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BPatG Beschluss vom 22.02.2022 – 23 W (pat) 17/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220222B23Wpat17.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 17/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2016 002 768
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Nielsen und
Dr. Kapels
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:220222B23Wpat17.20.0
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
2.
Das Patent Nr. 10 2016 002 768 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Betreiben eines mehrere Kraftfahrzeuge
umfassenden Kommunikationsnetzes und Kraftfahrzeug" mit
dem Anmeldetag 5. März 2016 wird in beschränktem Umfang
aufrecht erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
-
-
-
-
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022;
Patentansprüche 2 - 9,
Beschreibung Absätze [0001] bis [0035],
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 4, jeweils gemäß
Patentschrift
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 5. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2016 002 768.1 durch Beschluss vom 13. Juli 2018 erteilt
(Streitpatent). Das Patent umfasst 9 Ansprüche (2 selbständige und 7 abhängige
Ansprüche) und trägt die Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben eines mehrere
Kraftfahrzeuge umfassenden Kommunikationsnetzes und Kraftfahrzeug“. Der
Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 25. Oktober 2018.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019, beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch
erhoben und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Der
Einspruch wurde darauf gestützt, dass die Patentierungsvoraussetzungen mangels
Neuheit, hilfsweise mangels erfinderischer Tätigkeit und/oder mangelnder
Ausführbarkeit nicht erfüllt seien (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG). Dazu hat sie auf
folgende Dokumente verwiesen:
D1
D2
D3
EP 2 924 662 A1,
US 2004/0203461 A1 und
US 2011/0130947 A1.
Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 14. November 2019
den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und die
Zurückweisung des Einspruchs und die Aufrechterhaltung des Patents in vollem
Umfang beantragt. Hilfsweise hat sie die Anberaumung einer Anhörung gemäß §
59 Abs. 3 PatG für den Fall beantragt, dass die Patentabteilung dem Hauptantrag
nicht bereits im schriftlichen Verfahren entspricht.
Als Ergebnis der Sitzung der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts am 13. Februar 2020 wurde das Streitpatent durch Beschluss gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 13. Februar 2020 versandten
Beschlussbegründung ausgeführt, dass die Gegenstände der unabhängigen
Ansprüche 1 und 9 neu und erfinderisch gegenüber den Druckschriften D1 bis D3,
sowie gegenüber den aus dem Prüfungsverfahren bekannten Druckschriften
D4
D5
DE 10 2011 082 123 A1 und
DE 10 2010 054 214 A1
seien. Die Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche 1, 8 und 9 sei ebenfalls
gegeben.
Gegen diesen der Einsprechenden am 17. Februar 2020 zugestellten Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 28. Februar 2020, fristgemäß
am 2. März 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, mit der
nachgereichten Beschwerdebegründung vom 31. August 2021, in der die
Beschwerdeführerin die folgenden Druckschriften als weiteren Stand der Technik
vorgelegt hat:
D6
US 2005/065711 A1 und
D7 WO2014/047250 A1.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 zur Beschwerde
der Einsprechenden Stellung genommen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2022 hat die Einsprechende ergänzend zur
Druckschrift D7 Stellung genommen und auf das folgende Dokument verwiesen:
D8
Zwischenentscheidung des EPA
im Einspruchsverfahren
zur
Anmeldenummer 17 707 842.5 vom 3. bzw. 22. September 2021.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 hat die Einsprechende das
Dokument
D9 Wikipedia-Artikel „Sensor“
überreicht und beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Februar 2020 aufzuheben
und das Patent 10 2016 002 768 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag vorgelegt und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
das Patent Nr. 10 2016 002 768 mit der Bezeichnung „Verfahren zum
Betreiben
eines
mehrere
Kraftfahrzeuge
umfassenden
Kommunikationsnetzes und Kraftfahrzeug“ mit dem Anmeldetag 5. März
2016 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 22. Februar 2022;
Patentansprüche 2 - 9,
Beschreibung Absätze [0001] bis [0035],
-
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 4, jeweils gemäß Patentschrift.
Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat mit einer entsprechend dem
Beschluss der Patentabteilung hinzugefügten Gliederung folgenden Wortlaut:
M1.0
Verfahren zum Betreiben eines mehrere Kraftfahrzeuge (1, 16 - 19)
umfassenden Kommunikationsnetzes (15, 15'),
M1.1
wobei die Kraftfahrzeuge (1, 16 - 19) jeweils eine Sensoreinrichtung
(3) mit wenigstens einem Umgebungssensor (10, 11) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2
wenigstens ein Kraftfahrzeug
(1) bei einer
von
seiner
Sensoreinrichtung
(3)
festgestellten
Fehlfunktion
eines
Umgebungssensors (10)
M1.3
die
Fehlfunktion
beschreibende
und Positionsdaten
des
M1.4
M1.5
Kraftfahrzeugs umfassende Zustandsdaten
an wenigstens eine externe Auswertungseinrichtung (2)
zur Ermittlung einer ein Störgebiet (22) für Umgebungssensoren (10)
der Kraftfahrzeuge (1, 16 - 19) beschreibenden Störgebietsinformation
überträgt.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet mit einer
entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung hinzugefügten Gliederung:
N1.0
N1.1
Kraftfahrzeug,
aufweisend eine Sensoreinrichtung (3) mit wenigstens einem
Umgebungssensor (10, 11),
N1.2
eine Kommunikationseinrichtung
(4) zur Kommunikation mit
wenigstens einer Auswertungseinrichtung
(2) eines mehrere
Fahrzeuge (1, 16 - 19) umfassenden Kommunikationsnetzes (15, 15')
und
N1.3
eine zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Steuerungseinrichtung (9).
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags ergibt sich aus dem Anspruch 1 des
Hauptantrags, indem das Merkmal M1.3 in M1.3HA geändert wurde (Änderungen
zum Merkmal M1.3 des erteilten Anspruchs 1 sind unterstrichen):
M1.3HA die Fehlfunktion beschreibende und Positionsdaten von einer
Positionsermittlungseinrichtung (13) des Kraftfahrzeugs umfassende
Zustandsdaten
Der Anspruch 9 des Hilfsantrags entspricht dem Anspruch 9 des Hauptantrags.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche des Haupt- und des Hilfsantrags sowie der
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig
und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022
insoweit erfolgreich, als das Patent im Umfang des Anspruchssatzes nach
Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten wird. So erweist sich das Verfahren des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag bezüglich der Druckschrift D1 als nicht neu (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG), wohingegen das ursprünglich offenbarte und
gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag und
der ursprünglich offenbarte und gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des
Anspruchs 9 nach Hilfsantrag bezüglich des entgegengehaltenen Stands der
Technik sowohl neu (§ 3 PatG) sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns (§ 4 PatG) beruhen, so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG) und
das Patent im Umfang des Hilfsantrags beschränkt aufrechtzuerhalten war.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte/Moufang, PatG,
10. Auflage, § 59 Rdn 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, Seite 592 -
„Sortiergerät“), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere
sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden
zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer
Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung
genommen wurde. So hat die Einsprechende u. a. jeweils im Einzelnen angegeben,
wo die Merkmale des Verfahrens des erteilten Anspruchs 1 in den Druckschriften
D1, D2 und D3 ihrer Meinung nach jeweils offenbart seien. Auch zu den
Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in
den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale
offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die
den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die
Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die
Patentinhaberin wurden demnach ohne eigene Nachforschungen in die Lage
versetzt festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu
BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation; Schulte, PatG,
10. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).
2.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines mehrere
Kraftfahrzeuge umfassenden Kommunikationsnetzes, wobei die Kraftfahrzeuge
jeweils eine Sensoreinrichtung mit wenigstens einem Umgebungssensor aufweisen
(vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
Derartige Verfahren
realisieren üblicherweise eine Fahrzeug-zu-Fahrzeug-
Kommunikation über das Kommunikationsnetz. Es ist als eine mögliche Anwendung
bekannt, andere Kraftfahrzeuge des Kommunikationsnetzes vor gefährlichen
Wettereinflüssen wie beispielsweise Glatteis oder Sichtbehinderung durch starken
Regen oder Nebel zu warnen. Zur Detektion einer Sichtbehinderung können auch
Sensordaten eines Umgebungssensors der Sensoreinrichtung verwendet werden
(vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Die DE 10 2010 054 214 A1 (D5) offenbart ein Verfahren zum Unterstützen eines
Fahrers beim Führen eines Kraftfahrzeugs mithilfe eines Fahrerassistenzsystems,
wobei Sensordaten der Umgebung des Kraftfahrzeugs mithilfe einer
Sensoreinrichtung erfasst werden. Wird ein Fehler beim Bereitstellen einer
Funktionalität durch das Fahrerassistenzsystem erkannt, welcher auf einer
fehlerhaften Interpretation der Sensordaten beruht, werden Fehlerdaten, die die
fehlerhafte Interpretation charakterisieren, und den Fehlerdaten zugeordnete
Positionsdaten in einer Speichereinrichtung abgespeichert und an ein weiteres
Fahrzeug oder an eine entfernte Rechenstation übertragen. Ein solches Verfahren
ermöglicht
jedoch nur die Ableitung von
Interpretationsfehlern durch das
Fahrerassistenzsystem zur Vermeidung der Wiederholung bereits aufgetretener
Interpretationsfehler. Andere Fehlerarten, die die Zuverlässigkeit des
Fahrerassistenzsystems beeinträchtigen können, werden dabei jedoch nicht
berücksichtigt (vgl. Absätze [0003] und [0004] der Streitpatentschrift).
In DE 10 2011 082 123 A1 (D4) wird ein Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs
offenbart, bei dem von der Recheneinheit eines Fahrzeugs eine Anfrage, welche
eine Information über eine Fahrzeugkomponente sowie über das Zielgebiet des
Fahrzeugs enthält, an eine externe Recheneinheit gesendet wird. Von der externen
Recheneinheit wird dann eine
Information über eine Einschränkung der
Fahrzeugkomponente
im Zielgebiet an die Recheneinheit des Fahrzeugs
übertragen, wobei die Recheneinheit die Information beim Betreiben des Fahrzeugs
berücksichtigt und/oder an einen Fahrer ausgibt. Somit erhalten die Recheneinheit
des Fahrzeugs bzw. der Fahrer
Informationen über eine zu erwartende
Funktionseinschränkung der Fahrzeugkomponente im Zielgebiet (vgl. Absatz 0005
der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund soll dem Streitpatent nach Absatz [0006] als technisches
Problem die Aufgabe zugrunde liegen, auf Basis eines mehrere Kraftfahrzeuge
umfassenden Kommunikationsnetzes die Zuverlässigkeit des Betriebs eines
Fahrerassistenzsystems
in Kraftfahrzeugen des Kommunikationsnetzes zu
verbessern. Angesichts des breiten Anspruchswortlauts ist jedoch die objektiv zu
lösende Aufgabe allgemeiner zu fassen und darin zu sehen, ein Störgebiet für
Umgebungssensoren von Kraftfahrzeugen zu ermitteln.
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des Anspruchs 1 des Haupt- bzw.
Hilfsantrags, sowie durch den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 9 des
Haupt- bzw. des Hilfsantrags.
3.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur der Kraftfahrzeugtechnik oder der
Elektrotechnik zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
Fahrerassistenz- und Kommunikationssysteme verfügt.
4.
Die Merkmale in den geltenden Ansprüchen bedürfen der näheren
Betrachtung:
Das Verfahren dient gemäß Merkmal M1.0 zum Betreiben eines Kommunikationsnetzes (15, 15‘). Dieses Kommunikationsnetz umfasst mehrere Kraftfahrzeuge (1,
16 - 19). Diese Kraftfahrzeuge (1, 16 - 19) weisen jeweils eine Sensoreinrichtung
(3) mit wenigstens einem Umgebungssensor (10, 11) auf (Merkmal M1.1) (vgl. Abs.
[0021], [0022] und Fig. 1, 2).
Figur 1 des Streitpatents
Figur 2 des Streitpatents
Unter einem Sensor bzw. Aufnehmer versteht der Fachmann ein technisches
Bauteil, das bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften und/oder die
stoffliche Beschaffenheit seiner Umgebung qualitativ oder als Messgröße
quantitativ erfassen kann (vgl. D9, Seite 1). Der Fachmann versteht somit jeden
Sensor als Umgebungssensor, der Eigenschaften aus bzw. in seiner Umgebung
erfasst. Als Beispiele für Umgebungssensoren nennt das Streitpatent im Absatz
[0022] Radarsensoren, optische Sensoren oder Ultraschallsensoren. Dabei ist dem
Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass beispielsweise ein als
Photodetektor ausgebildeter optischer Sensor von der Sonne abgestrahltes Licht
bzw. Photonen erfasst und anhand der aus der Umgebung des Photodetektors
erfassten Lichtintensität etwa eine Tag-/Nachtbestimmung ermöglicht.
Die Patentabteilung argumentiert in ihrem Beschluss vom 13. Februar 2020, dass
ein GPS-Empfänger kein Umgebungssensor sei, sondern ausschließlich dem
Empfang von Positionssignalen diene. Darüber hinaus wiesen die Fahrzeuge aus
dem Streitpatent ebenfalls einen GPS-Empfänger auf; somit sei der
Umgebungssensor auch im Sinne der Anmeldung nicht mit einem GPS-Empfänger
gleichzusetzen. Ferner wiesen GPS-Empfänger keinerlei technische Merkmale auf,
welche eine sensorische Erfassung der Fahrzeugumgebung erlauben würden.
Insbesondere seien GPS-Antennen keine Umgebungssensoren, sondern dienten
lediglich dem Empfang der GPS-Signale zur Positionsbestimmung des Fahrzeugs
und ggf. von Interferenzstörungen, um im weiteren Verfahren Störgebiete zu
identifizieren, in denen ein GPS-Empfang nicht oder nur eingeschränkt möglich sei.
Auch die Patentinhaberin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ein GPS-
Sensor kein die Umgebung des Fahrzeugs erfassender Umgebungssensor im
Sinne des Streitpatents sei.
Diesen Argumentationen war nicht zu folgen. Dem Fachmann ist aus seinem
Fachwissen bekannt, dass ein GPS-Sensor codierte Radiosignale von Satelliten
empfängt, mit denen die Satelliten ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit
ausstrahlen. Aus den Signallaufzeiten können die GPS-Sensoren ihre eigene
Position und Geschwindigkeit berechnen. GPS-Sensoren sind somit technische
Bauteile, die in ihrer Umgebung bzw. an ihrem Ort vorliegende codierte
Radiosignale von Satelliten erfassen, um daraus physikalische Größen wie „Zeit“
und „Ort“ zu bestimmen. Aus den physikalischen Größen „Zeit“ und „Ort“ wird die
physikalische Eigenschaft „Geschwindigkeit“ als Messgröße quantitativ erfasst.
Damit sind GPS-Empfänger Sensoren, die die Position und Geschwindigkeit ihrer
Umgebung (Position, sowie Geschwindigkeit des GPS-Empfängers im Ortsraum)
erfassen. Zusätzlich erfolgt beispielsweise auch eine quantitative Bestimmung der
vorliegenden Radiosignalintensität (vgl. D1), so dass von einem GPS-Sensor auch
die Radiosignalintensität in dessen Umgebung quantitativ als Messgröße erfasst
wird. Somit versteht der Fachmann GPS-Sensoren als Umgebungssensoren im
Sinne des Merkmals M1.1 des Streitpatents.
Gemäß Merkmal M1.2 stellt eine Sensoreinrichtung (3) wenigstens eines Kraftfahrzeugs (1) eine Fehlfunktion eines Umgebungssensors (10) fest. Unter einer
Fehlfunktion versteht der Fachmann eine falsche, fehlerhafte Funktion bzw. eine
Störung der Funktion. Diese wird von der Sensoreinrichtung des KFZ festgestellt.
Beispielsweise können elektromagnetische Felder von starken Sendern wie
Funkmasten oder im Bereich von Flughäfen Umgebungssensoren auf Radarbasis
stören (vgl. Abs. [0017]). Ursachen von, insbesondere temporären, Störungen
können beispielsweise Witterungseinflüsse wie Nebel oder Regen, Steinschläge
oder Verschmutzungen des Umgebungssensors sein, die beispielsweise von einer
verschmutzten Fahrbahn oder von einem verschmutzten vorausfahrenden
Verkehrsteilnehmer wie einem
landwirtschaftlichen Fahrzeug hervorgerufen
werden.
Dabei
sind
von
Verschmutzungen
besonders
optische
Umgebungssensoren betroffen (vgl. Abs. [0016], [0031]). Da das Streitpatent Nebel
oder Verschmutzungen als Beispiel für eine Ursache der Störung offenbart, obwohl
der Sensor unbeschädigt ist, versteht der Fachmann eine Fehlfunktion als Störung
der Funktion auch
im Sinne einer nicht möglichen vollständigen bzw.
beeinträchtigten Erfassung.
Gemäß Merkmal M1.3 beschreiben Zustandsdaten die Fehlfunktion. Zusätzlich
umfassen diese Zustandsdaten Positionsdaten des Kraftfahrzeugs. Beispielsweise
bestimmt eine Diagnoseeinheit der Sensoreinrichtung einen Betriebszustand der
Umgebungssensoren und stellt der Steuerungseinrichtung Zustandsdaten bereit,
die das Vorliegen einer Fehlfunktion eines der Umgebungssensoren beschreiben.
Diese werden beispielsweise durch die Steuerungseinrichtung mit von einer
Positionsermittlungseinrichtung der Navigationseinrichtung bereitgestellten, die
momentane Position des Kraftfahrzeugs beschreibenden Positionsdaten sowie mit
dem Zeitpunkt des Bestimmens des Betriebszustands beschreibenden Zeitdaten
fusioniert. Die Zustandsdaten bilden z.B. einen Datensatz aus einer Information, ob
und bei welchem Umgebungssensor eine Fehlfunktion vorliegt, einer
geographischen Koordinate des Kraftfahrzeugs bezüglich des Ortes, an dem der
Betriebszustand bestimmt wurde, und einem Zeitstempel (vgl. Abs. [0027]).
Die Zustandsdaten werden gemäß Merkmal M1.4 an wenigstens eine externe
Auswertungseinrichtung (2) übertragen. Das Streitpatent definiert eine externe
Auswertungseinrichtung als eine Auswertungseinrichtung, die sowohl außerhalb
des Kraftfahrzeugs (vgl. Abs. [0008], [0021] und Fig. 1), als auch innerhalb des
Kraftfahrzeugs (vgl. Abs. [0035] und Fig. 4) angeordnet sein kann, so dass der
Fachmann unter einer externen Auswertungseinrichtung eine außerhalb der
Sensoreinrichtung angeordnete Auswertungseinrichtung
versteht. Bei der
Auswertungseinrichtung kann es sich beispielsweise um einen Backendserver
handeln (vgl. Abs. [0025]).
Figur 3 des Streitpatents
Figur 4 des Streitpatents
Die Übertragung der Zustandsdaten dient gemäß Merkmal M1.5 der Ermittlung
einer ein Störgebiet (22) für Umgebungssensoren (10) der Kraftfahrzeuge (1, 16 -
19) beschreibenden Störgebietsinformation. Beispielsweise berücksichtigt die
Auswertungseinrichtung
(2) dazu die
jeweiligen Positionsdaten, um die
geographische Erstreckung des Störgebiets (22) und die örtliche Verteilung des
Auftretens von Fehlfunktionen im Störgebiet (22) zu ermitteln (vgl. Abs. [0030]). Des
Weiteren kann die Auswertungseinrichtung
(2) die Störgebietsinformation
hinsichtlich einer temporären oder dauerhaften Ursache der Fehlfunktionen
klassifizieren (vgl. Abs. [0031]). Die Angabe eines Störgebiets besagt somit, dass
in diesem Störgebiet mindestens ein Umgebungssensor gestört ist,
Gemäß den Merkmalen N1.0 und N1.1 des unabhängigen Anspruchs 9 weist ein
Kraftfahrzeug eine Sensoreinrichtung (3) mit wenigstens einem Umgebungssensor
(10, 11) auf. Des Weiteren weist das Kraftfahrzeug eine Kommunikationseinrichtung
(4) zur Kommunikation mit wenigstens einer Auswertungseinrichtung (2) eines
mehrere Fahrzeuge (1, 16 - 19) umfassenden Kommunikationsnetzes (15, 15') auf
(Merkmal N1.2). Ferner weist das Kraftfahrzeug eine zur Durchführung des
Verfahrens nach Anspruch 1 ausgebildete Steuerungseinrichtung (9) auf (Merkmal
N1.3).
Das Merkmal M1.3HA des Anspruchs 1 des Hilfsantrags präzisiert, dass die
Positionsdaten von einer Positionsermittlungseinrichtung (13) des Kraftfahrzeugs
ermittelt werden. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass das Kraftfahrzeug
zusätzlich
zu
einer
Positionsermittlungseinrichtung
einen
weiteren
Umgebungssensor aufweist, dessen Fehlfunktion festgestellt wird.
5.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist wegen fehlender
Neuheit nicht patentfähig (§ 3 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG). Bei dieser Sachlage
kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche dieses Antragssatzes
dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“).
Die Druckschrift EP 2 924 662 A1 (D1) betrifft eine Onboard-Unit
für ein
Straßenmautsystem, mit einem Satellitennavigationsempfänger zur fortlaufenden
Erzeugung von Positionsfixen und zugehörigen Qualitätsmesswerten aus
Satellitenrohdaten, einem Funksendeempfänger und einem an diese Komponenten
angeschlossenen Prozessor, der dafür ausgebildet ist, aus den Positionsfixen
Mautdaten zu erzeugen und über den Funksendeempfänger zu senden. Die D1
betrifft
ferner
ein
Verfahren
zur Funktionsüberwachung
in
einem
Straßenmautsystem mithilfe einer solchen Onboard-Unit (vgl. Abs. [0001]). Dazu
weist die Onboard-Unit einen an den Satellitennavigationsempfänger angeschlossenen Ausfallsdetektor auf, welcher dafür ausgebildet ist, auf ein Ausbleiben
von Positionsfixen über eine vorgegebene Mindestzeitspanne oder ein Abfallen von
Qualitätsmesswerten unter ein vorgegebenes Mindestqualitätsmaß anzusprechen,
und sie umfasst einen an den Satellitennavigationsempfänger angeschlossenen
und vom Ausfallsdetektor gesteuerten Protokollierer, welcher dafür ausgebildet ist,
bei Ansprechen des Ausfallsdetektors einen Fehlerdatensatz mit zumindest dem
letzten Positionsfix vor dem Ansprechen zu erzeugen, wobei der Prozessor dafür
ausgebildet ist, den Fehlerdatensatz vom Protokollierer zu empfangen und über den
Funksendeempfänger zu senden (vgl. Abs. [0006]). Der Fehlerdatensatz wird von
der Onboard-Unit an eine Zentrale gesendet und in der Zentrale ausgewertet (vgl.
Abs. [0008]). So kann aus einer Mehrzahl von Fehlerdatensätzen verschiedener
Onboard-Units bzw. ein und derselben Onboard-Unit zu verschiedenen Tages- bzw.
Jahreszeiten auch auf
zeitabhängige Fehler und Fehlerursachen, z.B.
zeitveränderliche
bzw.
periodische
Störsignale,
ungünstige
Satellitenkonstellationen oder Abschattung der Satellitensignale in Abhängigkeit
von Wetterereignissen oder durch Vegetation während der Wachstumszeiten etc.,
rückgeschlossen werden (vgl. Abs. [0010]). Es können beim Auswerten durch einen
Abgleich der Fehlerdatensätze mit einer digitalen Landkarte geographische
Störungs- und Abschattungsbereiche des Satellitenempfangs bestimmt werden.
Dadurch wird eine "Landkarte von GNSS-Fehlern" erzeugt, welche mit
geographischen Gegebenheiten, z.B. hohen Bergen, engen Tälern, Tunnels etc.
abgeglichen werden kann. Auf diese Weise sind naturgegebene von technisch
bedingten Fehlerursachen
leichter unterscheidbar, und Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung können in die Wege geleitet werden (vgl. Abs. [0017]).
Figur 1 der Druckschrift D1
Figur 2 der Druckschrift D1
Die Druckschrift EP 2 924 662 A1 (D1) offenbart somit in Übereinstimmung mit dem
Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ein
M1.0
Verfahren zum Betreiben eines mehrere Kraftfahrzeuge (vgl. Abs.
[0019]:
„Fahrzeugen
3“
und
Fig.
1)
umfassenden
Kommunikationsnetzes (vgl. Abs. [0023]: „2G-, 3G-, 4G- oder 5G-
Mobilfunkstandard … Funkkommunikation“),
M1.1
wobei die Kraftfahrzeuge (3) jeweils eine Sensoreinrichtung (vgl. Abs.
[0019]:
„Onboard-Units
(OBUs) 2“) mit wenigstens einem
Umgebungssensor (vgl. Abs. [0020]: „verfügt jede Onboard-Unit 2
dazu über einen Satellitennavigationsempfänger 5, welcher aus
Satellitensignalen 6 von Navigationssatelliten 7 (Fig. 1) eines globalen
Satellitennavigationssystems (Global Navigation Satellite System,
GNSS) fortlaufend die Position der Onboard-Unit 2 bestimmt“)
aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2
wenigstens ein Kraftfahrzeug
(3) bei einer
von
seiner
Sensoreinrichtung (2) festgestellten Fehlfunktion (vgl. Abs. [0029]:
„Um Fehler der Positionsbestimmung der Onboard-Unit 2 und damit
der Vermautungsfunktion des Straßenmautsystems 1 z.B. infolge von
Signal-Störungen und/oder Abschattungen der Satellitensignale 6
erfassen und messen zu können“) eines Umgebungssensors (vgl.
Abs. [0030]: „Die Onboard-Unit 2 verfügt dazu über einen an den
Satellitennavigationsempfänger 5 angeschlossenen Ausfallsdetektor
15, welcher anspricht und ein Ausgangssignal s (Fig. 3e) erzeugt, …,
wenn er entweder (a) das Ausbleiben von Positionsfixen pi über eine
vorgegebene Mindestzeitspanne δ und/oder (b) ein Abfallen von
Qualitätsmesswerten qi unter ein vorgegebenes Mindestqualitätsmaß
Qmin detektiert.“ und Fig. 2)
M1.3
die
Fehlfunktion
beschreibende
und Positionsdaten
des
Kraftfahrzeugs umfassende Zustandsdaten (vgl. Abs. [0034]: „Das
vom Ausfallsdetektor 15 erzeugte Ausgangssignal s steuert einen
Protokollierer 19 an, welcher im Falle der genannten Ereignisse (a)
und/oder (b) einen Fehlerdatensatz F erzeugt“; Abs. [0035]: „- einen
Zeitstempel tm des genannten letzten Positionsfixes pm; - den ersten
unmittelbar nach Beendigung des Ansprechens des Ausfallsdetektors
15 erzeugten Positionsfix pn, wenn gewünscht auch mit zugehörigem
Zeitstempel tn;
- die zum genannten
letzten und/oder ersten
Positionsmesswert pm, pn erzeugten Qualitätsmesswerte qm und/oder
qn;
- einen oder mehrere der während des Ansprechens des
Ausfallsdetektors 15, d.h. solange der Protokollierer 19 angesteuert (s
= "1") ist, erzeugten Qualitätsmesswerte qi, wenn gewünscht auch mit
zugehörigen Zeitstempeln ti;“)
M1.4
an wenigstens eine externe Auswertungseinrichtung (vgl. Abs. [0034]:
„Fehlerdatensatz F erzeugt und für den Prozessor 9 zum Senden über
den Funksendeempfänger 8 an die Zentrale 13“)
M1.5
zur Ermittlung einer ein Störgebiet (14) für Umgebungssensoren (5)
(vgl.
Abs.
[0038]:
„geographische
Störungs-
Abschattungsbereiche
des
Satellitenempfangs“)
und
der
Kraftfahrzeuge (3) beschreibenden Störgebietsinformation überträgt
(vgl. Abs. [0037]: „In der Zentrale 13 werden die empfangenen
Fehlerdatensätze F ausgewertet. … andererseits können auch
mehrere Fehlerdatensätze F verschiedener Onboard-Units 2
empfangen, gemeinsam ausgewertet und dabei z.B. gegeneinander
validiert werden.“; Abs. [0038]: „können beim Auswerten durch einen
Abgleich der Fehlerdatensätze F mit einer digitalen Landkarte
geographische Störungs- und Abschattungsbereiche 14 des
Satellitenempfangs
ebenso
wie
gegebenenfalls
deren
Zeitabhängigkeit bestimmt werden.“).
Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in der Druckschrift
D1 offenbart.
Die Patentabteilung argumentiert in ihrer Beschlussbegründung, dass die Onboard-
Units keinerlei technische Merkmale aufweisen würden, welche eine sensorische
Erfassung der Fahrzeugumgebung erlauben würden. Es würden lediglich die GPS-
Positionsdaten und ggf. Bewegungsdaten des Fahrzeugs wie Geschwindigkeits-
oder Beschleunigungswerte erfasst, um im Fehlerfall ggf. die Fahrzeugposition zu
approximieren, was keinerlei Rückschlüsse auf die Fahrzeugumgebung erlaube.
Vor allem sei ein GPS-Empfänger kein Umgebungssensor, sondern diene
ausschließlich dem Empfang von Positionssignalen. Darüber hinaus weisen die
Fahrzeuge aus dem Streitpatent ebenfalls einen GPS-Empfänger auf; damit sei der
Umgebungssensor auch im Sinne der Anmeldung nicht mit einem GPS-Empfänger
gleichzusetzen.
Dieser Argumentation war nicht zu folgen, denn bei dem GPS-Sensor der
Druckschrift D1 erfolgt eine Bestimmung der Radiosignalintensität (vgl. D1, Abs.
[0020]: „Satellitennavigationsempfänger 5“, Abs. [0021]: „Qualitätsmesswert qi …
Signalpegel“, Abs. [0027]: „geographischen Bereich 14, in welchem die …
empfangenen Satellitensignale 6 … abgeschattet
sind,
sodass die
Qualitätsmesswerte qi abfallen“, Abs. [0030]: „Ausfallsdetektor 15, welcher
anspricht … wenn … ein Abfallen von Qualitätsmesswerten qi unter ein
vorgegebenes Mindestqualitätsmaß Qmin detektiert“ und Fig. 2). Somit wird von dem
GPS-Sensor die Radiosignalintensität in dessen Umgebung quantitativ als
Messgröße erfasst, so dass der Fachmann den in der Druckschrift D1 offenbarten
GPS-Sensor als Umgebungssensor im Sinne des Merkmals M1.1 des Streitpatents
versteht.
Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht neu gegenüber
der Druckschrift D1.
6.
Die Ansprüche nach Hilfsantrag sind zulässig (§ 38 PatG). Ihre Lehre ist
ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG), ihre gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG)
Gegenstände sind neu (§ 3 PatG) und beruhen gegenüber dem Stand der Technik
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie
patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
6.1
Die Gegenstände der Ansprüche des Hilfsantrags sind ursprünglich offenbart
(§ 38 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Schutzbereich der Ansprüche geht
nicht über den des erteilten Patents hinaus (§ 22 Abs. 1 PatG).
Die erteilten Ansprüche 1 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten
Ansprüchen 1 bis 9 und sind folglich ursprünglich offenbart.
Das geänderte Merkmal M1.3HA nach Hilfsantrag ist
in der ursprünglichen
Beschreibung auf der Seite 9 im zweiten Absatz offenbart und beschränkt den
Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1.
Die Ansprüche des Hilfsantrags sind somit zulässig.
6.2
Die Lehren der Ansprüche des Hilfsantrags sind auch ausführbar (§ 34 Abs.
4 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende argumentiert, dass der auf ein Kraftfahrzeug mit einer
Steuereinrichtung zur Durchführung des Verfahrens gerichtete Anspruch 9 nicht
ausführbar sei, da die Auswertungseinrichtung gemäß den Verfahrensansprüchen
nicht von dem Kraftfahrzeug, das die Zustandsdaten erzeuge, umfasst sei.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da das Merkmal N1.2 des
Anspruchs 9
lediglich verlangt, dass eine Kommunikationseinrichtung zur
Kommunikation mit wenigstens einer Auswertungseinrichtung geeignet ist, jedoch
nicht, dass die Auswertungseinrichtung von dem Kraftfahrzeug umfasst sein muss.
Darüber hinaus lehrt das Streitpatent dem Fachmann in einem Ausführungsbeispiel
die Anordnung einer Kommunikationseinrichtung (4) in einem Kraftfahrzeug (1) zur
Kommunikation mit einer beispielsweise stationären externen Auswertungseinheit
(2) in Form eines Backendservers. Die Kommunikation mit der Auswertungseinheit
(2)
sowie
eines mehrere Kraftfahrzeuge
(1,
16-19)
umfassenden
Kommunikationsnetzes
(15‘)
erfolgt
dabei
beispielsweise
über
ein
Mobilfunkprotokoll, insbesondere unter Verwendung eines Mobilfunkstandards wie
GPRS, UMTS oder LTE oder eines drahtlosen Netzwerkprotokolls wie Automotive
WLAN gemäß dem Standard IEEE 802.11p (vgl. Abs. [0021], [0023], [0025] und
Fig. 1, 2). Der Gegenstand des Anspruchs 9 gemäß Hilfsantrag ist somit für den
Fachmann ausführbar.
Die Einsprechende ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Anspruch 8 aus
Ausführbarkeitsgründen allein auf Anspruch 3 rückbezogen sein sollte.
Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da der Verfahrensschritt des
Anspruchs 8, wonach wenigstens ein Kraftfahrzeug die Störgebietsinformation zur
Ausgabe einer auf das Erreichen oder das bevorstehende Erreichen des
Störgebiets hinweisende Insasseninformation auswertet, vom Fachmann parallel zu
den Verfahrensschritten der Ansprüche 2 bis 7 ausgeführt werden kann.
Da somit die Ausführungsbeispiele widerspruchsfrei zu den Ansprüchen passen
und auch nacharbeitbar sind, ist die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann sie ausführen kann.
6.3
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag wird durch den vorgelegten
Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt.
6.3.1 Die Druckschrift D1 offenbart zwar einen Satellitennavigationsempfänger,
dessen Fehlfunktion mittels eines Ausfalldetektors festgestellt wird (vgl. D1, Abs.
[0030] und Fig. 2), jedoch ist der Druckschrift D1 kein Hinweis zu entnehmen,
zusätzlich eine Fehlfunktion eines weiteren Umgebungssensors festzustellen.
6.3.2 Auch die Druckschrift D2 offenbart lediglich eine Feststellung eines
Gültigkeitsproblems der von einem GPS-Empfänger empfangenen Signale, jedoch
keine Feststellung einer Fehlfunktion eines weiteren Umgebungssensors (vgl. D2,
Abs. [0055], [0056] und Fig. 2). Ein entsprechender Hinweis ist der D2 überdies
nicht zu entnehmen.
6.3.3 Die Druckschrift D3 offenbart zwar eine Bordvorrichtung (14), die ihre aktuelle
Geschwindigkeit beispielsweise basierend auf
Informationen eines GPS-
Empfängers (48) bestimmt und eine aktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung mit der
aktuellen geschätzten Geschwindigkeit des Fahrzeugs (12) vergleicht und einen
Verkehrszustandsindex berechnet. Wenn der Index das Vorhandensein von
Verkehrsstaus anzeigt, wird eine Nachricht an einen Server (16) gesendet, die ein
Verkehrsstauereignis anzeigt (vgl. D3, Abs. [0015]). Der Druckschrift D3 ist jedoch
keine Störung der Funktion des GPS-Empfängers zu entnehmen, sondern
ausschließlich
eine fehlerfreie Funktion zur Bestimmung der
aktuellen
Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Nur aufgrund der fehlerfreien Funktion des GPS-
Empfängers
ist eine Abweichung der aktuellen Geschwindigkeit von der
Geschwindigkeitsbegrenzung überhaupt erst bestimmbar. Somit werden in der D3
weder eine Fehlfunktion eines Umgebungssensors
festgestellt, noch eine
Fehlfunktion beschreibende Zustandsdaten im Sinne der Merkmale M1.2 bis M1.5
übertragen, so dass das Verfahren des Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag neu
gegenüber der Lehre der Druckschrift D3 ist. Der D3 ist auch kein Anlass auf eine
entsprechende Feststellung zu entnehmen, so dass das Verfahren dem Fachmann
aus der Druckschrift D3 auch nicht nahegelegt ist.
6.3.4 Die Druckschrift D6 offenbart ein integriertes intelligentes Fahrzeugsystem.
Dieses beinhaltet eine Sensorbaugruppe zum Sammeln von Daten und einen
Prozessor zum Verarbeiten der Daten, um das Auftreten von mindestens einem
Ereignis zu bestimmen. Die Erkennung eines Ereignisses kann auf abnormale,
minderwertige oder inakzeptable Bedingungen auf der Fahrbahn, dem Fahrzeug
oder dem Verkehr hinweisen. Das Fahrzeug überträgt einen Ereignisindikator und
korrelierte Fahrzeugstandortdaten an eine zentrale Einrichtung zur weiteren
Verwaltung der Informationen. Die zentrale Einrichtung sendet Mitteilungen, die das
Auftreten eines Ereignisses widerspiegeln, an verschiedene relevante oder
interessierte Benutzer (vgl. Abstract).
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Sensordaten mit Referenzwerten
oder Benchmarkwerten verglichen werden, um eine Abweichung von einem
erwarteten Verhalten zu bestimmen. Falls eine Abweichung detektiert werde, werde
dies als Ereignis klassifiziert (vgl. Abs. [0039]). Damit sei eine Detektion einer
Fehlfunktion offenbart. Zudem nenne die D6 als mögliche Ursachen von
Ereignissen verschiedene Witterungsbedingungen wie beispielsweise Nebel (vgl.
Abs. [0053]), mithin die gleichen Ursachen wie im Streitpatent. Überdies offenbare
die D6 Schnüffelgeräte, die Substanzen wie Umgebungsbedingungen,
Kohlendioxidkonzentrationen, toxische Gase oder Drogen erkennen könnten. In
Verbindung mit diesen Geräten könne eine Karte erstellt werden, auf der jedes
erfasste Ereignis mit seinem entsprechenden geografischen Standort indiziert sei
(vgl. Abs. [0057]).
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. In der D6 wird das Auftreten eines
Ereignisses
in Bezug auf die Fahrbahnnutzung (z. B. Verkehrsfluss), die
Fahrsicherheit (z. B. Gefahren auf der Fahrbahn) oder den Fahrbahnzustand
erkannt (vgl. Abs.
[0045]). So können z. B. Laser zur Erkennung von
Fahrbahnanomalien eingesetzt werden (vgl. Abs. [0047]), Nutzungsmuster von
Antiblockierbremsen auf Gefahren wie beispielsweise Hindernisse hinweisen (vgl.
Abs.
[0048]),
Sensordaten
der
Scheibenwischer
entsprechende
Wetterbedingungen andeuten (vgl. Abs. [0049]), Traktionsdaten andeuten, dass die
Fahrbahn vereist
ist (vgl. Abs. [0052]), Messungen des Nutzungsmusters der
Nebelscheinwerfer eine verminderte Sicht bedeuten (vgl. Abs. [0053]), oder
Gaskonzentrationsmessungen bestimmte Gase erkennen (vgl. Abs. [0057]). Damit
werden jedoch ausschließlich fehlerfreie empfangene Messwerte bewertet und
keine falsche, fehlerhafte bzw. gestörte Funktion eines Umgebungssensors,
beispielsweise im Vergleich mit Ergebnissen eines anderen Sensors, festgestellt.
Auch die Bewertung, ob die Nebelscheinwerfer ein- oder ausgeschaltet sind oder
toxische Gase vorliegen, basiert auf einer Messung eines
fehlerfrei
funktionierenden Schalt- oder Gassensors. Damit stellt keine Sensoreinrichtung der
Druckschrift D6 eine Fehlfunktion eines Umgebungssensors im Sinne der Merkmale
m1.2 bis M1.5 fest, so dass das Verfahren des Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag neu
gegenüber der Lehre der Druckschrift D6 ist. Der D6 ist auch kein Anlass auf eine
entsprechende Feststellung zu entnehmen, so dass das Verfahren dem Fachmann
aus der Druckschrift D6 auch nicht nahegelegt ist.
6.3.5 Die Druckschrift D7
bezieht
sich
auf
das Erfassen
von
Straßenwetterbedingungen. Dabei können Fahrzeugsensoren wie Laser (310, 311),
Niederschlagssensoren (340) und/oder Kameras (320, 322) verwendet werden, um
Informationen wie die Helligkeit der Straße, Helligkeitsschwankungen der Straße,
Helligkeit der Umgebung, aktueller Niederschlag, sowie die Höhe der Straße zu
erfassen (vgl. Abstract und Fig. 3A). Das Fahrzeug kann einen oder mehrere
Computer (110) und einen GPS-Empfänger (144) aufweisen (vgl. Abs. [0041],
[0051] und Fig. 1). Zum Beispiel können die von den Sensoren des Fahrzeugs (101)
gesammelten Sensordaten zur Verarbeitung über ein Netzwerk an einen anderen
Computer (320) übertragen werden (vgl. Abs. [0064] und Figur 3B). Zusätzlich zum
Identifizieren von Objekten und Fahrbahnmerkmalen in der Umgebung des
Fahrzeugs kann der Computer (110) auch Hinweise auf Wetterbedingungen
erkennen. Diese Straßenwetterbedingungen können Bedingungen wie nasse oder
eisige Bedingungen, Schneebedingungen, Nebelbedingungen usw. umfassen (vgl.
Abs. [0073]). Beispielsweise können Radarsensoren des Fahrzeugs Nebel sehr gut
durchdringen, das Laserlicht
jedoch nicht. Wenn der Computer
(110)
Laserhindernisse
in einer bestimmten Entfernung
für einen bestimmten
Schwellenwertzeitraum beobachtet, aber keine Radarziele, kann der Computer
(110) einen Hinweis darauf bestimmen, dass die Fahrbahn neblig ist (vgl. Abs.
[0094]). Der Computer (110) kann Informationen zum Computer (320) senden oder
von ihm empfangen. Z. B. kann der Computer (320) dem Computer (110)
wetterbezogene Informationen bereitstellen. Auch kann der Computer (320)
wetterbezogene Informationen sowie Unwetterwarnungen an autonome Fahrzeuge
innerhalb bestimmter geografischer Gebiete senden, wenn sie relevant werden (vgl.
Abs. [0098]).
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die D7 in Absatz [0076] beschreibe,
dass eine Intensität von Laserwerten mit einem Schwellenwert verglichen werde,
um zu bestimmen, ob eine Straße nass sei. Dieser Abgleich von Messwerten mit
einem Schwellenwert entspreche dem Feststellen einer Fehlfunktion. Darüber
hinaus seien in Dokument D7 Wetterbedingungen wie Nebel und Regen genannt,
die erfasst und ausgewertet würden, wobei das Streitpatent genau dieselben
Wetterbedingungen als Ursachen für Fehlfunktionen anführe (vgl. D7, Abs. [0076],
[0094], [0099]). Darüber hinaus würden Messwerte von Lasersensoren mit
Ortsdaten kombiniert und an einen Server zur Auswertung übermittelt (vgl. D7, Abs.
[0071]). Aus den Absätzen [0064] und [0065] der D7 folge, dass der Server eine
externe Auswertungseinrichtung sei. Aus dem Absatz [0071] von D7 folge, dass der
Server eine Störgebietsinformation ermittle („... to generate geographic location
coordinates“). Darüber hinaus beträfe die Übermittlung einer Information betreffend
eine Fehlfunktion des Sensors an die externe Auswerteeinheit nicht die Lösung
eines technischen Problems mit technischen Mitteln und könne daher auch keine
erfinderische Tätigkeit begründen. Die Informationsübertragung habe keinen
vorhersehbaren technischen Erfolg bzw. keinen technischen Mehrwert. Es fehle
eine technische Wirkung.
Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Der Druckschrift D7 ist zwar
die Feststellung einer Fehlfunktion eines Lasersensors bei Nebel, im Sinne des
Merkmals M1.2, zu entnehmen (vgl. Abs. [0094]: „In addition to snowy and wet road
weather conditions, computer 110 may also detect indications of other road weather
conditions such as fog. For example, radar sensors of the vehicle may penetrate fog
very well, but the laser light may not.“). Die Druckschrift D7 offenbart jedoch keine
Übermittlung der die Fehlfunktion beschreibenden Zustandsdaten an eine externe
Auswertungseinrichtung im Sinne der Merkmale M1.3 und M1.4. Der D7 ist lediglich
zu entnehmen, dass die Ursache der Fehlfunktion, hier das Wetterereignis Nebel,
von der internen Auswertungseinrichtung identifiziert wird (vgl. Abs. [0094]: „If
computer 110 observes laser obstacles at a certain distance for some threshold
period of time, but no radar targets, the computer 110 may identify an indication that
the
roadway
is
foggy.“)
und dass die
interne und die externe
Auswertungseinrichtung Informationen austauschen (vgl. Abs. [0098]: „computer
110 may send and receive information with computer 320“). Somit wird die
Wetterinformation „Nebel“ übertragen, jedoch werden keine die Fehlfunktion des
Lasersensors beschreibende Zustandsdaten im Sinne einer Information, ob und bei
welchem Umgebungssensor (hier beim Lasersensor) eine Fehlfunktion vorliegt (vgl.
Streitpatent, Abs. [0027]), übertragen. Darüber hinaus betrifft die Übermittlung von
die Fehlfunktion und Positionsdaten des KFZ beschreibenden Zustandsdaten an
eine externe Auswertungseinrichtung auch die Lösung eines technischen Problems
mit
technischen Mitteln. Denn diese mit dem
technischen Mittel einer
Mobilfunkübertragung (vgl. Streitpatent, Abs.
[0023],
[0025]) durchgeführte
Übermittlung
der
Zustandsdaten
ermöglicht
Auswertungseinrichtung
die
Ermittlung
einer
erst
ein
der
externen
Störgebiet
für
Umgebungssensoren beschreibenden Störgebietsinformation und dient damit der
Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Problems, ein
Störgebiet zu ermitteln und in Kenntnis dieses Störgebiets in der Lage zu sein, die
Zuverlässigkeit des Betriebs eines Fahrerassistenzsystems in Kraftfahrzeugen des
Kommunikationsnetzes zu verbessern, indem beispielsweise im Anschluss die
externe Auswertungseinrichtung die Störgebietsinformation an Kraftfahrzeuge in
einem Bereich um das Störgebiet überträgt, um die Fahrer der Kraftfahrzeuge vor
einer Beeinträchtigung der Funktion des Fahrzeugsystems zu warnen (vgl. Abs.
[0033] des Streitpatents). Somit ist der Druckschrift D7 keine Übertragung der die
Fehlfunktion beschreibenden und Positionsdaten des Kraftfahrzeugs umfassenden
Zustandsdaten an wenigstens eine externe Auswertungseinrichtung zur Ermittlung
einer ein Störgebiet für Umgebungssensoren der Kraftfahrzeuge beschreibenden
Störgebietsinformation zu entnehmen, so dass das Verfahren des Anspruch 1
gemäß Hilfsantrags neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D7 ist. Der D7 ist
auch kein Anlass einer entsprechenden Übertragung zu entnehmen, so dass das
Verfahren dem Fachmann aus der Druckschrift D7 auch nicht nahegelegt ist.
6.3.6 Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und haben daher in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
6.3.7 Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher neu gegenüber
dem Stand der Technik, und es wird dem Fachmann durch diesen auch nicht
nahegelegt, so dass es patentfähig ist.
6.4
Die Patentfähigkeit des Kraftfahrzeugs nach dem formal nebengeordneten
Anspruch 9 des Hilfsantrags ergibt sich bereits aus der Patentfähigkeit des
Verfahrens nach Anspruch 1 des Hilfsantrags, auf den der Anspruch 9 rückbezogen
ist.
6.5
An den selbständigen Patentanspruch 1 des Hilfsantrags können sich die
Unteransprüche 2 bis 8 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des
beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
7.
In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung
ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend
erläutert.
8.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent im Umfang
des Hilfsantrags beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde der
Einsprechenden war damit im Übrigen zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über die auf der
Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Nielsen
Dr. Kapels