Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B17Wpat23.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 23/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2023 115 337.4

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-

Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel, der Richterin Akintche und

des Richters Dipl.-Ing. Hofmeister

ECLI:DE:BPatG:2025:280125B17Wpat23.23.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 4. Juli 2023 aufgehoben

und die Sache zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die beschwerdegegenständliche Patentanmeldung, deren Anmeldungsunterlagen

in englischer Sprache eingereicht wurden, ist am 13. Juni 2023 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen; sie nimmt als Priorität die US-

Anmeldung 17/846,866 vom 22. Juni 2022 in Anspruch. Die Anmeldung trägt im

Englischen die Bezeichnung

„NEURAL NETWORK-BASED LANGUAGE

RESTRICTION“ und umfasst 30 Patentansprüche, 193 Beschreibungsseiten und

57 Figuren.

Mit Mängelbescheid vom 26. Juni 2023 hat die Prüfungsstelle

in der

Offensichtlichkeitsprüfung die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die

Patentanmeldung Angaben enthalte, welche zum Erläutern der Erfindung gemäß

§ 10 Abs. 3 PatV i. V. m. § 34 Abs. 6 PatG offensichtlich nicht notwendig seien.

Denn die Anmeldung diene allgemein der Verarbeitung von natürlicher Sprache und

dem Training eines neuronalen Netzwerkes zur Verarbeitung von natürlicher

Sprache, wobei problematische Sätze erkannt und nicht zum Training des

Sprachmodells verwendet würden. Die vorliegende Anmeldung enthalte aber in den

Figuren 10 A – 10 D sowie der zugehörigen Beschreibung Abs. [0110] – [0215] aus

den englischsprachigen Unterlagen auch Angaben zu den Sensoren und

Verarbeitungseinrichtungen eines autonomen Fahrzeugs. Den Ansprüchen sei aber

überhaupt kein Bezug zu einem autonomen Fahrzeug entnehmbar. Diese Angaben

seien daher zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig.

Die Prüfungsstelle hat die Anmelderin aufgefordert, zur Behebung des Mangels die

genannten Teile zumindest aus der deutschen Übersetzung der Anmeldung zu

entfernen. Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass die gesamte Anmeldung

gemäß § 39 PatG geteilt werden könne, sofern die Angaben entgegen § 34 Abs. 5

PatG eine weitere Erfindung erläutern sollten. Falls die gerügten Mängel nicht

innerhalb der gesetzten Frist beseitigt würden, müsse die Anmeldung

zurückgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass derzeit

beabsichtigt sei, zuerst die wortgetreue deutsche Übersetzung des am 13. Juni

2023 eingereichten Anmeldungstextes zusammen mit der Beglaubigung innerhalb

der gesetzlichen Frist nachzureichen. Eine Überarbeitung der Beschreibung solle

zurückgestellt werden, bis ein gewährbarer Satz Ansprüche erzielt worden sei. Im

Übrigen sei es weder sinnvoll noch durch das Patentgesetz gestützt, zum jetzigen

Zeitpunkt eine Überarbeitung der Beschreibung vorzunehmen, da die Anpassung

der Beschreibung nicht Teil der Formalprüfung sei.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse G06F die

Anmeldung zurückgewiesen, weil sie nicht den Formvorschriften nach § 10 Abs. 3

PatV i.V.m. § 34 Abs. 6 PatG entspreche. Die Offensichtlichkeitsprüfung bezwecke,

die Anmeldung

für die Offenlegung, eine § 43-Recherche und das

Prüfungsverfahren nach § 44 PatG von offensichtlichen Mängeln förmlicher und

inhaltlicher Art zu befreien. Vorliegend enthalte die Anmeldung Beschreibungsteile,

welche offensichtlich überhaupt keinen inhaltlichen Bezug zu der als Patent

angemeldeten Erfindung hätten. Vielmehr handele es sich um Zeichnungen und

Beschreibungsteile, welche in einer Vielzahl von Anmeldungen inhaltsgleich

verwendet würden, wie eine Liste von 37 deutschen Publikationen der Anmelderin

zeige. Damit werde die Öffentlichkeit aber in zweifacher Hinsicht irregeführt.

Einerseits werde der Umfang der Anmeldung unnötig vergrößert, wodurch die

eigentliche Erfindung zwischen vielen weiteren Figuren und Beschreibungsteilen

versteckt werde. Anderseits würde die Offenlegungsschrift in Patentdatenbanken

auch bei einer Suche nach „autonomen Fahrzeug“ aufgefunden werden, wodurch

die eigentlich gesuchten Publikationen gleichsam in einer Vielzahl unterschiedlicher

Publikationen versteckt würde. Zwar könne die Prüfungsstelle bei den sonstigen

Erfordernissen der Anmeldung im Sinne von § 34 Abs. 6 PatG über einen Mangel

hinwegsehen, damit würde vorliegend aber der Schutz der Öffentlichkeit vor einer

Irreführung nicht erreicht. Denn durch Offenlegung der vorliegenden Anmeldung

würde der Schaden bereits irreparabel eintreten. Das DPMA dürfe im Rahmen der

Offensichtlichkeitsprüfung auch weniger wichtige Mängel einer Patentanmeldung

als Zurückweisungsgrund aufgreifen, wenn anderenfalls bei Herausgabe der

Offenlegungsschrift eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten sei, wie das

Bundespatentgericht in einer Entscheidung vom 20. Juli 1977 – 6 W (pat) 61/77

bestätigt habe. Darin liege jedenfalls dann kein Verstoß gegen die Grundsätze der

Verfahrensökonomie, wenn der Anmelder die beanstandete Unklarheit ohne großen

Aufwand beseitigen könne. Der Mangel könne vorliegend leicht durch Anpassung

der Übersetzung der Anmeldung behoben werden, ohne dass ein nennenswerter

Rechtsnachteil der Anmelderin entstünde, denn sie könne jederzeit aus den

ursprünglich fremdsprachigen Unterlagen schöpfen. Daher werde die Anmeldung

aus verfahrensökonomischen Gründen auch unmittelbar und ohne weiteren

Mängelbescheid gemäß § 42 PatG zurückgewiesen, um die schädliche Offenlegung

zu verhindern und den Rechtsweg zu eröffnen.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Patentanmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die vorliegende Anmeldung keine Angaben enthalte,

aufgrund derer die Anmeldung in der Offensichtlichkeitsprüfung zurückgewiesen

werden könne. Nach Einreichung der deutschen Patentanmeldung sei eine erste

vorläufige, auf die Feststellung bestimmter offensichtlicher formaler und inhaltlicher

Mängel beschränkte Prüfungsphase vorgesehen. Hierbei sei ein Mangel nur dann

offensichtlich, wenn die Prüfungsstelle diesen Mangel bei Durchsicht der

Unterlagen alleine anhand der Sach- und Fachkenntnisse zweifelsfrei erkennen

könne. Im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung werde beispielsweise geprüft, ob

der Erteilungsantrag unvollständig sei, Teile von den Anmeldeunterlagen oder der

Zusammenfassung fehlten, ob die Erfinderbenennung fehle oder unvollständig sei,

Gebühren nicht gezahlt worden seien oder Verstöße gegen die Patentverordnung

vorlägen, die so schwerwiegend seien, dass sie den Druck der Offenlegungsschrift

behindern oder unmöglich machten. Dies könnten auch schwerwiegende Mängel

hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus der Ansprüche und der Beschreibung sein,

darüber hinaus, ob vom Wesen her keine Erfindung vorliege, ob die Erfindung nicht

gewerblich anwendbar oder von der Patenterteilung nach § 2 PatG ausgeschlossen

sei. Auch wenn diese Liste nicht abschließend sei, liege im vorliegenden Fall weder

einer dieser oben genannten Mängel noch ein anderer Mangel vor, der im Rahmen

der Offensichtlichkeitsprüfung hätte gerügt werden können.

Die vorliegende Anmeldung betreffe ein Verfahren zum Trainieren eines

Sprachmodells, welches Sprache oder Text erzeuge. Hierbei werde ein sehr großer

Datensatz verwendet, um ein ausreichend großes und vielfältiges Wörterbuch

bereitzustellen. Das Lernen des Sprachmodells könne dazu führen, dass bestimmte

unerwünschte oder eingeschränkte Sprachausgaben erzeugt würden, die toxische,

anstößige, vertrauliche oder politisch inkorrekte Inhalte aufwiesen. Die Architektur

von Fig. 1 werde nun genutzt, um zu vermeiden, dass ein neuronales Netzwerk oder

Sprachmodell solche unerwünschten

Inhalte ausgebe.

Insbesondere

in

Zusammenhang mit den Figuren 3 bis 5 würden verschiedene Verfahren

beschrieben,

in Zusammenhang mit Fig. 3 werde die Erzeugung des

eingeschränkten Inhaltes beschrieben, mit dem schließlich das Netzwerk trainiert

werde, damit diese eingeschränkten Inhalte nicht erzeugt würden, wie es in Absatz

71 der Anmeldeunterlagen offenbart sei. Fig. 4 offenbare ein Prozess zum

Synthetisieren von Sprachtext unter Verwendung des derart trainierten neuronalen

Netzwerks. In Fig. 4 werde das Sprachmodell für die Verwendung bereitgestellt, wie

es in Schritt 412 offenbart sei. In Fig. 5 werde unter anderem eine Sprachausgabe

als Reaktion auf eine Eingabe bereitgestellt, was der Nutzung des derart trainierten

Netzwerkes entspreche. Die Figuren 7 ff. zeigten schließlich die Inferenz oder

Trainingslogik, Fig. 9 zeige ein Rechenzentrum, in dem die Erfindung verwendet

werden könne, die Teilfiguren der Fig. 10 ein autonomes Fahrzeug, wobei

beispielsweise Fig. 10D ein System zur Kommunikation zwischen einem Server und

dem autonomen Fahrzeug zeige, wobei hier in den Bezugszeichen 1090 bis 1094

auf neuronale Netze Bezug genommen werde. Die Anmeldung offenbare somit

speziell trainierte neuronale Netze, wobei diese unter anderem in verschiedenen

Ausführungsformen verwendet werden könnten. Absatz [0208] stelle hierbei eine

Verbindung zwischen der Trainingslogik von Fig. 7 und den neuronalen Netzen her,

die in Verbindung mit Fig. 10 verwendet würden. Absatz [0209] offenbare wiederum

die Verbindung der in den Figuren 1 bis 5 beschriebenen erfindungsgemäßen

Ausführungsformen mit der Fahrzeuganwendung von Fig. 10. Insbesondere

offenbarten die Absätze [0211] bis [0214] einen Bezug auf Netzwerke, wie sie unter

anderem als erfindungsgemäß in den Figuren 1 bis 5 beschrieben seien. Die

Figuren 10A bis 10D seien somit nicht ohne Zusammenhang mit der Erfindung

gemäß den Fig. 1 bis 5 zu sehen. Zusammenfassend beschreibe die vorliegende

Anmeldung eine Ausführungsform, in der das autonome Fahrzeug von Fig. 10 eine

Rolle als Teil des Systems spielen könne. Insbesondere beim autonomen Fahren

bzw. bei Fahrzeuganwendungen könne es von Bedeutung sein, den Insassen nur

bestimmte Inhalte anzuzeigen und bestimmte Inhalte nicht anzuzeigen. Es sei also

nicht richtig, dass kein inhaltlicher Bezug bestehe zwischen den Figuren 10 und den

Fig. 1 bis 5.

Die Anmelderin müsse zudem die Möglichkeit haben, aus dem vollen

Offenbarungsgehalt der Anmeldung zu schöpfen,

insbesondere, weil zum

Anmeldezeitpunkt noch nicht bekannt sei, welcher Stand der Technik im

Prüfungsverfahren

eine

Rolle

spielen

werde,

und

welche

Abgrenzungsmöglichkeiten im Laufe des Prüfungsverfahren gegenüber dem Stand

der Technik notwendig würden.

Weiterhin liege auch keine offensichtliche Uneinheitlichkeit bei der Anmeldung vor.

Die fehlende Einheitlichkeit werde selten so klar zutage treten, dass eine

Beanstandung schon nach § 42 PatG geboten sei. Eine Uneinheitlichkeit liege nicht

vor, sondern die Erfindung beschreibe die Verwendung von bestimmten neuronalen

Netzen auch in Zusammenhang mit autonomen Fahrzeugen. Die Anmeldung weise

damit keine Beschreibungsteile auf, welche offensichtlich überhaupt keinen

inhaltlichen Bezug zu der als Patent angemeldeten Erfindung hätten.

Der Einwand der Irreführung entbehre einer Grundlage. Das Argument, dass die

Anmeldung zu umfangreich werden würde, überzeuge nicht; dies sei kein Grund, in

der Offensichtlichkeitsprüfung Streichungen vorzunehmen. Auch das Argument,

dass die vorliegende Anmeldung bei der Suche nach autonomen Fahrzeugen

aufgefunden werden könnte, sei nicht stichhaltig. Es liege somit keine Irreführung

der Öffentlichkeit vor. Damit sei auch der von der Prüfungsstelle zitierte Beschluss

des BPatG nicht zielführend und verfange hier nicht.

Soweit die Prüfungsstelle vorgeschlagen habe, die Anteile der Fig. 10 aus der

deutschen Übersetzung zu entfernen, sei auch dies nicht sachgerecht. Denn die

Übersetzung müsse eine wortgetreue Übersetzung der Anmeldeunterlagen sein,

das Weglassen von ganzen Passagen sei hier nicht möglich, da dies dazu hätte

führen können, dass die Anmeldung nach § 35a Abs. 1 PatG als zurückgenommen

gelte. Im vorliegenden Fall seien englischsprachige Anmeldeunterlagen eingereicht

worden, für die ein beglaubigte wortgetreue Übersetzung gemäß § 35a Abs. 1 PatG

nachzureichen sei. Bei der in diesem Fall beizubringenden Beglaubigung sei

anzugeben, dass die deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen eine

wortgetreue deutsche Übersetzung sei, die nach bestem Wissen und Gewissen

durchgeführt worden sei. Dies wäre bei einer derart unvollständigen Übersetzung

nicht möglich gewesen.

Schließlich sei nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

gerechtfertigt, da es im vorliegenden Fall unbillig wäre, diese einzubehalten. Die

Sache sei vom DPMA unsachgemäß zulasten der Anmelderin behandelt worden.

Die erfolgte Zurückweisung der Anmeldung in der Offensichtlichkeitsprüfung sei ein

schwerer Verfahrensfehler. Zusätzlich sei gerade dieser Verfahrensfehler der

einzige Grund

für die Einlegung der Beschwerde, so dass hier ein

Kausalzusammenhang vorliege. Die Voraussetzungen für die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr seien daher gegeben.

Die Anmelderin beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 4. Juli 2023 aufzuheben und ein Patent auf die

eingereichten Unterlagen zu erteilen sowie

2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Anmeldung nebst

Zeichnungen erfolgte am 28. Dezember 2023 (Offenlegungsschrift DE 10 2023 115

337 A1).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig unter Zahlung der Gebühr eingelegt worden und

auch ansonsten gemäß § 73 PatG zulässig. In der Sache führt die Beschwerde zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG zur

Zurückverweisung an das DPMA.

1.

Soweit die Anmelderin beantragt hat, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben und das Patent zu erteilen, müsste der Antrag schon deswegen

erfolglos bleiben, weil die Prüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit nicht

beschwerdegegenständlich ist. Diese Prüfung obliegt vielmehr zunächst der

Prüfungsstelle. Der Antrag ist daher abweichend von seinem Wortlaut dahingehend

auszulegen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur

weiteren Bearbeitung der Anmeldung an das DPMA zurückzuverweisen. Diesem

Antrag ist auch zu entsprechen.

2.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung in der Offensichtlichkeitsprüfung nach

§§ 42 Abs. 1 und Abs. 3, 34 Abs. 6 PatG i.V.m. § 10 Abs. 3 PatV zurückgewiesen.

a.

Nach § 42 Abs. 3 PatG weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück, wenn

die nach § 42 Abs. 1 gerügten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt

wurden. Einen solchen Mangel hat die Prüfungsstelle bejaht. Mit Bescheid vom 26.

Juni 2023 hat sie darauf hingewiesen, dass die Anmeldung gemäß § 10 Abs. 3 PatV

Angaben enthalte, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig

seien, und hat die Beseitigung des Mangels im Sinne des § 42 Abs. 1 PatG verlangt.

Die Anmelderin hat diesen, aus Sicht der Prüfungsstelle bestehenden Mangel

unbestritten nicht beseitigt.

b.

Aus Sicht des Senats ist aber beim jetzigen Sach- und Verfahrensstand eine

Zurückweisung der Patentanmeldung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 3 PatG nicht

gerechtfertigt.

aa. Die Offensichtlichkeitsprüfung ist gegenüber der Prüfung nach § 44 PatG in

doppelter Weise beschränkt. Zum einen ist der Umfang in § 42 PatG abschließend

und erschöpfend festgelegt. Die Offensichtlichkeitsprüfung darf nicht auf andere als

die dort aufgezählten Anmeldeerfordernisse, Patentierungsvoraussetzungen oder -

hindernisse, insbesondere nicht auf die Prüfung der materiellen Patentfähigkeit

(Neuheit und erfinderische Tätigkeit) anhand des Standes der Technik ausgedehnt

werden (vgl. BGH BlPMZ 1985, 117 – Offensichtlichkeitsprüfung; Keukenschrijver

in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 42 Rn. 7). Zum anderen sind bei der

Prüfung nach § 42 Abs. 1 PatG nur Mängel zu rügen, die offensichtlich sind. Als

„offensichtliche“ Mängel hat der BGH nur solche angesehen, die als solche

zweifelsfrei erkennbar offen zutage treten, ohne dass eine weitere Sachprüfung

erforderlich ist (BGH GRUR 1971, 512 – Isomerisierung; GRUR 1972, 644-646 –

Gelbe Pigmente; GRUR 1990, 346-348 - Aufzeichnungsmaterial). Dabei liegt der

besondere Nachdruck darauf, dass der Mangel „offen zutage tritt“, d. h. in die Augen

springt, nicht aber darauf, dass keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, um

ihn zu erkennen. Für die Offensichtlichkeit des Mangels gemäß § 10 Abs. 3 PatV

gilt nichts Anderes.

Die Offensichtlichkeitsprüfung soll „schnell und reibungslos verlaufen, um klar

zutage liegende Mängel von vornherein abzustellen, ohne der späteren Prüfung auf

Antrag mehr als nötig vorzugreifen und das Verfahren mehr als dazu erforderlich zu

belasten“ (BGH GRUR 1971, 512, 514 - Isomerisierung). Das DPMA kann und soll

sich daher im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung auf die Beanstandung solcher

Verstöße gegen die Patentverordnung beschränken, die der Veröffentlichung der

Anmeldeunterlagen entgegenstehen oder den Zweck der Offenlegung gefährden.

In den Prüfungsrichtlinien (vgl. dort Ziffer 1.5.4.) ist dementsprechend ausgeführt:

„Hinsichtlich des Inhalts und Aufbaus der Patentansprüche und der Beschreibung

sind bei der Offensichtlichkeitsprüfung nur schwerwiegende Mängel zu

beanstanden. Schwerwiegende Mängel liegen vor, wenn bei Herausgabe der

Offenlegungsschrift eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist.“.

bb. Der Senat geht im Ergebnis nicht davon aus, dass die Anmeldung entgegen

§ 10 Abs. 3 PatV Beschreibungsteile enthält, welche - im Rahmen der

Offensichtlichkeitsprüfung und ohne konkrete Sachprüfung

feststellbar

-

offensichtlich überhaupt keinen inhaltlichen Bezug zu der als Patent angemeldeten

Erfindung

„AUF

NEURONALEN

NETZWERKEN

BASIERENDE

SPRACHEINSCHRÄNKUNG“ haben.

Die von der Prüfungsstelle gerügten Zeichnungen und Beschreibungsteile, die mit

„AUTONOMOUS VEHICLE/Autonomes Fahrzeug“ überschrieben sind

(vgl.

Offenlegungsschrift

Absätze

[0057]

bis

[0162];

englischsprachige

Anmeldungsunterlagen Absätze [0110] bis [0215]), werden zwar inhaltsgleich in

zahlreichen Patentanmeldungen der Anmelderin verwendet (von der Prüfungsstelle

sind 37 Anmeldungen aufgelistet worden), sind zum Teil umfänglich durchsetzt mit

selbstverständlichen Textpassagen und enthalten u. a. auch allgemeine Angaben

zu einem solchen autonomen Fahrzeug. Dennoch ist beim jetzigen Verfahrensstand

davon auszugehen, dass zwischen diesen Teilen der Patentanmeldung und dem

oben genannten Gegenstand „techniques to identify and prevent generation of

restricted content“ (vgl. Offenlegungsschrift, Abstract, Titel, Absätze [0001] bis

[0044]; englischsprachige Anmeldungsunterlagen, Absätze [0001] bis [0097]) ein

inhaltlicher Zusammenhang besteht. Demnach kann im Rahmen und mit Blick auf

den Verfahrenscharakter der Offensichtlichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen

werden, dass die Anmelderin die

„AUF NEURONALEN NETZWERKEN

BERUHENDE SPRACHEINSCHRÄNKUNG“ im Prüfungsverfahren beispielsweise

auf die Verwendung in Gegenständen einschränken kann und will, die in den

beanstandeten Zeichnungen und Beschreibungsteilen offenbart sind. Insofern ist

davon auszugehen, dass jene Zeichnungen und Beschreibungsteile zur Erläuterung

der Erfindung notwendig sind bzw. werden könnten. Diese Auffassung wird auch

gestützt durch die Ausführungen in den Absätzen [0208] bis [0210] der

englischsprachigen Anmeldungsunterlagen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze

[0155] bis [0157]), in denen zum Ausdruck kommt, dass die „AUF NEURONALEN

NETZWERKEN BERUHENDE SPRACHEINSCHRÄNKUNG“

im Kontext zu

autonomen Fahrzeugen zu sehen ist.

Sonstige Gründe, welche eine Zurückweisung der Patentanmeldung in der

Offensichtlichkeitsprüfung tragen könnten, sind weder von der Prüfungsstelle

konkret dargelegt worden noch für den Senat erkennbar. Soweit in dem

Beanstandungsbescheid der Prüfungsstelle vom 26. Juni 2023 auch ein Hinweis

auf eine mögliche Uneinheitlichkeit der Anmeldung gesehen werden mag, ist hierzu

anzumerken, dass die Prüfung gemäß §§ 42 Abs. 1, 34 Abs. 5 PatG nur der

Eliminierung von klar uneinheitlichen Anmeldungen dient, so dass im Zweifel die

Einheitlichkeit anzuerkennen ist. Denn die Einheitlichkeit des Gegenstands einer

Patentanmeldung kann in der Regel – ausgenommen ggf. bei einfachen

technischen Sachverhalten (vgl. 19 W (pat) 66/04) – erst nach Ermittlung des

einschlägigen Standes der Technik geprüft werden (vgl. Keukenschrijver in

Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 42 Rn. 12; BPatGE 50, 260, 263f = GRUR 2009,

50). Für die Ermittlung und Würdigung des Standes der Technik ist bei der

Offensichtlichkeitsprüfung aber kein Raum (BPatG BlPMZ 1991, 195, 196).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist beim jetzigen Verfahrensstand nicht

offensichtlich von einer Uneinheitlichkeit der Anmeldung auszugehen. So weisen

die Patentansprüche bei der hier gebotenen pauschalen Betrachtungsweise einen

hinreichenden technologischen Zusammenhang in Hinblick auf die der Anmeldung

zugrundeliegende übergeordnete Gesamtaufgabe auf und sind Teil eines

einheitlichen Erfindungskomplexes zur Realisierung einer gemeinsamen

erfinderischen Idee. Die den Patentansprüchen übergeordnete Aufgabe besteht

nach Ansicht des Senats vorliegend darin, ein System (das ein autonomes

Fahrzeug umfassen kann) bereitzustellen, das eine Einheit beinhaltet, mit der - zum

Training eines neuronalen Netzwerkes

- problematische Sätze

im

Trainingsdatensatz erkannt und entfernt werden. Zu deren Lösung sind alle Teile

der Anmeldung nötig oder zumindest dienlich.

Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dem Antrag der Anmelderin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

anzuordnen, wird nicht entsprochen.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG kommt in

Betracht, wenn Billigkeitsgründe vorliegen, die das Einbehalten der Gebühr als

ungerechtfertigt

erscheinen

lassen

(vgl.

Benkard,

Patentgesetz,

Gebrauchsmustergesetz Patentkostengesetz, 12. Aufl. 2023, § 80 Rn. 22 ff;

Schulte, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 134, 137 ff; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 80

Rn. 65). Dabei entspricht es der Billigkeit, die Gebühr nur dann zurückzubezahlen,

wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie die Verletzung

rechtlichen Gehörs, oder wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung der

Beschwerde ursächlich war. Allein eine unzutreffende Würdigung der Sach- und

Rechtslage durch die Prüfungsstelle rechtfertigt aber nicht die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr (vgl. BPatGE 19, 129).

Aus dem konkreten Vorgehen und der Entscheidung der Prüfungsstelle ergeben

sich

vorliegend

keine Billigkeitsgründe, die die Rückerstattung der

Beschwerdegebühr

rechtfertigen würde.

Insbesondere

ist weder eine

unangemessene Sachbehandlung noch ein gravierender Verfahrensverstoß zu

bejahen. Die Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen vom 7. März 2022

sehen vor, dass schwerwiegende Mängel bezüglich des Inhalts und Aufbaus der

Beschreibung beanstandet werden können. Ein solcher Mangel liegt – wie oben

ausgeführt – vor, wenn bei Herausgabe der Offenlegungsschrift eine Irreführung der

Öffentlichkeit zu befürchten ist. Diese Fallgestaltung hat der Prüfer in nicht

unvertretbarer Weise bejaht. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Entscheidungen

des Bundespatentgerichts BPatG 6 W (pat) 61/77 und 17 W (pat) 39/14 (vgl. zur

Letzteren Benkard/Schäfers/Schacht, a.a.O., § 42 Rn. 24). Nur weil der Senat bei

der Frage der Offensichtlichkeit des gerügten Mangels zu einem anderen Ergebnis

kommt, rechtfertigt dies noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Forkel

Akintche

Hofmeister