Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210126B25Wpat48.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 48/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5
ECLI:DE:BPatG:2026:210126B25Wpat48.22.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42,
vom 23. Mai 2022 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“
als notorisch bekannte Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß
§ 6 Abs. 3 MarkenG in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Markenregister wird als nicht statthaft verworfen.
G r ü n d e
I.
Am 21. Mai 2021 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein „Antrag auf
Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten
Marke in das Register“ eingereicht worden. Für diesen wurde das vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebene, mit „Antrag auf Eintragung einer Marke
in das Register“ überschriebene Formular verwendet. Diese Bezeichnung wurde
vollständig entfernt und durch obigen, dem Originalschriftbild entsprechenden Text
„Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch
bekannten Marke in das Register“ ersetzt.
Auf dem Antragsformular ist in dem Feld „Anmelder“ des Weiteren Folgendes
vermerkt:
X … , BERLIN
In der dem Antrag beigefügten Anlage „Weitere Anmelder“ ist „Y … eingetragener
Verein (e.V.)“ angegeben. In den weiteren Anlagen zum Antrag vom 21. Mai 2021
wird ausgeführt, dass sowohl „X … e. V.“ als auch „Y … e. V.“ seit dem 3. Juni 2019
Inhaber der notorisch bekannten Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ im Sinne des
Artikels 6bis Abs. 1 PVÜ und § 4 Nr. 3 MarkenG seien.
In dem Feld „Markendarstellung“ findet sich die Angabe
FRIDAYS FOR FUTURE
und in dem Feld „Markenform“ wurde „Wortmarke“ ausgewählt.
Das Feld „Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen“ wurde wie folgt
ausgefüllt:
Klasse 9:
Elektronische
Publikationen
[herunterladbar],
Ton-
und
Videoaufzeichnungen, Apps, Anwendungssoftware, Computersoftware;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse,
Berichte,
gedruckte
Veröffentlichungen,
Kalender, Papier-und Schreibwaren, Plakate, Banner;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35:
Verwaltung von
Internet-Communities; Werbedienstleistungen zur
Sensibilisierung
der Öffentlichkeit
für Umweltthemen
und
Umweltinitiativen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatungsdienste;
Förderung der sozialen Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für
Klimawandel und Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche
Ungleichheit, Artenvielfalt, Meinungsfreiheit; Förderung in Bezug auf
Streikmaßnahmen;
Klasse 36:
Fundraising und finanzielles Sponsoring; Sammeln von Spenden für
gemeinnützige Zwecke
in Bezug auf die Sensibilisierung der
Öffentlichkeit für Umweltfragen und -initiativen; Rechtsberatung in Bezug
auf Streikmaßnahmen; Bereitstellung von Fördermitteln und Stipendien
für Organisationen und Einzelpersonen, Sammeln von Spenden;
Klasse 41:
Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und
Ausstellungen;
Verlagsdienstleistungen;
Elektronische
Veröffentlichungsdienste;
Organisation
von
Veranstaltungen;
Erarbeitung und Herausgabe von Veröffentlichungen in Bezug auf
Klimawandel und Umweltfragen; Ausbildung und Schulung in Bezug auf
Natur-
und Umweltschutz; Veranstaltung
von Konferenzen,
Ausstellungen und Wettbewerben in Bezug auf Umweltfragen und -
initiativen;
Klasse 42:
Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellen von
Informationen
in Bezug auf den Umweltschutz; Bereitstellung
wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und
der globalen Erwärmung; Umweltberatungsdienstleistungen; Hosting
von digitalen Inhalten; Hosting von Webseiten im Internet; Hosting von
mobilen Anwendungen; Forschung im Bereich Klimawandel;
Klasse 45:
Bereitstellung von Informationen über politische Fragen, öffentliche
Ordnung und soziale Fragen in den Bereichen Klimawandel und
Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche Ungleichheit und
Meinungsfreiheit; Politisches Lobbying; Rechtsberatung in Bezug auf
Streikmaßnahmen einschließlich Streikmaßnahmen von Schulen und
Schülern; Sicherheitsberatung.
In dem Feld „Priorität“ wurde die Bezeichnung „Ausländische Priorität“ in
„Inländische Priorität durch Notorietät“ abgeändert und bei „Datum“ „03.06.2019“,
bei „Staat“ „Deutschland“ sowie bei „Aktenzeichen“ „Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG“
vermerkt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 wurde folgendes geändertes Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke;
Klasse 36:
Fundraising und Sponsoring; Sammeln von Spenden; Crowdfunding;
Klasse 41:
Journalistische Dienstleistungen; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und
Bildungsdienstleistungen; Organisation und Durchführung
von
Freizeitveranstaltungen; Organisation
und Durchführung
von
Freizeitaktivitäten; Organisation und Durchführung von Unterhaltungs-
und kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von
kulturellen Aktivitäten; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen;
Klasse 42:
Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Bereitstellung
wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und
der globalen Erwärmung; Hosting von digitalen Inhalten;
Klasse 45:
Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Online-
Dienstleistungen
zum
Knüpfen
sozialer
Kontakte mittels
herunterladbaren mobilen Anwendungen; Knüpfen von sozialen
Kontakten im Internet; Organisation von politischen Veranstaltungen;
Politische Beratung; Lobbyingdienste außer für wirtschaftliche Zwecke;
Beratung zu politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der
politischen Kommunikation.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit
einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 die
Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem
beanspruchten Zeichen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle. Mit
„FRIDAYS
FOR
FUTURE“ werde
eine
internationale
Klimaschutzbewegung bezeichnet, die ursprünglich von Schülern initiiert worden
sei. Der Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen deshalb nicht als
Unterscheidungsmittel. Es beschreibe die ursprünglich angemeldeten sowie später
aktualisierten Waren und Dienstleistungen, denn sie könnten sich inhaltlich auf die
Bewegung „FRIDAYS FOR FUTURE“ beziehen oder diese zum Gegenstand haben.
Der Eintragung mit Priorität zum 3. Juni 2019 stehe überdies entgegen, dass die
Prioritätsrechte nur in solchen Fällen in Anspruch genommen werden, in welchen
der Anmelder die Marke zuvor im Ausland angemeldet oder die jeweiligen Waren
und Dienstleistungen auf einer Ausstellung zur Schau gestellt habe. Ferner dürfe
die Anmeldung nicht später als sechs Monate nach dem jeweiligen Prioritätstag
erfolgen, um die Priorität wirksam in Anspruch nehmen zu können. Die
beanspruchte Priorität beziehe sich weder auf eine Ausstellung noch auf eine im
Ausland angemeldete Marke. Außerdem habe der Anmeldetag ca. 23,5 Monate
nach dem geltend gemachten Prioritätstag gelegen. Eine auf der notorischen
Bekanntheit einer Marke beruhende Priorität sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weil
die Markenstelle dem von den Anmeldern geltend gemachten Prioritätsanspruch
von Rechts wegen nicht entsprechen könne, könne dem Antrag auf Eintragung
insgesamt nicht stattgegeben werden. Die Markenstelle sei an den mit der
Markenanmeldung gestellten, einheitlichen Antrag insgesamt gebunden. Die
Anmelder hätten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2021 hinreichend deutlich
gemacht, dass sie unter keinen Umständen mit der Eintragung der angemeldeten
Marke mit dem Zeitrang des Anmeldetags einverstanden seien und ein Verzicht auf
den Prioritätsanspruch nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2022, die unter Einzahlung
einer Beschwerdegebühr im Namen der Beteiligten „FRIDAYS FOR FUTURE“
eingelegt wurde. Bei dem Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Schreiben vom
21. November 2022 angefragt, welcher der beiden Anstragsteller Beschwerdeführer
sei. Der Vertreter hat sich trotz entsprechender Nachfragen hierzu zunächst nicht
geäußert. Da laut dem Kontoauszug des Deutschen Patent- und Markenamts die
Beschwerdegebühr
von
„Y … E.V.“
eingezahlt wurde,
ist
dem
Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2023 mitgeteilt worden,
dass dieser Antragsteller als Beschwerdeführer angesehen werde.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ist der Verfahrensbevollmächtigte darüber
informiert worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde
voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die Voraussetzungen für die
Gewährung der in Anspruch genommenen Priorität nicht vorlägen.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2024
vorgetragen, dass Beschwerdeführer „Z … UK“ seien. Erhebliche Anteile des
Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt seien nicht durch humane
Bearbeitung bewirkt worden. Die Beschwerdeführer seien Inhaber der seit März
2019, jedenfalls aber seit Juni 2019 im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ
notorisch bekannten und somit gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG umfassend geschützten
Marke(n) „FRIDAYS FOR FUTURE“. Sie besäßen zudem die ausschließlichen
Rechte an ihrem Namen (§ 12 BGB) und der gleichlautenden geschäftlichen
Bezeichnung. Sie hätten ihre bestehende, bislang noch nicht eingetragene
inländische
(deutsche) Notorietätsmarke
in das deutsche Markenregister
übernehmen wollen, so dass diese auch dort aufzufinden sei. Hieran bestehe ein
Interesse, weil die Löschung von rechtswidrig in das Unionsmarkenregister
eingetragenen Unionsmarken wegen gegenwärtiger Vorfälle erwirkt werden müsse.
Das deutsche Markenrecht sehe auch die Möglichkeit vor, Markenschutz gemäß §
4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu erhalten. Eine Benutzungsmarke sei dem
europäischen Markenrecht demgegenüber fremd. Sie gewähre lediglich ein
Widerspruchsrecht nach Art. 8 Abs. 4 UMV. Die Markenkategorie gemäß § 4 Nr. 3
MarkenG sei im Jahr 1994 erstmalig in das bundesdeutsche Recht eingeführt
worden. Selbstverständlich eröffne das Markengesetz die Übernahme einer
bestehenden, nicht eingetragenen
inländischen Notorietätsmarke
in das
Markenregister mit demselben Schutzumfang und mit dem zuvor erworbenen
Zeitrang. Dieser bestimme sich bei Marken gemäß § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG
nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahrensverlauf
mehrfach und eindringlich auf letztgenannte Vorschrift verwiesen und dezidiert dazu
ausgeführt. Für einen humanen Prüfer hätte dies erkennbar sein müssen. Es sei
davon auszugehen, dass wesentliche Inhalte des angegriffenen Beschlusses KIgeneriert seien. Der richterliche Hinweis auf die Prioritäten gemäß §§ 34, 35
MarkenG gehe fehl. Diese seien ausschließlich Gegenstand von Anmeldungen, um
Markenschutz für bislang nicht geschützte Zeichen durch Eintragung in das
Markenregister gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG zu erhalten. Sie beträfen gemäß § 6 Abs.
2 MarkenG den Zeitrang von angemeldeten oder eingetragenen Marken. Der
Zeitrang einer in das Markenregister übernommenen notorisch bekannten Marke
gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 MarkenG.
Somit sei der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts an der
inländischen
Notorietätsmarke in das Markenregister einzutragen.
Mit der Beschwerde wird sinngemäß beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben.
2. Das Zeichen „FRIDAYS FOR FUTURE“ wird als notorisch bekannte
Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
eingetragen.
Ausweislich der Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist der Verein
„Y … e.V.“ aufgrund rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse
aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
eingereichten Schriftsätze, das Schreiben vom 21. November 2022, den
schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Beschwerdeführer sind sowohl der Antragsteller zu 1 als auch der Antragsteller
zu 2.
Die Beschwerde wurde am 27. Juni 2022, mithin nach Inkrafttreten des 2.
Patentrechtsmodernisierungsgesetzes am 18. August 2021 eingelegt. Mit ihm
wurde das Gebührenverzeichnis gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG
dahingehend geändert, dass auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- EUR
gemäß Nummer 401 300 nur einmal erhoben wird, wenn die Beschwerde von
gemeinschaftlichen Anmeldern gemeinsam eingelegt wird (vgl. Teil B Absatz 1 der
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 66 Rn. 50). Sowohl der Verein „X … e. V.“ als auch der Verein
„Y … e. V.“ haben den Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels
6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register gestellt. In der Anlage
„WEITERE INHABERDATEN“ zum Antrag vom 21. Mai 2021 wird ausgeführt, dass
beide Antragsteller gemeinsam Inhaber der notorisch bekannten Wortmarke
„FRIDAYS FOR FUTURE“ seien. Ausweislich der Vereinsregisterauszüge ist der
hiesige Verfahrensbevollmächtigte zudem Vorsitzender der beiden Vereine. Er hat
den Antrag vom 21. Mai 2021 in letztgenannter Funktion gestellt. Die geltend
gemachte rechtliche Verbindung zwischen den beiden Antragstellern in Form einer
gemeinsamen Markeninhaberschaft wird folglich ergänzt durch eine persönliche
Verbindung in Form der Identität des Vereinsvorsitzenden. Insofern handelt es sich
bei den beiden Vereinen um gemeinschaftliche Antragsteller und damit um
„gemeinschaftliche Anmelder“ im Sinne von Teil B Absatz 1 der Anlage zu § 2 Abs.
1 PatKostG.
Auch wurde die Beschwerde gemeinsam von ihnen eingelegt. Zwar ist in der
Zahlungsübersicht des Deutschen Patent- und Markenamts als Einzahler der
Beschwerdegebühr nur „Y … e. V.“, also der Antragsteller zu 2 vermerkt. Allein
hierauf kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden, da die weiteren
Umstände dafür sprechen, dass beide Antragsteller Rechtsmittel eingelegt haben.
Zum einen können mit der Formulierung „In der Markensache … legen wir hiermit
für die Beteiligte: FRIDAYS FOR FUTURE … Beschwerde … ein“ in dem Schriftsatz
des Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Juni 2022 sowohl der Antragsteller zu 1
als auch der Antragsteller zu 2 gemeint sind, zumal eine Konkretisierung in Form
von „Y … “ oder „e.V.“ fehlt. Zudem ist in der Anlage „WEITERE INHABERDATEN“
zum Antrag vom 21. Mai 2021 angegeben:
„Die Inhaber sind FRIDAYS FOR FUTURE.“
Dies legt nahe, dass sich die Antragsteller zu 1 und 2 zusammenfassend selbst als
„FRIDAYS FOR FUTURE“ bezeichnen.
Zum anderen lassen die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in seinem
Schreiben vom 28. März 2024 zur Frage, wer Beschwerde eingelegt hat, darauf
schließen, dass nicht nur ein Rechtssubjekt Beschwerdeführer ist. Selbst wenn sie
schwer verständlich sind und die Antragsteller darin nicht ausdrücklich erwähnt
werden, so ist dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass mit den Formulierungen
„Der Beschwerdeführer ist die fridays for future …“ und „Die friedentliche Zuordnung
des Beschwerdeführers
fridays
for
future
ist nominal offenkundig“ beide
Antragsteller gemeint sind. Die bereits in der Anlage „WEITERE INHABERDATEN“
zum Antrag vom 21. Mai 2021 zu findende verkürzte Bezeichnung der beiden
Verfahrensbeteiligten mit „FRIDAYS FOR FUTURE“ kommt auch in diesem Kontext
zum Tragen.
Demnach ist es ausreichend, dass vorliegend nur eine Beschwerdegebühr
eingezahlt worden ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht unterbrochen worden.
Es gibt kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
§ 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Laut der den Verein
„Y … e.V.“ betreffenden Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des
Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem ist die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Vereins nicht auf
einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so dass auch § 240 Satz 2
ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht einschlägig ist.
Darüber hinaus hat der Verein „Y … e.V.“ nicht seine Prozessfähigkeit verloren, was
gemäß § 241 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die
Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihm
um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der
Prozessfähigkeit ist, durch die im Vereinsregister vermerkte Auflösung gemäß § 42
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verloren hat. Die Parteifähigkeit bleibt nämlich im Falle
eines nachträglichen Abwicklungsbedarfs weiter bestehen (vgl. hierzu Zöller, ZPO,
36. Auflage, § 50 Rn. 4a). Ein solcher ist vorliegend gegeben, da über den „Antrag
auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten
Marke in das Register“ vom 21. Mai 2021 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
3. Die Beschwerdeführer haben beantragt, die ihrer Ansicht nach notorisch
bekannte und damit bereits nach § 4 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke „FRIDAYS
FOR FUTURE“ mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in das
Markenregister einzutragen, um deren Amtsbekanntheit gemäß § 37 Abs. 4
MarkenG zu begründen. Weiterer Markenschutz des Zeichens „FRIDAYS FOR
FUTURE“ durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde hingegen nicht begehrt.
Folgende Umstände sind
für diese Auslegung des Vorbringens der
Beschwerdeführer maßgeblich:
a) Die Beschwerdeführer haben zwar das Formular zur Beantragung der Eintragung
einer Marke in das Register verwendet, was zu Missverständnissen führen kann.
Allerdings haben sie deutlich rechts oben auf der ersten Seite in Fettdruck „Antrag
auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten
Marke in das Register“ vermerkt. Diese Formulierung kann zwar auch dahingehend
verstanden werden, dass eine bereits aufgrund notorischer Bekanntheit nach § 4
Nr. 3 MarkenG geschützte Marke zusätzlich Markenschutz durch Eintragung nach
§ 4 Nr. 1 MarkenG erhalten soll. Dieser Sichtweise steht jedoch zunächst entgegen,
dass in dem Feld „Priorität“ die Zeile „Ausländische Priorität“ in „Inländische Priorität
durch Notorietät“ abgeändert und angekreuzt sowie beim Aktenzeichen „Marke
nach § 4 Nr. 3 MarkenG“ angegeben worden ist. Eine solche Priorität ist - wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - für eingetragene Marke gesetzlich nicht
vorgesehen.
b) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zusammen mit dem Antrag ein an das
Deutsche Patent- und Markenamt adressiertes, mit „FRIDAYS FOR FUTURE“
überschriebenes Schreiben vom 12. Mai 2021 eingereicht wurde. Darin finden sich
u. a. folgende Aussagen:
„Wir wenden uns an das DPMA, als nationale Markenbehörde und
zuständige Markenbehörde des Ursprungslandes i.S. des Artikels 6bis
PVÜ, um die Amtsbekanntheit i.S. des § 37 Abs. 4 MarkenG unserer
Inlands-Notorietätsmarke zu bewirken. Sie erhalten hier die
erforderlichen Daten und Nachweise, um eine Amtsbekanntheit über
unsere im Inland seit dem 03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte
Wortmarke FRIDAYS FOR FUTURE zu begründen.“,
„Außerdem erbitten wir Auskunft darüber, welcher Antrag zu stellen wäre,
um unsere Inlands-Notorietätsmarke endlich auch im Markenregister
auffindbar zumachen.“,
„Anm.: Inhaber (inländischer) Notorietätsmarken werden nie Interesse
haben, dass ihre Marke so eingetragen wird und sich zwar wie eine
inhaltliche Kopie ihrer Marke liest, dabei jedoch einen unrichtigen
Zeitpunkt der Entstehung des Markenschutzes … und einen unrichtigen
„Das Register hat nicht nur die Aufgabe, Markenschutz nach § 4 Nr. 1
MarkenG „quasi deklaratorisch“ zu begründen und dann ausschließlich
über diese eigenen Erklärungen Einblick zu verschaffen. Gesetzlicher
Markenschutz besteht seit über 25 Jahren nicht mehr nur für Marken
durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG), sondern ausdrücklich auch für …
Notorietätsmarken (§ 4 Nr. 3 MarkenG).“
und
„Dass sich die weiteren Voraussetzungen von „Marke durch Eintragung“
und „Marke durch Notorietät“ dann wiederum erheblich unterscheiden
(u.a. besteht kein Widerspruchsrecht gegen Notorietätsmarken), stünde
einer Eintragungsverpflichtung nicht entgegen.“.
c) Außerdem haben die Antragsteller dem Deutschen Patent- und Markenamt mit
Schreiben vom 10. Juni 2021 u. a. Folgendes mitgeteilt:
„Wir haben am 21.05.2021 nicht beantragt, auf unsere seit 2 Jahren
maximal geschützte bekannte inländische Marke zu verzichten und
stattdessen dieselbe Marke neu als Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG zu
beantragen, ohne jede Priorität und ohne den größten Teil ihres aktuellen
Schutzumfangs.“
und
„Am 21.05.2021 haben wir das DPMA über die Notorietät unserer Marke
seit dem 03.06.2019 in Kenntnis gesetzt, ursprünglich in der Absicht, die
Amtsbekanntheit i.S.d. § 37 Abs. 4 MarkenG bei der Behörde zu
begründen.“.
d) Darüber hinaus
findet sich
in dem Schreiben der Antragsteller vom
19. Oktober 2021 folgende Passage:
„Wir haben das DPMA bereits zum 21. Mai 2021 über unsere seit dem
03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte Marke FRIDAYS FOR
FUTURE und unsere Inhaberschaft in Kenntnis gesetzt und beantragt,
unsere Marke als notorisch bekannte Wortmarke in das Markenregister
einzutragen.“
e) Schließlich haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahrens mit
Schriftsatz vom 28. März 2024 deutlich gemacht, dass sie ihre bestehende, bislang
noch nicht eingetragene, inländische (deutsche) Notorietätsmarke in das deutsche
Markenregister überführen lassen wollten, so dass sie dort aufzufinden sei. Ihr
Zeitrang richte sich nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Hierbei sei auf den Zeitpunkt des
Erwerbs des Rechts an der notorisch bekannten Marke abzustellen.
4. Bereits die Ausführungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hätten
Anlass zu weiteren Nachfragen seitens der Markenstelle geben können. Den Begriff
„Eintragung“ haben die Markenstelle und die Antragsteller unterschiedlich
interpretiert. Während Erstgenannte darunter die Herbeiführung des
Markenschutzes gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG unter Inanspruchnahme der Priorität
einer notorisch bekannten Marke verstanden hat, haben Letztgenannte mit ihm die
Vorstellung verbunden, dass ihre notorisch bekannte Marke im Markenregister ohne
Begründung zusätzlichen Markenschutzes vermerkt wird.
Da der angegriffene Beschluss vom 23. Mai 2022 von der Anmeldung zur
Eintragung einer Marke in das Register gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
ausgeht, gehen insbesondere die dortigen Ausführungen zur Unterscheidungskraft
notorisch bekannte Marke (deklaratorisch) im Markenregister vermerkt werden
kann, vorbei. Aus Sicht der Markenstelle konsequent ist Gegenstand des Tenors
die Anmeldung einer Marke, so dass über den Antrag der Beschwerdeführer seitens
des Deutschen Patent- und Markenamts darüber hinaus noch nicht entschieden
worden ist.
Der Senat sieht aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch von einer
Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ab.
5. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“
tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V.
m. Artikel 6bis Abs. 1 PVÜ handelt, ob ihr tatsächlich der Zeitrang 3. Juni 2019
gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG zukommt, ob sie tatsächlich Schutz für die mit Antrag
vom 21. Mai 2021 beanspruchten Waren und Dienstleistungen genießt und ob das
mit Schreiben
vom 13.
Juli 2021 neu eingereichte Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis teilweise unzulässige Erweiterungen enthält.
In jedem Fall lässt sich insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage
finden, die es ermöglichen würde, eine notorisch bekannte Marke in das
Markenregister einzutragen, ohne dass dadurch (weiterer) Markenschutz nach § 4
Nr. 1 MarkenG entsteht. In diesem Fall weichen - entgegen dem Ansinnen der
Beschwerdeführer - die Schutzbereiche der eingetragenen und der notorisch
bekannten Marke als solcher voneinander ab. Eine Notorietätsmarke kann zwar zur
Eintragung angemeldet werden, erhält dann aber den Zeitrang entsprechend ihrem
Anspruch genommenen Priorität (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Der Zeitrang einer notorisch
bekannten Marke als solcher bestimmt sich demgegenüber nach dem Zeitpunkt des
Erwerbs der Notorietät (§ 6 Abs. 3 MarkenG).
Die Aufnahme von Angaben zu notorisch bekannten Marken in das Register sieht
zudem § 25 MarkenV nicht vor, zumal sich auch diese Vorschrift nur auf durch
Eintragung geschützte Marken bezieht.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf (deklaratorische) Eintragung einer notorisch
bekannten Marke ist somit als nicht statthaft zu verwerfen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
von Bonin