Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 27.09.2023 – 29 W (pat) 532/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270923B29Wpat532.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 532/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:270923B29Wpat532.22.0

betreffend die Marke 30 2012 056 228

hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. September 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 1. November 2012 angemeldet und am 20. Februar 2013 unter der Nummer

30 2012 056 228 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 14: Anstecknadeln, Vereinsnadeln, Manschettenknöpfe;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in

Klasse 16 enthalten: Broschüren, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Photographien, Aufkleber;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations);

Klasse 41: Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und

Durchführung von Seminaren, Organisation und Durchführung von

Sportveranstaltungen und -wettkämpfen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Polo.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. März 2013 veröffentlicht worden ist,

hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 14. Februar 2000

angemeldeten und am 23. März 2001 eingetragenen Wort-/Bildmarke 300 11 532

die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Drucksachen, Unterrichts- und Lehrmittel, Veröffentlichungen, Zeitpläne, Zeitschriften, Zeitungen, Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren), Papier- und Schreibwaren, Bücher, Fahnen,

Wimpel aus Papier, Kalender, Kataloge, Photographien;

Klasse 25: Bekleidungserzeugnisse, Schuhe, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Spielzeug, Spiele, Turn- und Sportartikel und Schutzhüllen hierfür (soweit in Klasse 28 enthalten), Sportschläger und Schlägerhandschuhe,

Poloschläger, Bälle, Polobälle und -hüllen, Poloballhalter, Polohandschuhe, Polotaschen;

Klasse 35: Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), betriebswirtschaftliche Beratung, Erstellen von Geschäftsgutachten, Verkaufsförderung für andere

(Salespromotion), Organisation von Ausstellungen und Messen im Zusammenhang mit Golf- und Polosport für Feste, Geselligkeiten, Reisen und die Präsentation im Internet, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten, Franchising, Unternehmensverwaltung;

Klasse 41: Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Poloplätzen, Betrieb von Sportcamps, Vermietung von Stadien, Tierdressur, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Unterricht und Erziehung, Durchführung von Veranstaltungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Reitunterricht und Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen, Veranstaltung sportlicher

Wettkämpfe, Veranstaltung von Wettbewerben, Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Unterhaltung, Turn- und Gymnastikkurse, Training von

Pferden, Videofilmproduktion, Vermietung von Sportausrüstungen;

Klasse 42: Konstruktionsplanung, Dienstleistung eines Architekten, Bauberatung,

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von

Zugriffsseiten zu Datenbanken.

Das amtliche Widerspruchsverfahren war zunächst durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 29. Januar 2014 ausgesetzt worden wegen eines zwischen

den Verfahrensbeteiligten anhängigen Teillöschungsverfahrens vor dem DPMA gegen die Widerspruchsmarke nach §§ 50, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. (§ 8 Abs. 2

Nr. 14 MarkenG n. F.). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. August 2017 (Az:

27 W (pat) 8/15) hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts den die Löschung anordnenden Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA aufgehoben und den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist sodann

wiederaufgenommen worden.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 die

Einrede der Nichtbenutzung erhoben.

Zur Glaubhaftmachung hat die Widersprechende mit Schriftsätzen vom 11. April 2019 und 4. November 2019 zahlreiche Unterlagen eingereicht, unter anderem

zwei eidesstattliche Versicherungen, Auszüge aus verschiedenen Internetauftritten,

Fotografien, Plakate, Flyer, Medienberichte, Reit- und Überlassungsvereinbarungen, Angebote für Veranstaltungen, Abbildungen von Aufklebern, Broschüren sowie

Umsatzauflistungen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 16 den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Widersprechende auf die vom Inhaber der

angegriffenen Marke zulässig erhobenen Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und

Satz 2 MarkenG eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die

maßgeblichen Zeiträume nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten Unterlagen reichten für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar habe die Widersprechende

durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten schriftsätzlich Umsatzzahlen für die

Jahre 2008 bis 2018 mitgeteilt, die beide Benutzungszeiträume abdeckten. Die Umsatzzahlen ließen jedoch nicht erkennen, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Widerspruchsmarke benutzt worden und welcher Umsatzanteil auf

welche Waren und Dienstleistungen entfallen sei. Die Umsatzzahlen für Veranstaltungen und für Reitunterricht seien teilweise mit einer Zahl für ein Jahr angegeben,

in manchen Jahren mit bis zu drei Zahlen. Auch sei der Begriff „Veranstaltungen“ in

Bezug auf die im Verzeichnis genannten unterschiedlichen Veranstaltungsdienstleistungen sehr allgemein, so dass eine Aufschlüsselung auf verschiedene Dienstleistungen nicht möglich sei. Ebenso könne den Einzelaufstellungen für die Reitkasse, den Namensauflistungen und den Camp-Zahlungen für die Jahre 2009 –

2018 nicht entnommen werden, um welche Produkte aus der Vielzahl der genannten Widerspruchswaren und -dienstleistungen es sich dabei im Einzelnen handele.

