BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 394/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Juli 2003 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und der Widerbeklagte - ihr Ehemann - einerseits und die
Beklagte andererseits streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Dar-
lehen, die die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten zur Finanzierung
ihres Beitritts zur G.-GbR, T.straße 48, D., Fonds Nr. 18 (im folgenden: Fonds,
Fondsgesellschaft), im Herbst 1994 gewährt hat.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH (im folgenden: Do. GmbH)
und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck
war der Erwerb, die Sanierung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
mit einem sanierungsbedürftigen Jugendstilhaus bebauten Grundstücks T.
straße 48
in D.. Die Einlage der Klägerin und
ihres Ehemannes
betrug 50.000,00 DM und wurde in vollem Umfang durch zwei Kredite der Be-
klagten, einen mit einer Tilgungslebensversicherung des Widerbeklagten besi-
cherten Festkredit und ein Tilgungsdarlehen, finanziert. Die Beklagte zahlte die
Darlehensvaluta, wie nach den Verträgen vorgesehen, an den Treuhänder des
Fonds aus. Die Beteiligung und ihre Finanzierung waren der Klägerin und dem
Widerbeklagten durch den für die Gesellschaft für neutrale Finanzberatung
mbH tätigen H. K. im September 1994 vermittelt worden.
Ab September 1999 stellten die Klägerin und der Widerbeklagte die Be-
dienung der Darlehen ein. Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 1999
machten sie gegenüber der Beklagten unter Berufung auf die - aus ihrer Sicht
vorliegende - Unwirksamkeit der Darlehensverträge Schadensersatzansprüche
geltend. Während des Rechtsstreits erklärten sie unter dem 18. Juli 2000 die
Kündigung ihrer Fondsbeteiligung, die von der Gesellschaft zurückgewiesen
wurde. Mit Schreiben vom 8. November 2002 widerriefen sie ihre auf den Ab-
schluß der Kreditverträge und den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen
nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Mit ihrer am 4. Februar 2000 zugestellten Klage hat die Klägerin aus
eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung der Un-
wirksamkeit der Darlehensverträge, Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten
Zins- und Tilgungsleistungen von - unstreitig - 17.248,65 DM Zug um Zug ge-
gen Abtretung der Fondsbeteiligung, Freistellung des Widerbeklagten von allen
Ansprüchen der Gu. Lebensversicherungs-AG sowie Rückabtretung der
Tilgungslebensversicherung an den Widerbeklagten begehrt. Die Beklagte hat
widerklagend von der Klägerin und dem Widerbeklagten Rückzahlung der offe-
nen Darlehensbeträge, insgesamt 60.299,57 DM, verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten hat das Ober-
landesgericht die Widerklage abgewiesen und unter Abweisung der Klage und
Zurückweisung der Berufung im übrigen auf den entsprechenden Antrag der
Klägerin die Erledigung der Feststellungsklage festgestellt und die Beklagte zur
Zahlung von 8.819,09 € (= 17.248,65 DM) an die Kläge rin und den Widerbe-
klagten als Gesamtgläubiger Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteili-
gung sowie zur Rückabtretung der Tilgungslebensversicherung an den Wider-
beklagten verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-
strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht die
Erledigung der Feststellungsklage ausgesprochen und der Klage hinsichtlich
des Zahlungs- und des Rückabtretungsanspruchs stattgegeben, die Widerklage
aber abgewiesen.
I. Die Klägerin und ihr Ehemann haben gemäß § 3 HaustürWG (in der
hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Ge-
setzes) gegen die Beklagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und
Tilgungszahlungen und brauchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen.
1. Die Klägerin und der Widerbeklagte haben die Darlehensverträge am
8. November 2002 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen.
a) Die Darlehensverträge unterfallen dem Haustürwiderrufsgesetz. Des-
sen Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Revision durch die Vorrangre-
gelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das
Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-
recht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.).
b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen entge-
gen der Auffassung der Revision vor. Die Klägerin und der Widerbeklagte sind
nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Abschluß
der Darlehensverträge durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung
bestimmt worden. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich ge-
macht, daß nach seiner Überzeugung die mündlichen Verhandlungen in der
Haustürsituation kausal für die Darlehensanträge der Klägerin und ihres Ehe-
mannes waren. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil lasse Darlegungen
zur Kausalität der Haustürsituation für das Zustandekommen der Verträge ver-
missen, geht daher fehl.
c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten
die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB
entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP
2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v.
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der
Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-
empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles
den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-
chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v.
9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die
Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen
vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-
denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-
ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil
sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-
lungsunternehmen
ihre Vertragsformulare überlassen. Die Klägerin und
ihr Ehemann wohnten damals wie heute
in Hi.(-B.). Die Beglaubi-
gung ihrer Unterschriften unter den Darlehensverträgen erfolgte zwar am
16. September 1994 durch einen Notar in Tu., gleichwohl lautet die Orts-
angabe neben den Unterschriften der Klägerin und des Widerbeklagten
B.. Die der Beklagten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin
und ihres Ehemannes eingereichte Selbstauskunft und die mit einem Überga-
bevermerk des Vermittlers versehene Widerrufsbelehrung zu den Darlehens-
verträgen weisen ebenfalls aus, daß sie von der Klägerin und dem Widerbe-
klagten
in B. unterzeichnet wurden. Damit mußte sich der Beklagten
zumindest der Eindruck aufdrängen, daß die in Rede stehenden Darlehensan-
träge auf einer Haustürsituation beruhten, so daß sie Anlaß hatte, sich bei dem
Vermittlungsunternehmen über die Umstände der den Anträgen zugrundelie-
genden Vertragsverhandlungen zu erkundigen.
d) Das Widerrufsrecht der Klägerin und des Widerbeklagten ist nicht
durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG
hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu
laufen begonnen.
Mit dem Hinweis, daß im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch
das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme, genügt die Belehrung
hinsichtlich der Darlehensverträge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1
Satz 3 HaustürWG, weil sie eine "andere" Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und
II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach
dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschen-
den Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 395/01 aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauens-
schutzes können eine andere Beurteilung entgegen der Auffassung der Revisi-
on nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002 - XI ZR 91/99, ZIP 2002,
1075, 1078).
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-
lich nicht vor.
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander die
jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG.
Danach muß die Beklagte der Klägerin und dem Widerbeklagten die von
ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, soweit sie aus ihrem eigenen
Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds gezahlt worden sind, zurück-
zahlen und auch etwaige Sicherheiten zurückgeben.
Die Klägerin und der Widerbeklagte brauchen der Beklagten das Darle-
hen nicht zurückzuzahlen, sondern sie haben, was ihr Zahlungsantrag bereits
berücksichtigt, der Beklagten lediglich den ihr schon sicherungshalber abgetre-
tenen Fondsanteil endgültig zu überlassen.
Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der
- hier gegebenen - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbund-
geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Auf einen Kredit zur
Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9
Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil
der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftig-
keit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen
ist (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM
2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Klägerin und des Widerbeklagten
und die von ihnen mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge sind ein
Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen
vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-
triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592,
1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier
der Fall. Die Beklagte hat, wie schon erwähnt, ihre Vertragsformulare dem von
den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung
gestellt.
II. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Widerklage abgewie-
sen und der Klage - bis auf den im Revisionsverfahren keine Rolle mehr spie-
lenden Freistellungsantrag - stattgegeben. Da der Beklagten ein Anspruch auf
Rückzahlung der Darlehen nicht zusteht, war der auf die Feststellung der Un-
wirksamkeit der Darlehensverträge gerichtete Antrag der Klägerin bis zur Erhe-
bung der Widerklage begründet, so daß das Berufungsgericht nach einseitiger
Erledigungserklärung der Klägerin zutreffend die Erledigung dieses Antrags
festgestellt hat. Dem Zahlungsantrag der Klägerin und des Widerbeklagten war
stattzugeben, weil es sich nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei
den zurückverlangten Zins- und Tilgungsbeträgen um aus eigenem Vermögen
erbrachte Leistungen gehandelt hat. Die Beklagte hat dem Widerbeklagten die
Lebensversicherung zurück abzutreten, weil ihr ein zu sichernder Anspruch auf
Darlehensrückzahlung nicht zusteht. Ihre Revision unterliegt damit der Zurück-
weisung als unbegründet.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein