Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 24.05.2022 – 35 W (pat) 12/20
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240522B35Wpat12.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 12/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:240522B35Wpat12.20.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 001 242.5
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie der Richter
Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
1. Die
Beschwerde
der
Antragstellerin
wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 15. Juli 2010 mit acht Schutzansprüchen
beim Deutschen
Patent-
und Markenamt
(DPMA)
eingetragenen
Gebrauchsmusters
…
(Streitgebrauchsmuster).
Gegenstand
des
Streitgebrauchsmusters
war
ein
„…“.
Derartige
Bauteile
waren bei Anmeldung an sich bekannt - beispielsweise auf dem Gebiet der
Reinigungsgeräte. Der Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters hatte folgende
Fassung:
1. …
(10)
mit
einem
ersten
Bauelement
(11)
und einem zweiten Bauelement (12), wobei das erste Bauelement
(11) eine Hebelvorrichtung (20) aufweist, mittels derer das zweite
Bauelement (12) gegenüber dem ersten Bauelement (11) bewegbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hebelvorrichtung (20) mit
einem Betätigungsarm (28) versehen ist und mindestens einen
ersten Hebelarm (23) und mindestens einen zweiten Hebelarm (24)
aufweist, und dass der mindestens eine erste Hebelarm (23) kürzer
ist als der mindestens eine zweite Hebelarm (24).
Die Antragsgegnerin hatte bereits bei Anmeldung des Streitgebrauchsmusters beim
DPMA eine Recherche nach § 7 GebrMG beantragt, die im Wesentlichen zur
Ermittlung der folgenden, gemäß Recherchebericht vom 3. November 2009 die
Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in Zweifel ziehenden Druckschriften
geführt hat: DE 94 00 419 U1 (E1), EP 11 88 406 A2 (E2) und GB 24 45 727 A
(E3).
Die Antragstellerin hatte am 18. Februar 2014 beim DPMA die Teillöschung des
Streitgebrauchsmusters
im Umfang des Hauptanspruchs beantragt. Der
Löschungsantrag im Umfang von sechs DIN A4-Seiten war auf den
Löschungsgrund nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gestützt, wobei als
neuheitsschädlicher Stand der Technik ausschließlich die aus dem amtlichen
Recherchebericht vom 3. November 2009 bereits bekannte Druckschrift E1 (vgl.
oben) angeführt worden war.
Mit Zwischenbescheid vom 27. Juni 2018 hatte die Gebrauchsmusterabteilung des
DPMA als vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag
voraussichtlich keinen Erfolg haben werde; der Gegenstand des Hauptanspruchs
sei jeweils neu gegenüber den Druckschriften E1, E2 und E3. Darüber hinaus sei
auch ein erfinderischer Schritt gegeben, da eine Zusammenschau der E1 mit der
E2 oder der E3 nicht dazu führe, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs am
Anmeldetag nahegelegt gewesen sei.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Streitgebrauchsmuster
im
beantragten Umfang teilgelöscht und dies damit begründet, dass der
Hauptanspruch
- entgegen der
einst
im Zwischenbescheid geäußerten
Auffassung - mit Blick auf die E1 mangels Neuheit löschungsreif sei. Gleichzeitig
wurden der Antragsgegnerin die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens
auferlegt.
Mit einem am 5. Juni 2019 beim DPMA eingegangenen und mit Eingabe vom
21. Juli 2020 geänderten Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin
beantragt, die Kosten, die ihr von der Antragsgegnerin für das patentamtliche
Löschungsverfahren zu erstatten seien, in Höhe von 5.102.66 € festzusetzen. Die
Antragstellerin hat hierbei auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von
100.000 € Patentanwaltskosten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 VV RVG beansprucht (3.757,50 €). Der geltend gemachte Betrag setzt
sich ferner zusammen aus der Pauschale
für Entgelte
für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) sowie aus
einem Tage- und Abwesenheitsgeld (40,00 €), aus Reisekosten und Parkgebühren
(107,16 €), aus der von der Antragstellerin gezahlte Löschungsantragsgebühr
(300,00 €) und schließlich aus den Kosten einer beim TÜV Rheinland in Auftrag
gegebenen Recherche (878,00 €).
Die Kostenbeamtin der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat auf der
Grundlage der ab dem 1. August 2013 gültig gewesenen Gebührentabelle (§ 13
RVG) mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2020 die erstattungsfähigen
Kosten in Höhe von 3.473,16 € - also um 1.629,50 € niedriger als von der
Antragstellerin beantragt - festgesetzt. Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung
nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verzinsung des festgesetzten Betrags mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Juni 2020 ausgesprochen.
Der festgesetzte Erstattungsbetrag setzt sich im Einzelnen aus den folgenden
Rechnungsposten zusammen:
Gebührentatbestand
VV RVG Nr.
Satz
Betrag § 13 RVG
Kosten des Patentanwalts
1.) Geschäftsgebühr
2,0
3.006,80 €
2.)
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
3.)
Fahrtkosten, Parkgebühren
4.)
Tage- und Abwesenheitsgeld
Weitere Kosten der Antragstellerin
5.)
Löschungsantragsgebühr
6.)
Recherchekosten
20,00 €
107,16 €
40,00 €
300,00 €
- - -
Summe:
3.473,16 € ========
Der festgesetzte Betrag bleibt deshalb hinter dem beantragten Umfang zurück, weil
die Gebrauchsmusterabteilung die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nur in
Höhe eines 2,0-fachen Satzes anerkannt hat und eine Erstattungsfähigkeit der
geltend gemachten Recherchekosten insgesamt verneint hat. Die Kostenbeamtin
hat hierzu ausgeführt, der beantragte 2,5-fache Satz sei bei der Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 VV RVG der maximal mögliche Gebührensatz. Dieser Höchstwert
sei hier nicht gerechtfertigt, da das
vorliegende Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren nicht besonders schwierig und/oder umfangreich gewesen sei;
auch etwaige zwischen den Beteiligten geführte Vergleichsverhandlungen - wie von
der Antragstellerin vorgetragen - änderten nichts an der Angemessenheit einer 2,0fachen Geschäftsgebühr. Die Erstattungsfähigkeit der Recherchekosten, die der
Antragstellerin vom TÜV Rheinland in Rechnung gestellt worden seien, scheitere
daran, dass die Antragstellerin zur Dauer der Recherche keine Angaben gemacht
habe; daher könne Erstattungsbetrag, der sich nach dem JVEG errechne, nicht
beurteilt werden.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 31. Juli 2020 zugestellt worden
war, hat diese am 11. August 2020 Beschwerde beim DPMA eingelegt und die
tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet.
Sie hat vorgetragen, dass die von ihr beim TÜV Rheinland in Auftrag gegebene
Recherche - bei objektiver Betrachtung ex ante - notwendig gewesen sei, da sie (die
Antragstellerin)
von
der
Antragsgegnerin wegen
Verletzung
des
Streitgebrauchsmusters vor dem Landgericht Mannheim - was unstreitig
ist - verklagt worden sei und die Druckschrift E1 im Recherchebericht vom
3. November 2009 fälschlich mit Kategorie „A“, also lediglich als technologischer
Hintergrund, bewertet worden sei. Erschwerend sei hinzugekommen, dass auch die
Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Zwischenbescheid vom 27. Juni 2018 die
Druckschrift E1 nicht als neuheitsschädlichen Stand der Technik erkannt habe.
Nicht zuletzt, weil
es
ganz besonders schwierig gewesen
sei, die
Gebrauchsmusterabteilung von der gegenteiligen Auffassung zu überzeugen, sei
eine 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt.
Die Antragstellerin hat (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juli 2020 aufzuheben und unter Berücksichtigung
einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und unter
Einbeziehung der geltend gemachten Recherchekosten die ihr vom
Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 5.102.66 €
neu festzusetzen.
Der Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie
ist der Auffassung, dass das
durchgeführte Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren weder hinsichtlich seiner Komplexität noch seiner Dauer,
insbesondere auch im Hinblick auf die mündliche Verhandlung von nur etwas über
zwei Stunden, im unteren Durchschnitt gelegen sei. Auch die Recherchekosten der
Antragstellerin seien nicht erstattungsfähig; dem stünde entgegen, dass zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung an den TÜV Rheinland bereits ein
Rechercheergebnis, nämlich in Form des amtlichen Rechercheberichts vom
3. November 2009, vorlag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat diese innerhalb der
2- wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4,
73 PatG beim DPMA eingelegt.
Innerhalb dieser Frist hat sie auch die
Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2
Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die der
Antragstellerin entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der mit der Beschwerde angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss
steht mit diesen Regelungen im Einklang.
a)
Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte
gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29,
30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der
Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar
tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines
justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH
BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber
als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-
Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4).
Die Gebrauchsmusterabteilung hat, ebenfalls zutreffend, jene Gebührentabelle zum
RVG herangezogen, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft
war. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die erstattungsfähigen Kosten auf der
Grundlage jener Gebührentabelle festzusetzen, die bei Auftragserteilung an den
anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß. Im vorliegenden Fall hatte der anwaltlich
Vertreter der Antragstellerin am 18. Februar 2014 den Löschungsantrag beim
DPMA eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Auftragserteilung durch
die Antragstellerin nach dem 1. August 2013 erfolgt war.
b)
Die Antragstellerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, als sie bei der
Festsetzung der zu erstattenden Kosten die Heranziehung einer 2,5-fachen
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG fordert. Für dieses Begehren besteht
vorliegend kein Raum.
Nach § 14 Abs. 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr
aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
nach billigen Ermessen, wobei in erster Linie Umfang und Schwierigkeitsgrad der
anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich einer angemessenen
Höhe der Gebühr ist zu beachten, dass bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV
RVG ein Rahmen vorgesehen ist, der von einer 0,5- bis 2,5-fachen Gebühr reicht,
wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn
die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war. Demnach stellt der 1,3-fache
Satz die Regelvergütung für ein durchschnittliches Verwaltungsverfahren dar (vgl.
BGH GRUR 2014, 206, 208, Rz. 25 - „Einkaufskühltasche“).
Hier war eine umfangreiche und/oder schwierige Tätigkeit, die einen 2,0-fachen
Satz rechtfertigen kann, gegeben, da im vorliegenden Fall eine mündliche
Verhandlung durchgeführt worden war und im üblichen Rahmen offenbar auch
Besprechungen,
die
auf
eine
vergleichsweise
Beendigung
des
Löschungsverfahrens
gerichtet
waren,
stattgefunden
hatten
(vgl.
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 167; Gerold/Schmidt/ Mayer, RVG,
25. Aufl., Rn. 20 und 37 zu VV 2300; Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, RVG, 7. Aufl.,
Stichwort: „Geschäftsgebühr“, S. 537). Die Anhebung eines Gebührensatzes bis
zum 2,5-fachen Maximalwert erlaubt der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG
dagegen nur dann, wenn im Vergleich zu den Umständen eines üblichen
Löschungsverfahrens außerordentliche Erschwernisse hinzugetreten waren.
Solche Erschwernisse sind hier weder vorgetragen noch in anderer Weise
ersichtlich geworden.
Einzubeziehen in die nach § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmende Bemessung der
Geschäftsgebühr ist hier, dass es sich beim Gegenstand des vorliegenden
Streitgebrauchsmusters um ein eher einfaches, mechanisches Bauteil gehandelt
hat (vgl. den oben zitierten Hauptanspruch), das beispielsweise in Form eines
simplen Reinigungsgeräts Verwendung findet. Angegriffen hatte die Antragstellerin
mit ihrem nur sechs DIN A4-Seiten umfassten Löschungsantrag lediglich den
Gegenstand nach Hauptanspruch, wobei auch nur der Löschungsgrund einer
mangelnden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG geltend gemacht
wurde und dieser wiederum nur auf die Druckschrift E1 gestützt war. Hierbei trifft
zwar zu, dass die Druckschrift E1 in ihrer Tragweite für den Rechtsbestand des
Streitgebrauchsmusters
weder
im
amtlichen Recherchebericht
vom
3. November 2009 noch im Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom
27. Juni 2018 erkannt worden war; beide Umstände bedeuten aber weder für sich
noch in der Zusammenschau eine besondere Erschwernis. Die Druckschrift E1 war
der Antragstellerin von Anfang an aus dem amtlichen Recherchebericht vom
3. November 2009 bekannt. Die zusätzliche Anwaltsdienstleistung bestand somit
nur noch darin, die Gebrauchsmusterabteilung in der mündlichen Verhandlung
davon zu überzeugen, dass der Gegenstand nach Hauptanspruch mit Blick auf die
Druckschrift E1 nicht mehr neu war. Diese Tätigkeit entsprach den üblichen
Anforderungen eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens und muss damit
ebenfalls als mit der gewährten 2,0-fachen Geschäftsgebühr abgegolten
angesehen werden.
c) Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als diese
die Erstattung jener Kosten verlangt, die ihr durch die Anfang 2014 vom TÜV
Rheinland durchgeführte Recherche entstanden sind. Bei diesen Kosten ist nicht
feststellbar, dass diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen wären.
Die Antragsgegnerin hat in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass es sich bei
den Kosten für die vom TÜV Rheinland durchgeführten Recherche um Kosten einer
Zweitrecherche handelt, deren Angemessenheit sich nicht ohne weiteres erschließt.
Bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags der Antragstellerin und der Aktenlage
steht
eindeutig
fest,
dass
der
negative
Zwischenbescheid
der
Gebrauchsmusterabteilung vom 27. Juni 2018 nicht Auslöser für die Beauftragung
des TÜV Rheinland durch die Antragstellerin gewesen sein konnte, da dieser
Auftrag bereits am 22. Januar 2014 erteilt worden war - und damit noch deutlich vor
Stellung des Löschungsantrags. Die Erstattung von Recherchekosten hat
regelmäßig zur Voraussetzung, dass die Anspruchsperson glaubhaft darlegt,
weshalb sie der Meinung sein durfte, auf die Ermittlung weiteren Standes der
Technik angewiesen zu sein und eine zusätzliche Recherche weitere, förderliche
Entgegenhaltungen erwarten ließ (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17
Rn. 225). Die Antragstellerin hat jedoch zur Frage, warum sie die ihr bereits
bekannte Druckschrift E1 als nicht ausreichend ansah, um die begehrte
Teillöschung des Streitgebrauchsmusters zu erreichen, keinen Vortrag geliefert.
Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Kostenerstattung ggf. auch deshalb
nicht angezeigt wäre, weil die durchgeführte, zusätzliche Recherche - wie von der
Antragstellerin angedeutet - auch
im Zusammenhang mit einem vor dem
Landgericht Mannheim anhängig gewesenen Verletzungsstreit stand (vgl. hierzu:
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 227).
3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch
angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere
Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden
Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der
jeweiligen Gegenseite zu äußern.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,
die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Die Antragstellerin ist mit ihrer
Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren. Gründe, die billigerweise eine andere
Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch
Fi