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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.03.2021 – 4 U 218/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0331.4U218.20.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2020 - 19 O 270/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Tilgungsdarlehens gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte schloss mit der … AG (im Folgenden: Zedentin) am 19. März/8. April 2015 einen Ratenkredit über einen Nettodarlehensbetrag von 35.150 € mit einer Laufzeit von 80 Monaten und einem Sollzinssatz von 9,55 % p.a.; der effektive Jahreszins war mit 9,99 % p.a. angegeben. Mit dem Darlehensvertrag wurde in Höhe von knapp 35.000,00 € ein bei der Zedentin vorbestehendes Tilgungsdarlehen abgelöst.

Die Zedentin kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 1. August 2018 und forderte den Beklagten zur Zahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen in Höhe von 25.693,41 € auf. Mit Schreiben vom 14. September 2018 zeigte sie dem Beklagten an, dass sie die Forderung aus dem Tilgungsdarlehen an die Klägerin abgetreten habe. Die Zedentin und die Klägerin stehen in ständiger Geschäftsbeziehung auf der Grundlage eines Rahmenabtretungsvertrages, wonach regelmäßig vorher definierte Forderungen von der Zedentin an die Klägerin abgetreten werden.

Der Beklagte widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 13. Februar 2019 gegenüber der Zedentin, die den Widerruf zurückwies.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei wirksam wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gekündigt worden.

Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag wegen des im Vergleich zum Marktzins, der der Zinsreihe SUS 122 der MFIs-Statistik der Deutschen Bundesbank zu entnehmen sei, sittenwidrig überhöhten effektiven Jahreszinses von 9,99 % p.a. nichtig sei. Zudem sei der Vertrag vom Beklagten wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels vollständiger Angaben zum Vertragsinhalt nicht zu laufen begonnen habe; es fehle die konkrete Angabe zur Vertragslaufzeit.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20. August 2020 zur Zahlung von 24.889,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 17. September 2019 sowie weiteren 1.124,89 € verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zedentin den Vertrag wirksam gekündigt habe. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs hinreichend dargelegt; der Beklagte habe trotz Hinweises jedoch weder konkret dargelegt, dass er die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt, noch konkret vorgetragen, wann und mit wem die von ihm behauptete Stundung verabredet worden sei. Das Darlehensverhältnis sei auch nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 13. Februar 2019 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, weil die vertraglich vereinbarte Widerrufsfrist von 30 Tagen bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Beklagten sei eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden, weil der Vertrag die notwendigen Informationen zum Verbraucherdarlehensvertrag enthalte, insbesondere die Angabe der Vertragslaufzeit von 80 Monaten. Die Klägerin habe auch hinreichend dargetan, dass ihr die Forderung von der Zedentin abgetreten worden sei; ein Abtretungsverbot sei nicht ersichtlich. Der Vertrag sei ebenfalls nicht gemäß § 138 BGB wegen der Vereinbarung eines sittenwidrig überhöhten Zinssatzes nichtig. Der Annahme des Beklagten, der vorliegende Kredit sei in die Zeitreihe SUS 122 der „sonstigen Kredite“ der MFIs- Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 2,25 % einzuordnen, könne nicht gefolgt werden.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und unter Hinweis darauf vertieft, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen könne. Die Widerrufsfrist habe auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil der effektive Jahreszins fehlerhaft angegeben sei, da der Beklagte „unwidersprochen und unter Beweisantritt vorgebracht habe, dass der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens nicht 9,99 % sondern vielmehr 11,11 % betrage“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juli 2020 (tatsächlich 20. August 2020) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des am 19. März/8. April 2015 geschlossenen Tilgungsdarlehens nach §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB zu.

a) Der Vertrag über ein Tilgungsdarlehen in Höhe von 35.150 € ist zwischen der Zedentin und dem Beklagten wirksam geschlossen worden und ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen der Vereinbarung eines sittenwidrig überhöhten Zinssatzes nichtig.

Die Feststellung, ob ein Kreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände getroffen werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, S. 338 Palandt/Heinrichs BGB 79. Aufl. § 138, Rn. 27).

So liegt der Fall vorliegend nicht. Der von dem Beklagten geschuldete, für den Vergleich heranzuziehende, effektive Jahreszins beträgt 9,99 % p. a. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung erstmals vorbringt, der effektive Jahreszins sei fehlerhaft berechnet und betrage in Wirklichkeit 11,11 % p. a., ist dieser Vortrag mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist ein dahingehendes erstinstanzliches Vorbringen nicht festzustellen, denn er hat in der ersten Instanz lediglich geltend gemacht, der effektive Jahreszins von 9,99 % p. a. sei sittenwidrig überhöht. Zudem hat der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie sich bei einem Sollzinssatz von 9,55 % p. a. ein effektiver Jahreszins von 11,11 % p. a. errechnen soll. Nach PAngV in die Berechnung einzubeziehende Kreditkosten wie Bearbeitungsgebühren oder Versicherungen sind nicht ersichtlich.

Der als Vergleichsmaßstab dem Vertragszins entgegenzusetzende marktübliche Zins hat im April 2015 nicht wie vom Beklagten geltend gemacht 2,25 %, sondern 6,79 % betragen. Der Marktzins kann zwar aus dem deutschen Beitrag der EWU-Zinsstatistik für monetäre Finanzinstitute für den Monat April 2015 entnommen werden, den auch der Beklagte zugrunde legt, allerdings der Zeitreihe SUS 115 „Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung mit einer Laufzeit von über 5 Jahren". Der effektive Marktzins gibt als Vergleichsgröße die marktübliche Belastung eines Kreditnehmers für einen vergleichbaren Kredit an und wurde bis 2003 dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Durchschnitt der Zinssätze sowohl der Teilzahlungs- als auch der Universalbanken entnommen. Nachdem die Deutsche Bundesbank ihre Zinsstatistik im Jahre 2003 eingestellt hat, können für den nachfolgenden Zeitraum zur Ermittlung des effektiven Marktzinses die ebenfalls in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten deutschen Beiträge zur EWU-Zinsstatistik für monetäre Finanzinstitute herangezogen werden (Senat, Urteil vom 14. Juli 2010 - 4 U 141/09 juris; MüKo-Armbrüster BGB 8. Aufl. § 138 Rn. 119 unter Berufung auf LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 2007 – 3 O 396/05; Palandt-Ellenberger BGB 79. Aufl. § 138 Rn. 26; a. A. Pamp in: Schimanksky/Bunte/Lwowski/ HB des Bankrechts, 5. Aufl. § 82 Rn. 24).

Der Marktzins ist jedoch der Zeitreihe SUS 115 „Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren“ zu entnehmen, wonach im April 2015 der Marktzins bei 6,79 % p. a. lag und nicht, wie der Beklagte meint, der Zeitreihe SUS 122 „Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (FMIs) Kredite an private Haushalte, sonstige Kredite von über 5 Jahren“. Nach Fußnote 5 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank sind „sonstige Kredite“ im Sinne der Statistik Kredite, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw. gewährt werden. Vorliegend diente zwar der Darlehensvertrag der Ablösung eines zuvor bei der Zedentin geführten Tilgungsdarlehens zur Kontonummer … und der Darlehensvertrag war mit „Privatkredit für Umschuldungen“ überschrieben. Die vorliegende Umschuldung ist jedoch nicht einer „Schuldenkonsolidierung“ im Sinne der Statistik gleichzusetzen. Dafür spricht schon die Erläuterung der Deutschen Bundesbank für die Zinsreihe „sonstiger Kredit private Haushalte“, die der Beklagte selbst zitiert: „Für den Sektor „private Haushalte“ gilt Folgendes: Wird ein Kredit von einer anderen Bank zum meldepflichtigen Institut oder werden mehrere Kredite einer Kreditart bei dem Meldepflichtigen umgeschuldet, so ist der neue Kredit entsprechend dem Verwendungszweck des/der Ursprungskredits/e auszuweisen. Werden Kredite verschiedene Kreditarten bzw. Verwendungszwecke konsolidiert, so ist der neue Kredit als „sonstiger Kredit“ zu melden. Danach war das neue Darlehen wie das abgelöste von der meldepflichtigen Zedentin als Konsumentenkredit zu melden und der gemeldete Zinssatz floss in die Zeitreihe SUS 115 ein; dieser Zeitreihe ist somit auch der Marktzins für den Vergleich mit dem tatsächlich vereinbarten Zins zu entnehmen. Der Beklagte ist dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass es sich bei dem abgelösten Darlehensvertrag um einen gewöhnlichen Konsumentenkredit gehandelt hat, der nicht fällig gestellt und auch nicht gekündigt worden war, nicht entgegengetreten. Mit der Ablösung des früheren Tilgungsdarlehens durch den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wurde lediglich das Kapitalnutzungsrecht gestreckt und eine reduzierte monatliche Rate bei gleichzeitiger Erhöhung des Kreditbetrages vereinbart; gleichzeitig wurde die Zinsbelastung von 10,5 % p. a. auf die vorliegend vereinbarten 9,99 % p.a. reduziert. Für einen solchen Kredit kann nicht der Durchschnittszins für sonstige Kredite im Sinne der Statistik herangezogen werden. Die Kategorie „sonstiger Kredit“ dient ersichtlich als Auffangkategorie für den Fall, dass Kredite verschiedener Kreditarten bzw. Verwendungszwecke konsolidiert werden und bei einer Meldung des Zinssatzes zu einer der anderen Zeitreihen deren Ergebnisse verfälscht würden.

Danach liegt bei einem Vergleich des effektiven Vertragszinses von 9,99 % p. a. mit dem Marktzins von 6,79 % p. a. ein auffälliges Missverhältnis nicht vor, denn der Vertragszins übersteigt den Vergleichszins um 67,9 % und knapp 3 Prozentpunkte.

b) Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch nicht dadurch erloschen, dass er seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 13. Februar 2019 widerrufen hat.

Dem Kläger stand als Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung), § 355 BGB (in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung) zu. Es finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.

Der von dem Kläger am 13. Februar 2019 erklärte Widerruf war zwar nicht verfristet, weil die ihm erteilte Widerrufsinformation nicht hinreichend klar und verständlich war; gleichwohl ist er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Darlehensraten verpflichtet, weil er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert ist.

aa) Die Zedentin hat den Kläger mit den Vertragsinformationen nicht hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB a.F. lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 – Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn.13ff. und - XI ZR 525/19 – Rn. 15f. Senat, Urteile vom 20. Januar 2021 u.a. – 4 U 68/20 juris).

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 6 ff.) berufen, denn die Widerrufsinformation der Zedentin entspricht nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.

(1) Zwar steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19), dem zufolge die im Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. enthaltene, die Pflichtangaben betreffende Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F., der wiederum auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. verweist („Kaskadenverweisung“), nicht wie von Art. 10 der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) verlangt „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs“ informiert, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Die Wirkung der im Gesetzesrang stehenden Gesetzlichkeitsfiktion zu verneinen, hieße sich gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers stellen. Dies ist dem Gericht wegen seiner Bindung an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG untersagt und kann infolge dieser Bindung auch nicht  das Ergebnis einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung sein, weil diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der die Gesetzlichkeitsfiktion begründenden Bestimmungen, deren Sinn und Zweck und nicht zuletzt dem sich hierin unzweifelhaft verwirklichenden Willen des Gesetzgebers contra legem erfolgen müsste, was auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 - Rn. 10 ff., bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20).

(2) Die Widerrufsinformation auf S. 7 des Darlehensantrages entspricht aber nicht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., denn sie gibt statt der 14-tägigen Widerrufsfrist des Mustertextes die Widerrufsfrist mit 30 Tagen an. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfen Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Juris, Rn. 22 ff.). Dies ist vorliegend mit der Angabe der Widerrufsfrist mit 30 Tagen anstatt von „innerhalb von 14 Tagen“ der Fall.

cc) Die auf die Rückzahlung des Darlehensbetrages gerichtete Klage hat gleichwohl deshalb Erfolg, weil dem Beklagten die Geltendmachung des Widerrufs mit Schreiben vom 13. Februar 2019 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist.

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, auch wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 - Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Ob die Kläger gegen § 242 BGB verstößt, ist allein nach nationalem Recht zu beantworten (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 - Rn. 27 und Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19) und bedarf regelmäßig einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände. Diese rechtfertigen hier die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts.

Dabei kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2019 bereits unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung gegen Treu und Glauben verstößt. Jedenfalls stellt sich das Verhalten des Beklagten als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar.

Die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts steht im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb in Widerspruch zu § 242 BGB, weil der Beklagte - wie nachfolgend aufgezeigt wird - sich allein auf das Fehlen des Musterschutzes berufen kann und der Widerruf sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchliche Ausnutzung einer (nur) formalen Rechtsstellung darstellt. Das Widerrufsrecht des Beklagten bestand allein deshalb zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 13. Februar 2019 noch, weil die Klägerin sich nicht auf den Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen kann; die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben greifen nicht durch.

(1) Entgegen der Behauptung des Beklagten enthält der Darlehensvertrag vom 19. März/8. April 2015 unter Ziffer 3 die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe der Vertragslaufzeit von 80 Monaten.

(2) Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob, wie der Beklagte behauptet, die Angabe des effektiven Jahreszinses von 9,99 % p. a. fehlerhaft ist und der effektive Jahreszins tatsächlich 11,11 % p. a. beträgt, denn auch ein zu niedrig angegebener effektiver Jahreszins hindert gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, sondern hat lediglich zur Folge, dass sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

Besteht nach alledem das Widerrufsrecht des Beklagten allein deshalb fort, weil die Zedentin in der Widerrufsinformation eine 30-tägige Widerrufsfrist angegeben hat, und die Klägerin sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. für das Muster der Anlage 7 stützen kann, stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten im vorliegenden Fall als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung dar.

Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 - Rn. 20 ff.). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 – Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19  - juris, Rn. 30ff.). Derartige Umstände für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten sind hier festzustellen.

Für den Beklagten stellt sich die Angabe eines 30-tägigen Widerrufsrechts als vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist und somit als ihm ausschließlich günstig dar. Dies gilt umso mehr, als direkt unter dem durch einen rechteckigen Rahmen abgegrenzten Text der Widerrufsinformation mitgeteilt wird: „Die gesetzlichen Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Abweichend hiervon wird dem Darlehensnehmer eine Widerrufsfrist von 30 Tagen eingeräumt.“ Eine Unklarheit über die ihm zustehenden Rechte und die Dauer der Widerrufsfrist kann somit nicht eintreten und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Die Klägerin hat das Darlehen wirksam gemäß § 498 Abs. 1 BGB gekündigt. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

d) Die Klägerin ist berechtigt, den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend zu machen, denn er ist ihr von der Zedentin wirksam abgetreten worden, § 398 BGB.

Die Klägerin hat den Darlehensrückzahlungsanspruch durch Abtretung aufgrund elektronischer Übermittlung der Vertragsdaten des Beklagten von der Zedentin an die Klägerin erworben. Ihrem Vortrag, dass sie mit der Zedentin in ständiger Geschäftsbeziehung stehe und auf Grundlage eines Rahmen-Abtretungsvertrages regelmäßig vorher definierte Forderungen von der Zedentin an die Klägerin durch elektronische Übermittlung der zu den Einzelvorgängen erforderlichen Vertragsdaten abgetreten würden - die des Beklagten vorliegend am 31. August 2018 - ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die elektronische Übermittlung zum 31. August 2018 stellt das Angebot der Zedentin zur Abtretung der Darlehensforderung dar, welches die Klägerin spätestens mit Geltendmachung der Forderung im Wege der Beantragung eines Mahnbescheids am 16. August 2019 angenommen hat. Die Abtretung an die Klägerin ergibt sich im Übrigen aus der Abtretungsanzeige der Zedentin an den Beklagten vom 14. September 2018, in der sie mitteilt, dass sie die Forderung aus dem Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten habe. Eines Zugangs der Annahmeerklärung bei der Zedentin bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht, denn darauf hat die Zedentin im Hinblick auf den Rahmen-Abtretungsvertrag stillschweigend verzichtet. Der Rahmen-Abtretungsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten bezüglich der abgetretenen Forderungen, einschließlich der Pflicht der Klägerin zur Durchsetzung der Forderungen; ein gesondertes Interesse der Zedentin an einer Mitteilung der Annahme ist deshalb nicht ersichtlich.

e) Der Höhe der Darlehensforderung von 24.889,97 € ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 497, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.889,97 € festgesetzt.