Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 29 W (pat) 228/03

29. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 18 110.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch …

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

flyer24

Angemeldet ist die Wortmarke

für die Waren

Druckereierzeugnisse, insbesondere Werbematerial wie Flugblätter, Prospekte, Eintrittskarten.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 18. März 2003 und 5. August 2003 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das

englische Wort „flyer“ sei mit der Bedeutung von „Flugblatt“ für den deutschen

Sprachgebrauch lexikalisch belegt. Bei der Zahl 24 handele es sich um einen werbeüblichen Hinweis auf einen 24-Stunden-Service, insbesondere in Form einer

Internetpräsenz. Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit erschöpfe sich

daher in Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen in dem reinen

Sachhinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Flyern. Die vom

Anmelder geltend gemachten Voreintragungen könnten mangels Bindungswirkung

keinen Eintragungsanspruch begründen. Die Wort-/Bildmarke „flyer 24“ sei allein

auf Grund der grafischen Gestaltung eingetragen worden.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Zeichen als Wortneubildung die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Der Begriff „flyer“ sei nicht im Sinne von „Flugblatt“ in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Ein eindeutiger Hinweis auf einen

24-Stunden-Service lasse sich der Zahl 24 nicht zuordnen, denn sie könne auch

als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens verstanden werden. Ungewöhnlich seien außerdem die Schreibweise des Zeichens in Form der Kleinschreibung des Wortes „flyer“ und des fehlenden Zwischenraums zwischen beiden Bestandteilen. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die

entsprechend gebildeten Marken „block24, businesspaper24, card24, druck24,

formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24“ eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.

Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34

- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,

Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer

Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender

Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen

Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

2. Das englische Wort „flyer“ ist für den deutschen Sprachgebrauch mit der Bedeutung von „Handzettel“ lexikalisch belegt. Soweit der Begriff daneben auch eine

besondere Spinnmaschine bzw. einen an einer solchen Maschine tätigen Arbeiter

bezeichnen kann (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006

[CD-ROM]), sind diese Bedeutungen in dem hier maßgeblichen Warensegment

der Druckereierzeugnisse nicht einschlägig.

3.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ erschöpft sich die Kombination dieses Begriffs mit der Zahl 24 in dem werbeüblichen

und ohne weiteres verständlichen Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares

Angebot von Flyern. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch

der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort „flyer“ und der Zahl 24 bewegen

sich im Rahmen werbeüblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden

Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung entspricht der ständigen

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen

(vgl.

vom

21. Juni 2006

- mailing24;

25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006

- adress24; 29 W (pat) 196/03 vom

19. Oktober 2005

- Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004

- unfallrecht24;

vom

29. September 2004

- design24;

29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom

7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - Druck-

Discount24.de; 30 W (pat) 210/02

vom 3. November 2003

- pharmacy24;

25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.];

24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003

- fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).

4. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht dabei nicht entgegen,

dass die Zahl 24 regelmäßig ein 24-stündiges Angebot und damit eine Vertriebsmodalität, nicht hingegen unmittelbar die angebotenen Waren beschreibt. Denn

zwischen dem Anbieten von Flyern rund um die Uhr und den Flyern selbst besteht

ein so enger funktioneller Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum

den beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „flyer24“ auch hinsichtlich der beanspruchten Druckereierzeugnisse ohne weiteres erfasst und darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28

- FUSSBALL WM; BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner).

5. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken

„block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24,

office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von

Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich

behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die

bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der

vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.

Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind

für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

6. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der

Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen

jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt

sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Marken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang

mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt

die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit

Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24;

LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind.

7.

Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag

eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken

„druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat

der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und

137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

gez.

Unterschriften