Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 29 W (pat) 48/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 34 741.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch … 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Druckereierzeugnisse“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
paper24
Die Wortmarke
soll für die Waren
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2003 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse das erkennbar aus den Bestandteilen „paper“ und „24“ zusammengesetzte Zeichen ohne
weiteres als beschreibenden Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot an Papier. Die Zahl 24 sei allgemein gebräuchlich als Hinweis auf eine
24-stündige Bestellmöglichkeit. In Verbindung mit dem gängigen Begriff „paper“
erkenne der Verkehr in dem Gesamtzeichen daher keinen Herkunftshinweis. Die
vom Anmelder angeführten Voreintragungen könnten keinen Eintragungsanspruch
begründen, zumal das Amt über 200 Markenanmeldungen mit der nachgestellten
Zahl 24 für Waren der Klasse 16 zurückgewiesen habe.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Verbindung des Begriffs „paper“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als
einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt
zuordnen lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits
die entsprechend gebildeten Marken „block24, businesspaper24, card24, druck24,
formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24“ eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren“ steht der Eintragung des
angemeldeten Zeichens das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender
Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen
Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
2. Das englische Wort „paper“ ist wegen der weitgehenden Übereinstimmung mit
dem entsprechenden deutschen Wort ohne weiteres i. S. von „Papier“ verständlich
und beschreibt unmittelbar die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“. Diese beschreibende Bedeutung erstreckt sich außerdem auf die beanspruchten Schreibwaren, die alle zum
Schreiben benötigten Gegenstände und damit nicht nur Schreibgeräte, sondern
auch Schreibpapier umfassen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).
3.
In ihrer Gesamtheit erschöpft sich die Kombination des Begriffs „paper“ mit der
Zahl 24 daher in dem werbeüblichen und ohne weiteres verständlichen Hinweis
auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Papier. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem
Wort „paper“ und der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbeüblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht.
Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen (vgl. 26 W (pat) 158/04
vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;
29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom
16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004
- design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat)
262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004
- DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24;
25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.];
24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003
- fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).
4. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht dabei nicht entgegen,
dass die Zahl 24 regelmäßig ein 24-stündiges Angebot und damit eine Vertriebsmodalität, nicht hingegen unmittelbar die angebotenen Waren beschreibt. Denn
zwischen dem Anbieten von Papier rund um die Uhr und dem angebotenen Papier
selbst besteht ein so enger funktioneller Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „paper24“ auch
hinsichtlich der beanspruchten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren“ ohne weiteres
erfasst und darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28 - FUSSBALL WM; BPatG GRUR 2007, 58, 60
- Buchpartner).
5. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken
„block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24,
office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von
Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich
behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.
Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind
für den Senat jedoch nicht ersichtlich.
6. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der
Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen
jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt
sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Marken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang
mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt
die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit
Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24;
LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind.
7.
Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag
eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken
„druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat
der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und
137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
8. Keine Schutzhindernisse bestehen hingegen für die Waren „Druckereierzeugnisse“. Diese werden zwar überwiegend aus Papier hergestellt. Abgesehen vom
Begriff des Hochglanzmagazins, der sich auf eine bestimmte Papier- und Herstellungsqualität bezieht, hat Papier als reiner Ausgangsstoff für die Beschreibung
und Bewerbung von Druckereierzeugnissen aber keine Bedeutung. Diese Waren
werden mit dem Begriff „Papier“ nicht unmittelbar beschrieben, so dass das angesprochene Publikum sie nicht zum beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens in
Beziehung setzt. Ein Verständnis von „paper24“ dahingehend, dass es sich um
Druckereierzeugnisse handelt, die unter Inanspruchnahme eines 24-stündigen
Papierdienstes hergestellt wurden, erscheint daher fernliegend.
gez.
Unterschriften