Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 05.07.2024 – 28 W (pat) 55/18

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050724B28Wpat55.18.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 55/18 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

05.07.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:050724B28Wpat55.18.0

betreffend die Marke 30 2011 064 111

(hier: Löschungsverfahren S 38/17 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

Erdmann & Rossi

ist am 25. November 2011 angemeldet und am 25. Januar 2012 unter der Nummer

30 2011 064 111 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 12:

Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge;

Klasse 37:

Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW;

Klasse 42:

Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für

Kraftfahrzeuge.

1. Zum Hintergrund

Die Firma Erdmann & Rossi wurde im Jahr 1908 gegründet und machte sich vor

dem zweiten Weltkrieg einen Namen mit dem Bau edler Karosserien für Autos.

Nach dem zweiten Weltkrieg befasste sich die Erdmann & Rossi GmbH & Co. KG

vor allem mit dem Reparieren und Lackieren von Karosserien. 1984 erwarb der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sämtliche Anteile an der Erdmann & Rossi

GmbH & Co. KG, verschmolz die KG auf die GmbH und firmierte diese in Erdmann

& Rossi GmbH um. Die so entstandene Beschwerdegegnerin blieb als Lackiererei

und ab 1994 auch als freie Autowerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie ihren Betrieb

ein und befasst sich seither mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen ihres Geschäftsführers (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember

2013, Geschäftsnummer 5 U 149/12, als Anlage ASt 8 zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. August 2017).

Nachdem an die Beschwerdegegnerin Interessenten herangetreten waren, die eine

Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“ erwerben wollten, beauftragte

sie im Herbst 2010 die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit der

Einreichung der deutschen Markenanmeldung „Erdmann & Rossi“ sowie mit der

Ausarbeitung eines Lizenzvertrags zu diesem Zeichen. Der Beschwerdeführer ist

Rechtsanwalt und Partner seiner Verfahrensbevollmächtigten.

a) Anmeldungen von „Erdmann & Rossi“-Marken

Die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers meldete am 1. Dezember 2010

für die Beschwerdegegnerin das Zeichen „Erdmann & Rossi“ als Wortmarke beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für folgende Waren und Dienstleistungen an:

Klasse 12:

Kraftfahrzeuge; Karosserien;

Klasse 36:

Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts-

und Gewerberäumen;

Klasse 37:

Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen.

Wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr, deren Gründe zwischen den Beteiligten

streitig sind, gilt diese unter dem Aktenzeichen 30 2010 070 589.2 geführte Anmeldung als zurückgenommen.

Am 9. März 2011 meldete der Beschwerdeführer im eigenen Namen das Zeichen

„Erdmann & Rossi“ als Wortmarke für folgende teilweise übereinstimmenden Waren

und Dienstleistungen beim DPMA an:

Klasse 12:

Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge;

Klasse 37:

Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen;

Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen;

Klasse 42:

Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien

für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion

von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau.

Auf die am 26. Mai 2011 unter der Registernummer 30 2011 013 802 erfolgte Eintragung dieser Marke hat der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 20. September

2013 verzichtet, nachdem er am 19. September 2011 die Unionswortmarke 010 310

481 „Erdmann & Rossi“ für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldet

hatte. Sie wurde am 3. Februar 2012 eingetragen.

b) Klageverfahren

Noch bevor die Beschwerdegegnerin am 25. November 2011 die verfahrensgegenständliche Wortmarke 30 2011 064 111 anmeldete, erhob sie am 14. November

2011 Klage gegen den Beschwerdegegner vor dem Landgericht Berlin, mit der sie

im Wege des Schadensersatzes Ansprüche auf Übertragung der Marke 30 2011

013 802 sowie der Unionsmarke 010 310 481 wegen schuldhafter Verletzung von

Pflichten aus dem Rechtsanwaltsmandatsverhältnis geltend machte. Das Landgericht Berlin hat diese Klage abgewiesen und in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012

(Geschäftsnummer 15 O 478/11) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kontext der Anmeldung seiner Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 schuldhaft

Pflichten als Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin verletzt habe, indem er sich

mandatsbezogene Kenntnisse sofort nach Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Mandanten selbst zu Nutze machte. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin vorzuwerfen, während

des Mandats und im Zuge der Mandatsbeendigung nicht das Erforderliche getan zu

haben, voraussehbare und vermeidbare Nachteile für die Beschwerdegegnerin zu

verhindern, sowie unter Missachtung nachvertraglicher Treue- und Loyalitätspflichten den Nachteil vertieft zu haben. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei jedoch

nicht kausal für den Schaden der Beschwerdegegnerin geworden. Das Kammergericht teilt diese Sichtweise und führt in seinem bereits angesprochenen Berufungsurteil vom 20. Dezember 2013 (Geschäftsnummer 5 U 149/12) aus, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet habe, seine Überwachungs-

und Belehrungspflichten bezüglich der Zahlung der Amtsgebühr verletzt sowie die

Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hingewiesen zu

haben.

c) Widerspruchsverfahren

Gegen die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke 30 2011 064 111 hat

der Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 Widerspruch aus der Marke 30 2011

013 802 und am 4. Mai 2012 aus der Marke UM 010 310 481 erhoben. Der Widerspuch aus der erstgenannten deutschen Marke wurde mit Schreiben vom 25. August 2015 zurückgenommen. Das DPMA, Markenstelle für Klasse 12, hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Eintragung der Marke 30 2011 064 111 aufgrund des Widersrpuchs aus der UM 010 310 481 gelöscht. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegegriffenen Marke hat der 28. Senat mit

Beschlüssen vom 10. Juli 2017 und 18. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren,

das unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 35/16 geführt wird, bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Widerspruchsmarke

UM 010 310 481 ausgesetzt.

d) Nichtigkeitsverfahren

Bereits am 26. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), damals Harmonisierungsamt für den

Binnemarkt (HABM), Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke

UM 010 310 481 gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (entspricht Art. 59 Abs. 1

lit. b UMV) gestellt und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei deren Anmeldung bösgläubig gewesen. Am 29. Juni 2015 wurde der Antrag auf Erklärung

der Nichtigkeit von der Löschungsabteilung des EUIPO vollumfänglich zurückgewiesen (Löschung Nr. 9175 C - Nichtigkeit). Die hiergegen gerichtete Beschwerde

der Beschwerdegegnerin hatte Erfolg: Die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO

kam zu dem Ergebnis, dass der Löschungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, und ordnete an, die Widerspruchsmarke gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV

a. F. (Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) für nichtig zu erklären (Entscheidung der Vierten

Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4; Mitt. 2016, 512

[514]). Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, die

durch Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 30. Mai 2018 als

unzulässig abgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer als Kläger vor dem EuG

nicht von einem unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei

(Rechtssache T-664/16). Das gegen diesen Beschluss des EuG erhobene Rechtsmittel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 24. März 2022 als

unbegründet zurückgewiesen (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C-

531/18 P). Daraufhin wurde die Eintragung der Widerspruchsmarke UM 010 310

481 am 26. September 2022 in dem beim EUIPO geführten Register gelöscht.

e) Beschwerdeverfahren

Im Anschluss daran hat der 28. Senat das Widerspruchsbeschwerdeverfahren

28 W (pat) 35/16 fortgesetzt und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023

den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 12, vom 26. November 2015

aufgehoben, den Widerspruch als unzulässig verworfen, den Antrag des hiesigen

Beschwerdeführers auf erneute Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zurückgeweisen, ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf

50.000,- EUR festgesetzt. Die Akten des Beschwerdevefahrens zum Widerspruch

aus der Marke UM 010 310 481 gegen die Eintragung der verfahrensgegenständliche Marke wurden mitsamt der Vorakte des DPMA hinzugezogen (vgl. Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024, Blatt 346 d. A.).

2. Zum vorliegenden Beschwerdeverfahren

a) Löschungsantrag

Mit am 24. Februar 2017 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Antrag auf Löschung der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke 30 2011 064 111 wegen Bösgläubigkeit und Verfalls gestellt. Er hat ihn

damit begründet, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft handele, deren Zweck die Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen sei. Die Anmeldung der Marke 30 2011 064 111 sei auch

vor dem Hintergrund, dass der Kfz-Reparaturbetrieb der Beschwerdegegnerin im

Jahr 2006 eingestellt wurde, nur in der Absicht erfolgt, um Dritte an der Ausübung

ihrer Markenrechte zu behindern und ihren Besitzstand zu stören. Auch habe kein

eigener Benutzungswille der Beschwerdegegnerin vorgelegen.

Der Löschungsantrag ist der Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin am 20. März 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2017,

eingegangen beim DPMA am 24. April 2017, hat sie der Löschung wegen Verfalls

und mit Schreiben vom 26. April 2017, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag,

hat sie der Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse widersprochen. Mit

Schreiben vom 12. Mai 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA der Beschwerdegegnerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung zur Begründung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gesetzt. Der Akte des DPMA ist nicht zu entnehmen, wann der Schriftsatz vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bestehen älterer Rechte eines Dritten den Vorwurf der Bösgläubigkeit nicht zu begründen vermöge, zumal der Beschwerdeführer der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin gewesen sei. In dieser

Funktion habe er gewusst, dass es potentielle Lizenznehmer für die Marke „Erdmann & Rossi“ gegeben habe. Der im Handelsregister vermerkte Unternehmensgegenstand „Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen“ der Beschwerdegegnerin spreche nicht gegen ihren Benutzungswillen.

b) Beschluss der Markenabteilung 3.4

Mit Beschluss vom 13. Juli 2018, berichtigt durch Beschluss vom 11. September

2018, hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, dass neben

der bloßen Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes und neben dem Eingriff

in diesen weitere die Unlauterkeit begründende Umstände auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegen müssten. Solche seien hier nicht ersichtlich. Zu der Frage,

welche Ziele die Beschwerdegegnerin verfolgte, insbesondere, ob sie den Vorbenutzer in seinem Besitzstand stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch sperren wollte, habe der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorgetragen. Selbst

wenn von einer Kenntnis seines Besitzstandes und einem fehlenden generellen Benutzungswillen der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde, sei damit noch nicht

zwangsläufig der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. (entspricht § 8

Abs. 2 Nr. 14 MarkenG) erfüllt. Vielmehr unterliege es grundsätzlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit jedes Markeninhabers, ob und inwieweit er seine

Marken benutzt. Eine relevante Behinderungsabsicht könne nur angenommen werden, wenn im Einzelnen Tatsachen ersichtlich seien, die den Schluss rechtfertigen

würden, mit der Markenanmeldung sei ein Missbrauch der registerrechtlichen

Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt seien. Dies ließe sich aus der bloßen Tatsache anhängiger Markenverletzungsverfahren und möglicherweise (markenrechtlich) erfolgloser Angriffe aus

der betreffenden Marke noch nicht herleiten. Solche Aktionen würden sich grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen bewegen und dürften deshalb nicht von vornherein als deren Missbrauch angesehen

werden. Es dürfe nicht grundsätzlich von der Vermutung einer bösgläubigen Anmeldung ausgegangen werden, soweit der Anmelder ein konkretes berechtigtes Interesse daran nicht darlegen könne. Vielmehr gelte die umgekehrte Vermutung einer

regelmäßig nicht bösgläubigen Anmeldung, deren Widerlegung im Einzelfall besondere Feststellungen der Bösgläubigkeit verlange. Da vom Beschwerdeführer (neben seinem eigenen Besitzstand) ausschließlich die nicht erfolgte Benutzung der

angegriffenen Marke durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sei,

fehlten jegliche auch noch so geringfügigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die zusätzlich erforderliche Annahme einer markenrechtlich zu missbilligenden Behinderungsabsicht.

Dem Antrag auf Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen Verfalls

gemäß § 49 MarkenG a. F. habe die Beschwerdegegnerin widersprochen, so dass

gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG a. F. anheimgestellt werde, die Löschung durch Klage

nach § 55 MarkenG a. F. geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer habe aus Billigkeitsgründen die Kosten des Verfahrens zu

tragen. Der Löschungsantrag sei aus sich heraus erfolglos, also nicht schlüssig.

Zudem hätte der Beschwerdeführer anstelle des komplexen Bösgläubigkeitslöschungsverfahrens Widerspruch, gestützt auf seine älteren Markenrechte, einlegen

können.

c) Beschwerde

Gegen den Beschluss vom 13. Juli 2018 wurde seitens des Löschungsantragstellers Beschwerde erhoben, mit der geltend gemacht wird, dass dem Löschungsantrag bereits aus formalen Gründen stattzugeben sei, da das DPMA die Widerspruchsbegründung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017 wegen Verspätung nicht habe berücksichtigen dürfen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom

DPMA im Schriftsatz vom 12. Mai 2017 gesetzten einmonatigen Frist habe kein

Antrag der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Es stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar, dass das DPMA den verfristeten Antrag der Beschwerdegegnerin

berücksichtigt habe.

Die streitgegenständliche Marke sei am 25. November 2011 bösgläubig angemeldet worden, zumal der Beschwerdegegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst

gewesen sei, dass das Zeichen „Erdmann & Rossi“ seit mehr als 100 Jahren bekannt ist. Ein Benutzungswille habe nicht bestanden, da sie sich nicht mit der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder mit dem Design von Kraftfahrzeugen befasse. Gesellschaftszweck sei vielmehr die Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen. Die von der Beschwerdegegnerin für ihre Marke beanspruchten Tätigkeiten entsprächen nicht dem einer Vermieterin und Verpächterin von Gewerberäumen. Sie sei weder ein Automobilunternehmen noch eine Lizenzgesellschaft; einen Gewerbeschein dafür habe sie nicht beantragt. Die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Lizenzverhandlungen

habe führen wollen, sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin sei eine „leere

Hülle“. Einziger Mitarbeiter sei ihr Geschäftsführer. Die angegriffene Marke könne

nur dazu dienen, den Beschwerdeführer oder seine Erdmann & Rossi L…

… GmbH & Co. KG im Rechtsverkehr zu behindern, parasitär von deren Arbeit zu profitieren und Verwechslungen herbeizuführen.

Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer in Telefonaten vom 5. Januar 2011 und 23. Februar 2011 mitgeteilt, es bestehe kein Interesse an einer Marke „Erdmann & Rossi“. Dies habe er in seiner E-Mail vom

7. März 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt.

Die Beschwerdegegnerin habe am 25. November 2011 gewusst, dass der Beschwerdeführer seine „Erdmann & Rossi“ - Marken 30 2011 013 802 und UM 010

310 481 mit älterem Zeitrang benutzen würde. Auffällig sei, dass die Anmeldung

vom 25. November 2011 gerade nicht eine Wiederholung der Anmeldung vom

1. Dezember 2010 sei. Vielmehr sei von der angegriffenen Marke das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis der Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 des

Beschwerdeführers übernommen worden.

Die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin ergebe sich auch aus dem Gespräch

am 19. Oktober 2011, das in der Kanzlei des Beschwerdeführers stattgefunden

habe. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe sich in diesem dahingehend geäußert, dass seine Gesellschaft Erdmann & Rossi GmbH heiße und ihr deshalb die Marke zustehe. Auf die Erwiderung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Gesellschaft zur Vermietung sowie Verpachtung

von Immobilien sei und er selbst seine Marken nutzen wolle, habe der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin ihn ultimativ aufgefordert, diese auf Letztgenannte

zu übertragen. Nachdem dies abgelehnt worden sei, habe der Geschäftsführer der

Beschwerdegegnerin sinngemäß ausgeführt, dass er dann selber eine Marke „Erdmann & Rossi“ anmelden als auch dem Beschwerdeführer in den kommenden Jahren so viel wie möglich schaden und hierfür keine Kosten scheuen werde. Zum Inhalt des Gesprächs am 19. Oktober 2011 benennt der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K… als Zeugen, der ebenfalls zugegen gewesen sei.

Die aus Sicht des Beschwerdeführers unlauteren Absichten der Beschwerdegegnerin würden zudem durch ihre Einlassungen im Beschwerdeverfahren 28 W (pat)

35/16 deutlich. Dort habe sie in dem Schriftsatz vom 22. November 2022 vortragen

lassen, dass sich der Wert ihrer Marke im Laufe der Jahre auch durch Aktivitäten

des Beschwerdeführers erheblich erhöht habe. Dies mache deutlich, dass die Beschwerdegegnerin parasitär von der Markenbenutzung des Beschwerdeführers profitieren wolle. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass ihre Marke

„Erdmann & Rossi“ nunmehr 300.000,- EUR wert sei, was dem Gegenstandswert

in der Sache 28 W (pat) 35/16 entspreche. Demgegenüber habe sie in ihrem Jahresabschluss 2021 sowie in den vorausgegangenen Jahresabschlüssen den Wert

ihrer „immateriellen Vermögensgegenstände“, zu denen auch die verfahrensgegenständliche Marke gehöre, mit einem Euro angegeben.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdegegnerin

am 21. Februar 2023 mehrere Schreiben habe verfassen lassen, mit denen sie den

Beschwerdeführer sowie die von ihm geführte A… Erdmann & Rossi L…

GmbH

& Co.

KG

als

auch

A…

Erdmann

& Rossi …

GmbH allein gestützt auf die beschwerdegegenständliche Marke abgemahnt

und auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Die

Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung habe immer wieder betont,

dass es ein Indiz für die Bösgläubigkeit sei, wenn der Markenanmelder selbst jahrelang nichts unternehme, um von der Herkunftsfunktion seiner Marke Gebrauch zu

machen, aber andere, die ihre eigenen Zeichen benutzen bzw. benutzen wollen, mit

Unterlassungs- und Geldforderungen überziehe (unter Verweis auf BGH GRUR

2001, 242, 243 - Classe E; BPatG, BeckRS 2017, 137230, Rn. 65 - YOU & ME).

Entsprechendes gelte, wenn der Anmelder beabsichtige, durch Hinweis auf seine

formale Rechtsposition Druck auszuüben, um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (unter Verweis auf BPatG Beschluss vom 14. Oktober 2019,

27 W (pat) 45/17, BeckRS 2019, 26966, Rn. 44 - Caught in the Act). Derartige Absichten seien mit den Schreiben vom 21. Februar 2023 belegt.

Das vorstehend zusammengefasste Verhalten der Beschwerdegegnerin falle nach

Ansicht des Beschwerdeführers untere mehrere Fallgruppen einer bösgläubigen

Markenanmeldung:

Die Beschwerdegegnerin habe die angegriffene Marke in Kenntnis identischer vorbestehender Marken des Beschwerdeführers ohne vorherige Herbeiführung der Löschung ihrer Eintragung und in der Absicht parasitärer Ausnutzung angemeldet.

Vorliegender Sachverhalt sei insbesondere vergleichbar mit dem Fall EuG GRUR-

Int. 2014, 1047 - Simca.

Die Beschwerdegegnerin habe die angegriffene Marke lediglich mit dem Ziel angemeldet, den Besitzstand des Beschwerdeführers und Dritter zu stören sowie den

weiteren Gebrauch der vorbenutzten Marken des Beschwerdeführers bzw. der von

ihm geführten Gesellschaft zu beeinträchtigen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der

verfahrensgegenständlichen Marke sei die deutsche Marke 30 2011 013 802 der

Beschwerdegegnerin bereits eingetragen gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer erheblich in die Entwicklung der Marke investiert. Unter anderem sei ein von

einer Drittgesellschaft auf Kosten des Beschwerdeführers geschriebener Businessplan vorhanden. Die von der Beschwerdegegnerin nach über zehn Jahren behauptete Absicht, ihre Marke irgendwann zu lizenzieren, sei ein bloßes Lippenbekenntnis

geblieben. In Anbetracht der so genannten „Leerübertragungs“-Rechtsprechung

(unter Verweis auf BGH GRUR 1957, 595, 596; GRUR 1969, 677, 679; GRUR 1983,

237; GRUR 1977, 107 ff.; GRUR 2012, 910 ff.), wonach die Schutzunfähigkeit des

Lizenzgegenstandes weder die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages noch die

Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr berühre, hätte die Beschwerdegegnerin nach

der Schaffung der entsprechenden unternehmerischen Voraussetzungen ohne jedes eigene Risiko die angegriffene Marke lizenzieren können.

Die Beschwerdegegnerin habe diese schließlich zur Behinderung des Marktverhaltens des Beschwerdeführers angemeldet. Sie habe am 25. November 2011 gewusst, dass der Beschwerdeführer schon in seine Marken 30 2011 013 802 und UM

010 310 481 investiert habe. Die Beschwerdegegnerin verwirkliche schon seit 2011

den Plan, den Beschwerdeführer und später die von ihm geführte A… Erdmann & Rossi L… GmbH & Co. KG bei der Benutzung ihrer Marken

„Erdmann & Rossi“ zu behindern. Die Behinderungsabsicht könne sich auch gegen

im Zeitpunkt der Markenanmeldung noch nicht bekannte Dritte richten. Die Beschwerdegegnerin habe zudem mehrfach, nämlich in den Jahren 2012, 2016 und

2022 erfolglos versucht, die Marke „Erdmann & Rossi“ in der Schweiz schützen zu

lassen, um die dortigen geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu behindern.

Die Kostenentscheidung im Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 13. Juli 2018

sei offenkundig verfehlt. Im Beratungsblatt vom 6. März 2018 sei noch vermerkt:

„Keine Kostenauferlegung“. Im Beschluss vom 13. Juli 2018 seien dagegen dem

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA auferlegt worden.

Ausweislich der Verfahrensakte hätten die drei Mitglieder der Markenabteilung des

DPMA nach ihrer Beratung am 6. März 2018 keine neuen Erkenntnisse gewonnen.

In dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten sie hingegen etwas anderes vorgetragen und behauptet, sie hätten in einem nachträglichen

Umlaufverfahren den Inhalt ihres Beschlusses vom 6. März 2018 geändert. Daraus

könne man zumindest schließen, dass es in dem Verfahren vor dem DPMA zu

pflichtwidrig nicht in der Verfahrensakte dokumentierten Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die im Einzelnen nicht hätten aufgeklärt werden können.

Zu Begründung der Markenabteilung, die Kosten aufzuerlegen, weil der Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit „aus sich selbst heraus erfolglos“ sei, führt der Beschwerdeführer aus, es gebe keine Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass nur

deswegen, weil ein Löschungsantrag erfolglos bzw. nicht schlüssig sei, dem Löschungsantragsteller die Kosten aufzuerlegen seien. Darüber hinaus sei der Vortrag

zur Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Markenabteilung schlüssig. Zudem könne es kein Argument für eine Kostentragungspflicht

sein, dass ein Beteiligter nur einen von mehreren ihm zustehenden Rechtsbehelfen

ergreife. Es bestehe keine Rechtspflicht, alle möglichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Markenabteilung bereits 2012 Widerspruch gegen die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke erhoben.

Der Beschwerdeführer und Löschungsantragsteller beantragt:

1. Der Beschluss des DPMA, Markenabteilung 3.4, vom 13. Juli 2018

wird in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgehoben.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 064 111 wird angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Inhaberin der angegriffenen Marke

auferlegt.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschwerdeführer regt zudem vorsorglich die Vorlage an den EuGH an. Eine

solche sei erforderlich, wenn der Senat annehmen sollte, dass

- die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke habe anmelden dürfen, ohne

die Eintragungen der vorbestehenden Marken des Beschwerdeführers zuvor löschen zu lassen (unter Verweis auf EuG GRUR-RS 2014, 80896 - Simca),

- zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger

Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich sei

oder

- ein schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers nicht bestehe, weil er

sich den im März und September 2011 vorhandenen Goodwill des Zeichens „Erdmann & Rossi“ im Karosseriebau unrechtmäßig zunutze gemacht habe oder

seine bis zum 25. November 2011 getätigten Investitionen irrelevant seien.

Ferner regt der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Dieser

Anregung sei nachzukommen, wenn der Senat annehmen sollte, dass

- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend mit Erfolg auf eine Benutzungsschonfrist berufen könne,

- zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger

Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich sei

oder

- die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke am Anmeldetag sinnvoll gemäß

unternehmerischer Logik für eigene Geschäfte habe verwenden können.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.

Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige nicht die Annahme der Bösgläubigkeit. Diese sei selbst bei Vorhandensein älterer Rechte und deren Kenntnis am Tag der späteren Anmeldung

nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe für sich persönlich die Marke seiner

früheren Mandantin, die Beschwerdegegnerin, ohne deren Kenntnis und Zustimmung beim DPMA angemeldet, um anschließend gegen die angegriffene Marke mit

einem Widerspruch vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seine deutsche

Marke 30 2011 013 802 am 9. März 2011, also nur zwei Tage nach seiner Mitteilung

vom 7. März 2011 angemeldet, in der er um Bestätigung der Beendigung des Mandatsverhältnisses gebeten hat. Er habe die von ihm für die Beschwerdegegnerin

eingereichte Markenanmeldung ohne Mitteilung an diese durch Nichtzahlung der

Anmeldegebühr untergehen lassen, um nur wenige Tage später eine identische Anmeldung im eigenen Namen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin im Glauben gelassen, Inhaber der Marke „Erdmann & Rossi“ zu sein.

Da Lizenzverhandlungen gescheitert gewesen seien, habe die Beschwerdegegnerin „momentan kein weiteres Interesse an der Vermarktung der Marke ‚Erdmann &

Rossi‘“ gehabt. Obwohl der Beschwerdeführer Markenexperte sei, habe er der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, dass es noch möglich gewesen wäre, unter Inanspruchnahme der Priorität der untergegangenen deutschen Anmeldung eine

Nachanmeldung beim EUIPO einzureichen, um sich den Markenschutz nicht nur für

Deutschland, sondern sogar für die gesamte EU zu sichern.

Der Beschwerdeführer habe seine Unionsmarke UM 010 310 481 am 19. September 2011 angemeldet, ohne die Priorität seiner deutschen Anmeldung in Anspruch

zu nehmen. Die deutsche Marke 30 2011 013 802 sei später ohne Grund antragsgemäß gelöscht worden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sollten durch dieses unverständliche Vorgehen Spuren verwischt werden. Dem Beschwerdeführer

als erfahrenem Markenrechtler sei bewusst gewesen, dass eine nur wenige Tage

nach dem Untergang der von ihm für seine bisherige Mandantin eingereichten Markenanmeldung getätigte identische Neuanmeldung in eigenem Namen schnell auffallen würde.

An dem Gespräch am 19. Oktober 2011 in der Kanzlei des Beschwerdeführers habe

auch Rechtsanwalt K1… als Vertreter der Beschwerdegegnerin

teilgenommen. Dieser habe eine andere Erinnerung an Verlauf und Ergebnis dieses Gesprächs: Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht aus ihrer prioritätsschlechteren Marke angegriffen, sondern umgekehrt sei der Beschwerdeführer ohne Zögern aus seiner bösgläubig angemeldeten Marke UM 010 310 481 gegen seine bisherige Mandantin vorgegangen.

Der Beschwerdegegnerin sei nichts anderes übrig geblieben, als am 25. November

2011 erneut eine Marke beim DPMA anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt habe der

Beschwerdeführer nur über zwei Markenanmeldungen verfügt. Weitere Investitionen von seiner Seite aus habe es nicht gegeben. Spätere wirtschaftliche Aktivitäten

habe die Beschwerdegegnerin nicht gekannt und nicht kennen können. Nach der

Löschung der Eintragung der Unionsmarke UM 010 310 481 liege es auf der Hand,

dass die Beschwerdegegnerin nun aus ihrer prioritätsjüngeren Marke „Erdmann &

Rossi“ gegen den Beschwerdeführer vorgehe.

Die Beschwerdegegnerin habe sich von Anfang an um eine Vergabe von Lizenzen

zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Marke bemüht. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn seiner Beratung der Beschwerdegegnerin gewusst, dass sie

die Marke „Erdmann & Rossi“ nur durch Abschluss von Lizenzverträgen vermarkten

wolle und könne. Er habe einen Lizenzvertragsentwurf ausgearbeitet und dies in

Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Marke UM 010 310 481

gegen jede Art der Benutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“ durch Dritte vorgegangen, obwohl sie bösgläubig angemeldet worden sei. Kein vernünftiger Unternehmer werde eine Marke nutzen oder nutzen können, wenn sie durch einen Widerspruch aus einer identischen Marke sowie durch einen Antrag auf Löschung wegen Bösgläubigkeit angegriffen werde. Jeder Lizenznehmer verlange vor dem Abschluss eines Lizenzvertrages und damit vor Zahlung einer Lizenzgebühr die Klärung der Rechtslage. Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die verfahrensgegenständliche Marke zu vermarkten, seien vor diesem Hintergrund gescheitert.

Die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm im Beschluss vom 13. Juli 2018 die

Kosten auferlegt worden seien, obwohl dies in der Beratung nicht vorgesehen gewesen sei, gehe ins Leere. Ein Verfahrensbeteiligter könne keine Rechte aus einem

stets nur vorläufigen Ergebnis einer internen Beratung eines Entscheidungskörpers

herleiten.

d) Schriftsatzfrist

Nach der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss antragsgemäß eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz

der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024 eingeräumt, die auf Antrag bis zum

13. März 2024 verlängert worden ist. Mit am 13. März 2024 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beschwerdeführer zur Sache geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig, aber nicht begründet.

A. Eine Zurückverweisung an das DPMA unter Aufhebung des Beschlusses vom

13. Juli 2018 gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kommt nicht Betracht, da das dortige Verfahren an keinem wesentlichen Mangel leidet. Insbesondere ist ein solcher

nicht darin zu sehen, dass die Markenabteilung 3.4 den am 22. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz der Beschwerdegegnerin, mit dem sie Anträge stellt und ihren

Widerspruch begründet, berücksichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn er nach Ablauf der durch Schreiben der Markenabteilung 3.4 vom 12. Mai 2017 hierfür gesetzten einmonatigen Frist dem DPMA zugegangen sein sollte. Der Amtsakte ist nicht

zu entnehmen, wann das Schreiben vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin

zuging, so dass eine Verfristung schon nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Selbst wenn der Schriftsatz vom 22. Juni 2017 verspätet eingegangen sein sollte,

muss das DPMA im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 59 Abs. 1 MarkenG)

sowie des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs. 2 MarkenG) auch

verspätet eingereichte Eingaben bei der Beschlussfassung berücksichtigen (vgl.

BPatG, Beschluss vom 15. November 2000, 28 W (pat) 236/00 - VOGUE; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 59, Rn. 27). Da die Beschwerdegegnerin durch ihre am 24. und 26. April 2017 eingegangenen Widersprüche hat

erkennen lassen, das sie sich dem Nichtigkeitsantrag widersetzen und ihre Rechte

im förmlichen Verfahren vor dem DPMA wahrnehmen möchte, hätte es einer Begründung und eines zusätzlichen Antrags der Beschwerdegegnerin nicht bedurft.

Die Markenabteilung 3.4 hätte davon unabhängig in die Sachprüfung des Nichtigkeitsantrags eintreten müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 49

und 51). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein Verfahrensfehler vor.

