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BPatG Beschluss vom 02.08.2023 – 35 W (pat) 16/21
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020823B35Wpat16.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 16/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:020823B35Wpat16.21.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 009 126.9
(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 2. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter
Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war
Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2014 009 126
(Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Wendevorrichtung“, das am 22. Dezember 2014 mit den Schutzansprüchen 1 bis 8 eingetragen worden war. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist ein patentamtliches Rechercheverfahren durchgeführt
worden, das gemäß dem Recherchebericht vom 2. Juli 2015 zu dem Ergebnis geführt hat, dass nahezu alle mit den Schutzansprüchen unter Schutz gestellten Gegenstände in die Kategorie „X“ fielen, also nach Auffassung des zuständigen Prüfers
die Neuheit des jeweiligen Gegenstandes in Frage stünde.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 hat der Antragsteller, vertreten durch Patentanwalt
A, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestützt auf den
Löschungsgrund nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG (mangelnde Schutzfähigkeit) die
teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters, nämlich im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 7, beantragt. Zu Begründung hat der Antragsteller auf den Recherchebericht vom 2. Juli 2015 und den darin zitierten Stand der Technik verwiesen.
Auf die Zustellung des Löschungsantrages hat die Antragsgegnerin mit einem patentanwaltlichen Schriftsatz von 28. August 2020 reagiert. Hierbei hat sie zum einen
angezeigt, dass eine Mitwirkung von Rechtsanwälten der Sozietät am Verfahren
stattfinde, zum anderen hat sie erklärt, dass sie dem Teillöschungsantrag nicht widerspreche.
Mit bestandskräftig gewordener, isolierter Kostengrundentscheidung vom 17. November 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA der Antragsgegnerin
die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (§§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG
i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Januar 2021, eingegangen beim DPMA am
selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, die Kosten, die ihm von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstatten seien, in Höhe
von 2.780,44 € festzusetzen. In diesem Betrag sind Patentanwaltskosten auf der
Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG
aus dem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 € (2.064,40 €) und die Pauschale
für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Tatbestand
Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) enthalten; ferner umfasst der geforderte Betrag noch
die vom Antragsteller gezahlte Löschungsantragsgebühr (300,00 €) sowie, da er
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, 19 % Umsatzsteuer (396,04 €).
Die Kostenbeamtin der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat, nachdem zwischen den Beteiligten Einigkeit über den zugrunde zu legenden Umsatzsteuersatz
in Höhe von 16 % erzielt worden war, gemäß der bis zum 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Gebührentabelle (§ 13 RVG) und die erstattungsfähigen Kosten in
Höhe von 1.612,66 € festgesetzt. Der festgesetzte Erstattungsbetrag setzt sich im
Einzelnen aus den folgenden Rechnungsposten zusammen:
Gebührentatbestand
VV RVG Nr.
Satz
Betrag § 13 RVG
Kosten des Patentanwalts
1.) Geschäftsgebühr
0,7
1.111,60 €
2.)
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
20,00 €
Zwischensumme: 1.131,60 €
3.)
Umsatzsteuer iHv 16 %
181,06 €
Weitere Kosten des Antragstellers
4.)
Löschungsantragsgebühr
Summe:
300,00 €
1.612,66 € ========
Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verzinsung des festgesetzten Betrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 25. Januar 2021 ausgesprochen.
Die Kostenbeamtin hat hierzu ausgeführt, in Fällen eines Nichtwiderspruchs werde
mehrheitlich eine Geschäftsgebühr in Höhe eines 1,0-fachen Satzes nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG angesetzt. Dieser Wert sei aber hier nicht gerechtfertigt,
sondern nur ein 0,7-facher Satz. Der Löschungsantrag habe nur 3 Seiten umfasst,
wobei sich der Antragsteller lediglich auf den Recherchebericht des DPMA berufen
habe. Der Aufwand des Antragstellers sei damit als deutlich unterdurchschnittlich
zu bewerten, sodass es bei einem 0,7-fachen Satz sein Bewenden haben müsse.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 3. Mai 2021 zugestellt worden
war, hat dieser noch am selben Tag Beschwerde beim DPMA eingelegt und die
tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet.
Der Antragsteller trägt vor, es sei nicht gerechtfertigt, dass ihm nur eine 0,7-fache
Geschäftsgebühr zuerkannt worden sei. Die Gebrauchsmusterabteilung habe nicht
„einzig und allein“ auf den Löschungsantrag abstellen dürfen. Der im Vorfeld der
isolierten Kostengrundentscheidung geführte Schriftwechsel habe durchaus erheblichen Umfang gehabt. Dass die Angelegenheit „schwierig“ gewesen sei, werde
nicht zuletzt auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin es für notwendig erachtet habe, neben einem internen Vertreter („Senior Expert IP“) zusätzlich noch
zwei externe anwaltliche Vertreter, nämlich einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wie sich anhand ihres Widerspruchschriftsatzes vom 28. August 2020 nebst Anlage ergebe. Ferner sei bei der Höhe der Geschäftsgebühr zu
berücksichtigten, dass die anwaltliche Arbeit bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht erst mit Stellung des Löschungsantrages, sondern bereits
mit einer Abmahnung beginne, für die allerdings hier - anders als im Wettbewerbsrecht - kein gesonderter Gebührentatbestand vorhanden sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2021 aufzuheben und
den ihm zu erstattenden Betrag unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen
Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sei es unstreitig, dass das eigentliche Löschungsverfahren
inhaltlich von „absolut minimaler Komplexität“ geprägt war. Der Schriftwechsel, der
zwischen den Beteiligten zur Frage der angemessenen Verteilung der Kosten geführt worden sei, sei für die Höhe des Gebührensatzes irrelevant. Der Umfang dieses Schriftwechsels sei im Übrigen dem Antragsteller selbst anzulasten, da er zunächst von einem falschen Steuersatz ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m.
auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Tatbestand Nr. 401 200 der Anlage
zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.
2.
In der Sache hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten
auf der Grundlage einer 0,7-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300
VV RVG erscheint in der Sache gerechtfertigt und lässt insbesondere keinen
Ermessensfehler erkennen.
a)
Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte
gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29,
30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die
Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112,
113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor
einer Verwaltungsbehörde anzusehen
(vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG,
11. Aufl., § 26 Rn. 4).
b) Die Gebrauchsmusterabteilung hat, ebenfalls zutreffend, jene Gebührentabelle
zum RVG herangezogen, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2020 in
Kraft war. Diese Fassung ist hier einschlägig, weil der Antragsteller seinen Löschungsantrag am 31. Juli 2020 beim DPMA eingereicht hatte. Nach § 60 Abs. 1
Satz 1 RVG sind die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage jener Gebührentabelle festzusetzen, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß, was hier entsprechend zu berücksichtigen ist.
c) Vorliegend besteht kein Raum, um eine Festsetzung der zu erstattenden Kosten unter die Heranziehung eines höheren als 0,7-fachen Gebührensatzes nach
Tatbestand Nr. 2300 VV RVG vorzunehmen.
c1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles nach billigen Ermessen, wobei in erster Linie Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich einer angemessenen Höhe der Gebühr ist zu beachten, dass bei der Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 VV RVG ein Rahmen vorgesehen ist, der von einer 0,5- bis 2,5-fachen
Gebühr reicht, wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden
kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war. Demnach stellt der
1,3-fache Satz die Regelvergütung für ein durchschnittliches Verwaltungsverfahren
dar (vgl. BGH GRUR 2014, 206, 208, Rn. 25 - „Einkaufskühltasche“). In Fällen eines
Nichtwiderspruchs gegen einen Löschungsantrag - so wie hier - geht der Senat allerdings davon aus, dass regelmäßig nur eine 1,0-fache Geschäftsgebühr verdient
wird, worauf die Gebrauchsmusterabteilung auch zu Recht hingewiesen hat.
Der vorliegende Fall weicht allerdings insoweit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit von durchschnittlichen Löschungsverfahren ab, als
hier von einem nur unterdurchschnittlich schwierigen Verfahren ausgegangen werden muss.
c2) Ausgangspunkt für die hier nach § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmende Bemessung der Geschäftsgebühr ist, dass es sich beim Gegenstand des vorliegenden
Streitgebrauchsmusters um eine einfache, mechanische Vorrichtung gehandelt hat
Hinzu kommt, dass dem Antragsteller offensichtlich kein erheblicher Aufwand entstanden ist, indem er auf jegliche Darlegung technischer Details verzichtet hat.
Stattdessen hat er nur pauschal auf den Inhalt des amtlichen Rechercheberichts
vom 2. Juli 2015 verwiesen, wodurch er die von § 16 Satz 2 GebrMG gezogene
Schwelle der Darlegungslast gerade noch überschritten hat. § 16 Satz 2 GebrMG
fordert nicht nur einen Tatsachenvortrag als solchen, sondern grundsätzlich auch
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ins Verfahren eingebrachten, druckschriftlichen Entgegenhaltungen; dies ergibt sich nicht zuletzt aus der in § 16 Satz 3
GebrMG enthaltenen Verweisung auf § 125 PatG (vgl. hierzu: Loth/Stock, GebrMG,
2. Aufl., § 16 Rn. 19 mit Verweis auf das Patentnichtigkeitsverfahren: BGH GRUR
2015, 365, 370 - „Zwangsmischer“). Allein mit Blick auf den vorliegenden Löschungsantrag wird daher lediglich eine 0,5-fache Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG verdient worden sein.
Gegen die Angemessenheit des insoweit geringstmöglichen Gebührensatzes
spricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin in Reaktion auf den ihr zugestellten
Löschungsantrag die Mitwirkung mehrerer anwaltlicher Vertreter angezeigt hat.
Derartige Ankündigungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang und die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall zu. Die vorliegende Mitwirkungsanzeige stellt lediglich einen routinemäßigen Hinweis dar, der für den Fall eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsstreits vorsorglich gemacht worden ist, um
ggf. die Möglichkeit einer Erstattung von sowohl Patentanwalts- als auch Rechtsanwaltskosten zu gewährleisten (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17
Rn. 180 ff.).
c3) Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, zu
seinen Gunsten sei zumindest zu berücksichtigen, dass seine anwaltliche Tätigkeit
hier bereits mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Verzichtsaufforderung begonnen habe, und für diese Tätigkeit - anders als im Wettbewerbsrecht - kein gesonderter Gebührentatbestand vorhanden sei. Zutreffend an diesem Vortrag ist jedenfalls, dass die Kosten für eine Verzichtsaufforderung, die im Vorfeld eines Löschungsantrags ergangen ist, nach h. M. nicht erstattungsfähig sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 116 - m. w. N.; differenzierend: Arz in
NJW 2019, 1858, 1859). Wesentlicher Gesichtspunkt ist jedoch, dass etwaige zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, die im Zusammenhang mit einer Vorkorrespondenz stehen, nicht zusammen mit den Kosten des Löschungsverfahrens festgesetzt
werden dürfen (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 204) und deshalb dort auch nicht zur Erhöhung des Gebührensatzes beitragen können.
c4) Dem Antragsteller kann allerdings insoweit gefolgt werden, als bei pflichtgemäßer Bemessung des Gebührensatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der
Aufwand, der sich auf die Kostengrundentscheidung bezog, berücksichtigt werden
muss (vgl. z. B. VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2020, Az. AN 19 K 18.01733, nachgewiesen im Internet unter JURIS® - Das Rechtsportal). Dass dem nichts im Wege
steht, folgt aus § 15 Abs. 1 RVG, wonach die Gebühren die gesamte Tätigkeit des
Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Zieht man allerdings hier den im Vorfeld der isolierten Kostengrundentscheidung geführten
Schriftwechsel (hinsichtlich Umfang und Inhalt) bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG heran, so führt dies nach billigem Ermessen lediglich dazu, dass sich gerade der von der Gebrauchsmusterabteilung
ermittelte, 0,7-fache Gebührensatz als angemessen und ausreichend erweist.
3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten
hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu
äußern.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,
die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Der Antragsteller ist mit seiner
Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren. Gründe, die billigerweise eine andere
Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch