Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 24.02.2025 – 35 W (pat) 6/24
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat6.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2020 000 723.3
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
ECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat6.24.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter
Eisenrauch und Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. September 2024 abgeändert.
2. Die dem Antragsgegner von dem Antragsteller zu erstattenden
Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf
2.584,08 €
(zweitausendfünfhundertvierundachtzig Euro und acht Cent)
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsgegner trägt die Beschwerdegebühr. Im Übrigen
tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 19. September
2024 die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die patentanwaltlichen Gebühren geltend.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 10. Juni 2020 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2020 000 732.3 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Befestigung von Schaumstofffilterpatronen an der Scheibe innerhalb eines
Aquariums“. Der Antragsteller hatte am 26. August 2022 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Nachdem das Streitgebrauchsmuster zwischenzeitlich wegen der Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr erloschen war, beantragte der Antragsteller festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei.
Mit Beschluss vom 8. April 2024 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Feststellungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 100.000 € festgesetzt.
Der Antragsgegner hat hierauf mit seinem am 26. Juni 2024 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragt, die von dem Antragsteller für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt
3.962,70 € festzusetzen. Hierbei machte der Antragsgegner auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € als Kosten des Patentanwalts eine
2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (3.310,00 €), die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und die entsprechende Umsatzsteuer in Höhe von 19% (632,70 €) geltend. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Juni 2024 erklärte der Antragsgegner wörtlich:
„Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“.
Der Antragsteller trat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 7. Juli
2024 entgegen und beantragte, die zu erstattenden Kosten auf 0 € festzusetzen.
Insbesondere sei eine 2,0-fache Geschäftsgebühr wegen der zwischenzeitlichen
Löschung des Streitgebrauchsmusters unangemessen. Zudem sei er (der Antragsteller) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2024 die erstattungsfähigen Kosten in
Höhe von 2.171,50 € festgesetzt. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die Gebrauchsmusterabteilung folgendermaßen berechnet:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
1,3
2.151,50 €
20,00 €
Summe: 2.171,50 € ========
Weiterhin hat die Gebrauchsmusterstelle ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim
DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterstelle ausgeführt, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach
Nr. 7008 VV RVG nicht berücksichtigt werden könne. Gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 104 Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO genüge zur
Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Kostengläubigers,
dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Eine solche Erklärung habe
jedoch nicht vorgelegen. Der Antragsgegner habe lediglich erklärt, dass der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 25. September 2024 zugestellt worden war, hat dieser am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim DPMA eingelegt
und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass sich im Antrag auf Kostenfestsetzung zwar tatsächlich folgende Formulierung
finde: „Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“. Dies sei jedoch eine
offensichtliche Unrichtigkeit. Gemeint sei selbstverständlich, dass der Kostengläubiger, also der Antragsgegner, zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Gebrauchsmusterstelle habe es aber versäumt, den Kostenfestsetzungsantrag sachgemäß
auszulegen. Es werde daher beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle
aufzuheben und einen neuen Beschluss unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer
auf die anwaltliche Vergütung zu erlassen. Da bei sachgemäßer Auslegung des
Kostenfestsetzungsantrages die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre, werde zudem beantragt, dem Antragsgegner die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde folgende Kostenerstattung:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
1,3
2.151,50 €
20,00 €
19% Umsatzsteuer
412,58 €
Summe: 2.584,08 € =========
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2024
abzuändern und die dem Antragsgegner vom Antragsteller zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.584,08 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni
2024 festzusetzen.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Der Antragsgegner hat innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2
Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat er
auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu
§ 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner keinen konkreten Antrag gestellt hat. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners
ist auslegungsfähig und lässt hinreichend eindeutig erkennen, dass er zusätzlich zu
dem bereits zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch (lediglich) noch die Erstattung der Umsatzsteuer sowie die Erstattung der Beschwerdegebühr begehrt.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat weitgehend Erfolg. Der Antragsgegner kann neben den Kosten des Patentanwalts auch die Erstattung der entsprechenden Umsatzsteuer verlangen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist dagegen nicht veranlasst.
a)
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62
Abs. 2 Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind
die dem Antragsgegner entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Ansprüche und
Rechte notwendig waren. Dabei stand nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 29. September 2024 nur noch im Streit, ob auch die Umsatzsteuer auf die patentanwaltlichen Auslagen und Gebühren zu erstatten ist. Insoweit hat die Gebrauchsmusterstelle völlig zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach Nr. 7008
VV RVG gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 104
Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden kann, wenn der Kostengläubiger erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne.
In diesem Sinne sind die Erklärungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Juni 2024 und in der Beschwerde vom 9. Oktober 2024 gem. § 133
BGB auszulegen. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont wollte der Antragsgegner erklären, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Erklärung des Kostengläubigers, dass der Antragsteller, also der Kostenschuldner (nicht)
zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, ergibt keinen Sinn und kann nur als Erklärungsirrtum dahingehend verstanden werden, dass der Kostengläubiger selbst (nicht)
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Soweit es um die Frage geht, ob der Kostengläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, ergibt sich der eigentlich
gewollte Erklärungsinhalt aus den Gesamtumständen. Der Antragsgegner hat als
Kostengläubiger sowohl im Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung der Umsatzsteuer begehrt als auch die Erstattung der Umsatzsteuer zum wesentlichen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Vor diesem Hintergrund führt die Auslegung seines Vortrages auch ohne ausdrückliche Klarstellung zu dem Erklärungsinhalt, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt. Wenn die vom
Patentanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Antragsgegner lediglich
ein „Durchlaufposten“ wäre, ergäbe auch die Beschwerde keinen Sinn.
Danach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten des Antragsgegners wie
folgt:
Gebührentatbestand
RVG
Satz
Betrag
VV Nr.
Kosten des Patentanwalts
1. Geschäftsgebühr
2. Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
1,3
2.151,50 €
20,00 €
Umsatzsteuer (19%)
412,58 €
Summe: 2.584,08 € ========
Dieser Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages
beim DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
b) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlasst. Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr kommt nur
ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht.
Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 120
ff). Soweit - wie vorliegend - gerügt wird, dass die angegriffene Entscheidung materielle Fehler aufweise, begründet eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts für sich genommen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Die
Rückzahlung kann aus Gründen der Billigkeit geboten sein, wenn wesentliche Beurteilungsgrundsätze und ständige Rechtsprechung nicht beachtet wurden und infolgedessen die Begründung und ihr Ergebnis schlechterdings nicht vertretbar sind.
Insoweit kommen nur offensichtliche Fehler in Betracht (vgl. BPatG Beschluss vom
22. Mai 2013, 19 W (pat) 14/11; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 84
ff, m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gebrauchsmusterstelle bei der beschwerdegegenständlichen Kostenfestsetzung ein offenkundiger
und schlechterdings nicht mehr nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist. Es mag
sein, dass der oben dargestellte Erklärungsirrtum im Wege der Auslegung (oder der
Nachfrage) möglicherweise hätte aufgeklärt werde können. Das bedeutet jedoch
keineswegs, dass die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ausgehend
vom Wortlaut des betreffenden Schriftsatzes ein offenkundiger bzw. grober Fehler
war. Vielmehr hat der Antragsgegner selbst offensichtlich Veranlassung zur angefochtenen Kostenfestsetzungsentscheidung gegeben.
3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten
hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu
äußern.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht vorliegend nicht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO,
die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Eine Kostenauferlegung, die
sich am Anteil des Obsiegens und Unterliegens orientierte, wäre unbillig, weil formal
zwar der Antragsteller (und nicht das DPMA) der unterlegene Beteiligte des hiesigen
Beschwerdeverfahrens ist. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass zuallererst der missverständliche Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners die wesentliche Ursache für das Beschwerdeverfahren
gesetzt hat. Aus diesem Grund ist es auch angemessen, dass der Antragsgegner
die Beschwerdegebühr alleine trägt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch