BGH Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 14/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2007 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil
(S. 4) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
richtete Erklärung vom 4. Oktober 2001 eine Beteiligung an der C.
Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteili-
gungs KG (im Folgenden: Fonds IV) in Höhe von 70.000 DM zuzüglich 5 % A-
gio. In Höhe von 28.000 DM finanzierte der Kläger diese Beteiligung durch Auf-
nahme eines Darlehens. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der
Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die
Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin
nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag
und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte ist in dem
Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur
Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im E-
missionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktions-
kosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen;
beim Fonds IV wurde die Absicherung allerdings über Company-Garantien vor-
genommen, deren Begriff im Prospekt Teil A näher erläutert wird. Der Kläger,
dessen wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erfüllt haben, erhielt aus der Be-
teiligung Ausschüttungen von 44,8 %, das sind 16.034,11 €.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und eine wei-
tere Beklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug
gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des ein-
gezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung -
21.545,84 € nebst Zinsen (Antrag zu I) und auf Erstattung eines mit der Dar-
lehensaufnahme verbundenen Schadens von 2.713,58 € nebst Zinsen in An-
spruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die
Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine et-
waige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag
zu II), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteili-
gungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung
als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu III). Er hat - soweit jetzt noch
von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungs-
pflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Hö-
he von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. und T. -
Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der
Kläger nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und den
Antrag, ihm die Finanzierungskosten zu ersetzen, nicht weiterverfolgt. Er hat
sich - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskosten
vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösausfallver-
sicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-
wiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I und II zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht folgt in seiner Hauptbegründung der Entscheidung
des Landgerichts: Dieses hatte zu den an die IT GmbH gezahlten Provisionen
befunden, es sei wesentlich, dass die Weichkosten insgesamt nicht überschrit-
ten worden seien. Die Komplementärin sei berechtigt gewesen, zur Eigenkapi-
talvermittlung Untervermittlungsaufträge zu vergeben und Werbemaßnahmen,
die die IT GmbH nach der Behauptung der Beklagten übernommen habe, aus
den ihr zufließenden Weichkosten zu honorieren. In einer Hilfsbegründung führt
das Berufungsgericht an, selbst wenn insoweit ein Prospektfehler vorliege, fehle
es an einem nachvollziehbaren Vortrag zur Kausalität. Aus dem Vortrag des
Klägers gehe nicht hervor, dass er einer für seine Anlageentscheidung wesent-
lichen Täuschung unterlegen sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er
insoweit vom Prospektinhalt Kenntnis gehabt habe. Soweit er sich darauf stüt-
ze, bei Kenntnis dieser Provisionshöhe hätten die Wirtschaftspresse, Branchen-
informationsdienste und Analysten die Fondsbeteiligung "verrissen" und sie wä-
re ihm nicht durch seinen Anlageberater empfohlen worden, sei sein Beweisan-
tritt ungenügend.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Zu Recht zieht das Berufungsgericht, das dem Landgericht folgt, aller-
dings in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht tref-
fen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären,
die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl.
BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR
2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041,
1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130
Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8),
insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-
sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie
mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als
die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der
Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Be-
klagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch
die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags,
Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht
möglich.
2.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-
triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der
Beklagten nicht begründen.
a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den
Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS
2009, 7718 Rn. 8-25), den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff
Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff
Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den
Fonds IV (Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009,
22376 Rn. 12 f) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen
Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet,
den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung
befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten
sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die
vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Be-
schaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber
hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass
die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflich-
tet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteile vom 29. Mai 2008
aaO S. 1131 Rn. 18; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11;
Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10; Urteil vom 23. Juli
2009 - III ZR 306/07 aaO). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in
verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Ei-
genkapitals 20 % geflossen seien (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Fe-
bruar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Be-
achtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die
ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai
2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO
S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeits-
bereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hier-
für zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-
streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-
lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-
kannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers
K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der
Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen.
Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage
zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen
des Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und bele-
gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht
werden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-
klagten vom 9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum
Fonds III bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von
20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-
visionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan
des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf
Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines
Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-
pektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im
Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO
Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08
aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen
des Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig anse-
hen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantrit-
ten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die
IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu
klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten
ergeben. Dabei ist es auch im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf,
die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteili-
gungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht durch einen
Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen anderen Vermittler für den Fonds
geworben worden ist.
c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-
gegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen
Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe
- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-
gesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt
und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht
worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die
Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-
on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-
schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge
uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats
(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung
ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-
sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-
liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der
Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte
nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der
Beteiligungsgesellschaft.
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 aaO Rn. 14 f;
III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und
BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - juris und
BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780
Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher be-
gründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus be-
wusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissions-
prospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft ab-
geschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirk-
samkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Ge-
schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat,
ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob
der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreif-
lich.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht
es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten
die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den
maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann
bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes
Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-
mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der
Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung
absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von
diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der
Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-
pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-
ben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-
gen, der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Anlageent-
scheidung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Wie das Berufungsge-
richt im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt hat, hat der Kläger vorge-
tragen, er hätte sich nicht an dem Fonds IV beteiligt, wenn er gewusst hätte,
dass 20 % der angelegten Gelder derjenigen Anleger, die von der IT GmbH
geworben worden seien, an diese Gesellschaft ausgezahlt würden. Es scheint
dem aber keine Bedeutung beimessen zu wollen, weil der Kläger nicht durch
die IT GmbH geworben worden sei und er auch nicht vortrage, vom Prospektin-
halt Kenntnis gehabt zu haben. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen eine Klage-
abweisung nicht.
Wie bereits ausgeführt (s.o. II 2 b am Ende), ist es im Hinblick auf den
vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe
für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass
der Kläger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen an-
deren Vermittler für den Fonds geworben worden ist. Darüber hinaus ist der
rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts insofern fehlerhaft, als es meint, der
Kläger müsse bestimmte Kenntnisse vom Inhalt des Prospekts gehabt haben
und in dieser Beziehung müsse er einer Täuschung erlegen sein, die für seine
Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Macht ein Anleger einen
Prospektfehler geltend, aus dem sich eine Aufklärungspflicht ergeben kann,
kommt es nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung
konkret auf die in Rede stehende Passage des Prospekts verlassen hat. Viel-
mehr knüpft die Prospekthaftung im engeren Sinn an typisiertes Vertrauen an.
Ein Prospektfehler ist daher auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung,
wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft
von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsge-
spräche benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 -
WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f); es kommt dann auch nicht darauf an, ob der
Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht an-
ders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis
genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris
und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Be-
teiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der
Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausali-
tätsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist,
wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist
(BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November
2008 aaO).
War die Beklagte - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - zu einer
Aufklärung verpflichtet, ist zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn
ihn die Beklagte darüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb
Provisionen von 20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für
die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurtei-
le vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger in Übereinstimmung
mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konkret behaup-
tet, er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von den Provi-
sionszahlungen an die IT GmbH gehabt hätte. Insoweit kommt dem Kläger eine
gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute
(vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR
306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der
Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Un-
terschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht
werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der Senat dies - wie
offenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswerte Größenordnung
gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es handele sich um ei-
nen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Konkrete Feststellungen,
die gegen die aufgezeigte Vermutung sprechen, hat das Berufungsgericht nicht
getroffen.
3.
Der weitergehende Einwand des Klägers, der Prospekt offenbare nicht
hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den
weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-
nommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zum Fonds III
näher ausgeführt hat, ließ der Inhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anle-
ger nicht im Unklaren darüber, dass die Versicherungsprämien für die Erlösaus-
fallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebe-
nen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten wer-
den mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten
vorgesehen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO
S. 617 f Rn. 29-31). Für den Fonds IV gilt insoweit nichts anderes. Auch hier
werden entsprechende Kosten in den Verträgen zur Durchführung der Investiti-
on nicht den "Weichkosten" zugeordnet. Insoweit bleibt die vom Kläger erhobe-
ne Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen weder im Tat-
bestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils behandelt, im Er-
gebnis ohne Erfolg.
4.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als
das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von
Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-
sungen abgewiesen hat.
Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-
führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-
ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in
dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zah-
lungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-
folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten
sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem
Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-
tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit
- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das
Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht
wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache
näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt
ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten
Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien
haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-
ßern.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-
lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-
bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere
Verfahren noch folgende Hinweise.
Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den
Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr
bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der
Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen
zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-
klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an
die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen
sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-
haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-
ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-
ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-
tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-
ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von
20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der
Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen
dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah
(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-
schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass
Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-
teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten
Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März
1999 und den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Klägers
vorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete
Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Se-
natsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Um-
ständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe ver-
pflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr wei-
teres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im
Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu
erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf
eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindes-
tens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat,
dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder
aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das
Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der
Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise
eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie
es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn
die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis
rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisio-
nen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden.
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der
Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-
re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-
geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten
gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast
der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-
trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um
Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-
klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche
Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009
(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse
sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs
von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran
nicht fest.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.06.2007 - 25 O 17972/06 -
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2007 - 21 U 3819/07 -