Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 29 W (pat) 53/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 43 493.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch … 08.05
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. September 2003 und
21. November 2003 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
katalog24
Die Wortmarke
soll für die Waren
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 2. September 2003 und 21. November 2003 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die Zahl 24 sei allgemein gebräuchlich als Hinweis auf einen
24-Stunden-Service. Das angesprochene Publikum erfasse die angemeldete
Marke daher ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis auf ein 24-stündiges-
Angebot der beanspruchten Waren. Hinsichtlich der Ware „Druckereierzeugnisse“
enthalte das Zeichen außerdem den Sachhinweis auf die Möglichkeit aus Katalogen rund um die Uhr zu bestellen. Sowohl die Kleinschreibung des Zeichens als
auch die Aneinanderfügung von Wort- und Zahlenbestandteil seien werbeüblich
und daher nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Verbindung des Begriffs „katalog“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als
einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt
zuordnen lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits
die entsprechend gebildeten Marken block24, businesspaper24, card24, druck24,
formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24 eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Für die Waren „Druckereierzeugnisse“ steht der Eintragung des
angemeldeten Zeichens das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender
Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen
Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
2. Der gängige Begriff „Katalog“ beschreibt unmittelbar die beanspruchten
Druckereierzeugnisse, die Kataloge als Einzelware mitumfassen (vgl. BGH GRUR
2002, 261, 262 - AC). Die Kombination mit der Zahl 24 stellt sich daher als ein
werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf ein rund um die Uhr
verfügbares Angebot von Katalogen dar. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort „katalog“ und
der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbüblicher Schreibweisen und verändern
den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu vergleichbar
gebildeten Zusammensetzungen (vgl. 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006
- mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03
vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004
- unfallrecht24;
vom
29. September 2004
- design24;
29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom
7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de;
vom
3. November 2003
- pharmacy24;
25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.];
24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003
- fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).
3. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht dabei nicht entgegen,
dass die Zahl 24 regelmäßig ein 24-stündiges Angebot und damit eine Vertriebsmodalität, nicht hingegen unmittelbar die angebotenen Waren beschreibt. Denn
zwischen dem Anbieten von Katalogen rund um die Uhr und den Katalogen selbst
besteht ein so enger funktioneller Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „katalog24“ auch hinsichtlich
der beanspruchten Druckereierzeugnisse ohne weiteres erfasst und darin keinen
betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28
- FUSSBALL WM; BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner).
4. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken
„block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24,
office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von
Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich
behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.
Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind
für den Senat jedoch nicht ersichtlich.
5. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der
Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen
jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt
sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Marken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang
mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt
die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit
Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24;
LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind.
6.
Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag
eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken
„druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat
der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und
137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
7. Keine Schutzhindernisse bestehen hingegen für die Waren „Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Schreibwaren“. Diese Waren werden mit dem Begriff „Katalog“ nicht unmittelbar
beschrieben, so dass das angesprochene Publikum diese Waren nicht zum beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens in Beziehung setzt. Der Senat hat auch
nicht feststellen können, dass der Begriff „Katalog“ als schlagwortartig verkürzter
Hinweis auf eine Bestellmöglichkeit mittels Katalog Verwendung findete. Die Annahme, der Verkehr werde die Angabe „katalog24“ bezüglich dieser Waren als
reinen Sachhinweis dahingehend verstehen, dass sie rund um die Uhr aus einem
Katalog bestellt werden können, erscheint deshalb fernliegend.
gez.
Unterschriften