Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 24.02.2025 – 35 W (pat) 7/24

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat7.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 14 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2020 002 530

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

ECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat7.24.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter

Eisenrauch und Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss

der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. September 2024 abgeändert.

2. Die dem Antragsgegner von dem Antragsteller zu erstattenden

Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf

2.584,08 €

(zweitausendfünfhundertvierundachtzig Euro und acht Cent)

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

4. Der Antragsgegner trägt die Beschwerdegebühr. Im Übrigen

tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 19. September

2024 die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die patentanwaltlichen Gebühren geltend.

Der Antragsgegner war Inhaber des am 26. August 2020 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2020 002 530 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung

„Futterplatz/Vorrichtung um die Futterverteilung in einem Aquarium auf ein abgegrenztes Areal zu beschränken“. Der Antragsteller hatte am 26. August 2022 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Mit Beschluss vom 8. April 2024 hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Löschungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 100.000 € festgesetzt.

Der Antragsgegner hat hierauf mit seinem am 26. Juni 2024 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag beantragt, die von dem Antragsteller für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt

3.962,70 € festzusetzen. Hierbei machte der Antragsgegner auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € als Kosten des Patentanwalts eine

2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (3.310,00 €), die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und die entsprechende Umsatzsteuer in Höhe von 19% (632,70 €) geltend. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Juni 2024 erklärte der Antragsgegner wörtlich:

„Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“.

Der Antragsteller trat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 7. Juli

2024 entgegen und beantragte, die zu erstattenden Kosten auf 0 € festzusetzen.

Insbesondere sei eine 2,0-fache Geschäftsgebühr unangemessen. Zudem sei er

(der Antragsteller) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2024 die erstattungsfähigen Kosten in

Höhe von 2.171,50 € festgesetzt. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die Gebrauchsmusterabteilung folgendermaßen berechnet:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

2300

1,3

2.151,50 €

7002

20,00 €

Summe: 2.171,50 € ========

Weiterhin hat die Gebrauchsmusterstelle ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim

DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterstelle ausgeführt, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach

Nr. 7008 VV RVG nicht berücksichtigt werden könne. Gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 104 Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO genüge zur

Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Kostengläubigers,

dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Eine solche Erklärung habe

jedoch nicht vorgelegen. Der Antragsgegner habe lediglich erklärt, dass der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 25. September 2024 zugestellt worden war, hat dieser am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim DPMA eingelegt

und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Zur Begründung ist ausgeführt,

dass sich im Antrag auf Kostenfestsetzung zwar tatsächlich folgende Formulierung

finde: „Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“. Dies sei jedoch eine

offensichtliche Unrichtigkeit. Gemeint sei selbstverständlich, dass der Kostengläubiger, also der Antragsgegner, zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Gebrauchsmusterstelle habe es aber versäumt, den Kostenfestsetzungsantrag sachgemäß

auszulegen. Es werde daher beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle

aufzuheben und einen neuen Beschluss unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer

auf die anwaltliche Vergütung zu erlassen. Da bei sachgemäßer Auslegung des

Kostenfestsetzungsantrages die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre, werde zudem beantragt, dem Antragsgegner die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde folgende Kostenerstattung:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

2300

1,3

2.151,50 €

7002

20,00 €

19% Umsatzsteuer

412,58 €

Summe: 2.584,08 € =========

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2024

abzuändern und die dem Antragsgegner vom Antragsteller zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.584,08 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni

2024 festzusetzen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Der Antragsgegner hat innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2

Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat er

auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu

§ 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner keinen konkreten Antrag gestellt hat. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners

ist auslegungsfähig und lässt hinreichend eindeutig erkennen, dass er zusätzlich zu

dem bereits zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch (lediglich) noch die Erstattung der Umsatzsteuer sowie die Erstattung der Beschwerdegebühr begehrt.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat weitgehend Erfolg. Der Antragsgegner kann neben den Kosten des Patentanwalts auch die Erstattung der entsprechenden Umsatzsteuer verlangen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist dagegen nicht veranlasst.

a)

Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62

Abs. 2 Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind

die dem Antragsgegner entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Ansprüche und

Rechte notwendig waren. Dabei stand nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 29. September 2024 nur noch im Streit, ob auch die Umsatzsteuer auf die patentanwaltlichen Auslagen und Gebühren zu erstatten ist. Insoweit hat die Gebrauchsmusterstelle völlig zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach Nr. 7008

Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden kann, wenn der Kostengläubiger erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne.

In diesem Sinne sind die Erklärungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Juni 2024 und in der Beschwerde vom 9. Oktober 2024 gem. § 133

BGB auszulegen. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont wollte der Antragsgegner erklären, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Erklärung des Kostengläubigers, dass der Antragsteller, also der Kostenschuldner (nicht)

zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, ergibt keinen Sinn und kann nur als Erklärungsirrtum dahingehend verstanden werden, dass der Kostengläubiger selbst (nicht)

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Soweit es um die Frage geht, ob der Kostengläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, ergibt sich der eigentlich

gewollte Erklärungsinhalt aus den Gesamtumständen. Der Antragsgegner hat als

Kostengläubiger sowohl im Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung der Umsatzsteuer begehrt als auch die Erstattung der Umsatzsteuer zum wesentlichen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Vor diesem Hintergrund führt die Auslegung seines Vortrages auch ohne ausdrückliche Klarstellung zu dem Erklärungsinhalt, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt. Wenn die vom

Patentanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Antragsgegner lediglich

ein „Durchlaufposten“ wäre, ergäbe auch die Beschwerde keinen Sinn.

Danach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten des Antragsgegners wie

folgt:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

Kosten des Patentanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

2300

1,3

2.151,50 €

7002

20,00 €

Umsatzsteuer (19%)

412,58 €

Summe: 2.584,08 € ========

Dieser Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages

beim DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

b) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlasst. Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr kommt nur

ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht.

Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 120

ff). Soweit - wie vorliegend - gerügt wird, dass die angegriffene Entscheidung materielle Fehler aufweise, begründet eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts für sich genommen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Die

Rückzahlung kann aus Gründen der Billigkeit geboten sein, wenn wesentliche Beurteilungsgrundsätze und ständige Rechtsprechung nicht beachtet wurden und infolgedessen die Begründung und ihr Ergebnis schlechterdings nicht vertretbar sind.

Insoweit kommen nur offensichtliche Fehler in Betracht (vgl. BPatG Beschluss vom

22. Mai 2013, 19 W (pat) 14/11; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 84

ff, m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gebrauchsmusterstelle bei der beschwerdegegenständlichen Kostenfestsetzung ein offenkundiger

und schlechterdings nicht mehr nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist. Es mag

sein, dass der oben dargestellte Erklärungsirrtum im Wege der Auslegung (oder der

Nachfrage) möglicherweise hätte aufgeklärt werde können. Das bedeutet jedoch

keineswegs, dass die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ausgehend

vom Wortlaut des betreffenden Schriftsatzes ein offenkundiger bzw. grober Fehler

war. Vielmehr hat der Antragsgegner selbst offensichtlich Veranlassung zur angefochtenen Kostenfestsetzungsentscheidung gegeben.

3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2

GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten

hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu

äußern.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht vorliegend nicht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO,

die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.

Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Eine Kostenauferlegung, die

sich am Anteil des Obsiegens und Unterliegens orientierte, wäre unbillig, weil formal

zwar der Antragsteller (und nicht das DPMA) der unterlegene Beteiligte des hiesigen

Beschwerdeverfahrens ist. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass zuallererst der missverständliche Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners die wesentliche Ursache für das Beschwerdeverfahren

gesetzt hat. Aus diesem Grund ist es auch angemessen, dass der Antragsgegner

die Beschwerdegebühr alleine trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Dr. Nielsen

Eisenrauch