Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.11.2016 – 4 U 18/15
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26.01.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Urkunde der Notarin … aus C… vom 22.12.2004 (Urkundennummer 1199/2004) an den Kläger herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Klage, auch soweit sie im Berufungsverfahren geändert und erweitert worden ist, abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Bausparkasse zur Vollstreckung aus einer notariellen Grundschuldurkunde und deren Herausgabe. Der Kläger hat zunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben der Kläger und seine Ehefrau, Frau G… F…, das Grundstück W… 45, an dem die streitgegenständliche Grundschuld eingetragen ist, und das weitere Grundstück W… 46, an dem eine weitere Grundschuld bestellt ist, auf die sich die zum Az. 4 U 35/15 anhängige Vollstreckungsgegenklage bezieht, verkauft und am 23.10.2015 an die Beklagte einen Betrag von 67.393,52 € gezahlt. Nunmehr macht der Kläger neben einem Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unzulässig gewesen ist, und dem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde Zahlungsansprüche, diese zuletzt gerichtet auf Zahlung an sich und seine Ehefrau, sowie im Wege eines Feststellungsantrages Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau bestellten an ihrem im Grundbuch von S… auf Blatt 4057, Flur 29, Flurstück 80/1 eingetragenen Grundstück (W… 45) zugunsten der Beklagten mit notarieller Urkunde der Notarin … aus C… vom 22.12.2004 eine mit 15 % jährlich zu verzinsende Grundschuld über 26.000,- € mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Diese Grundschuld diente, neben einer weiteren Grundschuld an dem Grundstück W… 46, die Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az. 4 U 18/15 ist, der Sicherung von Ansprüchen der Beklagten aus einem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Darlehens- und Bausparvertrag Nr. 61 432 4171 vom 11.08./24.08.2010 über ein Zwischen- und Bauspardarlehen in Höhe von 40.000,- €. Die Darlehensvaluta wurde in voller Höhe, teils zur Ablösung zweier früherer Darlehen, teils durch Auszahlung an den Kläger, ausgekehrt. Das Darlehensangebot sah obligatorisch den Abschluss einer Risikolebensversicherung zu einem Jahresbeitrag von 228,58 € vor. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrages hingewiesen wurde. Die Ehefrau des Klägers gab eine sog. Eigentümererklärung ab, der eine gesonderte Widerrufsbelehrung angefügt war.
Nachdem die Beklagte unter dem 17.10.2012 den Darlehensvertrag aufgrund Zahlungsverzuges gekündigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und dem Kläger die Höhe ihrer Ansprüche mit 48.253,78 € mitgeteilt hatte, erklärte dieser mit – dem Gericht nicht vorliegenden – Schreiben vom 16.04.2014 den Widerruf „seiner Vertragserklärung“ und mit der Klageschrift auch der Sicherungsabreden bzw. Zweckerklärungen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, Risikolebensversicherung und Darlehensvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar; da er weder hierüber noch über die Widerrufsfolgen belehrt worden sei, könne er den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen. Das Darlehen werde nämlich um die jährlichen Versicherungsbeiträge erhöht, weshalb er eine entsprechend höhere Zinslast zu tragen habe. Ihm stehe überdies nach § 495 BGB sowie gemäß den §§ 312b, 312d, 355 BGB ein Widerrufsrecht bezüglich der Sicherungsabreden zu, weil die Beklagte – was als solches in der ersten Instanz unstreitig war – das Angebot auf Abschluss des Zwischen- und Bauspardarlehensvertrages auf dem Postweg versandt habe.
Die Beklagte hielt die erteilte Widerrufsbelehrung für korrekt. Der Darlehensvertrag und die Risikolebensversicherung stellten kein verbundenes Geschäft dar, weil die Versicherungsprämie eigenständig geschuldet und nicht, auch nicht teilweise, durch das Darlehen finanziert sei. Die Sicherungsabreden könnten nicht widerrufen werden, weil es sich weder um Darlehensverträge handele, noch eine Haustürsituation vorgelegen habe.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte vollstrecke zu Recht aus der notariellen Urkunde, denn der Widerruf sei nicht fristgemäß erfolgt. Der Verbraucherdarlehensvertrag und der Risikolebensversicherungsvertrag begründeten kein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB, denn mit den Darlehen habe nicht zugleich die Versicherung bedient werden sollen. Unstreitig sei das Darlehen ausgereicht worden und die fälligen Versicherungsprämien habe der Kläger – anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 15.12.2009 – IX ZR 45/090 - entschiedenen Fall – mit anderweitigen Geldmitteln zu erbringen gehabt. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die Versicherungsprämien jeweils als Sollbetrag auf demselben Konto wie das Darlehen gebucht worden seien. Eine wirtschaftliche Einheit werde nicht dadurch begründet, dass die Risikolebensversicherung natürlich auch der weiteren Darlehensabsicherung diene.
Der Widerruf der Sicherungsabrede gehe ins Leere. Soweit der Kläger sich auf die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen berufe, schließe § 312 b Abs. 3 Nr. 4 BGB die Anwendung auf dingliche Rechte an Grundstücken aus. Unabhängig davon erfassten die weiten Sicherungsabreden auch Forderungen auf anderer gesetzlicher Grundlage, weshalb die Beklagte ihre Forderung aus der notariellen Urkunde vollstrecken könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt hat.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Risikolebensversicherung und der Darlehensvertrag bildeten jeweils verbundene Geschäfte. Entgegen dem Landgericht seien die Versicherungsbeiträge automatisch per Lastschrift vom jeweiligen Darlehenskonto abgebucht worden; dies bedeute eine entsprechend dem Versicherungsbeitrag erhöhte Zinsbelastung mit der Folge, dass die Versicherungsbeiträge durch das Darlehen mitfinanziert worden seien. Die Widerrufsbelehrungen zu dem Darlehensvertrag sei darüber hinaus aus einer Mehrzahl von – klägerseits mit Schriftsatz vom 05.10.2016 näher dargelegten - Gründen unwirksam.
Verfehlt sei der Verweis auf § 312 b Abs. 3 Satz 4 BGB, denn die Sicherungsabrede sei kein dingliches Recht an einem Grundstück. In seinen Entscheidungen vom 26.09.2006 (XI ZR 358/04) und vom 16.05.2006 (XI ZR 400/03) habe der BGH explizit auf das Erfordernis eines gesonderten Widerrufs der Sicherungsabrede hingewiesen; das Widerrufsrecht ergebe sich hier aus den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen. Der Anwendbarkeit der §§ 312 b ff. BGB stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Sicherungsverträgen nicht um Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen handele. Es sei vielmehr europarechtlich geboten, die Regelungen ebenso wie bei denjenigen betreffend Haustürgeschäfte auf jede Art von entgeltlichen Verträgen anzuwenden.
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger fehlerhaft auch nach der Kündigungserklärung Vertragszinsen und nicht nur Verzugszinsen sowie verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Kostenpositionen zu Unrecht in Rechnung gestellt.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26.01.2015, Az. 2 O 165/14
1.die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin …, C… vom 22.12.2004 (Ur-Nr. 1199/2004) für unzulässig zu erklären,
2.die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der oben genannten Urkunden an den Kläger herauszugeben,
3.die Beklagte zu verurteilen, der Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerkes im Grundbuch von S…, Blatt 4057 zuzustimmen,
4.die Beklagte zu verurteilen, die an dem Grundstück, Grundbuch von S…, Blatt 4057 betreffend das Objekt W… 45 in 03130 in S…, eingetragene Grundschuld an den Kläger zu übertragen.
Nachdem er die Anträge zu 3. und 4. mit Schriftsatz vom 10.11.2015 für erledigt erklärt und seinen Anträge, erstmals mit Schriftsatz vom 26.01.2016 und erneut im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 geändert hat, beantragt der Kläger zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26.01.2015, Az. 2 O 165/14
1. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin …, C… vom 22.12.2004 (Ur-Nr. 1199/2004) unzulässig gewesen ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten Ausfertigungen der oben genannten Urkunden an den Kläger herauszugeben,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und seine Ehefrau, Frau G… F…, 32.800,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.027,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.865,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin …, C… vom 22.12.2004 (Ur-Nr. 1199/2004) noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt, teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in dem den Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss vom 10.03.2015, teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Die Versicherungsbeiträge seien von dem bei der …bank geführten Konto des Klägers eingezogen und lediglich als Abrechnungsposten in die Darlehenskontoauszüge eingestellt worden. Sie hält die mit Schriftsatz des Klägers vom 26.01.2016 erfolgte Klageumstellung und Klageerweiterung für unzulässig und beruft sich dabei u.a. mit Blick auf eine entsprechende Antragstellung in dem Rechtsstreit 4 U 35/15 auf den Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit. Sie stellt nunmehr auch in Abrede, dass die Darlehensverträge im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden seien und behauptet erstmals, die Anträge auf Gewährung von Bauspardarlehen seien jeweils durch örtliche Vertreter der Beklagten aufgenommen worden, was klägerseits mit Schriftsatz vom 05.10.2016 bestritten worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang, nämlich mit dem zuletzt als Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Urkunde, Erfolg.
I. Die nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Vollstreckungsgegenklage mit dem nunmehrigen Antrag zu 1. auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Zwangsvollstreckung auf der Grundschuldurkunde vom 22.12.2004 unzulässig gewesen ist, ist bereits unzulässig.
Zwar kann eine Vollstreckungsgegenklage dann, wenn – wie hier - die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel im Verlaufe des Rechtsstreits durch Befriedigung des Gläubigers beendet wird, geändert und als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage (vgl. nur: BGH Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85 – Rn. 12) fortgeführt werden. Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 – Rn. 49) OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 – 3 U 65/10 – Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.
Die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt einer derartigen verlängerten Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist jedoch als solche – darauf hat der Senat im Termin am 12.10.2016 ausdrücklich hingewiesen - nicht zulässig, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.
Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Dagegen können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Mit dem Antrag auf Feststellung, „dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde unzulässig gewesen ist“ will der Kläger aber nichts anderes festgestellt wissen als die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung, die als Vorfrage für Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche zu klären ist, die dem Kläger und seiner Ehefrau nach dem Verkauf des mit der streitgegenständlichen Grundschuld belasteten Grundstücks sowie ihrer Zahlung von insgesamt 67.393,52 € am 23.10.2015 und der damit einhergegangenen Beendigung der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden zustehen könnten. Einen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten, d.h. nur in der Formulierung von dem vorliegenden geringfügig abweichenden, Antrag hat der BGH jedoch – mit überzeugenden Erwägungen - mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig erachtet (Versäumnisurteil vom 27.03.2015 – V ZR 296/13 – Rn. 7). Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 – Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.
Die Frage einer anderweitigen Auslegung des Feststellungsantrages, die der BGH (a.a.O.) in Erwägung gezogen, jedoch wegen der Möglichkeit der Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen im Wege der Leistungsklage verneint hat, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche Gegenstand der (neuen) Anträge zu 3. und zu 4. des Klägers sind.
II. Der Antrag zu 2., gerichtet auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde, ist zulässig und nach Wegfall des Sicherungszwecks infolge der unstreitig durch die Zahlung des Klägers und seiner Ehefrau am 23.10.2015 eingetretenen vollständigen Befriedigung ihrer durch die beurkundeten Rechte gesicherten Forderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aus § 371 BGB begründet.
III. Der zuletzt im Hauptantrag auf Zahlung von 32.800,12 € an den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Antrag zu 3. ist ebenso wie die Hilfsanträge zu diesem Antrag unbegründet.
1. Nachdem der Kläger seinen mit Schriftsatz vom 26.01.2016 zunächst auf eine Zahlung von 67.393,52 € gerichteten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 dahin geändert hat, dass er im vorliegenden Verfahren nur noch Zahlung von 32.800,12 € (nebst Zinsen) und dies an sich selbst und seine Ehefrau begehrt, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken.
a) Der auf (Rück-)zahlung des infolge des Verkaufs des mit der streitgegenständlichen Grundschuld belasteten Grundstücks an die Beklagte gezahlten Betrages gerichtete Zahlungsantrag ist – wie bereits ausgeführt – als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage zulässig. Materiell-rechtlich betrachtet macht der Kläger mit diesem Antrag einen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des infolge der angeblich unzulässigen Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde Erlangten geltend. Für die Zulässigkeit der verlängerten Vollstreckungsgegenklage kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte den am 23.10.2015 erhaltenen Betrag von insgesamt 67.393,52 € nicht infolge einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erhalten hat, sondern im Zuge eines freihändigen Verkaufs des Grundstücks durch die Eheleute F…. Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Ablösung der Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den im vorliegenden sowie im Parallelverfahren zum Az. 4 U 35/15 streitgegenständlichen Urkunden erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden. Dass der Kläger und seine Ehefrau die mit Grundschulden zugunsten der Beklagten belasteten Grundstücke W… 45 und 46 freihändig verkauft und die Beklagte aus dem Verkaufserlös befriedigt haben, um damit die bereits eingeleitete Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist nicht nur naheliegend, sondern ausweislich des Schreibens vom 20.08.2015 (B 5; Bl. 228 d.A.) auch von der Beklagten nicht anders verstanden worden. Die Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Gläubigers im Wege eines freihändigen Verkaufs zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer verlängerten Vollstreckungsgegenklage nicht anders behandelt werden als die Beendigung der Zwangsvollstreckung nach Durchführung der Zwangsvollstreckung.
b) In Bezug auf den zuletzt nur noch auf Zahlung von 32.800,12 € gerichteten Antrag bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit im Hinblick auf § 533 ZPO. Soweit die Umstellung von der ursprünglichen Vollstreckungsgegenklage auf einen auf Herausgabe aus der angeblich unzulässigen Zwangsvollstreckung Erlangten in Rede steht, unterliegt diese – wie bereits ausgeführt – als Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO. Der auf Zahlung von 32.800,12 € gerichtete Antrag geht auch nicht über denjenigen Betrag hinaus, den die Beklagte – wäre das Grundstück W… 45 tatsächlich zwangsversteigert worden – aufgrund der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunde vom 22.12.2004 hätte erlangen können, nämlich den Betrag der Grundschuld von 26.000,- € nebst Grundschuldzinsen in Höhe von 15 % seit dem 22.12.2004.
c) Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie diejenige in dem Parallelverfahren 4 U 35/15 am 12.10.2016 stattgefunden hat, seinen Antrag zu 3. dahin geändert hat, dass er zuletzt einen Zahlungsanspruch nur noch in Höhe von 32.800,12 € und gerichtet auf Zahlung an ihn und seine Ehefrau geltend macht, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) keine Zulässigkeitsbedenken. Die – im vorliegenden Verfahren wie in dem Parallelverfahren – jeweils gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mangels Verhandlung über die Anträge ohne Zustimmung der Beklagten zulässigen teilweisen Klagerücknahmen haben zur Folge, dass sich die Streitgegenstände der beiden Parallelverfahren in Ansehung der zuletzt gestellten Anträge in Ansehung des Gesamtbetrages der maximal rückforderbaren Zahlung von 67.393,52 € nicht mehr überschneiden. Doppelte Rechtshängigkeit liegt lediglich insofern vor, als der Kläger im vorliegenden Verfahren und beide dortigen Kläger im Verfahren zum Az. 4 U 35/15 gleichermaßen geltend machen, die Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Urkunden sei unzulässig gewesen, soweit die Beklagte in die Berechnung ihrer Forderung aus dem Darlehen Nr. 61 432 4171 zu hohe Zinsforderungen und ihr nicht zustehende Kostenpositionen eingestellt bzw. letztlich selbst bezogen auf beide im Verfahren 4 U 35/15 streitgegenständliche Darlehen ein Guthaben zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau errechnet habe. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass der Kläger diese Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht erheben kann, da der in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 erstmals gestellte, auf Zahlung an ihn und seine Ehefrau gerichtete Antrag zu 3. später rechtshängig geworden ist, als der entsprechende Antrag zu 3. in dem Rechtsstreit 4 U 35/15.
2. Die auf Zahlung von 32.800,12 € gerichtete Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 23.10.2015 an die Beklagte gezahlten Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke W… 45 und 46 nicht bzw. nur in Höhe eines Teils der von der Beklagten zu Unrecht berechneten Forderungen zu, die aus den bereits ausgeführten Gründen allein in dem Parallelrechtsstreit zum Az. 4 U 35/15 zu berücksichtigen sind.
Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre; anderenfalls wäre die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85 – Rn. 12).
a) Die von der Beklagten aufgrund der Urkunde vom 22.12.2004 in das Grundstück W… 45 betriebene Zwangsvollstreckung war jedoch zulässig.
aa) Der Kläger konnte der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einer durch die Grundschuld gesicherten Forderung, weil er den mit der Beklagten geschlossenen Zwischendarlehens und Bauspardarlehensvertrag vom 11./24.08.2010 (K 1; Bl. 7 d.A.) mit seiner Erklärung vom 16.04.2014 widerrufen habe.
Die Widerrufserklärung ist – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt.
aaa) Das Widerrufsrecht richtet sich nach § 495 BGB (in der ab dem 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung), der auf § 355 BGB (in der ab dem 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) verweist, diesen allerdings dahin einschränkt, dass die §§ 355 bis 359 a BGB nur mit bestimmten Maßgaben gelten, zu denen im Folgenden ausgeführt wird.
Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB (in der ab dem 11.06.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung) betreffend Fernabsatzverträge greift gemäß § 312 d Abs. 5 S. 1 BGB nicht, obwohl davon auszugehen ist, dass dieser als Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist. Zwar hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 04.03.2016 in Abrede gestellt, indem sie behauptet, der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Bauspardarlehens sei im Rahmen eines persönlichen Kontakts aufgenommen worden; er sei durch den Bezirksleiter der Beklagten in C… unterzeichnet. Dieser erstmalige Vortrag im Berufungsverfahren ist jedoch nicht zulassungsfähig, da er vom Kläger bestritten wurde und Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.
(1) In Bezug auf den Vertrag vom 11./24.08.2010 treten gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der ab dem 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung). Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist den dortigen Anforderungen genügt, wenn der Darlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 genügt. Die von der Beklagten auf Bl. 5 des Darlehensvertrages vom 11./24.08.2010 (K 1; Bl. 11 d.A.) unter fett gedruckter Überschrift „Widerrufsbelehrung Darlehen“, d.h. hervorgehoben, verwandte Belehrung entspricht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 6 (in der ab dem 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung).
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt nicht ein dem Gestaltungshinweis 4c des Musters entsprechender Hinweis. Dieser Gestaltungshinweis geht ausdrücklich dahin, dass „bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359 a Abs. 2 BGB (in der ab dem 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 247 § 8 EGBGB) die dort formulierte Einfügung erfolgen kann. Selbst wenn dem Kläger dahin zu folgen wäre, dass es sich bei der Risikolebensversicherung um eine Zusatzleistung im Sinne der Legaldefinition in Art. 247 § 8 EGBGB handelt, hat das Fehlen dieses Gestaltungshinweises deshalb nicht zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß wäre. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine dem Gestaltungshinweis entsprechende Belehrung über die Widerrufsfolgen in Bezug auf den Vertrag über die Zusatzleistung nicht erforderlich. § 359 a Abs. 2 BGB erklärt § 358 BGB lediglich in Bezug auf dessen Abs. 2 und 4, nicht jedoch in Bezug auf § 358 Abs. 5 BGB, als entsprechend anwendbar. Eine Regelung über die Verpflichtung, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auch auf die Rechtsfolgen in Bezug auf das verbundene Geschäft (§ 358 Abs. 2 BGB) hinzuweisen, findet sich jedoch nur in § 358 Abs. 5 BGB.
(3) Weitergehender Hinweise in der Widerrufsbelehrung bedurfte es auch nicht im Hinblick auf den Charakter des Vertrages als Fernabsatzvertrag. Eine § 312 d Abs. 5 S. 2 BGB (in der ab dem 08.12.2004 bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung – s. dazu oben) entsprechende Regelung gibt es in § 312 d BGB in der ab dem 11.06.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung nicht mehr.
bbb) Ist danach die Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 11./24.08.2010 ordnungsgemäß, war für diesen Vertrag die Widerrufsfrist lange abgelaufen, bevor der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2014 den Widerruf erklärt hat.
Darauf, dass dem Kläger dieser Einwand – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann nicht zustünde, wenn sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene „weiten“ Sicherungsabrede dahin auszulegen wäre, dass auch die Ansprüche der Beklagten aus den Rückabwicklungsverhältnissen durch die Grundschuld gesichert sein sollten, und sich daran – wie der Kläger im Ansatz zutreffend erkannt hat – nur etwas ändern könnte, wenn sie auch die Sicherungsabreden wirksam widerrufen hätten (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04), kommt es danach nicht mehr an.
bb) Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 22.12.2004 war auch nicht infolge des mit der Klageschrift erklärten Widerrufs der Sicherungsabrede(n) unzulässig.
Zwar hätte grundsätzlich auch ein isolierter Widerruf der Sicherungsabreden zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde unzulässig gewesen wäre, da ein wirksamer Widerruf der Sicherungsabrede – ungeachtet der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld - dazu führen würde, dass dem Sicherungsgeber ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zusteht, den er im Wege des dolo petit-Einwandes der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde entgegenhalten könnte.
aaa) In Bezug auf die in dem Darlehensvertrag vom 11./24.08.2010 getroffene Sicherungsabrede fehlt es jedoch bereits an einem Widerrufsrecht des Klägers.
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 312 d BGB (in den am 31.03./19.05.2008 bzw. 11.08./24.08.2010 geltenden Fassungen). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 10.03.2015 ausgeführt hat, sind Fernabsatzverträge i.S.d. § 312 b BGB (in der vom 08.12.2004 bis zum 22.02.2011 geltenden Fassung) nur solche unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail, Brief, Telefonat oder Telekopie und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande gekommenen Verträge, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wobei der Unternehmer Anbieter (und nicht Abnehmer) der Ware oder Dienstleistung sein muss (vgl. nur Jauernig/Stadler § 312b BGB Rn 4; Münchner Kommentar/Wendehorst § 312b BGB Rn 39).
In Bezug auf die streitgegenständliche Grundschuld vom 22.12.2004 sind im Verhältnis zwischen den Beteiligten folgende Sicherungsabreden getroffen worden:
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten finden sich die zur Sicherung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 11.08./24.08.2010 getroffenen Regelungen auf S. 1 und 2 dieses Darlehensvertrages sowie in Ziff. 4 der Darlehensbedingungen (Bl. 7/8 und Bl. 13 d.A.).
Eine weitere Sicherungsabrede im Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten in Bezug auf die Sicherung der Forderungen der Beklagten aus dem Vertrag vom 11.08./24.08.2010 findet sich in der Eigentümererklärung vom 25.08.2010 (K 13; Bl. 83 d.A.). Diese hat – mit Ausnahme der in Ziff. 4 der Darlehensbedingungen getroffenen Regelungen - einen ähnlichen Inhalt wie diejenigen in den Darlehensverträgen.
Die Sicherungsvereinbarungen haben danach im Wesentlichen einen treuhandähnlichen Inhalt, der die Beklagte in ihren Befugnissen zur Ausübung ihrer Recht aus der Grundschuld beschränkt und in diesem Sinne eine Verknüpfung zwischen der Grundschuld und der gesicherten Forderung aus den Darlehensverträgen herstellt. Damit erfüllen sie jedoch nicht die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts im Sinne der zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Fassung des § 312 b BGB, weil danach eine vertragscharakteristische Leistung von der Beklagten im Sinne der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nicht geschuldet war. Eine Dienstleistung in Form der Abgabe der zur Abtretung der Grundschuld und Eintragung der Beklagten erforderlichen Eigentümererklärungen hatte vielmehr nur der Kläger zu erbringen. Diese Konstellation entspricht mithin derjenigen, für die der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.11.2015 (I ZR 168/14 – Rn. 29) die Anwendbarkeit des § 312 b BGB, wenn auch für einen als Sicherheit erklärten Schuldbeitritt, verneint hat.
In diesem Zusammenhang hat sich der BGH (Rn. 32) auch mit der Rechtsprechung des EuGH zur Widerruflichkeit von Sicherheiten nach den Vorschriften über den Haustürwiderruf befasst und auch insoweit die Übertragbarkeit auf das Fernabsatzgeschäft verneint. Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich der Senat an, zumal zu unterscheiden ist zwischen der Widerruflichkeit einer Sicherheit wie etwa einer Bürgschaft oder einer anderen Sicherheit als solcher und der Widerruflichkeit der Sicherungsvereinbarung betreffend eine Sicherheit, die – wie die Grundschuld – auch in den der auf die streitgegenständlichen Vereinbarungen folgenden Gesetzesfassungen nicht nach den Regelungen über den Fernabsatz widerrufen werden konnten und können.
bbb) Ein vertragliches Recht zum Widerruf der Sicherungsabrede könnte allenfalls der Ehefrau des Klägers zustehen, der die Beklagte in Bezug auf die Eigentümererklärung vom 25.08.2010 (K 13; Bl. 83 d.A.) eine gesonderte Widerrufsbelehrung erteilt hat. Auch insoweit ist jedoch die der Ehefrau des Klägers eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits im Jahr 2010 abgelaufen.
IV. Der Antrag zu 4., gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden noch entstehen wird, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Auch ein im Wege einer sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war. Dies war jedoch – aus den bereits unter III. 1. ausgeführten Gründen – bei der von der Beklagten aus der streitgegenständlichen Urkunde vom 22.12.2004 betriebenen Zwangsvollstreckung nicht der Fall.
V. Aus demselben Grund waren auch die ursprünglichen Berufungsanträge zu 3. und zu 4., die der Kläger für erledigt erklärt hat, unbegründet.
VI.
2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
3. Dem Antrag des Klägers auf Vorlage zum EuGH ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Wie ausgeführt, teilt der Senat die europarechtlichen Bedenken des Klägers im Hinblick auf die Regelung in §§ 312 b BGB a.F. nicht.
VII.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 25.01.2016 auf 26.000,- € und
ab dem 26.01.2016 auf 67.393,52 €.