Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 5 W (pat) 25/06

5. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

29. Mai 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

Gegenstandswertfestsetzung durch das DPMA

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in einem eigenständigen, vom Kostenfestsetzungsbeschluss getrennten Beschluss gibt es auch nach dem Inkrafttreten des RVG keine gesetzliche Grundlage.

Rechtsbeschwerde zugelassen.

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 25/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 203 07 305

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Baumgärtner und Guth

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2006 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Kostenfestsetzung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

3. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster 203 07 305 betrieben, das nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gelöscht worden ist.

Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2

GebrMG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Gegenstandswert für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nicht unter … Euro sowie die ihr zu erstattenden Kosten auf … Euro festzusetzen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin beantragt, den Gegenstandswert des Gebrauschsmusterlöschungsverfahrens auf

… Euro festzusetzen und die Berechtigung eines Teils der geltend gemachten Kosten bestritten.

Die Gebrauchsmusterabteilung I hat den Gegenstandswert des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens mit Beschluss vom 31. Mai 2006 auf … Euro festgesetzt. Ihre Befugnis zur Festsetzung des Gegenstandswerts leitet sie aus der

Sachnähe her, die aufgrund der Zuständigkeit der Gebrauchsmusterabteilung für

die Kostenentscheidung bestehe. Die Abteilung sei mit dem wirtschaftlichen Hintergrund eines Löschungsverfahrens besser vertraut als der Kostenbeamte, der

nach bisheriger Rechtsprechung zur inzwischen außer Kraft getretenen BRAGO

für die Bestimmung des Gegenstandswertes als eines Berechnungsmaßstabes

ausschließlich zuständig gewesen sei. Vor allem sei nach Inkrafttreten des RVG

eine Zuständigkeit der Gebrauchsmusterabteilung nunmehr zu bejahen, weil nach

neuester Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch die erstattungsfähigen

Gebühren eines Patentanwalts nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften zu berechnen seien. Da die Beteiligten in den meisten Löschungsverfahren

durch Patentanwälte vertreten würden, bestehe somit ein besonderes Bedürfnis,

die Kompetenz der Gebrauchsmusterabteilung in das Verfahren zur Festsetzung

des Gegenstandswertes einzubringen und ihr eine diesbezügliche Zuständigkeit

nunmehr anzuerkennen.

Eine Entscheidung über die Höhe der festzusetzenden Kosten werde durch einen

späteren gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss getroffen.

Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens Beschwerde eingelegt. Sie regen übereinstimmend an, der

Senat möge im Beschwerdeverfahren sowohl über die Höhe des Gegenstandswertes als auch über die Höhe der zu erstattenden Kosten entscheiden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden, weil die Gebrauchsmusterabteilung vor dem Ablauf einer den Beteiligten

eingeräumten Äußerungsfrist entschieden habe und ein rechtzeitig eingegangener

Schriftsatz der Antragstellerin nicht mehr berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei

der Gegenstandswert von der Gebrauchsmusterabteilung zu niedrig angesetzt

worden. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin durch unbilliges Verhalten der Antragsgegnerin beträchtliche zusätzliche Kosten entstanden seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen,

sowie

den Gegenstandswert nicht unter … Euro festzusetzen,

und

die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin wie im Verfahren

vor der Gebrauchsmusterabteilung beantragt festzusetzen sowie

eine Verzinsung des festgesetzten Betrags mit 5 % über dem Basissatz anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen,

sowie

den Gegenstandswert auf … Euro festzusetzen,

und

bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin die Kosten für die Doppelvertretung einschließlich der

zweiten Kommunikationspauschale sowie die Recherchekosten

für die beiden zusätzlichen Recherchen nicht zu berücksichtigen.

Sie trägt vor, die Gebrauchsmusterabteilung habe vor Ablauf der Äußerungsfrist

entschieden, so dass eine per Telefax am 6. Juni 2006 übermittelte Eingabe der

Antragsgegnerin nicht habe berücksichtigt werden können.

Weiterhin vertritt die Antragsgegnerin die Meinung, die Gebrauchsmusterabteilung

sei nicht zur Festsetzung des Gegenstandswertes zuständig. Da es sich beim Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung nicht um ein gerichtliches,

sondern um ein Verwaltungsverfahren handele, sei eine Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss durch die Gebrauchsmusterabteilung nicht zulässig. Der Gegenstandswert sei vielmehr durch den Kostenbeamten des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu

bestimmen.

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2007 dem Präsidenten des

Deutschen Patent- und Markenamts anheim gegeben hat, dem Verfahren gemäß

§ 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 77 PatG beizutreten, hat dieser seinen Beitritt erklärt.

Er vertritt die Ansicht, dass überwiegende Gründe für eine Zuständigkeit der

Gebrauchsmusterabteilung für die Festsetzung des Gegenstandswertes sprächen:

Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sei justizförmig ausgestaltet und stelle ein Kollegialverfahren dar, das einem erstinstanzlichen Zivilprozess ähnele, in dem ergänzend die Vorschriften der

Zivilprozessordnung herangezogen würden, das Verwaltungsverfahrensgesetz

aber keine Anwendung finde. Es liege darum nahe, hinsichtlich der Festsetzung

des Gegenstandswertes die für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften

der BRAGO bzw. des RVG anzuwenden.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes regelmäßig überaus umfangreich und mit intensiver Argumentation

begründet würden, wobei häufig schwierige Bewertungsfragen zu entscheiden

seien. Da die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Vorsitzenden besetzte Gebrauchsmusterabteilung aufgrund der mündlichen Verhandlung mit den wirtschaftlichen Hintergründen und den wirtschaftlichen Interessen

der Beteiligten und der Mitbewerber bestens vertraut sei, sei der Spruchkörper

auch zur zusammenfassenden, komplexen Beurteilung des Gegenstandswertes

besser geeignet als ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Außerdem hätten Löschungsantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb

der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen

des Gebrauchsmusterinhabers Sicherheit für die Verfahrenskosten zu leisten, wobei die Höhe der Sicherheit durch die Gebrauchsmusterabteilung festgesetzt

werde. Da auch die außeramtlichen Kosten und damit die Anwaltskosten in die

Höhe der Sicherheit einzubeziehen seien, habe die Gebrauchsmusterabteilung einen Gegenstandswert zugrunde zu legen. Es erscheine systemwidrig, wenn in

diesem Fall der Spruchkörper den Gegenstandswert zu ermitteln habe, im Übrigen

aber nicht dazu befugt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, für dessen Erlass keine Rechtsgrundlage besteht, und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

1. Zunächst ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb

verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil die Gebrauchsmusterabteilung das

Recht der Beteiligten auf Äußerung im Verfahren verletzt hat (Art. 20

Abs. 3 GG; vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Vor § 34 Rn. 34 ff.).

Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Beteiligten mit Bescheid vom

25. April 2006, der der Antragsstellerin am 2. Mai 2006 zugegangen ist, zur

Mitteilung der mit den optischen Überwachungseinrichtungen nach dem

Streitgebrauchsmuster erzielten Umsätze innerhalb eines Monats aufgefordert. Hierzu hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 2. Juni 2006 Stellung genommen, die am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den angefochtenen Beschluss,

der von einer fehlenden Angabe konkreter Umsätze ausgeht, jedoch bereits

am 31. Mai 2006, also vor Ablauf der Äußerungsfrist, gefasst und die fristgemäße Stellungnahme der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Eine solche Entscheidung vor Fristablauf verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (vgl. etwa

Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einleitung Rdn. 241 mit vielen Nachweisen).

Ob die Eingabe der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2006, deren Rechtzeitigkeit

aus dem Akteninhalt nicht feststellbar ist, noch hätte berücksichtigt werden

müssen, kann daher dahingestellt bleiben.

2. Vor allem aber ist die von der Gebrauchsmusterabteilung getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes in einem eigenständigen Beschluss mangels

gesetzlicher Grundlage nicht zulässig.

2.1 Zwar hat die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend in Anwendung der

neueren Rechtsprechung des Senats auch im patentamtlichen Löschungsverfahren für die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des

RVG zugrunde gelegt (vgl. etwa BPatG Mitt. 2005, 375 - Gebühren des

Patentanwalts in Gbm-Löschungs-Beschwerdeverfahren), für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.

Es ist auch richtig, dass das kontradiktorisch angelegte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einem gerichtlichen Verfahren angenähert ist und

dass im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergänzend die Vorschriften der ZPO herangezogen werden (vgl. Busse a. a. O., § 17 GebrMG,

Rn. 1 m. w. N.).

Dies führt jedoch nach Auffassung des Senats - anders als von der

Gebrauchsmusterabteilung und vom Präsidenten des Deutschen Patent-

und Markenamts angenommen - nicht dazu, dass § 10 Abs. 1 BRAGO

bzw. § 33 Abs. 1 RVG analog auf das Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt angewendet werden. Eine solche entsprechende

Anwendung wäre nur möglich, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke

vorläge, d. h. wenn der Gesetzgeber versehentlich diesen Sachverhalt

nicht geregelt hätte. Vom Bestehen einer derartigen Regelungslücke sind

weder die Gebrauchsmusterabteilung

in

ihrem Beschluss vom

31. Mai 2006 noch der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007 ausgegangen. Eine solche Regelungslücke besteht auch nicht. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszusammenhang folgt vielmehr, dass

der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften in Kenntnis der hier entscheidungserheblichen Fragen bewusst nur die Wertfestsetzung für gerichtliche Verfahren regeln und für patentamtliche Verfahren keine neue

Zuständigkeitsregelung treffen wollte bzw. das Erfordernis einer solchen

Zuständigkeitsregelung übersehen hätte. Dies schließt die ergänzende

Anwendung der für das zivilprozessuale Gerichtsverfahren geltenden

Regelungen aus.

2.2 Dass der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften bewusst nur die

Wertfestsetzung für gerichtliche Verfahren regeln und keine neue Zuständigkeitsregelung treffen wollte, ergibt sich zunächst daraus, dass bereits in § 66 BRAGO durch Nichterwähnung der jeweils vorangegangenen patentamtlichen Verfahren klar zwischen diesen und dem Verfahren

vor dem Bundespatengericht unterschieden wurde. Außerdem enthielten

etwa §§ 118, 119 BRAGO explizite Regelungen, für die Vergütung der

Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren.

Diese Rechtslage ist auch nach dem Inkrafttreten des RVG, das die

BRAGO abgelöst hat, gleich geblieben, denn hierdurch hat sich der Regelungsinhalt - soweit hier entscheidungserheblich - ersichtlich nicht wesentlich geändert. § 33 Abs. 1 RVG hat die Regelung des § 10

Abs. 1 BRAGO identisch übernommen. Auch in § 23 Abs. 3 RVG hat es

der Gesetzgeber bezüglich der Anwaltsgebühren in außergerichtlichen

Verfahren bei der Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BRAGO belassen.

Weiterhin unterscheidet das RVG zwischen den Kosten hinsichtlich gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, da es - ebenso wie bei der früheren BRAGO - z. B. in § 16 Nr. 1 RVG sowie Teil 2 des VVRVG auch spezifische Vorschriften betreffend die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Verwaltungsverfahren gibt.

2.3 Hinzu kommt, dass die Erstattung der zu einer zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder

-verteidigung erforderlichen Kosten eines

Rechtsanwalts nicht nur betreffend Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gesetzlich geregelt ist, sondern etwa auch in allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. z. B. § 80 Abs. 2 und 3 VwVfG). Dass

aber der Gesetzgeber einerseits spezielle Vorschriften für die Erstattung

von Gebühren für Rechtsanwälte in außergerichtlichen Verfahren geschaffen hat und andererseits in Kenntnis der grundsätzlichen Problematik die frühere Vorschrift des § 10 Abs. 2 BRAGO auch bei der Neuregelung durch das RVG nicht auf allgemeine Verwaltungsverfahren sowie

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausdehnt, lässt

auf ein bewusstes Handeln des Gesetzgebers schließen und spricht gegen eine planwidrige Gesetzeslücke.

2.4

Im Übrigen sah weder die alte noch sieht die neue Gesetzeslage für Verwaltungsverfahren eine explizite und eigenständige Festsetzung des Gegenstandswerts vor.

Die BRAGO und das RVG betreffen die Vergütung für sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (§ 2, 7 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG). In

§ 7 Abs. 1 BRAGO sowie in § 33 Abs. 1 RVG wird für alle Gebühren bestimmt, dass diese nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet

werden, also auch die Vergütung von in Verwaltungsverfahren tätigen

Rechtsanwälten. Da es für diese Tätigkeit keine spezielle Berechnungsgrundlage gibt, bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach § 8 Abs. 2

BRAGO bzw. § 23 Abs. 3, 1 RVG. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer Bestimmung, nicht von einer Festsetzung. Diese Bestimmung erfolgt bei Verwaltungsverfahren durch einen Kostenbeamten der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 119

BRAGO, Rn. 7), wobei im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung

der Rechtspfleger bzw. ein entsprechender Beamter zuständig ist (vgl.

Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl., § 17 Rn. 124). Auch in dieser

Beziehung haben sich die gesetzlichen Vorschriften nicht verändert.

2.5 Der Umstand, dass es ich beim Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

um ein einem Gerichtsverfahren angenähertes justizförmiges Verwaltungsverfahren handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass BRAGO und RVG nach den obigen Ausführungen

eine klare Aussage treffen, dass also keine planwidrige Gesetzeslücke

besteht, die einer Ausfüllung bedürfte, steht die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Gebrauchsmusterabteilung in keiner sachlichen oder

rechtssystematischen Beziehung zu der Frage, ob eine Wertfestsetzung

für die anwaltliche Tätigkeit durch eine gesonderte, von der Kostenfestsetzung getrennte Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgen muss

oder sollte. Auch wenn gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt nicht anwendbar ist, weil hierfür im PatG, MarkenG, GebrMG

etc. spezifische, den Eigenarten der betreffenden Verfahren angepasste

Vorschriften geschaffen worden sind, handelt es sich beim Deutschen

Patent- und Markenamt doch um eine Verwaltungsbehörde, die Verwaltungsakte erlässt (vgl. BVerwG BlPMZ 59, 258; BVerfG GRUR 2003,

273). Demgemäß bietet es sich an, auch die für Verwaltungsbehörden

geltenden Grundsätze zu berücksichtigen. Insoweit ist hier die wesentliche Rechtslage nicht anders als im Fall des § 80 Abs. 3 VwVfG, wonach

im (allgemeinen) Verwaltungsverfahren der jeweils zuständigen Behörde

nach einer Kostenentscheidung die Festsetzung der zu erstattenden

Kosten obliegt, wobei inzident ein Gegenstandswert ermittelt wird.

2.6 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass für die Entscheidung

über in der Regel sehr komplexe Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Vorsitzenden besetzte Gebrauchsmusterabteilung besser geeignet

sei als ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, weil der Spruchkörper aufgrund der mündlichen

Verhandlung mit den wirtschaftlichen Hintergründen und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten und der Mitbewerber bestens vertraut

sei.

Erstens sind auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren bei der Kostenfestsetzung oft sehr umfangreiche, komplexe und komplizierte Bewertungsfragen zu entscheiden. Zu denken ist hierbei etwa an straßenbaurechtliche, bauplanerische, raumplanerische, naturschutzrechtliche

oder immissionsschutzrechtliche Verwaltungsverfahren, die ebenfalls

eine Erfassung und Bewertung äußerst komplizierter Sachverhalte und

wirtschaftlicher Interessenlagen im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses beinhalten können.

Zweitens stellt die Zuständigkeitsverteilung für die Kostenfestsetzung

zwischen Spruchkörper und Kostenbeamten eine Frage der internen

Aufgabenverteilung des Deutschen Patent- und Markenamts dar, für die

nicht zwingend gesetzlich eine ausschließliche Zuständigkeit eines Kostenbeamten vorgesehen ist (vgl. Wortlaut des § 10 Abs. 2 GebrMG).

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass in der für das

Deutsche Patent- und Markenamt geltenden Wahrnehmungsverordnung

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte etwa mit

der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterabteilung

betraut sind:

formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung … (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 c WahrnV)

und

die Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe sowie die

formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenkostenhilfe, insbesondere … Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters (§ 7 Abs. 1

Nr. 1, 3 c) WahrnV).

Diese Tätigkeiten erfordern u. a. eine wirtschaftliche Bewertung des

Verfahrensgegenstands. Da gem. § 10 Abs. 2 GebrMG nur solche Geschäfte übertragen werden können, die keine besonderen rechtlichen

und sachlichen Schwierigkeiten bieten, ist somit davon auszugehen,

dass auch die Wahrnehmungsverordnung zumindest im Regelfall die inzidente Bewertung des Gegenstandswertes als eine Aufgabe ansieht,

über die nicht der Spruchkörper selbst entscheiden muss.

2.7 Wegen der Übertragung der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung … (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 c WahrnV) auf Beamte des gehobenen Dienstes geht auch das Argument fehl, es wäre systemwidrig, wenn der

Spruchkörper die Sicherheit für die Verfahrenskosten, die Löschungsantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen des

Gebrauchsmusterinhabers zu leisten hätten, unter Berücksichtigung des

Gegenstandswertes festzusetzen habe, im Übrigen aber nicht dazu befugt sei.

Insgesamt sprechen daher alle Gesichtspunkte gegen eine Änderung der

Rechtslage nach Inkrafttreten des RVG, weshalb der angefochtene Beschluss

nicht vom Gesetz gedeckt war und demzufolge aufzuheben ist.

Nachdem über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin ausdrücklich

noch nicht entschieden wurde, ist die Sache insoweit nicht Gegenstand der

Beschwerde geworden und entsprechend § 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG i. V. m.

§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG zur weiteren Sachbehandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen der Zurückverweisung und da auch der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts keine Anträge gestellt hat, erscheint es dem Senat billig, dass jeder der Verfahrensbeteiligten seine Kosten selbst trägt (§ 18 Abs. 2

Abs. 2 PatG i. V. m. § 80 Abs. 2 PatG).

2. Nachdem die Frage, ob die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem eigenständigen Beschluss durch die Gebrauchsmusterabteilung zulässig ist,

noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage mit

grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 18 Abs. 4 GebrMG, 100 Abs. 2 PatG).

Müllner

Baumgärtner

Guth

Pr