Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.09.2020 – 6 L 635/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0923.6L635.19.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. März 2017 zum Aktenzeichen 6 K 684/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 wird insoweit angeordnet, als darin ein Anschlussbeitrag von mehr als 9.347,76 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 93% und der Antragsgegner zu 7%.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.509,50 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. März 2017 (Az.: 6 K 684/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und nach der mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 erfolgten Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 –, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit darin ein Betrag in Höhe von 9.347,76 Euro festgesetzt worden ist. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag ist der Beitragsbescheid hingegen rechtswidrig.
Soweit darin ein Beitrag von mehr als 9.347,76 Euro festgesetzt worden ist, stehen dem nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens der nach wie vor wirksame Feststellungsbescheid des Rechtsvorgängers des Antragsgegners vom 23. Juni 2000 entgegen, mit welchem gegenüber dem Antragsteller bereits ein Schmutzwasseranschlussbeitrag für das verfahrensgegenständliche Grundstück in Höhe von 1.350,00 DM (= 690,24 Euro) sowie ein Schmutzwassergrundbetrag in Höhe von 2.600,00 DM (= 1329,36 Euro) festgesetzt worden sind. Jedenfalls der Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 690,24 Euro hätte – was jedoch nicht erfolgt ist - bei der Nacherhebung schon im Rahmen der Beitragsfestsetzung entweder angerechnet oder der vorangegangene Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2000 hätte - was ebenso wenig erfolgt ist – vor Erlass des Beitragsbescheides vom 23. Februar 2015 in Höhe des festgesetzten Schmutzwasseranschlussbeitrages von 690,24 Euro aufgehoben werden müssen.
Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, der erstmals mit der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 14. August 2012 (ABS 2012) entstandene Beitragsanspruch (vgl. hierzu noch unten) habe im Rahmen der sogenannten unechten Nachveranlagung/-erhebung auf Grund der erstmals wirksamen Beitragssatzung – im Gegensatz zu einer echten Nachveranlagung/-erhebung bei einer vorher schon wirksamen Satzung – schon wegen der im Grundsatz bestehenden Beitragserhebungspflicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen bzw. müssen, und dem Verbot der Doppelveranlagung sei vorliegend dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass zumindest auf Ebene des Leistungsgebots die auf die frühere Beitragsveranlagung erfolgte Zahlung berücksichtigt worden und der Antragsteller somit nicht rechtlich in nachteiliger Weise betroffen sei.
Dem steht schon die Bestandskraft des vorangegangenen Feststellungsbescheides aus dem Jahr 2000 entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man – wie die erkennende Kammer - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. zur Problematik noch unten S. 16 ff.). Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2020 (- 6 K 2979/17 -, juris Rn. 36 f.) verwiesen, an denen sie auch in Ansehung des Umstandes festhält, dass im hiesigen Verfahren zwischen dem Erlass der beiden Beitragsbescheide kein Eigentumswechsel am Grundstück erfolgt ist und die beiden Beitragsbescheide daher an denselben Adressaten gerichtet sind. Auch in diesem Fall entstünde bei einer Neufestsetzung des vollständigen Beitrags ohne vorherige Aufhebung des bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheides der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 6). Denn die Summe der Beitragsforderungen überstiege den satzungsgemäß auf das Grundstück des Antragstellers entfallenden Beitrag.
Daher ist auch eine Berücksichtigung der ersten Festsetzung (lediglich) auf der Ebene des Leistungsgebots nicht ausreichend. Denn es bleibt hier bei der rechtlichen Benachteiligung des Antragstellers, dass ihm gegenüber mit zwei Beitragsbescheiden für dasselbe Grundstück ein in der Summe den entstandenen Beitragsanspruch übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 38; Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 –, juris Rn. 10). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beitragszahlung auf die ursprünglichen (Erst)Heranziehungsbescheide (teilweise oder vollständig) erfolgt ist oder nicht. Denn die Festsetzung des Beitrages einerseits und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) andererseits stellen zwei rechtlich selbständige Regelungen dar, auch wenn sie üblicherweise in einem Beitragsbescheid zusammengefasst werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 4 EO 131/02 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 2006 – 6 B 03.2544 –, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 71). Als eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte müssen beide Regelungsgegenstände für sich betrachtet rechtmäßig sein und eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung kann ebenso wenig auf Ebene des Leistungsgebotes geheilt werden, wie dies auch im umgekehrten Fall nicht möglich ist. Die bloße Reduzierung des letztendlich zu zahlenden Beitrages auf Ebene des Leistungsgebotes bei unverminderter (rechtswidriger) Festsetzung desselbigen führt damit nach summarischer Prüfung nicht zur Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides vom 23. Februar 2015.
Vorstehendes gilt nach summarischer Prüfung allerdings nicht, soweit mit dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 23. Juni 2000 neben einem Schmutzwasseranschlussbeitrag auch noch ein Schmutzwassergrundbetrag in Höhe von 2.600,00 DM (= 1.329,36 Euro) festgesetzt worden ist. Dieser musste bei der erneuten Festsetzung eines Anschlussbeitrages mit Bescheid vom 23. Februar 2015 keine Berücksichtigung finden. Denn bei diesem sogenannten Grundbetrag handelt es sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gerade nicht um einen Beitrag im Sinne von § 8 Abs. 1 u. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), mit welchem der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung einer öffentlichen Anlage oder Einrichtung gedeckt werden sollte. Vielmehr handelt es sich bei diesem Betrag der Sache nach und ungeachtet der insoweit unschädlichen Falschbezeichnung durch den Verbandsvorsteher des damaligen Zweckverbandes S...um einen Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG. Dies lässt sich § 6 der in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindlichen und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Juni 2000 Geltung beanspruchenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentralen Schmutzwasseranlagen des Trink- und Abwasserzweckverbandes S...vom 14. Dezember 1995 in der Fassung der ersten Änderung vom 8. Oktober 1996 entnehmen, wonach der Grundbetrag in Höhe von 2.600,00 DM für die Herstellung eines als Schmutzwasserhausanschluss bezeichneten Grundstücksanschlusses vom Hauptkanal bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück erhoben wird, der nach § 6 Satz 1 der Beitragssatzung nicht Teil der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist.
Auch im Übrigen – d. h. soweit mit Beitragsbescheid vom 23. Februar 2015 ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 9.347,76 Euro festgesetzt worden ist - bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu diesem Schmutzwasseranschlussbeitrag, noch kann dessen Vorbringen entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Beitragsbescheid vom 23. Februar 2015 findet in der genannten Höhe nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage S... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 14. August 2012 (ABS 2012). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und seiner Rechtsvorgänger und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das jedenfalls schon seit dem Jahr 2000 anschließbare Grundstück des Antragstellers, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf die bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehende Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch drängen sich solche auf. Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist nach summarischer Prüfung weder formelle noch materiell-rechtliche Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 2 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch materielle Satzungsfehler liegen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Ebenso wenig bestehen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.
Auf Grundlage der wirksamen Beitragssatzungen ist nach summarischer Prüfung die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist der Beitragstatbestand des in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Das Grundstück des Antragstellers liegt nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaut. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem über eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Anschlussvoraussetzungen fehlen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es bestehen vorliegend auch keine ernsthaften Zweifel, dass das Grundstück des Antragstellers die Schmutzwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners dauerhaft in Anspruch nehmen kann. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30), meint, ein dauerhaft gesicherter Anschlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr entstehen, da bei Zugrundelegung des anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil beispielsweise durch Eingemeindungen oder auch durch Neugründung oder Umbildung von Zweckverbänden jederzeit wegfallen könne, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar ist der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagenbezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2020 – 9 S 7.20 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris Rn. 7, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris Rn. 14). Auch wird die Anlage nicht technisch, sondern rechtlich definiert, was selbst bei unveränderten technischen Gegebenheiten dazu führen kann, dass Grundstückseigentümer erneut zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden können, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist. Hierfür muss aber etwas geschehen, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Ein solcher zur Beendigung der „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage führende Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehr Entsorgungsanlagen zu einer einheitlichen Anlage im Rechtssinne zusammengeführt werden oder eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – 9 N 191.17 -, juris Rn. 12 f.). Beides kann aber nicht nach Belieben geschehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage bzw. durch die Aufteilung dieser Anlage in mehrere rechtlich selbständige Anlagen zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der neuen Anlage im Rechtssinne geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Gleichwohl muss vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung, den es ernst zu nehmen gilt, sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Es ist deshalb nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung - gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage - unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – 9 N 191.17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. Abgabenordnung (AO) entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens das verfahrensgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners verfügt.
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG alte wie neue Fassung entsteht die Beitragspflicht – unbeschadet der Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung – mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Endgültige Herstellung der Anlage meint nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die endgültige Herstellung im tatsächlichen Sinn. Tatsächlich hergestellt ist die Anlage mit der technischen Verwirklichung des maßgeblichen Bauprogramms. Wann das Bauprogramm verwirklicht ist, lässt sich sicher nur anhand der Bauabnahme nachvollziehen. Denn mit der Abnahme wird abschließend und für die Beteiligten verbindlich festgestellt, dass die Anlage den technischen Vorgaben entsprechend erstellt worden ist und - jedenfalls gemessen am Bauprogramm - funktionsgerecht genutzt werden kann. Insoweit bildet die Bauabnahme den Schlusspunkt der Verwirklichung des Bauprogramms. Daneben ist es auch aus sachlichen Gründen geboten, das Entstehen der Beitragspflicht in tatsächlicher Hinsicht an die Bauabnahme anzuknüpfen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern nämlich als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Demnach darf den Grundstückseigentümern zulässig nur deshalb eine Abgabe auferlegt werden, weil ihnen im Gegenzug ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Fußt die Beitragspflicht mithin dem Grund nach in der wechselseitigen Erbringung von Leistungen, und zwar der Beitragspflicht einerseits und der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils andererseits, so ist diesem wechselseitigen Verhältnis auch in Bezug auf das Entstehen der Beitragspflicht Rechnung zu tragen, und zwar mit der Folge, dass die Beitragspflicht in dem Augenblick entsteht, in dem den Grundstückseigentümern der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil geboten wird. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 9 S 5.15 –, juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 –, juris Rn. 43; Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -, juris Rn. 6). Vorliegend ist hiernach erst im Kalenderjahr 2000 die – rechtlich gesicherte – Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners geschaffen worden, da ausweislich des von diesem im Hauptsacheverfahren eingereichten Bauabnahmeprotokolls vom 19. Januar 2000 erst in diesem Zeitpunkt die Beendigung und Abnahme der Kanalbaumaßnahme „S...,“ erfolgte.
Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, bereits Ende des Jahres 1999 Abwasser in die Anlage eingeleitet zu haben, da der Kanal vor seinem Grundstück zu diesem Zeitpunkt schon hergestellt gewesen sei. Selbst wenn dies hier der Fall wäre, handelte es sich insoweit vor der Bauabnahme um eine bloße provisorische Nutzung, die noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen lässt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 4 ZKO 548/09 -, juris Rn. 5).
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris Rn. 28 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück erst im Jahr 2000 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein, so dass der hier in Rede stehende Beitragsbescheid „rechtzeitig“ erging.
Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, wenn er meint, dass selbst wenn die Anschlussmöglichkeit für das verfahrensgegenständliche Grundstück erst im Jahre 2000 entstanden wäre, das Vertrauen in die bereits damals existierende Satzung und die Nichtveranlagung bis Ende 2004 schutzwürdig gewesen wäre, weil der Zweckverband von der Wirksamkeit seiner Satzung hätte ausgehen und deshalb den Beitrag rechtzeitig hätte erheben müssen und die Bürger von der Satzungswirksamkeit hätten ausgehen und insoweit auf den Anlauf der Festsetzungsfrist hätten vertrauen dürfen.
Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewusst dafür entschieden, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen und insoweit auch keine Rückwirkung auf einen etwaigen vorhergehenden Satzungsgebungsversuch zu verlangen. Das entspricht einer auch in anderen Bundesländern anzutreffenden, nicht zu beanstandenden Normlage (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 – juris, Rn. 51 f.). Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2018 (- 9 S 12.18 -, BA S. 8) und vom 17. Februar 2020 (- 9 S 19.19 -, juris Rn. 14 f.), ausgeführt, dass die Grundstückseigentümer seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004, die die Entstehung der Beitragspflicht an die Wirksamkeit der Beitragssatzung binde, nicht mehr darauf vertrauen könnten, dass die Anschlussmöglichkeit und der Erlass einer Beitragssatzung zum Anlauf der Festsetzungsfrist führten. Dem schließt sich die Kammer an. Insoweit ist auf der einen Seite zu sehen, dass der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung in der Praxis ein äußerst schwieriges Unterfangen ist und es insbesondere auch Zeiten geben kann, in denen die Unwirksamkeit einer Beitragssatzung bereits erkannt ist, der Erlass einer „Heilungssatzung“ indessen noch Zeit bedarf und zwischenzeitlich praktisch keine weiteren Beitragsbescheide erlassen werden können, die die Hemmung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO auslösen. Auf der anderen Seite sind die Grundstückseigentümer nach Einfügung der Höchstfrist des § 19 KAG, der es gar nicht bedurft hätte, wenn die Auffassung des Antragstellers zuträfe, hinreichend davor geschützt, im Falle der Unwirksamkeit von Satzungen nach einem zu langen Zeitraum noch zu Beiträgen veranlagt zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 9 S 19.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 S 12.18 -, BA S. 8; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 42).
Auch eine unzulässige Doppelveranlagung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung mit Blick darauf, dass der Antragsteller bereits mit Feststellungsbescheid vom 23. Juni 2000 zu einem Beitrag herangezogen wurde, liegen – jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht vor.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, a.a.O, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den Kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).
Auch die Bestandskraft des vorherigen (Erst)Heranziehungsbescheides und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes stehen einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 – VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245). Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 –, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 20 CS 17.346 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 – 6 CS 08.1957 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte. Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245). Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine – wie hier nach dem oben Ausgeführten - mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Demgegenüber steht das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung/Erhebung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für dieses Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung; Neubau nach Abriss) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtlichen Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1480 m.w.N.). Die Beitragspflicht kann hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen.
Für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, kommt es dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der – eine wirksame Satzung voraussetzenden - Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S. 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480). Für die Bemessung des Beitrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegebene Vorteilslage maßgeblich. Spätere vorteilserhöhende Veränderungen - etwa des Nutzungsmaßes - oder Veränderungen der satzungsmäßigen Bemessungsgrundlagen müssen unberücksichtigt bleiben. Es darf daher grundsätzlich keine nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Herstellungsbeitragsanspruchs aufgrund eines nach der Entstehung der sachlich Beitragspflicht eingetretenen erweiterten Vorteils erfolgen oder anders gewendet: Haben sich nach einer den Beitragsanspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung ausschöpfenden Erstveranlagung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) geändert, so rechtfertigt dies keine Nachveranlagung. (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Lohmann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 915).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Veranlagung des Grundstücks F...noch nicht ausgeschöpften Beitrags. Die damalige Veranlagung erfolgte auf Grundlage einer unwirksamen Satzung, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88 und vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Antragsgegners sowie seiner Rechtsvorgänger vor der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 unwirksam waren. Damit kann vorliegend schon mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Zeitpunkt der ersten Veranlagung im Jahr 2000 keine Doppelveranlagung gegeben sein. Davon abgesehen wurde der Beitragsanspruch im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheidung auch nicht voll ausgeschöpft. Denn damals wurde von dem 1.912 m² großen Grundstück nur eine Teilfläche von 360 m² veranlagt und eine eingeschossige Bebauung zugrunde gelegt. In dem - wie oben ausgeführt - für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war das verfahrensgegenständliche Grundstück nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch zweigeschossig bebaut und lag vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Dies lässt sich den Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 sowie seinem Vorbringen im Hauptsacheverfahren entnehmen, welchen der Antragsteller nicht widersprochen hat. Folglich wäre das Grundstück gemäß der - nicht zu beanstandenden – Regelungen in § 6 Nr. 2. ABS 2015 bzw. § 6 b) ABS 2012 mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen gewesen und hätten gemäß dem gleichlautenden § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012 bei der Beitragsbemessung zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt werden müssen. Eine nähere Aufklärung muss insoweit, falls durch entsprechenden Vortrag des Klägers veranlasst, im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Selbst wenn man insoweit aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen. Denn auch dann hätte der erste Beitragsbescheid vom 23. Juni 2000 nach summarischer Prüfung den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft. In diesem Bescheid wurde – wie oben ausgeführt – für die Beitragsbemessung eine eingeschossige Bebauung zugrunde gelegt. Tatsächlich ist das verfahrensgegenständliche Grundstück jedoch nach dem Erkenntnisstrand des Eilverfahrens zweigeschossig bebaut. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Erlass des ersten Beitragsbescheides noch anders gewesen sein könnte, liegen nicht vor.
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung, gegen die der Antragsteller keine Einwände erhoben hat, begegnet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Sie entspricht den Regelungen in § 6 Nr. 2 ABS 2015 bzw. § 6 lit. b) ABS 2012 zur maßgeblichen Grundstücksfläche und in § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 zum Nutzungsfaktor.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.