Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2020 – 13 UF 106/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1126.13UF106.20.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2020 - 6 F 485/19 - abgeändert.
Die Entscheidungsformel wird unter 2. nach dem 4. Absatz um folgende Absätze ergänzt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (h...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.053,94 €, darunter Bewertungsreserven in Höhe von 448,66 €, auf deren bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. (a...)) nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31.10.2019, begründet.
Die Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 6.053,94 € nebst 3,25 % Zinsen aus 5.605,28 € seit dem 01.11.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.470,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin beanstandet die Unvollständigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 32) hat das Amtsgericht aufgrund des am 20.11.2019 zugestellten Scheidungsantrags die am …1989 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Ehegatten während der Ehezeit (…1989 bis …2019) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Diensts folgende Anrechte aus privater Altersvorsorge erworben:
Der Antragsteller:
Bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (h...)) ein Anrecht aus Riesterrentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12.107,88 € und einem Ausgleichswert von 6.053,94 €. Die weitere Beteiligte zu 8) hat im Rahmen ihrer am 29.05.2020 bei Gericht eingegangenen Auskunft (Bl. 29 ff. VA-Heft Ehemann) die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven für den Ehezeitanteil mit 897,33 € und für den Ausgleichswert mit 448,66 € beziffert. Weiter hat sie die externe Teilung beantragt und einen Rechnungszins von 3,25 % genannt.
Die Antragsgegnerin:
Bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. (d...)) ein Anrecht aus Riesterrentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 9.397,84 € und einem Ausgleichswert von 4.698,92 €. Die weitere Beteiligte zu 4) hat im Rahmen ihrer Auskunft (Bl. 7 ff. VA-Heft Ehefrau) die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven für den Ehezeitanteil mit 409,83 € und für den Ausgleichswert mit 204,92 € beziffert. Weiter hat sie die externe Teilung beantragt und einen Rechnungszins von 3,25 % genannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt hat. Die Anrechte der Ehegatten bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienst hat es teilweise intern geteilt, teilweise unter Hinweis auf § 18 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen. Weiter hat es das Anrecht der Antragsgegnerin aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (d...)) extern geteilt.
Die Anrechte des Antragstellers aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (h...)) hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, da die Auskunft der Versorgungsträgerin erst zwei Tage nach der Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses beim Amtsgericht eingegangen ist.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin beanstandet (Bl. 48) das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers aus privater Altersvorsorge (Vers.-Nr. (h...)). Sie hat ihr Wahlrecht gemäß § 15 VersAusglG, zu dessen Ausübung sie der Senat aufgrund der von der Versorgungsträgerin beantragten externen Teilung aufgefordert hat (Bl. 67), nicht ausgeübt, sondern sich für die Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen (Bl. 92).
II.
1. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte, auf das von der Beschwerdeführerin beanstandete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist begründet.
Das beschwerdegegenständliche Anrecht des Antragstellers (Vers.-Nr. (h...)) ist, dem Antrag der Versorgungsträgerin entsprechend, im Wege der externen Teilung auszugleichen, §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
Es handelt sich nach der Auskunft vom 27.05.2020 um ein Anrecht aus privater Altersvorsorge. Das Verlangen des weiteren Beteiligten zu 8), das Anrecht extern zu teilen, ist bindend, weil der Ausgleichswert mit aktuell 6.053,94 € unterhalb der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt, so dass der auszugleichende Kapitalwert geringer ist als 240 % der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug im Jahr 2019 3.115,- € (Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl. S. 31). 240 % hieraus ergeben den Betrag von 7.476,- €.
Gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag in seiner Endentscheidung festzusetzen.
Der Anteil des Anrechts, dessen Höhe von keinem Beteiligten beanstandet wurde, ist dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 8) entsprechend mit einem Betrag von 6.053,94 € auszugleichen. Dieser Betrag umfasst den vom Versorgungsträger zum Ehezeitende mit 448,66 € bewerteten Anteil des Ausgleichswerts an den Bewertungsreserven. Da, wie von der weiteren Beteiligten zu 8) beauskunftet, die Vertragsgestaltung der auszugleichenden Riesterrentenversicherung eine Schlussüberschussbeteiligung des Anrechtsinhabers aufgrund laufender Beitragszahlung beinhaltet, wonach die Bemessungsgröße für den Schlussüberschussanteil das Deckungskapital bei Vertragsablauf darstellt, sind die Bewertungsreserven mit einem Ehezeitanteil von 897,33 € und einem Ausgleichsanteil von 448,66 € Bestandteil des jeweiligen Ehezeit- und Ausgleichsanteils.
Bewertungsreserven und Schlussüberschüsse dürfen als Teil des für die externe Teilung maßgeblichen Rückkaufswerts bei der Bewertung des Anrechts nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sie mangels Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt des Ehezeitendes noch nicht ausgewiesen sind; sie entstehen, wenn die Summe der Zeitwerte aller Kapitalanlagen der Versicherung die Summe der Anschaffungswerte dieser Kapitalanlagen übersteigt (Siede in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020 § 46 VersAusglG Rn. 16). Obwohl die Bewertungsreserven, Fondsanteilen ähnlich, Wertschwankungen unterliegen, sind sie im Falle externer Teilung wertmäßig konkret zu bestimmen und auszugleichen (BGH, FamRZ 2018, 1745; OLG Frankfurt, BeckRS 2016, 110806; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018 § 46 VersAusglG Rn. 9; Siede a. a. O. Rn. 16, 18).
Weiter hat die weitere Beteiligte zu 8) den an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlenden Betrag des Ausgleichswerts unter Abzug des nicht zu verzinsenden Werts der Bewertungsreserven mit 3,25 % vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen. Der auf die Bewertungsreserve entfallende Teil des Ausgleichswerts unterfällt nicht der Verzinsungspflicht, so dass diese nur den Restbetrag in Höhe von 5.605,28 € erfasst.
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. Senat, BeckRS 2020, 9244; BGH, Beschluss vom 07. September 2011 – XII ZB 546/10 –, RN. 17 = BGHZ 191, 36-48); dieser Rechnungszins ist hier mit 3,25 % beauskunftet (vgl. Bl. 31 VA-Heft Ehemann). Die Verzinsungspflicht gilt auch im Fall einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 130/13 –, Rn. 12, juris; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O. § 14 Rn. 61). Der auf die Bewertungsreserven entfallende Teil des Ausgleichswerts ist hingegen mangels Notwendigkeit der nachträglichen Korrektur von Dynamikunterschieden - vergleichbar dem externen Ausgleich von Fondsanteilen - nicht zu verzinsen (OLG Frankfurt, a. a. O.; FamRZ 2015, 1799; Götsche a. a. O. Rn. 62).
2. Das beschwerdegegenständliche Anrecht ist trotz Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte in Bezug auf die private Rentenversicherung der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. (d...)) bei der weiteren Beteiligten zu 4) auszugleichen, § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist eröffnet. Die Differenz der Ausgleichswerte der beiden gleichartigen Anrechte (vgl. Senat, BeckRS 2020, 1851) liegt mit 1.355,02 € (6.053,94 € minus 4.689,92 €) unter der bei Ehezeitende gültigen Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,- € (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl. 2019 S. 31).
Der Senat übt das in § 18 Abs. 1 VersAusglG dahin aus, dass sowohl das beschwerdegegenständliche Anrecht als auch das aufgrund einer sogenannten „Klammerwirkung“ (vgl. Götsche a. a. O. § 228 FamFG Rn. 12) des Tatbestands des § 18 VersAusglG im Beschwerderechtszug zwingend mitzuberücksichtigende Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 4) auszugleichen sind. Dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist Geltung zu verschaffen, da die weitere Beteiligte zu 4) und 8) sich nicht auf den Schutz vor dem mit einem Ausgleich verbundenen Verwaltungsaufwand, der das Absehen von der Halbteilung rechtfertigen könnte (vgl. Senat, BeckRS 2020, 1851) berufen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.