B. Im Laufe des Verfahrens sind die hierauf anzuwendenden Vorschriften durch das

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG,

BGBl. I 2018, Seite 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 MaMoG teilweise mit Wirkung zum

14. Januar 2019, im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 3 MaMoG mit Wirkung zum 1. Mai

2020 novelliert worden. Eine relevante Änderung der Rechtslage ergibt sich für den

Streitfall hieraus jedoch nicht. Für den am 24. Februar 2017 gestellten Löschungsantrag ist gemäß der Übergangsregelung des § 158 Abs. 8 MarkenG die Vorschrift

des § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die zum 1. Mai 2020 in Kraft getretene Änderung der §§ 53 und 54 MarkenG a. F. betreffend das Löschungsverfahren vor dem DPMA wegen Verfalls und

absoluter Schutzhindernisse berührt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 106), so dass sich der

davor eingelegte Löschungsantrag als auch der dagegen erhobene Widerspruch

der Beschwerdegegnerin weiterhin nach §§ 53 und 54 MarkenG a. F. bestimmen.

Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie

des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene

Umbenennung des Löschungsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse in

Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nrn. 28 und

33 MaMoG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 50, Rn. 2, § 53 Rn. 2).

C. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Eintragung der Marke 30 2011 064 111 vom

24. Februar 2017 ist zulässig. Er wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurden die geltend gemachten Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. und gemäß §§ 53, 49 MarkenG a. F. ausdrücklich

benannt.

1. Mit am 24. April 2017 beim DPMA eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdegegnerin der Löschung wegen Verfalls innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 53

Abs. 3 MarkenG a. F. widersprochen, nachdem ihr der entsprechende Antrag des

Beschwerdeführers am 20. März 2017 zugestellt wurde. Insofern war - wie die Markenabteilung 3.4 in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2018 zutreffend ausgeführt hat -

der Nichtigkeitsantrag im Wege der Klage geltend zu machen (§ 53 Abs. 4 MarkenG

a. F.). Die Neuregelung gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG kommt entsprechend den

Ausführungen unter A. vorliegend nicht zur Anwendung.

2. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat des Weiteren dem ihr am 20. März 2017 zugestellten Antrag auf Löschung wegen absoluter

Schutzhindernisse mit am 26. April 2017 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz

und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des vor dem 1. Mai 2020 gültigen § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen. Somit war gemäß § 54 Abs. 2

Satz 3 MarkenG a. F. das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen.

D. Der auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. gestützte Nichtigkeitsantrag ist nicht

begründet. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung ihrer Marke

nicht bösgläubig war.

1. Bösgläubigkeit einer Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. liegt

vor, wenn sie rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 -

S 100; BPatG, Beschluss vom 30. August 2010, 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1062, 1065 ff.). Der Schutzversagungsgrund

soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt

sind, im Interesse eines lauteren Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Auflage 2023, Rn. 193). Hierbei

ist davon auszugehen, dass ein Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil

er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben

(vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792, Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries).

Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines

schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die

gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren

und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes

des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke

zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI

2000; GRUR 2008, 621, Rn. 21 - AKADEMIKS).

Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom

Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber

auch dann bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. sein, wenn

sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs-

oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke

verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008,

621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR

2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034

- Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of

Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen.

Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl.

EuGH GRUR 2009, 2009, 763, Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; GRUR

2013, 919, Rn. 36 - Malaysia Dairy/Beschwerdeausschuss; BGH GRUR 2009, 780,

Rn. 18 - Ivadal; GRUR 2015, 1214, Rn. 58 - Goldbären).

Soweit der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch

auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag (vgl. EuGH GRUR

2009, 763, Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380,

Rn. 12 f. - Glückspilz). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens

des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. So wird sich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die im Einzelfall den erforderlichen Schluss auf eine

bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der gebotenen

Sicherheit erlaubt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom

15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8, Rn. 1081). Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich

ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen

- bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH

GRUR 2010, 138, Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15. November

2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 61).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer

genannten Aspekte und die Feststellungen des Senats die Annahme eines böswilligen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen Marke nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu begründen. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung kann

weder unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands

des Beschwerdeführers noch unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes

ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, auf die

der Beschwerdeführer verweist, vermag der Senat im Rahmen der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall keine Bösgläubigkeit zu erkennen.

a) Die Anmeldung der angegriffenen Marke ist nicht wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes als bösgläubig anzusehen, weil der Beschwerdeführer zum

maßgeblichen Zeitpunkt nicht über einen solchen verfügte.

(1) Einen Besitzstand zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am

25. November 2011 kann die am 9. März 2011 angemeldete und am 26. Mai 2011

eingetragene Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers begründet haben.

Auf diese hat er zwar im Jahr 2013 verzichtet. Ein Verzicht nach § 48 Abs. 1 MarkenG entfaltet jedoch keine rückwirkenden Rechtsfolgen, sondern wirkt nur ex nunc

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 48, Rn. 3 m. w. N.). Als Schutzendedatum

ist im DPMA-Register demgemäß der 20. September 2013 vermerkt. Folglich war

die Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers am 25. November 2011 in Kraft.

(2) Grundlage für einen Besitzstand kann jedoch nicht die am 19. September 2011

angemeldete Unionsmarke UM 010 310 481 des Beschwerdeführers sein. Mit Urteil

vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P) hat

der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsmittel gegen den Beschluss des

Gerichts der Europäischen Union (T-664/16) zurückgewiesen, mit dem die Klage

gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli

2016 (R 1670/2015-4) über die Nichtigkeit der Unionsmarke UM 010 310 481 verworfen worden ist. Aufgrund der Nichtigerklärung und am 26. September 2022 erfolgten Löschung dieser Unionsmarke gelten deren Wirkungen als von Anfang an

nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 2 UMV).

Hierzu hat der Beschwerdeführer zwar vorgetragen, dass die Entscheidung des

EuGH nur formell rechtskräftig geworden sei, da weder das EuG noch der EuGH

sich sachlich mit seinem Vortrag, es gebe keinen vorschriftsmäßig signierten Beschluss der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juli 2016, auseinandergesetzt

hätten. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des EuGH steht jedoch fest,

dass die Unionsmarke UM 010 310 481 gelöscht ist. Urteile des EuGH werden mit

dem Tag ihrer Verkündung rechtskräftig (Art. 91 Abs. 1 der Verfahrensordnung des

Gerichtshofs). Der EuGH selbst hat auf die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft sowohl in der Gemeinschaftsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hingewiesen (vgl. Rs. C-2/08 - Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, Rn. 22 m. w.

N.). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Eine rechtskräftige Entscheidung bildet damit nicht die Wahrheit ab,

sondern gilt als wahr, weil sie nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dass Urteile

des EuGH materiell rechtkräftig werden, ist zwar nicht explizit geregelt. Allerdings

setzt beispielsweise Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

welcher den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme betrifft, den Eintritt der Rechskraft

voraus (vgl. Reiling in EuZW 2002, 136, 137).

Obiges gilt auch für das Urteil des EuGH vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P), das nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden kann und damit rechtskräftig ist (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 35/16, Beschluss des 28. Senats vom 28. Juni 2023 - Erdmann & Rossi). Insofern greift das

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch.

(3) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund Benutzung einen Besitzstand an der Marke 30 2011 013 802 erworben hat, da ein solcher auch im Falle

seines Bestehens nicht schutzwürdig ist. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt grundsätzlich die Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus,

so dass absolute Schutzhindernisse in der Regel einen solchen Besitzstand ausschließen (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. November 2017, 25 W (pat) 114/14 - KÖ-

BOGEN; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1132). Dies ist vorliegend der

Fall, da die Marke 30 2011 013 802 nach Überzeugung des Senats bösgläubig angemeldet worden ist:

(a) Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 (Geschäftsnummer 15 O 478/11) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kontext der Anmeldung seiner Marke 30 2011 013 802 schuldhaft Pflichten als Rechtsanwalt der

Beschwerdegegnerin verletzt hat, indem er sich mandatsbezogene Kenntnisse sofort nach Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Mandanten

selbst zunutze machte. Das Landgericht Berlin hat weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des Mandats und im Zuge der Mandatsbeendigung nicht

das Erforderliche getan hat, um voraussehbare und vermeidbare Nachteile für die

Beschwerdegnerin zu verhindern, und unter Missachtung nachvertraglicher Treue-

und Loyalitätspflichten den Nachteil vertieft hat. Dies hat das Kammergericht in seinem Berufungsurteil vom 20. Dezember 2013 (Geschäftsnummer 5 U 149/12) bestätigt und festgestellt, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet hat, seine Überwachungs- und Belehrungspflichten bezüglich der Zahlung

der Amtsgebühr verletzt sowie die Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit

einer Neuanmeldung hingewiesen zu haben.

(b) Dass der Besitzstand des Beschwerdeführers in Gestalt der deutschen Marke

30 2011 013 802 im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin wegen der Verletzung von

Nebenpflichten des Beschwerdeführers aus seinem rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nicht schutzwürdig ist, stützen auch die folgenden Ausführungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 9. Oktober 2012, denen sich der Senat anschließt (Geschäftsnummer 15 O 478/11, Seite 17 f.):

„Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte [im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer] unmittelbar nach der Mandatsbeendigung

eine sich teilweise überschneidende deutsche Marke „Erdmann & Rossi“

für sich als Privatperson angemeldet und damit die noch offene Registerlage zum Nachteil der Klägerin [im vorliegenden Verfahren die Beschwerdegegnerin] verändert hat. Der Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, dass jeder Dritte diesen Schritt hätte unternehmen dürfen.

Anders als diese hat der Beklagte durch das Mandat interne Kenntnisse

über die Unternehmensgeschichte und die damit verbundene Kennzeichnungsrechtslage der Klägerin sowie über das Bestehen bestimmter Interessen Dritter an einer Benutzung der Marke „Erdmann & Rossi“ erlangt.

Indem der Beklagte sich diese mandatsbezogene Kenntnis sofort nach

der Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Mandanten selbst zu Nutze machte, hat er die durch die oben genannte

Pflichtverletzung gesetzte Gefahr einer für den Mandanten schädlichen

Markenanmeldung durch Dritte selbst realisiert. Spätestens in dem Zeitpunkt, als der Beklagte sich entschlossen hat, selbst eine Marke „Erdmann & Rossi“ für sich anzumelden, wäre er nachvertraglich gegenüber

der Klägerin rechtlich dazu verpflichtet gewesen nachzufragen, ob die

Klägerin sich über den Stand ihrer Markenanmeldung im Klaren ist und

die mit dem Mandat begonnene Erlangung einer Marke nicht mehr weiter

verfolgen will.“

(c) Auch die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO ging in ihrer Entscheidung vom

18. Juli 2016 davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke 30 2011

013 802 am 9. März 2011 der Beschwerdeführer bösgläubig war (R 1670/2015-4,

Rn. 21; Mitt. 2016, 512 [514]):

„Die Bösgläubigkeit bestand auch am 19.9.2011, dem Datum der Anmeldung der Unionsmarke. Sie bestand schon davor (ab dem 9.3.2011) und

besteht fort.“

Zur Bösgläubigkeit führte das EUIPO im Zusammenhang mit der gemäß Art. 52

Abs. 1 lit. b UMV a. F. gelöschten Unionsmarke UM 010 310 481 des Beschwerdeführers Folgendes aus (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO

vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10 und 19; Mitt. 2016, 512 [514]):

„Die Unionsmarke ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ohne

weiteres wegen Bösgläubigkeit für nichtig zu erklären. Es handelt sich

um den klarsten Fall einer Bösgläubigkeit seit Bestehen der erkennenden

Kammer.

(…)

Zusammenfassend war es klar bösgläubig, dass der Anwalt das Zeichen,

das ihm vom Mandanten zur Anmeldung namens des Mandanten anvertraut war, später selbst anmeldete, und zwar zum Nachteil des Mandanten, wie nun offensichtlich ist, nachdem der Anwalt den ehemaligen Mandanten aus ebendiesem Zeichen in Anspruch nahm.“

Erst recht gelten diese Feststellungen für die Marke 30 2011 013 802, die bereits

etwa 6 Monate vor der gelöschten Marke UM 010 310 481 und nur zwei Tage nach

der Mail des Beschwerdeführers vom 7. März 2011 angemeldet worden ist.

b) Darüber hinaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit vom Fehlen eines generellen Benutzungswillens der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung

der verfahrensgegenständlichen Marke am 25. November 2011 ausgegangen werden.

(1) Die Vermutung des generellen Benutzungswillens kann durch das Gesamtverhalten des Anmelders widerlegt werden (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245 - Classe

E; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2; GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp). Das gilt

allerdings nur für Ausnahmefälle, in denen eine ernsthafte Planung für die eigene

oder eine fremde Benutzung der angemeldeten Marke von vornherein auszuschließen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 f. - Classe E; BPatG GRUR 2012, 840, 841

- soulhelp; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1091). Diese Annahme muss

sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängen (vgl. BGH GRUR 1986, 74,

77 - Shamrock III; BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp), was nicht ohne Weiteres unterstellt werden darf, sondern hinreichende tatsächliche Feststellungen voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Rn. 22 bis 24 - Glückspilz).

Der Benutzungswille muss sich nicht auf eine Verwendung der Marke durch den

Markeninhaber selbst beziehen. Vielmehr reicht auch die Absicht aus, die Marke

einer Benutzung durch Dritte zuzuführen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe

E; GRUR 2009, 780, Rn. 19 - Ivadal; BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1088 m. w. N.). Entgegen dem Vortrag des

Beschwerdeführers kann aus der bloßen Tatsache, dass ein Anmelder im Zeitpunkt

der Anmeldung keinen oder keinen mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Geschäftsbetrieb unterhält, nicht auf einen

fehlenden Benutzungswillen geschlossen werden (vgl. EuGH GRUR 2020, 288, Rn.

78 - Sky u.a./Gesellschaften SkyKick; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8,

Rn. 1087).

(2) Die Beschwerdegegnerin hatte im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt,

das Zeichen „Erdmann & Rossi“ im Wege der Lizenzierung zu nutzen. Demgemäß

hat die Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 die Verfahrensbevollmächtigten des

Beschwerdeführers mit der Einreichung einer nationalen deutschen Markenanmeldung „Erdmann & Rossi“ sowie mit der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses

Zeichen beauftragt. Unstreitig ist, dass der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 7. März 2011 auf Nachfrage Folgenes mitgeteilt hat (vgl. auch Seite 4 bzw. Rn. 7 der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4):

„hiermit bestätige ich, daß ich momentan kein weiteres Interesse mehr

an der Vermarktung der Marke ‚Erdmann & Rossi‘ habe“ (Unterstreichungen ergänzt).

Den unstreitigen Tatsachenfeststellungen der Urteile des Landgerichts Berlin und

des Kammergerichts ist zu entnehmen, dass sich im September 2011 ein weiterer

Interessent wegen der Lizenzierung der Marke „Erdmann & Rossi“ an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012, 15

O 478/11, Seite 5, sowie Kammergericht, Urteil vom 20. Dezember 2013, 5 U

149/12, Seite 4). Aufgrund des schon im Jahre 2010 bestehenden Willens zur Benutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“, der deutlich in der Ausarbeitung eines

Lizenzvertrags und der Einreichung einer Markenanmeldung zum Ausdruck kam,

und aufgrund des erneuten Auftretens eines weiteren potentiellen Lizenznehmers

im September 2011 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung zuführen wollte. Gerade der kurze Zeitraum zwischen der Kontaktierung durch

einen Lizenzinteressenten im September 2011 und ihrer Anmeldung am 25. November 2011 spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen die Annahme,

dass die Beschwerdegegnerin zum Anmeldezeitpunkt ohne generellen Benutzungswillen handelte. Die Vermutung des generellen Benutzungswillens der Beschwerdegegnerin kann daher aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung

der vom Beschwerdeführer vorgetragenen weiteren Umstände nicht hinreichend

deutlich widerlegt werden.

c) Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall von einem die Bösgläubigkeit begründenden, zweckfremden Einsatz der Sperrwirkung der angegriffenen Marke als Mittel

des Wettbewerbskampfes durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.

Diese Fallgruppe erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des

Einzelfalls, eine objektive Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten

und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, sowie eine entsprechende Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2005, 580, 581 -

The Colour of Elégance). Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund der

Markenanmeldung sein. Vielmehr reicht es aus, wenn sie ein wesentliches Motiv ist

(vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621, Rn. 32 -

AKADEMIKS).

(1) Vorliegend hält es der Senat zwar für möglich, dass die Beschwerdegegnerin

bzw. ihr Geschäftsführer vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Geschehnisse im Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke zumindest auch eine Absicht zur Behinderung des Beschwerdeführers gehabt hat. Dies

würden insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragenen und von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Äußerungen ihres Geschäftsführers in der Besprechung am 19. Oktober 2011 in der Kanzlei des Beschwerdeführers nahelegen, dass

er dem Beschwerdeführer in den kommenden Jahren so viel wie möglich schaden

und hierfür keine Kosten scheuen werde. Selbst wenn derartige Äußerungen am

19. Oktober 2011 zugunsten des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würden,

wäre bei der gebotenen Berücksichtigung der vorliegenden speziellen Umstände

des Falles davon auszugehen, dass eine darin zum Ausdruck kommende Behinderungsabsicht nur ein Motiv der Beschwerdegegnerin war, nicht aber das wesentliche. Denn die Beschwerdegegnerin verfolgte bereits seit Herbst 2010 Bemühungen, das Zeichen „Erdmann & Rossi“ als Marke zu schützen und einer Nutzung im

Wege der Lizenzierung zuzuführen. Zudem tauchte ein weiterer potentieller Lizenznehmer im September 2011 und damit kurz vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke auf. Bereits aus diesem Grund konnte der Senat davon absehen, die von den Beteiligten benannten Zeugen zum Inhalt der Besprechung am

19. Oktober 2011 zu vernehmen.

(2) Darüber hinaus würde eine mögliche Behinderungsabsicht der Beschwerdegegnerin im Anmeldezeitpunkt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht dazu führen, dass von einer

Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ausgegangen werden

kann. Denn es ist vorliegend in die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin der Umstand einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der als zurückgenommen geltenden ersten Anmeldung 30 2010 070 589.2 nachvertragliche Pflichten aus dem rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis zu Lasten der

Beschwerdegegnerin in erheblichem Maße verletzt hat und seine ehemalige Mandantin der Gefahr schädlicher Markenanmeldungen durch Dritte ausgesetzt hat, die

der Beschwerdeführer durch seine nachfolgenden Anmeldungen der Marken 30

2011 013 802 sowie UM 010 310 481 selbst realisiert hat. Ein Rechtsanwalt, dessen

Partnerschaft mit der Anmeldung und Lizenzierung einer Marke beauftragt war, der

persönlich in die Bearbeitung dieses Mandats involviert war und der unmittelbar

nach Scheitern dieser Markenanmeldung das identische Zeichen für teilweise identische Waren und Dienstleistungen im eigenen Namen anmeldet, ohne seine ehemalige Mandantin über das Scheitern der Markenanmeldung zu informieren und

ohne sich mit ihr hierzu noch einmal abzustimmen, verletzt nicht nur seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, sondern muss nach Auffassung

des Senats zusätzlich hinnehmen, dass seine ehemalige Mandantin flankierend zu

förmlichen Verfahren, die auf den Entzug der entsprechenden Marke(n) des Rechtsanwalts gerichtet sind, dasselbe Zeichen erneut für sich anmeldet. Eine Berufung

auf den absoluten Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit gegenüber seiner ehemaligen Mandantin muss diesem Rechtsanwalt aufgrund der außerordentlichen Umstände dieses Falles selbst dann verwehrt bleiben, wenn seine ehemalige Mandantin das identische Zeichen für teilweise identische Waren und Dienstleistungen mit

der Absicht erneut angemeldet haben sollte, ihn zu behindern. Das auf den eigenen

Vorteil bedachte und mit den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht im Einklang stehende Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine etwaige Absicht der Beschwerdegegnerin der Behinderung durch die danach erfolgte Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht als unlauter erscheinen.

d) Die Anmeldung der Marke 30 2011 064 111 ist auch nicht aus anderen Gründen

als bösgläubig anzusehen:

(1) Der Beschwerdeführer verweist zwar unter anderem darauf, dass das EuG zur

Begründung der Bösgläubigkeit unter anderem darauf abgestellt habe, dass der Inhaber einer angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen ältere Marken einer

Nichtigkeitsantragstellerin gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche

Anträge noch stellen (unter Verweis auf das Urteil vom 8. Mai 2014, T-327/12, Rn.

45; GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beschwerdegegnerin am 14. November 2011 und damit zeitlich noch vor der Anmeldung der

streitgegenständlichen Marke eine Klage beim Landgericht Berlin anhängig gemacht, mit der sie die Übertragung der älteren Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers im Wege des Schadensersatzes verlangte. Anders als in der vom

Beschwerdeführer in Bezug genommenen EuG-Entscheidung hat die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der angegriffenen Marke im vorliegenden Verfahren also bereits vor deren Anmeldung ein formelles Verfahren eingeleitet, das darauf gerichtet

war, dem Beschwerdeführer seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem

hat die Beschwerdegegnerin, nachdem diese Klage mit Urteil des Kammergerichts

vom 20. Dezember 2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden war, nach etwas

mehr als drei Monaten, nämlich am 26. März 2014 die Erklärung der Nichtigkeit der

Marke UM 010 310 481 des Beschwerdeführers wegen Bösgläubigkeit beim EUIPO

(damals noch HABM) beantragt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin

damit gegen ältere Marken Dritter vorgegangen und hat nicht nur vorgetragen, dies

tun zu wollen.

(2) Der vorliegende Fall ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht

vergleichbar mit der Classe E-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ausgegangen

wird, wenn neben weiteren Voraussetzungen ein Markeninhaber eine Vielzahl von

Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet (vgl. BGH

GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). Daran fehlt es vorliegend. Auch in der weiteren

Entscheidung, auf die der Beschwerdeführer in diesem Kontext verweist (BPatG,

Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; BeckRS 2017,

137230), bejahte das Gericht das Vorliegen einer sog. Spekulationsmarke, insbesondere weil der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche

Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte. Auch diese Entscheidung ist deshalb nicht vergleichbar mit dem hier in Rede stehenden Fall.

(3) Ebenso wenig vermögen die weiteren vom Beschwerdeführer ins Feld geführten

Umstände den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu begründen:

Darauf, ob die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke nach ihrer Anmeldung

benutzt oder lizenziert hat, kommt es nicht maßgeblich an. Im Rahmen der Bösgläubigkeit ist vorliegend allein auf den 25. November 2011 abzustellen, zu dem - wie

oben ausgeführt - ausreichende Anhaltspunkte für einen Benutzungswillen der Beschwerdegegnerin vorliegen.

Dass die Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht

das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung 30 2010 070

589.2 vom 1. Dezember 2010 übernommen, sondern sich an den Anmeldungen der

Marken 30 2011 013 802 vom 9. März 2011 und UM 010 310 481 vom 19. September 2011 des Beschwerdeführers orientiert hat, entspringt der Dispositionsmaxime.

Die Abweichung kann beispielsweise dadurch begründet sein, dass die Beschwerdegegnerin oder der weitere potentielle Lizenznehmer an der „Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen“ (Markenanmeldung 30 2010 070

589.2) nicht (mehr) interessiert war. Ebenso kann Erstgenannte bei Anmeldung der

angegriffenen Marke die Vorstellung gehabt haben, der Beschwerdeführer als ihr

ehemaliger Rechtsanwalt habe die ursprünglich von ihm für die Beschwerdegegnerin ausgearbeitete Anmeldung 30 2010 070 589.2 aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert. Es bedarf weiterer - hier nicht erkennbarer - Gesichtspunkte, um die Anlehnung an die älteren Anmeldungen des Beschwerdeführers als unlauter bewerten zu

können.

Die Versuche der Beschwerdegegnerin, „Erdmann & Rossi“-Marken in der Schweiz

(2012 und 2022) sowie in der Europäischen Union (2016) schützen zu lassen, können ihr auch nicht vorgehalten werden. Sie hat den ursprünglichen Erdmann &

Rossi-Geschäftsbetrieb übernommen. Insofern bleibt es ihr unbenommen zu versuchen, ein ihrer Firma entsprechendes Zeichen als Marke nicht nur in Deutschland,

sondern auch im Ausland schützen zu lassen.

Selbst wenn durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers unter Verwendung seiner

ehemaligen Marke UM 010 310 481 die verfahrensgegenständliche Marke der Beschwerdegegnerin eine Wertsteigerung erfahren haben sollte, so hat dies auf die

maßgebliche Situation am Tag deren Anmeldung keinen Einfluss. Die besagte Unionsmarke ist erst kurz davor am 19. September 2011 angemeldet worden und kann

somit am 25. November 2011, also etwa zwei Monate später noch nicht durch umfassende Benutzung bedeutsam im Wert gestiegen sein. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten, sie habe zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer

Marke 30 2011 064 111 von dem Goodwill der Unionsmarke profitieren wollen.

Schließlich sprechen die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023

an den Beschwerdeführer sowie die von ihm geführten Gesellschaften, die A…

Erdmann & Rossi …GmbH und die A… Erdmann & Rossi L…

GmbH & Co. KG, nicht

für die Bösgläubigkeit von Erstgenannter.

Die darin ausgesprochenen Abmahnungen als auch erstmalig geltend gemachten

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden auf die verfahrensgegenständliche Marke gestützt. Dieses Vorgehen ist mit der Verteidigung eines Markenrechts untrennbar verbunden und bewegt sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

E. Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, dass der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens als auch die Kosten

des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher auch zurückzuweisen, soweit sie sich

gegen die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4 richtet. Zudem war zu bestimmen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur

Last fallen.

1. Zwar trägt in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten

erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last

fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 -

Lewapur; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rn. 13). Entsprechendes gilt für

die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 63, Rn. 3 und 7 m. w. N.).

2. Der Umstand, dass im Blatt über die Beratung vom 6. März 2018 das Feld „Keine

Kostenauferlegung“ angekreuzt ist und davon abweichend im Beschluss vom

13. Juli 2018 dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA

auferlegt wurden, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur

Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. Aus § 5 Abs. 3

Satz 2 DPMAV folgt, dass vor einer erneuten Abstimmung im Wege des Umlaufs

des Beschlussentwurfs auch mit abweichender Kostenentscheidung von einer Beratung abgesehen werden kann, wenn die oder der Vorsitzende der Markenabteilung eine solche nicht für erforderlich hält. Anhaltspunkte für die von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten „Unregelmäßigkeiten“ sind

nicht ersichtlich.

3. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Begründung der Markenabteilung 3.4 für die Kostenauferlegung in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2018

nicht überzeugt. Das Argument, der Nichtigkeitsantrag wegen Bösgläubigkeit sei

„aus sich selbst heraus erfolglos“ bzw. nicht schlüssig, vermag vorliegend eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst

zu tragen hat, nicht zu rechtfertigen. Zwar kann in einem Nichtigkeitsverfahren wegen Bösgläubigkeit die Auferlegung der Kosten angezeigt sein, wenn der Antragsteller Gründe für eine Bösgläubigkeit offenkundig nicht vorbringen bzw. belegen

kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2013, 25 W (pat) 26/11 - stilisierter

Tacho). Von einer „offenkundigen“ Erfolglosigkeit oder Unschlüssigkeit des Nichtigkeitsantrags wegen Bösgläubigkeit im Amtsverfahren kann hier jedoch insbesondere unter Zugrundelegung der Löschungsantragsbegründung vom 24. Februar

2017 sowie des weiteren Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 30. August

2017 nicht ausgegangen werden.

Auch die weitere Begründung der Markenabteilung 3.4 für ihre Kostenentscheidung,

dass der Beschwerdeführer „schlicht Widerspruch“ hätte einlegen können, ist nicht

nachvollziehbar. Zum einen hat der Beschwerdeführer gegen die Eintragung der

verfahrensgegenständlichen Marke 30 2011 064 111 am 27. Februar 2012 Widerspruch aus seiner Marke 30 2011 013 802 und am 4. Mai 2012 aus seiner Marke

UM 010 310 481 eingelegt. Zum anderen bleibt es jedem Verfahrensbeteiligten unbenommen zu entscheiden, welche Wege er beschreitet, um gegen die Marke eines

Dritten vorzugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Widerspruch eingelegt hätte, entspräche es nicht der Billigkeit, ihm wegen der ausschließlichen Geltendmachung des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit und der Nichtausschöpfung möglicher weiterer Angriffsmittel die Kosten des Amtsverfahrens aufzuerlegen.

4. Unabhängig davon sprechen dennoch die vorliegend zu berücksichtigenden Umstände dafür, dem Beschwerdeführer die Kosten sowohl des Amts- als auch des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Entscheidend ist dabei, dass er seine nachvertraglichen Pflichten aus dem rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis zu Lasten

der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrer erfolglosen ersten Anmeldung 30 2010 070 589.2 verletzt hat, wie das Landgericht Berlin und das Kammergericht festgestellt haben. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke umgesetzt, was durch ein pflichtgemäßes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte erreicht werden sollen, nämlich der Schutz des Wortzeichens „Erdmann & Rossi“ als Marke

zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin versucht durch den Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit den Nachteil für seine ehemalige Mandantin, der durch seine Pflichtverletzung eingetreten ist, zu vertiefen bzw. zu perpetuieren. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen ein Abweichen von dem sowohl im

Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA als auch im Beschwerdeverfahren vor dem

Bundespatentgericht geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.

F. Die vom Beschwerdeführer vorsorglich angeregte Vorlage an den EuGH gemäß

Art. 267 AEUV war nicht angezeigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung auch des

EuGH hat der Senat im vorliegenden Fall konkret beurteilt, ob die Beschwerdegegnerin bösgläubig gehandelt hat. Die Gründe, weshalb entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuG vom 8. Mai 2014 (T-327/12, GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca) nicht

von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden kann, wurden dargelegt [vgl. Ziffer

D., 2., d), (1)]. Die weiteren Konstellationen, bei deren Vorliegen der Beschwerdeführer eine Vorlage an den EuGH vorsorglich angeregt hat, sind nicht einschlägig:

Der Senat nimmt weder an, dass zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein

vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich ist,

noch spricht ihm der Senat einen schutzwürdigen Besitzstand mit der Begründung

ab, dass er sich den im März und September 2011 vorhandenen Goodwill des Zeichens „Erdmann & Rossi“ im Karosseriebau zunutze gemacht habe oder seine bis

zum 25. November 2011 getätigten Investitionen irrelevant seien.

G. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, liegt

nicht vor. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu entschieden, noch ist die Zulassung der

Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Vielmehr hat der

Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Einzelfall beurteilt, ob die Beschwerdegegnerin bösgläubig gehandelt hat.

Die von dem Beschwerdeführer aufgezeigten, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordernden Bedingungen sind nicht gegeben:

Der Senat stellt weder darauf ab, dass sich die Beschwerdegegnerin auf eine „Benutzungsschonfrist“ ihrer Marke berufen könne, noch darauf, dass für die Bejahung

der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des

Beschwerdeführers erforderlich sei. Im Kontext der von ihm weiterhin angesprochenen unternehmerischen Logik der Beschwerdegegnerin hat der Senat im Einklang

mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Benutzungswille des Inhabers einer Marke auch dann zu bejahen ist, wenn er nicht vorhat,

sie selbst zu verwenden, sondern beabsichtigt, einem Dritten das Schutzrecht zur

Benutzung zuzuführen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; GRUR 2009,

780, Rn. 19 - Ivadal).

H. Der gemäß § 283 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nachgelassene

Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 wurde bei der Entscheidung

vollständig berücksichtigt.

I. Über die von beiden Beteiligten beantragte Festsetzung eines Gegenstandswertes wird in einem gesonderten Beschluss entschieden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Kortbein

Kriener

Poeppel