Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 12.11.2025 – 29 W (pat) 33/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 33/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2022 209 932
ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene Wortmarke 30 2022 209 932
Pfand Cash & Go
ist am 9. März 2022 angemeldet und am 2. Mai 2022 in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
der
Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder
Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen
und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen
oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit
beschichtete Verzierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle
sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren;
Schmuck-
und
Uhrenbehältnisse;
Zeitmessgeräte;
Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür;
Klasse 35: Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung von
Verkaufsautomaten;
Werbung,
Marketing
und
Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen;
Klasse 36: Ausgabe
von
Wert-
und
Gutscheinkarten;
Finanzdienstleistungen,
Geldgeschäfte
und
Dienstleistungen von Banken; Depotverwahrungsdienste;
Finanzielle Begutachtungsdienste; Fundraising und
finanzielles
Sponsoring;
Immobiliendienstleistungen;
Pfandleihdienste; Versicherungsdienste.
eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 3. Juni 2022.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am
30. August 2022 Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen
gestützt:
1. auf die am 17. März 2015 angemeldete und am 2. Juli 2015 in das Register des
DPMA eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049
die für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klasse 12: Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen;
Klasse 35: Werbung; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten;
Werbung
im
Internet; Fernsehwerbung; Marketing;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;
Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von
Informationen
in
Geschäfts-
und
Unternehmensangelegenheiten,
insbesondere über das
Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über
den An- und Verkauf von Waren,
insbesondere von
Kraftfahrzeugen; Durchführung von Auktionen und
Versteigerungen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Groß-
und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in
den Bereichen Fahrzeug und Fahrzeugzubehör;
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Bankgeschäfte; Beleihung
von Gebrauchsgütern, insbesondere von Kraftfahrzeugen;
Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Finanzierungen;
Finanzberatung;
Einziehen
von
Außenständen
[Inkassogeschäfte]; finanzielle Schätzungen; Beratung in
Finanzangelegenheiten;
Leasing,
insbesondere
von
Kraftfahrzeugen;
Vermittlung
von
Leasingverträgen,
insbesondere für Kraftfahrzeuge; Dienstleistungen eines
Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers;
Klasse 39: Transportwesen; Transportlogistik; Einlagerung von Waren,
insbesondere von Kraftahrzeugen; Lagerung von Waren,
insbesondere
von Kraftfahrzeugen; Vermietung
von
Kraftfahrzeugen; Vermietung von Fahrzeugzubehör;
geschützt ist.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Widersprechende darauf
hingewiesen, dass es sich dabei um eine bekannte Marke handele.
2. auf das mit Zeitrang vom 14. Dezember 2010 geltend gemachte
Unternehmenskennzeichen Pfando's cash & drive (Wortzeichen),
Beanspruchter Geschäftsbereich:
An- und Verkauf von Mobilien aller Art, insbesondere von Kraftfahrzeugen
sowie die Durchführung oder Vermittlung von „sale-and-rent-back-
Geschäften“ sowie die Durchführung von Pfandleihgeschäften;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere von
Kraftfahrzeugen;
Pfandleihdienste;
Finanzdienstleistungen,
Geldgeschäfte, Kreditvermittlung
und Vergabe
von Darlehen;
Finanzierungen und Finanzberatung.
Die Widersprechende hat bei Widerspruchseinlegung geltend gemacht, es handele
sich dabei um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung.
Der Widerspruch wurde ursprünglich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen
bzw. den gesamten beanspruchten Geschäftsbereich gestützt und gegen alle
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet.
In der
Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 hat die Widersprechende den
Widerspruch begrenzt. Dieser stützt sich nur noch auf die oben fettgedruckten
Dienstleistungen bzw. Teile des Geschäftsbereichs und richtet sich gegen die oben
ebenfalls fett hervorgehobenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke.
Mit Beschluss vom 18. September 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA den Widerspruch zurückgewiesen.
Ungeachtet der Frage des Ent- und Fortbestehens des geltend gemachten
Unternehmenskennzeichenrechts scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen der
jüngeren Marke und den Widerspruchszeichen aus. Diese seien selbst in Ansehung
(branchen-) identischer Leistungen nicht in einem Maße ähnlich, das die Gefahr von
Verwechslungen begründe. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der
Widersprechenden von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Zeichen
ausgehe. Die Vergleichszeichen Pfand Cash & Go und Pfando('s) cash & drive
mögen zwar in der Gesamtheit ihrer Wortelemente durchaus gewisse Ähnlichkeiten
in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht aufweisen. Allerdings sei davon
auszugehen, dass die Widerspruchszeichen allein durch ihr dominierendes
Wortelement „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ geprägt würden. Denn die Wortfolge „cash
& drive“ sei für die beanspruchten Dienstleistungen bzw. Branchenleistungen
beschreibend. Der Begriff „Pfando[‘s]“ hingegen sei zwar möglicherweise an das
gleichfalls beschreibende Substantiv „Pfand“ angelehnt, aber in Eigentümlichkeit
begründender Weise verfremdet. Die angegriffene Marke stelle hingegen einen
einheitlichen Gesamtbegriff „Pfand, Bargeld und los“ dar und sei zudem aufgrund
der Kennzeichnungsschwäche ihrer jeweiligen Einzelelemente in ihrer Gesamtheit
zum Zeichenvergleich heranzuziehen. Die somit zu vergleichenden Elemente
„Pfand Cash & Go“ und „Pfando[‘s]“ unterschieden sich ausreichend voneinander,
um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Begrifflich sei einerseits der
fantasievolle Charakter des Wortes „Pfando[‘s]“ und andererseits die - von den
älteren Kennzeichen abweichende - Bedeutung der Wortfolge „Cash & Go“ zu
berücksichtigen. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die relevanten Elemente
deutliche Längenunterschiede und eine völlig abweichende Umrisscharakteristik
auf. Klanglich stehe die viersilbige Wortfolge der angegriffenen Marke einem
zweisilbigen Einzelwort gegenüber, so dass trotz ähnlicher Wortanfänge eine
gänzlich andere Artikulationslänge sowie ein klar abweichender Sprech- und
Betonungsrhythmus gegeben seien. Anhaltspunkte für Fehlzuordnungen im Sinne
einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung seien ebenfalls nicht
ersichtlich.
Insbesondere stünde die Kennzeichnungsschwäche sämtlicher
Einzelwortelemente der angegriffenen Marke der Annahme einer selbständig
kennzeichnenden Stellung entgegen. Vage gedankliche Assoziationen aufgrund
einer gewissen Entsprechung im Aufbauprinzip könnten eine Verwechslungsgefahr
ebenso wenig begründen wie Übereinstimmungen allein in beschreibenden
Wortelementen. Letzteres sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Soweit
sich die Widersprechende im Hinblick auf ihr Unternehmenskennzeichen auf
Bekanntheitsschutz berufen habe, sei der Widerspruch ebenfalls unbegründet.
Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bekannte Bezeichnung handele, seien
sich die Vergleichszeichen aus den oben dargestellten Gründen nicht in einer Weise
ähnlich, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen könne. Insbesondere scheide
eine gedankliche Verknüpfung aus, soweit die Übereinstimmungen in der jüngeren
Zeichenkombination nur in einem beschreibenden Sinne verstanden würden. Bei
der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe kein Anlass
für eine
Kostenauferlegung oder -erstattung.
Der Beschluss
ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am
26. September 2023 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2023, die sie wie folgt
begründet hat:
Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden
Zeichen. Die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch noch stütze bzw. gegen
die er sich noch richte, wendeten sich hinsichtlich „Werbedienstleistungen;
Marketing;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Beratungsdienstleistungen
im
betrieblichen Umfeld; Bereitstellung
von
Informationen in Geschäfts- und Unternehmensangelegenheiten, insbesondere
über das Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-
und Verkauf von Waren; Großhandelsdienstleistungen; Einziehen von
Außenständen
(Inkassogeschäfte);
Vermittlung
von
Leasingverträgen,
insbesondere für Kraftfahrzeuge“ ausschließlich an gewerbliche Kunden, im
Übrigen auch an die (Durchschnitts)Verbraucher. Die Markenstelle habe die
angesprochenen Verkehrskreise nicht aufgeführt und daher die notwendige
Differenzierung nicht beachtet. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen
bzw. Tätigkeitsbereiche seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Anders als der
Beschwerdegegner meine,
komme es
hierfür hinsichtlich der
sich
gegenüberstehenden Marken lediglich auf die Registerlage an. Es sei - jedenfalls
für die Dienstleistungen, die keine Pfandgeschäfte seien - mindestens von originär
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen auszugehen.
Diese sei aufgrund der langjährigen umfangreichen Nutzung der Marke und der
erheblichen Werbeaufwendungen gesteigert. Zum Nachweis hierfür hat die
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin habe unter der Marke „Pfando“ ein bundesweit tätiges und
am Markt nachhaltig erfolgreiches Dienstleistungsunternehmen aufgebaut, das
über Jahre hinweg kontinuierlich steigende Umsätze, eine flächendeckende
Filialpräsenz, eine ausgebaute digitale Infrastruktur, erhebliche Werbeinvestitionen
und eine intensive mediale Wahrnehmbarkeit vorweisen könne. Die Marke sei
sowohl im klassischen Geschäftsverkehr als auch im digitalen Raum omnipräsent.
Darüber hinaus belege die im Mai 2024 durchgeführte Verkehrsbefragung des
Instituts YouGov eine gestützte Markenbekanntheit von 27% sowie eine
ungestützte Bekanntheit von 20%. Diese Werte lägen – auch im Lichte der
einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – deutlich über der Schwelle, ab der von
einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Ergänzend komme hinzu,
dass die Marke nicht nur bei einem allgemeinen Publikum bekannt sei, sondern
insbesondere in dem für das Geschäftsmodell maßgeblichen Zielsegment der Kfz-
Halter überdurchschnittliche Wiedererkennungswerte erziele. Die Bekanntheit
werde
ferner
durch
zahlreiche
Presseberichte,
Verbraucherportale,
Vergleichsseiten sowie TV- und Onlineformate belegt. Die Marke werde zudem
durch neutrale Dritte als Marktakteur beschrieben, bewertet und empfohlen, was ein
starkes
Indiz
für eine
im Verkehr gefestigte Eigenprägung sei. Die
Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht nur Marktführerin im Segment der
kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung gegen Kfz-Sicherheiten („cash & drive“-Modell),
sie verfüge in diesem Bereich überdies über eine Marktdominanz. Ausweislich ihrer
betriebswirtschaftlichen Auswertungen und veröffentlichten Jahresabschlüsse habe
sich ihr Geschäftsvolumen in den letzten beiden Jahren deutlich erhöht. Die
wirtschaftliche Entwicklung sei nicht auf regionale Nischen beschränkt, sondern
erstrecke sich bundesweit über ein Netzwerk von derzeit 57 Filialen
in
14 Bundesländern. Die geografische Abdeckung erfasse nicht nur die
wirtschaftlichen Zentren, sondern auch zahlreiche Mittel- und Großstädte im
Bundesgebiet. Die Marke „Pfando“ sei sichtbar im Stadtbild verankert und für die
relevanten Verkehrskreise physisch erlebbar, wozu ein einheitlicher Außenauftritt
beitrage. Die Beschwerdeführerin investiere seit Jahren erheblich in den Aufbau und
die
Pflege
der Marke
„Pfando“
durch
gezielte Werbe-
und
Kommunikationsmaßnahmen über alle relevanten Kanäle hinweg. Die Zeichen
seien in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei sei zu beachten, dass sich das
Erinnerungsbild des Verbrauchers
regelmäßig mehr auf Grund der
übereinstimmenden als der unterschiedlichen Markenbestandteile gründe, sodass
bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die gegebenen
Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben sei, als auf die
Abweichungen. Beide Marken enthielten identisch die ersten fünf Buchstaben, die
das Wort “Pfand” ergäben. Auch das zweite Wort und das darauffolgende
Sonderzeichen „&“ seien identisch. Beide Marken enthielten zudem ein weiteres
Wort am Ende (“Drive” bzw. “Go”) und bestünden folglich jeweils aus vier
Elementen, die identisch angeordnet seien. Klanglich unterschieden sich die
Marken bzw. das Unternehmenskennzeichen und die Marke lediglich durch eine
einzige Silbe, nämlich durch das bei der angegriffenen Marke fehlende “o” bzw.
“o's”, was bei einer Silbenanzahl von vier bzw. fünf Silben wenig ins Gewicht falle,
sowie das letzte Element (Go bzw. Drive). Beide Endungen seien kurz, weich und
vokalbetont, wodurch sie im flüchtigen Hörkontakt leicht miteinander verwechselt
werden könnten. Klanglich identisch sei zudem der Wechsel von der deutschen in
die englische Sprache. Während “Pfando” bzw. “Pfando’s” das Wort “Pfand” in
eigentümlicher Weise abändere, den Wortstamm zu dem deutschen Wort “Pfand”
aber erkennbar wahre, seien “Cash & Drive” bzw. “Cash & Go” jeweils Begriffe der
englischen Sprache, die dem deutschen Verbraucher so geläufig seien, dass er ihre
Bedeutung erkenne. Auch im Schriftbild wiesen die Vergleichszeichen daher
erhebliche Übereinstimmungen auf.
Insbesondere sei die Gesamtlänge
vergleichbar und der Aufbau identisch. Insbesondere in digitaler Umgebung – etwa
bei Online-Suchergebnissen oder Social-Media-Anzeigen – entstehe leicht der
Eindruck, es handele sich um Varianten derselben Marke oder um
zusammengehörige Produktlinien. Begrifflich beschrieben beide Zeichen denselben
wirtschaftlichen Vorgang, nämlich eine pfandgestützte Liquiditätsbeschaffung mit
unmittelbarer Verfügbarkeit des Fahrzeugs. Der Wechsel zwischen den englischen
Begriffen „Drive“ und „Go“ sei rein stilistischer Natur; der Sinngehalt bleibe gleich.
Beide Zeichen vermittelten dieselbe Grundbotschaft: schnell, unkompliziert,
bargeldbasiert und mobil. Dies schließe sich jeweils an eine Pfanddienstleistung an.
Daher sei die Bedeutung der Marken als identisch anzusehen. Auch würden die
Widerspruchszeichen nicht durch Pfando bzw. Pfando‘s geprägt. Es handele sich
vielmehr um einheitliche Gesamtbegriffe, die das „Cash & Drive“ Angebot von
Pfando bzw. Pfando‘s bezeichneten. Denn die
letzten beiden Elemente
verschmölzen mit dem ersten. Daran ändere auch die etwas größere Schreibweise
von Pfando bzw. Pfando‘s nichts. Es handele sich lediglich um ein stilistisches
Element, das aber keine deutliche Abgesetztheit der Begriffe bewirke, wie die
Markenstelle fehlerhaft angenommen habe. Ferner seien beschreibende Elemente
nach der neusten Rechtsprechung des BGH zu INJEX/INJEKT auch nicht von
vornherein unberücksichtigt zu lassen. Der gleiche Aufbau der Zeichen führe
angesichts der nur marginalen Abweichungen dazu, dass diese durch die
angesprochenen Verkehrskreise gedanklich – auch im Sinne eines Serienzeichens
- miteinander in Verbindung gebracht würden. Jedenfalls bestehe aufgrund des
gleichen Zeichenbildungsprinzips sowie einer komplexen „&-Verknüpfung“ eine
assoziative Verwechslungsgefahr. Diese werde durch den identischen Wechsel
vom Deutschen ins Englische noch unterstrichen. Auch kennzeichenschwache
Bestandteile könne der Verkehr gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt:
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 35 des DPMA vom
18. September 2023 wird aufgehoben und auf den Widerspruch aus der
nationalen Marke sowie dem Unternehmenskennzeichen Pfando‘s Cash &
Drive wird die Löschung der Marke 30 2022 209 932 für die nachfolgend
genannten Dienstleistungen angeordnet:
Klasse 35:
Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung
von Verkaufsautomaten; Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung;
Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und administrative Dienstleistungen;
Klasse 36:
Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte
und
Dienstleistungen
von
Banken;
Depotverwahrungsdienste;
Finanzielle
Begutachtungsdienste;
Fundraising
und
finanzielles Sponsoring; Pfandleihdienste.
Der Markeninhaber und Beschwerdegegner hat an der mündlichen Verhandlung
vom 12. November 2025 nicht teilgenommen und auch keinen Antrag gestellt.
Er hat schriftsätzlich vorgetragen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den
sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Die Unterscheidung
in den
Dienstleistungen, Zielgruppen, unterschiedlichen Webauftritten und der
Markenidentität sei signifikant. Dies zeige sich in den angebotenen Leistungen und
der strategischen Ausrichtung beider Marken. Es sei daher keine Überschneidung
im Markt oder eine Verwirrung des Publikums zu befürchten. Pfando's cash & drive
habe sich fast ausschließlich auf den Bereich Kraftfahrzeuge spezialisiert, während
Pfand Cash & Go auf hochwertige Wertgegenstände wie Porzellan, Uhren, Militaria,
Edelmetalle, Schmuck und Sammlerstücke fokussiert sei. Dies zeige sich auch an
den jeweils genutzten Webseiten. Die visuelle und klangliche Gestaltung der beiden
Marken differenziere sie im Gesamteindruck deutlich. Während Pfando’s cash &
drive auf die Begriffe "Cash" und "Drive" setze und sich dabei auf den
Automobilsektor konzentriere, bestehe Pfand Cash & Go aus einer deutlich anderen
Wortkombination, die sich auf das Pfandgeschäft und schnelle Transaktionen für
Wertgegenstände beziehe. Er habe die Bezeichnung „Cash & Go“ selbst entwickelt
und bereits seit 2011 in den Niederlanden genutzt.
Auf Antrag vom 17. Oktober 2024 wurde die angegriffene Marke am
28. Oktober 2024
von der X … UG
(haftungsbeschränkt) auf den
Beschwerdegegner übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den
Ladungszusatz vom 17. Oktober 2025, Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem.
§ 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
A. Herr Y … hat als Rechtsnachfolger der X … UG (haftungsbeschränkt) das
Verfahren nach Eintragung der Umschreibung im Markenregister am 28. Oktober
2024 konkludent durch Übermittlung weiterer Schriftsätze übernommen. Gem. §
265 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 3 MarkenG ist die X … UG
(haftungsbeschränkt) daher ohne Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden
(vgl. Misoga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 15 f.).
B. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat
ihren ursprünglich
unbeschränkt erhobenen Widerspruch durch die ausdrückliche Erklärung in der
Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 wirksam wie oben dargestellt
eingeschränkt.
C. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen besteht weder
noch gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 2, 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, so dass
der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückgewiesen wurde.
I. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere
die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008,
343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 –
RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870
Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173
Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR
2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7,
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke.
1. Angesprochene Verkehrskreise sind hinsichtlich der
„Vermietung von
Verkaufsautomaten; Geschäftsführung“ in Klasse 35 ausschließlich Fachkreise und
gewerblich tätige Unternehmen. Die übrigen im Verfahren noch relevanten
Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 wenden sich sowohl an Fachkreise, als
auch durchschnittlich
informierte Endabnehmer. Deren Aufmerksamkeit
ist
angesichts der (finanziellen) Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.
2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind hinsichtlich der „Vermietung
von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke unähnlich, im Übrigen jedoch
teils identisch, teils hochgradig ähnlich.
a. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage
auszugehen. Soweit die Beteiligten, insbesondere der Beschwerdegegner, auch auf
die tatsächliche Nutzungssituation abstellen, ist dies im Widerspruchsverfahren
unbeachtlich (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66,
98).
b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der
für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH
GRUR 2015, 176 Rn. 10
- ZOOM/ZOOM). Eine absolute Waren-
/Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine
erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st.
Rspr.; vgl. EuGH, GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM
[WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH, MarkenR 2021, 184 Rn. 31 –
PEARL/PURE PEARL; GRUR 2014, 488, Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).
aa. Die „Vermietung von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke ist unähnlich
zu den Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch aus der oben genannten
Marke noch stützt. Daher scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus diesem
Grund
aus. Die Beschwerdeführerin
selbst
hat weder
in
ihrer
Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 noch im Schriftsatz vom
10. November 2022 im Verfahren vor dem DPMA eine Ähnlichkeit angenommen
und keine Ausführungen dazu gemacht, worin diese bestehen könnte.
bb. Hinsichtlich der folgenden sich gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht
Identität oder hochgradige Ähnlichkeit:
aaa. „Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Geldgeschäfte“ sind in den Waren-
und Dienstleistungsverzeichnissen der sich gegenüberstehenden Marken identisch
aufgeführt.
bbb. „Pfandleihdienste“ der angegriffenen Marke sind identisch zu „Dienstleistungen
eines Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers“ der Widerspruchsmarke.
Die leicht abweichende Formulierung ändert dabei nichts am identischen Inhalt der
Dienstleistungen. Die Pfandleihdienste der angegriffenen Marke umfassen ferner
die
„Beleihung von Gebrauchsgütern,
insbesondere Kraftfahrzeugen“ der
Widerspruchsmarke.
ccc. Identität besteht auch zwischen „Auktions- und Versteigerungsdienste[n]“ der
angegriffenen Marke und „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen“ der
Widerspruchsmarke, da letztere von dem weiteren Begriff „Auktions- und
Versteigerungsdienste“ umfasst sind. Gleiches gilt bezüglich
„Finanzielle
Begutachtungsdienste“ der angegriffenen Marke und „finanzielle Schätzungen“ der
Widerspruchsmarke. Aus den eingangs genannten Gründen sind auch
„Dienstleistungen von Banken“ der angegriffenen Marke und „Bankgeschäfte;
Finanzwesen“ der Widerspruchsmarke
identisch. Dies gilt auch
für
„Finanzdienstleistungen; Depotverwahrungsdienste“ der angegriffenen Marke und
„Finanzwesen; Bankgeschäfte; Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen;
Finanzierungen; Finanzberatung“ der Widerspruchsmarke.
ddd. Bei „Verkaufsförderung“ der angegriffenen Marke handelt es sich – wie auch
bei
„Fundraising“
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fundraising) – um eine
Marketingmaßnahme, so dass diese jeweils vom Oberbegriff „Marketing“ der
Widerspruchsmarke umfasst sind.
eee. Die Dienstleistungen „Finanzwesen; Finanzierungen“ der Widerspruchsmarke
sind (zumindest) hochgradig ähnlich zu „finanzielles Sponsoring“ der angegriffenen
Marke. „Finanzwesen“ ist ein Sammelbegriff für alle wirtschaftlichen Prozesse, die
mit der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung von Geld- und Kapitalmitteln zu
tun haben. Das schließt den Kapitalzufluss von außen, z. B. durch finanzielles
Sponsoring, mit ein, da Finanzierungen in der Regel dazu dienen, betriebliche oder
private Wirtschaftssubjekte mit Kapital zu versorgen, damit diese ihre Ziele
verfolgen können.
fff. „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen“ der
angegriffenen Marke
sind
(zumindest)
hochgradig
ähnlich
zu
„Unternehmensverwaltung;
Unternehmensberatung;
betriebswirtschaftliche
Beratung; Beratung in Geschäftsangelegenheiten“ der Widerspruchsmarke. Denn
die Beratungsdienstleistungen werden durch die gleichen Unternehmen
insbesondere im Vorfeld der konkreten Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen
angeboten. Die Hilfs- und administrativen Dienstleistungen der angegriffenen Marke
können zudem dem weiten Bereich der Unternehmensverwaltung unterfallen.
3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Eine
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachte
gesteigerte
Kennzeichnungskraft ist hingegen nicht ausreichend nachgewiesen.
a. Aufgrund der Abwandlung des - für Pfanddienstleistungen bzw. damit in
Zusammenhang stehenden Diensten beschreibenden - Wortes „Pfand“ zu „Pfando“
sowie des grafischen Elements ist für die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit
noch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.
b. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Inland ist nicht
gerichtsbekannt. Die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um eine aufgrund
umfangreicher Benutzung und hoher Werbeaufwendungen gesteigerte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der
angegriffenen Marke und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu belegen.
aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung
gesteigerten Kennzeichnungskraft
ist grundsätzlich der Anmeldetag der
angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis
zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –
Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 –
limango/MANGO). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte
Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz;
BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Zur
Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten
Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften, welche die
Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende
Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen aufweist.
Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die
Intensität,
geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür
aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den
beteiligten Verkehrskreisen
von Bedeutung
(vgl.
auch Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163). Die erforderliche Bekanntheit
vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen
hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie
andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Im
Allgemeinen lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie
Angaben über Werbeaufwendungen
zuverlässigere Schlüsse auf die
Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 9 Rn 168 ff.). Die Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten
Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu
treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG,
Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt,
darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.08.2015,
24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
bb. Die Beschwerdeführerin hat im Amts- und Beschwerdeverfahren ausführlich
dazu vorgetragen, weshalb die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke –
insbesondere aufgrund umfangreicher Werbeaktivitäten – gesteigert sei.
Im Amtsverfahren hat sie zum Nachweis folgende Dokumente übersandt:
-
-
-
Bildschirmausdrucke von der Internetseite der Widersprechenden
unter pfando.de zu den Standorten in Deutschland (Anlage 3);
Vergleichsunterlagen von North Data zu Umsätzen zweier
Konkurrenten (Anlage 4 - 5);
Zahlreiche Unterlagen zur Bewerbung von Pfando(`s), insbesondere
mittels der Werbebotschafter Ailton und Lothar Matthäus, Werbespots
auf youtube,
im Fernsehen, etc., Werbung auf Facebook,
Werbekampagne als Sponsor von TV Events wie „Die große
ProSieben Völkerball Meisterschaft 2017" sowie die „Promi Darts WM
2019" und „Promi Darts WM 2020" auf dem TV-Sender ProSieben
(Anlagen 6 - 32);
Werbebudget 2018 - 2021
TV Berichte über Pfando(`s) (Anlagen 33 - 38);
Kooperationen mit anderen Partnern aus der Leihhaus- Branche zur
Stärkung der Markenpräsenz von „Pfando" (Anlage 39);
Umfrage der Medienagentur Havas Media (Anlagen 40 - 42).
-
-
-
-
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 hat sie im Beschwerdeverfahren folgende
ergänzende Unterlagen vorgelegt:
-
Jahresabschlüsse der A … GmbH, der B … GmbH sowie der
C … GmbH für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich Zahlen für das
-
-
-
-
-
-
Vorjahr 2023 (Anlagen 43 – 45);
Filialübersicht Stand März 2025, Standortkarte und Bilder zum
Außenauftritt (Anlagen 46 - 48);
Google Maps Screeshots (Anlage 49)
Screenshots des Facebook- und Instagramauftritts (Anlagen 50, 51);
You Tube-Präsenz (Anlage 52);
Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 (Anlage 53, 54);
Zusammenstellung
beispielhafter
Online-Medienberichte
(Anlagenkonvolut 55).
Es kann letztendlich dahinstehen, ob ggf. zum Schluss der mündlichen Verhandlung
eine Steigerung der Kennzeichnungskraft für Dienstleistungen im „sale & lease
back –Bereich“ in Betracht kommt. Denn zum Anmeldetag der angegriffenen Marke
sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer Steigerung nicht ausreichend.
Die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Umsätze mit der Widerspruchsmarke
– diese allein dürften ohnehin nicht ausreichend sein (vgl. auch Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 166) – sowie der daraus abgeleitete
geschätzte eigene Marktanteil sind unzureichend und nicht durch Unterlagen einer
unabhängigen Stelle belegt. So bleibt unklar, auf welche Waren und
Dienstleistungen sich die im Schriftsatz vom 10. November 2022 genannten
durchaus hohen Umsätze beziehen. Denn dort ist lediglich vorgetragen: „Die
Widersprechende hat mit ihrer Produktpalette (Unterstreichung durch den Senat)
unter Einsatz der Widerspruchsmarke „Pfando" im Bereich Auto-Pfandleihaus in
den letzten Jahren folgende Umsätze erzielt:…“. Abgesehen davon, dass der
Widerspruch sich hier auf das Zeichen „Pfando Cash & Drive“ und nicht nur auf
„Pfando“ stützt, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, wie sich die
Umsätze auf die einzelnen Dienstleistungen verteilen und ob z. B. mit den Waren
„Fahrzeuge“ oder Dienstleistungen wie Werbung, Unternehmensberatung
und
-verwaltung, Büroarbeiten
oder
Transportwesen,
für
die
die
Widerspruchsmarke ebenfalls Schutz genießt, Umsätze erzielt worden sind.
Ebenso unklar bleibt die Verwendung des nicht unerheblichen Werbeetats. Die
Werbespots auf der Homepage der Beschwerdeführerin sind nicht datiert, so dass
nicht nachvollzogen werden kann, ob und wann diese bereitgestellt wurden. Die in
den Unterlagen genannten You Tube-Links sind nicht mehr aufrufbar. Die
Screenshots in den Anlagen sind weitgehend nicht mit einem Datum versehen bzw.
datieren nach dem Anmeldetag des angegriffenen Zeichens. Die eingereichte
Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 betrifft bereits nicht den Zeitraum vor dem
Anmeldetag der angegriffenen Marke und ist – wie auch die wenig aussagekräftige
Havas Media Onlinebefragung von 2020 – nur auf eine extrem enge Zielgruppe
(Besitzer eines Autos einerseits; nur Männer von 18 – 59 Jahren andererseits)
zugeschnitten, die nicht den hier angesprochenen breiten Verkehrskreis abdeckt,
zu dem zumindest auch Frauen und über 60-Jährige gehören dürften. Objektive
Statistiken zur Bekanntheit oder zum Marktanteil und aussagekräftige
demoskopische Befragungen wurden hingegen nicht vorgelegt. Ferner fehlt den
beigebrachten Unterlagen bereits der erforderliche konkrete Bezug zu den in Rede
stehenden Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Grundlage für
ihren Widerspruch heranzieht
(vgl. BPatG, Beschluss vom 18.08.2017,
29 W (pat) 539/15 – AUDITAX/Audi; Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12
– Senkrechte Balken).
4. Soweit keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke
besteht scheidet eine Verwechslungsgefahr ohnehin aus. Im Übrigen hat die
Markenstelle für Klasse 35 zutreffend festgestellt, dass der bei dieser Ausgangslage
– identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand
zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist. Auch greift der Sonderschutz der
bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht durch.
a.
Die
Vergleichsmarken
unterliegen
keiner
unmittelbaren
Verwechslungsgefahr.
Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher
Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur
[La Espagnola/Carbonelle]; GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042
Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS;
GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS;
GRUR 2006, 60
ff., Rn. 17
- coccodrillo). Für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr
reicht dabei
regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2017,
1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 –
Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2014, 382
Rn. 25 – REAL-Chips; GRUR 2010, 235 Rn. 18 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 1055
Rn. 26 - airdsl).
Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:
Pfand Cash & Go
(angegriffene Marke)
und
(Widerspruchsmarke)
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von
dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck
prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH
GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen
Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen
Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer
registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch
durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).
aa. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen bereits durch die in
der Widerspruchsmarke vorhandenen zusätzlichen Bildbestandteile einer in blau
gehaltenen Schrift, die aufgrund der jeweiligen zusätzlichen Umrandung der
einzelnen Buchstaben und dem an das Wort anschließenden Parallelogramm, das
drei unterschiedlich dicke Streifen zeigt, keine Entsprechungen in der angegriffenen
Marke
findet.
Insoweit
ist
in (schrift-)bildlicher Hinsicht mit unmittelbaren
Verwechslungen der Marken nicht zu rechnen.
bb. Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht nicht, da der Verkehr das
Widerspruchszeichen trotz der Anklänge an den Begriff „Pfand“ mangels einer
Bedeutung von „Pfando“ als „Pfando Bargeld und fahren“ lesen und den
Bedeutungsgehalt nicht unmissverständlich und ohne einen analytischen
Gedankenschritt verstehen wird. Er wird es daher nicht mit der angegriffenen Marke,
die die Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und los“ hat, in
Verbindung bringen. Dass „Go“ – anders als es die Markenstelle dargestellt hat –
bei Fahrzeugen auch mit „fahren“ ins Deutsche übersetzt werden kann und daher
eine mit „Drive“ identische Bedeutung aufweist, führt nicht zu einem abweichenden
Ergebnis.
cc. Zwischen den Vergleichsmarken liegt nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit
vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise – wie es dem Regelfall
entspricht – die Widerspruchsmarke lediglich mit deren Wortelement „Pfando Cash
& Drive“ benennen werden, da eine sprachliche Darstellung der grafischen
Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich sein dürfte. Daher stehen sich
klanglich Pfand Cash & Go und Pfando Cash & Drive gegenüber. Die
Unterschiede in der Vokalfolge („a – a – o“ bzw. „a – o – a – i - e“) und der Silbenzahl
(4 zu 5), die zu einer abweichenden Aussprache führen – Pfand kurz und härter mit
abruptem Ende; Pfando weicher und mit langem „o“ am Ende – sowie die klanglich
deutlich unterschiedlichen Worte „Go“ bzw. „Drive“ führen dazu, dass die Zeichen
sich in ihrer Gesamtheit ausreichend klanglich voneinander unterscheiden.
dd. Die Zeichen stimmen daher nur in den Bestandteilen „Pfand Cash &“ überein.
Insoweit könnte diese Gemeinsamkeit nur dann zu einer
relevanten
Verwechslungsgefahr führen, wenn die Vergleichsmarken jeweils durch diese
übereinstimmenden Bestandteile geprägt würden. Davon ist vorliegend aber nicht
auszugehen.
Die jüngere Marke wird nicht durch „Pfand Cash & …“ geprägt. Im Umfang der
Dienstleistungen der Klasse 35 – mit Ausnahme der Vermietung von
Verkaufsautomaten, die unähnlich zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
ist – und der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 sind „Pfand“ und „Cash“
zur Prägung ungeeignet, da es sich um beschreibende bzw. zumindest
kennzeichnungsschwache Bestandteile handelt. „Pfand“ bedeutet, dass ein
Gegenstand verpfändet wurde und der Schuldner dafür „“Cash“, nämlich einen
Geldbetrag erhalten hat. Der Zusatz „& Go“ besagt in diesem Zusammenhang
wiederum nur, dass das Geschäft damit erledigt ist und der Pfandschuldner schnell
wieder seiner Wege gehen kann. Die angegriffene Marke gewinnt
ihre
Schutzfähigkeit daher nur als Gesamtbegriff in der Kombination aller Worte und
Satzzeichen in der Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und
los“. Denn kennzeichnungsschwache Elemente wie beschreibende oder sonst nicht
unterscheidungskräftige Angaben sind ohne herkunftshinweisenden Gehalt und
können daher nicht prägen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.
410).
Bei der Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ sind die Bestandteile „Cash &
Drive“ im Sinne von „Bargeld und fahren“ ebenfalls schutzunfähig, da sie wiederum
nur auf die Schnelligkeit des Pfandgeschäftes hinweisen, bei dem die Sache gegen
einen Geldbetrag übergeben wird, die Aktion damit beendet ist und die Parteien
wieder auseinander gehen/fahren. „Pfando“ wird dagegen als Phantasiewort
aufgefasst. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in „Pfando“ noch
einen Bezug zum Pfandgeschäft bzw. der übergebenen Sache erkennen sollten, ist
der Begriff durch das angehängte „–o“ so weit verfremdet, dass er aus sich heraus
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft übersteigt.
Eine Prägung der Vergleichsmarken allein durch „Pfand“ ist aufgrund seiner
Schutzunfähigkeit dagegen ausgeschlossen. Dies widerspricht auch nicht den
Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung INJEKT/INJEX
(GRUR 2020, 870) aufgestellt hat. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind
die Zeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck
miteinander zu vergleichen. Dabei sind insbesondere die unterscheidungskräftigen
und die dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen (a. a. O. Rn. 66).
Beschreibende Bestandteile dürfen dem Vergleich zwar nicht von vorneherein
entzogen werden. Für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe
angelehnten Marke sind aber nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser
Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der
Marke bei nur wenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der
beschreibenden Angabe (a. a. O. Rn. 72). Nach den konkreten Umständen des zu
entscheidenden Falles wird der Verkehr – wie oben dargestellt – Pfando als
einheitlichen Fantasiebegriff ansehen und das Wort daher nicht als bloße
Abwandlung auffassen. Hinzu kommt auch, dass die jüngere Marke aufgrund der
beschreibenden Bedeutung all ihrer Einzelteile dem Vergleich in ihrer Gesamtheit
zugrunde gelegt werden muss. Damit unterscheiden sich die Vergleichsmarken
ausreichend. Anders als bei der Entscheidung zu INJEKT/INJEX stehen sich daher
hier keine jeweils am Wortende schutzbegründend abgewandelten Einwortzeichen
gegenüber.
b.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen.
Diese setzt voraus, dass die Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den
Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend
enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten,
diesem Stammbestandteil also für sich schon eine maßgebliche Herkunftsfunktion
beimessen. Sie kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen
Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander
entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen
werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn.
528). Diese Art der Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer
verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt
der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 -
Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat aber
schon nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen
Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden
Stammbestandteil verfügte. Dass verschiedene Zeichen des Markeninhabers
irgendwie ähnlich sind, begründet noch keine Zeichenserie. Diese muss vielmehr
einem einheitlichen Zeichenbildungsprinzip dergestalt folgen, dass ein stets
gleichbleibender Zeichenstamm in bestimmter Weise durch Zusätze abgewandelt
wird. Schon dies ist bei den beiden Widerspruchszeichen „Pfando Cash & Drive“ mit
Bildbestandteil und dem Unternehmenskennzeichen „Pfando‘s Cash & Drive“ nicht
der Fall. Es kann daher dahinstehen, ob eine Serie auch aus einer Marke und einem
im Stammbestandteil leicht abgewandelten Unternehmenskennzeichen bestehen
kann. Unabhängig davon würde sich das angegriffene Zeichen auch nicht in eine
solche Serie einfügen, da es gerade nicht über die charakteristische Abwandlung
des Wortes „Pfand“ zu „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ verfügt. Es fehlt daher bereits an
einem identischen oder wesensgleichen Stammbestandteil.
c.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den
Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke
übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke
aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält,
und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke
bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass
die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn.
28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008,
Rn.
-
INTERCONNECT/T-InterConnect;
Büscher,
in:
Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein
Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken,
reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die
dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen
Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018,
79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa
Culinaria;
Büscher/Dittmer/Schiwy,
a. a. O.,
Rn.
484;
Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).
Eine Verwechslungsgefahr durch Usurpation der älteren Marke in selbständig
kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke kann bereits deshalb nicht bejaht
werden, da die Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ schon nicht identisch
oder hochgradig ähnlich in das angegriffene Zeichen übernommen wurde. Gleiches
gilt für ihren – unterstellt – prägenden Bestandteil „Pfando“. Im vorliegenden Fall
wurde gerade die, zumindest für viele Dienstleistungen schutzbegründende, und
charakteristische Abwandlung nicht vollständig übernommen, sondern isoliert nur
mit dem Bestandteil „Pfand“. Veranlassung zu prüfen, ob diesem Wortelement in
der älteren Marke wiederum eine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt
und dieses in die jüngere Marke übernommene Wort auch dort eine solche Stellung
behalten hat, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden
Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke angewendet
werden (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 34 – SIERRA ANTIGUO). Hinzu kommt,
dass sich die sämtlich beschreibenden Bestandteile des angegriffenen Zeichens –
wie oben dargestellt – zu einem Gesamtbegriff verbinden, was ebenfalls gegen eine
selbständig kennzeichnende Stellung eines oder mehrerer der einzelnen Begriffe
spricht. Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen
einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl.
dazu BGH a. a. O. Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), sind vorliegend nicht
festzustellen. Denn bei den weiteren Wortbestandteilen der angegriffenen Marke
handelt es sich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke
oder einen bekannten Serienbestandteil des Inhabers der angegriffenen Marke.
d.
Der Sonderschutz der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, der
– wie vorliegend – im laufenden Verfahren noch geltend gemacht werden kann,
greift ebenfalls nicht ein.
Denn eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist nicht ausreichend nachgewiesen
(s. o. C. I. 3. Ausführungen zur fehlenden erhöhten Kennzeichnungskraft).
Unabhängig davon dürfte – auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin
– wenn überhaupt – nur eine Bekanntheit von „Pfando“ in Alleinstellung in Betracht
zu ziehen sein. Dieser Bestandteil kommt dem angegriffenen Zeichen, das wie oben
dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird, nicht in einer Weise nahe, die zu
gedanklichen Verknüpfungen führen könnte.
II. Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „Pfando's cash & drive“
(Wortzeichen):
1. Der Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen ist
zulässig. Insbesondere wurden die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung
des geltend gemachten Widerspruchskennzeichens erforderlichen Angaben
innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht.
2. Ein Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG darauf gestützt
werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit
älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG gelöscht
werden kann. § 12 Alt. 2 MarkenG setzt hierfür voraus, dass ein anderer vor dem
für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer
geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn
berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen
gehören gem. § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen, also Zeichen, die
im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung
eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5
Abs. 2 MarkenG. Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen entsteht in der
Person des Unternehmensträgers (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 5 Rn. 66), und zwar bei originär unterscheidungskräftigen Kennzeichen durch den
namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der
Benutzung (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 51).
Ungeachtet
des
im
patentgerichtlichen
Verfahren
geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus
einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben
wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren
Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen
(vgl. BPatG, Beschluss vom 16.06.2020,
- FIRMAMENT BERLIN; Beschluss vom 23.05.2017,
25 W (pat) 94/17 – REALFUNDUS/Realfundus; Beschluss vom 03.02.2016,
29 W (pat) 25/13 - ned tax; Beschluss vom 11.11.2014, 24 W (pat) 25/14 - LumiCell;
Beschluss vom 04.06.2014, 26 W (pat) 88/13). Ein Widerspruch aus einem
Unternehmenskennzeichen setzt voraus, dass das ältere Kennzeichenrecht nicht
nur wirksam entstanden ist, sondern zudem im Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt
der Anmeldung der angegriffenen Marke, und darüber hinaus im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Widerspruch noch fortbesteht (vgl. BPatG, Beschluss vom
29.07.2019, 26 W (pat) 1/15 – CRAFTWERK; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014,
30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT).
3. Selbst, wenn man vom Entstehen und Fortbestand des o. g. Unternehmenskennzeichens ausgeht, besteht keine Verwechslungsgefahr.
a. Es liegt teilweise Branchenidentität bzw. hohe Branchennähe vor. Denn bei
gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen
Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von
Branchennähe ausgegangen werden (BPatG a. a. O. – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).
b. Das Zeichen ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die Ausführungen unter C. I. 3. verwiesen. Die Abwandlung von
Pfand zu Pfando‘s ist ausreichend, um noch von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft von Pfando‘s Cash & Drive ausgehen zu können.
c. Die sich gegenüberstehenden Zeichen
Pfand Cash & Go
(angegriffene Marke)
und
Pfando‘s Cash & Drive
(Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden)
halten denn bei dieser Ausgangslage erforderlichen deutlichen Abstand ein.
aa. Infolge des zusätzlichen „‘s“ am Ende von „Pfando‘s“ dürfte der Abstand der
Zeichen in klanglicher Hinsicht noch etwas größer sein, als oben unter C. I. 4 a) cc.
dargestellt. Dennoch ist noch geringe klangliche Ähnlichkeit anzunehmen.
bb. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist mangels grafischer Bestandteile der sich
gegenüberstehenden Zeichen hingegen etwas höher, als oben bezüglich der
Marken ausgeführt. Jedoch besteht auch hier aufgrund des optisch auffallenden „‘s“
sowie der abweichenden letzten Bestandteile „Go“ bzw. „Drive“ nur geringe
schriftbildliche Ähnlichkeit.
cc. Ferner liegt aus den oben unter C. I. 4. a) bb. dargestellten Erwägungen auch in
diesem Fall keine begriffliche Ähnlichkeit vor.
dd. Unter Berücksichtigung
der Besonderheiten
des Rechts
der
Unternehmenskennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15
Rn. 45
ff.) besteht aus den oben bereits erörterten Gründen keine
Verwechslungsgefahr aufgrund Prägung, mittelbarer Verwechslungsgefahr oder
einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
4. Soweit der Bekanntheitsschutz gem. § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht
wurde (vgl. Angabe im Formular W 7202.2, Feld 6), ist eine Bekanntheit des
Unternehmenskennzeichens nicht nachgewiesen. Unabhängig davon kommt –
auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin – ohnehin nur eine
Bekanntheit des Firmenschlagworts „Pfando‘s“ in Betracht. Dieses kommt dem
angegriffenen Zeichen, das wie oben dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird,
jedoch nicht in einer Weise nahe, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen kann.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.
D. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Posselt
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle