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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2025 – 11 U 124/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0523.11U124.24.00

Tenor§

Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 15 O 6/22, durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen vier Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Die Parteien erhalten darüber hinaus Gelegenheit, binnen vorgenannter Frist zur Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren abschließend vorzutragen.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Motorradunfalls, den die Klägerin am ... (Datum 01) erlitten hatte.

Zwischen den Parteien besteht unter der Vers.-Nr. ... (Vers. Nr. 01) seit dem 01.09.2000 eine private Unfallversicherung. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (LGU 2). Die Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund des vorgenannten Unfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Der Chirurg ... (Name 01) bescheinigte der Klägerin am 08.12.2011 gebrauchs- bzw. funktionsgeminderte Beeinträchtigungen an der linken unteren Extremität, den Kiefergelenken, Sensibilitätsstörungen im Mittelgesicht, vermehrtes Schmerzempfinden, Störungen der Gedächtnisleistung und Tinnitus (Anlage K4, Bl. 188 d.A.).

Die Beklagte regulierte auf der Annahme einer unfallbedingten Invalidität der Klägerin am linken Bein in Höhe von 24 % für 1/3 Beinwert (Anlage B 20 und Anlage B 23 - Bl. 127 d.A.; Schriftsatz vom 23.06.2015). Sie leistete an die Klägerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.989,20 € (24 % von 49.955,00 € = 80 % x 3/10).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigungsleistung begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass bei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 64 % vorliege, der sich aus folgenden Komponenten zusammensetze: Schäden im Bereich der linken unteren Extremität 24 %, Schäden im Bereich der Kiefergelenke 20 %, Sensibilitätsstörungen im Bereich des gesamten Mittelgesichts und vermehrtes Schmerzempfinden im Bereich des gesamten Kopfes und des linken Beines 5 %, Störung der Gedächtnisleistung und Tinnitus 15 %, wobei im Berufungsverfahren ohne Minderung des Prozentsatzes die Störung der Gedächtnisleistung nicht mehr weiterverfolgt wird.

Die Leitende Oberärztin ... (Name 02) und ... (Name 03) diagnostizierten nach ihrem Bericht vom 31.12.2010 bei der Klägerin u.a. eine Gehirnerschütterung mit Hypästhesien am Gesicht links und Kopfschmerzen und eine Diskusluxation beider Kiefergelenke. Ärztliche Feststellungen dazu finden sich in dem Bericht nicht (Anlage K 21 - Bl. 311 f d.A.).

In einem Bericht der Unfallkasse … (Ort 01) vom 12.11.2010 wird als Diagnose eine Gehirnerschütterung mit Hypästhesien am Gesicht links und initialen Kopfschmerzen angegeben (Anlage K 19, Bl. 307 f d.A.). Im Bericht dieser vom 14.12.2011 werden geschilderte Beschwerden mit Schwindel, Kopfschmerzen, Tinnitus und Kiefergelenkschmerzen ausdrücklich als nicht unfallabhängig bezeichnet.

Der Facharzt für Neurologe und Psychiatrie ... (Name 04) diagnostizierte bei der Klägerin am 21.03.2012 u.a. Kopfschmerzen und einen Tinnitus (K 22, Bl. 313 ff d.A.). Ein „sofort auftretender“ Tinnitus findet sich unter geäußerte Beschwerden neben der Präzisierung, dass dieser beim Singen links über dem Ohr (im Kopf) als metallischer Ton mit gleicher Höhe auftrete. In den ersten drei bis vier Monaten sei er auch beim Sprechen aufgetreten.

Im neurologischen Zusatzgutachten des Ltd. Oberarztes ... (Name 05) vom 15.11.2011 (Anlage K7, Bl. 193 ff. d.A.) werden als eigene Angaben der Klägerin zum Unfallhergang u.a. angegeben (Bl. 196 f. d.A.), dass sie kurzzeitig am Unfallort bewusstlos gewesen sei. Es habe eine Erinnerungslücke von etwa einer Minute gegeben. (...) Dann sei sie in das Bundeswehrkrankenhaus verbracht worden. (...) Beim Transport habe sie starke Schmerzen gehabt, jedes bisschen Rütteln des Krankentransportwagens habe ihr extrem geschmerzt, und sie habe sich im Wagen mit einem von der Decke hängenden Haken nach oben gezogen, um die Erschütterungen zu vermindern. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch inhaltlichen Bewertungen, wird auf das vorgenannte Gutachten verwiesen.

Die Beklagte hat weitergehende Leistungen abgelehnt und hierzu die Ansicht vertreten, dass der Klägerin weder eine Unfallrente noch die weiteren, klageweise geltend gemachten Leistungsansprüche zustünden. Eine weitergehende Invalidität bestehe bei der Klägerin nicht. Insbesondere seien krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen als Folge des Unfallereignisses gemäß § 2 Abs. 4 AUB 95 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Mit Beweisbeschluss vom 09.02.2018 hat das Landgericht ein unfallchirurgisches schriftliches Sachverständigengutachten nebst schriftlicher Ergänzungen aus den Fachbereichen der HNO, Neurologie sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einholen wollen. Der im Ergebnis beauftragte Sachverständigen, der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie und spezielle Schmerztherapie ... (Name 06) hat unter dem 22.11.2017 mitgeteilt, dass zunächst die Gutachten der einzelnen Fachgebiete eingeholt werden sollten und in deren Ergebnis nachfolgend die Begutachtung (zusätzlich) auf neurologischem Fachgebiet erfolgen solle. Danach könne die Bearbeitung aus unfallchirurgischer Sicht durch ihn erfolgen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Halswirbelsäule. Auf der Basis der anderen Gutachten könne auch eine Bewertung der Ohrgeräusche und Gesichtsschmerzen und schmerztherapeutische Bewertung erfolgen.

Das Landgericht hat durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten über die klägerischen Behauptungen zu weitergehenden unfallbedingten Dauerschäden Beweis erhoben. Hinsichtlich der behaupteten Unfallfolgen im Bereich der Kiefergelenke hat das Landgericht die Gutachten des ... (Name 07) vom 05.03.2018 und 09.11.2019 nebst radiologischem Zusatzgutachten des ... (Name 08) vom 13.02.2018 eingeholt. Darüber hinaus hat der genannte Sachverständige diese Gutachten mündlich am 24.11.2021 erläutert und ergänzt. Zur Frage, ob die Klägerin Sensibilisierungsschäden im Bereich des gesamten Mittelgesichts, ein vermehrtes Schmerzempfinden Bereich des ganzen Kopfes und im Bereich des linken Beines unfallbedingt erlitten habe, hat das Landgericht Gutachten des ... (Name 09) vom 29.05.2019 und 01.10.2020 eingeholt und den Sachverständigen seine Gutachten am 09.02.2024 erläutern lassen. Weitere Gutachten hat es zu dieser Frage durch ... (Name 07) unter dem 05.03.2018 und dem 19.11.2019 und durch ... (Name 10) unter dem 11.06.2018 und dem 24.02.2021 eingeholt. Zur Frage, ob die Klägerin einen unfallbedingten Tinnitus erlitten habe, hat das Landgericht die Gutachten des ... (Name 10) vom 11.06.2018 und 24.02.2021 und des ... (Name 09) vom 29.05.2019 eingeholt und den letztgenannten Sachverständigen sein Gutachten am 09.02.2024 erläutern lassen. Schließlich hat das Landgericht zur Behauptung der Klägerin zu einer unfallbedingten Störung ihrer Gedächtnisleistung durch Sachverständigengutachten des ... (Name 09) vom 29.05.2019 und 01.10.2020 (mündliche Anhörung des Sachverständigen ist am 09.02.2024 erfolgt) Beweis erhoben. Ein unfallchirurgisches Gutachten ist nicht eingeholt worden.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört. Im Rahmen dieser vom 09.02.2024 hat die Klägerin für den Zeitpunkt nach der Kollision angegeben, dass sie „wieder“ bewusstlos geworden und als nächstes im Bundeswehrkrankenhaus zu sich gekommen sei. Sie habe erfahren, dass sie wiederbelebt worden sei. Sie habe wohl eine halbe Stunde im Krankenwagen gelegen bevor der Transport erfolgt sei. Nach dem ersten Zusichkommen hätten Menschen am Unfallort um sie herum gestanden.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht die weitergehende Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Zwar habe die Klägerin am ... (Datum 01) einen dem Grunde nach versicherten Unfall im Sinne von § 1 Abs. 3, der in den Vertrag einbezogenen AUB 95 der Beklagten, erlitten. Auch lägen die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 AUB 95 vor, denn die Klägerin habe den Unfall angezeigt, mit Schreiben vom 17.09.2011 (Anlage K3) der Beklagten mitgeteilt, dass ein Dauerschaden eingetreten sei und zu diesem Zwecke die Bescheinigung der Invalidität des sie zuletzt behandelnden Arztes vom 08.12.2011 (Anlage K 4) vorgelegt (vgl. LGU 5). Einen weitergehenden Anspruch für Dauerschäden über die von der Beklagten bereits regulierte dauerhafte Beeinträchtigung i.H.v. 24 % habe die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO nicht beweisen können. Insoweit sei insgesamt den eingeholten Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu folgen, die – jeder für sich genommen – über die hinreichende Fachkunde verfügten und methodisch überzeugend in ihren Gutachten sowie in den mündlichen Anhörungen hierzu nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeitet hätten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls nicht unfallbedingt entstanden seien. Die Gutachten seien in sich stimmig und stützten sich auch wechselseitig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 6 ff.) verwiesen.

Soweit die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 15.04.2024 die Einholung eines weiteren Gutachtens im Zusammenhang mit einer behaupteten nervus trigeminus-Störung beantragt habe, weil der Sachverständige ... (Name 09) für das Vorliegen einer solchen Störung unter anderem als Voraussetzung eine Hirnverletzung angegeben habe, sei dem nicht nachzugehen. Der vorgenannte Sachverständige habe die Klägerin persönlich untersucht und im Rahmen dieser Untersuchung die von der Klägerin behauptete Störung nicht festgestellt. Dies habe der Sachverständige nochmals im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 09.02.2024 bestätigt. Auch im Übrigen seien weitergehende Gutachten nicht einzuholen. Die maßgeblichen Beweisfragen seien abschließend von den hier beauftragten Gerichtsgutachtern beantwortet worden (LGU 10,11).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Zusammengefasst macht sie Folgendes geltend:

Die Annahme des Landgerichts, wonach sie den Beweis für eine über die 24 %-ige Invalidität hinausgehende unfallbedingte Beeinträchtigung nicht erbracht habe, beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Überzeugungsbildung, weshalb das Berufungsgericht hieran nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sei. Zunächst habe das Landgericht den von ihr dargestellten Unfallhergang unzutreffend - nämlich unvollständig - erfasst und fehlerhaft im Tatbestand aufgenommen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2024 (GA V, 2052) habe sie vorgetragen, dass sie zweimal bewusstlos gewesen sei; einmal während des Sturzes bis mehrere Minuten danach und ein zweites Mal über ca. 70 Minuten während der Behandlung am Unfallort, der Fahrt zum ersten Krankenhaus (das sie nicht habe aufnehmen können) und der Fahrt zum Bundeswehrkrankenhaus einschließlich der dortigen Verbringung in den Behandlungsraum bis zum Aufschneiden der Motorradhose (BB 8). In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Sachverständige ... (Name 09) in seiner Anhörung am 09.02.2024 angedeutet habe, dass länger andauernde Bewusstseinsstörungen auch für Sensibilitätsstörungen am Kopf ursächlich sein könnten (GA V 2028, 2031).

Zu rügen sei ferner, dass das Landgericht zwar durch Beweisbeschluss vom 09.02.2017 die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens angeordnet habe. Dieses Gutachten sei jedoch nicht eingeholt worden. Auch habe das Landgericht ihr zu keinem Zeitpunkt rechtliches Gehör dazu gewährt, dass es auf die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens verzichten wolle. Dadurch habe das Landgericht auch gegen die richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten gemäß §§ 139 Abs. 1 ZPO, 360 S. 4 ZPO verstoßen. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte sie beantragt, dass auch die Verfahrensakten des Landgerichts Berlin - 42 O 421/13 - und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) - S 10 U 43/15 - beizuziehen seien. Beide Verfahrensakten befassten sich mit den gesundheitlichen Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls. Die dort enthaltenen Gutachten seien für die Klägerin günstiger als die Bewertungen der durch die vom Landgericht beauftragten Sachverständigen. Die beizuziehenden Gutachten hätten im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Kammer verwertet werden müssen, weshalb die Beiziehung nunmehr durch den Senat nachzuholen sei.

Zu rügen sei überdies, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft unterblieben sei. Dies wäre aufgrund des Schriftsatzes vom 15.04.2024 erforderlich gewesen. Dies folge aus dem Antrag nach § 412 ZPO i.V.m. den einzelnen Rügen zu den Unfallfolgen (BB 10).

In der Sache habe das Landgericht mehrfach die Beweislastverteilung verkannt. So müsse die Beklagte beweisen, dass Schäden, die im Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin vorgelegen hätten, nicht unfallverursacht seien. Dies ergebe sich aus § 8 der in den Vertrag einbezogenen Unfallbedingungen und betreffe zunächst die Schäden im Bereich der Kiefergelenke (BB 10 ff.). In diesem Zusammenhang habe die Beklagte jedenfalls den ihr obliegenden Vollbeweis nicht erbracht. Auch wenn der Gerichtsgutachter ... (Name 07) aus radiologischer Sicht den Unfall als auslösendes Ereignis am Kiefergelenk für unwahrscheinlich gehalten habe, begründe dies nicht das für eine zu ihrem Nachteil gereichende Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß.

Zu monieren sei zudem die unvollständige Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht habe gegen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Sachaufklärungspflichten verstoßen. Soweit das Landgericht die hinreichende Fachkunde der Gerichtsgutachter angenommen habe, beruhe dies auf lediglich leerformelhaften Formulierungen (BB 15). Insbesondere habe sich das Landgericht inhaltlich nicht mit dem von der Klägerin eingebrachten Sachverständigengutachten des ... (Name 11) vom 04.05.2020 befasst, welches in dem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt worden sei.

Hätte das Landgericht die Parallelakte des Landgerichts Berlin (42 O 421/13) beigezogen, so wäre es zudem zu der Erkenntnis gelangt, dass sich der Gutachter ... (Name 07) im Verlaufe seiner Begutachtungen widersprüchlich geäußert habe (BB 17, 18). Aus der Nichtaufklärung widersprüchlicher Angaben der Gutachter und der nicht aufgeklärten widersprüchlichen Aussagen der vom Landgericht beauftragten Gutachter in Bezug auf das sozialgerichtliche Gutachten des ... (Name 11) hätte sich die Pflicht des Landgerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ergeben.

Rechtsfehlerhaft sei auch die Würdigung des Landgerichts zu den von ihr vorgetragenen Schäden im Bereich des gesamten Mittelgesichts und des vermehrten Schmerzempfindens im Bereich des ganzen Kopfes sowie im Bereich des linken Beines erfolgt. Auch insoweit hätte das Landgericht die vorliegenden Gerichtsgutachten nicht unkritisch übernehmen dürfen. Insbesondere bestünden im Streitfall aufgrund des zögerlichen Verhaltens des Sachverständigen ... (Name 09) inklusive unbeantworteter Sachstandsanfragen und Ausbleiben im Termin vom 22.03.2022 ernsthafte Zweifel an dessen Zuverlässigkeit; dieser habe erst durch ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € zur Begutachtung und zur Anhörung gezwungen werden müssen. Die anderslautende „Leerformel“ des Landgerichts sei daher rechtsfehlerhaft, denn es habe sich mit dem sozialgerichtlich eingeholten Gutachten des ... (Name 11) vom 04.05.2020 inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Auch insoweit hätte das genannte Gutachten begründete Zweifel an den Feststellungen der vom Landgericht beauftragten Sachverständigen hervorrufen müssen.

Ferner habe sich das Landgericht auch nicht mit den abweichenden Feststellungen des Gutachters ... (Name 05) vom 15.12.2011 (Anl. K 7) auseinandergesetzt, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von ihr vorgetragene Sensibilitätsstörung tatsächlich vorgelegen habe (BB 24,25).

Überdies sei das mit der Berufungsbegründung eingeführte Sachverständigengutachten des ... (Name 12) vom 19.04.2024 (Anlage BJ-BB) zu berücksichtigen. Dieses sei in dem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingeholt worden. Hierbei handele es sich um ein neues Angriffsmittel, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und zum Zeitpunkt des nachgelassenen Schriftsatzes noch nicht habe vorgelegt werden können, weshalb es nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die bei ihr bestehenden Schmerzen und damit verbundenen Funktionsstörungen ohne vernünftige Zweifel auch unter Berücksichtigung einer Konsistenzprüfung nachvollziehbar seien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom ... (Datum 01) stünden. Die nachgewiesenen Funktionsstörungen begründeten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % (BB 26).

Auch die Annahme des Landgerichts zum nicht berücksichtigten Tinnitus beruhe auf Rechtsfehlern bei der Tatsachenfeststellung (BB 27 ff.). Das Landgericht habe hierzu erneut die Beweislast verkannt, die bei der Beklagten liege. Ausweislich des HNO-ärztlichen Gutachtens des ... (Name 13) vom 10.12.2012 ergebe sich, dass der Tinnitus (linksseitig) allein auf den Unfall vom ... (Datum 01) zurückzuführen sei (Anl. BJ-BB 4). Dieses Gutachten sei von ihr bereits am 04.01.2021 in den Rechtsstreit eingeführt worden. Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze dieses Gutachten in seine Erwägungen mit einzubeziehen und darzulegen, warum es den Feststellungen aus diesem Gutachten nicht folge. Jedenfalls aber hätte das Landgericht ein neues Gutachten hierzu einholen müssen.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.05.2024 einschließlich des Verfahrens aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen, hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.05.2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

(1) einen Betrag in Höhe von 182.010,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem Satz ... (Datum 01),

(2) einen Betrag in Höhe von 59.690,00 € ab Januar 2016 und

(3) eine fortlaufende monatliche Unfallrente in Höhe von 940,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozent ab dem 1. Januar 2016 zu zahlen sowie

(4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten auf die ab dem ... (Datum 01) entstandene fortlaufende monatliche Unfallrente von 940,00 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht zusammengefasst Folgendes geltend:

Ein unfallchirurgisches Gutachten sei aufgrund der Ergebnisse der vom Landgericht eingeholten Gutachten nicht einzuholen gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des zunächst bestellten Sachverständigen ... (Name 06), der dazu geraten habe, zunächst die Ergänzungsgutachten einzuholen und dann weiter zu sehen. Nachdem diese jedoch eine unfallkausale Invalidität nicht ergeben hätten, habe sich hieraus auch eine subsumierende Gesamtbetrachtung durch einen unfallchirurgischen Gutachter als entbehrlich erwiesen. Im Übrigen hätte die Klägerin diesen Punkt im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht rechtzeitig geltend machen müssen, was sie erstinstanzlich nicht getan habe.

Unzutreffend seien die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zur Verkennung der Beweislast durch das Landgericht, bezogen auf die Schäden im Bereich der Kiefergelenke. Anders als die Klägerin meint, sei es zunächst die Aufgabe des Versicherungsnehmers, nachzuweisen, dass dieser einen unfallbedingten Erstkörperschaden erlitten habe, der seinerseits zu irgendeiner Invalidität geführt habe. Erst wenn dieser Nachweis geführt worden sei, komme es darauf an, ob der Versicherer nachweisen könne, dass an der eingetretenen Invalidität eine Mitwirkung unfallfremder Krankheiten und Gebrechen vorgelegen habe. Der Klägerin sei es hier bereits nicht gelungen, einen durch den Unfall hervorgerufenen, invaliditätsrelevanten Erstkörperschaden nachzuweisen. Auf die Frage einer etwaigen Mitwirkung sei es daher nicht angekommen.

Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Begutachtung von ... (Name 07) nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten und in seiner Anhörung ausdrücklich klargestellt, dass im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom ... (Datum 01) keine traumatischen Erstkörperschäden festgestellt werden können (BE 3). Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens des ... (Name 11) vom 04.05.2020. Zum einen sei insoweit zu bedenken, dass die Anforderungen an einen Kausalitätsnachweis in der privaten Unfallversicherung erheblich von denen eines sozialgerichtlichen Verfahrens oder auch eines privaten Haftpflichtschadens abweichen. Zum anderen seien ... (Name 07) in seiner ausführlichen mündlichen Anhörung entsprechende Vorhalte gemacht worden, die dieser nachvollziehbar und schlüssig habe ausräumen können, so dass eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich des von ihm selbst erstellten Gutachtens aus dem Jahr 2011 habe der Sachverständige erklärt, dass er seinerzeit noch keine MRT-Bilder vorliegen gehabt habe, so dass seine damaligen Beurteilungsgrundlagen in der Nachschau unzureichend gewesen sei. Im Übrigen erschöpfe sich das Gutachten des ... (Name 11) hinsichtlich der Kieferbeschwerden darin, dass das (alte) Gutachten von ... (Name 07) aus 2011 zitiert worden sei. Eine eigene kritische Auseinandersetzung mit der Befundlage durch ... (Name 11) sei nicht erkennbar.

Ohne Erfolg greife die Klägerin die Zuverlässigkeit und die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen ... (Name 09), bezogen auf die von ihr behaupteten Schäden im Bereich des Mittelgesichts sowie das vermeintlich vermehrte Schmerzempfinden an. Eine entsprechende Rüge hätte bereits in erster Instanz erfolgen können und sei nunmehr verspätet. Im Übrigen seien das Gutachten von ... (Name 09) und die hierauf beruhende Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Ausführungen des ... (Name 05) nicht geeignet, eine neurologische Störung bei der Klägerin nachzuweisen. Auch das in Bezug genommene Gutachten des ... (Name 14) vom 22.03.2013 (Anlage B 18) habe keine neurologische Störung im Bereich des linken Gesichtes ausgewiesen.

Eine derart lange Bewusstlosigkeit von 70 Minuten sei zu keinem vorherigen Zeitpunkt vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Akten. Vielmehr deuteten die Berichte darauf hin, dass die Klägerin nach dem Eintreffen der Rettungseinsatzkräfte durch Gabe von Fenthanyl sediert worden sei.

Schließlich führe die Vorlage des sozialgerichtlichen Gutachtens des ... (Name 12) vom 19.04.2024 zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sei danach die Beweisaufnahme weder fortzusetzen noch zu wiederholen. Selbst wenn darin das von ... (Name 12) beschriebene chronische ausgedehnte Schmerzsyndrom tatsächlich und auch nach dem hiesigen Kausalitätsmaßstab unfallbedingt bei der Klägerin vorgelegen haben sollte, werde bestritten, dass dieses bereits innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist von 18 Monaten nach dem Unfall vorgelegen habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich ein solches entwickelt habe (BE 5). Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten des ... (Name 14) (Anlage B 18). Selbst wenn insoweit ein chronisches Schmerzsyndrom aufgrund des Unfalls vom ... (Datum 01) innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist eingetreten sein sollte, fehle es diesbezüglich auch an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung und somit an einer Anspruchsvoraussetzung. Überdies werde bestritten, dass ein etwaiges Schmerzsyndrom auf einer organischen Störung beruhe (BE 5).

Auch hinsichtlich des behaupteten Tinnitus gingen die Ausführungen der Klägerin zur Beweislastverteilung fehl. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei hierzu nicht zu beanstanden. Vielmehr seien die vom Landgericht eingeholten Gutachten zutreffend, zumal der Sachverständige ... (Name 10) auch den Vorhalt des Gutachtens von ... (Name 13) berücksichtigt habe (BE 6).

Schließlich meint die Beklagte, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt auf 377.060,80 € festzusetzen sei.

II.

Die Berufung der Klägerin ist - wovon der Senat überzeugt ist - offensichtlich unbegründet, weshalb er beabsichtigt, diese gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der hier zu entscheidende Rechtsstreit ist einzelfallbezogen; es sind weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche zu klären, die die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch das Revisionsgericht bedürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.

Die Klage ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen.

Zu Recht geht die Berufung der Klägerin zwar mit dem Landgericht davon aus, dass ihr die Beklagte grundsätzlich auf vertraglicher Basis zu Invaliditätsleistungen verpflichtet sei. Die Klägerin erlitt unstreitig am ... (Datum 01) einen Motorradunfall im Sinne von § 1 Abs. 3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AUB 95 der Beklagten.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die vermeintlichen körperlichen Beeinträchtigungen und Schäden, die die Klägerin beklagt und für die sie in ihren Hauptforderungen auch im Berufungsverfahren weitere Invaliditätsbeträge in Form einer Einmalzahlung in Höhe von (weiteren) 182.010,80 € und eine seit Januar 2016 fortlaufende monatliche Unfallrente in Höhe von 940,00 € geltend macht, als unfallbedingt im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen anzusehen sind.

A. Der Senat ist hinsichtlich des Nichtbestehens weiterer unfallbedingter Folgeschäden an die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen nach § 529 ZPO gebunden.

1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, gleichviel ob sich diese auf die Zulässigkeit oder Begründetheit beziehen und ob es sich um von Amts wegen zu prüfende Umstände handelt oder ob sie der Parteidisposition unterliegen. Welche Feststellungen vom Erstgericht getroffen sind und welche Tatsachen – bestritten oder unbestritten – vorgetragen wurden, folgt aus dem Tatbestand oder der Wiedergabe des Vortrages in den Entscheidungsgründen. Diese Bindung entfällt lediglich, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. hierzu insgesamt und statt vieler BGH, Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11).

2. Konkrete und durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bringt die Berufung der Klägerin nicht vor, insbesondere nicht in der Form unvollständiger Feststellungen durch die unterbliebene Berücksichtigung einer längeren Bewusstlosigkeit der Klägerin, abweichender ärztlicher Bewertungen ohne weitere sachverständige Begutachtung der fehlerhaften Beweislastverteilung. Einen weitergehenden Invaliditätsgrad, der über die von der Beklagten anerkannten 24 % hinausgeht, hat die Klägerin nicht nachweisen können, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

a) Im Wesentlichen zutreffend gibt die Klägerin noch die Voraussetzungen an die unfallbedingte Kausalität wieder. Zu präzisieren ist lediglich Folgendes:

Ein Unfallereignis ist im Rahmen der privaten Unfallversicherung für den Eintritt der Gesundheitsschädigung kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen (Jacob HK-AUB 2020/Jacob, 3. Aufl. 2022, AUB 1 Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist hinsichtlich der zugrundezulegenden Ursächlichkeit – anders als im Recht der Sozialversicherungen - im privaten Unfallversicherungsrecht eine ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (BGH, Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, NJW 2017, 263 Rn. 19). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus (BGH, a.a.O.). Das Adäquanzerfordernis bezweckt nämlich nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Zudem würde ein solcher Ausschluss der Kausalität die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern (BGH, a.a.O.). Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei Personenschäden, also der Kausalität des Unfallgeschehens für eine Körperverletzung, unterliegt dabei der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO, während für die haftungsausfüllende Kausalität Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten. Nichts anderes gilt auch für die Beweisregeln innerhalb eines Versicherungsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Steht eine Primärverletzung fest, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen (BGH, Urt. v. 04.11.2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777). Ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des klagenden Versicherungsnehmers ursächlich ist, ist am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 25.09.2008 – 12 U 17/08, Rn. 2 zitiert n. juris; Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 48/06, Schaden-Praxis 2007, 428; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20.01.2004 - 3 U 6/03 sowie Urt. v. 28.06.2004 - 4 U 236/04, OLGR 2005, 740 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2003 - 4 U 153/00). Der unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu führende Beweis ist erbracht, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, wie zuvor; Saarländisches Oberlandesgericht, wie zuvor). Dabei kann der Beweis am Maßstab des § 287 ZPO auch als erbracht angesehen werden, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt. Davon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, denn in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden nicht aus (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, wie zuvor; Saarländisches Oberlandesgericht, wie zuvor).

b) Im vorliegenden Fall ist mit dem Landgericht im Ergebnis der eingehend und umfassend zu den verschiedenen Beeinträchtigungen der Klägerin durchgeführten Beweisaufnahmen davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom ... (Datum 01) keine, die bereits regulierte 24 % übersteigende Invalidität für 1/3 Beinwert (Anlage B 20) erlitten hat, wodurch weitergehende Zahlungsansprüche insgesamt ausscheiden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten der vom Landgericht bestellten Sachverständigen ... (Name 07), ... (Name 09) und ... (Name 10) kann ein weitergehender Invaliditätsgrad nicht angenommen werden. Die gegen die schriftlichen und mündlichen Gutachten der genannten Sachverständigen vorgebrachten Einwände der Berufung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Hierzu im Einzelnen:

aa) Unzutreffend ist zunächst die Annahme der Berufung, wonach das Landgericht eine vermeintlich bei der Klägerin bestehende „Bewusstlosigkeit“ tatbestandlich nicht richtig erfasst und in seine Würdigung einbezogen habe, weil sie hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2024 (GA V 2052) eine zweimal aufgetretene Bewusstlosigkeit vorgetragen habe, einmal während des Sturzes bis mehrere Minuten danach und ein zweites Mal über ca. 70 Minuten im Anschluss daran bis hin zur Versorgung im Bundeswehrkrankenhaus.

aaa) Soweit die Klägerin auf S. 6 ff. der Berufungsbegründung hierzu geltend macht, das Landgericht habe das Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung fehlerhaft nur verkürzt protokolliert, kann sie damit im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Ein Verhandlungsprotokoll ist grundsätzlich einer Auslegung zugänglich. Auf diese Weise können Unklarheiten behoben werden, die aus nicht stimmigen, widersprüchlichen Feststellungen oder aus offensichtlichen Lücken folgen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.10.2018 – 13 UF 155/17, NJ 2019, 32).

Ein im Protokollierten fehlender Vorgang kann dagegen nicht im Wege der Auslegung als protokolliert angenommen oder nachträglich im Sinne von § 164 ZPO berichtigt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Erstrebt eine Partei die Aufnahme der Äußerung eines Beteiligten durch den die Aussage zusammenfassend diktierenden Richter in die vorläufige Protokollaufzeichnung, so kann sie dies nur mittels eines Protokollaufnahmeantrags nach § 160 Abs. 4 ZPO erreichen, der bis zum Schluss dieser Verhandlung zu stellen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.11.2004 - 4 W 53/04, NJOZ 2005, 764). Einen solchen Antrag hat die im Termin vor dem Landgericht am 09.02.2024 anwesende Klägerin, die überdies anwaltlich vertreten war, aber im Hinblick auf die vermeintliche Dauer ihrer Bewusstlosigkeit nicht gestellt. Der Vortrag, dass sie innerhalb einer zweiten Bewusstlosigkeit wiederbelebt worden sei, erfolgte überhaupt erstmals in der Berufungsbegründung.

bbb) Ungeachtet dessen ist auch der Tatbestand im angefochtenen Urteil zu dieser Thematik nicht unrichtig. Der Tatbestand entfaltet in diesem Zusammenhang die Beweiskraft des § 314 ZPO, wonach die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gem. § 314 ZPO bindend sind, denn die Klägerin hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2021 – IX ZR 201/20, NJW 2022, 1465 Rn. 30). Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, insbesondere Auslassungen - wie sie die Klägerin hier geltend macht - oder Widersprüche, so kann nach § 320 Abs. 1 ZPO die Berichtigung binnen der dort genannten Frist begehrt werden. Dies hat die Klägerin aber nicht getan.

ccc) Zudem ist die von der Klägerin vorgetragene Bewusstlosigkeit in Verbindung mit der hierzu behaupteten Wiederbelebung auch für das Berufungsgericht nicht als prozessual feststehend zugrundezulegen. Die Klägerin hat sich im nachgelassenen Schriftsatz vor dem Landgericht vom 15.04.2024 dazu auf die Berichte der Feuerwehr berufen, die dies jedoch gerade nicht hergeben. Mit einer Bewusstlosigkeit im Krankenwagen sind die relativ kurz nach dem Unfallgeschehen im neurologischen Zusatzgutachten des Ltd. Oberarztes ... (Name 05) vom 15.11.2011 (Anlage K7, Bl. 193 ff. d.A.) festgehaltenen eigenen Angaben der Klägerin nicht vereinbar. Am Unfallort soll es lediglich eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit gegeben haben, während sie beim Transport aktiv zur Vermeidung starker Schmerzen versucht habe, die Erschütterungen durch ein Hochziehen zu verringern (Bl. 196 f. d.A.). Dies ist einer bewusstlosen Person nicht möglich. Im Übrigen hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil eingehend mit dieser Frage befasst und hierzu dem Sachverständigen ... (Name 09) folgend geschlussfolgert, dass auch bei unterstellter längerer Bewusstlosigkeit eine Sensibilitätsstörung nicht festzustellen sei (LGU 9, 10). Auch eine Reanimation hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht als eigenen Vortrag angegeben (“wohl reanimiert“).

bb) Sodann rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass das Landgericht zwar durch Beweisbeschluss vom 09.02.2017 die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens angeordnet, dieses Gutachten jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeholt habe. Das Landgericht hat dadurch weder das rechtliche Gehör der Klägerin noch die ihm gemäß §§ 139 Abs. 1 ZPO, 360 S. 4 ZPO obliegenden richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

aaa) Insoweit liegt bereits eine Pflichtverletzung nicht vor.

Gem. § 360 ZPO kann das Gericht einen einmal gefassten Beweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung (und ohne Zustimmung der Parteien) dahingehend abändern, dass es einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Sachverständigen bestimmt (BGH, Urt. v. 08.01.1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399, 1400; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 360 Rn. 9; BeckOK ZPO/Bach, 56. Ed. 01.03.2025, § 360 Rn. 7). Zwar sind Parteien aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nur „tunlichst“ gem. § 360 S. 4 ZPO, sondern immer bei sachlichen Änderungen, die über eine Berichtigung offensichtlicher Irrtümer hinausgehen, vor der Abänderung zu hören (BGH, Urt. v. 20.09.1978 – IV ZR 57/77, BeckRS 1978, 30403699; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 360 Rn. 12; MüKoZPO/Heinrich, a.a.O., § 360 Rn. 14).

Im Streitfall hat das Landgericht gegen diese Anforderungen jedoch nicht verstoßen.

Die Zivilkammer hatte zwar zunächst auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 09.02.2017 und vom 11.10.2017 (GA II 440) die Begutachtung durch vorrangige Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und hieran anknüpfender weiterer Fachgutachten angeordnet und letztendlich den Sachverständigen ... (Name 06) aus ... (Ort 02) als unfallchirurgischen Gutachter beauftragt. ... (Name 06) hatte dann allerdings mit seiner ersten Stellungnahme vom 22.11.2017 nach Prüfung der Akte ein abweichendes gutachterliches Vorgehen i.S.e. unfallchirurgischen Gesamtbewertung für sinnvoll erachtet und dies dem Landgericht auch so vorgeschlagen (GA II 448). Das an das Landgericht gerichtete Schreiben des Sachverständigen ist den Parteien mit richterlicher Verfügung vom 27.11.2017 zur Kenntnis gebracht worden. Statt des Sachverständigen ... (Name 06) hat das Landgericht - von den Prozessbeteiligten unbeanstandet - auf der Grundlage der Folgebeweisbeschlüsse den in der Stellungnahme des ... (Name 06) vom 22.11.2017 angedeuteten Weg der Beweiserhebung eingeschlagen. Infolgedessen hat die Zivilkammer – in Abstimmung mit dem Sachverständigen ... (Name 06) (vgl. dessen Schreiben vom 12.03.2018 [GA III 501] und vom 29.06.2018 [GA III 539]) - die Sachverständigen ... (Name 07), ... (Name 10) und ... (Name 09) mit der Begutachtung der nicht chirurgischen und orthopädischen Fachfragen beauftragt. Vor diesem Hintergrund ist der ursprüngliche Beweisbeschluss - für alle am Rechtsstreit Beteiligten ersichtlich und den Ergebnissen der Fachgutachten erklärlich - nicht weiter umgesetzt worden. Der klägerseits auf BB 9 zitierten Rechtsprechung des OLG Köln (Urt. v. 18.12.1991 – 2 U 119/91, NJW 1992, 719) ist hierdurch hinreichend Genüge getan. Es sind der landgerichtlichen Verfahrensakte keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Gericht den ursprünglichen Beweisbeschluss, der bereits seit mehr als sechs Jahren „überholt“ war, wieder hätte aufnehmen wollen. Eine Folgebeauftragung des bereits im Jahr 2019 (gerichtsbekannt) verstorbenen Gutachters ... (Name 06) stand zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2024 offensichtlich nicht zur Debatte, weshalb es im landgerichtlichen Verfahren auch nicht zu einem überraschenden Prozessverlauf gekommen ist. Auch die Klägerin hat dementsprechend in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 15.04.2024 nicht die ursprüngliche Begutachtung durch ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, sondern vielmehr eine Neubegutachtung durch die drei Fachgutachter begehrt (GA V 2054).

Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass mit Blick auf die erzielten Ergebnisse der Fachgutachter eine abschließende unfallchirurgische Begutachtung nicht angezeigt und auch nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.04.2024 geltend gemacht wurde, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten war.

bbb) Anders als die Klägerin meint, beruhte die Entscheidung des Landgerichts vor diesem Hintergrund auch nicht auf einer Gehörsverletzung zu ihren Lasten, da die von ihr angeführten Gutachten aus den anderen Verfahren des Landgerichts Berlin und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) dem Landgericht vorlagen und auch der Beweisaufnahme zugrunde gelegt worden sind.

cc) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang und auch darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bei einer entsprechenden Hinweiserteilung – wie nunmehr auf BB 10 geltend gemacht – die Beiziehung der Verfahrensakten des Landgerichts Berlin - 42 O 421/13 - und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) - S 10 U 43/15 – mit Erfolg beantragt hätte.

Zur Beiziehung dieser Akten bestand für das Landgericht nämlich auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags keine verfahrensrechtliche Pflicht.

aaa) Die Klägerin hat in ihrer auch insoweit gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nicht näher darlegt, welcher konkrete Inhalt aus den genannten Verfahrensakten, der nicht bereits als Parteivortrag erstinstanzlich eingeführt worden war, für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits von Belang sein soll (BB 10). Soweit ersichtlich sind die Gutachten, auf die sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung explizit bezieht, im hiesigen Rechtsstreit vor dem Landgericht von den Parteien bereits als Anlage zu ihren Schriftsätzen vorgelegt und in Bezug genommen worden. Infolgedessen sind diese Gutachten jedenfalls als substanziierter Parteivortrag zum Gegenstand des erstinstanzlich zugrundezulegenden Sach- und Streitstoffs anzusehen und damit zur Grundlage der Beweisaufnahme gemacht worden. Ob und ggf. welche Gutachten hiervon ausgenommen sein sollen, zeigt die Klägerin hingegen nicht auf.

bbb) Nichts anderes ergibt sich aus dem den Zivilprozess prägenden Beibringungsgrundsatz. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass zur Vorbereitung jedes Termins Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder Erteilung amtlicher Auskünfte ersucht werden können. Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zwar zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.2014 – 1 BvR 3541/13, BeckRS 2014, 49398 Rn. 22; BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, S. 1324, 1325). Ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO genügt allerdings dann nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, a.a.O.). Der Berufungsangriff der Klägerin, wonach sich die beizuziehenden Akten mit ihren gesundheitlichen Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls befasst haben und die dort enthaltenen Gutachten für sie günstiger seien als die Bewertungen der durch die vom Landgericht beauftragten Sachverständigen, genügt nicht, um über die bereits berücksichtigten Gutachten hinaus eine entsprechende Beiziehung zu rechtfertigen.

dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (insbesondere ab BB 10) sodann darauf, dass das Landgericht statt einer Sachentscheidung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO hätte betreiben müssen. Eine solche Wiedereröffnung war aufgrund des Schriftsatzes vom 15.04.2024 – worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat – unter Berücksichtigung der klägerischen Rügen zu den Unfallfolgen nicht geboten. Ein Wiedereröffnungsgrund gem. § 156 ZPO lag im Streitfall nicht vor.

Nach Schluss der Verhandlung im Sinne von § 136 Abs. 4 ZPO können Umstände zu Tage treten, wonach die Verfahrensbeendigung verfrüht oder fehlerhaft war (z. B. keine Entscheidungsreife). In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Verhandlung; das erkennende Gericht kann Verfahrensfehler selbst beheben (z. B. rechtliches Gehör noch gewähren) und das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende führen (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 156 Rn. 1). Das Gericht hat daher nach § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt (Nr. 1), nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) bilden (Nr. 2), oder zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist. Im Streitfall zeigt die gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgebliche klägerische Berufung einen Wiedereröffnungsgrund bereits nicht auf. Insbesondere hat das Landgericht – wie bereits dargelegt – das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt.

ee) Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf die Beweislastverteilung nicht gegeben. In der Sache hat das Landgericht – bezogen auf etwaige Vorschäden im Bereich des Kiefergelenks der Klägerin - die Beweislastverteilung nicht verkannt (entgegen BB 11 f.).

aaa) Der Senat teilt in vollem Umfang die von der Klägerin angeführten rechtlichen Grundlagen der Beweislastverteilung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitet wurden. Hiernach obliegt es - wie vorstehend bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungswerks der Beklagten zunächst der Klägerin als Anspruchsstellerin darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass sie im Rahmen des unstreitigen Verkehrsunfallereignisses vom ... (Datum 01) eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AUB 95, hier in Form einer unfallbedingten Schädigung der Kiefergelenke, erlitten hat. Weiter hat sie dann – allerdings nur noch mit dem Beweismaß des § 287 ZPO – die Kausalität dieser Erstverletzung für den behaupteten Dauerschaden zu beweisen. Gelingt ihr dies, hat sodann die Beklagte mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den Beweis für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 8 AUB zu führen, nämlich dass die Erstverletzung die Invalidität – hier die Schädigung des Kiefergelenks – tatsächlich nicht verursacht hat oder es sich dabei um eine unfallbedingte Fehlverarbeitung handelt (BGH, Urt. v. 23.06.2004 - IV ZR 130/03, NZV 2004, 567, 569; Kammergericht, Beschl. v. 23.03.2021 – 6 U 18/20, r+s 2022, 338).

bbb) Anders als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung allerdings meint, geht es im Streitfall gerade nicht um ein „Mitwirken“ einer Erkrankung im Sinne der auf BB 12 angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11, Rn. 14, 15 juris). Hier geht es vielmehr – wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausführt (BE 3) - um die Erstbeschädigung für die von der Klägerin im Bereich des Kiefergelenks beschriebenen Beeinträchtigungen. Im ärztlichen Erstbericht zu einer privaten Unfallversicherung vom 22.09.2010 (Anlage B 3) ist als unfallbedingte Diagnose für die Klägerin eine Tibiakopffraktur links, ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Außenbandruptur im linken OSG vermerkt (GA I 79). Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung bestritten, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kiefergelenkschmerzen eine unfallbedingte Erstschädigung vorgelegen hat. Dementsprechend war die unfallbedingte Erstverletzung Gegenstand des Beweisbeschlusses der Zivilkammer des Landgerichts vom 09.02.2017 (GA II 377). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht im angefochtenen Urteil völlig zu Recht die geltend gemachte Erstbeschädigung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO beurteilt, untersucht und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verneint (LGU 7). Da die Klägerin die unfallbedingte Erstschädigung nicht bewiesen hat, kommt es auf einen Ausschluss nach § 8 AUB 95 insoweit gar nicht an.

ff) Auch hat das Landgericht nicht gegen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Sachaufklärungspflichten verstoßen. Die hiergegen von der klägerischen Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände verfangen nicht.

Hierzu im Einzelnen:

aaa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass sich das Landgericht inhaltlich nicht mit dem von ihr eingebrachten Sachverständigengutachten des ... (Name 11) vom 04.05.2020 befasst habe, welches in dem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt worden sei (BB 17). Insbesondere sind dem Landgericht – anders als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint (BB 14 ff.) - keine Beweiswürdigungsfehler oder Verstöße gegen die Sachaufklärung vorzuwerfen (BB 15 ff.).

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter, wie die Klägerin zutreffend ausführt, besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – IV ZR 220/19, Rn. 12). Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an (BGH, a.a.O.). Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Diese Vorgaben hat das Landgericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme beachtet, auch wenn es dies in der Urteilsbegründung nicht explizit zum Ausdruck bringt. Es ist insbesondere seiner Aufgabe der kritischen Würdigung des Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des ... (Name 11) vom 04.05.2020 nachgekommen, auch wenn es dieses Gutachten in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich angeführt hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich das Landgericht im angefochtenen Urteil mit den von der Klägerin hierzu aufgeworfenen Punkten befasst hat, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme waren: Der vom Landgericht beauftragte Gutachter ... (Name 07) hat sich im Verhandlungstermin am 24.11.2021 inhaltlich mit dem Gutachten des ... (Name 11) vom 04.05.2020, das ihm von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übergeben worden war (S. 2 des Sitzungsprotokolls, GA IV 789R) auseinandergesetzt. Zunächst hat der Sachverständige ... (Name 07) auch für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Sozialgerichtsgutachter hinsichtlich der in Rede stehenden Kieferbeeinträchtigungen keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Hierbei hat sich ... (Name 07) offenbar auf die Ausführungen des ... (Name 11) auf S. 43 des Gutachtens vom 04.05.2020 bezogen. Hieraus wird deutlich, dass der Sozialgerichtsgutachter sich den Feststellungen des ... (Name 07) angeschlossen hatte, ohne eigene Befunde erhoben oder Schlussfolgerungen hieraus gezogen zu haben. ... (Name 07) hat sodann alle von der Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme hierzu vorgebrachten Punkte, die Gegenstand der eingehenden Befragungen durch das Landgericht und die Klägervertreterin am 24.11.2021 gewesen sind, mit dem den Parteien bekannten Ergebnis abgearbeitet (S. 2 bis 5 des Sitzungsprotokolls). Differenzen zu den Gutachten aus anderen Verfahren blieben insoweit nicht offen. Das Landgericht hätte auf dieser Grundlage und in diesem Zusammenhang inhaltlich auch nichts weiter aufklären können, denn alle klägerseits geäußerten Bedenken waren durch den Gerichtsgutachter ... (Name 07) spätestens im Verhandlungstermin am 24.11.2021 ausgeräumt und alle Fragen der Klägervertreterin beantwortet worden. Weitere Fragen oder Bedenken wurden seitens der Klägerin im Nachgang zur vorgenannten Anhörung in den Folgeschriftsätzen auch nicht geltend gemacht, so dass das Landgericht diese Fragen als vollständig geklärt im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ansehen konnte.

Auch aus der Sicht des Senats verbleiben daher keine ungeklärten Fragen. Was sich hierzu Divergierendes aus der vermeintlich beizuziehenden Akte des Landgerichts Berlin (42 O 421/13) ergeben solle, ist für den Senat anhand der Ausführungen auf BB 18 nicht nachvollziehbar. Entgegen der von der Klägerin hierzu vertretenen Rechtsauffassung liegen auch die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO nicht vor. Anders als die Klägerin hierzu meint, hatte der Gerichtssachverständige ... (Name 07) – wie bereits dargelegt - sämtliche von ihr vorgebrachten Einwände ausgeräumt und im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung nochmals klargestellt.

bbb) Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Bewertung ab BB 19 zu folgen, mit der sie die Würdigung des Landgerichts zu den von ihr vorgetragenen Schäden im Bereich des gesamten Mittelgesichts, des vermehrten Schmerzempfindens im Bereich des ganzen Kopfes sowie im Bereich des linken Beines mit ihrer Berufungsbegründung in Zweifel zu ziehen versucht. Anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht die hierzu eingeholten Gutachten nicht unkritisch und leerformelhaft übernommen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der Sachverständigen waren gerade nicht angezeigt. Auch insoweit verfangen die von der Klägerin ab BB 19 hierzu vorgebrachten Punkte, die zunächst einmal zutreffend die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen an eine rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergeben, im Ergebnis nicht.

Hierzu im Einzelnen:

i) Der Senat teilt die von der Klägerin ab BB 21 vorgebrachten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und die fachliche Geeignetheit des Gerichtssachverständigen ... (Name 09) nicht. Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten verzögert einreicht und hierzu letztendlich auch vom Landgericht unter Ordnungsmittelfestsetzung angehalten werden muss, steht dem nicht entgegen. Die fachliche Eignung kann nämlich nicht aus einer verzögerten Gutachtenerstellung geschlussfolgert werden, selbst wenn das Prozessverhalten eines Sachverständigen grundsätzlich zur Befangenheit gem. § 406 Abs. 1 ZPO führen kann (vgl. etwa Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 406 Rn. 9). Bei säumiger Gutachtenerstellung regelt das Gesetz in § 411 Abs. 2 ZPO als maßgebliche Sanktion die Androhung und ggf. Festsetzung eines Ordnungsgeldes; eine Sanktionierung des verzögert eingereichten Gutachtens auf Beweisebene ist indessen nicht vorgesehen.

Im Übrigen hat die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Gutachter ... (Name 09) in unzulässiger Weise vorgebracht (§ 531 Abs. 2 ZPO). Insoweit weist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin entsprechende Bedenken gegen den Gerichtssachverständigen ... (Name 09) in erster Instanz - mit Ausnahme der allgemeinen Kritik an den Ergebnissen der Beweisaufnahme im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2024 (GA V 2052 ff.) - gerade nicht geltend gemacht hat. Bei den Angriffen gegen den Sachverständigen ... (Name 09) aus der klägerischen Berufungsbegründung handelt es sich daher um ein „neues“ Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, denn Angriffs- und Verteidigungsmittel ist jedes tatsächliche und rechtliche Vorbringen, das der Durchsetzung oder der Abwehr des geltend gemachten Begehrens dient. Dazu rechnen nach der Aufzählung in § 282 ZPO insbesondere Tatsachenbehauptungen, Einwendungen (also Bestreiten und Einreden), Beweismittel und Beweiseinreden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 65). Gemessen daran ist der Angriff gegen das Beweismittel im Berufungsverfahren ausgeschlossen, da in der Berufungsbegründung ein Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan wurde; vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.

ii) Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe sich mit den den herangezogenen Gerichtsgutachten entgegenstehenden Aussagen im sozialgerichtlichen Gutachten des ... (Name 11) im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt.

In der Sache geht es der Klägerin hierbei zunächst um die als Dauerfolge geltend gemachten Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich (BB 24), bei denen sie dem Sozialgerichtsgutachter ... (Name 11) eine vermeintlich anderslautende Schlussfolgerung zuschreibt. Im angefochtenen Urteil hatte sich die Zivilkammer ab LGU 7 mit diesen Störungen befasst und hierzu festgestellt, dass diese im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem Ergebnis der Begutachtungen des ... (Name 09), nicht als erwiesen angesehen werden können. Hierfür hat das Landgericht die Gutachten des Sachverständigen ... (Name 09) zunächst richtig interpretiert und ausgewertet. In den Gutachten vom 29.05.2019 und vom 01.10.2020 ist der Sachverständige zum vom Landgericht festgestellten Ergebnis gelangt, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung inhaltlich auch nicht in Abrede stellt. Sodann hat der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht am 09.02.2024 nochmals sehr eingehend sein Vorgehen dargestellt und erläutert, weshalb er bei der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei ihr die behaupteten Sensibilitätsstörungen im Bereich des Mittelgesichts einschließlich der linken Gehirnhälfte nicht objektiv feststellbar seien. Er hat (von der Klägerin unwidersprochen) erläutert, dass es sich bei der Neurologie um eine „exakte Wissenschaft“ handele, bei der die Sensibilität im Gesicht über den nervus trigeminus gemessen werden könne. Aufgrund seiner bei der Klägerin durchgeführten Untersuchungen habe er jedoch - im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Rahmen der Untersuchungen - keine in sich konsistenten Beeinträchtigungen feststellen können (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Er habe diese Befunde mit den bei der Klägerin durchgeführten (mehreren) MRT abgeglichen, wobei sich insoweit ein Normalbefund gezeigt habe (vgl. auch S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Auf Nachfrage der Klägervertreterin hat er nochmals verdeutlicht, dass er bei der Klägerin sämtliche 12 Hirnnerven hinsichtlich der behaupteten Sensibilisierungsstörungen getestet habe (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Auch hierbei habe sich eine Normalität gezeigt. Gestützt wird die Richtigkeit der Argumentation des Gerichtssachverständigen schließlich dadurch, dass sich bei Annahme einer Beschädigung des nervus trigeminus der Anfangsbefund nach dem Unfall anders hätte darstellen müssen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Bei der Klägerin hätten also – selbst bei unterstellter (längerer) Bewusstlosigkeit - Befunde hinsichtlich einer Gehirnverletzung vorliegen müssen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Solche lagen hier indessen nicht vor, was auch der Sozialgerichtsgutachter ... (Name 11) auf S. 45 seines Gutachtens vom 04.05.2020 bestätigt hat. Seine Annahme wird überdies durch die durchgeführte DemTec-Testung, die der Früherkennung kognitiver Einschränkungen dient, belegt (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2024; GA V 2029). Mit all diesen Punkten hat sich das Landgericht eingehend und nicht nur „leerformelhaft“ befasst (LGU 8). Es hat die Feststellungen des Gerichtsgutachters ... (Name 09) mit den anderen Gutachten der vom Landgericht beauftragten Fachgutachter abgeglichen und dies erneut im Einzelnen begründet (LGU 9). Auch für den Senat ist dies überzeugend. Insbesondere hat der Sachverständige ... (Name 10) in seinem Gutachten vom 11.06.2018 verdeutlicht, dass die von der Klägerin beklagten Nasenrückenschmerzen aufgrund der nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchungen nicht als traumabedingt angesehen werden können (dort S. 1; GA III 533). Gegenläufige gutachterliche Feststellungen, die diese vom Sachverständigen ... (Name 09) genannten Punkte aufgreifen oder widerlegen, sind dem genannten sozialgerichtlichen Gutachten des ... (Name 11) nicht zu entnehmen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bericht der Unfallkasse vom 14.12.2011 die geschilderten Beschwerden zu Schwindel, Kopfschmerzen, Tinnitus und Kiefergelenkschmerzen im Einklang mit dieser Bewertung insgesamt ausdrücklich als nicht unfallabhängig bezeichnet werden.

iii) Das Gleiche gilt für den Folgevorwurf einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten des ... (Name 05) vom 15.12.2011 (vgl. hierzu ab BB 24). Dies betrifft inhaltlich ebenfalls die von der Klägerin für einen zur Invalidität führenden Dauerschaden angeführten Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich, weshalb hierzu vorab auf die vorangegangenen Ausführungen unter ii) verwiesen werden kann. Anders als die Klägerin meint (BB 24, 25), hat der Gutachter ... (Name 05) in seiner Stellungnahme vom 15.12.2011 (Anlage K7; GA I 193 ff.) trotz der Angabe von dauerhaften Beeinträchtigungen durch die „leichten“ sensiblen Störungen im Gesicht durch partielle Hautnervenverletzungen keine den Feststellungen der vom Landgericht beauftragten Gerichtsgutachter widersprechend Bewertung getroffen. So hat ... (Name 05) in seinem Gutachten zu den vermeintlichen Sensibilitätsstörungen bei der Klägerin keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern diese lediglich plausibel auf den neurologischen Befund zurückgeführt (S. 15 des Gutachtens) und die weitergehenden Kopfschmerzen, die die Klägerin behauptet, schon auf dieser Grundlage nicht für kausal erachtet. Eigene Messungen und Testungen - wie etwa durch den Gerichtsgutachter ... (Name 09) - hat der Gutachter ... (Name 05) indessen nicht durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es auch für den Senat überzeugend, wenn der Sachverständige ... (Name 09) im Rahmen seiner Gutachtenerläuterung am 09.02.2024 hierzu unter Vorhalt des Gutachtens des ... (Name 05) ausgeführt hat, dass er exakt wissenschaftlich anhand der Strukturen des menschlichen Nervensystems im Gesichtsbereich vorgegangen sei und die anatomischen Strukturen hierbei berücksichtigt habe (S. 3 des Sitzungsprotokolls; GA V 2030). Es ist daher auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Gerichtsgutachter ... (Name 09) gefolgt ist, der die auf das Gutachten des ... (Name 05) gestützten Bedenken der Klägerin überzeugend entkräftet hat.

iv) Insoweit genügt es auch nicht, dass in verschiedenen vorgerichtlichen ärztlichen Stellungnahmen Hypästhesien in der linken Gesichtshälfte - ausschließlich basierend auf den Angaben der Klägerin - als Diagnose angeführt werden. Ärztliche Feststellungen finden sich insoweit weder im Bericht der Leitenden Oberärztin ... (Name 02) und ... (Name 03) vom 31.12.2010 (Anlage K 21) noch im Bericht der Unfallkasse ... (Ort 01) vom 12.11.2010 (Anlage K 19). Der Facharzt für Neurologe und Psychiatrie ... (Name 04) attestierte derartige Beeinträchtigungen in seinem Bericht vom 21.03.2012 (Anlage K22) ebenfalls nicht.

ccc) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung beruht schließlich auch die Ablehnung von Invaliditätsfeststellungen wegen eines Tinnitus nicht auf Rechtsfehlern bei der Tatsachenfeststellung (BB 27 ff.).

i) Hierzu hat das Landgericht – anders als die Klägerin meint (BB 27, 28) - die Beweislast nicht verkannt. Für das Vorliegen einer unfallbedingten Erstverletzung trägt nach den o.g. Ausführungen der Versicherungsnehmer die volle Beweislast. Die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung das Vorliegen einer unfallbedingten Erstverletzung bestritten, weshalb das Landgericht hierüber entsprechend Beweis erhoben hat.

ii) Im Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der klägerseits behauptete Tinnitus auf den Unfall vom ... (Datum 01) zurückzuführen ist (LGU 10). Auch insoweit konnte das Landgericht dem Fachgutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen ... (Name 10) folgen.

Unpräzise ist hierzu die Annahme der Klägerin auf BB 27 f., dass der Gutachter ... (Name 10) in seinem Gutachten vom 11.06.2018 das Vorhandensein eines unfallbedingten Tinnitus explizit festgestellt habe. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Der Gutachter ... (Name 10) hat bereits in seinem Ausgangsgutachten zwar die Plausibilität eines bei der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt (eines mehrere Jahre nach dem Unfall liegenden Zeitpunkts) behaupteten (linksseitigen) Tinnitus nicht in Abrede gestellt und diesen auch in seinem Ergebnis zugrunde gelegt. Allerdings hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass nach Auswertung der Befunde, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis im September 2010 erhoben worden sind, eine unfallbedingte Kausalität gerade nicht gegeben sei (S. 8 des Gutachtens vom 11.06.2018, GA III 530). Insbesondere liegt danach ein objektivierbarer organbezogener pathologischer Befund im Bereich des Hör- und Gleichgewichtsorgans der Klägerin nicht vor, weshalb im Ergebnis eine Erstverletzung insoweit ausscheidet und nicht die Beklagte, sondern die Klägerin nach den o.g. Regeln der Beweislastverteilung den Vollbeweis zu führen hat. All dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (LGU 10 f.). Dies entspricht der Bewertung der Unfallkasse ... (Ort 01) im Bericht vom 14.12.2011.

iii) Inhaltliche Fehler an der dahingehenden Beweiswürdigung zeigt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auf. Insbesondere steht das Beweisergebnis nicht im unaufgelösten Widerspruch zum vorprozessual eingeholten Gutachten des ... (Name 13) (Anlage Anl. BJ-BB 4 = Anlage K 7), das dem Gerichtsgutachter ... (Name 10) vorlag und womit sich dieser inhaltlich auch für den Senat überzeugend auseinandergesetzt hat. Die Bedenken der Klägerin hierzu hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.02.2021 und im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung im Verhandlungstermin am 21.11.2021 vollumfänglich ausgeräumt. Er hat darin ausführlich erklärt, dass und weshalb er den ersten ärztlichen Vermutungen nach Auswertung der erhobenen Befunde und der von ihm persönlich bei der Klägerin erhobenen Befunde nicht folgt. Er hat hierzu die wissenschaftlichen Methoden zur Validierung einer Tinnitusstörung herausgearbeitet und hierbei deutlich gemacht, dass ein Tinnitus in aller Regel mit Begleitstörungen einhergehe, die aber bei der Klägerin nicht vorliegen. Solche seien weder unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten und dokumentiert worden noch habe er diese im Rahmen seiner Exploration der Klägerin feststellen können. Auch für den Senat überzeugend hat der Sachverständige ... (Name 10) im Rahmen seiner Anhörung verdeutlicht, dass die dahingehenden Eigenangaben der die Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten im Nachgang zum Unfallgeschehen im Wesentlichen nur Vermutungen seien, die mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang zu bringen seien (vgl. hierzu S. 5 des Sitzungsprotokolls vom 21.11.2021; GA V 794).

iv) Wie bereits zu den Sensibilisierungsstörungen im Gesicht ausgeführt, ist es vor diesem Hintergrund nicht maßgebend, dass auch in vorgerichtlichen ärztlichen Stellungnahmen allein basierend auf den Angaben der Klägerin - wie dem Bericht der Unfallkasse ... (Ort 01) vom 14.12.2011 und dem Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiartrie ... (Name 04) vom 21.02.2012 - ein Tinnitus als Diagnose angeführt wird. Ärztliche Untersuchungen zur Objektivierung dieses Befundes erfolgten gerade nicht. Im vorgenannten Bericht der Unfallkasse wird der Tinnitus zudem ausdrücklich als nicht unfallabhängig bezeichnet.

B. Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts auch in eigener Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise für überzeugend. Wie bereits eingehend dargelegt, haben alle vom Landgericht beauftragten Fachgutachter sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen umfassend in ihren Ergänzungsgutachten beantwortet und auf entsprechenden Vorhalt in den mündlichen Erläuterungen überzeugend entkräftet.

Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht das mit der Berufungsbegründung eingeführte Gutachten des im Verfahren vor dem Sozialgericht beauftragten ... (Name 12) vom 19.04.2024.

Selbst wenn dieses Gutachten als „neues Angriffsmittel“ nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen wäre, ließe sich daraus ein anderes Ergebnis für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht begründen. Die Frage, ob bei der Klägerin Funktionsstörungen vorliegen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % begründen würden (BB 26), ist für den hiesigen Rechtsstreit, der Leistungsverpflichtungen der Beklagten im Rahmen der privaten Unfallversicherung betrifft, – wie bereits eingangs dargelegt – nicht maßgeblich. Die Klägerin zeigt inhaltliche Widersprüche des Gutachtens des ... (Name 12) vom 19.04.2024 zu den einzelnen Feststellungen der Gerichtsgutachter in diesem Verfahren nicht auf. Vielmehr wird deutlich, dass der im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachter die Klägerin unter einem „anderen Blickwinkel“ untersucht hat und ihm die Sachverständigengutachten aus dem hiesigen Rechtsstreit ganz überwiegend nicht bekannt waren. Dementsprechend finden sich im genannten Gutachten vom 19.04.2024 keine Auseinandersetzungen mit den gutachterlichen Feststellungen der Gerichtsgutachter ... (Name 10) und ... (Name 09). Konkrete Widersprüche benennt die Klägerin in der Sache auch nicht. Soweit der Gutachter ... (Name 12) für die teilweise angenommene Erwerbsunfähigkeit auf ein chronisches und ausgedehntes Schmerzsyndrom hinweist, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein solches überhaupt innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist geltend gemacht hat. Die Invaliditätsfeststellungen des ... (Name 01) vom 08.12.2011 führen die unteren Extremitäten, Sensibilisierungsstörungen im Mittelgesicht, Kiefergelenk, vermehrtes Schmerzempfinden, Störung der Gedächtnisleistung und Tinnitus nur schlagwortartig als betroffen auf. Dabei ist ein nicht lokalisiertes „vermehrtes Schmerzempfinden“ nicht mit einem chronischen und ausgedehnten Schmerzsyndrom gleichzusetzen. In den ärztlichen Stellungnahmen nach dem Unfall finden sich neben der Beinverletzung nur Hinweise auf Kopfschmerzen, Kiefergelenkschmerzen und Hypästhesien.

Auch insoweit besteht abschließend für den Senat keine Veranlassung, die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu ergänzen oder zu wiederholen.