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BPatG Beschluss vom 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210126B25Wpat48.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 48/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5

ECLI:DE:BPatG:2026:210126B25Wpat48.22.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,

vom 23. Mai 2022 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“

als notorisch bekannte Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß

§ 6 Abs. 3 MarkenG in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

geführte Markenregister wird als nicht statthaft verworfen.

G r ü n d e

I.

Am 21. Mai 2021 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein „Antrag auf

Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten

Marke in das Register“ eingereicht worden. Für diesen wurde das vom Deutschen

Patent- und Markenamt herausgegebene, mit „Antrag auf Eintragung einer Marke

in das Register“ überschriebene Formular verwendet. Diese Bezeichnung wurde

vollständig entfernt und durch obigen, dem Originalschriftbild entsprechenden Text

„Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch

bekannten Marke in das Register“ ersetzt.

Auf dem Antragsformular ist in dem Feld „Anmelder“ des Weiteren Folgendes

vermerkt:

X … , BERLIN

In der dem Antrag beigefügten Anlage „Weitere Anmelder“ ist „Y … eingetragener

Verein (e.V.)“ angegeben. In den weiteren Anlagen zum Antrag vom 21. Mai 2021

wird ausgeführt, dass sowohl „X … e. V.“ als auch „Y … e. V.“ seit dem 3. Juni 2019

Inhaber der notorisch bekannten Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ im Sinne des

Artikels 6bis Abs. 1 PVÜ und § 4 Nr. 3 MarkenG seien.

In dem Feld „Markendarstellung“ findet sich die Angabe

FRIDAYS FOR FUTURE

und in dem Feld „Markenform“ wurde „Wortmarke“ ausgewählt.

Das Feld „Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen“ wurde wie folgt

ausgefüllt:

Klasse 9:

Elektronische

Publikationen

[herunterladbar],

Ton-

und

Videoaufzeichnungen, Apps, Anwendungssoftware, Computersoftware;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse,

Berichte,

gedruckte

Veröffentlichungen,

Kalender, Papier-und Schreibwaren, Plakate, Banner;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35:

Verwaltung von

Internet-Communities; Werbedienstleistungen zur

Sensibilisierung

der Öffentlichkeit

für Umweltthemen

und

Umweltinitiativen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatungsdienste;

Förderung der sozialen Sensibilisierung der Öffentlichkeit

für

Klimawandel und Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche

Ungleichheit, Artenvielfalt, Meinungsfreiheit; Förderung in Bezug auf

Streikmaßnahmen;

Klasse 36:

Fundraising und finanzielles Sponsoring; Sammeln von Spenden für

gemeinnützige Zwecke

in Bezug auf die Sensibilisierung der

Öffentlichkeit für Umweltfragen und -initiativen; Rechtsberatung in Bezug

auf Streikmaßnahmen; Bereitstellung von Fördermitteln und Stipendien

für Organisationen und Einzelpersonen, Sammeln von Spenden;

Klasse 41:

Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und

Ausstellungen;

Verlagsdienstleistungen;

Elektronische

Veröffentlichungsdienste;

Organisation

von

Veranstaltungen;

Erarbeitung und Herausgabe von Veröffentlichungen in Bezug auf

Klimawandel und Umweltfragen; Ausbildung und Schulung in Bezug auf

Natur-

und Umweltschutz; Veranstaltung

von Konferenzen,

Ausstellungen und Wettbewerben in Bezug auf Umweltfragen und -

initiativen;

Klasse 42:

Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellen von

Informationen

in Bezug auf den Umweltschutz; Bereitstellung

wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und

der globalen Erwärmung; Umweltberatungsdienstleistungen; Hosting

von digitalen Inhalten; Hosting von Webseiten im Internet; Hosting von

mobilen Anwendungen; Forschung im Bereich Klimawandel;

Klasse 45:

Bereitstellung von Informationen über politische Fragen, öffentliche

Ordnung und soziale Fragen in den Bereichen Klimawandel und

Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche Ungleichheit und

Meinungsfreiheit; Politisches Lobbying; Rechtsberatung in Bezug auf

Streikmaßnahmen einschließlich Streikmaßnahmen von Schulen und

Schülern; Sicherheitsberatung.

In dem Feld „Priorität“ wurde die Bezeichnung „Ausländische Priorität“ in

„Inländische Priorität durch Notorietät“ abgeändert und bei „Datum“ „03.06.2019“,

bei „Staat“ „Deutschland“ sowie bei „Aktenzeichen“ „Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG

vermerkt.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 wurde folgendes geändertes Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:

Klasse 25:

Bekleidungsstücke;

Klasse 36:

Fundraising und Sponsoring; Sammeln von Spenden; Crowdfunding;

Klasse 41:

Journalistische Dienstleistungen; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und

Bildungsdienstleistungen; Organisation und Durchführung

von

Freizeitveranstaltungen; Organisation

und Durchführung

von

Freizeitaktivitäten; Organisation und Durchführung von Unterhaltungs-

und kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von

kulturellen Aktivitäten; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen;

Klasse 42:

Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Bereitstellung

wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und

der globalen Erwärmung; Hosting von digitalen Inhalten;

Klasse 45:

Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Online-

Dienstleistungen

zum

Knüpfen

sozialer

Kontakte mittels

herunterladbaren mobilen Anwendungen; Knüpfen von sozialen

Kontakten im Internet; Organisation von politischen Veranstaltungen;

Politische Beratung; Lobbyingdienste außer für wirtschaftliche Zwecke;

Beratung zu politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der

politischen Kommunikation.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit

einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 die

Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem

beanspruchten Zeichen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehle. Mit

„FRIDAYS

FOR

FUTURE“ werde

eine

internationale

Klimaschutzbewegung bezeichnet, die ursprünglich von Schülern initiiert worden

sei. Der Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen deshalb nicht als

Unterscheidungsmittel. Es beschreibe die ursprünglich angemeldeten sowie später

aktualisierten Waren und Dienstleistungen, denn sie könnten sich inhaltlich auf die

Bewegung „FRIDAYS FOR FUTURE“ beziehen oder diese zum Gegenstand haben.

Der Eintragung mit Priorität zum 3. Juni 2019 stehe überdies entgegen, dass die

Voraussetzungen der §§ 34 und 35 MarkenG nicht erfüllt seien. Danach könnten

Prioritätsrechte nur in solchen Fällen in Anspruch genommen werden, in welchen

der Anmelder die Marke zuvor im Ausland angemeldet oder die jeweiligen Waren

und Dienstleistungen auf einer Ausstellung zur Schau gestellt habe. Ferner dürfe

die Anmeldung nicht später als sechs Monate nach dem jeweiligen Prioritätstag

erfolgen, um die Priorität wirksam in Anspruch nehmen zu können. Die

beanspruchte Priorität beziehe sich weder auf eine Ausstellung noch auf eine im

Ausland angemeldete Marke. Außerdem habe der Anmeldetag ca. 23,5 Monate

nach dem geltend gemachten Prioritätstag gelegen. Eine auf der notorischen

Bekanntheit einer Marke beruhende Priorität sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weil

die Markenstelle dem von den Anmeldern geltend gemachten Prioritätsanspruch

von Rechts wegen nicht entsprechen könne, könne dem Antrag auf Eintragung

insgesamt nicht stattgegeben werden. Die Markenstelle sei an den mit der

Markenanmeldung gestellten, einheitlichen Antrag insgesamt gebunden. Die

Anmelder hätten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2021 hinreichend deutlich

gemacht, dass sie unter keinen Umständen mit der Eintragung der angemeldeten

Marke mit dem Zeitrang des Anmeldetags einverstanden seien und ein Verzicht auf

den Prioritätsanspruch nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2022, die unter Einzahlung

einer Beschwerdegebühr im Namen der Beteiligten „FRIDAYS FOR FUTURE“

eingelegt wurde. Bei dem Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Schreiben vom

21. November 2022 angefragt, welcher der beiden Anstragsteller Beschwerdeführer

sei. Der Vertreter hat sich trotz entsprechender Nachfragen hierzu zunächst nicht

geäußert. Da laut dem Kontoauszug des Deutschen Patent- und Markenamts die

Beschwerdegebühr

von

„Y … E.V.“

eingezahlt wurde,

ist

dem

Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2023 mitgeteilt worden,

dass dieser Antragsteller als Beschwerdeführer angesehen werde.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ist der Verfahrensbevollmächtigte darüber

informiert worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde

voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die Voraussetzungen für die

Gewährung der in Anspruch genommenen Priorität nicht vorlägen.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2024

vorgetragen, dass Beschwerdeführer „Z … UK“ seien. Erhebliche Anteile des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt seien nicht durch humane

Bearbeitung bewirkt worden. Die Beschwerdeführer seien Inhaber der seit März

2019, jedenfalls aber seit Juni 2019 im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ

notorisch bekannten und somit gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG umfassend geschützten

Marke(n) „FRIDAYS FOR FUTURE“. Sie besäßen zudem die ausschließlichen

Rechte an ihrem Namen (§ 12 BGB) und der gleichlautenden geschäftlichen

Bezeichnung. Sie hätten ihre bestehende, bislang noch nicht eingetragene

inländische

(deutsche) Notorietätsmarke

in das deutsche Markenregister

übernehmen wollen, so dass diese auch dort aufzufinden sei. Hieran bestehe ein

Interesse, weil die Löschung von rechtswidrig in das Unionsmarkenregister

eingetragenen Unionsmarken wegen gegenwärtiger Vorfälle erwirkt werden müsse.

Das deutsche Markenrecht sehe auch die Möglichkeit vor, Markenschutz gemäß §

4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu erhalten. Eine Benutzungsmarke sei dem

europäischen Markenrecht demgegenüber fremd. Sie gewähre lediglich ein

Widerspruchsrecht nach Art. 8 Abs. 4 UMV. Die Markenkategorie gemäß § 4 Nr. 3

MarkenG sei im Jahr 1994 erstmalig in das bundesdeutsche Recht eingeführt

worden. Selbstverständlich eröffne das Markengesetz die Übernahme einer

bestehenden, nicht eingetragenen

inländischen Notorietätsmarke

in das

Markenregister mit demselben Schutzumfang und mit dem zuvor erworbenen

Zeitrang. Dieser bestimme sich bei Marken gemäß § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahrensverlauf

mehrfach und eindringlich auf letztgenannte Vorschrift verwiesen und dezidiert dazu

ausgeführt. Für einen humanen Prüfer hätte dies erkennbar sein müssen. Es sei

davon auszugehen, dass wesentliche Inhalte des angegriffenen Beschlusses KIgeneriert seien. Der richterliche Hinweis auf die Prioritäten gemäß §§ 34, 35

MarkenG gehe fehl. Diese seien ausschließlich Gegenstand von Anmeldungen, um

Markenschutz für bislang nicht geschützte Zeichen durch Eintragung in das

Markenregister gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG zu erhalten. Sie beträfen gemäß § 6 Abs.

2 MarkenG den Zeitrang von angemeldeten oder eingetragenen Marken. Der

Zeitrang einer in das Markenregister übernommenen notorisch bekannten Marke

gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 MarkenG.

Somit sei der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts an der

inländischen

Notorietätsmarke in das Markenregister einzutragen.

Mit der Beschwerde wird sinngemäß beantragt:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben.

2. Das Zeichen „FRIDAYS FOR FUTURE“ wird als notorisch bekannte

Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in

das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister

eingetragen.

Ausweislich der Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist der Verein

„Y … e.V.“ aufgrund rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

eingereichten Schriftsätze, das Schreiben vom 21. November 2022, den

schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Beschwerdeführer sind sowohl der Antragsteller zu 1 als auch der Antragsteller

zu 2.

Die Beschwerde wurde am 27. Juni 2022, mithin nach Inkrafttreten des 2.

Patentrechtsmodernisierungsgesetzes am 18. August 2021 eingelegt. Mit ihm

wurde das Gebührenverzeichnis gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG

dahingehend geändert, dass auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- EUR

gemäß Nummer 401 300 nur einmal erhoben wird, wenn die Beschwerde von

gemeinschaftlichen Anmeldern gemeinsam eingelegt wird (vgl. Teil B Absatz 1 der

Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 66 Rn. 50). Sowohl der Verein „X … e. V.“ als auch der Verein

„Y … e. V.“ haben den Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels

6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register gestellt. In der Anlage

„WEITERE INHABERDATEN“ zum Antrag vom 21. Mai 2021 wird ausgeführt, dass

beide Antragsteller gemeinsam Inhaber der notorisch bekannten Wortmarke

„FRIDAYS FOR FUTURE“ seien. Ausweislich der Vereinsregisterauszüge ist der

hiesige Verfahrensbevollmächtigte zudem Vorsitzender der beiden Vereine. Er hat

den Antrag vom 21. Mai 2021 in letztgenannter Funktion gestellt. Die geltend

gemachte rechtliche Verbindung zwischen den beiden Antragstellern in Form einer

gemeinsamen Markeninhaberschaft wird folglich ergänzt durch eine persönliche

Verbindung in Form der Identität des Vereinsvorsitzenden. Insofern handelt es sich

bei den beiden Vereinen um gemeinschaftliche Antragsteller und damit um

„gemeinschaftliche Anmelder“ im Sinne von Teil B Absatz 1 der Anlage zu § 2 Abs.

1 PatKostG.

Auch wurde die Beschwerde gemeinsam von ihnen eingelegt. Zwar ist in der

Zahlungsübersicht des Deutschen Patent- und Markenamts als Einzahler der

Beschwerdegebühr nur „Y … e. V.“, also der Antragsteller zu 2 vermerkt. Allein

hierauf kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden, da die weiteren

Umstände dafür sprechen, dass beide Antragsteller Rechtsmittel eingelegt haben.

Zum einen können mit der Formulierung „In der Markensache … legen wir hiermit

für die Beteiligte: FRIDAYS FOR FUTURE … Beschwerde … ein“ in dem Schriftsatz

des Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Juni 2022 sowohl der Antragsteller zu 1

als auch der Antragsteller zu 2 gemeint sind, zumal eine Konkretisierung in Form

von „Y … “ oder „e.V.“ fehlt. Zudem ist in der Anlage „WEITERE INHABERDATEN“

zum Antrag vom 21. Mai 2021 angegeben:

„Die Inhaber sind FRIDAYS FOR FUTURE.“

Dies legt nahe, dass sich die Antragsteller zu 1 und 2 zusammenfassend selbst als

„FRIDAYS FOR FUTURE“ bezeichnen.

Zum anderen lassen die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in seinem

Schreiben vom 28. März 2024 zur Frage, wer Beschwerde eingelegt hat, darauf

schließen, dass nicht nur ein Rechtssubjekt Beschwerdeführer ist. Selbst wenn sie

schwer verständlich sind und die Antragsteller darin nicht ausdrücklich erwähnt

werden, so ist dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass mit den Formulierungen

„Der Beschwerdeführer ist die fridays for future …“ und „Die friedentliche Zuordnung

des Beschwerdeführers

fridays

for

future

ist nominal offenkundig“ beide

Antragsteller gemeint sind. Die bereits in der Anlage „WEITERE INHABERDATEN“

zum Antrag vom 21. Mai 2021 zu findende verkürzte Bezeichnung der beiden

Verfahrensbeteiligten mit „FRIDAYS FOR FUTURE“ kommt auch in diesem Kontext

zum Tragen.

Demnach ist es ausreichend, dass vorliegend nur eine Beschwerdegebühr

eingezahlt worden ist.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht unterbrochen worden.

Es gibt kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des

§ 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Laut der den Verein

„Y … e.V.“ betreffenden Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist

der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des

Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem ist die

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Vereins nicht auf

einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so dass auch § 240 Satz 2

ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht einschlägig ist.

Darüber hinaus hat der Verein „Y … e.V.“ nicht seine Prozessfähigkeit verloren, was

Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihm

um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der

Prozessfähigkeit ist, durch die im Vereinsregister vermerkte Auflösung gemäß § 42

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verloren hat. Die Parteifähigkeit bleibt nämlich im Falle

eines nachträglichen Abwicklungsbedarfs weiter bestehen (vgl. hierzu Zöller, ZPO,

36. Auflage, § 50 Rn. 4a). Ein solcher ist vorliegend gegeben, da über den „Antrag

auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten

Marke in das Register“ vom 21. Mai 2021 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

3. Die Beschwerdeführer haben beantragt, die ihrer Ansicht nach notorisch

bekannte und damit bereits nach § 4 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke „FRIDAYS

FOR FUTURE“ mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in das

Markenregister einzutragen, um deren Amtsbekanntheit gemäß § 37 Abs. 4

MarkenG zu begründen. Weiterer Markenschutz des Zeichens „FRIDAYS FOR

FUTURE“ durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde hingegen nicht begehrt.

Folgende Umstände sind

für diese Auslegung des Vorbringens der

Beschwerdeführer maßgeblich:

a) Die Beschwerdeführer haben zwar das Formular zur Beantragung der Eintragung

einer Marke in das Register verwendet, was zu Missverständnissen führen kann.

Allerdings haben sie deutlich rechts oben auf der ersten Seite in Fettdruck „Antrag

auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten

Marke in das Register“ vermerkt. Diese Formulierung kann zwar auch dahingehend

verstanden werden, dass eine bereits aufgrund notorischer Bekanntheit nach § 4

Nr. 3 MarkenG geschützte Marke zusätzlich Markenschutz durch Eintragung nach

§ 4 Nr. 1 MarkenG erhalten soll. Dieser Sichtweise steht jedoch zunächst entgegen,

dass in dem Feld „Priorität“ die Zeile „Ausländische Priorität“ in „Inländische Priorität

durch Notorietät“ abgeändert und angekreuzt sowie beim Aktenzeichen „Marke

nach § 4 Nr. 3 MarkenG“ angegeben worden ist. Eine solche Priorität ist - wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - für eingetragene Marke gesetzlich nicht

vorgesehen.

b) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zusammen mit dem Antrag ein an das

Deutsche Patent- und Markenamt adressiertes, mit „FRIDAYS FOR FUTURE“

überschriebenes Schreiben vom 12. Mai 2021 eingereicht wurde. Darin finden sich

u. a. folgende Aussagen:

„Wir wenden uns an das DPMA, als nationale Markenbehörde und

zuständige Markenbehörde des Ursprungslandes i.S. des Artikels 6bis

PVÜ, um die Amtsbekanntheit i.S. des § 37 Abs. 4 MarkenG unserer

Inlands-Notorietätsmarke zu bewirken. Sie erhalten hier die

erforderlichen Daten und Nachweise, um eine Amtsbekanntheit über

unsere im Inland seit dem 03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte

Wortmarke FRIDAYS FOR FUTURE zu begründen.“,

„Außerdem erbitten wir Auskunft darüber, welcher Antrag zu stellen wäre,

um unsere Inlands-Notorietätsmarke endlich auch im Markenregister

auffindbar zumachen.“,

„Anm.: Inhaber (inländischer) Notorietätsmarken werden nie Interesse

haben, dass ihre Marke so eingetragen wird und sich zwar wie eine

inhaltliche Kopie ihrer Marke liest, dabei jedoch einen unrichtigen

Zeitpunkt der Entstehung des Markenschutzes … und einen unrichtigen

Schutzumfang (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ausweist.“,

„Das Register hat nicht nur die Aufgabe, Markenschutz nach § 4 Nr. 1

MarkenG „quasi deklaratorisch“ zu begründen und dann ausschließlich

über diese eigenen Erklärungen Einblick zu verschaffen. Gesetzlicher

Markenschutz besteht seit über 25 Jahren nicht mehr nur für Marken

durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG), sondern ausdrücklich auch für …

Notorietätsmarken (§ 4 Nr. 3 MarkenG).“

und

„Dass sich die weiteren Voraussetzungen von „Marke durch Eintragung“

und „Marke durch Notorietät“ dann wiederum erheblich unterscheiden

(u.a. besteht kein Widerspruchsrecht gegen Notorietätsmarken), stünde

einer Eintragungsverpflichtung nicht entgegen.“.

c) Außerdem haben die Antragsteller dem Deutschen Patent- und Markenamt mit

Schreiben vom 10. Juni 2021 u. a. Folgendes mitgeteilt:

„Wir haben am 21.05.2021 nicht beantragt, auf unsere seit 2 Jahren

maximal geschützte bekannte inländische Marke zu verzichten und

stattdessen dieselbe Marke neu als Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG zu

beantragen, ohne jede Priorität und ohne den größten Teil ihres aktuellen

Schutzumfangs.“

und

„Am 21.05.2021 haben wir das DPMA über die Notorietät unserer Marke

seit dem 03.06.2019 in Kenntnis gesetzt, ursprünglich in der Absicht, die

Amtsbekanntheit i.S.d. § 37 Abs. 4 MarkenG bei der Behörde zu

begründen.“.

d) Darüber hinaus

findet sich

in dem Schreiben der Antragsteller vom

19. Oktober 2021 folgende Passage:

„Wir haben das DPMA bereits zum 21. Mai 2021 über unsere seit dem

03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte Marke FRIDAYS FOR

FUTURE und unsere Inhaberschaft in Kenntnis gesetzt und beantragt,

unsere Marke als notorisch bekannte Wortmarke in das Markenregister

einzutragen.“

e) Schließlich haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahrens mit

Schriftsatz vom 28. März 2024 deutlich gemacht, dass sie ihre bestehende, bislang

noch nicht eingetragene, inländische (deutsche) Notorietätsmarke in das deutsche

Markenregister überführen lassen wollten, so dass sie dort aufzufinden sei. Ihr

Zeitrang richte sich nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Hierbei sei auf den Zeitpunkt des

Erwerbs des Rechts an der notorisch bekannten Marke abzustellen.

4. Bereits die Ausführungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hätten

Anlass zu weiteren Nachfragen seitens der Markenstelle geben können. Den Begriff

„Eintragung“ haben die Markenstelle und die Antragsteller unterschiedlich

interpretiert. Während Erstgenannte darunter die Herbeiführung des

Markenschutzes gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG unter Inanspruchnahme der Priorität

einer notorisch bekannten Marke verstanden hat, haben Letztgenannte mit ihm die

Vorstellung verbunden, dass ihre notorisch bekannte Marke im Markenregister ohne

Begründung zusätzlichen Markenschutzes vermerkt wird.

Da der angegriffene Beschluss vom 23. Mai 2022 von der Anmeldung zur

Eintragung einer Marke in das Register gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

ausgeht, gehen insbesondere die dortigen Ausführungen zur Unterscheidungskraft

und zur Priorität (§§ 34 und 35 MarkenG) an der eigentlichen Fragestellung, ob eine

notorisch bekannte Marke (deklaratorisch) im Markenregister vermerkt werden

kann, vorbei. Aus Sicht der Markenstelle konsequent ist Gegenstand des Tenors

die Anmeldung einer Marke, so dass über den Antrag der Beschwerdeführer seitens

des Deutschen Patent- und Markenamts darüber hinaus noch nicht entschieden

worden ist.

Der Senat sieht aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch von einer

Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß

§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ab.

5. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“

tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V.

m. Artikel 6bis Abs. 1 PVÜ handelt, ob ihr tatsächlich der Zeitrang 3. Juni 2019

gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG zukommt, ob sie tatsächlich Schutz für die mit Antrag

vom 21. Mai 2021 beanspruchten Waren und Dienstleistungen genießt und ob das

mit Schreiben

vom 13.

Juli 2021 neu eingereichte Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis teilweise unzulässige Erweiterungen enthält.

In jedem Fall lässt sich insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage

finden, die es ermöglichen würde, eine notorisch bekannte Marke in das

Markenregister einzutragen, ohne dass dadurch (weiterer) Markenschutz nach § 4

Nr. 1 MarkenG entsteht. In diesem Fall weichen - entgegen dem Ansinnen der

Beschwerdeführer - die Schutzbereiche der eingetragenen und der notorisch

bekannten Marke als solcher voneinander ab. Eine Notorietätsmarke kann zwar zur

Eintragung angemeldet werden, erhält dann aber den Zeitrang entsprechend ihrem

Anmeldetag oder entsprechend einer ggf. nach den §§ 34 und 35 MarkenG in

Anspruch genommenen Priorität (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Der Zeitrang einer notorisch

bekannten Marke als solcher bestimmt sich demgegenüber nach dem Zeitpunkt des

Erwerbs der Notorietät (§ 6 Abs. 3 MarkenG).

Die Aufnahme von Angaben zu notorisch bekannten Marken in das Register sieht

zudem § 25 MarkenV nicht vor, zumal sich auch diese Vorschrift nur auf durch

Eintragung geschützte Marken bezieht.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf (deklaratorische) Eintragung einer notorisch

bekannten Marke ist somit als nicht statthaft zu verwerfen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin