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BPatG Beschluss vom 13.11.2023 – 35 W (pat) 6/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123B35Wpat6.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:131123B35Wpat6.22.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 006 175.3

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 13 . November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2022 aufgehoben.

2. Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden

auf

3.854,90 €

(in Worten: dreitausendachthundertvierundfünfzig

90/100 EUR)

festgesetzt.

3. Die die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin

zu tragen.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 19. Oktober 2015 mit einem Hauptanspruch und 5 weiteren unmittelbar und mittelbar auf diesen rückbezogenen Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2015 006 175.3 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Galvanisch dekoriertes Zierelement mit Konturlicht“. Der Hauptanspruch lautete wie folgt:

„Galvanisch dekoriertes Zierelement mit Konturlicht (1), aus wenigstens zwei Kunststoffkomponenten im stoffschlüssigen Verbund gefertigt, wobei eine Kunststoffkomponente galvanisierbar

ist (2) und das Zierelement (3) ausgebildet und wenigstens eine

Kunststoff-Komponente galvanoinert ist (4), also den Galvanikprozess unbeschichtet und unverändert durchläuft und den

durchleuchtbaren Konturlichtbereich (5) darstellt.“

Die Antragstellerin hatte am 24. Mai 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, wobei sie ihren Antrag auf mangelnde Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gestützt hatte. Der Löschungsantrag umfasste insgesamt 7 Seiten. Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurde anfänglich eine druckschriftliche Entgegenhaltung (D1) sowie eine aus Sicht der Antragstellerin offenkundige Vorbenutzung in Form eines von der Antragstellerin hergestellten, in den Jahren 2010, 2011

und 2014 gelieferten und schließlich in Fahrzeugen des Typs Mercedes Benz SLS

eingebauten Zierelements („Abdeckelement einer Betätigungseinrichtung einer

elektrischen Feststellbremse“) geltend gemacht (6 Seiten DIN A4, Anlage 3). Am

2. August 2019 war ein zweiter, ebenfalls auf vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichteter Antrag von einer weiteren Mitbewerberin der Antragsgegnerin, nämlich der Firma K … GmbH, beim DPMA gestellt worden. Die Antragsgegnerin hatte dem hier in Rede stehenden, ersten Löschungsantrag mit Eingabe

vom 18. Juli 2018 (und dem weiteren mit Eingabe vom 30. September 2019 jeweils)

fristgemäß widersprochen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 hat die Antragstellerin eine zusätzliche druckschriftliche Entgegenhaltung (D2) in das Verfahren eingebracht. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit Zwischenbescheid vom 20. März 2020

den Beteiligten als vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster voraussichtlich aufgrund der Entgegenhaltung D2 löschungsreif sei und es

auf die zusätzlich geltend gemachte Vorbenutzung nicht mehr in entscheidungsrelevanter Weise ankomme. Nachdem schließlich die Gebrauchsmusterabteilung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Januar 2021 bestimmt hatte, hat die

Antragsgegnerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 ihren Widerspruch gegen

den Löschungsantrag zurückgenommen.

Mit isolierter Kostengrundentscheidung vom 14. April 2021, die am 19. Mai 2021

bestandskräftig geworden ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

Die Antragstellerin hat hierauf mit ihrem am 23. Juli 2021 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragt, zu ihren Gunsten die von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren ihr zu erstattenden Kosten in

Höhe von insgesamt 29.178,50 € festzusetzen. Hierbei macht die Antragstellerin

auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 3,3 Mio. € und unter Heranziehung der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des

RVG als Kosten eines Patentanwalts eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach

Nr. 3100 VV RVG (15.096,90 €), eine 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV

RVG (13.935,60 €) sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr.

7002 VV RVG (20,00 €) und die Kosten für die Stornierung einer Flugreise

(126,00 €) geltend. Die Antragstellerin hat hierzu weiter vorgetragen, sie und eine

weitere deutsche Mitbewerberin, die K … GmbH, seien auf dem Gebiet der galvanisierten Kunststoffteile, insbesondere als Zulieferer für die Kfz-Industrie, tätig. Die

hier betroffenen Teile würden z. B. als Zierteile im Innenraum, als Verkleidungsteile,

als Betätigungselemente und auch auf der Außenseite von Pkws der höheren Preissegmente als Zierelemente, Kühlergrills etc. eingesetzt werden. Kunden seien besonders deutsche Hersteller. Von ihrer Seite seien eine ganze Reihe von Produkten

identifiziert und für die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters zusammengestellt

worden, die wörtlich in den Schutzbereich der Ansprüche des nunmehr gelöschten

Streitgebrauchsmusters gefallen seien. Hierbei handele es sich allerdings um vertrauliche Informationen, die der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangen dürften und daher nicht weiter vorgetragen würden.

Sowohl die Antragstellerin als auch die bereits genannte, weitere deutsche Mitbewerberin hätten im relevanten Zeitraum mit einschlägigen Produkten jeweils über

50 Mio. € Umsätze erzielt. Letztlich müsse daher unter Hinzurechnung noch weiterer, kleinerer Mitbewerber, die niedrigere Umsätze erzielt haben dürften, bei der Bemessung des Gegenstandswertes selbst bei konservativer Abrundung insgesamt

von einem relevanten Umsatz in Höhe von 110 Mio. € ausgegangen werden. Bei

einem branchenüblichen Lizenzfaktor von 3% errechne sich demnach der oben genannte Gegenstandswert in Höhe von 3,3 Mio. €.

Die Antragsgegnerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten. Sie ist

der Auffassung, dass eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € angemessen sei. Zudem sei lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen, da es

sich bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um ein Verfahren vor einer

Verwaltungsbehörde handele und die Sache weder besonders umfangreich noch

schwierig gewesen sei.

Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des RVG

mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 die erstattungsfähigen Kosten

in Höhe von 3.074,90 € festgesetzt. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die

Gebrauchsmusterabteilung im Einzelnen folgendermaßen berechnet:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

I. Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

II.

Sonstige Kosten

Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge

2300

1,3

2.928,90 €

7002

20,00 €

Summe von I. und II.:

126,00 €

3.074,90 € ========

Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei der Berechnung der Gebühren einen Gegenstandswert in Höhe von nur 250.000 € zugrunde gelegt. Die Antragstellerin habe

es unterlassen, die zur Annahme eines höheren Gegenstandswertes notwendigen

Tatsachen zu liefern. Zu den geltend gemachten Umsatzzahlen sei kein hinreichend

konkreter Vortrag erfolgt. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass man eine

ganze Reihe von Produkten identifiziert und für die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters zusammengestellt habe, die angeblich wörtlich in den Schutzbereich des gelöschten Streitgebrauchsmusters gefallen seien. Das Angebot der Antragstellerin, zwar der Gebrauchsmusterabteilung, nicht aber der Antragsgegnerin

Einsicht in die Zusammenstellung ihrer Informationen und Umsatzzahlen zu gewähren, sei nicht akzeptabel gewesen, da hierdurch der Anspruch der Antragsgegnerin

auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der von der Antragstellerin zu ihren

Umsatzzahlen angeregte Zeugenbeweis sei wegen des unzureichenden Tatsachenvortrags ins Leere gegangen. Üblicherweise sei in diesen Fällen von einem

durchschnittlichen Gegenstandswert i.H.v. 125.000 € auszugehen. Da hier unstreitig neben der Antragstellerin noch eine weitere Mitbewerberin die Löschung des

Streitgebrauchsmusters betrieben habe, sei dieser Wert entsprechend zu verdoppeln gewesen.

Hinsichtlich des bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzulegenden

Gebührensatzes sei zudem nur ein 1,3-facher Satz gerechtfertigt. Es habe keine

mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung stattgefunden und es

seien im Übrigen auch keine Umstände erkennbar geworden, die das Verfahren zu

einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden, schwierigen oder umfangreichen

Angelegenheit gemacht hätten.

Gegen diesen Beschluss, der beiden Verfahrensbeteiligten am 11. März 2022 zugestellt worden war, hat die Antragstellerin am 25. März 2022 Beschwerde beim

DPMA eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet.

Die Antragstellerin hält am dem Gegenstandswert in Höhe von 3,3 Mio. € und an

der hierzu erstinstanzlich gelieferten Begründung fest. Ebenso sei davon auszugehen, dass der anwaltliche Vertreter eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300

VV RVG verdient habe.

Hinsichtlich des Gegenstandswertes sei zu beachten, dass die räumliche Ausgestaltung des Bauteils, für den Schutz durch das Streitgebrauchsmuster beansprucht

worden sei, beliebig gewesen sei. Dadurch sei der von der Antragsgegnerin angestrebte Schutzbereich derart groß gewesen, dass eine Vielzahl von Teilen der Antragstellerin, aber auch weiterer deutscher Mitbewerber, erfasst worden seien. Es

werde nochmals betont, dass das Streitgebrauchsmuster galvanisierte Kunststoffteile betroffen habe, für die ein großer Markt als Zulieferprodukte für die Automobilindustrie bestanden habe und bestehe.

Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin zu ihrer Liste der identifizierten Produkte,

die wörtlich in den Schutzbereich der Ansprüche des gelöschten Streitgebrauchsmusters gefallen seien und von der Antragstellerin während der Restlaufzeit des

Streitgebrauchsmusters hergestellt worden seien, nunmehr auch eine Umsatztabelle vorgelegt. Sie trägt hierzu vor, dass insgesamt 321 Kundenordner mit 2988 Artikelordnern und einer entsprechenden Anzahl von Zeichnungen gesichtet worden

seien. Auf diese Weise hätten die 181 in der Tabelle enthaltene Bauteile identifiziert

werden können. Zum Beweis der gemachten Angaben hat die Antragstellerin wiederum Zeugenbeweis, durch die Vernehmung einer namentlich genannten Person

angeboten.

Die geltend gemachte 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG rechtfertige sich zum einen daraus, dass sie gezwungen gewesen sei, eine offenkundige

Vorbenutzung zu recherchieren, die entsprechenden Nachweise zu beschaffen, zu

bewerten und darzulegen. Dass die Vorbenutzung im Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 20. März 2020 letztlich als nicht entscheidungsrelevant bewertet worden sei, ändere nichts an dem Charakter des Verfahrens als weit

überdurchschnittlich schwierig und aufwendig.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde nach wie vor auf der Grundlage

der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle des RVG folgende Kostenerstattung:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 3.300.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

I.

Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

II.

Sonstige Kosten

2300

2,5

29.032,50 €

7002

20,00 €

Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge

126,00 €

Summe von I. und II.: 29.178,50 € =========

Die Antragstellerin beantragt entsprechend,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2022 aufzuheben und die ihr vom Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in

Höhe von 29.178,50 € neu festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist nach wie vor der Ansicht, dass die Antragstellerin keine

hinreichenden Nachweise dafür vorgelegt habe, dass mit Produkten, die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entsprochen hätten, Umsätze erzielt worden

seien. Auch aus der mit der Beschwerde neu ins Verfahren eingebrachten Tabelle

folge kein entsprechender Nachweis. Es lägen keine Angaben zu den in der Tabelle

angeblich aufgeführten Produkten vor. Damit bestehe auch keine Möglichkeit einer

Prüfung, um welche Produkte es sich bei diesen im Einzelnen gehandelt habe und

ob diese in den Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen seien.

Die im angefochtenen Beschluss zuerkannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300

VV RVG sei mit 1,3 zutreffend bemessen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dem

Verfahren besondere Schwierigkeiten innegewohnt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragstellerin hat innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2

Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat sie

auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2

Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise auch Erfolg.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2

Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die der

Antragstellerin entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. Der Erstattungsbetrag, der der Antragstellerin zugesprochen wurde, erweist sich mit Rücksicht darauf, dass der Gegenstandswert nach oben zu korrigieren war, als zu niedrig.

a)

Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,

dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte

gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29,

30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die

Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112,

113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor

einer Verwaltungsbehörde anzusehen

(vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG,

11. Aufl., § 26 Rn. 4).

Die Gebrauchsmusterabteilung hat in zutreffender Weise jene Gebührentabelle des

RVG herangezogen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft war. Gemäß § 60

Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß.

Im vorliegenden Fall war das Mandat offensichtlich vor dem 31. Dezember 2020

erteilt worden, da der Löschungsantrag am 24. Mai 2018 beim DPMA eingegangen

war.

b) Gegenstandswert

Der von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Festsetzung der Kosten in Höhe

von 250.000 € zugrunde gelegte Gegenstandswert erweist sich als zu niedrig. In

Abweichung hiervon erscheint es dagegen billig von einem um 150.000 € erhöhten

Gegenstandswert von 400.000 € auszugehen.

b1) Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG

i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 126). Der Gegenstandswert ist hiernach

auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl.

Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84

PatG). Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse

der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach

dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet (vgl. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218). Für

den hier zu bestimmenden Gegenstandswert ist es allerdings ohne Belang, dass

das Streitgebrauchsmuster offensichtlich löschungsreif war und sein Gegenstand

gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG von Anfang an keine Schutzwirkungen entfaltet hatte

(vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130).

b2) Vorliegend ist es nicht möglich, den Gegenstandswert auf der Grundlage der

von der Antragstellerin vorgetragenen Umsatzzahlen verlässlich zu schätzen, um

den von der Antragstellerin beantragten Gegenstandswert zugrunde legen zu können. Die Antragstellerin ist ihrer Obliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung so vortragen, dass sie

nachvollziehbar zugrunde gelegt werden könnten. Ohne einen solchen Vortrag

kann eine gesicherte Schätzung des Gegenstandswertes nicht vorgenommen werden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 131). Ihr Vortrag liefert lediglich eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung eines Gegenstandswertes

bis zu einer Höhe von 400.000 €; dieser Wert kann hier ohne weiteres geschätzt

werden, nachdem dieser nicht über den Wert von 500.000 € hinausgeht, der nach

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für reine Schätzungen die Obergrenze bildet.

Die Darstellung der Antragstellerin ist zwar insoweit plausibel, als sie vorgetragen

hat, dass sowohl sie als auch die bereits genannte, weitere bedeutende deutsche

Mitbewerberin im relevanten Zeitraum einschlägige Produkte, die in den hypothetischen Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen wären, auf den deutschen Markt gebracht hätten, und zusätzlich auch weitere, kleinere Mitbewerber,

mit allerdings deutlich niedrigeren Umsätzen, bei der Bemessung des Gegenstandswertes hinzugerechnet werden müssten. Hierbei ist unstreitig, dass es sich

vorliegend um Zulieferteile für Pkws der höheren Preissegmente gehandelt hat, die

als Zierteile, als Verkleidungsteile oder für Betätigungselemente etc. in Deutschland

eingebaut wurden. In diese Richtung weist auch die seinerzeit mit dem Löschungsantrag vom 24. Mai 2018 vorgetragene offenkundige Vorbenutzung eines von der

Antragstellerin hergestellten, in den Jahren 2010, 2011 und 2014 gelieferten und

schließlich in Fahrzeugen des Typs Mercedes Benz SLS eingebauten Abdeckelemente für den Schalter einer elektrischen Feststellbremse, wie sich dies aus der

damaligen Anlage 3 ergibt.

Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Recht bemängelt, dass die Antragstellerin keine

hinreichenden Nachweise dafür vorgelegt hat, dass alle diese Produkte in den

Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters gefallen wären und mit diesen in

Deutschland Gesamtumsätze in Höhe von 110 Mio. € erzielt worden seien. Auch

aus der mit der Beschwerde neu ins Verfahren eingebrachten Tabelle folgt kein entsprechender Nachweis, da nach wie vor völlig offenbleibt, wie die 181 (aus den insgesamt 321 Kundenordner mit 2988 Artikelordnern und einer entsprechenden Anzahl von Zeichnungen) ermittelten, angeblich relevanten Bauteile konkret beschaffen waren. Dass ein Vortrag stichprobenartig und/oder zumindest in skizzierter Form

möglich gewesen wäre, zeigt beispielsweise der Vortrag der Antragstellerin zu einer

aus ihrer Sicht offenkundigen Vorbenutzung, wie sie ihn seinerzeit im Löschungsantrag vom 24. Mai 2018 zum Abdeckelement eines Schalters geliefert hat. Ein solcher, schlüssiger Vortrag ist aber die Voraussetzung dafür, um im Rahmen eines

Kostenfestsetzungsverfahrens einem angebotenen Zeugenbeweis nachgehen zu

können.

b3)

Der Gegenstandswert kann aber hier auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach

pflichtgemäßem Ermessen immerhin auf 400.000 € geschätzt werden. Dies entspricht dem hypothetischen, gemeinen Wert, den das Streitgebrauchsmuster zum

Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags hatte. Dieser Betrag liegt zudem in

der Nähe jenes Bereiches, von dem die weitere deutsche Mitbewerberin der Antragsgegnerin, nämlich die Firma K … GmbH, in dem sie betreffenden, parallelen

Kostenfestsetzungsverfahren ausgegangen war.

Bei einem Gebrauchsmuster, das - wie hier - zum Zeitpunkt der Löschungsantragstellung die Hälfte seiner maximalen Laufzeit von zehn Jahren noch nicht überschritten hat und das eine gewisse Anspruchsbreite aufweist, kann von einem Regelwert

in Höhe von 150.000 € ausgegangen werden (vgl. BeckOK PatR/Eisenrauch,

29. Ed. 15.07.2023, GebrMG § 17 Rn. 48). Es trifft zweifellos zu, dass der von der

Antragsgegnerin beim Streitgebrauchsmuster angestrebte Schutzbereich sehr weit

gewesen sein muss, da die räumliche Ausgestaltung des geschützten Bauteils in

der Tat beliebig gewesen war. Die Zahl jener Produkte der Antragstellerin, aber

auch jener von der weiteren Mitbewerberin, die einen eigenen Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtet hatte, kann letztlich als durchaus erheblich

unterstellt werden. Dieser Umstand gebietet es, wovon ebenfalls die Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Festsetzungsbeschluss (dem Grunde nach)

ausgegangen ist, den oben genannten Regelwert in Höhe von 150.000 € billigerweise zu verdoppeln; darüber hinaus waren billigerweise für den deutschen Markt,

auch die zusätzlich vorhandenen, weiteren kleineren Mitbewerberinnen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, wobei für diese (zusammen) nochmals ein Wert

in Höhe von 100.000 € anzusetzen war.

c) Gebührenhöhe

Die Antragstellerin kann mit ihrer Beschwerde auch insoweit nicht durchdringen, als

sie für ihren mit der Durchführung des Löschungsverfahrens beauftragten Patentanwalt nach wie vor eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines

2,5-fachen Satzes verlangt. Hier erscheint die im angefochtenen Beschluss berücksichtigte 1,3-fache Geschäftsgebühr im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG als

durchaus angemessen.

c1) Gegen einen höheren Gebührensatz spricht bereits, dass es sich bei der mit

dem Streitgebrauchsmuster beanspruchte Lehre auch unter Berücksichtigung des

o. g. weiten Schutzumfangs nur um einen technisch sehr einfachen Gegenstand

gehandelt hat. Die Erfindung nach Hauptanspruch betraf lediglich ein galvanisch

dekoriertes Zierelement mit Konturlicht, welches lediglich 5 einfache, technische

Merkmale aufwies (vgl. S. 2 des Löschungsantrags vom 24. Mai 2018). Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurden lediglich zwei druckschriftliche Entgegenhaltung (D1 und D2) genannt, sowie eine offenkundige Vorbenutzung, die ein

Abdeckelement für den Schalter einer elektrischen Feststellbremse betraf und in

einer 6-seitigen Anlage kurz skizziert worden war. Der Löschungsantrag war entsprechend mit 7 Seiten (ohne Anlagen) angemessen knappgehalten. Darüber hinaus hatte die Gebrauchsmusterabteilung bereits frühzeitig mit Zwischenbescheid

vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass es auf die geltend gemachte Vorbenutzung nicht

in entscheidungsrelevanter Weise ankomme.

c2) Ferner ist vorliegend zu beachten, dass die Antragsgegnerin ihren Widerspruch zurückgenommen und damit eine Sachentscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung entbehrlich geworden war. In solchen Fällen wird regelmäßig

eine höhere als die 1,3-fache Regelgebühr kaum einschlägig sein (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 191). Etwas anderes gilt vorliegend

auch nicht deshalb, weil die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die am 14.

Januar 2021 hätte stattfinden sollen, bereits angekündigt worden war und dieser

durch die Zurücknahme des Widerspruchs schließlich die Grundlage entzogen worden war. Für gerichtliche Verfahren wird grundsätzlich angenommen, dass der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen Vertreters, den dieser in Erwartung der

mündlichen Verhandlung betrieben hat, bereits durch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG abgegolten ist (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,

9. Aufl., § 17 Rn. 173). Dementsprechend kann auch im vorliegenden Zusammenhang das Begehren einer Erhöhung über den Regelsatz von 1,3 hinaus nicht überzeugend darauf gestützt werden, dass das vorliegende Löschungsverfahren gebührenrechtlich wie eines, bei dem eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden

wäre, zu behandeln sei.

d)

Hiernach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin auf

der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gebührentabelle

des RVG (vgl. oben) wie folgt:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 400.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

I. Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

II.

Sonstige Kosten

Kosten für die Stornierung gebuchter Flüge

2300

1,3

3.708,90 €

7002

20,00 €

Summe von I. und II.:

126,00 €

3.854,90 € ========

3. Eine Verzinsung des festgesetzten Betrages war nicht auszusprechen, da dies

gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Antrag geschieht und die Antragstellerin

keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

4. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2

GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken - und zwar auch hinsichtlich der Antragstellerin nicht, weil diese bereits nachhaltig von der Antragsgegnerin zu einer

Nachbesserung ihres unschlüssigen Vortrags aufgefordert worden war. Die beiden

Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern.

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf

auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Die Antragstellerin ist mit ihrem

auf Kostenfestsetzung in Höhe von 29.178,50 € gerichteten Antrag nur in Höhe von

780,00 € durchgedrungen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat daher mit Blick

auf das von ihr geltend gemachte Interesse nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Antragsgegnerin geführt, wobei die Beschwerde fast vollständig zurückgewiesen worden ist. Unter diesen Umständen waren der Antragstellerin gemäß § 92

Abs. 2 Nr. 1 ZPO billigerweise die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Dr. Nielsen

Eisenrauch