Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 13.11.2023 – 35 W (pat) 6/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123B35Wpat6.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:131123B35Wpat6.22.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 006 175.3
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 13 . November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2022 aufgehoben.
2. Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden
auf
3.854,90 €
(in Worten: dreitausendachthundertvierundfünfzig
90/100 EUR)
festgesetzt.
3. Die die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin
zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 19. Oktober 2015 mit einem Hauptanspruch und 5 weiteren unmittelbar und mittelbar auf diesen rückbezogenen Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2015 006 175.3 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Galvanisch dekoriertes Zierelement mit Konturlicht“. Der Hauptanspruch lautete wie folgt:
„Galvanisch dekoriertes Zierelement mit Konturlicht (1), aus wenigstens zwei Kunststoffkomponenten im stoffschlüssigen Verbund gefertigt, wobei eine Kunststoffkomponente galvanisierbar
ist (2) und das Zierelement (3) ausgebildet und wenigstens eine
Kunststoff-Komponente galvanoinert ist (4), also den Galvanikprozess unbeschichtet und unverändert durchläuft und den
durchleuchtbaren Konturlichtbereich (5) darstellt.“
Die Antragstellerin hatte am 24. Mai 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, wobei sie ihren Antrag auf mangelnde Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gestützt hatte. Der Löschungsantrag umfasste insgesamt 7 Seiten. Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurde anfänglich eine druckschriftliche Entgegenhaltung (D1) sowie eine aus Sicht der Antragstellerin offenkundige Vorbenutzung in Form eines von der Antragstellerin hergestellten, in den Jahren 2010, 2011
und 2014 gelieferten und schließlich in Fahrzeugen des Typs Mercedes Benz SLS
eingebauten Zierelements („Abdeckelement einer Betätigungseinrichtung einer
elektrischen Feststellbremse“) geltend gemacht (6 Seiten DIN A4, Anlage 3). Am
2. August 2019 war ein zweiter, ebenfalls auf vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichteter Antrag von einer weiteren Mitbewerberin der Antragsgegnerin, nämlich der Firma K … GmbH, beim DPMA gestellt worden. Die Antragsgegnerin hatte dem hier in Rede stehenden, ersten Löschungsantrag mit Eingabe
vom 18. Juli 2018 (und dem weiteren mit Eingabe vom 30. September 2019 jeweils)
fristgemäß widersprochen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 hat die Antragstellerin eine zusätzliche druckschriftliche Entgegenhaltung (D2) in das Verfahren eingebracht. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit Zwischenbescheid vom 20. März 2020
den Beteiligten als vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster voraussichtlich aufgrund der Entgegenhaltung D2 löschungsreif sei und es
auf die zusätzlich geltend gemachte Vorbenutzung nicht mehr in entscheidungsrelevanter Weise ankomme. Nachdem schließlich die Gebrauchsmusterabteilung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Januar 2021 bestimmt hatte, hat die
Antragsgegnerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 ihren Widerspruch gegen
den Löschungsantrag zurückgenommen.
Mit isolierter Kostengrundentscheidung vom 14. April 2021, die am 19. Mai 2021
bestandskräftig geworden ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Die Antragstellerin hat hierauf mit ihrem am 23. Juli 2021 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragt, zu ihren Gunsten die von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren ihr zu erstattenden Kosten in
Höhe von insgesamt 29.178,50 € festzusetzen. Hierbei macht die Antragstellerin
auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 3,3 Mio. € und unter Heranziehung der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des
RVG als Kosten eines Patentanwalts eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV RVG (15.096,90 €), eine 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV
RVG (13.935,60 €) sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr.
7002 VV RVG (20,00 €) und die Kosten für die Stornierung einer Flugreise
(126,00 €) geltend. Die Antragstellerin hat hierzu weiter vorgetragen, sie und eine
weitere deutsche Mitbewerberin, die K … GmbH, seien auf dem Gebiet der galvanisierten Kunststoffteile, insbesondere als Zulieferer für die Kfz-Industrie, tätig. Die
hier betroffenen Teile würden z. B. als Zierteile im Innenraum, als Verkleidungsteile,
als Betätigungselemente und auch auf der Außenseite von Pkws der höheren Preissegmente als Zierelemente, Kühlergrills etc. eingesetzt werden. Kunden seien besonders deutsche Hersteller. Von ihrer Seite seien eine ganze Reihe von Produkten
identifiziert und für die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters zusammengestellt
worden, die wörtlich in den Schutzbereich der Ansprüche des nunmehr gelöschten
Streitgebrauchsmusters gefallen seien. Hierbei handele es sich allerdings um vertrauliche Informationen, die der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangen dürften und daher nicht weiter vorgetragen würden.
