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BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 5 W (pat) 428/99

5. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 428/99

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

wegen des Gebrauchsmusters 93 11 437

hier: Feststellungsantrag wegen Unwirksamkeit

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Schade als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Dehne

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. März 1999 wird

aufgehoben.

2. Der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1), zu 2) und

zu 3) gilt als nicht gestellt.

3. Die Kosten beider Verfahren tragen die Antragsteller

gesamtschuldnerisch.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerden der Löschungsantragsteller zu 1), 2) und 3) richten sich gegen

die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. März 1999 über ihre zuletzt gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters 93 11 437 mit der Bezeichnung "Bausatz für Fachwerkbauten".

Die Antragsteller zu 2) und zu 3) hatten bereits am 15. November 1996 gegen das

Streitgebrauchsmuster 93 11 437 Löschungsantrag, gestützt auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gestellt. Daraufhin hatte die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts mit Beschluss vom 5. November 1997

das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz, eingegangen am 3. Dezember 1997 hatten

die Antragsteller zu 2) und zu 3) hinsichtlich dieses Beschlusses Rechtsmittelverzicht erklärt. Da der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist dieser

Beschluss am 31. Januar 1998 rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997, eingegangen am 4. Dezember 1997,

haben die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) durch dieselben Verfahrensbevollmächtigten unter Zahlung einer Löschungsgebühr von DM 300,-- die Löschung

des Streitgebrauchsmusters beantragt, wobei der Löschungsantrag aller Antragsteller auf die unzulässige Erweiterung der teilgelöschten Fassung sowie des

Antragstellers zu 1) zusätzlich auf mangelnde Schutzfähigkeit gestützt wurde. Der

Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung wurde mit Schriftsatz vom

1. Juli 1998 dahingehend präzisiert, dass er ausdrücklich auf § 15 Abs 1 Nr 3

GebrMG gestützt werde.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 hat der Antragsgegner dem Löschungsantrag

fristgerecht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1998 hat er in der Anlage

eine Verzichtserklärung vom 30. März 1998 vorgelegt, in der er erklärt, ab sofort

und nur für die Zukunft auf sein Gebrauchsmuster G 93 11 437.0 zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1998 erklärten die Antragsteller, ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren

zu haben, weil sie vom Antragsgegner auf Unterlassung und Schadensersatz in

Anspruch genommen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. September 1998 führte der Antragsgegner aus, dass der

Antragsteller zu 1) kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Stellung des Feststellungsantrags habe, weil ihm gegenüber auf die Geltendmachung sämtlicher

Rechte aus der Verletzung des Streitgebrauchsmusters verzichtet worden sei.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den

Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Streitsache mitgeteilt, wonach der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) zulässig, der des Antragstellers

zu 1) unzulässig seien und voraussichtlich mit einer Zurückweisung des Antrags

zu rechnen sei.

Mit Beschluss vom 2. März 1999 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Antrag

des Antragstellers zu 1) verworfen sowie auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu

3) festgestellt, dass das Gebrauchsmuster von Anfang an teilweise unwirksam war

und die weitergehenden Feststellungsanträge zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1) sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil er keinen Grund zu der ernstlichen Besorgnis habe, er könne für die

Vergangenheit noch aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werden.

Auch die Abtretungserklärung eines Schadensersatzanspruches der Antragstellerin zu 3) an den Antragsteller zu 1) könne das Feststellungsinteresse nicht

begründen, weil jeder substantiierte Sachvortrag fehle. Der Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei zulässig, weil der im vorliegenden Feststellungsverfahren geltend gemachte Löschungsgrund nicht Gegenstand des vorausgegangenen

Löschungsverfahrens gewesen sei. Er führe auch zur Feststellung der teilweisen

Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, weil der Schutzanspruch in der teilgelöschten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden sei.

Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller am

10. Mai 1999 unter Beifügung der üblichen Rechtsmittelbelehrung auf Formblatt

G 6551 zugestellt, in der ausgeführt wird, dass innerhalb der Beschwerdefrist eine

Gebühr in Höhe von DM 520,-- zu entrichten ist.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller

mit Schriftsatz vom 13. Mai 1999, eingegangen am 18. Mai 1999, Beschwerde

eingelegt und gleichzeitig eine Beschwerdegebühr in Höhe von DM 520,-- bezahlt.

Zum Feststellungsinteresse wird ausgeführt, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3)

beim Landgericht Braunschweig eine Schadensersatz-Feststellungsklage gegen

den Gebrauchsmusterinhaber wegen unberechtigter Verwarnung aus dem

Streitgebrauchsmuster erhoben haben. Die Antragstellerin zu 3) habe den

vorgenannten Schadenersatzanspruch an den Antragsteller zu 1) abgetreten.

Deswegen könne es dahinstehen, ob der Antragsgegner auf Schadensersatzansprüche aus angeblicher Gebrauchsmusterverletzung in der ebenfalls beim Landgericht Braunschweig anhängigen Hauptsacheklage verzichtet habe. Hinsichtlich

des Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung wird ausgeführt, dass

bestimmte Merkmale des einzigen Schutzanspruchs

in der Fassung des

Beschlusses vom 2. März 1999 nicht

in der ursprünglichen Fassung des

Gebrauchsmusters enthalten seien und insofern eine Erweiterung des Gegenstands vorliege. Der von allen unzulässigen Erweiterungen befreite Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters sei mit der Fassung des Schutzanspruchs 1 in der

eingetragenen Version identisch. Ein Rückgriff hierauf sei jedoch unzulässig. Im

übrigen sei auch der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss vom 2. März 1999 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an

unwirksam ist und dem Beschwerdegegner die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen.

Sie regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Fassung gemäß dem Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1997

aufrechtzuerhalten und den Beschwerdeführern die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen.

Er führt hierzu aus, dass die Beschwerde aller drei Antragsteller unzulässig sei.

Der Antragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller zu 1) auf die Geltendmachung von Rechten aus der Verletzung des Gebrauchsmusters auch für die Vergangenheit verzichtet. Aus der Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der

Antragstellerin zu 3) an den Antragsteller zu 1) werde deutlich, dass dieser kein

eigenes Feststellungsinteresse habe, sondern lediglich als Strohmann fungiere.

Der Löschungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei unzulässig, weil sie

bereits einen Löschungsantrag gestellt hätten und die geltend gemachte

unzulässige Erweiterung im Sinne des Löschungsgrundes von § 15 Abs 1 Nr 3

GebrMG nicht vorliege. Im übrigen sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich, weil sie

die Rechtskraft des ersten Beschlusses im Bewußtsein der Unrichtigkeit dieses

Beschlusses herbeigeführt hätten. Auch liege eine unzulässige Erweiterung weder

gegenüber dem Gegenstand des Gebrauchsmusters in der ursprünglichen

Fassung noch gegenüber dem Gegenstand der teilgelöschten Fassung vom

5. November 1997 vor.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000, eingereicht am 23. Februar 2000, haben die

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Kopien eines Schreibens an das

Deutsche Patent- und Markenamt vom gleichen Tag vorgelegt, in denen eine

weitere Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- sowie eine weitere

Beschwerdegebühr in Höhe von DM 600,-- mittels beigefügter Schecks entrichtet

wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und den

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) sowie zu 2) und zu 3) wurden

gemäß § 18 Abs 1 und 2 GebrMG form- und fristgerecht eingelegt. Sie gelten

gemäß § 18 Abs 2 Halbs 1 und 2 GebrMG auch als erhoben.

1.

Innerhalb der Beschwerdefrist wurde nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von

DM 520,-- bezahlt. Es hätten jedoch zwei Beschwerdegebühren bezahlt werden

müssen, und zwar eine für die Beschwerde des Antragstellers zu 1) und eine

weitere für die Antragsteller zu 2) und zu 3). Denn bei der Frage, ob eine oder

mehrere Antrags-, Beschwerde- oder Klagegebühren zu bezahlen sind, kommt es

darauf an, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits oder des Verfahrens

analog § 27 GKG vorliegt (vgl BGH GRUR 1987, 348ff "Bodenbearbeitungsmaschine"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Nach

diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass nur dann eine Gebühr zu

entrichten ist, wenn die Antragsteller bzw Kläger durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungs- bzw

Nichtigkeitsgrund geltend machen.

Im vorliegenden Fall liegen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor.

Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss unter

Ziffer I. den Antrag des Antragstellers zu 1) als unzulässig verworfen und unter

Ziffern II. und III. auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) die teilweise Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an festgestellt. Darüber hinaus hatten

der Antragsteller zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und zu 3) unterschiedliche

Anträge gestellt, weil der Antragsteller zu 1) zusätzlich den Löschungsgrund des

§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG geltend gemacht hatte. Hierauf wird im Einzelnen unter

Teil B. eingegangen.

2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch

nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil

nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte

Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß";

BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167). Denn die

Rechtsmittelbelehrung, mit der der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugestellt wurde, war insofern unzutreffend, als für alle drei Antragsteller gemeinsam nur eine Gebühr in Höhe von DM 520,-- als erforderlich angeführt wurde. Nach § 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 PatG

hat daher die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mit der Zustellung

des Beschlusses zu laufen begonnen. Da eine weitere Beschwerdegebühr in

Höhe von DM 600,-- innerhalb eines Jahres nach Zustellung am 22. Februar 2000

bezahlt wurde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist von einem Jahr auch für die Entrichtung der Beschwerdegebühr gilt

(vgl BPatGE 23, 61, 63).

B.

Da die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für das Löschungsverfahren einen gravierenden Mangel aufweisen, ein Löschungsverfahren nämlich mangels Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG nicht anhängig geworden ist, ist

der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I in seiner Gesamtheit aufzuheben.

1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leitet die

Beschwerde ein echtes Rechtsmittelverfahren ein, mit dem die Sache in vollem

Umfang der Prüfung durch das Bundespatentgericht unterbreitet wird (vgl BGH

GRUR 1969, 562, 563 "Appreturmittel"; BPatGE 11, 179, 181). Das Bundespatentgericht kann daher (mit Ausnahme der Entgegennahme bestimmter Verfahrensanträge) jede Entscheidung treffen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt getroffen werden kann (BPatGE aaO, Bühring, Gebrauchsmustergesetz,

5. Aufl., § 18 Rdn 3). Dies schließt auch die Feststellung ein, dass der

Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Antragsgebühr als nicht gestellt gilt,

das Verfahren also nicht anhängig ist (vgl Bühring, aaO, § 16 Rdn 7).

Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere

Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- entrichtet. Durch die Zahlung

dieser Gebühr ist jedoch das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt nicht rückwirkend anhängig geworden. Vielmehr ist bis zur Zahlung

der Antrag unwirksam und das Verfahren wird erst mit der Zahlung anhängig (vgl

Bühring, aaO, § 16 Rdn 7 und § 18 Rdn 3).

2. Bei der Stellung des Löschungsantrags mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997

haben die Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3)

nur eine Antragsgebühr in Höhe von DM 300,-- bezahlt. Da es sich jedoch hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG bei dem Antrag des

Antragstellers zu 1) einerseits und dem Antrag aller Antragsteller hinsichtlich des

Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG andererseits um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, gelten beide Anträge als nicht gestellt, weil

nachträglich nicht erkennbar war, für wen die einzige Antragsgebühr bezahlt worden ist.

Wie bereits oben ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob eine oder mehrere

Antragsgebühren zu bezahlen sind, auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder

Verfahrens an. Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die

Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn

mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348;

BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE

29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Die Zahlung nur einer Gebühr wird aus dem

allgemeinen Grundsatz des § 27 GKG abgeleitet, wonach es maßgeblich auf die

Einheitlichkeit des Streitgegenstands und der Instanz und nicht auf die Zahl der

Antragsteller oder Rechtsmittelführer ankommt (BPatGE 29, 1, 5; BGH GRUR

1987, 348).

3. In diesen Entscheidungen wurde jedoch zT ausdrücklich (BPatGE 20, 94, 95)

offen gelassen, ob auch dann eine einzige Gebühr zu entrichten ist, wenn sich die

Antragsteller auf unterschiedliche Löschungsgründe (bzw Nichtigkeitsgründe)

berufen. Im Gegensatz zu diesen Entscheidungen liegt hier jedoch diese Fallkonstellation vor. Die Verfahrensbevollmächtigten haben ihren Löschungsantrag für

alle Antragsteller auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG "unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters" sowie hinsichtlich

des Antragstellers zu 1) zusätzlich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG "mangelnde Schutzfähigkeit" gestützt. Hierbei haben sie in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen bekräftigt, dass sie sich bei der "unzulässigen

Erweiterung" ausdrücklich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG

stützen, der sich nach ihrer Ansicht nicht nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2

GebrMG beziehe. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, kann im vorliegenden

Fall dahingestellt bleiben. Hier allein maßgebend ist, dass die Verfahrensbevollmächtigten zwei unterschiedliche Löschungsgründe geltend gemacht haben.

4.

Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stellen die beiden Löschungsgründe

"mangelnde Schutzfähigkeit" nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG und "unzulässige

Erweiterung des Gegenstands" nach § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG unterschiedliche

Streitgegenstände dar. Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat nach § 17 Abs 2

GebrMG je nach Löschungsgrund unterschiedliche Verfügungen zur Aufklärung

der Sache vorzunehmen. Hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG hat sie zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den

§§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist und gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen und Beweisverhandlungen zu führen (§ 17

Abs 2 Satz 2 und 4 GebrMG). Dagegen hat sie im Falle des Löschungsgrunds des

§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters

über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich

eingereicht worden ist. Hierfür bedarf es zB keiner Beweisaufnahme.

Dass es sich bei den genannten Löschungsgründen um unterschiedliche Streitgegenstände iSv § 27 GKG handelt, geht auch aus dem für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren geltenden Antragsprinzip hervor. So umfaßt die Rechtskraft einer Entscheidung den gesamten behandelten Löschungsgrund. Ein neuer

Antrag des gleichen Antragstellers kann nur auf einen anderen, bisher nicht geltend gemachten Antragsgrund gestützt werden, selbst neues Material hilft nicht

(vgl Bühring, aaO, § 15 Rdn 88). Daraus geht hervor, dass der Streitgegenstand

im Löschungsverfahren nicht nur durch den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, sondern auch durch den geltend gemachten Löschungsgrund bestimmt wird

(so auch Bühring, aaO, § 15 Rdn 55 und 60; Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 15 GebrMG Rdn 18). Weiterhin besteht einhellige Auffassung darüber, dass eine "Klageänderung" iSv § 263 ZPO vorliegt, wenn während eines Löschungsverfahrens ein neuer Löschungsgrund eingeführt wird. Diese

ist nur dann zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder das Amt sie für

sachdienlich erachtet (vgl Benkard, aaO, § 16 GebrMG, Rdn 6; Bühring, aaO, § 16

Rdn 10). Folglich kann der Streitgegenstand bei unterschiedlichen Löschungsgründen nicht der gleiche sein.

5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass mit den Löschungsanträgen des

Antragstellers zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht die Gebühren

nach dem Tarif bezahlt wurden und die Anträge nach § 16 Satz 3 GebrMG als

nicht gestellt gelten. Mangels eines anhängigen Löschungsverfahrens konnte die

Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts daher nicht

über die Anträge entscheiden. Somit ist der Beschluss vom 2. März 1999 in seiner

Gesamtheit aufzuheben.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere

Löschungsantragsgebühr bezahlt haben, gelten die Anträge der Antragsteller zu

1) sowie zu 2) und zu 3) nunmehr als gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann also nunmehr mit dem Löschungsverfahren entsprechend der Bestimmungen des § 17 GebrMG beginnen, angefangen von der Zustellung der Anträge

gemäß § 17 Abs 1 GebrMG. Es wird sich bei seiner Entscheidungsfindung ua

auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich der Löschungsgrund der

unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters nach § 15

Abs 1 Nr 3 GebrMG nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG bezieht oder

auch Erweiterungen des Gegenstands durch die teilweise Rücknahme eines

Widerspruchs bzw die Änderung des Schutzanspruchs oder der Schutzansprüche

durch einen Teillöschungsbeschluss einbezieht (vgl hierzu Benkard, aaO, § 15

GebrMG Rdn 13 und § 4 GebrMG Rdn 48, 57; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 15

GebrMG Rdn 12, 13; Bühring, aaO, § 15 Rdn 50ff).

C.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob bei

mehreren Antragstellern, die unterschiedliche Löschungsanträge stellen (hier: § 15

Abs 1 Nr 1 und § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG) unterschiedliche Streitgegenstände

entsprechend § 27 GKG vorliegen und damit mehrere Antragsgebühren zu

bezahlen sind, da diese nach § 18 Abs 5 GebrMG iVm § 100 Abs 2 Nr 1 PatG

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2

PatG, § 91 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Da die

Antragsteller keinen wirksamen Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG

gestellt hatten und damit das Löschungsverfahren nicht anhängig geworden war,

haben sie als veranlassende und damit unterliegende Partei die Kosten beider

Verfahren zu tragen.

Dr. Schade

Dr. Huber

Dehne

Fa