Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 29 W (pat) 203/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 32 220.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch …
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
shirt24
Die Wortmarke
soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 40
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 7. April 2004 und 8. September 2004 als
nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Dienstleistungen
Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den
An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, auch über das
Internet; Bestellannahme, Auftragsannahme, Lieferauftragsservice
und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce
und über das Internet; Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten.
Die Zahl 24 sei allgemein als Hinweis auf einen 24-Stunden-Service gebräuchlich.
Das angesprochene Publikum erfasse das Gesamtzeichen daher ohne weiteres
als Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot zum Thema „Shirt“ bzw. „Hemd“. Bei
den von der Teilzurückweisung erfassten Dienstleistungen könne es sich um solche handeln, die auf das Produkt „Shirt“ ausgerichtet seien und daher mit dem
angemeldeten Zeichen unmittelbar beschrieben würden. Die vom Anmelder aufgeführten Voreintragungen rechtfertigten nicht die Eintragung des Zeichens, da
die Zahl 24 jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung eine rein beschreibende
Bedeutung aufweise.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Verbindung des Begriffs „shirt“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als
einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt
zuordnen lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits
die entsprechend gebildeten Marken „block24, businesspaper24, card24, druck24,
formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24“ eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender
Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen
Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
2. Das englische Wort „shirt“ ist für den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch
belegt mit der Bedeutung von „(kurzärmeliges) Baumwollhemd“ sowie als Bestandteil des gängigen Ausdrucks „T-Shirt“ zur Bezeichnung eines kurzärmeligen
Oberteils aus Trikot (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006
[CD-ROM]; Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]).
3.
In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und
Dienstleistungen, auch über das Internet; Bestellannahme, Auftragsannahme,
Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch
im Rahmen von
E-Commerce und über das Internet“, die alle auf den Vertrieb von Hemden und
T-Shirts ausgerichtet sein können, stellt sich die Kombination des Begriffs „shirt“
mit der Zahl 24 daher als werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis
auf ein 24-stündiges Angebot von Shirts dar. Dieser beschreibende Begriffsinhalt
des Zeichens erstreckt sich außerdem auf die beanspruchten Dienstleistungen
einer Druckerei, die typischerweise Druckarbeiten umfassen. Denn gängiger Bestandteil der von Druckereien und Kopierläden angebotenen Druckarbeiten ist
auch das Bedrucken von T-Shirts, insbesondere mit Fotos, Logos von Schulen,
Firmen oder Vereinen und anderen vom Kunden gewünschten Motiven. Wegen
diesen engen Zusammenhangs zwischen den Druckarbeiten und den daraus entstehenden Shirts erfasst das angesprochene Publikum die Angabe „shirt24“ hinsichtlich dieser Dienstleistungen ebenfalls als rein beschreibenden Hinweis auf
deren Gegenstand und erkennt darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
4. Auch die konkrete Schreibweise des Zeichens steht der Annahme fehlender
Unterscheidungskraft nicht entgegen. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort „shirt“ und der
Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbüblicher Gestaltungen und verändern den
beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu vergleichbar gebildeten Kombinationszeichen
(vgl. 26 W (pat) 158/04
vom 21. Juni 2006
- mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03
vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004
- unfallrecht24;
vom
29. September 2004
- design24;
29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom
7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de;
vom
3. November 2003
- pharmacy24;
25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.];
24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003
- fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).
5. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken
„block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24,
office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von
Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich
behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.
Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind
für den Senat jedoch nicht ersichtlich.
6. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der
Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen
jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt
sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Marken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang
mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt
die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit
Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24;
LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind.
7.
Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag
eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken
„druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat
der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und
137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Vorein
tragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
gez.
Unterschriften