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BPatG Beschluss vom 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

24. April 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

MarkenG § 36 Abs. 4 Markenrechtsrichtlinie Art. 13

Teilzurückweisung

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 31/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 23 877.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Markenstelle zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke "PRAESTOSPEED" ist zur Eintragung in das vom Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet. Mit der Anmeldung wurde das folgende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingereicht:

"Klasse 7:

Maschinen und Werkzeugmaschinen, insbesondere Maschinen

und Anlagen der Energie-, Elektro- und Gebäude-, Kommunikations-, Umwelt- und Wassertechnik;

Maschinen, maschinelle Geräte, Apparate und/oder daraus zusammengestellte Anlagen für die Versorgungs-, Entsorgungs-,

Verfahrens-, Umwelt- und Wassertechnik, insbesondere für die

Abwasseraufbereitung, Wasserlieferung, Produktidentifikation,

Wertstoffsortierung, Altölaufbereitung, Verbrennung, Vergasung,

Pyrolyse, Altlastensanierung, Qualitätssicherung und das Recycling; Wasserabscheider; Bergbaumaschinen;

Maschinen und Geräte zum Mischen, Lösen, Homogenisieren,

Emulgieren, Dispergieren, Naßvermahlen, Suspendieren, Strecken und Begasen von Mischungen aus festen, flüssigen bis

hochviskosen und/oder gasförmigen Stoffen, insbesondere von

natürlichen und/oder synthetischen Kunststoffen,

Motoren und Motorenteile, soweit in Klasse 7 enthalten; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), Maschinenteile, soweit in Klasse 7 enthalten; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate

für Eier.

Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere

wissenschaftliche, elektrische und elektronische Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien und zur Prozeßkontrolle in der industriellen Fertigung; Dosiersysteme und/oder Dosiergeräte, insbesondere zur Verwendung in der Wasser- bzw.

Trinkwasseraufbereitung sowie der Abwasser- und Schlammbehandlung, insbesondere für die Eindickung und Entwässerung von

Schlämmen aus industriellen und kommunalen Abwasserreinigungsanlagen und zur Klärung von Sieb- und Fabrikabwässern in

der Papierindustrie, zur Altölaufbereitung sowie zur Reinigung und

Entölung, insbesondere industrieller öl- und fettbelasteter Abwässer, zur Naßaufbereitung mineralischer Rohstoffe wie Bauxit, Blei-,

Zink-, Eisen-, Kupfer- und Uranerze und Phosphate, in der Erdölförderung, im Bergbau, in der chemische Industrie, der metallerzeugenden und metallverarbeitenden Industrie, der Papier- und

Zellstoffindustrie und für die Zucker- und Nahrungsmittelindustrie,

insbesondere in biotechnologischen Prozessen,

Dosiersysteme und/oder Dosiergeräte zur Dosierung chemischer

Mittel, insbesondere Belags- und Schleimverhinderungs- und

Schleimbekämpfungsmittel, Wasserenthärtungsmittel, chemischer

Mittel zur Kontrolle des mikrobiellen Wachstums Lagerkonservierung, chemischer Mittel zur Kühlwasserbehandlung und Meerwasserentsalzung

Klasse 11:

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Maschinen, maschinelle Geräte, Apparate und/oder daraus

zusammengestellte Anlagen zur Wasser- und Abwasserbehandlung; Wasserversorgungs- und -verteilungsanlagen; Filtriermaschinen und -geräte; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Kläranlagen

Klasse 42:

Dienstleistungen von Ingenieuren, Architekten, Biologen, Chemiker und Physiker;

Technische Beratung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen, insbesondere Beratung über den Einsatz von chemischen Hilfsmitteln in der Wasser- und Energiewirtschaft, in der

Erdölförderung, im Bergbau, in der Chemischen Industrie, der metallerzeugenden und metallverarbeitenden Industrie, der Papier-

und Zellstoffindustrie und der Zucker- und Nahrungsmittelindustrie

sowie in der Abwasserreinigung sowie den Betrieb von Dosiersystemen in den vorgenannten Industriezweigen;

Erstellung von technischen und geologischen Gutachten; Erfassung, Untersuchung, Bewertung sowie biologische, chemische

und/oder physikalische Sanierung von Altlasten, schadstoffbelasteten Wassers sowie schadstoffbelasteter Luft und Abgasen, Umweltschutzberatung;

Wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere auf

dem Gebiet der Reinigung kommunaler und industrieller Abwässer, der Wasser- und Trinkwasseraufbereitung, Ökobiologische

Forschung und Erstellung von Ökobilanzen;

Dienstleistungen von chemischen Labors, Durchführung chemischer Analysen, insbesondere für Boden, Luft und Wasser, Erstellung von Analysen für die Erdölförderung, Abwasseranalytik,

Planung, Erstellung, Errichtung, Betrieb von Geräten, Anlagen und

Einrichtungen auf den Gebieten der Wasser-, Energie-, Elektro-,

Gebäude-, Kommunikations- und Umwelttechnik sowie des Maschinen-, Anlagen- und Gerätebaus, insbesondere von Dosiersystemen in der Wassertechnik,

Entwicklung, Planung, Projektierung, Durchführung von und Beratung bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, Geräten und Verfahren auf dem Gebiet der Versorgungs-, Entsorgungs-, Verbrennungs-, Vergasungs-, Pyrolsyse-, Umwelt- und chemischen Verfahrenstechnik sowie technische Beratung im Zusammenhang mit

der Entwicklung, Planung, Projektierung, Durchführung von und

Beratung bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, Geräten und

Verfahren zur chemischen, physikalischen, thermischen, biologischen Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Altwarenbehandlung sowie

-aufbereitung und/oder -deponierung,

Entwicklung, Planung, Projektierung, Durchführung von und Beratung bei Genehmigungsverfahren zur Erweiterung und Umbau von

Verbrennungs-, Vergasungs-, Pyrolyse-, chemischer Produktions-,

Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen zur Anpassung an Umweltauflagen und Emissions- sowie Reststoffminimierung;

Erstellung von Konzepten und Umsetzung der Konzepte durch

Entwicklung-, Planungs-, Projektierungsarbeiten für den Anlagenbau, insbesondere den Bau von Dosiersystemen, die Verfahrens-,

Regelungs- und Sensortechnik; Entwicklung von Prototypen, insbesondere von Dosiersystemen für die Wassertechnik, von elektronischen und optischen Apparaten, Geräten und Leiterplatten;

Betrieb von Anlagen, Geräten und Verfahren, insbesondere Dosiersysteme auf dem Gebiet der Versorgungs-, Entsorgungs-, Verbrennungs-, Vergasungs-, Pyrolyse-, Umwelt-, Wasser- und chemischen Verfahrenstechnik für andere gegen Entgeld oder Vermietung der vorgenannten Anlagen, Geräte und Verfahren, insbesondere von Dosiersystemen für die Wassertechnik;

Konstruktionsplanung und technische Projektplanung, insbesondere Planung von Kanalisationen, Kläranlagen, Kraftwerken und

Dosiersystemen für die Wassertechnik."

Mit Bescheid des DPMA vom 13. Juni 2005 ist das Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen als umfangreich klärungsbedürftig beanstandet worden. Neben

Vorschlägen für Umformulierungen bzw. Ergänzungen bei einigen Warenbegriffen

in den Klassen 7 und 9 ist ein Teil der in der Klasse 42 angegebenen Dienstleistungsbegriffe als sowohl unter dem Gesichtspunkt der klassenmäßigen Zuordnung als auch der tatsächlichen und markenrechtlichen Gegebenheiten - teils in

fragender Form, teils mit konkreten Formulierungsvorschlägen - als erläuterungsbedürftig gerügt und die Einreichung eines präzisierten Verzeichnisses verlangt

worden. In zwei weiteren Bescheiden vom 25. August 2005 und 18. Oktober 2005

ist amtsseitig an der Notwendigkeit der Klärung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses festgehalten worden.

Die Anmelderin hat mit Schriftsätzen vom 18. August 2005, 30. September 2005

und 19. Dezember 2005 eine Präzisierung der angemeldeten Dienstleistungsbegriffe in der Klasse 42 abgelehnt, weil diese ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der erläuternden Anmerkungen der Internationalen Klassifikation von Nizza

zu der Klasse 42 sowie im Hinblick darauf, dass die Anmelderin ein weltweit führendes Spezialchemieunternehmen sei und das Patentamt ein vergleichbares Waren-/Dienstleistungsverzeichnis bereits in einer früheren Anmeldung akzeptiert habe, hinreichend bestimmt gefasst seien. In ihrem letzten Schriftsatz hat sie dann

um den Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung gebeten.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA,

besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmelderin den Amtsbescheiden vom 13. Juni 2005, 25. August 2005 und 18. Oktober 2005 nicht nachgekommen sei, die im Einzelnen dargelegt hätten, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung in

etlichen Punkten der Klärung bedürfe. Ohne diese Klärung sei eine eindeutige

Klassifizierung nicht möglich und lasse sich der Schutzumfang der Marke nicht

hinreichend feststellen, so dass insgesamt kein den Vorschriften der §§ 32 Abs. 2

Nr. 3 MarkenG i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 3, 14 MarkenV genügendes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis vorliege. Die in den Amtsbescheiden geforderte Präzisierung

weiterer Begriffe, insbesondere der Klasse 42, so z. B. "Erstellung von Konzepten"

oder "Erfassung von Altlasten", könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil die

Anmelderin ein weltweit führendes Spezialchemieunternehmen sei. Denn die Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses müsse aus sich selbst heraus verständlich sein und könne nicht von der Person des Markeninhabers abhängig gemacht werden. Da somit ein sonstiger Mangel der Anmeldung i. S. v. § 36

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht beseitigt worden sei, erfolge die Zurückweisung der

Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG. Eine Zurückweisung der Anmeldung nur

für die klärungsbedürftigen Waren- und Dienstleistungsbegriffe komme nach dem

Wortlaut des § 36 Abs. 4 MarkenG nicht in Betracht, der anders als § 37 Abs. 5

MarkenG eine teilweise Zurückweisung der Anmeldung nicht vorsehe. Die Einreichung eines ordnungsgemäßen, hinreichend konkreten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sei auch als solche eine dem Anmelder obliegende Mitwirkungspflicht, die das jeweilige Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung in seiner Gesamtheit zum Gegenstand habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, dass ihr das Erfordernis eines im Hinblick auf den Schutzumfang der Marke und die eindeutige Klassifizierung hinreichend bestimmten Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen bekannt sei. Sie wehre sich aber gegen eine schematisierende Beurteilung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen anhand von vorgefertigten Listen der Nizzaer Klassifikation und einer

schematischen Beanstandung von solchen Begriffen, die keinen Eingang in diese

Listen gefunden hätten. In der vorliegenden Anmeldung sei, wie bereits vor der

Markenstelle dargelegt, dem Bestimmtheitserfordernis im vollen Umfang nachgekommen worden. Eine weitere Klärung sei von der Anmelderin auch nicht deshalb

abgelehnt worden, weil sie ein führendes Spezialchemieunternehmen betreibe,

sondern weil dem angesprochenen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher der einschlägigen Waren und Dienstleistungen die beanspruchten Begriffe hinreichend klar seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die

Markenstelle zur Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbegriffe, insbesondere unter dem Gesichtspunkt

der Bestimmtheit und eindeutigen Klassifizierbarkeit gemäß §§ 32 Abs. 3, 65

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV, führt. Diesbezüglich hat

das Patentamt noch nicht bzw. noch nicht abschließend in der Sache selbst entschieden (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Weiterhin leidet das Verfahren des Patentamtes insoweit an wesentlichen Mängeln (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG), als die Anmeldung vollständig zurückgewiesen worden ist, obwohl das Amt Mängel nur hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Waren und Dienstleistungen gerügt hat,

und der angefochtene Beschluss außerdem in entscheidungserheblichen Punkten

keine bzw. eine ungenügende Begründung aufweist.

In dem angefochtenen Beschluss ist nicht darüber entschieden worden, welche

der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbegriffe aus welchen Gründen nicht

den formellen Anforderungen entsprechen (§§ 32 Abs. 3 i. V. m. 65 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG, 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV) und weshalb insoweit eine Zurückweisung

gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG geboten ist. Im Tenor des Beschlusses wird die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen und auch die Gründe des Beschlusses lassen nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, welche Waren und Dienstleistungen konkret und aus welchen Erwägungen von dem Prüfer in der angemeldeten Form für unzulässig angesehen werden. Es sind im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen über die an die Fassung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses zu stellenden Anforderungen enthalten, während auf die einzelnen angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht bzw. lediglich beispielhaft anhand

zweier gerügter Begriffe der Klasse 42 in Zusammenhang mit der Erwiderung auf

ein von der Anmelderin dagegen vorgebrachtes Argument eingegangen wird.

Soweit in dem Beschluss im Übrigen auf die ergangenen patentamtlichen Vorbescheide verwiesen wird, kann dies eine eigene Entscheidung und Begründung

durch den Prüfer schon deshalb nicht ersetzen, weil die Anmelderin sich gegen

die in den Bescheiden vertretene Auffassung, jedenfalls soweit die Klasse 42 betroffen ist, gewandt und diese für unzutreffend erachtet hat. Auch wenn vor allem

in dem ersten Bescheid vom 13. Juni 2005 einzelne Waren- und Dienstleistungsbegriffe als unzulässig bzw. klärungsbedürftig benannt sind, befand sich die Anmeldung in Bezug auf das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zudem noch in einem Vorklärungsstadium und ließ noch keine entscheidungsreife Beurteilung der

Sach- und Rechtslage seitens des Patentamts erkennen.

Der Umstand, dass die Anmelderin den in den patentamtlichen Bescheiden geforderten Klarstellungen nicht nachgekommen ist, rechtfertigt als solcher nicht die

- vollständige - Zurückweisung der Anmeldung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer der Anmelderin obliegenden Mitwirkungspflicht. Denn das Gesetz sieht

eine Zurückweisung in § 36 Abs. 4 MarkenG nur für den Fall vor, dass sonstige

Mängel (i. S. d. § 32 Abs. 3 MarkenG) nicht beseitigt werden. Dies aber setzt voraus, dass überhaupt solche Mängel vorliegen. Nur dann und nur im Umfang von

bestehenden Mängeln ist eine Mitwirkungspflicht der Anmelderin zu deren Beseitigung begründet. Hierzu aber fehlen, wie bereits dargelegt, die erforderlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler ist im Folgenden darin zu sehen, dass

die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen hat, obwohl nach den

Vorbescheiden nur ein Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbegriffe

als unzulässig bzw. klärungsbedürftig gerügt worden und offensichtlich auch der

Prüfer in dem angefochtenen Beschluss von einer allenfalls in Teilen unzulässigen

Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ausgegangen ist. Der von der

Markenstelle hierfür vorgebrachten Begründung, eine teilweise Zurückweisung der

Anmeldung komme nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 MarkenG - im Gegensatz

zu § 37 Abs. 5 MarkenG - nicht in Betracht, vermag der Senat nicht zu folgen. So

erlauben die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, die

sich als übergreifende Leitlinien allen staatlichen Handelns zwingend aus dem

Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben, nur die Ablehnung eines Rechtsanspruchs ausschließlich in dem Umfang bestehender rechtlicher Verbote oder seitens des Anspruchstellers nicht erfüllter Voraussetzungen;

eine darüber hinausgehende, nicht mehr zwingend gebotene Rechtsverweigerung

hat dagegen zu unterbleiben (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz u. a. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdn. 80 f.; BverfGE 19, 342,

348 f.; 23, 127, 133). Dass diese allgemein verbindlichen Grundsätze im Markengesetz teilweise noch zusätzlich ausdrücklich formuliert worden sind (so in §§ 37

Abs. 5, 43 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 3, 50 Abs. 4, 51 Abs. 5 MarkenG), beruht lediglich auf der erforderlichen Umsetzung der obligatorischen Vorschrift des Art. 13

der Markenrechtsrichtlinie vom 21. Dezember 1988. In dieser Vorschrift wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung oder

die Löschung einer Marke aufgrund von in der Markenrechtsrichtlinie enthaltenen

Rechtsgründen nur für den Teil der Waren oder Dienstleistungen gerechtfertigt ist,

für den diese Gründe vorliegen. Soweit die Markenrechtsrichtlinie absolute und relative Schutzhindernisse sowie Löschungsgründe abschließend regelt, musste

deshalb für diese Bereiche Art. 13 Markenrechtsrichtlinie durch die genannten Bestimmungen des Markengesetzes entsprechend umgesetzt werden. Nachdem verfahrensrechtliche Probleme in der Markenrechtsrichtlinie grundsätzlich nicht geregelt wurden (vgl. den dritten und fünften Erwägungsgrund der Richtlinie), bestand

dagegen keine Notwendigkeit für den deutschen Gesetzgeber, in Vorschriften,

welche - wie § 36 Abs. 4 MarkenG - die Zurückweisung einer Markenanmeldung

wegen verfahrensrechtlicher Mängel bestimmen, den (in Art. 13 Markenrechtsrichtlinie explizit formulierten) allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich aufzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Grundsatz bei der

Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften keine Gültigkeit hat. So ist nicht

nachvollziehbar, dass eine Markenanmeldung, die lediglich hinsichtlich eines Teil

der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen formelle Mängel aufweist, vollständig zurückgewiesen wird; vielmehr ist eine solche Zurückweisung lediglich hinsichtlich des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gerechtfertigt (vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz. 8. Aufl., § 32

Rdn. 86 und § 36 Rdn. 5).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, anders als die Marke, respektive

ihre prioritätsbegründende Wiedergabe i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, keine

untrennbare Einheit darstellt, die stets nur in ihrer Gesamtheit beurteilt werden

könnte. So sieht das Gesetz - außer der bereits genannten teilweisen Zurückweisung einer Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse - die jederzeitige Einschränkung des angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (§ 39

Abs. 1 MarkenG) sowie die Teilung der Anmeldung hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (§ 40 MarkenG) vor.

Schließlich kann die vollständige Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung

auch nicht mit dem Prinzip der Bindung an den Antrag begründet werden. Zwar

entspricht es allgemein anerkannten Grundsätzen, dass ein angemeldetes gewerbliches Schutzrecht nur im Rahmen der Anmeldung erteilt werden darf (vgl.

z. B. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einleitung Rdn. 7). Dementsprechend ist

auch das DPMA nicht berechtigt, selbst Korrekturen an dem eingereichten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorzunehmen; vielmehr stehen solche

Änderungen ausschließlich der Anmelderin zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 37

Rdn. 13; vgl. auch BGH GRUR 2005, 326, 327 "il Padrone/Il Portone";

GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May" für die entsprechende Problematik im Widerspruchsverfahren). Das bedeutet aber lediglich, dass eine als unzulässig erkannte Waren- oder Dienstleistungsangabe nicht von Amts wegen, sondern nur

auf entsprechenden Antrag der Anmelderin umformuliert werden darf, bzw. dass

die Anmeldung hinsichtlich dieser konkreten Ware oder Dienstleistung zurückzuweisen ist, sofern die erforderliche Klarstellung seitens der Anmelderin nicht erfolgt. Eine Zurückweisung der Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ist dagegen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Sie wäre nur für den Ausnahmefall in Betracht zu ziehen, dass die Anmelderin unzweideutig zum Ausdruck gebracht hätte, sie begehre den Markenschutz ausschließlich für die von ihr benannten Waren oder Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit

und sei zu keinerlei Veränderung des eingereichten Verzeichnisses der Waren

und Dienstleistungen bereit. Für die Annahme eines derartigen Willens der Anmelderin fehlen im vorliegenden Fall aber jegliche begründete Anzeichen.

gez.

Unterschriften