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BPatG Beschluss vom 22.05.2025 – 35 W (pat) 19/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220525B35Wpat19.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 19/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B35Wpat19.22.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 946
(hier: Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. Mai 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter
Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des mittlerweile erloschenen Gebrauchsmusters 20 2011 110 946 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung
„Dampfbügelvorrichtung“, das am 10. August 2017 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) mit 9 Schutzansprüchen eingetragen worden war. Durch Abzweigung aus der internationalen Anmeldung PCT/IB2011/055597 hatte das Streitgebrauchsmuster als Anmeldetag den 12. Dezember 2011 erhalten.
Der eingetragene Hauptanspruch lautet nach Merkmalen gegliedert folgendermaßen:
M1 Dampfbügelvorrichtung mit:
M2
einem Bügeleisen (10) mit einer mit mindestens einer Dampfaustrittsöffnung (20) versehenen Bügelsohle (18);
M3
einer Bügelsohlenerhitzungseinrichtung (22), die eingerichtet ist, die
Bügelsohle (18) zu erhitzen;
M4
einem Dampfgenerator (50) mit einer erhitzbaren Dampferzeugungskammer (51), die mit der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung (20)
in der Bügelsohle flüssigkeitstechnisch verbindbar ist;
sowie
M5 Steuermitteln (24, 56), die mit den Bügelsohlenerhitzungsmitteln (22)
betriebsbereit verbunden sind, um eine Bügelsohlentemperatur auf
eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von
105 – 145°C zu regeln,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
die Steuermittel (24, 56) mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit
verbunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer
einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100 – 150°C bei einer
zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute zu
regeln.
Die Antragstellerin hatte mit Eingabe vom 7. April 2021 beim DPMA die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Schutzschutzanspruches 1
(Hauptanspruchs) beantragt, wobei sie ihren Antrag auf die Löschungsgründe nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG (unzulässige Erweiterung) und § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG (mangelnde Schutzfähigkeit) gestützt hat. Im Zusammenhang mit dem Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit hat die Antragstellerin u. a. auf die
folgenden druckschriftlichen Entgegenhaltungen hingewiesen:
AST 6: WO 2006/067756 A2
AST 7: WO 2006/000958 A1
AST 8: US 4,233,763 A
AST 9: WO 2010/013185 A1
AST 10: DE 601 09 273 T2
AST 11: WO 96/23098 A1
Nachdem das Streitgebrauchsmuster mit Erreichen der maximalen Schutzdauer
zum 31. Dezember 2021 erloschen war, hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit abgeändert.
Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 8. Februar 2022 das Feststellungsverfahren
für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht D… gegen die Antragstellerin gerichtete Verletzungsklageantrag zurückgenommen hatte.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Eingabe vom 22. Februar 2022 der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschossen. Beide Verfahrensbeteiligte haben sodann wechselseitig beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des patentamtlichen Feststellungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Beschluss vom 21. September
2022 die Kosten des patentamtlichen Feststellungsverfahrens der Antragsgegnerin
auferlegt und den Gegenstandswert des auf 750.000 € festgesetzt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass
der Löschungsgrund einer unzulässigen Erweiterung beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand
nach Schutzanspruch 1 neu und erfinderisch gegenüber der AST 6 gewesen. Auch
habe dieser Gegenstand insoweit auf einem erfinderischen Schritt beruht, als man
lediglich von einer Zusammenschau der Druckschriften AST 6 mit AST 7, AST 6 mit
AST 11, AST 8 mit AST 9, AST 8 mit AST 10 oder ausgehend von der Druckschrift
AST 8 die Druckschrift AST 6 hinzunehme. Allerdings erweise sich der Gegenstand
nach Hauptanspruch insofern nicht als auf einem erfinderischen Schritt beruhend,
als man ausgehend von der Druckschrift AST 6 die Druckschrift Ast 8 hinzuziehe.
