Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 5 W (pat) 459/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 459/03
_______________
(Aktenzeichen)
an Verkündung statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 431
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die Sitzung vom 9. Dezember 2004 durch die Richterin Werner als Vorsitzende
sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der
Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 24 431 wird gelöscht, soweit sein
Gegenstand nicht mindestens die in den Schutzansprüchen 1 und 2
und 7 oder die in den Schutzansprüchen 1 und 2 und 14, jeweils
vom 9. Dezember 2004, angegebenen Merkmale aufweist.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende
Löschungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/5
und der Antragsgegnerin zu 4/5 auferlegt
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Gebrauchsmusteranmeldung 297 24 431.0 mit der Bezeichnung
"Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens" mit 23 Schutzansprüchen eingereicht und dabei die Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 97107487.7, Veröffentlichungsnummer EP 0 811 806 A1, erklärt, die
am 7. Mai 1997 beim europäischen Patentamt eingereicht worden war, wobei die
Prioritäten der beiden deutschen Patentanmeldungen DE 19622580 und DE
19622581, jeweils vom 5. Juni 1996, in Anspruch genommen worden waren. Das
Gebrauchsmuster ist am 5. April 2001 für die Antragsgegnerin wie angemeldet in
das Register eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 23 haben folgenden Wortlaut:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind.
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an
den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)
jeweils eine über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1)
hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff (11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf
den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff
(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder
Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit mindestens
einer Sichtscheibe (13), die an den Trägerelementen (4, 5) mit
Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1) gehaltert ist.
11. Tür nach Anspruch 10, bei der die Trägerelemente (4 und 5) für
jede Sichtscheibe (13) jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren Haltern der zugehörigen
Sichtscheibe (13) aufweisen.
12. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 10, bei der die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen,
die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist.
13. Tür nach Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die Halte-
bzw. Führungsschienen (15) einen das Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16) oder dgl. aufweisen.
14. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte
(1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebracht
ist.
15. Tür nach Anspruch 14, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit
den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15)
gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei
der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren
Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form
mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit
diesem lösbar verspannt ist.
16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 13, bei der wenigstens
eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11)
fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken
(19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
17. Tür nach einem der Ansprüche 10 bis 16, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs
(11) einführbar ist.
18. Tür nach einem der Ansprüche 10 bis 17, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt
ausgebildet ist.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der
mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die
herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und
der Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und
einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil
(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und
damit abnehmbar gehaltert ist.
20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)
für die Tür angebracht ist.
21. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 19, die winkelsteif an
Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der
Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den
Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen Halterungen für Gargutträger oder dgl. angebracht sind.
23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der
Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27) versehen
ist.
Am 20. September 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 22
zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß diese Schutzansprüche allein noch
die Grundlage des Gebrauchsmusters bilden sollten und daß auch für die Vergangenheit keine darüber hinaus gehenden Ansprüche geltend gemacht würden.
Der eingereichte Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale der eingetragenen
Schutzansprüche 1 und 14 und lautet:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder
glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind
und
e) wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)
angebracht ist.
Die eingereichten Schutzansprüche 2 bis 13 und 14 bis 22 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 13 und 15 bis 23.
Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2001 die vollständige Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß sein Gegenstand nicht
schutzfähig sei. Die Abzweigung des Gebrauchsmusters sei unwirksam, da das
Gebrauchsmuster nicht dieselbe Erfindung betreffe wie die europäische
Patentanmeldung 97107487.7 (frühere Patentanmeldung) und die in der früheren
Patentanmeldung beanspruchten Prioritäten stünden dieser nicht zu, so daß der
für den Zeitrang des Gebrauchsmuster maßgebliche Tag der Tag der Vorlage der
Anmeldungsunterlagen beim DPMA sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist
dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. In der
mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II am 22. Mai 2003
hat sie neue Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag vorgelegt und die am 2. Mai
2003 beim DPMA eingegangenen, mit "Schutzansprüche gemäß zweitem Hilfsantrag" überschriebenen Schutzansprüche 1 bis 22 vom 30. April 2003 zum
Gegenstand des einzigen Hilfsantrags gemacht. Die Schutzansprüche gemäß
Hauptantrag vom 22. Mai 2003 unterscheiden sich nur im Schutzanspruch 8 von
den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen.
Der Schutzanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003 lautet:
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen, bei der die Sichtscheibe auf den rückseitigen Flachseiten
der Trägerelemente aufgebracht ist und bei der die Trägerelemente
an ihren Schenkeln (14) rechtwinklig abstehende Flanschränder (7,
8) aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der
Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die
Klebeverbindung dienen.
Für den Wortlaut der Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung II – hat das
Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22. Mai 2003 teilweise gelöscht, nämlich
insoweit es über die Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 18 sowie 20 bis 22
gemäß Hauptantrag der Antragsgegnerin hinausgeht. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zwar die Abzweigung für wirksam und die Priorität als zu Recht in
Anspruch genommen angesehen. Sie hat aber den Gegenstand des Gebrauchsmusters teilweise für nicht schutzfähig erachtet.
Gegen den vorgenannten Beschluß haben beide Verfahrensbeteiligte Beschwerde
eingelegt.
Die Antragstellerin macht weiter geltend, daß dem Gebrauchsmuster nur der
Zeitrang des Tages der Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Deutschen
Patent- und Markenamt zukomme und daß sein Gegenstand nicht schutzfähig sei.
Zur Frage der Wirksamkeit der Abzweigung und zur Inanspruchnahme der Prioritäten hat sie ein Gutachten mit Ergänzungsgutachten von R. Rogge, Vorsitzender
Richter am BGH a.D., vorgelegt. Zum Stand der Technik hat sie (einschließlich
des ersten Rechtszugs) folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
EP 0 811 806 A1
EP 0 811 806 B1
D3 DE 89 03 553 U
D4
EP 0 723 116 A2
D5 DE 196 22 580 A1
D6 DE 196 22 581 A1
D7 GB 2 290 335 A
D8 DE-GM 72 04 257
D9 DE-AS 26 10 937
D10 DE-GM 77 36 544
D11 EP 0 490 774 A1
D12 EP 0 687 867 A1
D13 DE-OS 25 45 531
D14 DE 31 04 710 C2
D15 DE 29 49 773 A1
D16 US-PS 4 716 884
D17 EP 0 811 806 B2
D18 EP 0 151 359 B1
D19 DE 79 02 302 U1
D20 DE 87 06 009 U1
D21 DE 28 17 514 C2
D22 DE 30 50 813 C2
D23 EP 0 482 602 B2
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin am 2. und 7. Dezember 2004
neue Schutzansprüche 1 bis 28 vorgelegt und angekündigt, das Gebrauchsmuster
in dieser neuen Fassung in der mündlichen Verhandlung verteidigen zu wollen.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin
dann erneut neue Schutzansprüche 1 bis 24 vorgelegt und das Gebrauchsmuster
nur noch im Umfang dieser Schutzansprüche verteidigt, die wie folgt lauten:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder
glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind
und
e) wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)
angebracht ist und an den Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur
Türfrontseiten-Platte (1) gehaltert ist.
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an
den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)
jeweils über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1) überstehen und somit jeweils eine über diese Oberkante (9) hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff
(11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf
den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist und
lösbar befestigt ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff
(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder
Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen, bei der die Sichtscheibe auf den rückseitigen Flachseiten
der Trägerelemente aufgebracht ist und bei der die Trägerelemente
an ihren Schenkeln (14) rechtwinklig abstehende Flanschränder
aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der
Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die
Klebeverbindung dienen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Sichtscheibe
(13) mittels mit den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15) gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet
sind, wobei der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe
(13) in deren Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17)
der L-Form mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit diesem lösbar verspannt ist.
11. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der wenigstens eine
Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11) fixiert und
andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken (19 und
20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
12. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 11, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs
(11) einführbar ist.
13. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 12, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt ausgebildet ist.
14. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und der
Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und
einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil
(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und
damit abnehmbar gehaltert ist.
15. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)
für die Tür angebracht ist.
16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 14, die winkelsteif an
Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
17. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen Halterungen für Gargutträger angebracht sind.
18. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der
Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27) versehen
ist.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente als alleiniger Träger für den gesamten Aufbau der
Ofenmuffeltür und deren Bestandteile dienen.
20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der auf der
Innenseite der Türfrontseiten-Platte seitlich
jeweils eines der
Trägerelemente befestigt ist, wobei die Trägerelemente senkrecht
verlaufen.
21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente Profilelemente sind.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Sichtscheibe die rückseitigen Flachseiten der Trägerelemente
überdeckt derart, daß sie seitlich mit den Trägerelementen fluchtet
bzw. der Abschluss in einer Ebene liegt.
23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die auf
der Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebrachte Sichtscheibe
mit den Trägerelementen verklebt ist.
24. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente aus einem
temperaturbeständigen Kunststoff
bestehen.
Die Antragsgegnerin hält die Abzweigung für wirksam und die Inanspruchnahme
der Prioritäten für berechtigt und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des
Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei.
Weiter hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt
und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit des von ihr gestellten Antrages und zu
der Frage der Auswirkung einer Teillöschung auf den Gegenstand aufrechterhaltener Schutzansprüche und deren Rückbeziehungen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003
insoweit aufzuheben, als darin die Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet wurde, und den Löschungsantrag im Umfang
der neuen Schutzansprüche 1 bis 24 vom 9. Dezember 2004
zurückzuweisen, sowie
die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003
insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu
löschen, sowie
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin sind zulässig. In
der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg. Für
die Schutzansprüche 7 und 14 in deren jeweiligen Rückbezug auf Schutzanspruch 2,
alle
genannten Schutzansprüche
in
der
Fassung
vom
9. Dezember 2004, und für die auf eine dieser beiden Merkmalskombinationen
rückbezogenen weiteren verteidigten Schutzansprüche vom 9. Dezember 2004
konnten keine Löschungsgründe
festgestellt werden.
Im übrigen
ist das
Gebrauchsmuster löschungsreif.
1. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Antrag der Antragsgegnerin aus der
mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 nicht mehr verteidigt wird, folgt
seine Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG.
2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur oder qualifizierter Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Back- und Bratöfen insb für den Haushaltsbereich anzusehen.
3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche vom
9. Dezember 2004 ist unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung der seiner
Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche zulässig. Der jetzt verteidigte
Schutzanspruch 1 umfaßt nämlich die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 10 und 14 bzw aus den Schutzansprüchen 1 und 10 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003, die wiederum den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen 1 und 10 entsprechen. Die verteidigten
Schutzansprüche 2 bis 7 und 9 sowie 10 bis 18 entsprechen den am
20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen 2 bis 7
und 9 sowie 14 bis 22 (der Schutzanspruch 3 enthält lediglich eine klarstellende
Einfügung). Der verteidigte Schutzanspruch 8 geht zurück auf den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 8 und die Beschreibung (S 4 Z 3 bis 8 u S 6
Z 26 bis 29). Die Schutzansprüche 19 bis 24 finden ihre Stütze in der
Beschreibung (S 9 Z 1 bis 3, S 3 Z 30 bis S 4 Z 3, S 4 Z 2, S 6 Z 26 bis 31, S 7 Z 1
bis 3 u S 4 Z 8 bis 10). Die verteidigten Schutzansprüche gehen auch nicht über
die am 2. und 7. Dezember 2004 vorgelegten Schutzansprüche hinaus.
Zur Klarstellung werden an dieser Stelle folgende Hinweise gegeben: Der Gegenstand des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist das Gebrauchsmuster in
seiner der Eintragung zugrundeliegenden Fassung. Deswegen haben nachgereichte neue Schutzansprüche für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem
Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem
Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Die neuen
Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Die Zahl der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters
besagt für sich genommen nichts über den Umfang seines Gegenstandes, weil ein
Gebrauchsmuster – im Rahmen des Offenbarten - aus einem einzigen Hauptanspruch und einer beliebig großen Zahl von jeweils enger gefaßten Unteransprüchen bestehen kann. Deswegen ist die Tatsache, daß die Gebrauchsmusterinhaberin das Gebrauchsmuster im Umfang von 24 neuen Schutzansprüchen
verteidigt, deren Anzahl über die der 23 Schutzansprüche hinausgeht, die der
Eintragung zugrundelagen, für sich genommen kein Indiz dafür, daß die
Gebrauchsmusterinhaberin im Löschungsverfahren eine Erweiterung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters betreiben könnte.
4.1 Hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung sowie hinsichtlich der Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf
Schutzanspruch 2 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 deswegen nicht erfüllt,
weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht iSd § 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG
identisch ist mit dem Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 9710787.7
(frühere Patentanmeldung).
Zwar stimmt der Gegenstand der genannten Schutzansprüche weitgehend
überein mit dem der früheren Patentanmeldung (s deren Offenlegungsschrift
EP 0 811 806 A1). In einem wesentlichen Merkmal geht der Gegenstand der
genannten Schutzansprüche aber über den Gegenstand der früheren Patentanmeldung hinaus. Patentanspruch 1 der früheren Patentanmeldung umfaßt nämlich
auch das Merkmal (e), wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen
befestigt ist. Dieses Merkmal ist zwar ein Bestandteil des verteidigten Schutzanspruches 2 und damit auch Bestandteil der verteidigten Schutzansprüche 3
bis 24, soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.
Das Merkmal fehlt jedoch im Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters in der
verteidigten Fassung (und auch in der eingetragenen Fassung). Folglich fehlt es
auch in den Schutzansprüchen 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt
auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.
Das Merkmal (e) ist wesentlicher Bestandteil der Erfindung, die Gegenstand der
europäischen Patentanmeldung ist. Zwar ist der in dieser Anmeldung genannten
Aufgabe kein Bezug auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs zu entnehmen.
Die Lösung soll aber den Merkmalen des Anspruchs 1, dh ua dem vorgenannten
Merkmal (e), zu entnehmen sein (EP 0 811 806 A1 Sp 1 Z 37 bis 39). Der Betätigungshandgriff ist in der früheren Patentanmeldung bereits beim Stand der Technik, von dem die Aufgabe ausgeht, erwähnt (Sp 1 Z 12 u 28) und erscheint auch in
den Ansprüchen 2 bis 6, 15, 16, 18 und 22. Er stellt also nicht nur ein beiläufig
erwähntes, eher nebensächliches Merkmal der Erfindung dar. Auch von der Funktion her gesehen hat das Merkmal Bedeutung, denn bei einer Befestigung des
Betätigungshandgriffs an den Trägerelementen (und nicht etwa an der Glasplatte)
werden die Kräfte beim Betätigen der Tür unmittelbar vom Handgriff auf die Trägerelemente übertragen und müssen nicht über die Klebeverbindung zwischen der
Glasplatte und den Trägerelementen übertragen werden. Auch wenn die Befestigung der Glasplatte an den Trägerelementen mittels einer Klebeverbindung an
sich auch möglich ist, ohne von dem Merkmal (e) Gebrauch zu machen, entnimmt
doch der Fachmann der EP 0 811 806 A1 unmittelbar keine Ofenmuffel-Tür, bei
der der Betätigungshandgriff nicht an den Trägerelementen befestigt ist.
4.2 Hinsichtlich des Schutzanspruches 2 und hinsichtlich der Schutzansprüche 3
bis 24, soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind,
sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom
19. Dezember 2000 erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche identisch
ist mit dem der früheren Patentanmeldung. Schutzanspruch 2 enthält das Merkmal, wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen befestigt ist.
4.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam einem abgezweigten
Gebrauchsmuster der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung dann nicht zu,
wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung über den der Patentanmeldung hinausging. Dabei galt eine Abzweigung auch dann als insgesamt unwirksam, wenn und soweit sich der Gegenstand der späteren Gebrauchsmusteranmeldung – wie im vorliegenden Fall - teilweise mit dem Gegenstand der früheren Patentanmeldung deckte, vgl zuletzt BPatGE 34, 14 ff. Mit Rücksicht auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol
kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Entscheidung
heißt es wörtlich:
„ ... Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser
beruhenden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß
die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die europäische
Patentanmeldung hinausging. Der Auffassung, dass ein solches
Hinausgehen die Abzweigung insgesamt unwirksam mache (so
BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963 – Werkzeugmaschine; Mes,
PatG, § 5 GebrMG Rdnr. 5; Loth, § 5 GebrMG Rdnr. 11) vermag
der Senat nicht beizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer, GRUR
1993, 223 (230) und diesem folgend Benkard, PatG/GebrMG,
9. Aufl. § 5 GebrMG Rdnr. 4; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 GebrMG
Rdnr. 11; jetzt wohl auch Bühring, GebrMG, 6. Aufl. § 5 Rdnr. 31).
Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 I 1 GebrMG folgt eine solche
Unwirksamkeit nicht; für eine so weitreichende, dem Gebrauchsmusteranmelder nachteilige Rechtsfolge besteht auch keine
GebrMG) bestimmt, dass aus Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können.
Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der
ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene
Regelung dar; sie zieht aus anlässlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen, aber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und vermeidet insbesondere,
sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen Konsequenzen
zu belasten. ...“.
Die zitierte Entscheidung ist in einem zivilgerichtlichen Verletzungsprozeß ergangen, in dem es darum ging, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber aus
seinem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber der Verletzungsbeklagten geltend
machen konnte. Zu der Frage, welche systematischen Konsequenzen die dort
getroffene Grundsatzentscheidung für das registerrechtliche Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren hat, liegt noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Löschungsgrund der
mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG geltend
gemacht. Die Frage, welche Konsequenzen aus der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren zu
ziehen sind, war daher an erster Stelle in diesem Zusammenhang zu prüfen.
5. Für die verteidigten Schutzansprüche – ausgenommen die Schutzansprüche 7
und 14 in deren jeweiligem Rückbezug auf Schutzanspruch 2 und weiter ausgenommen diejenigen verteidigten Schutzansprüche, die zumindest mittelbar auf
eine dieser beiden Merkmalskombinationen rückbezogen sind – besteht der
Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1
bis 3 GebrMG.
5.1 Bei den Schutzansprüchen,
für die die Abzweigungserklärung vom
19. Dezember 2000 keine Wirkung entwickelt, handelt es sich um den verteidigten
Schutzanspruch 1 sowie die verteidigten Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese
weder direkt noch indirekt auf den verteidigten Schutzanspruch 2 rückbezogen
sind. Eine entsprechende Umsetzung des Rechtsgedankens aus § 4 Abs 5 Satz 2
GebrMG, wonach die Gebrauchsmusterinhaberin aus ihrer Abzweigungserklärung
vom 19. Dezember 2000 keine Rechte herleiten kann, insoweit diese Erklärung
unwirksam ist, hat zur Folge, daß für die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts iSv § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GebrMG im Fall der genannten
Schutzansprüche der Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000
als dem tatsächlichen Anmeldetag maßgebend ist. Insoweit kann sich die
Gebrauchsmusterinhaberin nicht auf den mit der - insoweit unwirksamen –
Abzweigungserklärung in Anspruch genommenen Anmeldetag der früheren
Patentanmeldung berufen (vgl für den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer
Abzweigungserklärung BGH GRUR 2000, 1018, 1020 - Sintervorrichtung.)
Bei einem Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000 ist bei der
Prüfung der Schutzfähigkeit auch die Offenlegungsschrift der früheren Patentanmeldung zu berücksichtigen, die unter der Nummer EP 0 811 806 A1 (D1) am
10. Dezember 1997 veröffentlicht worden ist. Schon mit Rücksicht auf diesen
Zeitpunkt kommt eine Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist gem § 3 Abs 1 Satz 3
GebrMG nicht in Betracht, weil diese Frist nur 6 Monate umfaßt und dem
19. Dezember 2000 unmittelbar vorgelagert wäre. Im Hinblick auf die D1 beruht
der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.
In der EP 0 811 806 A1 ist eine Ofenmuffel-Tür beschrieben, von der sich der
Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nur dadurch unterscheidet, daß
hier der Betätigungshandgriff nicht obligatorisch an den Trägerelementen befestigt
ist. Daß der Ort und die Art und Weise der Befestigung des Betätigungshandgriffs
im verteidigten Schutzanspruch 1 nicht festgelegt sind, kann aber eine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes offensichtlich nicht begründen, da der
Schutzanspruch insoweit gerade keine bestimmte Lehre vermittelt.
Dies gilt auch für alle Merkmalskombinationen der verteidigten Schutzansprüche 3
bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf den Schutzanspruch 2 in der
verteidigten Fassung vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind, weil die darin
angegebenen Merkmale aus der EP 0 811 806 A1 bekannt sind.
Für die genannten Schutzansprüche kommt eine nur teilweise Löschung im Wege
einer Beschränkung durch Hinzufügung des fehlenden Merkmals aus Schutzanspruch 2 nicht in Betracht, weil dafür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn
die mit einer solchen Beschränkung gebildeten Merkmalskombinationen sind
bereits Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 2 und der verteidigten
Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 2
rückbezogen sind.
Zur Klarstellung ist festzustellen, daß die vorstehenden Feststellungen die Frage
unberührt lassen, welche Auswirkungen die teilweise Unwirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 für die Bestimmung von Anfang und
Ende der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat (vgl wiederum für
den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung
BPatG 1995, 486, 487 - Scheibenzusammenbau).
5.2 Für diejenigen Schutzansprüche, für die die Abzweigungserklärung vom
19. Dezember 2000 wirksam ist, bestimmt sich der für die Bewertung maßgebliche
Stand der Technik nach dem insoweit wirksam in Anspruch genommenen Anmeldetag der früheren Patentanmeldung. Das ist der 7. Mai 1997. Ob für die hier in
Rede stehenden Schutzansprüche im übrigen der für die frühere Patentanmeldung beanspruchte Prioritätstag vom 5. Juni 1996 maßgebend ist, kann dahinstehen, weil der aus dem Prioritätszeitraum entgegengehaltene Stand der Technik
– es handelt sich nur um die EP 0 723 116 A2 (D4) – nicht entscheidungserheblich
ist.
5.3 Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 2 und 5, 6, 9, 13, 20
sowie 21, soweit letztere nur auf den Schutzanspruch 2 und aufeinander
rückbezogen sind, sind nicht schutzfähig, weil sie gegenüber dem aus der
GB 2 290 335 A (D7) bekannten Stand der Technik nicht neu sind.
Diese Druckschrift nimmt den Gegenstand der Schutzanspruchs 2 vorweg. In der
Druckschrift ist nämlich eine Tür für die Ofenmuffel eines Back- oder Bratofens mit
einem Betätigungshandgriff beschrieben, bei der Trägerelemente (side members
7, 8) an der Innenseite einer Türfrontplatte aus Glas angeklebt sind. (S 3 Z 14 u
15, S 5 Z 6 bis 17). Der Betätigungshandgriff ist gemäß einem Ausführungsbeispiel an den Trägerelementen befestigt, nämlich durch die Türfrontplatte an den
Trägerelementen angeschraubt (S 10 Z 4). An der Rückseite (inner wall 29) der
Trägerelemente
ist eine weitere Glasscheibe, dh eine Sichtscheibe
iSd
Gebrauchsmusters, angebracht und mit Abstand zur Türfrontplatte gehaltert (S 4
Z 17 bis 23). Zwar ist ein Ende (wall 30) der Rückwand jedes Trägerelements zur
Formung einer Aufnahmenut für die Sichtscheibe umgebogen und umgreift eine
Kante der Sichtscheibe. Dieses umgebogene Ende dient aber lediglich der Halterung der Sichtscheibe an der Rückseite des Trägerelements und bildet nicht selber die Rückseite des Trägerelements. So könnte das umgebogene Stück , wie
der Fachmann sofort sieht, ohne weiteres durch einen am Trägerelement angeschraubten Winkel ersetzt werden oder – bei angeklebter Sichtscheibe – ganz
entfallen, ohne den Aufbau des Trägerelements ansonsten zu verändern. Die
Rückseite jedes Trägerelements ist somit bei der bekannten Ofenmuffeltür wie
beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters die Seite bzw
Fläche des Trägerelements, an der die Sichtscheibe mit ihrer der Türfrontplatte
zugewandten Seite anliegt.
Weiter nimmt die D7 die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 5 und 6
vorweg. Denn bei einem in der D7 angegebenen Ausführungsbeispiel ist ein Türgriff durch die Frontscheibe hindurch an den Trägerelementen angeschraubt (S 9
Z 25 ff, Fig 16).
Weiter nimmt die D7 den Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche 9, 20 und
21 vorweg. Denn bei der Ofenmuffeltür nach dieser Entgegenhaltung ist seitlich je
ein senkrecht verlaufendes, als Profilelement ausgebildetes Trägerelement an der
Innenseite der Türfrontplatte befestigt (S 3 Z 16 u 17 iVm S 5 Z 6 bis 17, S 4 Z 5 u
6).
Auch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 13 nimmt die D7 vorweg,
weil sie vorschlägt, die Sichtscheibe gegenüber der Türfrontplatte verkürzt auszubilden (S 6 Z 30).
5.4 Die Gegenstände der in zulässiger Weise verteidigten Schutzansprüche 3, 4,
8, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 24 – ausgenommen in deren direkter
oder indirekter Kombination mit mindestens einem der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 - sind ebenfalls nicht schutzfähig, denn sie beruhen nicht auf
einem erfinderischen Schritt.
Im Hinblick auf die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 3 und 4 gilt
folgendes: Üblicherweise wird der Betätigungshandgriff einer mittels Scharnieren
unten angeschlagenen oder an Auszügen befestigten Ofenmuffeltür zumindest in
der Nähe der oberen Türkante angebracht und zwar unabhängig davon, wie die
Ofenmuffeltür ansonsten konstruiert ist, was auch mehrere der zum Stand der
Technik aufgezeigten Druckschriften belegen. Bei der in der DE GM 77 36 544
(D10) beschriebenen Ofenmuffeltür ist ein Handgriff (8) an einer Leiste (1) ausgebildet, die oberhalb einer Türfrontplatte (2) an seitlichen, nach oben über die Türfrontplatte hinausragenden Trägerprofilen (6) befestigt ist (Fig Seitenansicht).
Auch bei den aus der DE 31 04 710 C2 (D14) und der US-PS 4 716 884 (D16)
bekannten Ofenmuffeltüren sind die Betätigungshandgriffe oberhalb der Türfrontplatte angeordnet. Die bekannte Anbringung des Betätigungshandgriffs bei einer
Ofenmuffeltür anzuwenden, bei der - wie aus der D7 bekannt - die Trägerelemente
und die Türfrontplatte miteinander verklebt sind, erfordert keine über routinemäßiges fachmännisches Konstruieren hinausgehende Maßnahmen. Bei dem aus der
D7 bekannten Ausführungsbeispiel (Fig 16) ist der Handgriff mit den Trägerelementen durch die Türfrontplatte hindurch verschraubt. Bei einer Anordnung des
Griffs oberhalb der Türfrontplatte liegt es nach Auffassung des Senats im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns, die seitlichen Trägerelemente über die
Oberkante der Türfrontplatte hinausstehen zu lassen und den Betätigungshandgriff an den überstehenden Enden anzuschrauben.
Für den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 8 gelten die folgenden
Feststellungen: In der EP 0 687 867 A1 (D12) ist eine Ofenmuffel-Tür für einen
Back- oder Bratofen mit einer Türfrontplatte aus Glas (glass plate 1), zwei seitlich
außen an der Innenseite der Türfrontplatte befestigten Trägerelementen (support
members 3) und einer mit Abstand zur Türfrontplatte an den Trägerelementen
gehalterten Sichtscheibe (inner glass plate 11) beschrieben. Die Trägerelemente
haben einen U-förmigen Querschnitt und an ihren Schenkeln rechtwinklig abstehende Flanschränder (9), mit denen sie an der Innenseite der Türfrontplatte anliegen (vorzugsweise mittels Dichtungen angepreßt). Angesichts dieses Standes der
Technik bietet sich dem Fachmann bei einer Ofenmuffeltür mit an der Türfrontplatte angeklebten Trägerelementen, wie sie aus der D7 bekannt ist, als einfache konstruktive Variante ohne weiteres an, als Trägerelemente U-förmige Profile mit Flanschrändern zu verwenden, diese mit ihren Flanschrändern anzukleben
und, wie ebenfalls aus der D7 bekannt, die Sichtscheibe auf der Rückseite der
Profile anzubringen.
Die im Schutzanspruch 10 vorgeschlagene Halterung der Sichtscheibe an den
Trägerelementen mittels Winkel-Profilleisten geht ebenfalls über eine einfache
handwerkliche Maßnahme, die dem Fachmann im Rahmen seines allgemeinen
Fachwissens ohne weiteres zur Verfügung steht, nicht hinaus und kann daher eine
Schutzfähigkeit nicht begründen. Bei einer solchen Befestigung handelt es sich
um eine einfache Variante der bekannten Nuthalterung, bei der lediglich ein Nutrand durch einen Schenkel einer Winkel-Profilleiste gebildet ist.
Ähnliches gilt auch für die Halterung der Sichtscheibe einerseits im Betätigungshandgriff und andererseits mittels übergreifender Halteecken an den Trägerelementen gemäß den Schutzansprüchen 11 und 12. Die Fixierung im Betätigungshandgriff bzw die Einführung in eine Aufnahmenut des Betätigungshandgriffs ist –
im Rahmen der im Gebrauchsmuster angegebenen Ausführungsvarianten – allerdings nur möglich, wenn dieser an der Oberkante der Tür angeordnet ist (Schutzansprüche 3, 4), und nicht, wenn er von außen durch die Türfrontplatte an den
Trägerelementen befestigt ist (Schutzanspruch 5).
Die in den verteidigten Schutzansprüchen 15 und 19 vorgeschlagenen Merkmale
gehören unmittelbar zum Stand der Technik von Ofenmuffeltüren mit an Trägerelementen gehalterten Glasplatten. Die aus der D7 bekannte Tür ist mit an einem
Trägerelement angebrachten Scharnieren seitlich angeschlagen. Bei der aus der
D12 bekannten Tür ist an jedem der Trägerelemente ein Scharnier angebracht.
Außerdem sind die Türfrontplatte und die Sichtscheibe sowie der Betätigungshandgriff bei den bekannten Türen an den Trägerelementen befestigt.
Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 16 und 17 sind nicht schutzfähig, weil Back- und Bratöfen mit winkelsteif an Schienenzügen befestigten
Ofenmuffeltüren, an denen ggfs Halterungen für Gargutträger angebracht sind
(sogenannte Backwagen), zum Stand der Technik gehören, DE-AS 26 10 937
(D9, Sp 1 Z 35 bis 43) und DE 31 04 710 C2 (D14, Sp 3 Z 10 bis 22, Fig 1).
Das Gleiche gilt auch für den verteidigten Schutzanspruch 18, denn Betätigungshandgriffe mit Belüftungsschächten sind ebenfalls bekannt, zB aus der
DE-GM 79 02 302 (D19, insb S 6 Z 24 bis 29, Fig 2). Ihre Verwendung steht daher
dem Fachmann bei Bedarf ohne weiteres zu Gebote.
Bei der Tür gemäß der D7 deckt die Sichtscheibe die Rückseiten der Trägerelemente bereits fast vollständig ab. Da die Türfrontseite mit den Trägerelementen
verklebt ist, bedarf es keines erfinderischen Schrittes mehr, um - wie in den verteidigten Schutzansprüchen 22 und 23 vorgeschlagen - auch die Sichtscheibe mit
den Trägerelementen zu verkleben und die Scheibe dann so groß auszuführen,
daß sie die Rückseiten der Trägerelemente ganz überdeckt.
Für die Entwicklung der Merkmalskombination nach Schutzanspruch 24 genügt
das durchschnittliche Wissen und die durchschnittliche Erfahrung des Fachmannes. Die Auswahl geeigneter Werkstoffe für Bauteile gehört grundsätzlich zu den
Tätigkeiten, die der Fachmann beim Konstruieren routinemäßig ausführt. Kunststoff wird in allen Bereichen der Technik in großem Umfang verwendet und wird
daher vom Fachmann stets in Betracht gezogen. Zudem ist die Verwendung wärmebeständigen Kunststoffs für Trägerelemente für angeklebte Scheiben bei
Ofenmuffeltüren aus der EP 0 490 774 A1 (D11, Sp 3 Z 31 bis Sp 4 Z 4) bekannt.
5.5 In ihrer Verbindung mit dem verteidigten Schutzanspruch 2 sind die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 schutzfähig, weil sie neu sind
und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
Die Verbindung des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen über eine
Rast- oder Schnappverbindung gemäß Schutzanspruch 7 ist aus keiner der zum
Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt. Von den bekannten
Schraubverbindungen abzugehen, ist auch nicht ohne weiteres nahe liegend, da
eine stabile Befestigung des Betätigungshandgriffs an der Ofenmuffeltür erforderlich ist.
Auch für die Ausbildung einer Ofenmuffeltür mit mindestens zwei herausziehbar
an Trägerelementen gehalterten Sichtscheiben und einem Betätigungshandgriff,
der aus einem Vorderteil und einem zur Entnahme der beiden Sichtscheiben
abnehmbaren Hinterteil gebildet ist, findet der Fachmann im aufgezeigten Stand
der Technik weder Vorbild noch Anregung. Der Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 14 ist daher ebenfalls neu und beruht auf einem erfinderischen
Schritt.
Diesen Feststellungen steht insbesondere auch nicht D4, EP 0 723 116 A2, entgegen, die als einzige Entgegenhaltung nach dem für die europäische Patentanmeldung 97107487.7 beanspruchten Prioritätstag vom 5. Mai 1996 veröffentlicht
wurde.
5.6 Wegen der Schutzfähigkeit der Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 in deren jeweiligem Rückbezug auf den verteidigten Schutzanspruch 2 sind die Gegenstände derjenigen im übrigen verteidigten Schutzansprüche ebenfalls schutzfähig, die zumindest mittelbar entweder auf die
Kombination von Schutzanspruch 2 mit Schutzanspruch 7 oder auf die
Kombination von Schutzanspruch 2 mit Schutzanspruch 14 rückbezogen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Entscheidung
7. Die von der Antragsgegnerin angeregte Rechtsbeschwerde zur Gestaltung des
im Register verbleibenden Gebrauchsmusters bei teilweiser Löschung im übrigen
wird nicht zugelassen, weil die hier angesprochene Frage keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung iSv § 100 Abs 2 Nr 1 PatG ist und in diesem
Zusammenhang auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung iSv § 100
Abs 2 Nr 2 PatG erforderlich ist. Daß gem § 15 Abs 3 GebrMG in denjenigen
Fällen, in denen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters
betreffen, die Löschung nur in diesem Umfang, dh teilweise erfolgen kann und daß
diese Teillöschung auch im Wege einer beschränkenden Änderung der Schutzansprüche erfolgen kann, haben die Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt.
Auf welche Weise Patentamt oder Patentgericht diese Art Teillöschungen im
Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren eindeutig und allgemein verständlich
anordnen können, kann nur eine Frage des Einzelfalls sein.
Werner
Dr. Pösentrup
Frühauf