Sowohl die Antragstellerin als auch die bereits genannte, weitere deutsche Mitbewerberin hätten im relevanten Zeitraum mit einschlägigen Produkten jeweils über
50 Mio. € Umsätze erzielt. Letztlich müsse daher unter Hinzurechnung noch weiterer, kleinerer Mitbewerber, die niedrigere Umsätze erzielt haben dürften, bei der Bemessung des Gegenstandswertes selbst bei konservativer Abrundung insgesamt
von einem relevanten Umsatz in Höhe von 110 Mio. € ausgegangen werden. Bei
einem branchenüblichen Lizenzfaktor von 3% errechne sich demnach der oben genannte Gegenstandswert in Höhe von 3,3 Mio. €.
Die Antragsgegnerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten. Sie ist
der Auffassung, dass eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € angemessen sei. Zudem sei lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen, da es
sich bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um ein Verfahren vor einer
Verwaltungsbehörde handele und die Sache weder besonders umfangreich noch
schwierig gewesen sei.
Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des RVG
mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 die erstattungsfähigen Kosten
in Höhe von 3.074,90 € festgesetzt. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die
Gebrauchsmusterabteilung im Einzelnen folgendermaßen berechnet:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
I. Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
II.
Sonstige Kosten
Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge
1,3
2.928,90 €
20,00 €
Summe von I. und II.:
126,00 €
3.074,90 € ========
Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei der Berechnung der Gebühren einen Gegenstandswert in Höhe von nur 250.000 € zugrunde gelegt. Die Antragstellerin habe
es unterlassen, die zur Annahme eines höheren Gegenstandswertes notwendigen
Tatsachen zu liefern. Zu den geltend gemachten Umsatzzahlen sei kein hinreichend
konkreter Vortrag erfolgt. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass man eine
ganze Reihe von Produkten identifiziert und für die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters zusammengestellt habe, die angeblich wörtlich in den Schutzbereich des gelöschten Streitgebrauchsmusters gefallen seien. Das Angebot der Antragstellerin, zwar der Gebrauchsmusterabteilung, nicht aber der Antragsgegnerin
Einsicht in die Zusammenstellung ihrer Informationen und Umsatzzahlen zu gewähren, sei nicht akzeptabel gewesen, da hierdurch der Anspruch der Antragsgegnerin
auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der von der Antragstellerin zu ihren
Umsatzzahlen angeregte Zeugenbeweis sei wegen des unzureichenden Tatsachenvortrags ins Leere gegangen. Üblicherweise sei in diesen Fällen von einem
durchschnittlichen Gegenstandswert i.H.v. 125.000 € auszugehen. Da hier unstreitig neben der Antragstellerin noch eine weitere Mitbewerberin die Löschung des
Streitgebrauchsmusters betrieben habe, sei dieser Wert entsprechend zu verdoppeln gewesen.
Hinsichtlich des bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzulegenden
Gebührensatzes sei zudem nur ein 1,3-facher Satz gerechtfertigt. Es habe keine
mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung stattgefunden und es
seien im Übrigen auch keine Umstände erkennbar geworden, die das Verfahren zu
einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden, schwierigen oder umfangreichen
Angelegenheit gemacht hätten.
Gegen diesen Beschluss, der beiden Verfahrensbeteiligten am 11. März 2022 zugestellt worden war, hat die Antragstellerin am 25. März 2022 Beschwerde beim
DPMA eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet.
Die Antragstellerin hält am dem Gegenstandswert in Höhe von 3,3 Mio. € und an
der hierzu erstinstanzlich gelieferten Begründung fest. Ebenso sei davon auszugehen, dass der anwaltliche Vertreter eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300
VV RVG verdient habe.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes sei zu beachten, dass die räumliche Ausgestaltung des Bauteils, für den Schutz durch das Streitgebrauchsmuster beansprucht
worden sei, beliebig gewesen sei. Dadurch sei der von der Antragsgegnerin angestrebte Schutzbereich derart groß gewesen, dass eine Vielzahl von Teilen der Antragstellerin, aber auch weiterer deutscher Mitbewerber, erfasst worden seien. Es
werde nochmals betont, dass das Streitgebrauchsmuster galvanisierte Kunststoffteile betroffen habe, für die ein großer Markt als Zulieferprodukte für die Automobilindustrie bestanden habe und bestehe.
Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin zu ihrer Liste der identifizierten Produkte,
die wörtlich in den Schutzbereich der Ansprüche des gelöschten Streitgebrauchsmusters gefallen seien und von der Antragstellerin während der Restlaufzeit des
Streitgebrauchsmusters hergestellt worden seien, nunmehr auch eine Umsatztabelle vorgelegt. Sie trägt hierzu vor, dass insgesamt 321 Kundenordner mit 2988 Artikelordnern und einer entsprechenden Anzahl von Zeichnungen gesichtet worden
seien. Auf diese Weise hätten die 181 in der Tabelle enthaltene Bauteile identifiziert
werden können. Zum Beweis der gemachten Angaben hat die Antragstellerin wiederum Zeugenbeweis, durch die Vernehmung einer namentlich genannten Person
angeboten.
Die geltend gemachte 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG rechtfertige sich zum einen daraus, dass sie gezwungen gewesen sei, eine offenkundige
Vorbenutzung zu recherchieren, die entsprechenden Nachweise zu beschaffen, zu
bewerten und darzulegen. Dass die Vorbenutzung im Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 20. März 2020 letztlich als nicht entscheidungsrelevant bewertet worden sei, ändere nichts an dem Charakter des Verfahrens als weit
überdurchschnittlich schwierig und aufwendig.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde nach wie vor auf der Grundlage
der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des RVG folgende Kostenerstattung:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
I.
Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
II.
Sonstige Kosten
2,5
29.032,50 €
20,00 €
Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge
126,00 €
Summe von I. und II.: 29.178,50 € =========
Die Antragstellerin beantragt entsprechend,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2022 aufzuheben und die ihr vom Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in
Höhe von 29.178,50 € neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist nach wie vor der Ansicht, dass die Antragstellerin keine
hinreichenden Nachweise dafür vorgelegt habe, dass mit Produkten, die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entsprochen hätten, Umsätze erzielt worden
seien. Auch aus der mit der Beschwerde neu ins Verfahren eingebrachten Tabelle
folge kein entsprechender Nachweis. Es lägen keine Angaben zu den in der Tabelle
angeblich aufgeführten Produkten vor. Damit bestehe auch keine Möglichkeit einer
Prüfung, um welche Produkte es sich bei diesen im Einzelnen gehandelt habe und
ob diese in den Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen seien.
Die im angefochtenen Beschluss zuerkannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300
VV RVG sei mit 1,3 zutreffend bemessen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dem
Verfahren besondere Schwierigkeiten innegewohnt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragstellerin hat innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2
Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat sie
auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2
Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise auch Erfolg.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2
Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die der
Antragstellerin entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. Der Erstattungsbetrag, der der Antragstellerin zugesprochen wurde, erweist sich mit Rücksicht darauf, dass der Gegenstandswert nach oben zu korrigieren war, als zu niedrig.
a)
Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte
gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29,
30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die
Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112,
113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor
einer Verwaltungsbehörde anzusehen
(vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG,
11. Aufl., § 26 Rn. 4).
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in zutreffender Weise jene Gebührentabelle des
RVG herangezogen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft war. Gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß.
Im vorliegenden Fall war das Mandat offensichtlich vor dem 31. Dezember 2020
erteilt worden, da der Löschungsantrag am 24. Mai 2018 beim DPMA eingegangen
war.
b) Gegenstandswert
Der von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Festsetzung der Kosten in Höhe
von 250.000 € zugrunde gelegte Gegenstandswert erweist sich als zu niedrig. In
Abweichung hiervon erscheint es dagegen billig von einem um 150.000 € erhöhten
Gegenstandswert von 400.000 € auszugehen.
auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl.
Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84
PatG). Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse
der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach
dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet (vgl. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218). Für
den hier zu bestimmenden Gegenstandswert ist es allerdings ohne Belang, dass
das Streitgebrauchsmuster offensichtlich löschungsreif war und sein Gegenstand
gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG von Anfang an keine Schutzwirkungen entfaltet hatte
(vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130).
b2) Vorliegend ist es nicht möglich, den Gegenstandswert auf der Grundlage der
von der Antragstellerin vorgetragenen Umsatzzahlen verlässlich zu schätzen, um
den von der Antragstellerin beantragten Gegenstandswert zugrunde legen zu können. Die Antragstellerin ist ihrer Obliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung so vortragen, dass sie
nachvollziehbar zugrunde gelegt werden könnten. Ohne einen solchen Vortrag
kann eine gesicherte Schätzung des Gegenstandswertes nicht vorgenommen werden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 131). Ihr Vortrag liefert lediglich eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung eines Gegenstandswertes
bis zu einer Höhe von 400.000 €; dieser Wert kann hier ohne weiteres geschätzt
werden, nachdem dieser nicht über den Wert von 500.000 € hinausgeht, der nach
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für reine Schätzungen die Obergrenze bildet.
Die Darstellung der Antragstellerin ist zwar insoweit plausibel, als sie vorgetragen
hat, dass sowohl sie als auch die bereits genannte, weitere bedeutende deutsche
Mitbewerberin im relevanten Zeitraum einschlägige Produkte, die in den hypothetischen Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen wären, auf den deutschen Markt gebracht hätten, und zusätzlich auch weitere, kleinere Mitbewerber,
mit allerdings deutlich niedrigeren Umsätzen, bei der Bemessung des Gegenstandswertes hinzugerechnet werden müssten. Hierbei ist unstreitig, dass es sich
vorliegend um Zulieferteile für Pkws der höheren Preissegmente gehandelt hat, die
als Zierteile, als Verkleidungsteile oder für Betätigungselemente etc. in Deutschland
eingebaut wurden. In diese Richtung weist auch die seinerzeit mit dem Löschungsantrag vom 24. Mai 2018 vorgetragene offenkundige Vorbenutzung eines von der
Antragstellerin hergestellten, in den Jahren 2010, 2011 und 2014 gelieferten und
schließlich in Fahrzeugen des Typs Mercedes Benz SLS eingebauten Abdeckelemente für den Schalter einer elektrischen Feststellbremse, wie sich dies aus der
damaligen Anlage 3 ergibt.
Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Recht bemängelt, dass die Antragstellerin keine
hinreichenden Nachweise dafür vorgelegt hat, dass alle diese Produkte in den
Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen wären und mit diesen in
Deutschland Gesamtumsätze in Höhe von 110 Mio. € erzielt worden seien. Auch
aus der mit der Beschwerde neu ins Verfahren eingebrachten Tabelle folgt kein entsprechender Nachweis, da nach wie vor völlig offenbleibt, wie die 181 (aus den insgesamt 321 Kundenordner mit 2988 Artikelordnern und einer entsprechenden Anzahl von Zeichnungen) ermittelten, angeblich relevanten Bauteile konkret beschaffen waren. Dass ein Vortrag stichprobenartig und/oder zumindest in skizzierter Form
möglich gewesen wäre, zeigt beispielsweise der Vortrag der Antragstellerin zu einer
aus ihrer Sicht offenkundigen Vorbenutzung, wie sie ihn seinerzeit im Löschungsantrag vom 24. Mai 2018 zum Abdeckelement eines Schalters geliefert hat. Ein solcher, schlüssiger Vortrag ist aber die Voraussetzung dafür, um im Rahmen eines
Kostenfestsetzungsverfahrens einem angebotenen Zeugenbeweis nachgehen zu
können.
b3)
Der Gegenstandswert kann aber hier auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach
pflichtgemäßem Ermessen immerhin auf 400.000 € geschätzt werden. Dies entspricht dem hypothetischen, gemeinen Wert, den das Streitgebrauchsmuster zum
Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags hatte. Dieser Betrag liegt zudem in
der Nähe jenes Bereiches, von dem die weitere deutsche Mitbewerberin der Antragsgegnerin, nämlich die Firma K … GmbH, in dem sie betreffenden, parallelen
Kostenfestsetzungsverfahren ausgegangen war.
Bei einem Gebrauchsmuster, das - wie hier - zum Zeitpunkt der Löschungsantragstellung die Hälfte seiner maximalen Laufzeit von zehn Jahren noch nicht überschritten hat und das eine gewisse Anspruchsbreite aufweist, kann von einem Regelwert
in Höhe von 150.000 € ausgegangen werden (vgl. BeckOK PatR/Eisenrauch,
29. Ed. 15.07.2023, GebrMG § 17 Rn. 48). Es trifft zweifellos zu, dass der von der
Antragsgegnerin beim Streitgebrauchsmuster angestrebte Schutzbereich sehr weit
gewesen sein muss, da die räumliche Ausgestaltung des geschützten Bauteils in
der Tat beliebig gewesen war. Die Zahl jener Produkte der Antragstellerin, aber
auch jener von der weiteren Mitbewerberin, die einen eigenen Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtet hatte, kann letztlich als durchaus erheblich
unterstellt werden. Dieser Umstand gebietet es, wovon ebenfalls die Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Festsetzungsbeschluss (dem Grunde nach)
ausgegangen ist, den oben genannten Regelwert in Höhe von 150.000 € billigerweise zu verdoppeln; darüber hinaus waren billigerweise für den deutschen Markt,
auch die zusätzlich vorhandenen, weiteren kleineren Mitbewerberinnen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, wobei für diese (zusammen) nochmals ein Wert
in Höhe von 100.000 € anzusetzen war.
c) Gebührenhöhe
Die Antragstellerin kann mit ihrer Beschwerde auch insoweit nicht durchdringen, als
sie für ihren mit der Durchführung des Löschungsverfahrens beauftragten Patentanwalt nach wie vor eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines
2,5-fachen Satzes verlangt. Hier erscheint die im angefochtenen Beschluss berücksichtigte 1,3-fache Geschäftsgebühr im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG als
durchaus angemessen.
c1) Gegen einen höheren Gebührensatz spricht bereits, dass es sich bei der mit
dem Streitgebrauchsmuster beanspruchte Lehre auch unter Berücksichtigung des
o. g. weiten Schutzumfangs nur um einen technisch sehr einfachen Gegenstand
gehandelt hat. Die Erfindung nach Hauptanspruch betraf lediglich ein galvanisch
dekoriertes Zierelement mit Konturlicht, welches lediglich 5 einfache, technische
Merkmale aufwies (vgl. S. 2 des Löschungsantrags vom 24. Mai 2018). Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurden lediglich zwei druckschriftliche Entgegenhaltung (D1 und D2) genannt, sowie eine offenkundige Vorbenutzung, die ein
Abdeckelement für den Schalter einer elektrischen Feststellbremse betraf und in
einer 6-seitigen Anlage kurz skizziert worden war. Der Löschungsantrag war entsprechend mit 7 Seiten (ohne Anlagen) angemessen knappgehalten. Darüber hinaus hatte die Gebrauchsmusterabteilung bereits frühzeitig mit Zwischenbescheid
vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass es auf die geltend gemachte Vorbenutzung nicht
in entscheidungsrelevanter Weise ankomme.
c2) Ferner ist vorliegend zu beachten, dass die Antragsgegnerin ihren Widerspruch zurückgenommen und damit eine Sachentscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung entbehrlich geworden war. In solchen Fällen wird regelmäßig
eine höhere als die 1,3-fache Regelgebühr kaum einschlägig sein (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 191). Etwas anderes gilt vorliegend
auch nicht deshalb, weil die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die am 14.
Januar 2021 hätte stattfinden sollen, bereits angekündigt worden war und dieser
durch die Zurücknahme des Widerspruchs schließlich die Grundlage entzogen worden war. Für gerichtliche Verfahren wird grundsätzlich angenommen, dass der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen Vertreters, den dieser in Erwartung der
mündlichen Verhandlung betrieben hat, bereits durch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG abgegolten ist (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,
9. Aufl., § 17 Rn. 173). Dementsprechend kann auch im vorliegenden Zusammenhang das Begehren einer Erhöhung über den Regelsatz von 1,3 hinaus nicht überzeugend darauf gestützt werden, dass das vorliegende Löschungsverfahren gebührenrechtlich wie eines, bei dem eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden
wäre, zu behandeln sei.
d)
Hiernach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin auf
der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle
des RVG (vgl. oben) wie folgt:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
I. Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
II.
Sonstige Kosten
Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge
1,3
3.708,90 €
20,00 €
Summe von I. und II.:
126,00 €
3.854,90 € ========
3. Eine Verzinsung des festgesetzten Betrages war nicht auszusprechen, da dies
gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Antrag geschieht und die Antragstellerin
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
4. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken - und zwar auch hinsichtlich der Antragstellerin nicht, weil diese bereits nachhaltig von der Antragsgegnerin zu einer
Nachbesserung ihres unschlüssigen Vortrags aufgefordert worden war. Die beiden
Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern.
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO, die
auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Die Antragstellerin ist mit ihrem
auf Kostenfestsetzung in Höhe von 29.178,50 € gerichteten Antrag nur in Höhe von
780,00 € durchgedrungen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat daher mit Blick
auf das von ihr geltend gemachte Interesse nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Antragsgegnerin geführt, wobei die Beschwerde fast vollständig zurückgewiesen worden ist. Unter diesen Umständen waren der Antragstellerin gemäß § 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO billigerweise die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch