Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 12.11.2025 – 29 W (pat) 33/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 33/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2022 209 932

ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene Wortmarke 30 2022 209 932

Pfand Cash & Go

ist am 9. März 2022 angemeldet und am 2. Mai 2022 in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

der

Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder

Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen

und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen

oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit

beschichtete Verzierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle

sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren;

Schmuck-

und

Uhrenbehältnisse;

Zeitmessgeräte;

Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür;

Klasse 35: Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung von

Verkaufsautomaten;

Werbung,

Marketing

und

Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen;

Klasse 36: Ausgabe

von

Wert-

und

Gutscheinkarten;

Finanzdienstleistungen,

Geldgeschäfte

und

Dienstleistungen von Banken; Depotverwahrungsdienste;

Finanzielle Begutachtungsdienste; Fundraising und

finanzielles

Sponsoring;

Immobiliendienstleistungen;

Pfandleihdienste; Versicherungsdienste.

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 3. Juni 2022.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am

30. August 2022 Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen

gestützt:

1. auf die am 17. März 2015 angemeldete und am 2. Juli 2015 in das Register des

DPMA eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049

die für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klasse 12: Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen;

Klasse 35: Werbung; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten;

Werbung

im

Internet; Fernsehwerbung; Marketing;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;

Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von

Informationen

in

Geschäfts-

und

Unternehmensangelegenheiten,

insbesondere über das

Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über

den An- und Verkauf von Waren,

insbesondere von

Kraftfahrzeugen; Durchführung von Auktionen und

Versteigerungen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Groß-

und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in

den Bereichen Fahrzeug und Fahrzeugzubehör;

Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Bankgeschäfte; Beleihung

von Gebrauchsgütern, insbesondere von Kraftfahrzeugen;

Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Finanzierungen;

Finanzberatung;

Einziehen

von

Außenständen

[Inkassogeschäfte]; finanzielle Schätzungen; Beratung in

Finanzangelegenheiten;

Leasing,

insbesondere

von

Kraftfahrzeugen;

Vermittlung

von

Leasingverträgen,

insbesondere für Kraftfahrzeuge; Dienstleistungen eines

Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers;

Klasse 39: Transportwesen; Transportlogistik; Einlagerung von Waren,

insbesondere von Kraftahrzeugen; Lagerung von Waren,

insbesondere

von Kraftfahrzeugen; Vermietung

von

Kraftfahrzeugen; Vermietung von Fahrzeugzubehör;

geschützt ist.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Widersprechende darauf

hingewiesen, dass es sich dabei um eine bekannte Marke handele.

2. auf das mit Zeitrang vom 14. Dezember 2010 geltend gemachte

Unternehmenskennzeichen Pfando's cash & drive (Wortzeichen),

Beanspruchter Geschäftsbereich:

An- und Verkauf von Mobilien aller Art, insbesondere von Kraftfahrzeugen

sowie die Durchführung oder Vermittlung von „sale-and-rent-back-

Geschäften“ sowie die Durchführung von Pfandleihgeschäften;

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere von

Kraftfahrzeugen;

Pfandleihdienste;

Finanzdienstleistungen,

Geldgeschäfte, Kreditvermittlung

und Vergabe

von Darlehen;

Finanzierungen und Finanzberatung.

Die Widersprechende hat bei Widerspruchseinlegung geltend gemacht, es handele

sich dabei um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung.

Der Widerspruch wurde ursprünglich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen

bzw. den gesamten beanspruchten Geschäftsbereich gestützt und gegen alle

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet.

In der

Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 hat die Widersprechende den

Widerspruch begrenzt. Dieser stützt sich nur noch auf die oben fettgedruckten

Dienstleistungen bzw. Teile des Geschäftsbereichs und richtet sich gegen die oben

ebenfalls fett hervorgehobenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 18. September 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

DPMA den Widerspruch zurückgewiesen.

Ungeachtet der Frage des Ent- und Fortbestehens des geltend gemachten

Unternehmenskennzeichenrechts scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen der

jüngeren Marke und den Widerspruchszeichen aus. Diese seien selbst in Ansehung

(branchen-) identischer Leistungen nicht in einem Maße ähnlich, das die Gefahr von

Verwechslungen begründe. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der

Widersprechenden von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Zeichen

ausgehe. Die Vergleichszeichen Pfand Cash & Go und Pfando('s) cash & drive

mögen zwar in der Gesamtheit ihrer Wortelemente durchaus gewisse Ähnlichkeiten

in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht aufweisen. Allerdings sei davon

auszugehen, dass die Widerspruchszeichen allein durch ihr dominierendes

Wortelement „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ geprägt würden. Denn die Wortfolge „cash

& drive“ sei für die beanspruchten Dienstleistungen bzw. Branchenleistungen

beschreibend. Der Begriff „Pfando[‘s]“ hingegen sei zwar möglicherweise an das

gleichfalls beschreibende Substantiv „Pfand“ angelehnt, aber in Eigentümlichkeit

begründender Weise verfremdet. Die angegriffene Marke stelle hingegen einen

einheitlichen Gesamtbegriff „Pfand, Bargeld und los“ dar und sei zudem aufgrund

der Kennzeichnungsschwäche ihrer jeweiligen Einzelelemente in ihrer Gesamtheit

zum Zeichenvergleich heranzuziehen. Die somit zu vergleichenden Elemente

„Pfand Cash & Go“ und „Pfando[‘s]“ unterschieden sich ausreichend voneinander,

um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Begrifflich sei einerseits der

fantasievolle Charakter des Wortes „Pfando[‘s]“ und andererseits die - von den

älteren Kennzeichen abweichende - Bedeutung der Wortfolge „Cash & Go“ zu

berücksichtigen. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die relevanten Elemente

deutliche Längenunterschiede und eine völlig abweichende Umrisscharakteristik

auf. Klanglich stehe die viersilbige Wortfolge der angegriffenen Marke einem

zweisilbigen Einzelwort gegenüber, so dass trotz ähnlicher Wortanfänge eine

gänzlich andere Artikulationslänge sowie ein klar abweichender Sprech- und

Betonungsrhythmus gegeben seien. Anhaltspunkte für Fehlzuordnungen im Sinne

einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung seien ebenfalls nicht

ersichtlich.

