Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 5 W (pat) 432/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 18. Dezember 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 295 21 762

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden

Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung

"WC-Körbchen für flüssige oder pastöse Wirkstoffzubereitungen" angemeldeten

und am 2. Juli 1998

in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters

295 21 762, für das im Wege der Abzweigung der 1. Juni 1995 als Anmeldetag

der deutschen Anmeldung 195 20 145.0 in Anspruch genommen worden ist und

dessen Schutzdauer verlängert wurde.

Die am 5. Mai 1998 eingereichten, dort als "Gebrauchsmusterabzweigung" bezeichneten Gebrauchsmusterunterlagen umfassen die Schutzansprüche 1 bis 16,

die folgendermaßen lauten:

1. WC-Körbchen bestehend aus einem im Toilettenbecken unterhalb von dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine Wirkstoffzubereitung aufnehmenden Behälter mit

mindestens einer Ein- und Auslaßöffnung für das Spülwasser

und einer Halterung (1) zum Befestigen am Beckenrand,

dadurch gekennzeichnet,

daß zumindest ein Teil des in der Gebrauchsstellung unteren

Bereichs der den Füllraum für die Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis

zu 3.000 mPas, aber nicht für tensidhaltige, insbesondere thixotrope, Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas, vorzugsweise mit Viskositäten über 30.000 mPas, durchlässig ist und

die Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser im darüberliegenden Bereich angeordnet sind.

2. WC-Körbchen nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000

mPas, aber nicht für tensidhaltige, insbesondere thixotrope, Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas, vorzugsweise über

30.000 mPas, durchlässige Wand (6) im Innenraum des Behälters vorgesehen ist, so daß die teildurchlässige Wand (6)

und die Außenwand (5) einen weiteren Raum zusätzlich zum

Füllraum bilden, und daß dieser weitere Raum im unteren Bereich eine Auslaßöffnung (10) hat.

3. WC-Körbchen nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als

Schlitze (7) mit einer Schlitzbreite von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

4. WC-Körbchen nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als

Bohrungen mit einem Durchmesser von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

5. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

eine im wesentlichen zylindersymmetrische Form des Behälters

mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse und einem

ringförmigen Kanal, dessen Begrenzung von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildet

wird.

6. WC-Körbchen nach dem vorhergehenden Anspruch,

dadurch gekennzeichnet,

daß sich der ringförmige Kanal über etwa die Hälfte des Umfangs des Behälters erstreckt.

7. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

daß die teildurchlässigen Öffnungen (7) im Bereich der halben

Länge des langgestreckten Behälters angebracht sind.

8. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

eine Vielzahl horizontal und parallel nach Art eines Kamms

verlaufender Schlitze (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

9. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

einen einzigen, vertikal verlaufenden Schlitz (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

10. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

eine Doppelkegelform des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse.

11. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

im Gebrauch horizontal angeordnete schlitzförmige Ein- und

Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser.

12. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch

eine Einfüllöffnung (11) für die flüssigen oder pastösen Wirkstoffe.

13. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 2 bis 12,

gekennzeichnet durch

eine Wassereinlaßöffnung (9) für den von der teildurchlässigen

Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildeten

Raum.

14. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

daß es aus Polypropylen, insbesondere im Spritzgußverfahren,

hergestellt ist.

15. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Behälter aus einem transparenten Material besteht.

16. Verwendung eines WC-Körbchens nach einem der vorhergehenden Ansprüche zum Eindosieren einer pastösen Wirkstoffkombination, die im wesentlichen aus Tensiden und Parfümöl, insbesondere auch aus organischen und/oder anorganischen Säuren und Verdicker besteht.

Mit diesen Unterlagen, die mit denen der zugrunde liegenden Patentanmeldung

übereinstimmen, wurden zugleich als "Einzutragende Gebrauchsmusterfassung"

bezeichnete Unterlagen mit 17 Schutzansprüchen eingereicht, mit denen am

2. Juli 1998 die Eintragung erfolgte. Die eingetragenen Schutzansprüche haben

folgenden Wortlaut:

1. WC-Körbchen, das einen im Toilettenbecken unterhalb von

dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine

hochviskose tensidhaltige Wirkstoffzubereitung aufnehmenden

Behälter mit mindestens einer Ein- und Auslaßöffnung (8) für

das Spülwasser und eine Halterung (1) zum Befestigen am

Beckenrand aufweist, wobei zumindest ein Teil des in der Gebrauchsstellung unteren Bereichs der den Füllraum für die

Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) für Wasser, nicht

aber für die Wirkstoffzubereitung durchlässig ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die Wand (6) für

wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber

nicht für tensidhaltige Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit

Viskositäten über 3.000 mPas durchlässig ist, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur

vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt

und daß Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser im

darüberliegenden Bereich angeordnet sind.

2. WC-Körbchen nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der untere Bereich

der Wand (6) für thixotrope Wirkstoffzubereitungen oder Pasten

mit Viskositäten über 3.000 mPas undurchlässig ist.

3. WC-Körbchen nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der untere Bereich

der Wand (6) für Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 30.000 mPas undurchlässig ist.

4. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die für wäßrige

Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber nicht für

tensidhaltige Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas durchlässige Wand (6) im Innenraum

des Behälters vorgesehen ist, so daß die teildurchlässige Wand

(6) und die Außenwand (5) einen weiteren Raum zusätzlich

zum Füllraum bilden, und daß dieser weitere Raum im unteren

Bereich eine Auslaßöffnung (10) aufweist.

5. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die teildurchlässige

Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Schlitze (7) mit einer

Schlitzbreite von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

6. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die teildurchlässige

Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Bohrungen mit einem

Durchmesser von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

7. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine im wesentlichen

zylindersymmetrische Form des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse und einem ringförmigen Kanal, dessen Begrenzung von der teildurchlässigen Wand (6)

und der Außenwand (5) des Behälters gebildet wird.

8. WC-Körbchen nach dem vorhergehenden Anspruch,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß sich der ringförmige

Kanal über etwa die Hälfte des Umfangs des Behälters erstreckt.

9. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 5 bis 8,

d a d u r ch g e k e n n z e i c h n e t , daß die teildurchlässigen Öffnungen im Bereich der halben Länge des langgestreckten Behälters angebracht sind.

10. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Vielzahl horizontal und

parallel nach Art eines Kamms verlaufende Schlitze (7) in der

teildurchlässigen Wand (6).

11. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüchen

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h einen einzigen, vertikal

verlaufenden Schlitz (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

12. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

g e k e n n z e i c h n et d u r c h eine Doppelkegelform des

Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse.

13. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h im Gebrauch horizontal

angeordnete schlitzförmige Ein- und Auslaßöffnungen (8) für

das Spülwasser.

14. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Einfüllöffnung (11) für

die flüssigen oder pastösen Wirkstoffe.

15. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 4 bis 14,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Wassereinlaßöffnung

(9) für den von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildeten Raum.

16. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß es aus Polypropylen, insbesondere im Spritzgußverfahren, hergestellt ist.

17. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der Behälter aus einem transparenten Material besteht.

Gegen das Streitgebrauchsmuster ist Löschungsantrag eingereicht worden, und

zwar von der Antragstellerin 1 am 5. August 1998, von einer Antragstellerin 2 – in

beschränktem Umfang – am 24. November 1998 sowie von einer dritten Antragstellerin. Die Löschungsverfahren sind verbunden worden. Die Antragstellerin 3

hat später den Löschungsantrag zurückgenommen.

Mit den Löschungsanträgen ist mangelnde Schutzfähigkeit geltend gemacht worden. Zum Stand der Technik haben sie auf folgende Druckschriften verwiesen:

PCT Druckschrift WO 92/20876

deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169

deutsches Gebrauchsmuster 19 31 494.

Darüber hinaus haben die Antragstellerin 1 unter Vorlage einer eidesstattlichen

Erklärung und von Photos und die Antragstellerin 3 unter Vorlage einer Zeichnungsskizze "Modell WC 66" offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. Im

Hinblick auf diesen Stand der Technik sei der Gegenstand nach Schutzanspruch 1

nicht schutzfähig.

Die Antragstellerin 1 hat überdies geltend gemacht, daß die Abzweigung wegen

fehlender sachlicher Identität der Gegenstände nicht wirksam sei und deshalb für

das Gebrauchsmuster der Anmeldetag der Patentanmeldung 195 20 145.0 nicht in

Anspruch genommen werden könne.

Die Antragsgegnerin hat den Löschungsanträgen widersprochen. Sie ist den

Ausführungen der Antragstellerinnen entgegengetreten. Die von der Antragstellerin 3 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sei nicht hinreichend substantiiert. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei Inhalt der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Patentanmeldung, der Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters umschreibe somit keinen anderen Gegenstand.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 13. Dezember 2000 den Löschungsantrag der Antragstellerin 1 und

den Teillöschungsantrag der Antragstellerin 2 zurückgewiesen und den Antragstellerinnen die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

In den Gründen des Beschlusses hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt,

daß die Abzweigung wegen fehlender sachlicher Identität von Patentanmeldung

und Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht wirksam sei. In sachlicher Hinsicht

sei der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 195 20 145 und dem von den Antragstellerinnen genannten Stand

der Technik neu und beruhe demgegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen 1 und 2 und sowie die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin 1 hat mit Schriftsatz vom

15. Februar 2002 ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster hilfsweise mit den

Schutzansprüchen 1 bis 17 vom 13. Dezember 2002. Schutzanspruch 1 hiernach

lautet:

1. WC-Körbchen, das einen im Toilettenbecken unterhalb von dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine

hochviskose, tensidhaltige Wirkstoffzubereitung aufzunehmenden

Behälter mit einer Halterung (1) zum Befestigen am Beckenrand

aufweist, wobei zumindest ein Abschnitt des in der Gebrauchsstellung unteren Bereichs einer einen Füllraum für die Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) nur für wäßrige Flüssigkeiten, insbesondere Wasser, durchlässig, aber für hochviskose Wirkstoffzubereitung undurchlässig, also teildurchlässig, ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß mindestens eine Ein- und Auslaßöffnung (8) für das Spülwasser vorgesehen ist, deren Unterkante eine Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung definiert und daß der teildurchlässige Abschnitt der

Wand (6) für eine hochviskose, fließfähige, tensidhaltige, vorzugsweise thixotrope Wirkstoffzubereitung mit einer Viskosität von über

3.000 mPas, insbesondere über 30.000 mPas, undurchlässig, aber

für die sich während des Spülvorganges aus durch die mindestens

eine Einlaßöffnung (8) in den Füllraum eintretendes Spülwasser bildende wäßrige Flüssigkeit, die eine Viskosität bis zu 3.000 mPas

aufweist, durchlässig ist,

wobei sich der teildurchlässige Abschnitt derart nach oben erstreckt, daß nach einem Spülgang über der Wirkstoffzubereitung

überstehendes Spülwasser aus dem Füllraum abfließt.

Nach Auffassung der Antragstellerin 2 ist das Merkmal, daß der teildurchlässige

untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die

Wirkstoffzubereitung erstreckt, hinsichtlich der dortigen Angabe "zumindest" in den

ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart; diese Angabe sei zudem auch nicht

funktionsnotwendig. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei darüber hinaus

gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 nicht neu oder ergäbe

sich jedenfalls durch die Zusammenschau des deutschen Gebrauchsmusters

19 31 494 und der PCT-Schrift WO 92/20876.

Die Antragstellerin 2 stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2 und 3 sowie 5 und 6, soweit sie auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, zu löschen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragstellerin 2 zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Löschungsantrag der Antragstellerin 2

im Umfang der

Schutzansprüche, eingereicht am 13. Dezember 2002, zurückzuweisen,

und beschwerdeführend,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Unwirksamkeit der Abzweigung der Gebrauchsmusteranmeldung

295 21 762 aus der deutschen Patentanmeldung 195 20 145

festgestellt wurde,

festzustellen, daß die Abzweigung wirksam ist und das Gebrauchsmuster den eingetragenen Altersrang vom 1. Juni 1995,

nämlich den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung, genießt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, daß der eingetragene Schutzanspruch 1

aufgrund der ursprünglichen Beschreibung (Seite 4, letzter Absatz und der Figuren

2 und 4) zulässig und sein Gegenstand auch schutzfähig sei, da die entgegengehaltenen Ausführungen der Antragstellerin 2 auf einer Ex-post-Betrachtung basierten.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, die der Antragstellerin 2

zulässig, aber nicht begründet.

1. Die mangelnde Zulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin folgt daraus, daß es hinsichtlich des Feststellungsantrags, den sie mit ihrer Beschwerde

verfolgt, an einer Beschwer fehlt, die stets Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist.

Ob eine Beschwer vorliegt, ist grundsätzlich zunächst einmal nach dem Tenor der

angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO (55),

Grdz 511 Rdn 13), hier also nach dem Ausspruch der Zurückweisung des Löschungsantrags. Ausgehend von dieser Zurückweisungsentscheidung ist aber

nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin noch eine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung erreichen kann. Maßgeblich hiefür ist allerdings nicht isoliert

der Tenor, sondern das, was dahinter steht, nämlich der rechtskräftige Inhalt der

angefochtenen Entscheidung (vgl Baumbach-Lauterbach aaO Grdz § 511; Rdn 19

mwN). Die Rechtskraft ergreift jedoch grundsätzlich nicht sämtliche, sondern nur

die tragenden Entscheidungsgründe, so daß eine Beschwer zu verneinen ist,

wenn sich die Beschwerde allein gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtet (vgl Baumbach-Lauterbach aaO § 332 Rdn 20; Grdz § 511 Rdn

21 mwN). So liegt es hier.

Denn die Zurückweisung des Löschungsantrags stützt sich nicht auf die in der Beschlußbegründung angenommene – unzutreffend anhand der eingetragenen

("Einzutragende Gebrauchsmusterfassung") statt der angemeldeten

("Gebrauchsmusterabzweigung") Fassung der Unterlagen ermittelte – Unwirksamkeit

der Abzweigung., Vielmehr wird sie im angefochtenen Beschluß aus der Bewertung des unter Schutz gestellten Gegenstandes als neu und erfinderisch angesichts des ins Verfahren eingeführten Standes der Technik hergeleitet; wäre die

Gebrauchsmusterabteilung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Abzweigung

wirksam ist, so hätte sie diese Erkenntnis im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung geführt.

2. Die mangelnde Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin 2 folgt daraus, daß der Löschungsantrag nicht begründet ist. Denn die geltend gemachte

Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) kann nicht

festgestellt werden.

a) Maßgebender Zeitrang ist der Anmeldetag der der Abzweigung zugrunde liegenden Patentanmeldung, so daß diese Patentanmeldung nicht zum Stand der

Technik zählt.

Die Abzweigung ist wirksam erklärt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die für eine Abzweigung gem § 5 Abs 2 Satz 1 GebrMG erforderliche Identität des abgezweigten Gegenstandes und des Gegenstandes der

zugrundeliegenden Patentanmeldung. Denn die Gebrauchsmusteranmeldung

stimmt in ihrer Anmeldungsfassung ("Gebrauchsmusterabzweigung") mit der

zugrunde liegenden Patentanmeldung überein, und zwar sogar wörtlich. Erst mit

der Eintragungsfassung ("Einzutragende Gebrauchsmusterfassung") ergeben sich

Abweichungen, was aber für die Wirksamkeit der Abzweigung nicht mehr von Bedeutung ist; die Zulässigkeit der Eintragungsfassung ist vielmehr im Hinblick auf

die Anmeldungsfassung (vgl BPatGE Mitt 1976, 211, 212 – Plattenaufnahmeteil)

gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der unzulässigen Erweiterung (§ 4 Abs 5 GebrMG) zu bewerten. Die gleichzeitige Einreichung von Anmeldungsunterlagen und hiervon abweichenden, der Eintragung zugrunde zu legenden Unterlagen ist rechtlich unbedenklich (vgl BPatGE 43, 202 – Selbsthaftende

Label).

b) Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

ist in den ursprünglichen Gebrauchsmusterunterlagen ("Gebrauchsmusterabzweigung") offenbart und nicht unzulässig erweitert (§ 4 Abs 5 GebrMG), somit zulässig. Er ergibt sich aus dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung (S 4 Abs 2 und 3, S 5 Abs 1) in Verbindung mit den Zeichnungen, insbesondere den Figuren 2 und 4. Aus diesen Offenbarungsstellen ist auch

das vom ursprünglichen Schutzanspruch 1 abweichende Merkmal herleitbar, wonach die Behälterwand derart ausgebildet ist, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt. Dazu ist zunächst der Beschreibung Seite 4 Absatz 3 zu

entnehmen, daß die Grenze zwischen dem unteren und dem darüberliegenden

Bereich des Behälters der Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung entspricht und

sich somit für den unteren Bereich ein Bezug zur Füllgrenze ergibt. In Verbindung

mit dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 und der dortigen Angabe, daß zumindest ein Teil des unteren Bereichs teildurchlässig ausgebildet sein soll, ist somit

auch offenbart, daß sich der untere teildurchlässige Bereich bis zur vorgesehenen

Füllgrenze erstreckt.

Mit der Angabe "zumindest" umfaßt das hier in Rede stehende Merkmal des

Schutzanspruchs 1 auch die Möglichkeit, daß sich der teildurchlässige untere Bereich über die vorgesehene Füllgrenze hinaus erstrecken kann. Eine solche Ausbildung ist ebenfalls offenbart und ergibt sich aus dem beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiel und den in der Beschreibung geschilderten Wirkungen. In den Figuren 2 und 4 erstrecken sich die Schlitze 7 etwa über den halben

Behälterumfang und reichen somit über die vorgesehene Füllgrenze hinaus, die

nach der Beschreibung knapp unterhalb der Längsschlitze 8 liegt. Auch wenn bei

diesem Ausführungsbeispiel eine Außenwand 5 vorgesehen ist und zusammen

mit der teildurchlässigen Wand ein Ringkanal gebildet wird, stellt sich diese Ausführung dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der physikalischen

Chemie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Reinigungsmittel und der

Duftstoffe - nicht in der Weise dar, daß der größere Erstreckungsbereich der

Schlitzausbildung zwingend mit der Außenwandausbildung verknüpft ist. Im Hinblick darauf, daß mit dem teildurchlässigen Bereich die Sumpfbildung vermieden

und über der Wirkstoffzubereitung stehendes Restwasser stets abgeführt werden

soll (vgl S 5 Abs 1, S 9 Abs 3), ist ohne weiteres erkennbar, daß hierfür ein

Erstreckungsbereich der teildurchlässigen Wand, wie er dem Ausführungsbeispiel

zu entnehmen ist, wesentlich und die vorgesetzte Außenwand davon unabhängig

zu sehen ist. Ein derartiges Verständnis ergibt sich auch aus den in der Beschreibung angegebenen und die Außenwandausbildung betreffenden Wirkungen, die

zusätzlicher Art und für das Abflußkonzept nicht entscheidend sind. So soll die

Außenwand die feinen teildurchlässigen Öffnungen vor Beschädigungen schützen,

und mit dem Ringkanal soll erreicht werden, daß in den Schlitzen verbliebenes

und mit Wirkstoffen angereichertes Restwasser mit dem nächsten Spülwasser abgewaschen wird (vgl S 4 Abs 2, S 9 letzter Abs).

Die Schutzansprüche 2 und 3 enthalten Angaben, die den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 zu entnehmen sind, und die Schutzansprüche 5 und 6 entsprechen

inhaltlich den ursprünglichen Schutzansprüchen 3 und 4.

c) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 erfüllt auch die Schutzvoraussetzungen gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG.

Das WC-Körbchen nach Schutzanspruch 1 ist neu, denn keine der im Verfahren

befindlichen Druckschriften oder geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nimmt den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 vorweg. Dies trifft auch für

das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 zu, obwohl dort darauf hingewiesen

wird, daß das Reinigungsmittel auch in flüssiger Form im Behälter enthalten und

die Behälterwandung zur Bildung eines Abflusses porös oder wasserdurchlässig

sein kann. Inwieweit sich mit diesen nicht näher erläuterten Hinweisen zweifelsfrei

ergibt, daß die Behälterwandung selbst, d.h. unmittelbar, teildurchlässige Funktion

im Sinne des Streitgebrauchsmusters ausübt, kann dahinstehen, da dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 auf jeden Fall nicht zu entnehmen ist, daß der

teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen

Füllgrenze für die Wirkstoffzubreitung erstreckt. Weder wird eine solche Ausbildung in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 ausdrücklich erwähnt, noch

ist aufgrund des Offenbarungsinhaltes dieser Druckschrift auf eine derartige

Erstreckung des teildurchlässigen Bereiches ohne nähere Überlegungen zu

schließen. Insbesondere mit den Angaben im Schutzanspruch 1 vermittelt das

deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 die Lehre, daß der Behälter für einen Teil

des Spülstromes einen Durchflußweg bilden soll und dazu in seinem oberen Bereich eine Eintrittsstelle für das Spülwasser und darunter eine Flüssigkeitsaustrittsstelle aufweist, die gegenüber der Eintrittsstelle so bemessen ist, daß das in

den Behälter eingedrungene Spülwasser nach dem Lösen eines Teils des Reinigungsmittels mit einer Verzögerung aus dem Behälter in das Becken einfließt (vgl

auch S 2 Abs 1, S 7 Abs 2). Hierbei kann die Austrittsstelle auch in Form eines porösen Wandungsteils ausgebildet sein, was jedoch in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 nicht näher ausgeführt wird. Auch mit der Ausbildung eines porösen Wandungsteils versteht der Fachmann aufgrund der weiteren Ausführungen

in dem deutschen Gebrauchsmuster die Anordnung der Flüssigkeitsaustrittsstelle

in bezug auf die Eintrittstelle bzw den in diesem Zusammenhang genannten Begriff "darunter" nicht in der Weise, daß sich die Austrittsstelle bzw das poröse

Wandungsteil unmittelbar an die Eintrittsstelle anschließt bzw sich das poröse

Wandungsteil bis zur Eintrittsstelle erstreckt. Insbesondere im Hinblick auf die

Ausführungsbeispiele und die angegebene Aufgabe ergibt sich für den Fachmann

die allgemeine Lehre, daß die Ein- und die Austrittsstelle höhenmäßig voneinander beabstandet sind und dadurch ein kanalartiger Durchflußweg geschaffen wird,

der den Spülstrom mit gedrosselter Geschwindigkeit zwingend durch den Bereich

des Reinigungsmittels leitet. So sind bei den näher beschriebenen Ausführungsbeispielen im Zusammenhang mit festen Reinigungsmitteln die Austrittslöcher

ausschließlich im Boden des Behälters und somit in deutlichem Abstand zur Eintrittstelle vorgesehen. Mit dieser Art der Durchflußführung wird erst eine kontrollierbare Durchströmung des Reinigungsmittels ermöglicht und somit bewirkt, daß

das Reinigungsmittel, wie in der Aufgabenstellung des deutschen Gebrauchsmusters 19 31 494 angegeben, stetig in kleinen Dosen dem Becken zugeführt wird.

Auch der Umstand, daß bei den Ausführungsbeispielen die Austrittsstelle nur in

Form von Löchern ausgebildet und für die Beurteilung der Neuheit hier die poröse

Ausbildung des Wandungsteils zu berücksichtigen ist, kann nicht zu einer anderen

Beurteilung des zuvor angeführten Durchflußkonzeptes führen. Das poröse Wandungsteil ist in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 lediglich als Alternative zur Lochausbildung angegeben (vgl Ansprüche 2 und 3, S 2 letzter Abs) und

somit als gleichwirkendes, gegeneinander austauschbares Element zu sehen. In

einem anderen oder weitergehenden Umfang ist infolgedessen auch der Hinweis

auf Seite 4 des deutschen Gebrauchsmusters 19 31 494 nicht zu verstehen, wo

alternativ zur bodenseitigen Gestaltung der Austrittsstelle auf die Ausbildung einer

porösen Wandung ohne nähere Angabe des Anordnungsbereichs hingewiesen

wird. Auch sind sonst keine Gründe erkennbar oder vorgetragen worden, die zu

einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Erstreckungsbereichs des porösen

Wandungsteils zwingen, so daß sich dem Fachmann aus dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 keine Ausführung erschließt, bei der sich die poröse

Wand nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für das Reinigungsmittel bzw die Wirkstoffzubereitung erstreckt.

Die Ausführung nach der PCT-Schrift WO 92/20876 weist ebenso wie die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 keine über der Füllgrenze ausgebildeten Ein-

und Austrittsöffnungen für das Spülwasser, auf und die offenkundigen Vorbenutzungen betreffen Ausführungen, bei denen ein teildurchlässiger mindestens bis

zur Füllgrenze der Wirkstoffzubereitung reichender Bereich der Behälterwand

nicht vorgesehen ist.

Das WC-Körbchen nach Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen

Schritt.

Für die Gestaltung des vom eingetragenen Schutzanspruch 1 umschriebenen

WC-Körbchens ergeben sich aus dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere

das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 und die PCT-Schrift WO 92/20876 bilden, keine Hinweise. Zwar weist das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 Ein-

und Austrittsöffnungen im oberen Bereich des Behälters und darunter eine Austrittsstelle auf, die in Form eines porösen Wandungsteils ausgebildet sein kann; es

sieht auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln vor. Doch ist, wie bereits

zur Neuheitsbetrachtung ausführlich dargelegt wurde, aus dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 das Merkmal des Schutzanspruchs 1, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt, nicht bekannt. Hierzu vermag das

deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 auch keine Anregungen zu geben, da die

dieser Druckschrift entnehmbare Lehre in eine davon abweichende Richtung geht.

Nach dem Verständnis des Fachmannes liegt nämlich dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 eine Konzeption zugrunde, bei der das Spülwasser

durch die unterschiedliche Anordnung von Ein- und Austrittsstelle kanalartig geführt und durch den Bereich des Reinigungsmittels mit verzögerter bzw gedrosselter Geschwindigkeit geleitet wird, um dabei einen Teil des Reinigungsmittels zu

lösen. Ein derartiger, auch mit einem porösen Wandungsteil festlegbarer Durchflußweg kann jedoch keine Hinweise geben, den Erstreckungsbereich der teildurchlässigen Behälterwandung wie beim Streitgebrauchsmuster in Relation zu

dem Bereich auszubilden, der von den im Betrieb auftretenden Füllstandshöhen

der Wirkstoffzubereitung bestimmt wird, und derart zu bemessen, daß der teildurchlässige Bereich mindestens diesen Bereich überdeckt. Hierdurch soll vor allem erreicht werden, daß das über der hochviskosen tensidhaltigen Wirkstoffzubereitung bzw der Paste überstehende Spülwasser bei jeder beliebigen Füllstandshöhe der Pasten vollständig abfließen kann und somit eine Sumpfbildung vermieden wird (vgl S 5 letzter Abs).

Zu solchen Überlegungen und zur Ausbildung eines derartig abgestimmten teildurchlässigen Bereichs wird der Fachmann auch durch die zusätzliche Kenntnis

der PCT-Schrift WO 92/20876 nicht veranlaßt. Zwar ist aus dieser Druckschrift bekannt, gelartige Reinigungsmittel im Behälter einzusetzen und teildurchlässige im

Sinne des Streitgebrauchsmusters wirkende Perforationen in den Seitenwänden

des Behälters vorzusehen (vgl Anspruch 7, S 8 Abs 2, S 5 Abs 5). Jedoch wird

dort zur Erstreckung des perforierten Bereiches nichts ausgeführt, und somit fehlen gezielte Hinweise, den perforierten Bereich hinsichtlich seiner Erstreckung an

dem betrieblichen Füllstandshöhenbereich der Wirkstoffzubereitung zu orientieren

und dementsprechend zu bemessen. Zu einer solchen Vorgehensweise können

auch die Ausführungen in der PCT-Schrift WO 92/20876 nichts beitragen, die die

Möglichkeit andeuten, den Behälter in einem Rohr auszubilden (vgl S 9 Z 35 bis S

10 Z 5). Im übrigen ist bei dieser Ausführungsform nicht erkennbar, daß Ein- und

Austrittsöffnungen im oberen Teil des Behälters vorgesehen sein sollen, und die

näher beschriebenen und dargestellten Ausführungsformen sehen im oberen Bereich des Behälters nur eine Entlüftungsbohrung vor, so daß dieser Druckschrift

auch andere Spülwasserkonzepte zugrundeliegen und insoweit auch keine vergleichbaren Voraussetzungen und Zusammenhänge gegeben sind. Aus den zuvor

dargelegten Gründen ist die PCT-Schrift WO 92/20876 nicht geeignet, den Fachmann dazu anzuregen, die Ausführung nach dem deutschen Gebrauchsmuster

19 31 494 in der im Schutzanspruch 1 angegebenen Weise weiterzubilden und

dabei den teildurchlässigen Bereich hinsichtlich seiner Erstreckung und seiner

Sperr- bzw Freigabewirkung entsprechend den Angaben des Schutzanspruchs 1

zu gestalten.

Die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 und die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie weisen auch keine weitergehenden Merkmale als der zuvor abgehandelte Stand der Technik auf und können weder für sich allein noch in Verbindung mit dem oben erörterten Stand der Technik zum Gegenstand nach Schutzanspruch 1 führen.

d) Die Schutzansprüche 2 und 3 sowie 5 und 6, soweit auf Schutzanspruch 1

rückbezogen, beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen

des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 und sind damit ebenfalls bestandsfähig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG in

Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG und §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl

PatG § 84 Abs 2 Satz 2) ist nicht ersichtlich.

Goebel

Schmidt-Kolb

Sperling

Pr