Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.02.2019 – 4 U 8/17
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0222.4U8.17.00
Tenor§
Das erstinstanzliche Urteil wird hinsichtlich des Feststellungstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern zu Nr. X kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2016, Az. 1 O 286/15, teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 5.274,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Kläger als Gesamt-schuldner 3/5 zu tragen und die Beklagte 2/5. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten nach von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2015 erklärten (vgl. Anlage K4, Bl. 33 f. d.A.) Widerrufen ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen mit Datum vom 30.08./02.09.2005 gerichteten Willenserklärungen und dabei zugleich erklärten Aufrechnungen der jeweiligen Rückabwicklungsforderungen (vgl. Anlagen K1/B1, Bl. 15 ff./200 ff. d.A.) sowie nach vorgerichtlicher Zahlung der Kläger am 31.08.2015 in Höhe von 30.845,86 € auf das Darlehen mit der Endnummer Y und nach im Prozess am 31.10.2016 erfolgter Zahlung in Höhe von 76.000 € auf das Darlehen mit der Endnummer X im Wesentlichen noch um aus Sicht der Kläger offene Zahlungsansprüche zu ihren Gunsten wegen insoweit geleisteter Überzahlungen sowie um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz über die vom Landgericht zugesprochene Höhe hinaus zunächst weiterverfolgten und nach vollständiger Darlehensablösung einseitig für erledigt erklärten Hilfswiderklage.
Das Landgericht hat mit seinem am 13.12.2016 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil die Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses bezüglich des im Prozessverlauf abgelösten Darlehens mit der Endnummer X festgestellt (vgl. Klageantrag zu 1.). Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Kläger bezüglich des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y einen Überzahlungsbetrag von 1.862,15 € nebst Zinsen zu erstatten (vgl. Klageantrag zu 4.). Im Übrigen hat es die Klage, gerichtet auf negative Feststellung, dass die Restforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer X höchstens 55.877,82 € beträgt (vgl. Klageantrag zu 2.), sowie auf positive Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz von etwaigen Schäden wegen des diesbezüglich nicht akzeptierten Widerrufs verpflichtet ist (vgl. Klageantrag zu 3.), abgewiesen. Weiterhin hat es auf die Hilfswiderklage der Beklagten die Kläger wegen des Darlehens mit der Endnummer X zur Zahlung von 70.822,14 € nebst Zinsen verurteilt - davon in Höhe von 56.217,75 € auf ein entsprechendes Anerkenntnis der Kläger - und die weitergehende Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussfristen für die Widerrufserklärungen wegen jeweils nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht abgelaufen gewesen seien; der Ausübung der Widerrufsrechte habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegengestanden. Dem Zahlungsantrag der Kläger wegen behaupteter Überzahlung des Darlehens mit der Endnummer Y hat es lediglich in Höhe von 1.862,15 € stattgegeben, weil der von den Klägern erstattet verlangte Betrag von 8.956,69 € nur in dieser Höhe - insbesondere mit Blick auf von der Beklagten geltend gemachte Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag - begründet und im Übrigen - insbesondere mit Blick auf von den Klägern im Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemachte höhere eigene und für die Beklagte wegen gezahlter Bereitstellungszinsen geringer angesetzte Nutzungswertersatzansprüche - übersetzt sei. Den auf Feststellung einer Restforderung gerichteten negativen Feststellungsantrag zu 2. hat es wegen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage als unzulässig und den auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Antrag zu 3. als unbegründet angesehen. Der sich spiegelbildlich zu dem negativen Feststellungsantrag zu 2. verhaltenden Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht unter anderem wegen zu Unrecht geltend gemachter Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ebenfalls nicht vollständig stattgegeben.
Für die weiteren Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils selbständigen Berufungen der Parteien. Mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgen die Kläger unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren teilweise abgewiesenen Zahlungsantrag in Höhe von 5.224,52 € weiter (Mehrbetrag: 3.362,37 €). Bezüglich der erstinstanzlich überwiegend erfolgreichen Hilfswiderklage haben sie zunächst eine niedrigere Verurteilung in Höhe eines Hauptforderungsbetrages von 61.454,42 € begehrt (Minderbetrag: 9.367,72 €). Infolge zwischenzeitlicher Ablösung des betreffenden weiteren Darlehens haben sie den ursprünglichen Berufungsantrag zu 2. zuletzt auf Erstattung einer aus ihrer Sicht bestehenden Überzahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.545,58 € nebst Zinsen umgestellt.
Die Kläger verteidigen die Ausführungen des Landgerichts bezüglich der Widerruflichkeit der Darlehensverträge. Das Landgericht habe bei der Berechnung der wechselseitigen Forderungen im Rückabwicklungsverhältnis jedoch insbesondere die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Bereitstellungszinsen fehlerhaft berücksichtigt. Die in der Vergangenheit darauf entfallenen Zahlungen müsse die Beklagte ebenfalls zurückgewähren und diesbezüglichen Nutzungsersatz leisten, weil von der Beklagten für die sogenannten Bereitstellungszinsen keine an die Kläger gerichtete Leistung erbracht worden sei. Es handele sich dabei vielmehr ähnlich wie bei von Kreditinstituten AGB-rechtlich nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam verlangten Bearbeitungsgebühren um eine bei der Kreditvergabe berechnete pauschale Aufwandsentschädigung, der keine - und daher auch nicht im Rückabwicklungsschuldverhältnis wertersatzfähige - bankseitige Leistung korreliere.
Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2016, Az. 1 O dergestalt abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird,
an sie einen Betrag von 5.224,52 € (statt 1.862,15) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015
und weitere 14.545,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2016 zu zahlen.
Ferner beantragen sie,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat hinsichtlich ihrer gegen die erstinstanzliche Teilabweisung der Hilfswiderklage gerichteten Berufung zuerst beantragt, die Kläger unter Neufassung des Tenors zu 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 72.517,87 € (statt 70.822,14 €) zzgl. Zinsen in Höhe von 4,38 % p.a. ab dem 01.10.2016 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 22.01.2019 hat die Beklagte ihre zunächst weiterverfolgte Hilfswiderklage wegen der zwischenzeitlich erfolgten Ablösung der betreffenden Restschuld - im Ergebnis einseitig - für erledigt erklärt (Bl. 773 d.A.).
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der erstinstanzlich erfolgreiche Klageantrag zu 1., gerichtet auf Feststellung eines widerrufsbedingten Rückabwicklungsschuldverhältnisses, unzulässig sei. Gegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach den Klägern wegen einer jeweils nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zur fraglichen Zeit noch Widerrufsrechte zugestanden hätten, erhebt sie keine Einwendungen. Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei aber dennoch jedenfalls auch unbegründet, weil der Ausübung des Widerrufsrechts - hier rund 10 Jahre nach Vertragsschluss - der Einwand der Verwirkung entgegengestanden habe. Selbst wenn dies nicht nur wegen des langen Zeitablaufs angenommen werden könne, sei die Rechtsausübung jedenfalls opportunistisch und damit missbräuchlich gewesen. Es komme hinzu, dass die Kläger zunächst mit Anwaltsschreiben vom 03.02.2015 (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) die Rechtsauffassung vertreten hätten, dass ihnen hinsichtlich der Darlehensverträge wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen noch ein Widerrufsrecht zustehe, sie daraufhin mit persönlichem Schreiben vom 18.05.2015 zunächst aber die Kündigung der Darlehen - jenes mit der Endnummer Y zum 31.08.2015 und jenes mit der Endnummer X zum 31.10.2016 - erklärt hätten (vgl. Anlage B2, Bl. 206), bevor sie schließlich erst mit Anwaltsschriftsatz vom 11.08.2015 die streitgegenständlichen Widerrufserklärungen abgegeben hätten (vgl. Anlage K4, Bl. 33 f. d.A.).
Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen verteidigt die Beklagte die vom Landgericht abgelehnte Erstattung der von den Klägern als Bereitstellungszinsen geleisteten Beträge. Sie hält ferner daran fest, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass ein Abzug für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag auf die Nutzungswertersatzansprüche der Kläger nicht stattfinde, weshalb ihr gemäß Endabrechnung der wechselseitigen Salden vor Ablösung des Darlehens mit der Endnummer X noch ein weiterer Betrag von 1.695,73 € zugestanden habe; dass den Klägern nach Ablösung dieses Darlehens durch die Zahlung von 76.000 € im Falle eines wirksamen Widerrufs letztlich noch ein Betrag von 3.492,57 € aus dem Gesichtspunkt einer rechnerischen Überzahlung zustehen müsste, gesteht die Beklagte zu. Für die Abrechnungen der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 01.03.2017 (S. 5; Bl. 626 d.A. i.V.m. Anlage BK2, Bl. 655 ff. d.A.) und vom 22.01.2019 (S. 2 f.; Bl. 774 f. d.A. i.V.m. Anlage BK3, Bl. 776 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungs-rechtszug wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen, die gerichtlichen Hinweisverfügungen vom 23.01.2018 (Bl. 753 d.A.) und vom 21.02.2018 (Bl. 754 f. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.10.2017 (Bl. 738 ff. d.A.) und vom 30.01.2018 (Bl. 783 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
II.
Die selbständigen Berufungen der Kläger und der Beklagten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung der Kläger überwiegend und die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet.
1. Berufung der Kläger:
Die Berufung der Kläger hat lediglich insoweit Erfolg, als ihnen hinsichtlich des neuen Zahlungs- bzw. Berufungsantrages zu 2. noch ein Betrag von 5.274,21 € nebst Rechtshängigkeitszinsen aus dem Gesichtspunkt einer nach §§ 812 ff. BGB von der Beklagten zu erstattenden Überzahlung zusteht. Der weitere Zahlungs- bzw. Berufungsantrag zu 1., gerichtet auf eine die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten übersteigende Zahlung von weiteren 3.362,37 €, ist hingegen unbegründet.
a) Soweit die Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1. bezüglich des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y aus dem Gesichtspunkt einer rechtsgrundlosen Überzahlung gegenüber dem ihnen vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.862,15 € sinngemäß einen Mehrbetrag von 3.362,37 € verlangen (5.224,52 € - 1.862,15 €), besteht hierauf kein Anspruch aus §§ 812 ff. BGB.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten war allerdings, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der klägerseits erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam.
(1) Gegen die Ausführungen des Landgerichts, dass den Klägern noch ein Widerrufsrecht wegen einer nicht ordnungsgemäß angelaufenen zweiwöchigen Widerrufsfrist - mit der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ (vgl. Anlagen K1/B1, S. 4; Bl. 18 und 203 d.A.) - zustand, ist mit Blick auf die einschlägige Senatsrechtsprechung, die diesbezüglich höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt (BGH, Urteile vom 01.12.2010 - VIII ZR 82, juris Rn. 12 und vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, juris Rn. 13 ff.), nichts zu erinnern. Die den Klägern im Fernabsatzgeschäft zu den geschlossenen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen erteilte Widerrufsbelehrung war unzureichend mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) nicht zu laufen begonnen hat. Sie genügte nicht den gesetzlichen Regelungen, wobei auf die Schuldverhältnisse der Parteien gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden sind, da die Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen sind und es sich nicht um unbefristetes Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, stellte keine dem Deutlichkeitsgebot genügende Information dar. Auch hat der Senat bereits vielfach ausgeführt, dass der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung schon deswegen nicht zugutekommt, weil ihr die erste Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82, juris Rn. 16). Diese Zwischenüberschrift war auch gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72 vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50 und vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f.). An dieser Auffassung, der sich auch die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr entgegenstellt, ist festzuhalten.
(2) Gemäß den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts war den Klägern die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Weder war der Widerruf rechtsmissbräuchlich, noch das Widerrufsrecht verwirkt.
Das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein (siehe nur (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 18 ff. = BGHZ 211, 105 ff.; Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 51 ff.). Verwirkung als Unterfall einer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteile vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - NJW 2016, 3518 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - NJW 2017, 243). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich damit letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 und vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 - BeckRS 2017, 107789).
Ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment ist im Streitfall zwar zu bejahen, denn maßgeblich für die Bestimmung des Zeitmoments ist die Zeitdauer von dem Abschluss des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 37 = BGHZ 211, 123 ff., vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 31, vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16, juris Rn. 10, vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 12.12.2017 - XI ZR 769/16, juris und vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 13; ebenso bereits Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 29 mwN). Indem im Streitfall seit dem Abschluss der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge - jeweils im September Juli 2005 - und dem Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten - im August 2015 - ein Zeitraum von fast 10 Jahren verstrichen. Diese Zeitspanne liegt deutlich innerhalb des Bereichs, in dem die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bejaht hat (siehe nur Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15 - BeckRS 2017, 100187: 6 Jahre; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 - 2 U 92/15 - BeckRS 2016, 07345: 6 1/2 Jahre; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 - 6 U 50/16 - BeckRS 2016, 111423: 7 Jahre und 4 Monate; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 U 85/15 - BeckRS 2016, 09791: knapp 6 Jahre; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 30/11 - BeckRS 2012, 09575: 7 Jahre; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 - 13 U 241/15 - BeckRS 2016, 09177: knapp 8 Jahre; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14 - BeckRS 2015, 09124: 8 ½ Jahre). An einem hier ausreichenden Zeitmoment bestehen danach keine Zweifel.
Das Umstandsmoment der Verwirkung ist vorliegend hingegen nicht erfüllt. Entscheidend hierfür ist in erster Linie das Verhalten des Berechtigten, denn mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist insoweit maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, sondern setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (siehe nur BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, aaO). Dabei stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment jedoch insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und sind an diese Umstände umgekehrt desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (siehe nur BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03 - NJW 2006, 219; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14 - BeckRS 2015, 09124; Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 31 f.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit einer im Einzelfall erteilten Widerrufsbelehrung geführt hat, oder ob diese Belehrung überhaupt erteilt wurde (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 40 = BGHZ 211, 123 ff.). Auch auf die Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht oder auf ein Vertrauen des Unternehmers darauf, dass der Verbraucher eine solche Kenntnis erlangt hat, kommt es dabei nicht zwingend an. Dies steht im Einklang damit, dass die Grund-sätze der Verwirkung nicht an eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung anknüpfen, so dass es auf eine angenommene Willensrichtung und etwaige Willensmängel sowie hypothetisches Alternativverhalten ebenfalls nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 11). In dieser Hinsicht kommt gerade ein rechtlicher Unterschied zwischen den Rechtsinstituten der Verwirkung einerseits und des stillschweigenden Verzichts andererseits zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteile vom 16.03.2007 - V ZR 190/06, juris Rn. 8 und vom 27.06.1957 - II ZR 15/56, juris Rn. 13 mwN).
Soweit die Beklagte zur Begründung ihres vermeintlich schutzwürdigen Vertrauens auf Grundlage eines Verhaltens der Kläger ausführt, diese hätten sich nach Mitteilung ihrer Rechtsauffassung zum Fortbestand der Widerrufsrechte und Unterbreitung ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlages mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2015 (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.), deshalb widersprüchlich verhalten, weil sie in der darauf folgenden Zeit nach bankseitig ablehnender Stellungnahme (vgl. Anlage K3, Bl. 28 ff. d.A.) mit persönlichem Schreiben vom 18.05.2015 bezüglich beider streitgegenständlichen Darlehen zunächst die „Kündigung nach § 489 BGB“ erklärt (vgl. Anlage B2, Bl. 206 d.A.) und sodann erst mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2015 die Widerrufserklärungen abgegeben hätten (vgl. Anlage K11, Bl. 33 f. d.A.), ist dem nicht zu folgen. Diese Vorgehensweise der Kläger führt hinsichtlich der (späten) Ausübung ihrer Widerrufsrechte noch nicht dazu, dass von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen wäre. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Kläger sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331). Davon ist hier nicht auszugehen.
Maßgeblich ist für diese Beurteilung, dass schon die Formulierung des Kündigungsschreibens der Kläger, die nach dem objektiven Empfängerhorizont dafür spricht, dass sie die Kündigungen lediglich vorsorglich ausgesprochen haben, um im Zusammenhang mit den nach dem Ende der zehnjährigen Zinsbindungsfrist anstehenden Neuverhandlungen jedenfalls einen Bankenwechsel zu ermöglichen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst diejenigen Zeitpunkte benannt haben, zu denen ihre Kündigung letztlich Wirksamkeit zeigen sollte, nämlich zum 31.08.2015 für das Darlehen mit der Endnummer Y und zum 31.10.2015 für das Darlehen mit der Endnummer X (vgl. Anlage B2, Bl. 206 d.A.). Dazu ist festzustellen, dass sie die Widerrufserklärungen mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom11.08.2015 (vgl. Anlage K11, Bl. 33 f. d.A.) jedenfalls noch vorher abgegeben haben, das heißt vor Ablauf der Zeit, die die Kläger selbst als Kündigungszeitpunkte angesehen haben. Wie bereits das Landgericht dazu überzeugend ausgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Ablauf dieser Zeitpunkte überhaupt irgendwelche rechtlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen getroffen haben könnte, die geeignet wären, für sie ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
bb) Soweit die Kläger mit ihrem Berufungsantrag zu 1. daran festhalten, dass ihnen nach vorgerichtlicher Ablösung des Darlehens mit der Endnummer Y ein höherer Betrag als vom Landgericht ausgeurteilt - nämlich ein Mehrbetrag von 3.362,37 € - aus dem Gesichtspunkt einer Überzahlung gemäß §§ 812 ff. BGB zusteht, ist dafür jedoch kein rechtlicher Grund ersichtlich. Entgegen ihrer Auffassung ist der der Beklagten im Rückabwicklungsverhältnis zustehende Anspruch auf Nutzungswertersatz nicht verringert, weil sie an die Beklagte vor der Darlehensvalutierung eine Bereitstellungsprovision geleistet haben. Der darauf entfallene Betrag ist daher in der Berechnung der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche auch nicht etwa als weitere Tilgungsleistung anzusehen.
(1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441), welcher der Senat folgt (siehe nur Urteile vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 32 ff. und vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 83 ff.), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen wie hier § 357a BGB (n.F.) noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:
Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - da es ihm nach der Natur des Leistungsgegenstandes unmöglich ist, die mit der Kapitalüberlassung auf Zeit empfangene Leistung des Darlehensnehmer herauszugeben - Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO). Von diesem Nutzungswertersatz ist hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von dem Kreditinstitut anspruchskürzend in Abzug zu bringen (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff. mwN). Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine Teiltilgung. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Kläger im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.). Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen dabei auch nicht etwa die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensgebers ende mit dem Widerruf, denn das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlte Kapital ist ihnen vor Ausübung des Widerrufsrechts zur Nutzung überlassen worden und ein nichtvertraglicher Nutzungswertersatz hierfür - anders als für nach Widerruf erfolgende weitere Zahlungen des Darlehensnehmers (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, juris) - in das Rückabwicklungsschuldverhältnis selbst einzustellen (siehe nur Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 111 mwN).
(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich das vom Landgericht dargelegte Zahlenwerk, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Kläger zutreffend auch die von ihnen vor der Darlehensvalutierung geleisteten „Bereitstellungszinsen“ als für die Beklagte im Sinne von § 346 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wertersatzfähig angesehen. Mit Leistungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, wie sich schon aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt, wonach Wertersatz zu leisten ist, wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, nicht nur in Gegenständen verkörperte Leistungen gemeint, sondern auch unkörperliche Leistungen, zum Beispiel Dienstleistungen und Gebrauchsmöglichkeiten (Staudinger/Kaiser, BGB, Bearbeitung 2012, § 346 Rn. 99 mwN). Soweit die Bereitstellung des Darlehens eine Leistung in diesem Sinne darstellt, ist damit für diese Leistung daher Wertersatz zu leisten. Der Senat hat die Ersatzfähigkeit von Bereitstellungszinsen in seiner jüngeren Rechtsprechung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Darlehenswiderruf geprüft und dort im Sinne von § 346 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB als tatsächlich empfangene Leistung, für die Wertersatz zu leisten ist, anerkannt (Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 95). Danach stellt schon die Einräumung eines jederzeit abzurufenden Darlehenskapitals zu den im Vertrag fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungsbedingungen eine nach Marktgrundsätzen geldwerte Option für den Darlehensnehmer und damit eine vertraglich vereinbarte Leistung der Beklagten dar, für die eine Gegenleistung vereinbart wurde, nämlich die Zahlung der jeweiligen zeitabhängigen Bereitstellungsprovisionen, die in der Regel niedriger sind als die nach Valutierung fälligen Zinsen; denn anders als in dem von § 488 BGB Abs. 1 BGB vorausgesetzten Regelfall verzichtet ein Kreditinstitut bei der Bereitstellung eines Darlehens gegen Provision auf die nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangbare Abnahme des Nettodarlehensbetrages zum vereinbarten Vertragszins.
(3) Vor diesem Hintergrund kann hier dahin stehen, ob der Bereitstellungsprovision auch insofern eine Leistung korreliert, als sich Kreditinstitute heute noch regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Darlehenszusage zur Vermeidung von später möglicherweise verschlechterten Konditionen endgültig refinanzieren respektive eine Mindestreserve bei der Zentralbank nachweisen und ob sie die auf die Refinanzierung entfallenden Beträge zwischenzeitlich noch anderweitig gewinnbringend am Geldmarkt anlegen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1986 - III ZR 234/84, juris Rn. 40). Auch auf die AGB-rechtliche (Hilfs-)Argumentation der Kläger kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an, da sich daraus keine relevanten anderen Erkenntnisse ergeben. Im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses ist jedenfalls schon wegen der verbindlichen Festlegung des Zinssatzes und einem möglicherweise später höheren Marktzins von einer geldwerten Leistung des Kreditinstitutes für den sogenannten Bereitstellungszeitraum auszugehen, welche die Kläger hier vor der Darlehensvalutierung unstreitig in Anspruch genommen haben. Dass die Höhe der dafür geleisteten Zahlungen - in Höhe von 2,5 % p.a. auf den noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag (vgl. Anlagen K1/B1, Bl. 15/200 d.A.) - nicht dem Marktüblichen entsprochen hätte, legen die Kläger nicht substantiiert dar (zur Marktüblichkeit von Bereitstellungsprovisionen in Höhe von bis zu 0,25 % der Nettodarlehenssumme monatlich Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 78 Rn. 125 mwN).
c) Der zuletzt mit dem Berufungsantrag zu 2. gestellte Zahlungsantrag der Kläger, der eine behauptete Überzahlung des im Prozess abgelösten Darlehens mit der Endnummer X betrifft, ist hingegen teilweise, jedoch nur in seiner tenorierten Höhe von 5.274,21 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet.
aa) Soweit die Kläger anstelle des ursprünglichen Berufungsantrages zu 2, die mit Blick auf das Darlehen mit der Endnummer X erhobene Hilfswiderklage wegen eines höheren Betrages als erstinstanzlich abzuweisen, nunmehr unter Darlegung ihrer Saldoberechnung den verbliebenen Zahlungsantrag gestellt haben und es sich dabei aufgrund der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderungen, insbesondere wegen der überschießenden Zahlung der Kläger auf den erstinstanzlich auf die Hilfswiderklage hin ausgeurteilten Betrag, nicht sinngemäß nur um eine privilegierte Antragsumstellung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12, juris Rn. 24), ist die darin liegende Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO jedenfalls zulässig. Die Voraussetzung des § 533 Nr. 1 ZPO liegt vor, weil die Geltendmachung des von den Klägern im Zusammenhang mit dem entstandenen Rückgewährsschuldverhältnis verlangten Zahlungsanspruchs sachdienlich ist. Der Rechtsstreit bleibt damit entscheidungsreif und dient der endgültigen Klärung der diesbezüglich widerstreitenden Ansprüche der Parteien. Auch die weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit von im Berufungsrechtszug erstmalig geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 533 Nr. 2 ZPO liegt vor, denn diese können hier auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Senat, Urteil vom 29.12.2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 115).
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist (auch) bei der Abrechnung des im Prozess abgelösten Darlehens mit der Endnummer X hinsichtlich der von ihr in Ansatz gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge kein Abzug von den Nutzungswertersatzansprüchen der Kläger vorzunehmen. Diese bereits vom Landgericht bei der Abrechnung des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y abgelehnte Anspruchskürzung entspricht der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff.).
(1) Der Senat sieht seine diesbezügliche Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Ergebnis auch weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.). Danach hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG unterfallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, auch die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe zunächst selbst Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen; denn der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es dafür eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf.
(2) Etwas anderes gilt hier nicht angesichts der von den Klägern bereits in ihrem Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung (vgl. Anlage K4, S. 2; Bl. 34 d.A.), respektive der von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.01.2019 erklärten Hilfsaufrechnung (S. 2; Bl. 774 d.A.). Zwar übersteigen im Regelfall - und so auch im Streitfall - die dem Kreditinstitut zustehenden Ansprüche aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB diejenigen des Darlehensnehmers mit der Folge, dass aufgrund der Wirkungen der Aufrechnung die Ansprüche des Darlehensnehmers einschließlich des Nutzungswertersatzanspruchs in voller Höhe erloschen sind und die Beklagte durch eine nachfolgende Abführung der Kapitalertragsteuer eine - und sei es auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machende - Erfüllung nicht mehr herbeiführen kann. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.). Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge, der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge zwischenzeitlich abgeführt hätte, stünde ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung bzw. Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).
cc) Für die aufgrund des verbliebenen Zahlungsantrages nach diesen Maßstäben gebotene Endabrechnung des Darlehens mit der Endnummer X kann im Übrigen auf die der - im Zusammenhang mit der Berufung der Kläger erörterten - Senatsrechtsprechung entsprechende aktualisierte Abrechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.01.2019 (S. 2 f.; Bl. 774 f. d.A. i.V.m. Anlagen BK3, Bl. 776 ff. d.A.) grundsätzlich verwiesen werden. Es sind danach die in der Berechnung der Beklagten ausgewiesene Überzahlung von 3.492,57 € zu berücksichtigen sowie letztlich die zu Unrecht zum Nachteil der Kläger verrechneten Beträge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag von 1.781,64 € (1.688,76 € + 92,88 €) herauszurechnen und mithin den Klägern aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nunmehr noch 5.274,21 € als Gesamtzahlbetrag zuzusprechen. Die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich mit Blick auf den bestimmenden Schriftsatz der Kläger vom 13.12.2017, welcher den über den tenorierten Umfang hinausgehenden Zahlungsantrag enthält, aus dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO. Für den von den Klägern beantragten Zinsbeginn zum 31.10.2016 - dem Tag der Zahlung der betreffenden Restdarlehensschuld - ist ein Verzug der Beklagten im Sinne von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Berufung der Beklagten:
Die Berufung der Beklagten, die sich zum einen richtet gegen den erstinstanzlich erfolgreichen Feststellungsantrag bezüglich der Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses hinsichtlich des im Prozess abgelösten Darlehens mit der Endnummer X und zum anderen gegen den erstinstanzlich nebst Rechtshängigkeitszinsen ausgeurteilten Überzahlungsbetrag von 1.862,15 € bezüglich des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y, ist insgesamt unbegründet.
a) Für den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. besteht bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages entgegen der Auffassung der Beklagten das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass sich der streitbefangene Darlehensvertrag mit der Endnummer X in Folge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass die Kläger damit vertragliche Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem wirksamen Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses geleugnet hat. Der Antrag ist auch weiterhin begründet.
aa) Für das inhaltliche Verständnis des in Rede stehenden Feststellungsantrages zu 1. sind zunächst sämtliche Feststellungsanträge in den Blick zu nehmen, die die Kläger mit der Klageschrift ursprünglich gestellt haben, nämlich neben dem auf die positive Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Antrag zu 1. das mit dem Antrag zu 2. formulierte negative Feststellungsbegehren, aus dem betreffenden Darlehen nach erklärter Aufrechnung nur noch die Zahlung eines Betrages von 55.877,82 € zu schulden.
(1) Bereits aus dieser Antragsformulierung und dem im Feststellungsantrag zu 1. dazu mit Datumsangabe konkret in Bezug genommenen Widerrufsschreiben vom 11.08.2015 samt darin erklärter Aufrechnung (vgl. Anlage K4, Bl. 33 f. d.A.) wird deutlich, dass die Kläger sinngemäß die Feststellung begehrt haben, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr auf vertragsgemäße Tilgungen und Vertragszinsen aufgrund des Darlehensvertrages zustehen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10). Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden dabei nicht allein durch den Wortlaut des jeweiligen Klageantrags bestimmt. Klageanträge sind vielmehr immer auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (siehe nur BGH, Urteil vom 21.02.2012 - X ZR 111/09, juris Rn. 23 mwN), denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird ergänzend durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den Lebenssachverhalt, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17 und vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 14; jeweils mwN). Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist der hiesige Feststellungsantrag wie ausgeführt auszulegen und zu tenorieren, denn das damit bezeichnete Feststellungsziel haben die Kläger letztlich einheitlich mit allen Feststellungsanträgen verfolgt, die anders ausgelegt auch nicht zulässig gewesen wären, worauf das Landgericht den Kläger zur Herbeiführung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenenfalls aber auch hätte hinweisen müssen (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 5. Auflage, § 139 Rn. 21 mwN).
Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65). Zwischen den Parteien war und ist vielmehr streitig, in welcher Höhe der Beklagten nach der Widerrufserklärung noch Zahlungsansprüche zustanden.
Wäre andererseits der zu 2. formulierte Feststellungsantrag isoliert dahin zu verstehen gewesen, die Kläger leugneten damit lediglich einen über eine bestimmte Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach dem Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis, hätte hierfür das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls gefehlt, denn bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse regelmäßig erst aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).
Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin bereits dadurch indiziert, dass sie auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67). Dass die Kläger von Anfang an auch gerade dieses Interesse verfolgt haben, ergibt sich auch aus der Klageschrift, in der sie die aus ihrer Sicht im Rückabwicklungsverhältnis einander gegenüberstehenden wechselseitigen Forderungen berechnet haben (S. 11 f.; Bl. 11 f. d.A.). Sie haben die nach ihrer Berechnung verbliebene Darlehensvaluta beziffert, diese der Beklagten im Ganzen zugestanden und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr als den jeweiligen Restbetrag außerhalb der vertraglichen Fälligkeitsabsprachen zahlen zu wollen. Mithin haben sie im Umkehrschluss aber deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufe weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB absprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund sind hier eindeutige und zueinander insgesamt widerspruchsfreie Anhaltpunkte für die oben dargelegte Auslegung des ursprünglich verfolgten Klagebegehrens vorhanden.
(2) In einem solchen Fall ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, wenn der Beklagte sich eines vom Kläger negierten vertraglichen Anspruchs berühmt, was sich im vorliegenden Fall bereits hinreichend daraus ergab, dass die Beklagte die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärungen vorprozessual in Abrede gestellt hat (vgl. Anlagen K3 und K5, Bl. 28 ff. und Bl. 35 d.A.); wegen des insofern anhaltenden Bestreitens der Beklagten ist das Feststellungsinteresse auch weiterhin gegeben.
bb) Dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 1. auch begründet ist, ergibt sich bereits aus den im Zusammenhang mit der Berufung der Kläger erörterten Gründen, auf die Bezug genommen wird.
b) Soweit sich die Beklagte ferner dagegen wendet, dass die Kläger erstinstanzlich einen Betrag von 1.862,15 € nebst Rechtshängigkeitszinsen als Überzahlung des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y aus §§ 812 ff. BGB zugesprochen bekommen haben, ist ihre Berufung ebenfalls unbegründet, weil die Widerrufserklärungen der Kläger - wie ausgeführt - insgesamt wirksam waren und sich das Urteil des Landgerichts bezüglich des vorgenannten Zahlbetrages auch im Übrigen als richtig darstellt; denn soweit das Landgericht die Beklagte wegen der von ihr in Ansatz gebrachten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge als überzahlt angesehen hat, ist dagegen aus den bereits im Zusammenhang mit der Berufung der Kläger erörterten Gründen nichts zu erinnern. Auf die diesbezügliche Abrechnung des Landgerichts, gegen die auch die Beklagte keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, kann daher verwiesen werden.
c) Hinsichtlich der über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zunächst weiterverfolgten und insoweit aber zweitinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Hilfswiderklage ist die Berufung der Beklagten ebenfalls unbegründet.
aa) Nachdem die Kläger auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Hauptforderungsbetrag nebst Zinsen sowie die weitergehende Forderung der Beklagten zwischenzeitlich unstreitig eine Zahlung geleistet haben, die aus Sicht der Beklagten jedenfalls zu einer vollständigen Tilgung ihrer restlichen Forderung geführt hat, hat die Beklagte die in überschießender Höhe fortgeführte Hilfswiderklage nach Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses für erledigt erklärt. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung, die auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden kann (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 36 ff.), enthält den von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich diese Feststellungsklage auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt; die Begründetheit des Feststellungsantrages richtet sich sodann danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig und begründet war (siehe nur OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - 8 U 250/17, juris Rn. 101 mwN).
bb) Die bereits erstinstanzlich erhobene Hilfswiderklage war zulässig. Zum einen wäre das streitige Rechtsverhältnis auch durch den diesbezüglich ursprünglich gegenläufig gestellten negativen Feststellungsantrag zu 2. - den das Landgericht wegen der auf Leistung gerichteten Hilfswiderklage als unzulässig angesehen hat - nicht vollständig geklärt worden, denn das traf hier schon deshalb nicht zu, weil nicht alle abzurechnenden wechselseitigen Ansprüche der Parteien bereits Gegenstand des Feststellungsantrages der Kläger waren. Unabhängig davon ergibt sich zum anderen aus den allgemeinen Grundsätzen, dass eine negative Feststellungsklage nicht zur Unzulässigkeit einer dasselbe Rechtsschutzziel betreffenden Leistungsklage/Widerklage führen kann. Indem eine Leistungsklage über die bloße Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinausgeht, weil mit ihr eine vollstreckungsrechtliche durchsetzbare Verurteilung zur Zahlung verlangt wird, begründet eine negative Feststellungsklage niemals eine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene und umfassendere (Hilfs-)Widerklage (BGH, Urteil vom 20.01.1989 - V ZR 173/87, juris Rn. 15 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 16 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhält es sich vielmehr umgekehrt so, dass das Interesse für die negative Feststellung regelmäßig entfällt, wenn nachträglich eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird (BGH, Urteile vom 07.07.1994 - I ZR 30/92, juris Rn. 20 ff. und vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95, juris Rn. 27 = BGHZ 134, 201 ff. mwN).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 2. im Streitfall deshalb allerdings noch nicht nach mündlicher Verhandlung wegen der nur hilfsweise erhobenen Widerklage unzulässig geworden, denn zu entscheiden ist über eine Hilfswiderklage - anders als über einen unbedingt gestellten Widerklageantrag - erst dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, weshalb das Feststellungsinteresse nicht vor Bedingungseintritt entfallen kann (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16).
cc) In ihrer zweitinstanzlich noch geltend gemachten Höhe war die Hilfswiderklage jedoch unbegründet. Weil gegen den vom Landgericht berücksichtigten Abzug für die von der Beklagten bei ihrer Abrechnung zum Nachteil der Kläger angesetzte Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag - wie ausgeführt - nichts zu erinnern ist, führt die von der Beklagten nach Ablösung des Darlehens mit der Endnummer X erklärte einseitige Erledigung der Hilfswiderklage nicht zur Erledigungsfeststellung, sondern auch diesbezüglich zur Zurückweisung der Berufung; denn die über das erstinstanzliche Urteil hinaus weiterverfolgte Hilfswiderklage über den betreffenden Differenzbetrag von 1.695,73 € (72.517,87 € - 70.822,14 €) war jedenfalls bereits ursprünglich unbegründet.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 100 Abs. 4 ZPO für die I. Instanz und auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 100 Abs. 4 ZPO für die II. Instanz. Die Kosten der I. Instanz sind den Parteien danach anteilig aufzuerlegen. Das jeweilige Teilunterliegen der Kläger bemisst sich im Verhältnis zum hierfür zu bildenden Gesamtstreitwert erstinstanzlich auf 3/5 und zweitinstanzlich auf 1/5. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen für die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Klägern mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erklärten Teilanerkenntnisses in Höhe von 56.217,75 € (vgl. Bl. 332 d.A.) auf die mit der Klageerwiderung vom 14.01.2016 in Höhe von 74.321,04 € erhobene Hilfswiderklage (vgl. Bl. 78 d.A.) - davon 70.822,14 € als berechtigt ausgeurteilt - nicht vor, weil die diesbezügliche Zahlung der Kläger unstreitig erst am 31.10.2016 und mithin nicht mehr „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist; denn bei Geldschulden genügt das bloß wörtliche Anerkenntnis, das auch ein unpfändbarer Schuldner abgeben kann, nach zutreffender Auffassung noch nicht, um die für den Schuldner günstige Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, vielmehr hätten die Kläger die Forderung in anerkannter Höhe auch unmittelbar darauf erfüllen müssen (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 121; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 93 Rn. 6 Stichwort: Geldschulden mwN).
4.
Die prozessuale Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO; das erstinstanzliche Urteil ist danach ebenfalls für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien erfolglos geblieben sind und die teilweise erfolgreiche Berufung der Kläger nur auf eine zweitinstanzliche Klageerweiterung im Sinne des § 533 ZPO zurückzuführen ist.
5.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht. Soweit im Hinblick auf die Frage, ob beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags das Kreditinstitut einen Wertersatz für die vertraglich vereinbarte Bereitstellung des Darlehens verlangen kann, das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2017 - 17 U 144/16, juris Rn. 62), dies mit der Begründung verneint hat, dass durch den Widerruf alle vertraglichen Abreden der Parteien und damit auch diejenige zu den Bereitstellungszinsen nichtig würden, hat es keinen selbständigen Obersatz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO aufgestellt, der zu der hier vertretenen Auffassung zum Leistungscharakter einer vor Valutierung erfolgten Darlehensbereitstellung, für die im Rückabwicklungsschuldverhältnis ein Nutzungswertersatz im Sinne von §§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB zu leisten ist, in Widerspruch steht.
Streitwert in I. Instanz:
146.279,36 €; vgl. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO (klägerseits für den Feststellungsantrag zu 1. 57.810,95 € und 1.000 € für den Feststellungsantrag zu 3. zu künftigen Schäden und 8.956,69 € für den Zahlungsantrag zu 4. (der weitere Feststellungsantrag zu 2. bleibt daneben wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zu 1. hinsichtlich der bis zum Widerruf auf das Darlehen mit der Endnummer Nr. X geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 57.810,95 € außer Betracht; vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78) zzgl. 78.511,72 € (77.330,94 € + 1.180,78 €) für die entschiedene Hilfswiderklage der Beklagten.
Streitwert in II. Instanz:
79.276,78 €; vgl. §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO (57.810,95 € für den erstinstanzlich zugesprochenen und mit der Berufung der Beklagten angegriffenen Feststellungsantrag zu 1. sowie 1.862,15 € für den teilweise erfolgreichen und mit der Berufung der Beklagten angegriffenen Zahlungsantrag zu 3. zzgl. 3.362,37 € für den weitergehenden Zahlungs- bzw.- Berufungsantrag zu 1. der Kläger sowie weitere 14.545,58 € für ihren neuen Zahlungs- bzw. Berufungsantrag zu 2. (der ursprüngliche Berufungsantrag zu 2. hinsichtlich der zunächst über 9.367,72 € beantragten Abweisung der insoweit erstinstanzlich erfolgreichen Hilfswiderklage bleibt als wirtschaftlich teilidentisch außer Betracht) zzgl. 1.695,73 € für die zweitinstanzlich von der Beklagten bis zur einseitigen Erledigungserklärung weitergehend verfolgte Hilfswiderklage.