Insbesondere stünde die Kennzeichnungsschwäche sämtlicher

Einzelwortelemente der angegriffenen Marke der Annahme einer selbständig

kennzeichnenden Stellung entgegen. Vage gedankliche Assoziationen aufgrund

einer gewissen Entsprechung im Aufbauprinzip könnten eine Verwechslungsgefahr

ebenso wenig begründen wie Übereinstimmungen allein in beschreibenden

Wortelementen. Letzteres sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Soweit

sich die Widersprechende im Hinblick auf ihr Unternehmenskennzeichen auf

Bekanntheitsschutz berufen habe, sei der Widerspruch ebenfalls unbegründet.

Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bekannte Bezeichnung handele, seien

sich die Vergleichszeichen aus den oben dargestellten Gründen nicht in einer Weise

ähnlich, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen könne. Insbesondere scheide

eine gedankliche Verknüpfung aus, soweit die Übereinstimmungen in der jüngeren

Zeichenkombination nur in einem beschreibenden Sinne verstanden würden. Bei

der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe kein Anlass

für eine

Kostenauferlegung oder -erstattung.

Der Beschluss

ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am

26. September 2023 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2023, die sie wie folgt

begründet hat:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden

Zeichen. Die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch noch stütze bzw. gegen

die er sich noch richte, wendeten sich hinsichtlich „Werbedienstleistungen;

Marketing;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Beratungsdienstleistungen

im

betrieblichen Umfeld; Bereitstellung

von

Informationen in Geschäfts- und Unternehmensangelegenheiten, insbesondere

über das Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-

und Verkauf von Waren; Großhandelsdienstleistungen; Einziehen von

Außenständen

(Inkassogeschäfte);

Vermittlung

von

Leasingverträgen,

insbesondere für Kraftfahrzeuge“ ausschließlich an gewerbliche Kunden, im

Übrigen auch an die (Durchschnitts)Verbraucher. Die Markenstelle habe die

angesprochenen Verkehrskreise nicht aufgeführt und daher die notwendige

Differenzierung nicht beachtet. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen

bzw. Tätigkeitsbereiche seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Anders als der

Beschwerdegegner meine,

komme es

hierfür hinsichtlich der

sich

gegenüberstehenden Marken lediglich auf die Registerlage an. Es sei - jedenfalls

für die Dienstleistungen, die keine Pfandgeschäfte seien - mindestens von originär

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen auszugehen.

Diese sei aufgrund der langjährigen umfangreichen Nutzung der Marke und der

erheblichen Werbeaufwendungen gesteigert. Zum Nachweis hierfür hat die

Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin habe unter der Marke „Pfando“ ein bundesweit tätiges und

am Markt nachhaltig erfolgreiches Dienstleistungsunternehmen aufgebaut, das

über Jahre hinweg kontinuierlich steigende Umsätze, eine flächendeckende

Filialpräsenz, eine ausgebaute digitale Infrastruktur, erhebliche Werbeinvestitionen

und eine intensive mediale Wahrnehmbarkeit vorweisen könne. Die Marke sei

sowohl im klassischen Geschäftsverkehr als auch im digitalen Raum omnipräsent.

Darüber hinaus belege die im Mai 2024 durchgeführte Verkehrsbefragung des

Instituts YouGov eine gestützte Markenbekanntheit von 27% sowie eine

ungestützte Bekanntheit von 20%. Diese Werte lägen – auch im Lichte der

einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – deutlich über der Schwelle, ab der von

einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Ergänzend komme hinzu,

dass die Marke nicht nur bei einem allgemeinen Publikum bekannt sei, sondern

insbesondere in dem für das Geschäftsmodell maßgeblichen Zielsegment der Kfz-

Halter überdurchschnittliche Wiedererkennungswerte erziele. Die Bekanntheit

werde

ferner

durch

zahlreiche

Presseberichte,

Verbraucherportale,

Vergleichsseiten sowie TV- und Onlineformate belegt. Die Marke werde zudem

durch neutrale Dritte als Marktakteur beschrieben, bewertet und empfohlen, was ein

starkes

Indiz

für eine

im Verkehr gefestigte Eigenprägung sei. Die

Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht nur Marktführerin im Segment der

kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung gegen Kfz-Sicherheiten („cash & drive“-Modell),

sie verfüge in diesem Bereich überdies über eine Marktdominanz. Ausweislich ihrer

betriebswirtschaftlichen Auswertungen und veröffentlichten Jahresabschlüsse habe

sich ihr Geschäftsvolumen in den letzten beiden Jahren deutlich erhöht. Die

wirtschaftliche Entwicklung sei nicht auf regionale Nischen beschränkt, sondern

erstrecke sich bundesweit über ein Netzwerk von derzeit 57 Filialen

in

14 Bundesländern. Die geografische Abdeckung erfasse nicht nur die

wirtschaftlichen Zentren, sondern auch zahlreiche Mittel- und Großstädte im

Bundesgebiet. Die Marke „Pfando“ sei sichtbar im Stadtbild verankert und für die

relevanten Verkehrskreise physisch erlebbar, wozu ein einheitlicher Außenauftritt

beitrage. Die Beschwerdeführerin investiere seit Jahren erheblich in den Aufbau und

die

Pflege

der Marke

„Pfando“

durch

gezielte Werbe-

und

Kommunikationsmaßnahmen über alle relevanten Kanäle hinweg. Die Zeichen

seien in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei sei zu beachten, dass sich das

Erinnerungsbild des Verbrauchers

regelmäßig mehr auf Grund der

übereinstimmenden als der unterschiedlichen Markenbestandteile gründe, sodass

bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die gegebenen

Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben sei, als auf die

Abweichungen. Beide Marken enthielten identisch die ersten fünf Buchstaben, die

das Wort “Pfand” ergäben. Auch das zweite Wort und das darauffolgende

Sonderzeichen „&“ seien identisch. Beide Marken enthielten zudem ein weiteres

Wort am Ende (“Drive” bzw. “Go”) und bestünden folglich jeweils aus vier

Elementen, die identisch angeordnet seien. Klanglich unterschieden sich die

Marken bzw. das Unternehmenskennzeichen und die Marke lediglich durch eine

einzige Silbe, nämlich durch das bei der angegriffenen Marke fehlende “o” bzw.

“o's”, was bei einer Silbenanzahl von vier bzw. fünf Silben wenig ins Gewicht falle,

sowie das letzte Element (Go bzw. Drive). Beide Endungen seien kurz, weich und

vokalbetont, wodurch sie im flüchtigen Hörkontakt leicht miteinander verwechselt

werden könnten. Klanglich identisch sei zudem der Wechsel von der deutschen in

die englische Sprache. Während “Pfando” bzw. “Pfando’s” das Wort “Pfand” in

eigentümlicher Weise abändere, den Wortstamm zu dem deutschen Wort “Pfand”

aber erkennbar wahre, seien “Cash & Drive” bzw. “Cash & Go” jeweils Begriffe der

englischen Sprache, die dem deutschen Verbraucher so geläufig seien, dass er ihre

Bedeutung erkenne. Auch im Schriftbild wiesen die Vergleichszeichen daher

erhebliche Übereinstimmungen auf.

Insbesondere sei die Gesamtlänge

vergleichbar und der Aufbau identisch. Insbesondere in digitaler Umgebung – etwa

bei Online-Suchergebnissen oder Social-Media-Anzeigen – entstehe leicht der

Eindruck, es handele sich um Varianten derselben Marke oder um

zusammengehörige Produktlinien. Begrifflich beschrieben beide Zeichen denselben

wirtschaftlichen Vorgang, nämlich eine pfandgestützte Liquiditätsbeschaffung mit

unmittelbarer Verfügbarkeit des Fahrzeugs. Der Wechsel zwischen den englischen

Begriffen „Drive“ und „Go“ sei rein stilistischer Natur; der Sinngehalt bleibe gleich.

Beide Zeichen vermittelten dieselbe Grundbotschaft: schnell, unkompliziert,

bargeldbasiert und mobil. Dies schließe sich jeweils an eine Pfanddienstleistung an.

Daher sei die Bedeutung der Marken als identisch anzusehen. Auch würden die

Widerspruchszeichen nicht durch Pfando bzw. Pfando‘s geprägt. Es handele sich

vielmehr um einheitliche Gesamtbegriffe, die das „Cash & Drive“ Angebot von

Pfando bzw. Pfando‘s bezeichneten. Denn die

letzten beiden Elemente

verschmölzen mit dem ersten. Daran ändere auch die etwas größere Schreibweise

von Pfando bzw. Pfando‘s nichts. Es handele sich lediglich um ein stilistisches

Element, das aber keine deutliche Abgesetztheit der Begriffe bewirke, wie die

Markenstelle fehlerhaft angenommen habe. Ferner seien beschreibende Elemente

nach der neusten Rechtsprechung des BGH zu INJEX/INJEKT auch nicht von

vornherein unberücksichtigt zu lassen. Der gleiche Aufbau der Zeichen führe

angesichts der nur marginalen Abweichungen dazu, dass diese durch die

angesprochenen Verkehrskreise gedanklich – auch im Sinne eines Serienzeichens

- miteinander in Verbindung gebracht würden. Jedenfalls bestehe aufgrund des

gleichen Zeichenbildungsprinzips sowie einer komplexen „&-Verknüpfung“ eine

assoziative Verwechslungsgefahr. Diese werde durch den identischen Wechsel

vom Deutschen ins Englische noch unterstrichen. Auch kennzeichenschwache

Bestandteile könne der Verkehr gedanklich miteinander in Verbindung bringen.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 35 des DPMA vom

18. September 2023 wird aufgehoben und auf den Widerspruch aus der

nationalen Marke sowie dem Unternehmenskennzeichen Pfando‘s Cash &

Drive wird die Löschung der Marke 30 2022 209 932 für die nachfolgend

genannten Dienstleistungen angeordnet:

Klasse 35:

Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung

von Verkaufsautomaten; Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung;

Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung

und administrative Dienstleistungen;

Klasse 36:

Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte

und

Dienstleistungen

von

Banken;

Depotverwahrungsdienste;

Finanzielle

Begutachtungsdienste;

Fundraising

und

finanzielles Sponsoring; Pfandleihdienste.

Der Markeninhaber und Beschwerdegegner hat an der mündlichen Verhandlung

vom 12. November 2025 nicht teilgenommen und auch keinen Antrag gestellt.

Er hat schriftsätzlich vorgetragen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den

sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Die Unterscheidung

in den

Dienstleistungen, Zielgruppen, unterschiedlichen Webauftritten und der

Markenidentität sei signifikant. Dies zeige sich in den angebotenen Leistungen und

der strategischen Ausrichtung beider Marken. Es sei daher keine Überschneidung

im Markt oder eine Verwirrung des Publikums zu befürchten. Pfando's cash & drive

habe sich fast ausschließlich auf den Bereich Kraftfahrzeuge spezialisiert, während

Pfand Cash & Go auf hochwertige Wertgegenstände wie Porzellan, Uhren, Militaria,

Edelmetalle, Schmuck und Sammlerstücke fokussiert sei. Dies zeige sich auch an

den jeweils genutzten Webseiten. Die visuelle und klangliche Gestaltung der beiden

Marken differenziere sie im Gesamteindruck deutlich. Während Pfando’s cash &

drive auf die Begriffe "Cash" und "Drive" setze und sich dabei auf den

Automobilsektor konzentriere, bestehe Pfand Cash & Go aus einer deutlich anderen

Wortkombination, die sich auf das Pfandgeschäft und schnelle Transaktionen für

Wertgegenstände beziehe. Er habe die Bezeichnung „Cash & Go“ selbst entwickelt

und bereits seit 2011 in den Niederlanden genutzt.

Auf Antrag vom 17. Oktober 2024 wurde die angegriffene Marke am

28. Oktober 2024

von der X … UG

(haftungsbeschränkt) auf den

Beschwerdegegner übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den

Ladungszusatz vom 17. Oktober 2025, Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem.

§ 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

A. Herr Y … hat als Rechtsnachfolger der X … UG (haftungsbeschränkt) das

Verfahren nach Eintragung der Umschreibung im Markenregister am 28. Oktober

2024 konkludent durch Übermittlung weiterer Schriftsätze übernommen. Gem. §

265 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 3 MarkenG ist die X … UG

(haftungsbeschränkt) daher ohne Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden

(vgl. Misoga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 15 f.).

B. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat

ihren ursprünglich

unbeschränkt erhobenen Widerspruch durch die ausdrückliche Erklärung in der

Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 wirksam wie oben dargestellt

eingeschränkt.

C. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen besteht weder

eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,

noch gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 2, 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, so dass

der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückgewiesen wurde.

I. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere

die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich

gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 -

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008,

343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 –

RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870

Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173

Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR

2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7,

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke.

1. Angesprochene Verkehrskreise sind hinsichtlich der

„Vermietung von

Verkaufsautomaten; Geschäftsführung“ in Klasse 35 ausschließlich Fachkreise und

gewerblich tätige Unternehmen. Die übrigen im Verfahren noch relevanten

Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 wenden sich sowohl an Fachkreise, als

auch durchschnittlich

informierte Endabnehmer. Deren Aufmerksamkeit

ist

angesichts der (finanziellen) Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.

2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind hinsichtlich der „Vermietung

von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke unähnlich, im Übrigen jedoch

teils identisch, teils hochgradig ähnlich.

a. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage

auszugehen. Soweit die Beteiligten, insbesondere der Beschwerdegegner, auch auf

die tatsächliche Nutzungssituation abstellen, ist dies im Widerspruchsverfahren

unbeachtlich (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66,

98).

b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der

für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH

GRUR 2015, 176 Rn. 10

- ZOOM/ZOOM). Eine absolute Waren-

/Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine

erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st.

Rspr.; vgl. EuGH, GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM

[WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH, MarkenR 2021, 184 Rn. 31 –

PEARL/PURE PEARL; GRUR 2014, 488, Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO;

GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

aa. Die „Vermietung von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke ist unähnlich

zu den Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch aus der oben genannten

Marke noch stützt. Daher scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus diesem

Grund

aus. Die Beschwerdeführerin

selbst

hat weder

in

ihrer

Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 noch im Schriftsatz vom

10. November 2022 im Verfahren vor dem DPMA eine Ähnlichkeit angenommen

und keine Ausführungen dazu gemacht, worin diese bestehen könnte.

bb. Hinsichtlich der folgenden sich gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht

Identität oder hochgradige Ähnlichkeit:

aaa. „Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Geldgeschäfte“ sind in den Waren-

und Dienstleistungsverzeichnissen der sich gegenüberstehenden Marken identisch

aufgeführt.

bbb. „Pfandleihdienste“ der angegriffenen Marke sind identisch zu „Dienstleistungen

eines Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers“ der Widerspruchsmarke.

Die leicht abweichende Formulierung ändert dabei nichts am identischen Inhalt der

Dienstleistungen. Die Pfandleihdienste der angegriffenen Marke umfassen ferner

die

„Beleihung von Gebrauchsgütern,

insbesondere Kraftfahrzeugen“ der

Widerspruchsmarke.

ccc. Identität besteht auch zwischen „Auktions- und Versteigerungsdienste[n]“ der

angegriffenen Marke und „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen“ der

Widerspruchsmarke, da letztere von dem weiteren Begriff „Auktions- und

Versteigerungsdienste“ umfasst sind. Gleiches gilt bezüglich

„Finanzielle

Begutachtungsdienste“ der angegriffenen Marke und „finanzielle Schätzungen“ der

Widerspruchsmarke. Aus den eingangs genannten Gründen sind auch

„Dienstleistungen von Banken“ der angegriffenen Marke und „Bankgeschäfte;

Finanzwesen“ der Widerspruchsmarke

identisch. Dies gilt auch

für

„Finanzdienstleistungen; Depotverwahrungsdienste“ der angegriffenen Marke und

„Finanzwesen; Bankgeschäfte; Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen;

Finanzierungen; Finanzberatung“ der Widerspruchsmarke.

ddd. Bei „Verkaufsförderung“ der angegriffenen Marke handelt es sich – wie auch

bei

„Fundraising“

(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fundraising) – um eine

Marketingmaßnahme, so dass diese jeweils vom Oberbegriff „Marketing“ der

Widerspruchsmarke umfasst sind.

eee. Die Dienstleistungen „Finanzwesen; Finanzierungen“ der Widerspruchsmarke

sind (zumindest) hochgradig ähnlich zu „finanzielles Sponsoring“ der angegriffenen

Marke. „Finanzwesen“ ist ein Sammelbegriff für alle wirtschaftlichen Prozesse, die

mit der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung von Geld- und Kapitalmitteln zu

tun haben. Das schließt den Kapitalzufluss von außen, z. B. durch finanzielles

Sponsoring, mit ein, da Finanzierungen in der Regel dazu dienen, betriebliche oder

private Wirtschaftssubjekte mit Kapital zu versorgen, damit diese ihre Ziele

verfolgen können.

fff. „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen“ der

angegriffenen Marke

sind

(zumindest)

hochgradig

ähnlich

zu

„Unternehmensverwaltung;

Unternehmensberatung;

betriebswirtschaftliche

Beratung; Beratung in Geschäftsangelegenheiten“ der Widerspruchsmarke. Denn

die Beratungsdienstleistungen werden durch die gleichen Unternehmen

insbesondere im Vorfeld der konkreten Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen

angeboten. Die Hilfs- und administrativen Dienstleistungen der angegriffenen Marke

können zudem dem weiten Bereich der Unternehmensverwaltung unterfallen.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Eine

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemachte

gesteigerte

Kennzeichnungskraft ist hingegen nicht ausreichend nachgewiesen.

a. Aufgrund der Abwandlung des - für Pfanddienstleistungen bzw. damit in

Zusammenhang stehenden Diensten beschreibenden - Wortes „Pfand“ zu „Pfando“

sowie des grafischen Elements ist für die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit

noch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

b. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Inland ist nicht

gerichtsbekannt. Die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um eine aufgrund

umfangreicher Benutzung und hoher Werbeaufwendungen gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der

angegriffenen Marke und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu belegen.

aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung

gesteigerten Kennzeichnungskraft

ist grundsätzlich der Anmeldetag der

angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis

zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 –

Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15

limango/MANGO). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte

Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz;

BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Zur

Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten

Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften, welche die

Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende

Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen aufweist.

Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die

Intensität,

geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür

aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den

beteiligten Verkehrskreisen

von Bedeutung

(vgl.

auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163). Die erforderliche Bekanntheit

vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen

hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie

andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Im

Allgemeinen lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie

Angaben über Werbeaufwendungen

zuverlässigere Schlüsse auf die

Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 9 Rn 168 ff.). Die Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten

Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu

treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG,

Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es der Beschwerdeführerin nicht

gelungen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt,

darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.08.2015,

24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

bb. Die Beschwerdeführerin hat im Amts- und Beschwerdeverfahren ausführlich

dazu vorgetragen, weshalb die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke –

insbesondere aufgrund umfangreicher Werbeaktivitäten – gesteigert sei.

Im Amtsverfahren hat sie zum Nachweis folgende Dokumente übersandt:

-

-

-

Bildschirmausdrucke von der Internetseite der Widersprechenden

unter pfando.de zu den Standorten in Deutschland (Anlage 3);

Vergleichsunterlagen von North Data zu Umsätzen zweier

Konkurrenten (Anlage 4 - 5);

Zahlreiche Unterlagen zur Bewerbung von Pfando(`s), insbesondere

mittels der Werbebotschafter Ailton und Lothar Matthäus, Werbespots

auf youtube,

im Fernsehen, etc., Werbung auf Facebook,

Werbekampagne als Sponsor von TV Events wie „Die große

ProSieben Völkerball Meisterschaft 2017" sowie die „Promi Darts WM

2019" und „Promi Darts WM 2020" auf dem TV-Sender ProSieben

(Anlagen 6 - 32);

Werbebudget 2018 - 2021

TV Berichte über Pfando(`s) (Anlagen 33 - 38);

Kooperationen mit anderen Partnern aus der Leihhaus- Branche zur

Stärkung der Markenpräsenz von „Pfando" (Anlage 39);

Umfrage der Medienagentur Havas Media (Anlagen 40 - 42).

-

-

-

-

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 hat sie im Beschwerdeverfahren folgende

ergänzende Unterlagen vorgelegt:

-

Jahresabschlüsse der A … GmbH, der B … GmbH sowie der

C … GmbH für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich Zahlen für das

-

-

-

-

-

-

Vorjahr 2023 (Anlagen 43 – 45);

Filialübersicht Stand März 2025, Standortkarte und Bilder zum

Außenauftritt (Anlagen 46 - 48);

Google Maps Screeshots (Anlage 49)

Screenshots des Facebook- und Instagramauftritts (Anlagen 50, 51);

You Tube-Präsenz (Anlage 52);

Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 (Anlage 53, 54);

Zusammenstellung

beispielhafter

Online-Medienberichte

(Anlagenkonvolut 55).

Es kann letztendlich dahinstehen, ob ggf. zum Schluss der mündlichen Verhandlung

eine Steigerung der Kennzeichnungskraft für Dienstleistungen im „sale & lease

back –Bereich“ in Betracht kommt. Denn zum Anmeldetag der angegriffenen Marke

sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer Steigerung nicht ausreichend.

Die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Umsätze mit der Widerspruchsmarke

– diese allein dürften ohnehin nicht ausreichend sein (vgl. auch Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 166) – sowie der daraus abgeleitete

geschätzte eigene Marktanteil sind unzureichend und nicht durch Unterlagen einer

unabhängigen Stelle belegt. So bleibt unklar, auf welche Waren und

Dienstleistungen sich die im Schriftsatz vom 10. November 2022 genannten

durchaus hohen Umsätze beziehen. Denn dort ist lediglich vorgetragen: „Die

Widersprechende hat mit ihrer Produktpalette (Unterstreichung durch den Senat)

unter Einsatz der Widerspruchsmarke „Pfando" im Bereich Auto-Pfandleihaus in

den letzten Jahren folgende Umsätze erzielt:…“. Abgesehen davon, dass der

Widerspruch sich hier auf das Zeichen „Pfando Cash & Drive“ und nicht nur auf

„Pfando“ stützt, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, wie sich die

Umsätze auf die einzelnen Dienstleistungen verteilen und ob z. B. mit den Waren

„Fahrzeuge“ oder Dienstleistungen wie Werbung, Unternehmensberatung

und

-verwaltung, Büroarbeiten

oder

Transportwesen,

für

die

die

Widerspruchsmarke ebenfalls Schutz genießt, Umsätze erzielt worden sind.

Ebenso unklar bleibt die Verwendung des nicht unerheblichen Werbeetats. Die

Werbespots auf der Homepage der Beschwerdeführerin sind nicht datiert, so dass

nicht nachvollzogen werden kann, ob und wann diese bereitgestellt wurden. Die in

den Unterlagen genannten You Tube-Links sind nicht mehr aufrufbar. Die

Screenshots in den Anlagen sind weitgehend nicht mit einem Datum versehen bzw.

datieren nach dem Anmeldetag des angegriffenen Zeichens. Die eingereichte

Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 betrifft bereits nicht den Zeitraum vor dem

Anmeldetag der angegriffenen Marke und ist – wie auch die wenig aussagekräftige

Havas Media Onlinebefragung von 2020 – nur auf eine extrem enge Zielgruppe

(Besitzer eines Autos einerseits; nur Männer von 18 – 59 Jahren andererseits)

zugeschnitten, die nicht den hier angesprochenen breiten Verkehrskreis abdeckt,

zu dem zumindest auch Frauen und über 60-Jährige gehören dürften. Objektive

Statistiken zur Bekanntheit oder zum Marktanteil und aussagekräftige

demoskopische Befragungen wurden hingegen nicht vorgelegt. Ferner fehlt den

beigebrachten Unterlagen bereits der erforderliche konkrete Bezug zu den in Rede

stehenden Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Grundlage für

ihren Widerspruch heranzieht

(vgl. BPatG, Beschluss vom 18.08.2017,

29 W (pat) 539/15 – AUDITAX/Audi; Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12

– Senkrechte Balken).

4. Soweit keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke

besteht scheidet eine Verwechslungsgefahr ohnehin aus. Im Übrigen hat die

Markenstelle für Klasse 35 zutreffend festgestellt, dass der bei dieser Ausgangslage

– identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand

zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist. Auch greift der Sonderschutz der

bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht durch.

a.

Die

Vergleichsmarken

unterliegen

keiner

unmittelbaren

Verwechslungsgefahr.

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren

Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die

mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher

Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur

[La Espagnola/Carbonelle]; GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042

Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS;

GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS;

GRUR 2006, 60

ff., Rn. 17

- coccodrillo). Für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr

reicht dabei

regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2017,

1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 –

Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2014, 382

Rn. 25 – REAL-Chips; GRUR 2010, 235 Rn. 18 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 1055

Rn. 26 - airdsl).

Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

Pfand Cash & Go

(angegriffene Marke)

und

(Widerspruchsmarke)

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von

dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck

prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH

GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen

Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen

Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer

registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch

durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).

aa. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen bereits durch die in

der Widerspruchsmarke vorhandenen zusätzlichen Bildbestandteile einer in blau

gehaltenen Schrift, die aufgrund der jeweiligen zusätzlichen Umrandung der

einzelnen Buchstaben und dem an das Wort anschließenden Parallelogramm, das

drei unterschiedlich dicke Streifen zeigt, keine Entsprechungen in der angegriffenen

Marke

findet.

Insoweit

ist

in (schrift-)bildlicher Hinsicht mit unmittelbaren

Verwechslungen der Marken nicht zu rechnen.

bb. Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht nicht, da der Verkehr das

Widerspruchszeichen trotz der Anklänge an den Begriff „Pfand“ mangels einer

Bedeutung von „Pfando“ als „Pfando Bargeld und fahren“ lesen und den

Bedeutungsgehalt nicht unmissverständlich und ohne einen analytischen

Gedankenschritt verstehen wird. Er wird es daher nicht mit der angegriffenen Marke,

die die Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und los“ hat, in

Verbindung bringen. Dass „Go“ – anders als es die Markenstelle dargestellt hat –

bei Fahrzeugen auch mit „fahren“ ins Deutsche übersetzt werden kann und daher

eine mit „Drive“ identische Bedeutung aufweist, führt nicht zu einem abweichenden

Ergebnis.

cc. Zwischen den Vergleichsmarken liegt nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit

vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise – wie es dem Regelfall

entspricht – die Widerspruchsmarke lediglich mit deren Wortelement „Pfando Cash

& Drive“ benennen werden, da eine sprachliche Darstellung der grafischen

Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich sein dürfte. Daher stehen sich

klanglich Pfand Cash & Go und Pfando Cash & Drive gegenüber. Die

Unterschiede in der Vokalfolge („a – a – o“ bzw. „a – o – a – i - e“) und der Silbenzahl

(4 zu 5), die zu einer abweichenden Aussprache führen – Pfand kurz und härter mit

abruptem Ende; Pfando weicher und mit langem „o“ am Ende – sowie die klanglich

deutlich unterschiedlichen Worte „Go“ bzw. „Drive“ führen dazu, dass die Zeichen

sich in ihrer Gesamtheit ausreichend klanglich voneinander unterscheiden.

dd. Die Zeichen stimmen daher nur in den Bestandteilen „Pfand Cash &“ überein.

Insoweit könnte diese Gemeinsamkeit nur dann zu einer

relevanten

Verwechslungsgefahr führen, wenn die Vergleichsmarken jeweils durch diese

übereinstimmenden Bestandteile geprägt würden. Davon ist vorliegend aber nicht

auszugehen.

Die jüngere Marke wird nicht durch „Pfand Cash & …“ geprägt. Im Umfang der

Dienstleistungen der Klasse 35 – mit Ausnahme der Vermietung von

Verkaufsautomaten, die unähnlich zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

ist – und der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 sind „Pfand“ und „Cash“

zur Prägung ungeeignet, da es sich um beschreibende bzw. zumindest

kennzeichnungsschwache Bestandteile handelt. „Pfand“ bedeutet, dass ein

Gegenstand verpfändet wurde und der Schuldner dafür „“Cash“, nämlich einen

Geldbetrag erhalten hat. Der Zusatz „& Go“ besagt in diesem Zusammenhang

wiederum nur, dass das Geschäft damit erledigt ist und der Pfandschuldner schnell

wieder seiner Wege gehen kann. Die angegriffene Marke gewinnt

ihre

Schutzfähigkeit daher nur als Gesamtbegriff in der Kombination aller Worte und

Satzzeichen in der Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und

los“. Denn kennzeichnungsschwache Elemente wie beschreibende oder sonst nicht

unterscheidungskräftige Angaben sind ohne herkunftshinweisenden Gehalt und

können daher nicht prägen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.

410).

Bei der Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ sind die Bestandteile „Cash &

Drive“ im Sinne von „Bargeld und fahren“ ebenfalls schutzunfähig, da sie wiederum

nur auf die Schnelligkeit des Pfandgeschäftes hinweisen, bei dem die Sache gegen

einen Geldbetrag übergeben wird, die Aktion damit beendet ist und die Parteien

wieder auseinander gehen/fahren. „Pfando“ wird dagegen als Phantasiewort

aufgefasst. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in „Pfando“ noch

einen Bezug zum Pfandgeschäft bzw. der übergebenen Sache erkennen sollten, ist

der Begriff durch das angehängte „–o“ so weit verfremdet, dass er aus sich heraus

die Anforderungen an die Unterscheidungskraft übersteigt.

Eine Prägung der Vergleichsmarken allein durch „Pfand“ ist aufgrund seiner

Schutzunfähigkeit dagegen ausgeschlossen. Dies widerspricht auch nicht den

Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung INJEKT/INJEX

(GRUR 2020, 870) aufgestellt hat. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind

die Zeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck

miteinander zu vergleichen. Dabei sind insbesondere die unterscheidungskräftigen

und die dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen (a. a. O. Rn. 66).

Beschreibende Bestandteile dürfen dem Vergleich zwar nicht von vorneherein

entzogen werden. Für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe

angelehnten Marke sind aber nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser

Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der

Marke bei nur wenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der

beschreibenden Angabe (a. a. O. Rn. 72). Nach den konkreten Umständen des zu

entscheidenden Falles wird der Verkehr – wie oben dargestellt – Pfando als

einheitlichen Fantasiebegriff ansehen und das Wort daher nicht als bloße

Abwandlung auffassen. Hinzu kommt auch, dass die jüngere Marke aufgrund der

beschreibenden Bedeutung all ihrer Einzelteile dem Vergleich in ihrer Gesamtheit

zugrunde gelegt werden muss. Damit unterscheiden sich die Vergleichsmarken

ausreichend. Anders als bei der Entscheidung zu INJEKT/INJEX stehen sich daher

hier keine jeweils am Wortende schutzbegründend abgewandelten Einwortzeichen

gegenüber.

b.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen.

Diese setzt voraus, dass die Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den

Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend

enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten,

diesem Stammbestandteil also für sich schon eine maßgebliche Herkunftsfunktion

beimessen. Sie kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen

Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander

entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen

werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn.

528). Diese Art der Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer

verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt

der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 -

Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat aber

schon nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen

Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden

Stammbestandteil verfügte. Dass verschiedene Zeichen des Markeninhabers

irgendwie ähnlich sind, begründet noch keine Zeichenserie. Diese muss vielmehr

einem einheitlichen Zeichenbildungsprinzip dergestalt folgen, dass ein stets

gleichbleibender Zeichenstamm in bestimmter Weise durch Zusätze abgewandelt

wird. Schon dies ist bei den beiden Widerspruchszeichen „Pfando Cash & Drive“ mit

Bildbestandteil und dem Unternehmenskennzeichen „Pfando‘s Cash & Drive“ nicht

der Fall. Es kann daher dahinstehen, ob eine Serie auch aus einer Marke und einem

im Stammbestandteil leicht abgewandelten Unternehmenskennzeichen bestehen

kann. Unabhängig davon würde sich das angegriffene Zeichen auch nicht in eine

solche Serie einfügen, da es gerade nicht über die charakteristische Abwandlung

des Wortes „Pfand“ zu „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ verfügt. Es fehlt daher bereits an

einem identischen oder wesensgleichen Stammbestandteil.

c.

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,

obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den

Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke

übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke

aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält,

und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke

bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass

die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich

miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn.

28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008,

258

Rn.

33

-

INTERCONNECT/T-InterConnect;

Büscher,

in:

Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein

Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken,

reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die

dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen

Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018,

79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa

Culinaria;

Büscher/Dittmer/Schiwy,

a. a. O.,

Rn.

484;

Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).

Eine Verwechslungsgefahr durch Usurpation der älteren Marke in selbständig

kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke kann bereits deshalb nicht bejaht

werden, da die Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ schon nicht identisch

oder hochgradig ähnlich in das angegriffene Zeichen übernommen wurde. Gleiches

gilt für ihren – unterstellt – prägenden Bestandteil „Pfando“. Im vorliegenden Fall

wurde gerade die, zumindest für viele Dienstleistungen schutzbegründende, und

charakteristische Abwandlung nicht vollständig übernommen, sondern isoliert nur

mit dem Bestandteil „Pfand“. Veranlassung zu prüfen, ob diesem Wortelement in

der älteren Marke wiederum eine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt

und dieses in die jüngere Marke übernommene Wort auch dort eine solche Stellung

behalten hat, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden

Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke angewendet

werden (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 34 – SIERRA ANTIGUO). Hinzu kommt,

dass sich die sämtlich beschreibenden Bestandteile des angegriffenen Zeichens –

wie oben dargestellt – zu einem Gesamtbegriff verbinden, was ebenfalls gegen eine

selbständig kennzeichnende Stellung eines oder mehrerer der einzelnen Begriffe

spricht. Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen

einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl.

dazu BGH a. a. O. Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), sind vorliegend nicht

festzustellen. Denn bei den weiteren Wortbestandteilen der angegriffenen Marke

handelt es sich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke

oder einen bekannten Serienbestandteil des Inhabers der angegriffenen Marke.

d.

Der Sonderschutz der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, der

– wie vorliegend – im laufenden Verfahren noch geltend gemacht werden kann,

greift ebenfalls nicht ein.

Denn eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist nicht ausreichend nachgewiesen

(s. o. C. I. 3. Ausführungen zur fehlenden erhöhten Kennzeichnungskraft).

Unabhängig davon dürfte – auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin

– wenn überhaupt – nur eine Bekanntheit von „Pfando“ in Alleinstellung in Betracht

zu ziehen sein. Dieser Bestandteil kommt dem angegriffenen Zeichen, das wie oben

dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird, nicht in einer Weise nahe, die zu

gedanklichen Verknüpfungen führen könnte.

II. Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „Pfando's cash & drive“

(Wortzeichen):

1. Der Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen ist

zulässig. Insbesondere wurden die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung

des geltend gemachten Widerspruchskennzeichens erforderlichen Angaben

innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht.

2. Ein Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG darauf gestützt

werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit

älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG gelöscht

werden kann. § 12 Alt. 2 MarkenG setzt hierfür voraus, dass ein anderer vor dem

für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer

geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn

berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen

gehören gem. § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen, also Zeichen, die

im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung

eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5

Abs. 2 MarkenG. Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen entsteht in der

Person des Unternehmensträgers (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,

§ 5 Rn. 66), und zwar bei originär unterscheidungskräftigen Kennzeichen durch den

namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der

Benutzung (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 51).

Ungeachtet

des

im

patentgerichtlichen

Verfahren

geltenden

Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus

einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben

wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren

Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und

erforderlichenfalls zu beweisen

(vgl. BPatG, Beschluss vom 16.06.2020,

- FIRMAMENT BERLIN; Beschluss vom 23.05.2017,

25 W (pat) 94/17 – REALFUNDUS/Realfundus; Beschluss vom 03.02.2016,

29 W (pat) 25/13 - ned tax; Beschluss vom 11.11.2014, 24 W (pat) 25/14 - LumiCell;

Beschluss vom 04.06.2014, 26 W (pat) 88/13). Ein Widerspruch aus einem

Unternehmenskennzeichen setzt voraus, dass das ältere Kennzeichenrecht nicht

nur wirksam entstanden ist, sondern zudem im Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt

der Anmeldung der angegriffenen Marke, und darüber hinaus im Zeitpunkt der

Entscheidung über den Widerspruch noch fortbesteht (vgl. BPatG, Beschluss vom

29.07.2019, 26 W (pat) 1/15 – CRAFTWERK; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014,

30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT).

3. Selbst, wenn man vom Entstehen und Fortbestand des o. g. Unternehmenskennzeichens ausgeht, besteht keine Verwechslungsgefahr.

a. Es liegt teilweise Branchenidentität bzw. hohe Branchennähe vor. Denn bei

gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen

Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von

Branchennähe ausgegangen werden (BPatG a. a. O. – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

b. Das Zeichen ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird auf die Ausführungen unter C. I. 3. verwiesen. Die Abwandlung von

Pfand zu Pfando‘s ist ausreichend, um noch von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft von Pfando‘s Cash & Drive ausgehen zu können.

c. Die sich gegenüberstehenden Zeichen

Pfand Cash & Go

(angegriffene Marke)

und

Pfando‘s Cash & Drive

(Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden)

halten denn bei dieser Ausgangslage erforderlichen deutlichen Abstand ein.

aa. Infolge des zusätzlichen „‘s“ am Ende von „Pfando‘s“ dürfte der Abstand der

Zeichen in klanglicher Hinsicht noch etwas größer sein, als oben unter C. I. 4 a) cc.

dargestellt. Dennoch ist noch geringe klangliche Ähnlichkeit anzunehmen.

bb. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist mangels grafischer Bestandteile der sich

gegenüberstehenden Zeichen hingegen etwas höher, als oben bezüglich der

Marken ausgeführt. Jedoch besteht auch hier aufgrund des optisch auffallenden „‘s“

sowie der abweichenden letzten Bestandteile „Go“ bzw. „Drive“ nur geringe

schriftbildliche Ähnlichkeit.

cc. Ferner liegt aus den oben unter C. I. 4. a) bb. dargestellten Erwägungen auch in

diesem Fall keine begriffliche Ähnlichkeit vor.

dd. Unter Berücksichtigung

der Besonderheiten

des Rechts

der

Unternehmenskennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15

Rn. 45

ff.) besteht aus den oben bereits erörterten Gründen keine

Verwechslungsgefahr aufgrund Prägung, mittelbarer Verwechslungsgefahr oder

einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

4. Soweit der Bekanntheitsschutz gem. § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht

wurde (vgl. Angabe im Formular W 7202.2, Feld 6), ist eine Bekanntheit des

Unternehmenskennzeichens nicht nachgewiesen. Unabhängig davon kommt –

auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin – ohnehin nur eine

Bekanntheit des Firmenschlagworts „Pfando‘s“ in Betracht. Dieses kommt dem

angegriffenen Zeichen, das wie oben dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird,

jedoch nicht in einer Weise nahe, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen kann.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.

D. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle