Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 5 W (pat) 428/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 428/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
wegen des Gebrauchsmusters 93 11 437
hier: Feststellungsantrag wegen Unwirksamkeit
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Schade als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Dehne
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. März 1999 wird
aufgehoben.
2. Der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1), zu 2) und
zu 3) gilt als nicht gestellt.
3. Die Kosten beider Verfahren tragen die Antragsteller
gesamtschuldnerisch.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerden der Löschungsantragsteller zu 1), 2) und 3) richten sich gegen
die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. März 1999 über ihre zuletzt gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters 93 11 437 mit der Bezeichnung "Bausatz für Fachwerkbauten".
Die Antragsteller zu 2) und zu 3) hatten bereits am 15. November 1996 gegen das
Streitgebrauchsmuster 93 11 437 Löschungsantrag, gestützt auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gestellt. Daraufhin hatte die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts mit Beschluss vom 5. November 1997
das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz, eingegangen am 3. Dezember 1997 hatten
die Antragsteller zu 2) und zu 3) hinsichtlich dieses Beschlusses Rechtsmittelverzicht erklärt. Da der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist dieser
Beschluss am 31. Januar 1998 rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997, eingegangen am 4. Dezember 1997,
haben die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) durch dieselben Verfahrensbevollmächtigten unter Zahlung einer Löschungsgebühr von DM 300,-- die Löschung
des Streitgebrauchsmusters beantragt, wobei der Löschungsantrag aller Antragsteller auf die unzulässige Erweiterung der teilgelöschten Fassung sowie des
Antragstellers zu 1) zusätzlich auf mangelnde Schutzfähigkeit gestützt wurde. Der
Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung wurde mit Schriftsatz vom
1. Juli 1998 dahingehend präzisiert, dass er ausdrücklich auf § 15 Abs 1 Nr 3
GebrMG gestützt werde.
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 hat der Antragsgegner dem Löschungsantrag
fristgerecht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1998 hat er in der Anlage
eine Verzichtserklärung vom 30. März 1998 vorgelegt, in der er erklärt, ab sofort
und nur für die Zukunft auf sein Gebrauchsmuster G 93 11 437.0 zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1998 erklärten die Antragsteller, ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren
zu haben, weil sie vom Antragsgegner auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen worden seien.
Mit Schriftsatz vom 21. September 1998 führte der Antragsgegner aus, dass der
Antragsteller zu 1) kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Stellung des Feststellungsantrags habe, weil ihm gegenüber auf die Geltendmachung sämtlicher
Rechte aus der Verletzung des Streitgebrauchsmusters verzichtet worden sei.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den
Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Streitsache mitgeteilt, wonach der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) zulässig, der des Antragstellers
zu 1) unzulässig seien und voraussichtlich mit einer Zurückweisung des Antrags
zu rechnen sei.
Mit Beschluss vom 2. März 1999 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Antrag
des Antragstellers zu 1) verworfen sowie auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu
3) festgestellt, dass das Gebrauchsmuster von Anfang an teilweise unwirksam war
und die weitergehenden Feststellungsanträge zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1) sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil er keinen Grund zu der ernstlichen Besorgnis habe, er könne für die
Vergangenheit noch aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werden.
Auch die Abtretungserklärung eines Schadensersatzanspruches der Antragstellerin zu 3) an den Antragsteller zu 1) könne das Feststellungsinteresse nicht
begründen, weil jeder substantiierte Sachvortrag fehle. Der Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei zulässig, weil der im vorliegenden Feststellungsverfahren geltend gemachte Löschungsgrund nicht Gegenstand des vorausgegangenen
Löschungsverfahrens gewesen sei. Er führe auch zur Feststellung der teilweisen
Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, weil der Schutzanspruch in der teilgelöschten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden sei.
Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller am
10. Mai 1999 unter Beifügung der üblichen Rechtsmittelbelehrung auf Formblatt
G 6551 zugestellt, in der ausgeführt wird, dass innerhalb der Beschwerdefrist eine
Gebühr in Höhe von DM 520,-- zu entrichten ist.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller
mit Schriftsatz vom 13. Mai 1999, eingegangen am 18. Mai 1999, Beschwerde
eingelegt und gleichzeitig eine Beschwerdegebühr in Höhe von DM 520,-- bezahlt.
Zum Feststellungsinteresse wird ausgeführt, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3)
beim Landgericht Braunschweig eine Schadensersatz-Feststellungsklage gegen
den Gebrauchsmusterinhaber wegen unberechtigter Verwarnung aus dem
Streitgebrauchsmuster erhoben haben. Die Antragstellerin zu 3) habe den
vorgenannten Schadenersatzanspruch an den Antragsteller zu 1) abgetreten.
Deswegen könne es dahinstehen, ob der Antragsgegner auf Schadensersatzansprüche aus angeblicher Gebrauchsmusterverletzung in der ebenfalls beim Landgericht Braunschweig anhängigen Hauptsacheklage verzichtet habe. Hinsichtlich
des Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung wird ausgeführt, dass
bestimmte Merkmale des einzigen Schutzanspruchs
in der Fassung des
Beschlusses vom 2. März 1999 nicht
in der ursprünglichen Fassung des
Gebrauchsmusters enthalten seien und insofern eine Erweiterung des Gegenstands vorliege. Der von allen unzulässigen Erweiterungen befreite Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters sei mit der Fassung des Schutzanspruchs 1 in der
eingetragenen Version identisch. Ein Rückgriff hierauf sei jedoch unzulässig. Im
übrigen sei auch der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss vom 2. März 1999 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an
unwirksam ist und dem Beschwerdegegner die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Sie regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Fassung gemäß dem Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1997
aufrechtzuerhalten und den Beschwerdeführern die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Er führt hierzu aus, dass die Beschwerde aller drei Antragsteller unzulässig sei.
Der Antragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller zu 1) auf die Geltendmachung von Rechten aus der Verletzung des Gebrauchsmusters auch für die Vergangenheit verzichtet. Aus der Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der
Antragstellerin zu 3) an den Antragsteller zu 1) werde deutlich, dass dieser kein
eigenes Feststellungsinteresse habe, sondern lediglich als Strohmann fungiere.
Der Löschungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei unzulässig, weil sie
bereits einen Löschungsantrag gestellt hätten und die geltend gemachte
unzulässige Erweiterung im Sinne des Löschungsgrundes von § 15 Abs 1 Nr 3
GebrMG nicht vorliege. Im übrigen sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich, weil sie
die Rechtskraft des ersten Beschlusses im Bewußtsein der Unrichtigkeit dieses
Beschlusses herbeigeführt hätten. Auch liege eine unzulässige Erweiterung weder
gegenüber dem Gegenstand des Gebrauchsmusters in der ursprünglichen
Fassung noch gegenüber dem Gegenstand der teilgelöschten Fassung vom
5. November 1997 vor.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000, eingereicht am 23. Februar 2000, haben die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Kopien eines Schreibens an das
Deutsche Patent- und Markenamt vom gleichen Tag vorgelegt, in denen eine
weitere Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- sowie eine weitere
Beschwerdegebühr in Höhe von DM 600,-- mittels beigefügter Schecks entrichtet
wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) sowie zu 2) und zu 3) wurden
gemäß § 18 Abs 1 und 2 GebrMG form- und fristgerecht eingelegt. Sie gelten
gemäß § 18 Abs 2 Halbs 1 und 2 GebrMG auch als erhoben.
1.
Innerhalb der Beschwerdefrist wurde nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von
DM 520,-- bezahlt. Es hätten jedoch zwei Beschwerdegebühren bezahlt werden
müssen, und zwar eine für die Beschwerde des Antragstellers zu 1) und eine
weitere für die Antragsteller zu 2) und zu 3). Denn bei der Frage, ob eine oder
mehrere Antrags-, Beschwerde- oder Klagegebühren zu bezahlen sind, kommt es
darauf an, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits oder des Verfahrens
analog § 27 GKG vorliegt (vgl BGH GRUR 1987, 348ff "Bodenbearbeitungsmaschine"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Nach
diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass nur dann eine Gebühr zu
entrichten ist, wenn die Antragsteller bzw Kläger durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungs- bzw
Nichtigkeitsgrund geltend machen.
Im vorliegenden Fall liegen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor.
Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss unter
Ziffer I. den Antrag des Antragstellers zu 1) als unzulässig verworfen und unter
Ziffern II. und III. auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) die teilweise Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an festgestellt. Darüber hinaus hatten
der Antragsteller zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und zu 3) unterschiedliche
Anträge gestellt, weil der Antragsteller zu 1) zusätzlich den Löschungsgrund des
§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG geltend gemacht hatte. Hierauf wird im Einzelnen unter
Teil B. eingegangen.
2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch
nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil
nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte
Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß";
BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167). Denn die
Rechtsmittelbelehrung, mit der der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugestellt wurde, war insofern unzutreffend, als für alle drei Antragsteller gemeinsam nur eine Gebühr in Höhe von DM 520,-- als erforderlich angeführt wurde. Nach § 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 PatG
hat daher die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mit der Zustellung
des Beschlusses zu laufen begonnen. Da eine weitere Beschwerdegebühr in
Höhe von DM 600,-- innerhalb eines Jahres nach Zustellung am 22. Februar 2000
bezahlt wurde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist von einem Jahr auch für die Entrichtung der Beschwerdegebühr gilt
(vgl BPatGE 23, 61, 63).
B.
Da die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für das Löschungsverfahren einen gravierenden Mangel aufweisen, ein Löschungsverfahren nämlich mangels Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG nicht anhängig geworden ist, ist
der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I in seiner Gesamtheit aufzuheben.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leitet die
Beschwerde ein echtes Rechtsmittelverfahren ein, mit dem die Sache in vollem
Umfang der Prüfung durch das Bundespatentgericht unterbreitet wird (vgl BGH
GRUR 1969, 562, 563 "Appreturmittel"; BPatGE 11, 179, 181). Das Bundespatentgericht kann daher (mit Ausnahme der Entgegennahme bestimmter Verfahrensanträge) jede Entscheidung treffen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt getroffen werden kann (BPatGE aaO, Bühring, Gebrauchsmustergesetz,
5. Aufl., § 18 Rdn 3). Dies schließt auch die Feststellung ein, dass der
Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Antragsgebühr als nicht gestellt gilt,
das Verfahren also nicht anhängig ist (vgl Bühring, aaO, § 16 Rdn 7).
Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere
Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- entrichtet. Durch die Zahlung
dieser Gebühr ist jedoch das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt nicht rückwirkend anhängig geworden. Vielmehr ist bis zur Zahlung
der Antrag unwirksam und das Verfahren wird erst mit der Zahlung anhängig (vgl
Bühring, aaO, § 16 Rdn 7 und § 18 Rdn 3).
2. Bei der Stellung des Löschungsantrags mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997
haben die Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3)
nur eine Antragsgebühr in Höhe von DM 300,-- bezahlt. Da es sich jedoch hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG bei dem Antrag des
Antragstellers zu 1) einerseits und dem Antrag aller Antragsteller hinsichtlich des
Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG andererseits um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, gelten beide Anträge als nicht gestellt, weil
nachträglich nicht erkennbar war, für wen die einzige Antragsgebühr bezahlt worden ist.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob eine oder mehrere
Antragsgebühren zu bezahlen sind, auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder
Verfahrens an. Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die
Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn
mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348;
BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE
29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Die Zahlung nur einer Gebühr wird aus dem
allgemeinen Grundsatz des § 27 GKG abgeleitet, wonach es maßgeblich auf die
Einheitlichkeit des Streitgegenstands und der Instanz und nicht auf die Zahl der
Antragsteller oder Rechtsmittelführer ankommt (BPatGE 29, 1, 5; BGH GRUR
1987, 348).
3. In diesen Entscheidungen wurde jedoch zT ausdrücklich (BPatGE 20, 94, 95)
offen gelassen, ob auch dann eine einzige Gebühr zu entrichten ist, wenn sich die
Antragsteller auf unterschiedliche Löschungsgründe (bzw Nichtigkeitsgründe)
berufen. Im Gegensatz zu diesen Entscheidungen liegt hier jedoch diese Fallkonstellation vor. Die Verfahrensbevollmächtigten haben ihren Löschungsantrag für
alle Antragsteller auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG "unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters" sowie hinsichtlich
des Antragstellers zu 1) zusätzlich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1
GebrMG "mangelnde Schutzfähigkeit" gestützt. Hierbei haben sie in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen bekräftigt, dass sie sich bei der "unzulässigen
Erweiterung" ausdrücklich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG
stützen, der sich nach ihrer Ansicht nicht nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2
GebrMG beziehe. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, kann im vorliegenden
Fall dahingestellt bleiben. Hier allein maßgebend ist, dass die Verfahrensbevollmächtigten zwei unterschiedliche Löschungsgründe geltend gemacht haben.
4.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stellen die beiden Löschungsgründe
"mangelnde Schutzfähigkeit" nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG und "unzulässige
Erweiterung des Gegenstands" nach § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG unterschiedliche
Streitgegenstände dar. Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat nach § 17 Abs 2
GebrMG je nach Löschungsgrund unterschiedliche Verfügungen zur Aufklärung
der Sache vorzunehmen. Hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1
GebrMG hat sie zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den
§§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist und gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen und Beweisverhandlungen zu führen (§ 17
Abs 2 Satz 2 und 4 GebrMG). Dagegen hat sie im Falle des Löschungsgrunds des
§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters
über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich
eingereicht worden ist. Hierfür bedarf es zB keiner Beweisaufnahme.
Dass es sich bei den genannten Löschungsgründen um unterschiedliche Streitgegenstände iSv § 27 GKG handelt, geht auch aus dem für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren geltenden Antragsprinzip hervor. So umfaßt die Rechtskraft einer Entscheidung den gesamten behandelten Löschungsgrund. Ein neuer
Antrag des gleichen Antragstellers kann nur auf einen anderen, bisher nicht geltend gemachten Antragsgrund gestützt werden, selbst neues Material hilft nicht
(vgl Bühring, aaO, § 15 Rdn 88). Daraus geht hervor, dass der Streitgegenstand
im Löschungsverfahren nicht nur durch den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, sondern auch durch den geltend gemachten Löschungsgrund bestimmt wird
(so auch Bühring, aaO, § 15 Rdn 55 und 60; Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 15 GebrMG Rdn 18). Weiterhin besteht einhellige Auffassung darüber, dass eine "Klageänderung" iSv § 263 ZPO vorliegt, wenn während eines Löschungsverfahrens ein neuer Löschungsgrund eingeführt wird. Diese
ist nur dann zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder das Amt sie für
sachdienlich erachtet (vgl Benkard, aaO, § 16 GebrMG, Rdn 6; Bühring, aaO, § 16
Rdn 10). Folglich kann der Streitgegenstand bei unterschiedlichen Löschungsgründen nicht der gleiche sein.
5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass mit den Löschungsanträgen des
Antragstellers zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht die Gebühren
nach dem Tarif bezahlt wurden und die Anträge nach § 16 Satz 3 GebrMG als
nicht gestellt gelten. Mangels eines anhängigen Löschungsverfahrens konnte die
Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts daher nicht
über die Anträge entscheiden. Somit ist der Beschluss vom 2. März 1999 in seiner
Gesamtheit aufzuheben.
Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere
Löschungsantragsgebühr bezahlt haben, gelten die Anträge der Antragsteller zu
1) sowie zu 2) und zu 3) nunmehr als gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann also nunmehr mit dem Löschungsverfahren entsprechend der Bestimmungen des § 17 GebrMG beginnen, angefangen von der Zustellung der Anträge
gemäß § 17 Abs 1 GebrMG. Es wird sich bei seiner Entscheidungsfindung ua
auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich der Löschungsgrund der
unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters nach § 15
Abs 1 Nr 3 GebrMG nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG bezieht oder
auch Erweiterungen des Gegenstands durch die teilweise Rücknahme eines
Widerspruchs bzw die Änderung des Schutzanspruchs oder der Schutzansprüche
durch einen Teillöschungsbeschluss einbezieht (vgl hierzu Benkard, aaO, § 15
GebrMG Rdn 13 und § 4 GebrMG Rdn 48, 57; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 15
GebrMG Rdn 12, 13; Bühring, aaO, § 15 Rdn 50ff).
C.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob bei
mehreren Antragstellern, die unterschiedliche Löschungsanträge stellen (hier: § 15
Abs 1 Nr 1 und § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG) unterschiedliche Streitgegenstände
entsprechend § 27 GKG vorliegen und damit mehrere Antragsgebühren zu
bezahlen sind, da diese nach § 18 Abs 5 GebrMG iVm § 100 Abs 2 Nr 1 PatG
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2
PatG, § 91 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Da die
Antragsteller keinen wirksamen Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG
gestellt hatten und damit das Löschungsverfahren nicht anhängig geworden war,
haben sie als veranlassende und damit unterliegende Partei die Kosten beider
Verfahren zu tragen.
Dr. Schade
Dr. Huber
Dehne
Fa