BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 411/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung)
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet auf Darlehen, die zur Finan-
zierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, keine An-
wendung.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufge-
hoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2001 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der
wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin am treuhänderisch gehal-
tenen Gesellschaftsanteil an dem H.-Immobilienfonds 57 S. "L."
B. GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 50.000,00 DM
1. die Klägerin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus den Darle-
hensverträgen vom 30. Dezember 1996 über eine Summe von
ursprünglich 44.450,00 DM freizustellen;
2. an die Klägerin 2.375,26 € (= 4.645,61 DM) nebst 4 % Zinsen
seit dem 18. April 2000 zu zahlen;
3. an die Klägerin alle der Beklagten zur Sicherung der Darle-
hensverträge vom 30. Dezember 1996 über eine Summe von
ursprünglich 44.450,00 DM abgetretenen gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag
Nr. L 3 der G. Lebensversicherungs-AG zurück abzutreten.
Wegen der weitergehenden Forderungen der Klägerin und der
gesamten Verfahrenskosten wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus zwei Darlehen, die die Beklag-
te der Klägerin zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Im-
mobilienfonds "H.-Immobilienfonds 57 S. 'L.' B. GbR" (im folgenden: Fonds,
Fondsgesellschaft) gewährt hat.
Die Fondsgesellschaft war im September 1995 von der H. Vermögens-
beratungsgesellschaft mbH & Co. (im folgenden: H.), der Dr. J.-Treuhand-
Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der H., P. und
Sch., gegründet worden. Gesellschaftszweck war die Sanierung und der Um-
bau der auf dem gleichzeitig von der Fondsgesellschaft erworbenen Grundstück
L. in B. befindlichen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, die Errichtung
eines Nebengebäudes sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des
Grundstücks.
Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 1995 mit einer Einlage von
50.000,00 DM über die als Beteiligungstreuhänderin
fungierende Dr. J.-
Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) wirt-
schaftlich an dem Fonds. Die Einlage nebst einer 5 %igen Durchführungsge-
bühr wurde durch Eigenkapitalzahlungen der Klägerin von
insgesamt
12.500,00 DM sowie zwei Festkredite der Beklagten, einen durch eine Kapital-
lebensversicherung besicherten über 39.000,00 DM und einen über
5.450,00 DM, finanziert.
Die Treuhänderin hatte nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit der
Beklagten am 30. Dezember 1996 insgesamt sechs Verträge über Gesamtdar-
lehen in Höhe von insgesamt knapp 41,79 Mio. DM geschlossen, die in den
unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger
entsprachen. Welcher Vertrag welche Anleger betraf, ergab sich nicht aus den
Verträgen selbst, sondern aus einer ihnen als Anlage beigefügten Liste. Zur
Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehen dienten u.a. zuvor
bestellte Grundschulden über 44,4 Mio. DM auf dem Gesellschaftsgrundstück
sowie ein am 28. August 1997 von der Treuhänderin für jeden Anleger in Höhe
der ihm gewährten Darlehen erklärtes notarielles Schuldanerkenntnis mit Un-
terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die den Fondsanteilskauf finanzierenden Darlehen wurden - wie in den
Kreditverträgen vorgesehen - zur Ablösung des von der Fondsgesellschaft bei
der Beklagten aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits verwendet und
im übrigen von der Beklagten auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto
überwiesen.
In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlun-
gen an die Beklagte. Die dem Anteil der Klägerin entsprechenden
Miet(garantie)zahlungen verrechnete die Beklagte mit den von der Klägerin ge-
schuldeten Darlehenszinsen. Den danach nicht gedeckten Teil zog sie von der
Klägerin ein. Zinszahlungen und Abschreibungen macht die Klägerin steuerlich
geltend.
Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die
in dem Beteiligungsprospekt vorgesehenen Mieteinnahmen wurden nicht er-
zielt, so daß die von der H. für die Dauer von fünf Jahren übernommene
Mietgarantie in Anspruch genommen werden mußte. Im März 1998 wurde über
das Vermögen der H. das Konkursverfahren eröffnet, seither erfolgen keine
Garantiezahlungen mehr.
Die Klägerin hält die Darlehensverträge für nichtig. Außerdem beruft sie
sich darauf, daß der Beteiligungsprospekt Mängel aufweise und eine Aufklärung
über Risiken der Anlage nicht erfolgt sei. Sie behauptet, bis März 2000 an die
Beklagte 6.122,94 DM Zinsen gezahlt und Ausschüttungen des Fonds in Höhe
von 1.477,33 DM erhalten zu haben.
Mit ihrer am 18. April 2000 zugestellten Klage verlangt sie Zug um Zug
gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der Fondsgesellschaft
von der Beklagten Freistellung von allen mit der Fondsbeteiligung in Zusam-
menhang stehenden Verpflichtungen, insbesondere aus den Darlehensverträ-
gen, sowie Zahlung von 17.145,62 DM (Eigenkapital + Zinsen abzüglich Fonds-
ausschüttungen) und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen
Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Verurteilung der Beklagten, die Klägerin Zug um Zug gegen Übertra-
gung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Fonds von allen Verpflichtungen
aus den Darlehensverträgen freizustellen, der Klägerin 2.375,26 € nebst Zinsen
zu zahlen und ihr die Lebensversicherung zurück abzutreten, im übrigen zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB, § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. Septem-
ber 2000 geltenden Fassung) Rückzahlung der von ihr an die Beklagte gezahl-
ten Darlehenszinsen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversi-
cherung verlangen und schuldet ihr keine weiteren Zahlungen.
1. Zwischen den Parteien sind wirksame Darlehensverträge nicht zu-
stande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Treuhänderin trotz
fehlender Erlaubnis zur Rechtsberatung die Klägerin wirksam verpflichten konn-
te. Die Darlehensverträge sind nämlich bereits gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 a, b und f VerbrKrG nichtig.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß in den von
der Treuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen die An-
gabe des auf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Til-
gung und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kredit-
vertrag abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. 1 f) fehlt. Ob die Ver-
träge unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fallen, kann
hier dahinstehen, da dann nur die Angabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b
VerbrKrG entbehrlich wäre, nicht aber die nach Nr. 1 a und f dieser Bestim-
mung.
b) Die aus dem Verstoß gegen § 4 VerbrKrG folgende Nichtigkeit ist ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG durch Empfang oder Inanspruchnahme der Kredite geheilt worden.
Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher
das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Der Senat hat ent-
schieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle
der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem verbundenen Ge-
schäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil und damit nicht
das Darlehen ist (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,
1404 f.).
aa) Ein Verbundgeschäft liegt hier vor. Der Beitritt zu einer Anlagegesell-
schaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft erfüllen nach der
Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-
schäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsor-
ganisation bedienen (BGHZ 156, 46, 50 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat
sich der Selbstauskunftsformulare des von den Fondsinitiatoren beauftragten
Vertriebsunternehmens bedient und die Darlehensverträge nicht mit den einzel-
nen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaf-
tern ausgewählten Treuhänder geschlossen; damit hat sie sich bewußt in die
Vertriebsorganisation eingegliedert.
bb) Der Annahme eines Verbundgeschäftes i.S. von § 9 VerbrKrG steht
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Eine teleologische Auslegung dieser
Vorschrift ergibt, daß die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in der Form,
wie sie die Klägerin erworben hat, von der darin normierten Bereichsausnahme
für Verbundgeschäfte nicht erfaßt wird.
Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers war es, mit der Schaffung des
Verbraucherkreditgesetzes die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl
EG Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Ra-
tes vom 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) umzusetzen. Hierdurch soll-
te ein angemessener Verbraucherschutz sichergestellt werden und ferner einer
zunehmenden Verschuldung des Verbrauchers entgegengewirkt werden (Begr.
z. RegE, BT-Drucks. 11/5462, S. 18 ff.). Ausgehend von diesem Anliegen des
Gesetzes liegt es nahe, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, der die Anwendung einer
Reihe von verbraucherschützenden Vorschriften, darunter § 9 VerbrKrG, auf
grundpfandrechtlich besicherte Kredite ausschließt, eng auszulegen.
Trotz der weiten Fassung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind deswegen
die besonderen Umstände der Kreditaufnahme durch die Klägerin maßgeblich
zu berücksichtigen. Hierzu gehört in erster Linie die Tatsache, daß der Kredit,
obwohl grundpfandrechtlich gesichert, nicht zur Finanzierung einer Immobilie
aufgenommen wurde, sondern der Finanzierung der Beteiligung an einer Anla-
gegesellschaft diente. Anders als bei einem aus Verbrauchersicht typischen
Realkredit erfolgte die Grundpfandrechtsbestellung bzw. die Verpflichtung hier-
zu zeitlich weit vor und nicht gleichzeitig mit der Kreditaufnahme. Außerdem
wurde das Grundpfandrecht durch einen Dritten und nicht durch den Kredit-
nehmer bestellt. Die Kumulation dieser Besonderheiten macht deutlich, daß die
Situation der Klägerin bei der Kreditaufnahme aus Verbrauchersicht weit stärker
derjenigen bei Aufnahme eines typischen Konsumentenkredits als der bei Auf-
nahme eines typischen Realkredits entsprach. Weder die sich aus der Grund-
pfandrechtsbestellung ergebende Warnfunktion noch die im Falle eines Immobi-
lienkaufs notwendige notarielle Beurkundung kam der Klägerin zugute. Auch
wenn keiner der genannten Umstände für sich allein gesehen eine teleologi-
sche Reduktion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sollte, so läßt doch
jedenfalls deren Gesamtheit es geboten erscheinen, die für den normalen Real-
kredit in jener Bestimmung vorgesehene Bereichsausnahme für das verbunde-
ne Geschäft hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Diese Auffassung
entspricht im Ergebnis derjenigen von Schwab, wonach es schon unter der Gel-
tung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für drittfinanzierte Gesellschaftsbeteiligun-
gen keine die Anwendung des § 9 VerbrKrG zurücknehmende oder gar sper-
rende Regelung gab (ZGR 2004, 871, 876) sowie der von C. Schäfer in seinem
Münsteraner Vortrag vertretenen Ansicht, daß mit der genannten Vorschrift nur
das Realdarlehen im Sinne eines unmittelbar dem Immobilienerwerb dienenden
Kredits gemeint war, der durch Käufer bzw. Verkäufer mit einem Grundpfand-
recht zu Lasten des erworbenen Grundstücks finanziert wird ("Anlegerschutz
durch Rückforderungsdurchgriff beim finanzierten Fondsbeitritt - eine Zwi-
schenbilanz" - z.V.b. in BKR 2005).
Gegen diese Sichtweise spricht auch eine historisch-teleologische Aus-
legung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht. Zwar wird in der Begründung zum
Regierungsentwurf eingehend dargelegt, warum Realkredite von den Vorschrif-
ten des Widerrufsrechts, der Verzugsregelung und der Gesamtfälligstellung
ausgenommen werden. Betreffend die Regelung zum verbundenen Geschäft
findet sich jedoch nur der allgemeine Hinweis, daß es sich bei den Realkrediten
nicht um typische Konsumentenkredite handele und die Sicherung durch einzu-
tragende Pfandrechte zusätzlich warnend wirke (Begr. z. RegE, BT-Drucks.
11/5462, S. 35). Beides trifft, wie dargelegt, im Hinblick auf die spezifische Kre-
ditsituation der Klägerin aber gerade nicht zu.
Auch die dem Verbraucherkreditgesetz zugrundeliegende Richtlinie zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit steht der beschriebenen einschränkenden Auslegung
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Denn die Richtlinie gibt lediglich
einen verbraucherschützenden Mindeststandard vor. Daher sind gemäß ihrem
Art. 15 die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht gehindert, weitergehende Vor-
schriften zum Schutz der Verbraucher zu erlassen bzw. den Anwendungsbe-
reich der verbraucherschützenden Vorschriften auszudehnen.
Schließlich spricht auch die jetzige Gesetzeslage für die dargelegte ein-
schränkende Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Denn auch der Ge-
setzgeber ist mittlerweile davon abgerückt, die Anwendung von § 9 VerbrKrG
auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auszuschließen (vgl. § 358 Abs. 3
Satz 3 BGB n.F. sowie zu den Motiven der Gesetzesänderung Schmidt-
Räntsch, ZIP 2002, 1100, 1104 f.). Vielmehr wird nun vom Gesetzgeber im Hin-
blick auf die Anwendbarkeit der Vorschriften zum verbundenen Geschäft nicht
mehr auf die Besicherung, sondern den Zweck des Kredits abgestellt: Die An-
wendung der Vorschriften des Verbundgeschäfts ist lediglich noch bei Krediten
zum Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beschränkt,
nämlich auf im einzelnen beschriebene Fälle entweder der Mitwirkung des Kre-
ditgebers bei der Verschaffung von Grundstück bzw. grundstücksgleichem
Recht oder des Zusammenwirkens des Kreditgebers mit dem Veräußerer. Da
das Darlehen im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke des Grundstückserwerbs
oder des Erwerbs eines grundstücksgleichen Rechts aufgenommen wurde,
sondern der Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung diente, wäre nach der
neuen Gesetzeslage in der vorliegenden Kreditsituation ebenfalls ein verbun-
denes Geschäft anzunehmen (vgl. Schwab aaO; C. Schäfer, DStR 2004, 1611,
1614).
cc) Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132
Abs. 2 GVG bedarf es auch im Hinblick auf die Entscheidungen des
XI. Zivilsenats vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69) und
9. November 2004 (XI ZR 315/03, ZIP 2005, 110) nicht. Dort stellt der
XI. Zivilsenat zwar fest, daß aus seiner Sicht ein Realkreditvertrag i.S. des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann
vorliegt, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern
ein bestehendes übernimmt. Jedoch folgt die Kreditfinanzierung von Fondsbe-
teiligungen aus der Sicht des XI. Zivilsenats wie des erkennenden Senats zum
Teil anderen Bestimmungen und Erwägungen als die Kreditfinanzierung von
Immobilien. Unter Berücksichtigung dessen und der Tatsache, daß auch der
Gesetzgeber mittlerweile eine Differenzierung nach dem Zweck der Kreditauf-
nahme vorgenommen hat (vgl. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.), ist auch eine
Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gebo-
ten.
2. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge hat zur Folge, daß die Be-
klagte die von der Klägerin gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund er-
halten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückzuzahlen hat.
Entsprechendes gilt für die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversiche-
rung. Sie sind an die Klägerin rückabzutreten.
Die Klägerin schuldet der Beklagten weder die Rückzahlung der Darle-
hensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits. Bei einem Verbundge-
schäft darf der Anleger im Falle der Unwirksamkeit des Kreditvertrages nicht so
gestellt werden, als wäre die Kreditsumme an ihn persönlich ausgezahlt wor-
den. Die an ihn erbrachte Leistung besteht vielmehr in der mit dem Darlehen
finanzierten Leistung, der Gesellschaftsbeteiligung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 393/02, ZIP 1394, 1399 m.w.Nachw.). Sie ist der Bank abzutreten.
Davon geht auch die Klägerin aus, wie ihr Klageantrag zeigt.
Danach gilt:
Dem Freistellungsantrag der Klägerin ist hinsichtlich der Verpflichtungen
aus den Darlehensverträgen der Parteien stattzugeben.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung ihrer an die Beklagte gelei-
steten Zinszahlungen abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen, mithin
4.645,61 DM = 2.375,26 €. Sie hat ihre Zinszahlungen ebenso wie die erhalte-
nen Ausschüttungen der Höhe nach unter Angabe des Zeitraums, für den sie
jeweils erfolgten, nachvollziehbar dargelegt, ohne daß die Beklagte dem wirk-
sam, nämlich in einer § 138 Abs. 2 ZPO genügenden Weise, entgegengetreten
wäre. Die Beklagte durfte sich nicht auf das Bestreiten der behaupteten Zah-
lungen und der Richtigkeit der angegebenen Beträge beschränken, weil sie so-
wohl die von der Klägerin an sie geleisteten Zinszahlungen als auch die an die
Klägerin geflossenen Fondsausschüttungen kannte. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts flossen nämlich die Miet- und sonstigen Garantiezahlun-
gen en bloc direkt an die Beklagte, die den auf die Klägerin entfallenden Anteil
an den Zahlungen mit den von der Klägerin geschuldeten Zinsen verrechnete
und den durch die Fondsausschüttungen nicht gedeckten Teil der Zinsen mit-
tels der ihr erteilten Einziehungsermächtigung von der Klägerin einzog.
Schließlich verlangt die Klägerin mit Recht die Rückabtretung der Rechte
aus der der Beklagten sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung.
II. Darüber hinaus ist die Beklagte der Klägerin nach deren für die Revi-
sionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts als
richtig zu unterstellendem Vortrag umfassend ersatzpflichtig. Diese Verpflich-
tung ergibt sich aus dem nach den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. b)
anwendbaren § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
1. Die Klägerin kann sich, ohne daß es auf eine Kündigung des Fonds-
beitritts ankäme, gegenüber der Beklagten nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf
berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds Schadenser-
satzansprüche u.a. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen. Der
Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 1394, 1400
und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden, daß der bei seinem Ein-
tritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbund-
geschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden An-
sprüche der Bank entgegensetzen kann, sondern darüber hinaus dem Kreditin-
stitut alle Ansprüche entgegenhalten kann, die ihm gegen die Prospektverant-
wortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen. Das gilt auch dann, wenn
der Darlehensvertrag - wie hier - nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. Denn die
Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Norm darf nicht zu einer für
ihn ungünstigeren Rechtslage führen.
2. Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter
des Fonds gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den
Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit
der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an
ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zu-
gleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGHZ 156, 46, 54 ff.) einen Anspruch gegen die
Bank auf Zahlung dessen, was ihm die Initiatoren und Gründungsgesellschafter
an Schadensersatz schulden.
Danach hat die Klägerin - ausgehend von ihrem als wahr zu unterstel-
lenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf,
so gestellt zu werden, als wäre sie dem Fonds nicht beigetreten und hätte die
Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Das bedeutet, daß auch ihre wei-
tergehenden, von dem im Vorstehenden behandelten Anspruch aus § 812 BGB
nicht erfaßten Forderungen nach dem revisionsrechtlich als gegeben anzuneh-
menden Sachverhalt begründet sind. Die Klägerin kann daher von der Beklag-
ten Freistellung auch von allen mit ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem
Fonds in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen verlangen und hat außer-
dem Anspruch auf Erstattung ihres für die Beteiligung aufgebrachten Eigenkapi-
tals von 12.500,00 DM. Auf den Zahlungsanspruch muß sie sich Steuervorteile,
denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl.
BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZflR 2003, 753) im Wege
des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. In entsprechender Anwendung des
§ 255 BGB hat sie schließlich die ihr gegen die Initiatoren und Gründungsge-
sellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte
abzutreten.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
- nach Anhörung der Parteien - die im Hinblick auf die unter II. erörterten An-
sprüche der Klägerin noch erforderlichen Feststellungen treffen, also klären
kann, ob die Klägerin, wie sie behauptet, durch unrichtige Prospektangaben
getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden ist.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein