Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2026 – 11 U 104/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0317.11U104.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Oktober 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 15 O 55/25 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 26. November 2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Berufung (eA 1) gegen das ihm am 27. Oktober 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2025 (LGeA 104, 112.5). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hat die Vorsitzende des Senats die Frist für den Kläger zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 24. Januar 2026 verlängert (eA 7). Am Montag, den 26. Januar 2026, ist auf dem Server des Berufungsgerichts um 22:05:51 Uhr ein Eingang zur Begründung der Berufung mit dem Briefkopf der klägerischen Rechtsanwälte, der ... (PartmbH 01) aus ... (Ort 01), eingegangen. Wie auf allen Schriftsätzen ist beim Briefkopf vermerkt: „Verantw. Rechtsanwalt ... (Name 01)“. Der Schriftsatz enthält auf Seite 18 am Ende weder eine Unterschriftenzeile mit einem Namen noch eine Unterschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz vom 26. Januar 2026 (eA 8 ff.) verwiesen. Ausweislich des elektronischen Prüfvermerks vom 26. Januar 2026 zu diesem Schriftsatz (eA 8) ist dieser nicht von einem verantwortlichen Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert worden.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat der Senat den Kläger auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen und zudem ausgeführt, dass die Berufung jedenfalls durch einstimmig zu fassenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

Zu den Hinweisen hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2026 Stellung genommen. Er hält seine Berufung weiterhin für zulässig. Zudem hat er die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und sich hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten seiner Prozessbevollmächtigten, Frau ... (Name 02), bezogen (Anlage W01; Anlagenheft Kläger eA 61) sowie ein Dokumentenjournal zur Historie des Schriftsatzes vom 26. Januar 2026 eingereicht (Anlage W 02; Anlagenheft Kläger eA 62). Darüber hinaus hat er zur beabsichtigten Beschlusszurückweisung ergänzend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen (eA 40 ff.).

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der durch Fristverlängerung nachgelassenen Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden.

A. Die Berufung des Klägers vom 26. November 2025 hätte bis zum Ablauf des 26. Januar 2026 begründet werden müssen. Die Senatsvorsitzende hatte mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 24. Januar 2026 verlängert. Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, musste die Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 26. Januar 2026 zur Fristwahrung beim Berufungsgericht eingehen, § 222 Abs. 2 ZPO.

B. Bis zum Ablauf des 26. Januar 2026 hat der Kläger eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht, worauf ihn der Senat im Beschluss vom 10. Februar 2026 hingewiesen hat (HB 2).

1. Vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsbegründung zählt (§ 520 Abs. 3 S. 1 ZPO), sind von Rechtsanwälten als elektronische Dokumente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich (§ 130d S. 1 und 2 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit nur zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung (vgl. hierzu eingehend BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – VI ZB 91/23, Rn. 9, juris). Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen (BGH, a.a.O.). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist daher ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordnetem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BGH, Beschl. v. 07.05.2024 – VI ZB 22/23, Rn. 5, juris auch mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeiten). Die einfache Signatur hat in diesem Fall die Funktion, zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. Beschl. v. 07.05.2024 – VI ZB 22/23, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 28.02. 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 9 f.; BT-Drucks. 17/12634, S. 25 reSp.).

2. Der beim Berufungsgericht am 26. Januar 2026 um 22:05 Uhr eingegangene Schriftsatz zur Begründung der Berufung war nicht durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... (Name 01), qualifiziert elektronisch signiert, sodass die erste Übertragungsalternative des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO ausscheidet.

Die einfach signierte Übermittlung der Berufungsbegründung vom 26. Januar 2026 erfolgte indessen nicht durch den klägerischen Rechtsanwalt ... (Name 01) persönlich, sondern nach dessen eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 4. März 2026 durch seine Büroangestellte ... (Name 02), die die Richtigkeit dieser Angabe mit der aus der Anlage W01 ersichtliche Erklärung vom 4. März 2026 eidesstattlich versichert hat. Die Übermittlung durch die Büroangestellte konnte die Fristwahrung jedoch nach der o.g. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht wahren. Eine konkrete Einzelanweisung an die Büroangestellte in seiner Anwesenheit macht er ebenfalls nicht geltend. Vielmehr hat Frau ... (Name 02) eidesstattlich versichert, den Rechtsanwalt vor Versendung des Dokuments nicht habe persönlich erreichen können. Die namentliche Benennung des „verantwortlichen Rechtsanwalts“ im Briefkopf lässt bereits keine Verantwortungsübernahme des konkreten Inhalts des Schriftsatzes, wie sie zu fordern ist, erkennen.

Da nunmehr feststeht, dass Rechtsanwalt ... (Name 01) die Übermittlung der einfach signierten Berufungsbegründung an das Berufungsgericht nicht persönlich vorgenommen hat, kommt es auf die Bedenken, die der Senat im Hinweisbeschluss mit Blick auf die fehlende Erkennbarkeit der Verantwortung am Schluss der Berufungsbegründung geäußert hatte, nicht weiter an.

B. Die Berufungsbegründung ist auch nicht durch eine klägerseits beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nach § 233 S. 1 ZPO als zulässig zu behandeln. Im Streitfall fehlt es für den Kläger sowohl an einem Wiedereinsetzungsgrund als auch an einer fristgerechten Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von § 236 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger hat einen Wiedereinsetzungsgrund gem. § 233 S. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

1. Gemäß § 233 S. 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung kann daher nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist (statt vieler BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – IV ZB 23/21, juris Rn. 12; v. 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 42; v. 27.09.2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 14; v. 08.04.2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten umfasst dabei die Absicht, den direkten oder bedingten Vorsatz sowie die bewusste oder unbewusste leichte oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. statt vieler Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 85 Rn. 13 m.w.N.).

2. So liegt es hier: Der Kläger hat im Schriftsatz vom 4. März 2026 solche Umstände im Zusammenhang mit der Erstellung der Berufungsbegründung am 26. Januar 2026 zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vortragen lassen, nach denen sogar feststeht, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten beruhte.

a) Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – IV ZB 23/21, juris Rn. 14; v. 23.02.2022 - IV ZB 1/21, juris Rn. 9; v. 16.12.2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 9). Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschl. v. 30.11.2022 - IV ZB 17/22, juris Rn. 10). Unerlässlich ist etwa die Überprüfung des Versandvorgangs. Bei der Signierung eines eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – VI ZB 78/21, Rn. 12, juris). Schöpft der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – III ZB 12/24, Rn. 16, juris).

b) Gegen diese Sorgfaltsanforderungen hat der klägerische Prozessbevollmächtigte ... (Name 01) nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 4. März 2026 zur Versendung der Berufungsbegründung am 26. Januar 2026 in besonderem Maße verstoßen.

aa) Rechtsanwalt ... (Name 01) hat es versäumt, die Berufungsbegründung in der gesetzlich vorgesehenen Form und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an das Berufungsgericht zu übermitteln. Da Rechtsanwalt ... (Name 01) den beim Berufungsgericht am 26. Januar 2026 um 22:05 Uhr eingegangenen Schriftsatz nicht qualifiziert elektronisch signiert hatte, musste ihm offenkundig gewesen sein, dass die Berufungsbegründung nicht auf diesem Weg gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO übermittelt werden konnte, als er - so sein Vortrag im Schriftsatz vom 4. März 2026 - am Nachmittag bzw. Abend des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist die Kanzleiräume verlassen haben will.

Rechtsanwalt ... (Name 01) wusste gleichermaßen, dass er den maßgeblichen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Januar 2026 nicht persönlich auf einem sicheren Übermittlungs- weg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO an das Berufungsgericht übermittelt hatte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn bei einfacher Signatur muss - wie bereits dargelegt - der die Berufungsbegründung verantwortende Rechtsanwalt den Schriftsatz selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO), einreichen (BGH, Beschl. v. 07.05.2024 – VI ZB 22/23, Rn. 5, juris).

bb) Selbst wenn Rechtsanwalt ... (Name 01) beim Verlassen seines Büros am Nachmittag/Abend des 26. Januar 2026 nicht mehr konkret bewusst gewesen sein sollte, dass er den Berufungsbegründungsschriftsatz noch nicht signiert hatte, so beruhte dieses „Vergessen“ zumindest auf seiner Nachlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB. Rechtsanwalt ... (Name 01) hat im Schriftsatz vom 4. März 2026 keine Anhaltspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht, die diesen Vorwurf entkräften können:

Auf die Überlegungen und Handlungen seiner Büroangestellten ... (Name 02), insbesondere das selbständige und an sich untersagte Benutzen des beA-Postfachs, kommt es in diesem Zusammenhang nicht weiter an. Auf Seite 3 im nachgelassenen Schriftsatz findet sich hierzu nämlich der Hinweis, dass der Versand durch Rechtsanwalt ... (Name 01) persönlich - wie auch im Gesetz vorgesehen - nach Vorbereitung durch die Büroangestellte ... (Name 02) hätte erfolgen sollen. Hierzu ist es aber gerade nicht gekommen. Da Rechtsanwalt ... (Name 01) die Kanzleiräume ohne die Vornahme der erforderlichen Übersendung an das Berufungsgericht verlassen hatte und dann auch nicht mehr für seine Büromitarbeiterin erreichbar war, ist es sein eigenes, dem Kläger zurechenbares Verschulden, das ursächlich dafür gewesen ist, dass die Berufungsbegründung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form zum Berufungsgericht gelangte.

3. Ebenso unerheblich ist es, ob die sonstigen inhaltlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 4. März 2026 grundsätzlich geeignet wären, eine Fristversäumung durch Rechtsanwalt ... (Name 01) zu entschuldigen. Angesichts der aus der Anlage W02 ersichtlichen Historie über den Dokumentenverlauf der Berufungsbegründung im Büro des Rechtsanwalts ... (Name 01) bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Rechtsanwalt ... (Name 01) einen abschließenden Schriftsatz überhaupt zur Übersendung an das Berufungsgericht an seine Büroangestellte weitergeleitet hat, denn diese hat hiernach in dem Dokument weitere - für den Senat im Übrigen nicht nachvollziehbare - Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Es ist danach weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt ... (Name 01) die abschließende Fassung der Berufungsbegründung überhaupt gekannt hat, die er hätte verantworten müssen.

III.

Ungeachtet dessen wäre die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Senatsbeschuss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

A. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist es bei Entscheidungsreife denkbar, dass trotz der Verwerfung der Berufung als unzulässig auch auf die Begründetheit eingegangen wird und dies hilfsweise als Grundlage für eine Sachentscheidung gemacht wird (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 23.06.2021 – VII ZB 42/20, Rn. 11, juris).

B. Sollte die Berufung - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - zulässig sein, wäre sie jedenfalls entscheidungsreif und aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen offensichtlich unbegründet und durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG erforderlich machen könnten, bestehen nicht.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist in allen Haupt- und Nebenforderungen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 651 r, 651s, 328 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der weiteren Sachausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2026 an der Argumentation im Hinweisbeschluss fest und nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug. In der gebotenen Kürze ist lediglich zu ergänzen, dass es - anders als der Kläger meint (S. 6 ff.) – im Streitfall nicht um grundlegende Fragen zur Novellierung des Pauschalreiserechts zum 1. Juli 2018 geht. Maßgeblich sind vielmehr die im Hinweisbeschluss dargestellte Ausgestaltung des hiesigen Vertragsverhältnisses auf der Basis der hier in Rede stehenden Buchungsunterlagen (hierzu HB 4 f.). Für die berufungsrechtliche Berücksichtigung des nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässigen neuen Sachvortrags im Schriftsatz vom 4. März 2026 hat der Kläger überdies auch nichts weiter vorgetragen.

IV.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

B. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.