklungsinteresses nichts ändert. Ob sich bei einer für positive Feststellungsklagen üblichen Berücksichtigung der zur Verrechnung stehenden Sparguthaben mit 80 % ein (weiterer) Gebührensprung ergäbe, kann deshalb dahinstehen. Das diesbezügliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist vielmehr einheitlich nach den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 3).Das Interesse der ihre teilweise Verurteilung angreifenden Beklagten ist nach demselben Maßstab zu bestimmen, da deren wirtschaftliches Interesse spiegelbildlich dahin lautet, an den Kläger nicht auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzugewähren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 67).