Da der streitgegenständliche Schutzanspruch 1 das Streitgebrauchsmuster im Ergebnis mangels eines schutzfähigen Gegenstandes zu löschen gewesen und die
Antragsgegnerin daher im Verfahren unterlegen wäre, habe diese billigerweise die
Verfahrenskosten zu tragen.
Gegen diesen Beschluss, der den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin am
26. September 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, richtet sich
die am 24. Oktober 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, zu der sie gleichzeitig auch die Beschwerdegebühr entrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die
Gebrauchsmusterabteilung das Merkmal M6 fehlerhaft ausgelegt habe.
Das Merkmal M6 sieht - wie bereits oben dargestellt - vor, dass bei der vom Schutzanspruch in den Merkmalen 1 bis 5 beschriebenen Dampfbügelstation
die Steuermittel (24, 56) mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit verbunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100 – 150°C bei
einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute zu regeln.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Merkmal M6 so verstanden, dass es bei der
zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute lediglich darauf
ankomme, dass die Dampfrate zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Benutzungsperiode der Dampfbügelvorrichtung mindestens 50 Gramm/Minute betrage.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin geht diese Auslegung zu weit. Ihr zufolge sei
dem Streitgebrauchsmuster zu entnehmen, dass die gemittelte Dampfrate gemäß
dem Merkmal M6 dem Mittelwert der Dampfrate über 60 Sekunden entspricht, und
zwar unabhängig davon, ob während der Benutzung der Dampfbügelvorrichtung
Dampf periodisch oder aperiodisch, kontinuierlich oder nicht kontinuierlich emittiert
werde. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn während der Periode von 60 Sekunden Dampf mit einer konstanten Rate emittiert wird. Diese Benutzungsform unterscheide sich von den anderen Benutzungsformen lediglich darin, dass die zeitlich
gemittelte Dampfrate auch der Dampfrate entspreche, die zu einem beliebigen Zeitpunkt anliege. Vielmehr sei die zeitlich gemittelte Dampfrate von mindestens 50
Gramm/Minute nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch unter Berücksichtigung
der Beschreibung dahingehend auszulegen, dass das Merkmal M6 fordere, dass
die Dampfbügelvorrichtung über eine - sinngemäß als Mess- und Mittelungsdauer
ausschlaggebende - Periode von 60 Sekunden im zeitlichen Mittel mindestens 50
Gramm Dampf emittiere. Ihre Auffassung würde im Wesentlichen durch die Ausführungen in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters bestätigt, die sich im Absatz [0015] der Gebrauchsmusterschrift (U1-Schrift) befänden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
1. den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
2. für den Fall der beabsichtigten Nichtstattgabe der Beschwerde
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Dokument AST 6 das Merkmal M6 mit allen Teilaspekten offenbare. Die Dampfemmissonsrate werde in der AST 6 - wie im Streitgebrauchsmuster - in Gramm per Minute ermittelt. Der Fachmann finde in der AST 6
keinerlei Hinweis, dass die Dampfemmissionsrate sich dort auf irgendeine Art und
Weise von den Dampfemmissionsraten im Streitgebrauchsmuster unterschieden
hätte und deshalb nicht vergleichbar sein sollte. Ferner seien sämtliche in Figur 3
der AST 6 offenbarten Dampfraten größer als 50 Gramm/Minute. Alle in Figur 3 gezeigten Temperaturwert lägen zudem innerhalb des beanspruchten Bereichs von
100°– 150°C. Die Gebrauchsmusterabteilung habe daher zu Recht festgestellt,
dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters auf keinem erfinderischen Schritt beruht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
1. Die vorliegende, isoliert gegen die Kostengrundentscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG statthaft. Sie ist auch
im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 18 Abs. 2 Satz1 GebrMG i. V. m.
§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt
worden.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterabteilung
ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend billigem Ermessen entspricht,
die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens nicht der Antragstellerin, sondern gemäß §§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91a
Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin als der im Rechtsstreit mutmaßlich unterlegenen
Partei aufzuerlegen.
a) Das Streitgebrauchsmuster trägt das von der Antragsgegnerin behauptete
Verständnis nicht.
Der Wortlaut des Merkmal M6 spezifiziert für den Fachmann, der im angefochtenen
Beschluss zutreffend als ein in der Entwicklung von Bekleidungsbehandlungsgeräten tätiger Ingenieur mit Fachhochschulausbildung bestimmt worden ist, keine zwingende Mess- und Mittelungsdauer von 60 Sekunden bzw. 1 Minute. Eine solche ist
zunächst von der gewählten Größe „Gramm/Minute“ infolge ihres relativen Charakters nicht festgelegt; auch bei vergleichbaren Massen- oder Volumenstromangaben
wie „kg/h“ oder „m³/h“ würde der ingenieurmäßig gebildete Fachmann keine Notwendigkeit annehmen, eine volle Stunde als Mess- und Mittelungsdauer anzuwenden.
Im Weiteren führt auch die Beschreibung des Streitpatents zu keiner anderen Sichtweise. Absatz [0015] in der U1-Schrift erläutert in fakultativen Formulierungen
(„kann“, “kann normalerweise“) mögliche Herangehensweisen an die zeitliche Mittelung. Eine eigenständige Definition mit abschließender Rückwirkung auf den
Schutzanspruch 1 bzw. dessen Merkmal M6 resultiert daraus nicht. Hinzu kommt,
dass auch die in der Beschreibung ausgeführten Beispiele (vgl. Absätze [0041] und
[0044] in der U1-Schrift) weder eine Aussage über die tatsächliche Mess- und Mittelungsdauer der eingestellten Dampfraten treffen, noch eine Aussage darüber enthalten, ob in der Mittelung eine Periodizität der Dampfrate berücksichtigt wurde oder
diese konstant war. Demzufolge sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die
für eine fehlerhafte Auslegung durch die Gebrauchsmusterabteilung sprechen.
b) Der Antragsgegnerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint,
die Gebrauchsmusterabteilung sei zu Unrecht vom Fehlen eines erfinderischen
Schritts im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG ausgegangen.
b1) Die Gebrauchsmusterabteilung ist nach rechtsfehlerfreier Auslegung des
Merkmals M6 zu dem Ergebnis gekommen, dass aus der Druckschrift AST 6 neben
den Merkmalen M1 bis M4 auch das Merkmal M6 hervorgeht.
Dass in der Druckschrift AST 6 die konkret anwählbaren Dampfraten von 70 g/min
(„LOW“), 90 g/min („MEDIUM“) oder 110 g/min („HIGH“) auch die im zeitlichen Mittel
aus dem Boiler bzw. der Dampferzeugungskammer ausströmenden Dampfmengen
darstellen, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus Figur 3 und der zugehörigen
Beschreibung (vgl. S. 6, Z. 13-14: „The righthand vertical axis represents steam
rate, i.e. the amount of steam leaving the boiler through an exit opening, expressed
in grams of water per minute.“). Mittels der vorhandenen Steuermittel (vgl. Fig. 2)
wird daher eine Regelung auf eine „zeitlich gemittelte Dampfrate von mindestens
50 Gramm/Minute“ im Sinne des Merkmals M6 bewerkstelligt. Ebenfalls zutreffend
ist die Gebrauchsmusterabteilung davon ausgegangen, dass gemäß der AST 6 „die
Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem
Bereich von 100 - 150°C“ geregelt werden. Dies ergibt sich zunächst aus der Figur 3
in Verbindung mit der Beschreibung (S. 6, Z. 27 bis S. 7, Z. 3). Dabei ist vorgesehen,
dass infolge einer der Benutzer-Anwahlen LOW/MEDIUM/HIGH eine Temperatur
von 128°C, 138°C oder etwa 148°C (die sich für den Fachmann aus der Angabe
von 3,5 bar unmittelbar ergibt) erst durch die Steuermittel 33, 37, 40 eingeregelt
wird. Die Temperatur selbst ist daher nicht vom Benutzer einstellbar.
Wie von der Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen und von der Gebrauchsmusterabteilung nicht verkannt wurde, wird die jeweilige Temperatur des Heizelements 25 an der Kesselwand mittels des Temperaturfühlers 34 abgegriffen (S. 6,
Z. 6-11). Eine hierzu relevante Passage der AST 6 hat die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss berücksichtigt:
“It is to be noted that the precise temperature as measured may
depend on the location chosen for mounting the temperature sensor, so this temperature may deviate somewhat from the actual
team temperature, which is the relevant temperature.” (vgl. S. 6,
Z. 18-20)
Zurecht weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass infolgedessen keine wortwörtliche Offenbarung der jeweiligen Dampftemperatur vorliege; eine solche ist aber
entbehrlich, denn bereits aus der Druck-Temperatur-Kurve der Figur 3 (Messwertsymbol ♦/Raute) ergeben sich für einen Druck von 1 bar (Überdruck) rund 120°C,
für 2,5 bar rund 138°C und für 3,5 bar rund 148°C. Diese Paarungen von Druck und
Temperatur entsprechen hinlänglich genau den dem Fachmann im Rahmen seines
Fachwissens ohnehin bekannten jeweiligen Dampfdruckwerten von Wasser. Relevante Abweichungen der Dampftemperatur von der jeweils mittels dem Temperatursensor bzw. einem Pressostaten eingestellten Heizmitteltemperatur liegen beim
Ausführungsbeispiel insoweit nicht vor. Selbst wenn man jedoch eine Abweichung
im Sinne einer unter der Heizmitteltemperatur liegenden Dampftemperatur unterstellte, so wie es die Antragsgegnerin tut, würden infolge nur geringen („somewhat“)
Abweichung immer noch Dampftemperaturen eingehalten werden, die im anspruchsgemäßen Bereich zwischen der Siedepunktstemperatur 100°C und 150°C
lägen.
Somit geht Merkmal M6 in Gänze aus der Druckschrift AST 6 hervor. Dass die
Druckschrift AST 6 dem Fachmann auch noch höhere Dampftemperaturen denkbar
sein lässt, wie die Antragsgegnerin ausführt, beseitigt die konkrete Offenbarung von
Heizmittel- und zwangsläufig resultierenden Dampftemperaturen im anspruchsgemäßen Bereich nicht.
b2) Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Die Dampfbügelvorrichtung
gemäß Streitgebrauchsmuster folgt unschwer aus einer Zusammenschau der
Druckschrift AST 6 mit der gattungsgleichen Druckschrift AST 8, welche dem Fachmann das Merkmal M5, d.h. eine nicht vom Benutzer einstellbare Bügelsohlentemperatur in dem Bereich von 105 - 145°C, lehrt. Die erfinderische Leistung darf bei
Gebrauchsmustern nicht nachlässiger beurteilt werden als bei Patenten, was
höchstrichterlich bereits entschieden wurde (vgl. BGH in BlPMZ 2006, 321,
324 - „Demonstrationsschrank“).
3. Der Senat hat - entgegen dem Antrag der Antragsgegnerin - ohne mündliche
Verhandlung entschieden, da eine solche gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2,
99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO weder vorgeschrieben ist (vgl.
Schulte/Püschel, PatG mit EPÜ, 12. Aufl., § 78 Rn. 15) noch im vorliegenden Fall
angezeigt war. Eine mündliche Verhandlung erschien deshalb entbehrlich, weil für
die Beteiligten die Möglichkeit bestand, sich umfassend schriftlich zu äußern, wovon
sie ersichtlich auch Gebrauch gemacht haben.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Der
Antragsgegnerin waren die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist. Gründe, die
billigerweise eine andere Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die
Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Eisenrauch
Brunn
Dr. Zapf
…