Aus § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ergebe sich, dass nur eine auf eine konkrete Einzelware und -dienstleistung bezogene Glaubhaftmachung eine Bestimmung der

eingetragenen Waren und Dienstleistungen zulasse, für die eine Benutzung der Widerspruchsmarke anzuerkennen sei. Daraus folge insbesondere, dass Umsatzzahlen nur dann den Umfang einer Markenbenutzung belegten, wenn sie konkreten

Waren und Dienstleistungen sicher zugeordnet werden könnten. Diesen Voraussetzungen genüge der Vortrag der Widersprechenden nicht. Die Widersprechende

habe zudem zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, denen nicht entnommen werden könne, welche Kompetenzen den Erklärenden zukomme. Es bleibe

daher offen, ob die Ausführungen von Personen gemacht worden seien, die im jeweils maßgeblichen Benutzungszeitraum aufgrund ihrer besonderen Stellung aus

eigener Kenntnis mit den erklärten Benutzungsverhältnissen vertraut gewesen

seien. Hinzu komme, dass den Erklärungen nicht zu entnehmen sei, mit welchen

Waren oder Dienstleistungen im Benutzungszeitraum Umsätze erzielt worden

seien. Zudem sei die erforderliche eigene Tatsachendarstellung des Erklärenden

nicht mehr gewährleistet, soweit ausschließlich auf Angaben in einem beiliegenden

Schriftsatz des bevollmächtigten Anwalts Bezug genommen werden müsse.

In der Gesamtschau könnten den Unterlagen zwar gewisse Anhaltspunkte für eine

Benutzung der Widerspruchsmarke entnommen werden, es bleibe aber unklar, für

welche konkreten Waren und Dienstleistungen welche konkreten Umsätze im Zusammenhang mit der Verwendung der Widerspruchsmarke erzielt worden seien.

Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Obliegenheit der Widersprechenden handele, müsse sich diese alle Mängel der Glaubhaftmachung zurechnen lassen. Wegen des im Rahmen des Benutzungszwangs

herrschenden Beibringungsgrundsatzes sei es der Markenstelle auch verwehrt gewesen, die Widersprechende auf die Notwendigkeit einer weiteren Glaubhaftmachung hinzuweisen. Der Widerspruch habe daher, ohne dass es auf die Frage einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

ankomme, erfolglos bleiben müssen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie hat ihre Beschwerde weder begründet noch weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung, zu der auf ihren Antrag hin geladen wurde, hat sie die Auffassung vertreten, dass es sich das DPMA bei der Prüfung der Benutzungsunterlagen zu leicht gemacht habe. Eine Glaubhaftmachung

könne und müsse nur für einzelne Waren oder Dienstleistungen erbracht werden.

Auszuschließen sei lediglich die Scheinbenutzung. Vorliegend ergebe sich aus den

im DPMA eingereichten Unterlagen, dass die Widerspruchsmarke jedenfalls für

Reitsportveranstaltungen benutzt worden sei. Die Rechtsprechung verlange zudem

nicht, dass für den gesamten Zeitraum Benutzungsunterlagen vorgelegt werden. Da

die Unterlagen einen kurzen Zeitraum des zweiten Benutzungszeitraums umfassten, sei auch insoweit eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 056 228 auf den Widerspruch aus der Marke

300 11 532 angeordnet.

Der Beschwerdegegner beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Er ist der Auffassung, dass die beiden eidesstattlichen Versicherungen inhaltlich zu

schwammig seien und sich auch hauptsächlich mit der Marke „Gut Seeburg DPV“

beschäftigten. Die eingereichten Unterlagen reichten zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der hier relevanten Widerspruchsmarke 300 11 532 nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden

bleibt in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ohne Erfolg.

A.

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes

mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls

maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der

angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019,

nämlich am 1. November 2012, eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem

14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis

zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

B.

Eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann nicht festgestellt werden. Denn die Widersprechende hat eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß §§ 43 Abs. 1, 26 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht glaubhaft gemacht. Mangels berücksichtigungsfähiger Waren und

Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke konnte der Widerspruch und

damit die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG.

1.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018, eingegangen beim DPMA am 14. Februar 2018, hat der Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich die Einrede der

Nichtbenutzung gemäß §§ 26, 43 MarkenG erhoben. Da der Widerspruch gegen

die beschwerdegegenständliche Marke vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden

war, sind diesbezüglich §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden

Fassung weiter anzuwenden, § 158 Abs. 5 MarkenG.

In dem undifferenzierten Bestreiten ist die Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden zu sehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 43

Rn. 30), weil sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. März 2013 als auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede am 14. Februar 2018 gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG a. F. das gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren bereits seit über fünf Jahren abgeschlossen war (Abschluss: 22. März 2002). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach

Art, Zeit, Ort und Umfang in den jeweils maßgeblichen Benutzungszeiträumen,

nämlich März 2008 bis März 2013 und Ende September 2018 bis Ende September

2023 darzutun und glaubhaft zu machen. Der sog. „wandernde“ Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. ist dabei der maßgebliche Fünfjahreszeitraum vor dem Tag der mündlichen Verhandlung (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 21).

a.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen

ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur

symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH

GRUR 2020, 1301 Rn. 32 – Ferrari/DU [testarossa]; WRP 2017, 1066 Rn. 37 –

Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rn. 38 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38

– Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182

Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70

– The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Von einer ernsthaften Benutzung ist auszugehen,

wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem

Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. - [ONELOMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM). Zur Glaubhaftmachung muss von der Widersprechenden daher konkret angegeben werden, wer die Marke auf welche Weise für

welche Waren und Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat

und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten

Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen und in

die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen Zeiträume aufgeteilt sein.

Abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz unterliegt die Ausgestaltung des

Benutzungszwangs dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (vgl. Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 6). Dies bedeutet, dass die darlegungspflichtige Widersprechende und Beschwerdeführerin die volle Verantwortung

für eine vollständige Glaubhaftmachung trägt und sich alle Mängel der Glaubhaftmachung(smittel) zurechnen lassen muss. Dies gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Anhaltspunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offen lassen, die

ausschließlich zu Lasten des Widersprechenden gehen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 65).

Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen

Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der

rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht

ausschließen muss (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 60).

Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten)

Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Daneben

können auch sonstige Unterlagen, wie z. B. Preislisten, Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder sonstige Veröffentlichungen als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere zur Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer

eidesstattlichen Versicherung dienen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel

sind dabei in einer Gesamtschau zu bewerten (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 80 und 81).

b.

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die Widersprechende hat zwar im Amtsverfahren zahlreiche Unterlagen, unter anderem eine eidesstattliche Versicherung des Herrn X vom 1. April 2019, eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Y vom 26. März 2019, Auszüge aus den Internetauftritten der Widersprechenden unter ca. 24 verschiedenen Domains sowie Auszüge aus dem Internetauftritt der Werbeagentur Z, eine Fotografie der Beschilderung am Eingang des Guts Seeburg, Fotografien einer Kappe und eine Fotodokumentation, ein Plakat, eine Einladungskarte sowie eine CD mit Video eines Rundgangs durch Konferenz- und Ausstellungsräume jeweils betreffend die Ausstellung

„100 Jahre Polo“ vorgelegt. Ferner hat sie beispielhaft Flyer, verschiedene Medienberichte, einen Vordruck für eine Reservierung für Reitstunden, eine Rechnung,

Reit- und Überlassungsvereinbarungen, Angebote für eine Veranstaltung „Polo als

Firmenevent“, Abbildungen von Aufklebern, Broschüren sowie Aufstellungen über

die von der Widersprechenden in den Jahren 2009 bis 2018 unter anderem unter

der Widerspruchsmarke erzielten Umsätze im Zusammenhang mit Reitstunden,

Pferdeverleih, Boxenvermietung und Feriencamps (Auflistung „Jahreskonto Kanzlei-Rechnungswesen) eingereicht. Zudem hat der verfahrensbevollmächtigte Anwalt in seinem Schriftsatz Jahresumsätze für „Veranstaltungen und Reitunterricht“

aufgelistet.

Auch in der Gesamtschau betrachtet reicht dies aber nicht aus, um von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den ersten maßgeblichen Zeitraum und erst Recht nicht für den wandernden Zeitraum auszugehen. Allein der

Umfang der eingereichten Unterlagen lässt nämlich noch keine Rückschlüsse auf

eine rechtserhaltende Benutzung zu; dieser ersetzt einen substantiierten Vortrag

durch die Widersprechende und geeignete Glaubhaftmachungsmittel nicht. Hieran

fehlt es vorliegend. Vielmehr enthalten die Glaubhaftmachungsunterlagen zahlreiche Mängel, die teilweise bereits von der Markenstelle aufgezeigt wurden. Beispielhaft seien Folgende genannt:

(1)

Die Markenstelle hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf

die eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen LS 1 und LS 2) die Frage nach der

Kompetenz der Erklärenden stellt (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 43 Rn. 83). Sowohl bei Herrn X als auch Herrn Y handelt es sich nämlich

nicht um Organe oder Beschäftigte der Widersprechenden selbst. Herr X, Ehemann

der Geschäftsführerin der Widersprechenden und nach seiner Erklärung der „Berater für die Unternehmungen“ seiner Frau, ist Betreiber einer Agentur, die die Widersprechende werblich betreut. Auch Herr Y ist in der Werbeagentur tätig. Aus den

besagten Erklärungen ergibt sich zwar, dass die Betreuung aller Marken zu den

Aufgaben der Werbeagentur gehört. Sie lassen aber nicht ausreichend erkennen,

ob und inwieweit die erklärenden Personen in das operative Geschäft der Widersprechenden eingebunden und damit mit den konkreten Benutzungsverhältnissen

betreffend die Widerspruchsmarke vertraut sind. Unklar bleibt dabei

im Übrigen

auch, wer die Wort-/Bildgestaltung funktionsgerecht als Marke verwendet haben

soll, d. h. ob und für welche Waren und Dienstleistungen die Inhaberin der Widerspruchsmarke selbst und/oder die Werbeagentur Z im Sinne von § 26 Abs. 2 MarkenG die Widerspruchsmarke benutzt haben. Schriftsätzlich ist nämlich pauschal

ausgeführt (Schriftsatz vom 11. April 2019 Rn. 15 und Rn. 107), dass die Widerspruchsmarke „mit vorheriger Zustimmung der Widerspruchsführerin auch von der

Werbeagentur Z zur Kennzeichnung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt“ worden sei. Aus den eidesstattlichen Erklärungen, insbesondere derjenigen des Herrn Y, geht dies so nicht hervor.

Da die Angaben in den Erklärungen aber ohnehin keine Schlussfolgerungen auf

eine rechtserhaltende Benutzung zulassen, können diese Fragen offenbleiben.

Denn beide eidesstattlichen Versicherungen sind in Bezug auf die maßgeblichen

Benutzungskriterien inhaltsleer. Vor allem fehlen Angaben zum Umfang der Markennutzung, mithin zu mit der Widerspruchsmarke erzielten Umsätzen, abgesetzten

Stückzahlen von Produkten, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet waren

oder zu getätigten Werbeaufwendungen etc., seien es solche die auf eine Benutzung der Widersprechenden selbst oder auf die geltend gemachte Benutzung durch

die Werbeagentur zurückgehen sollten. Die Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen über Marketingkonzepte, Projekte und Aufgabengebiete. Für

welche Waren und Dienstleistungen welche Umsätze von welchem Benutzer und in

welchem konkreten Zeitraum getätigt wurden, bleibt offen. Auch in welcher Art und

Form die Marke genutzt wurde, geht aus der Erklärung nicht hervor; eine Bezugnahme auf zusätzliche Unterlagen ist nicht erfolgt.

(2)

Die Angaben in den Anwaltsschriftsätzen lassen ebenfalls nicht die erforderlichen Schlussfolgerungen auf eine rechtserhaltende Benutzung zu, weil sie in den

wesentlichen Punkten unklar bzw. vage sind, überwiegend keine Bestätigung in den

hierzu in Bezug genommenen Unterlagen finden und sich größtenteils in bloßen

Rechtsbehauptungen erschöpfen.

So wird beispielsweise mit Anlage LS 1a ein Auszug aus dem Internetauftritt der

Werbeagentur Z vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass diese die Widerspruchsmarke „insbesondere als Kennzeichnung von verschiedenen Dienstleistungen“

zeigten, wobei es sich dabei „insbesondere“ um das Angebot von Ausstellungen

zum Bereich Polo, von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von

Pferden und von Reitcamps handele. Für den Verkauf von Pferden bzw. für „Pferde“

der Klasse 31 ist die Widerspruchsmarke nicht geschützt. Wie man aus den besagten Internetauszügen zu der schriftsätzlich geäußerten Auffassung gelangen kann,

diese gäben Auskunft u. a. über den Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke insbesondere im maßgeblichen Zeitraum, erschließt sich dem Senat nicht.

Denn diese Auszüge sind undatiert bzw. betreffen keinen „Zeitraum“, werfen zudem

die Frage auf, wer hier überhaupt Benutzer der Widerspruchsmarke sein soll und

enthalten schließlich keinerlei Umsatzzahlen oder andere Angaben über den Umfang der Benutzung.

Anlage LS 3 zeigt eine Beschilderung am Eingang des Guts Seeburg

. Diesem Schild mag im Hinblick auf die Wiedergabe der Widerspruchsmarke mit dem darunter stehenden Schriftzug „DEUTSCHER POLO-

PFERDE VERTRIEB“

entnommen werden können, dass dort etwas im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pferden – wofür die

Widerspruchsmarke nicht eingetragen ist - unter dieser Kennzeichnung angeboten

wird. Eine darüberhinausgehende Aussagekraft, insbesondere über den Umfang

der Benutzung, kommt der Anlage LS 3 entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen nicht zu.

Zu Anlage LS 4 (Beitrittserklärung einer V … GmbH vom 01.05.1995 zu einem Pferdezuchtverband sowie Austrittsbestätigung gerichtet an Gut Seeburg am Champagnerberg vom 04.03.2011) wird schriftsätzlich behauptet, die Schreiben würden bestätigen, dass die Widersprechende „insbesondere im Zeitraum vom 1. Mai 1995

bis 4. März 2011 insbesondere die Zucht von Pferden unter der Widerspruchsmarke

vorgenommen und angeboten“ habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Widerspruchsmarke für „Pferdezuchtdienstleistungen“ der Klasse 44 schon nicht geschützt ist, ist der Anlage LS 4 überhaupt nichts über eine Benutzung der Widerspruchsmarke zu entnehmen.

Die zum Nachweis der Benutzung in Bezug genommenen Auszüge aus Internetauftritten etc. lassen vielfach weder eine zeitliche Zuordnung noch Feststellungen zu,

welchen konkreten Inhalt diese Seiten gerade in den maßgeblichen Benutzungszeiträumen gehabt hatten und insbesondere auch nicht, ob und ggf. in welcher Form

und für welche Waren und Dienstleistungen sie eine Benutzung der Widerspruchsmarke dokumentieren (z. B. LS 6, LS 7, LS 8, LS 26, LS 32, LS 33). Auch die weiteren Anlagen liegen zum Teil außerhalb der maßgeblichen Zeiträume (z. B. LS 30,

LS 34) oder beziehen sich teilweise auf Waren und Dienstleistungen, für die die

Widerspruchsmarke nicht geschützt ist (LS 9, Rechnung für den Kauf eines Pferdes

LS 28). Ein Teil der Unterlagen (z. B. LS 27, LS 32, LS 33) mag zudem Hinweise

auf eine Nutzung anderer Marken, nämlich der Marken des Herrn X

oder

der Marke

der

Geschäftsführerin

der Widersprechenden

und

geben, belegen aber nicht, dass die Widerspruchsmarke -

auch nicht als Mehrfachkennzeichnung zusammen mit diesen vorgenannten Marken - funktionsgerecht als Hinweis für eingetragene Waren und Dienstleistungen im

relevanten Zeitraum benutzt wurde. Es reicht nämlich nicht aus, wenn das betreffenden Zeichen auf Geschäftspapieren, Fotos, Flyern und anderen Unterlagen irgendwie und irgendwo auftaucht, vielmehr muss es an einer Stelle und in einer Art

und Weise angebracht sein, bei der die angesprochenen Verkehrskreise gerade

(auch) auf eine Verwendung als Marke schließen; bei einem Großteil der eingereichten Unterlagen ist hiervon nicht auszugehen.

(3)

Soweit sich schließlich im Schriftsatz vom 11. April 2019 eine Auflistung über

Umsatzangaben für die Jahre 2008 bis 2018 „für Veranstaltungen und Reitunterricht“ befindet, hat die Beschwerdeführerin weiterhin nicht erläutert, warum für manche Jahre zwei, drei und einmal vier Beträge genannt wurden. Aus den beigefügten

Auflistungen aus dem „Jahreskonto Kanzlei-Rechnungswesen“ finden sich zwar

über die von der Widersprechenden in den Jahren 2009 bis 2018 unter anderem

unter der Widerspruchsmarke erzielten Umsätze im Zusammenhang mit Reitstunden – teilweise wohl als „Reitkasse“ bezeichnet -, Pferdeverleih, Boxenvermietung

und Feriencamps. Rückschlüsse darauf, dass diese Einnahmen unter der Widerspruchsmarke erzielt wurden, lassen sich aus diesen Auszügen aus der Finanzbuchhaltung nicht ziehen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Glaubhaftmachung vor allem in allgemeinen, vagen und lückenhaften Ausführungen und der Wiedergabe von Rechtsmeinungen erschöpft.

c. Ob der Widersprechenden eine ausreichende Glaubhaftmachung für den ersten hier maßgeblichen Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F.

gelungen ist, muss letztlich aber nicht abschließend beurteilt werden. Denn jedenfalls ist die Widersprechende ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung für den

maßgeblichen Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. nicht nachgekommen.

Für den zweiten Benutzungszeitraum sind weder Ausführungen über die Benutzung

der Widerspruchsmarke gemacht noch aktualisierte Benutzungsunterlagen eingereicht worden. Neben den unter b. genannten Mängeln der Glaubhaftmachung ist

nunmehr bei den – nicht nach konkreten Waren und Dienstleistungen aufgeschlüsselten und nur schriftsätzlich aufgeführten - Umsatzangaben wie auch bei der Auflistung der sog. „Reitkasse“ nur noch ein Teil des Jahres 2018 erfasst, nämlich Oktober bis Dezember 2018, mithin nur drei Monate des zweiten maßgeblichen Zeitraums. Durch Zeitablauf fehlen mittlerweile Angaben für die letzten 4 Jahre und 9

Monate.

Zwar ist eine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in

Rede stehenden Zeitraums für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung

nicht erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 72 bis 74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 925 Rn. 40 – VOODOO), worauf die

Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat. Die angegebenen Umsatzangaben müssen daher weder den gesamten fünfjährigen Benutzungszeitraum abdecken noch das letzte Jahr betreffen. Vielmehr genügt auch die Glaubhaftmachung

einer Markenverwendung für eine begrenzte, auch weiter zurückliegende Zeit innerhalb des relevanten Benutzungszeitraums, sofern der fragliche Einsatz der Marke

noch als ernsthafte Benutzung zu bewerten ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 85 und § 26 Rn. 95 ff.). Hieran bestehen wegen der

schon für den ersten Zeitraum festgestellten Mängel durchgreifende Zweifel. Insbesondere bleibt (weiterhin) unklar, unter welcher Marke die Reitstunden angeboten

wurden.

d.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die Defizite im Vortrag der

Widersprechenden hingewiesen. Eine Klärung hat sich nicht herbeiführen lassen.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich pauschal auf den großen Umfang ihrer Unterlagen hingewiesen; aus diesen ergebe sich auch für den zweiten Zeitraum eine

rechtserhaltende Benutzung – zumindest für Reitunterricht. Dabei handelt es sich

wiederum um eine bloße Rechtsbehauptung.

2.

Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, die Benutzungsunterlagen für den ersten

Zeitraum zu ergänzen und Unterlagen für den wandernden Benutzungszeitraum

vorzulegen, war vor der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO weder erforderlich noch geboten. Dies

gilt umso mehr als bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss deutlich

gemacht hat, dass beide Einreden zulässig und welche Voraussetzungen an den

Vortrag der Widersprechenden hinsichtlich der Benutzung zu stellen sind.

Wegen des im Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes ist es allein Sache der Widersprechenden, die entsprechenden Zeitabläufe

im Auge zu behalten und die Mittel der Glaubhaftmachung dem wandernden Benutzungszeitraum anzupassen. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin nach Erhebung

der Beschwerde im Februar 2022 ausreichend Gelegenheit.

Mangels berücksichtigungsfähiger Widerspruchswaren und -dienstleistungen

kommt es auf die weiteren Fragen der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

C.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.

Wenngleich die Widersprechende ihren Widerspruch durch Einlegung der Beschwerde weiterverfolgt hat, ohne einen erneuten Glaubhaftmachungsversuch einer rechtserhaltenden Benutzung vorzunehmen und insbesondere für den wandernden Benutzungszeitraum keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt hat, so ist

im Ergebnis noch nicht von einem völlig untauglichen oder nicht ernst gemeinten

Versuch einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen.

Auch andere Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten

sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene

Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt