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BPatG Beschluss vom 04.02.2021 – 28 W (pat) 23/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040221B28Wpat23.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 14 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 23/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:040221B28Wpat23.19.0

betreffend die international registrierte Marke IR 790 769

(hier: Löschungsverfahren SB 129/18 Lösch wegen Verfalls)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Söchtig sowie des Richters Kruppa

beschlossen:

1.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes,

Markenabteilung 3.4, vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben

und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

I.

Die Wort-/Bildmarke IR 790 769

wurde am 16. September 2002 u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland international nach dem Madrider Markenabkommen für die

nachfolgenden Waren registriert:

Klasse 12:

Inner tubes and tyre covers for various kinds of vehicles; inner tubes

and tyre covers for bicycles.

Zu diesem Zeitpunkt war Inhaberin der internationalen Registrierung das in China

ansässige

Unternehmen

.

Im

März

2003

wurde

von

dritter

H1…

Seite

gegen die Schutzrechtserstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland ein

Widerspruch eingelegt. In diesem Widerspruchsverfahren wurde die damalige

Inhaberin

der

internationalen

Registrierung

von

der Rechts-

und

Patentanwaltskanzlei

M…

aus

Bremen

vertreten.

Mit

Beschluss vom 12. März 2004 wurde der Widerspruch durch das Deutsche Patent-

und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, rechtskräftig zurückgewiesen.

Dem am 22. Juli 2016 als Inhaber

in das

internationale Markenregister

eingetragenen

Unternehmen

H2…

folgte

die

hiesige

Beschwerdeführerin

nach, die als Inhaberin in das besagte Register am 3. Mai 2017 eingetragen wurde.

Gegen den deutschen Teil vorgenannter internationaler Registrierung hat die

Löschungsantragstellerin mit am 23. Mai 2018 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf

vollständige

Schutzentziehung wegen Verfalls nach §§ 119 Abs. 1, 124 MarkenG, §§ 115 Abs. 2,

49 Abs. 1, 53 MarkenG a. F. i. V. m. Art. 5 C PVÜ, Art. 5 Abs. 1 und 6 sowie

Art. 9sexies Abs. 1a PMMA gestellt.

Die in China ansässige neue Inhaberin der angegriffenen Marke ist mit formlosem

Schreiben vom 28. Mai 2018 seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes über

den Antrag auf Schutzentziehung informiert und aufgefordert worden, einen

Inlandsvertreter gemäß §§ 119, 96 MarkenG zu bestellen. Eine Reaktion seitens

der Inhaberin der angegriffenen Marke ist auf dieses Schreiben nicht erfolgt. Im

Anschluss hieran hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom

20. August 2018 (aufgegeben zur Post am 22. August 2018) der Inhaberin der

angegriffenen Marke den Antrag auf Schutzentziehung unter Hinweis auf die

zweimonatige Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG a. F. mit

eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

MarkenG zugestellt. Auch auf dieses Schreiben ist keine Reaktion seitens der

Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgt.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenabteilung 3.4, der angegriffenen Marke den Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland entzogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Inhaberin der

angegriffenen Marke habe dem mit Amtsbescheid vom 20. August 2018 durch

Aufgabe zur Post gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG am 22. August 2018

abgesandten Antrag auf Schutzentziehung, zugestellt zwei Wochen nach Aufgabe

zur Post gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nicht widersprochen, was die

Schutzentziehung rechtfertige.

Der Beschluss

ist der

Inhaberin der angegriffenen Marke wiederum mit

eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

MarkenG – abgesandt am 15. Januar 2019 – zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am gleichen Tag, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke über ihre

nunmehr bestellten Inlandsvertreter Beschwerde gegen den Beschluss vom

10. Januar 2019 eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der angegriffene

Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil ihr der Antrag auf Schutzentziehung

zu keinem Zeitpunkt wirksam zugestellt worden sei. Für den deutschen Teil der

angegriffenen

Marke

sei

die

Anwaltssozietät

M…

im

Jahr 2003 als

Inlandsvertreter bestellt worden. Weder der Antrag auf

Schutzentziehung, welcher dem angegriffenen Beschluss zugrunde liege, noch die

Fristsetzung zur Erhebung eines Widerspruchs seien ihrem Inlandsvertreter

zugestellt worden Die Widerspruchsfrist sei somit nicht wirksam in Gang gesetzt

worden.

Hilfsweise weist die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hin, dass ihr die

Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Bestellung eines

Inlandsvertreters nicht wirksam nach den Voraussetzungen des VwZG zugestellt

worden sei.

Infolgedessen habe sie auch nicht gegen die Obliegenheit zur

Bestellung eines Inlandsvertreters verstoßen. Die Fristsetzung zur Erhebung eines

Widerspruchs gegen die Schutzentziehung ihrer Marke sei ihr infolgedessen auch

nicht wirksam unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zugestellt

worden. Eine Zustellung an einen im Ausland ansässigen Markeninhaber mit

eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post könne gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1

MarkenG nur dann erfolgen, wenn der Markeninhaber entgegen § 96 MarkenG

keinen Inlandsvertreter bestellt habe.

Die Obliegenheit zur Bestellung eines Inlandsvertreters bestehe aber nur dann,

wenn der Markeninhaber an einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt teilnehme oder Rechte an der Marke geltend mache. Der Antrag auf

Schutzentziehung könne die Notwendigkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters

begründen, allerdings müsse dieser Antrag dem Markeninhaber zur Kenntnis

gebracht werden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es widersprüchlich sei,

wenn die formalen Voraussetzungen der Zustellung der Aufforderung zur

Bestellung eines Inlandsvertreters die gleichen wie diejenigen der Zustellung eines

verfahrensbestimmenden Schriftsatzes an den Markeninhaber gemäß § 94 Abs. 1

Nr. 1 MarkenG wären, welcher nur dann zur Anwendung komme, wenn bereits ein

Verstoß gegen eine Obliegenheit bestehe. Vielmehr müsse die Aufforderung zur

Bestellung

eines

Inlandsvertreters,

deren

Nichtbefolgung

eine

Obliegenheitsverletzung darstelle und zu erleichterten Zustellungsvoraussetzungen

gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG führe, den formalen Anforderungen an eine

Auslandszustellung gemäß § 9 Abs. 1 VwZG genügen, was vorliegend jedoch nicht

der Fall gewesen sei und die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses

rechtfertige.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes,

Markenabteilung 3.4, vom 10. Januar 2019 aufzuheben.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie

führt

hierzu

aus,

dass

sich

die

Anwaltskanzlei M…

im Jahr 2003 nur für das dortige Widerspruchsverfahren bestellt habe. Insofern sei

diese nicht von der hiesigen Inhaberin der angegriffenen Marke für das

verfahrensgegenständliche Verfallsverfahren als Inlandsvertreter bevollmächtigt. Im

Ergebnis sei daher die Zustellung unmittelbar an die Inhaberin der angegriffenen

Marke vorliegend korrekt gewesen.

Sowohl die Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2018 mit der Aufforderung zur

Bestellung eines Inlandsvertreters als auch die Zustellung des Amtsbescheids vom

20. August 2018 durch Aufgabe zur Post gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG am

22. August 2018 seien rechtswirksam gewesen. Folglich habe die Inhaberin der

angegriffenen Marke die Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen und die

Schutzentziehung sei daher rechtmäßig erfolgt.

Soweit der Senat im Rahmen seines Hinweises vom 24. Juni 2020 auf die

Ausführungen des 30. Senats des Bundespatentgerichts

in der Sache

30 W (pat) 38/18 verwiesen habe, vermöge dies ein anderweitiges Ergebnis nicht

zurechtfertigen. Zunächst unterscheide sich vorliegender Sachverhalt von dem

dortigen bereits dadurch, dass der dort ebenfalls per vereinfachter

Auslandszustellung gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zugestellte Löschungsantrag

mit dem Vermerk „unzustellbar“ an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückgesandt worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei davon

auszugehen, dass das Bestreiten der erfolgreichen Zustellung durch die Inhaberin

der angegriffenen Marke lediglich eine reine Schutzbehauptung sei, was die

Löschungsantragstellerin weiter ausführt.

Der Senat hat mit gerichtlichen Hinweisen vom 4. Februar 2020 und 24. Juni 2020

die Beteiligten über seine vorläufige Rechtsauffassung und die Entscheidung des

30. Senats des Bundespatentgerichts in der Sache 30 W (pat) 38/18 in Kenntnis

gesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das

Deutsche Patent- und Markenamt der angegriffenen Marke den Schutz für die

Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119 Abs. 1, 124 MarkenG, §§ 115 Abs. 2,

49 Abs. 1, 53 MarkenG a. F. i. V. m. Art. 5 C PVÜ, Art. 5 Abs. 1 und 6 sowie

Art. 9sexies Abs. 1a PMMA entzogen, obwohl die Widerspruchsfrist gemäß § 53

Abs. 3 MarkenG a. F. mangels wirksamer Inkraftsetzung zum Zeitpunkt der

Entscheidung noch nicht abgelaufen war. Hierauf basierend ist der Inhaberin der

angegriffenen Marke auch die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (§ 71 Abs. 3

MarkenG).

1. Gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Bundespatentgericht die

angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem

wesentlichen Mangel leidet.

Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens in vorgenanntem Sinne liegt u. a vor, wenn

das Verfahren keine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten hat, etwa weil

das Deutsche Patent-

und Markenamt einen Löschungsantrag nicht

ordnungsgemäß zugestellt hat, das rechtliche Gehör verletzt oder eine gebotene

Aufklärung unterlassen hat

(vgl. BeckOK MarkenR, 24. Edition, Stand:

1. Januar 2021, § 71, Rdnr. 39). So liegt der Fall auch hier:

a) Da der Antrag auf Schutzentziehung der angegriffenen Marke wegen Verfalls vor

dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, sind gemäß § 158 Abs. 6 MarkenG auf

das vorliegende Verfahren die §§ 49 Abs. 1, 26 MarkenG in ihrer bis dahin

geltenden Fassung anzuwenden. Entsprechendes gilt für § 115 Abs. 2 MarkenG,

der auf § 49 Abs. 1 MarkenG Bezug nimmt.

Ebenso in seiner alten Fassung anwendbar bleibt § 53 Abs. 2 und 3 MarkenG. Für

Vorschriften in Bezug auf Verfahrenshandlungen, vor allem in Bezug auf frist- und

formgebundene Erklärungen, gilt der Grundsatz, dass - in Ermangelung einer

ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Rückwirkung - weiterhin das im

Zeitpunkt der Vornahme der Handlung bzw. allenfalls das zur Zeit des Fristablaufs

geltende Recht maßgeblich bleiben muss (vgl. BeckOK, a. a. O., § 152, Rdnr. 3

m. w. N.).

b) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der angegriffenen Marke

rechtsfehlerhaft wegen Verfalls gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 3 MarkenG a. F.

i. V. m. §§ 115 Abs. 1, 124 MarkenG den Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland entzogen, da die Voraussetzungen

für die ausgesprochene

Schutzentziehung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen haben.

Gemäß § 53 Abs. 3 MarkenG a. F. wird eine Eintragung auf Grund eines Antrags

auf Löschung wegen Verfalls gelöscht, wenn der Inhaber der Marke nicht innerhalb

von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Patentamtes gemäß § 53

Abs. 2 MarkenG a. F. der Löschung widerspricht. Voraussetzung der Löschung ist

daher zunächst eine ordnungsgemäße Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 2

MarkenG a. F.. Liegt infolge von Zustellungsmängeln keine ordnungsgemäße

förmliche Zustellung vor, wird die zweimonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang

gesetzt und es darf keine Löschung wegen Verfalls erfolgen. Eine solche

Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.

Bei der Inhaberin der angegriffenen Marke handelt es sich um ein in China

ansässiges Unternehmen. Dieses ist mit formlosem Schreiben des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 28. Mai 2018 über den Antrag auf Schutzentziehung

informiert und aufgefordert worden, einen Inlandsvertreter gemäß §§ 119, 96

MarkenG zu bestellen. Da darauf keine Reaktion erfolgte, hat das Deutsche Patent-

und Markenamt mit Schreiben vom 20. August 2018 der Inhaberin der angegriffenen

Marke den Antrag auf Schutzentziehung unter Hinweis auf die zweimonatige

Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG a. F. mit eingeschriebenem Brief durch

Aufgabe zur Post gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG zugestellt. Diese

Vorgehensweise des Deutschen Patent- und Markenamtes erweist sich als nicht

frei von Rechtsfehlern.

Neben verschiedenen Zustellungsformen des VwZG eröffnet § 94 Abs. 1

Nr. 1 MarkenG für das markenrechtliche Verfahren die Möglichkeit einer

vereinfachten Auslandszustellung mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur

Post. Eine solche „erleichterte“ Zustellungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass

der auswärtige Empfänger entgegen dem Erfordernis des § 96 MarkenG keinen

Inlandsvertreter bestellt hat. Liegt diese Voraussetzung vor, führt die Regelung des

§ 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 MarkenG zu einer entsprechenden Anwendung der

Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach vorgenannter Regelung

gelten die jeweiligen Schriftstücke zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als

zugestellt. Dabei begründet § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine unwiderlegliche

Vermutung, dass das entsprechende Schriftstück auch tatsächlich zugegangen ist

(vgl. Musielak ZPO, 17. Auflage, 2020, § 184, Rdnr. 3).

Die Voraussetzungen für die Zustellung des Schreibens vom 20. August 2018

gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG lagen hingegen nicht vor:

(1) Die besagte Vorschrift setzt u. a. voraus, dass entgegen dem Erfordernis des

§ 96 MarkenG kein Inlandsvertreter bestellt worden ist. Danach bedarf es eines

Rechts-

oder Patentanwalts dann, wenn der Auswärtige an einem

markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem

Bundespatentgericht teilnimmt oder Rechte aus einer Marke geltend macht.

Vorliegend ist durch die Einreichung des Antrags auf Schutzentziehung am

23. Mai 2018 ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden, an dem die

Inhaberin der angegriffenen Marke durch eine Mitteilung gemäß § 53 Abs. 2

MarkenG a. F. teilnimmt.

(2) Zum Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens vom 20. August 2018 war für

die Inhaberin der angegriffenen Marke kein Inlandsvertreter im Sinne von § 96

Abs. 1 MarkenG bestellt, an den der Antrag auf Schutzentziehung und die

Aufforderung zur Mitteilung gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG a. F. wirksam hätten

zugestellt werden können. Zwar hatte sich im Rahmen eines im Jahr 2003 von dritter

Seite eingeleiteten Widerspruchsverfahrens die Anwaltssozietät GbR M…,

als

Vertreterin

bestellt.

Diese

Bestellung

erfolgte

jedoch

explizit

für die vormalige

Inhaberin der angegriffenen Marke, die H1…

.

Sie

endete zudem mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens, da für eine

Weitergeltung der

Inlandsvertretung außerhalb anhängiger Verfahren keine

Grundlage

besteht

(vgl.

hierzu

die

ausführliche Darstellung

bei

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 96, Rdnr. 26). Erst nach Erlass

des Beschlusses vom 10. Januar 2019 hatten sich die aus dem Rubrum

ersichtlichen Verfahrensbevollmächtigten als Inlandsvertreter für die Inhaberin der

angegriffenen Marke bestellt.

(3) Demzufolge hat das Deutsche Patent- und Markenamt die in China ansässige

Inhaberin der angegriffenen Marke zunächst mit

formlosem Schreiben vom

28. Mai 2018 über den Antrag auf Schutzentziehung informiert und aufgefordert,

einen Inlandsvertreter gemäß §§ 119, 96 MarkenG zu bestellen. Die vom Deutschen

Patent- und Markenamt gewählte Vorgehensweise erweist sich jedoch als

rechtsfehlerhaft.

Der Senat teilt die vom 30. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss

vom 7. Mai 2020 in der Sache 30 W (pat) 38/18 - WIPEOUT (vgl. hierzu auch den

vorangegangenen Beschluss vom 7. März 2019 in GRUR 2020, 65) geäußerte

Rechtsauffassung. Danach setzt die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im

Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG zumindest die Erkennbarkeit dieser

Obliegenheit für den betroffenen Markeninhaber voraus. Dies wiederum macht es

erforderlich, dass ihn das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst über das

Schutzentziehungsverfahren und die damit verbundene Obliegenheit zur Bestellung

eines Inlandsvertreters in Kenntnis setzt. Hierfür reicht nicht - wie vorliegend mit

Schreiben vom 28. Mai 2018 geschehen - die Übersendung einer formlosen, mit

einfacher Post versandten Mitteilung aus. Die unterbliebene Reaktion der

auswärtigen Markeninhaberin auf ein solches Schreiben darf daher nicht als

Obliegenheitsverletzung gewertet werden, die die vereinfachte Auslandszustellung

der Aufforderung gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG a. F. mit eingeschriebenem Brief

durch Aufgabe zur Post nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG mit der

Zustellungsfiktion nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog ermöglichen würde.

Des Weiteren sind vorliegend

die nachfolgenden Gesichtspunkte

zu

berücksichtigen:

Ein formloser, mit einfachem Brief ins Ausland versandter Hinweis auf die

Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters beinhaltet keinen Nachweis

für dessen Zugang. Reagiert der auswärtige Schutzrechtsinhaber nicht, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass er von dem Hinweis Kenntnis erlangt hat. Bei

dem hiergegen gerichteten Vorbringen der Löschungsantragstellerin handelt es sich

um Vermutungen, welche diese nicht einmal ansatzweise belegt hat.

Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Inhaberin der

angegriffenen Marke von der Einleitung des Verfahrens auf Schutzentziehung

anderweitig Kenntnis gehabt haben könnte. Nicht zuletzt war ihre Marke nach

Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2004 ca. 14 Jahre unbeanstandet

im Register eingetragen.

Die im Jahr 2009 erfolgte Neufassung des § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG stellt

nach ihrem Wortlaut zwar nicht mehr darauf ab, ob für den Empfänger die

Notwendigkeit zur Bestellung eines

Inlandsvertreters

im Zeitpunkt der zu

bewirkenden Zustellung erkennbar sein musste. Mit der Streichung dieser

Formulierung

ist

jedoch eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht

beabsichtigt. Vielmehr ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs davon

auszugehen, dass bei einem Zustellungsadressaten, der selbst das Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet hat, angesichts der klaren

gesetzlichen Regelung ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass für ihn die

Notwendigkeit eines

Inlandsvertreters erkennbar war. Eine Zustellung mit

eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post ist jedoch nicht möglich, wenn der

Zustellungsadressat (wie vorliegend der Fall) durch die beabsichtigte Zustellung

erstmals in Bezug auf das konkrete Schutzrecht in ein Verfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt einbezogen werden soll und das Deutsche

Patent- und Markenamt ihn nicht vorher von dem Erfordernis eines Inlandsvertreters

in Kenntnis gesetzt hat. In diesem Fall kann nicht von einer Obliegenheitsverletzung

des Zustellungsadressaten ausgegangen werden, da dieser zuvor keinen Anlass

hatte, einen Inlandsvertreter zu bestellen. Dies gilt auch für Mitteilungen an den

Markeninhaber gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG n. F. in Bezug auf Anträge auf

Erklärung des Verfalls nach § 49 MarkenG, weil es sich dabei jeweils um „neue“

Verfahren handelt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage,

2020, § 94, Rdnr. 28).

Da für die Inhaberin der angegriffenen Marke somit die Notwendigkeit der

Inlandsvertreterbestellung nicht erkennbar war, kann ihr auch nicht der Vorwurf

einer Obliegenheitsverletzung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 96

Abs. 1 MarkenG gemacht werden.

(4) Demzufolge oblag es im vorliegenden Fall dem Deutschen Patent- und

Markenamt, solange die Inhaberin der angegriffenen Marke noch nicht über das

Schutzentziehungsverfahren und das Erfordernis eines Inlandsvertreters

in

Kenntnis gesetzt worden ist, für die entsprechende Unterrichtung nach § 53 Abs. 2

MarkenG a. F. die gesetzlichen Vorgaben der förmlichen Auslandszustellung nach

Maßgabe von § 9 VwZG einzuhalten, was dieses hingegen unterlassen hat.

Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 MarkenG haben im Streitfall

somit nicht vorgelegen, so dass die Aufforderung des Deutschen Patent- und

Markenamtes gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG a. F. vom 20. August 2018 nicht

ordnungsgemäß zugestellt worden

ist. Dementsprechend

lagen auch die

Voraussetzungen einer Schutzentziehung wegen Verfalls nach § 53 Abs. 3 i. V. m.

§ 49 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht vor, was die Aufhebung des angegriffenen

Beschlusses rechtfertigt (vgl. zu Vorstehendem auch die Beschlüsse des 30. Senats

vom 7. März 2019 und vom 7. Mai 2020, a. a. O.).

2. Auf Grund der vorstehend ausgeführten rechtsfehlerhaften Sachbehandlung

seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes ist der Beschwerdeführerin die

Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuerstatten.

Das Bundespatentgericht kann nach Billigkeitsgrundsätzen die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anordnen. Dazu bedarf es keines Antrags.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist aber nur dann geboten, wenn der

Fehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war. Die Verletzung des

rechtlichen Gehörs gilt immer als ursächlich (vgl. hierzu BeckOK, a. a. O., § 71,

Rdnr. 104 ff; BPatG GRUR-RS 2020, 18995 – Inlandsvertreter IV).

Angesichts der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt, das eine wirksame Zustellung der Aufforderung gemäß § 53 Abs. 2

MarkenG a. F. versäumt und damit ohne rechtliches Gehör der Inhaberin der

angegriffenen Marke zu ihren Lasten eine Entscheidung über den Bestand ihres

inländischen Markenrechts getroffen hat, gegen die sich diese zur Wahrung ihrer

Rechte nur im Wege der Beschwerde verteidigen konnte, entspricht es der Billigkeit,

die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr

anzuordnen

(vgl. BPatG

28 W (pat) 227/03 - MONTANA). Eine weitergehende Kostenentscheidung war

nicht veranlasst. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71

Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten des

Beschwerdeverfahrens auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde basiert auf § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in

elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

prö