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BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 394/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Juli 2003 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und der Widerbeklagte - ihr Ehemann - einerseits und die

Beklagte andererseits streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Dar-

lehen, die die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten zur Finanzierung

ihres Beitritts zur G.-GbR, T.straße 48, D., Fonds Nr. 18 (im folgenden: Fonds,

Fondsgesellschaft), im Herbst 1994 gewährt hat.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH (im folgenden: Do. GmbH)

und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck

war der Erwerb, die Sanierung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

mit einem sanierungsbedürftigen Jugendstilhaus bebauten Grundstücks T.

straße 48

in D.. Die Einlage der Klägerin und

ihres Ehemannes

betrug 50.000,00 DM und wurde in vollem Umfang durch zwei Kredite der Be-

klagten, einen mit einer Tilgungslebensversicherung des Widerbeklagten besi-

cherten Festkredit und ein Tilgungsdarlehen, finanziert. Die Beklagte zahlte die

Darlehensvaluta, wie nach den Verträgen vorgesehen, an den Treuhänder des

Fonds aus. Die Beteiligung und ihre Finanzierung waren der Klägerin und dem

Widerbeklagten durch den für die Gesellschaft für neutrale Finanzberatung

mbH tätigen H. K. im September 1994 vermittelt worden.

Ab September 1999 stellten die Klägerin und der Widerbeklagte die Be-

dienung der Darlehen ein. Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 1999

machten sie gegenüber der Beklagten unter Berufung auf die - aus ihrer Sicht

vorliegende - Unwirksamkeit der Darlehensverträge Schadensersatzansprüche

geltend. Während des Rechtsstreits erklärten sie unter dem 18. Juli 2000 die

Kündigung ihrer Fondsbeteiligung, die von der Gesellschaft zurückgewiesen

wurde. Mit Schreiben vom 8. November 2002 widerriefen sie ihre auf den Ab-

schluß der Kreditverträge und den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen

nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Mit ihrer am 4. Februar 2000 zugestellten Klage hat die Klägerin aus

eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung der Un-

wirksamkeit der Darlehensverträge, Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten

Zins- und Tilgungsleistungen von - unstreitig - 17.248,65 DM Zug um Zug ge-

gen Abtretung der Fondsbeteiligung, Freistellung des Widerbeklagten von allen

Ansprüchen der Gu. Lebensversicherungs-AG sowie Rückabtretung der

Tilgungslebensversicherung an den Widerbeklagten begehrt. Die Beklagte hat

widerklagend von der Klägerin und dem Widerbeklagten Rückzahlung der offe-

nen Darlehensbeträge, insgesamt 60.299,57 DM, verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten hat das Ober-

landesgericht die Widerklage abgewiesen und unter Abweisung der Klage und

Zurückweisung der Berufung im übrigen auf den entsprechenden Antrag der

Klägerin die Erledigung der Feststellungsklage festgestellt und die Beklagte zur

Zahlung von 8.819,09 € (= 17.248,65 DM) an die Kläge rin und den Widerbe-

klagten als Gesamtgläubiger Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteili-

gung sowie zur Rückabtretung der Tilgungslebensversicherung an den Wider-

beklagten verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-

strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht die

Erledigung der Feststellungsklage ausgesprochen und der Klage hinsichtlich

des Zahlungs- und des Rückabtretungsanspruchs stattgegeben, die Widerklage

aber abgewiesen.

I. Die Klägerin und ihr Ehemann haben gemäß § 3 HaustürWG (in der

hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Ge-

setzes) gegen die Beklagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und

Tilgungszahlungen und brauchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen.

1. Die Klägerin und der Widerbeklagte haben die Darlehensverträge am

8. November 2002 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen.

a) Die Darlehensverträge unterfallen dem Haustürwiderrufsgesetz. Des-

sen Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Revision durch die Vorrangre-

gelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht ausgeschlossen.

§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das

Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-

recht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.).

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen entge-

gen der Auffassung der Revision vor. Die Klägerin und der Widerbeklagte sind

nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Abschluß

der Darlehensverträge durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung

bestimmt worden. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich ge-

macht, daß nach seiner Überzeugung die mündlichen Verhandlungen in der

Haustürsituation kausal für die Darlehensanträge der Klägerin und ihres Ehe-

mannes waren. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil lasse Darlegungen

zur Kausalität der Haustürsituation für das Zustandekommen der Verträge ver-

missen, geht daher fehl.

c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten

die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB

entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP

2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v.

20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der

Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-

empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine

fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles

den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-

chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v.

9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).

Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die

Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen

vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-

denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-

ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil

sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-

lungsunternehmen

ihre Vertragsformulare überlassen. Die Klägerin und

ihr Ehemann wohnten damals wie heute

in Hi.(-B.). Die Beglaubi-

gung ihrer Unterschriften unter den Darlehensverträgen erfolgte zwar am

16. September 1994 durch einen Notar in Tu., gleichwohl lautet die Orts-

angabe neben den Unterschriften der Klägerin und des Widerbeklagten

B.. Die der Beklagten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin

und ihres Ehemannes eingereichte Selbstauskunft und die mit einem Überga-

bevermerk des Vermittlers versehene Widerrufsbelehrung zu den Darlehens-

verträgen weisen ebenfalls aus, daß sie von der Klägerin und dem Widerbe-

klagten

in B. unterzeichnet wurden. Damit mußte sich der Beklagten

zumindest der Eindruck aufdrängen, daß die in Rede stehenden Darlehensan-

träge auf einer Haustürsituation beruhten, so daß sie Anlaß hatte, sich bei dem

Vermittlungsunternehmen über die Umstände der den Anträgen zugrundelie-

genden Vertragsverhandlungen zu erkundigen.

d) Das Widerrufsrecht der Klägerin und des Widerbeklagten ist nicht

durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG

hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu

laufen begonnen.

Mit dem Hinweis, daß im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch

das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme, genügt die Belehrung

hinsichtlich der Darlehensverträge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1

Satz 3 HaustürWG, weil sie eine "andere" Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und

II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach

dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschen-

den Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni

2004 - II ZR 395/01 aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauens-

schutzes können eine andere Beurteilung entgegen der Auffassung der Revisi-

on nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002 - XI ZR 91/99, ZIP 2002,

1075, 1078).

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-

lich nicht vor.

2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander die

jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1

HaustürWG.

Danach muß die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten die von

ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, soweit sie aus ihrem eigenen

Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds gezahlt worden sind, zurück-

zahlen und auch etwaige Sicherheiten zurückgeben.

Die Klägerin und der Widerbeklagte brauchen der Beklagten das Darle-

hen nicht zurückzuzahlen, sondern sie haben, was ihr Zahlungsantrag bereits

berücksichtigt, der Beklagten lediglich den ihr schon sicherungshalber abgetre-

tenen Fondsanteil endgültig zu überlassen.

Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der

- hier gegebenen - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbund-

geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Auf einen Kredit zur

Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9

Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil

der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftig-

keit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen

ist (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM

2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Klägerin und des Widerbeklagten

und die von ihnen mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge sind ein

Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen

vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-

triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592,

1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier

der Fall. Die Beklagte hat, wie schon erwähnt, ihre Vertragsformulare dem von

den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung

gestellt.

II. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Widerklage abgewie-

sen und der Klage - bis auf den im Revisionsverfahren keine Rolle mehr spie-

lenden Freistellungsantrag - stattgegeben. Da der Beklagten ein Anspruch auf

Rückzahlung der Darlehen nicht zusteht, war der auf die Feststellung der Un-

wirksamkeit der Darlehensverträge gerichtete Antrag der Klägerin bis zur Erhe-

bung der Widerklage begründet, so daß das Berufungsgericht nach einseitiger

Erledigungserklärung der Klägerin zutreffend die Erledigung dieses Antrags

festgestellt hat. Dem Zahlungsantrag der Klägerin und des Widerbeklagten war

stattzugeben, weil es sich nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei

den zurückverlangten Zins- und Tilgungsbeträgen um aus eigenem Vermögen

erbrachte Leistungen gehandelt hat. Die Beklagte hat dem Widerbeklagten die

Lebensversicherung zurück abzutreten, weil ihr ein zu sichernder Anspruch auf

Darlehensrückzahlung nicht zusteht. Ihre Revision unterliegt damit der Zurück-

weisung als unbegründet.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein