Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.10.2018 – 4 U 40/18
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1026.4U40.18.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2018, Az. 8 O 138/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger und Frau … mit Vertrag vom 28./31.07.2011 einen grundpfandrechtlich gesicherten „Baukredit (ohne Bausparvertrag)“ über den Nettodarlehensbetrag von 44.400 €. Der „anfängliche Sollzinssatz fest bis 31.07.2012“ ist in dem Vertragsformular mit 4,39 % jährlich angegeben, die Tilgungsraten sind mit 2 % und die effektiven Jahreszinsen gemäß Preisangabenverordnung mit 4,48 % ausgewiesen. Unter der Überschrift „Finanzierungs- und Kostenübersicht“ wird ferner der „Sollzinsbetrag pro Tag“ mit „5,41 EUR“ beziffert. Unter der Überschrift „Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen zur Finanzierungs- und Kostenübersicht“ wird in der Vertragsurkunde zum Sollzinssatz ausgeführt: „Für diesen Kredit wird eine Festzinsvereinbarung (gebundener Sollzinssatz) bis zum genannten Termin getroffen. Wird bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neue Zinsvereinbarung getroffen, so läuft das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter. Der Sollzinssatz kann in Abhängigkeit von der Veränderung eines Referenzzinssatz[es] gemäß der ʻAllgemeinen Vereinbarungen für Baukredite ohne Bausparvertrag (AVBo) der … AG (X)ʼ angepasst werden.“ In den dem Darlehensvertrag beigefügten „Allgemeine[n] Bestimmungen für Baukredite ohne Bausparvertrag“ heißt es unter Nr. II 6. („Sollzinsanpassung“) auszugsweise: „Endet die Bindung des Sollzinses vor dem für die Rückzahlung bestimmten Zeitpunkt und werden bis zum Ablauf des Sollzinsbindungszeitraums keine neuen Konditionen für den weiteren Zinsabschnitt vereinbart, ist das Annuitäten- bzw. Festdarlehen künftig mit einem variablen Sollzinssatz zu verzinsen, dessen Höhe sich nach dem Referenzzins zuzüglich eines Aufschlags von nominal 0,9 % p.a. richtet. Die X ist nach folgendem Verfahren berechtigt und verpflichtet, variable Sollzinssätze anzupassen (…). Referenzzinssatz (…) ist der im Bundesbankbericht von der Bundesbank für das Monatsende des dem Vertragsabschluss vorangehenden Quartals veröffentlichte Zinssatz ʻWohnbaukredite an private Haushalte mit Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr (Zinssätze und Volumina für die Bestände der deutschen Banken [MFIs]ʼ. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die X regelmäßig jeweils zum letzten Bankarbeitstag eines Quartals überprüfen“ (vgl. Anlage B8, Bl. 123 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages samt Sicherungsvereinbarung und Nebenbedingungen wird auf die hierfür zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen K1/B8, Bl. 13 ff./111 ff. d.A.) sowie für die in dem Vertragsformular abgedruckte „Widerrufsinformation“ insbesondere auf deren im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Inhalt verwiesen.
Frau … wurde von der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis mit Wirkung zum 30.04.2015 entlassen (vgl. Anlage K3, Bl. 16 d.A.). Mit Schreiben vom 12.01.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, das Darlehen zu widerrufen (vgl. Anlage K2, Bl. 14 d.A.). Mit Antwortschreiben vom 01.02.2017 wies die Beklagte die Widerrufserklärung zurück (vgl. Anlage K3, Bl. 15 ff. d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 13.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich auf, die Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung zu bestätigen (vgl. Anlage K4, Bl. 17 ff. d.A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.544,66 € für geleistete Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz in Höhe von 688,08 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er hat die Auffassung vertreten, das Widerrufsrecht sei nicht fristbedingt erloschen gewesen, weil die in dem Vertragsformular abgedruckte Widerrufsinformation nicht alle erforderlichen Pflichtabgaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) enthalten habe. Zum einen fehle es gemäß Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB (a.F.) für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindung an Angaben zum Sollzinssatz. Zum anderen fehle es an einem Hinweis zur Abtretbarkeit von Forderungen gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (a.F.). Die Beklagte hat mit näheren Darlegungen die Auffassung vertreten, die Widerrufserklärung sei nicht fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei, insbesondere dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (a.F.) entsprochen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das für die weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass bei Zugang der Widerrufserklärungen die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Die von Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB a.F. geforderten Pflichtangaben seien im Vertragsformular enthalten. Die Sollzinsangaben unter Ziffer II. 6. im Vertrag seien vollständig und nicht zu beanstanden, denn Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. verlange nicht, dass diese Angabe in der Widerrufsinformation selbst erfolge; es genüge der dort gegebene Hinweis auf den Sollzinsbetrag pro Tag in der Finanzierungs- und Kostenübersicht des Darlehensvertrages. Deren Errechnung mit der 360-Tages-Methode sei banküblich und nach der Verkehrssitte nicht zu beanstanden. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie für den Fristbeginn auf den Gesetzeswortlaut des § 495 BGB a.F. verwiesen und als Beispiel einer danach notwendigen Pflichtangabe nur den effektiven Jahreszins erwähnt habe. Dem Bankkunden sei es zumutbar, die weiteren Pflichtangaben dem Gesetz zu entnehmen. Nichts anderes gelte mit Blick auf einen in der Widerrufsinformation unterlassenen Hinweis, wonach jeder Darlehensnehmer den Widerruf erklären könne, denn ein solcher Hinweis sei gesetzlich nicht verlangt und damit aus Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich, wie auch ein Vergleich mit dem einschlägigen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. belege, in dem ein solcher Hinweis ebenfalls fehle. Unschädlich sei schließlich ferner, dass die Widerrufsinformation angebe, der Darlehensnehmer habe innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit bereits ausgezahlt, zurückzuzahlen, denn dies entspreche der diesbezüglich in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. geregelten Informationspflicht, während eine darüberhinausgehende Informationen über die sich aus einem Widerruf ergebenden Verpflichtungen des Darlehensgebers nicht vorgesehen sei.
Soweit der Kläger einen fehlenden Hinweis auf die Abtretbarkeit von Forderungen aus dem Darlehensvertrag an Dritte nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. moniert habe, rechtfertige sich daraus kein anderes Ergebnis. Mit Blick auf das in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten überreichte Europäische Standardisierte Merkblatt (im Folgenden: ESM) sei bereits fraglich, ob ein solcher Hinweis tatsächlich gefehlt habe. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil das Fehlen des betreffenden Hinweises sich jedenfalls nicht gemäß §§ 355, 356b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB a.F. auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht auswirke. Danach genüge die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde mit den Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB a.F., wozu die hier in Rede stehende vorvertragliche Information im Sinne von Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. nicht gehöre, denn Voraussetzung für den Fristbeginn sei nach § 356b Abs. 2 BGB a.F. nicht auch die Übergabe von vorvertraglichen Informationen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Er ist insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der von der Beklagten nicht in der Vertragsurkunde gegebene Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (a.F.) auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderungen an Dritte sei für den Anlauf der Widerrufsfrist unerheblich gewesen. Tatsächlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, juris) ein solcher Hinweis auf die Abtretbarkeit als notwendige Pflichtangabe zu werten, deren Fehlen in der Vertragsurkunde dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Danach sei es nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ausreichend, dass sich diese Pflichtangabe hier nicht im Darlehensvertrag, sondern lediglich im ESM befinde, denn dabei handele es sich um eine vorvertragliche Information und damit entgegen dem Wortlaut des § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) nicht um einen Teil des Darlehensvertrages selbst. Dasselbe ergebe sich auch aus der im Gesetz angelegten Systematik der von § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) in Bezug genommenen Regelungen in Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB (a.F.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 04.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, 8 O 138/17,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.544,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Nutzungsersatz in Höhe von 688,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweist hierfür im Wesentlichen auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 191 ff. d.A.)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift des Senatstermins vom 10.10.2018 (Bl. 194 f. d.A.) ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers entsprach die in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag abgedruckte Widerrufsinformation den daran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Das Widerrufsrecht richtet sich vorliegend nach § 495 BGB in der Fassung vom 24.07.2010, der auf § 355 BGB in der ab dem 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung verweist, diesen allerdings dahin einschränkt, dass die §§ 355 bis 359a BGB nur mit bestimmten Maßgaben gelten. Den danach geltenden gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung genügte die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation.
a) Die erstinstanzlich vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, deren Gesetzeskonformität unabhängig von einer Rüge nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der Berufung zu prüfen ist (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 62 mwN), sind jedenfalls unbegründet, soweit die damit aufgeworfenen Fragen inzwischen durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - BGHZ 209, 86 ff.), vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 - NJW 2017, 1306) und vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15 - BeckRS 2017, 108500) höchstrichterlich geklärt sind. Der erkennende Senat hat zudem in Parallelfällen mit gleicher Widerrufsbelehrung die Berufungen jeweils bereits nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Beschlüsse vom 23.05.2018 - 4 U 4/18 und vom 08.06.2018 - 4 U 24/18).
aa) Dies betrifft insbesondere die Fragen des Erfordernisses einer hervorgehobenen Darstellung und die Zulässigkeit der Bezugnahme auf gesetzliche Normen. Dem insoweit allein maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. kann danach gerade kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 24 = BGHZ 209, 86 ff.). Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. ist demgegenüber lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des in Anlage 6 enthaltenen Musters nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ abgedruckt ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift nichts entnommen werden (vgl. BGH, aaO, Rn. 36). Klar und verständlich kann eine Widerrufsinformation daher auch dann sein, wenn sie wie vorliegend nicht optisch besonders hervorgehoben ist und sich auch nicht durch Art und Größe des Schriftbildes von dem übrigen Vertragstext abhebt (Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 52).
bb) Dem Anlauf der Widerrufsfrist hat ferner nicht entgegen gestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation nicht sämtliche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 und Art. 247 § 9 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben im Einzelnen aufgeführt hat, insbesondere soweit deren Mitteilung gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. hierfür eine weitere Voraussetzung war.
(1) Denn gemessen an diesen gesetzlichen Vorschriften ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die diesbezüglichen Pflichtangaben auf die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. verwiesen und von den Pflichtangaben nur die effektiven Jahreszinsen exemplarisch genannt hat. Zu solchen Bezugnahmen auf das Gesetz hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15, juris Rn. 16 = NJW 2017, 1306 ff.) überzeugend positioniert, indem er ausgeführt hat, dass ein Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. klar und verständlich sei. Er hat insbesondere das vermeintliche Erfordernis einer vollständigen Auflistung der Pflichtangaben zurückgewiesen und dies gerade damit begründet, dass nach der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.05.2008, S. 66) eine knappe und prägnante und keine redundante Information erteilt werden müsse (BGH, aaO, Rn. 22; ebenso Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15 und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37 und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32). Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, es sei dem Verbraucher weder möglich noch zumutbar, die tatsächlich geltenden Pflichtangaben für einen grundpfandrechtlich oder durch einen Bausparvertrag gesicherten Kredit selbst zu ermitteln. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt vielmehr, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch oder die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 46 = BeckRS 2017, 108500). Eine Widerrufsinformation muss bei einer komplexen Materie daher entweder auf Details verzichten und sich damit begnügen, dem Verbraucher aufzuzeigen, welches frei zugängliche Gesetz er zu Rate ziehen kann, oder sie kann selbst nicht mehr klar und prägnant sein (siehe auch bereits Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 59).
(2) Ein besonderes Formerfordernis lässt sich zudem nicht - wie teilweise vertreten wird - damit begründen, dass § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. lediglich auf eine Gleichsetzung der Begriffe „Widerrufsinformation“ und „Widerrufsbelehrung“ abziele, so dass nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. § 360 BGB a.F. neben Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zur Anwendung gelange. Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht neben die Widerrufsbelehrung, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an deren Stelle treten (siehe nur MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Auflage, § 495 Rn. 7 mwN). Allein dieses Verständnis entspricht im Übrigen der Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, dass wegen der angestrebten Vollharmonisierung mit den Vorgaben nach Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht mehr allgemein auf die Regeln zum Widerrufsrecht verwiesen werde, sondern die Besonderheiten im Darlehensvertrag verortet werden. Weiter heißt es dort wörtlich:
„Absatz 2 erklärt, dass die §§ 355 bis 359 mit bestimmten Maßgaben gelten und nimmt § 360 somit aus. Das bedeutet nicht, dass § 360 ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr ist für die Anwendung des § 360 im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat“ (BT-Drs. 16/11643, S. 83).
(3) Die in der Widerrufsinformation anhand des angeführten Beispiels (Angabe zum effektiven Jahreszins) erläuterte Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. verdeutlichte überdies hinreichend, dass es sich bei den Pflichtangaben, von deren Erteilung (auch) der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, um bestimmte, dem Darlehensgeber gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu dem konkreten vertragsgegenständlichen Verbraucherdarlehen handelt, deren Aufnahme in den Vertrag der Verbraucher deshalb grundsätzlich erwarten darf. Bereits dies ermöglicht dem Verbraucher jedenfalls die Erkenntnis, dass der Voraussetzung des Erhalts der Pflichtangaben für den Beginn der Widerrufsfrist nur dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn die Pflichtangaben abweichend von den gesetzlichen Vorschriften nicht im Darlehensvertrag enthalten sind (zu dieser eingeschränkten Bedeutung der Voraussetzung des Erhalts von Pflichtangaben siehe BT-Drucks. 17/1394, S. 26). Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, der allein beispielhafte angeführte effektive Jahreszins lasse den Darlehensnehmer im Unklaren, dass es für das Anlaufen der Widerrufsfrist mehrerer Pflichtangaben bedürfen könne. Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass dem in Klammern gesetzten Beispiel die Wendung, „der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (...) erhalten hat“, vorausgeht; schon der Plural („alle Pflichtangaben“) lässt für jedermann erkennen, dass hier nicht nur die eine beispielhaft genannte Pflichtangabe, sondern weitere erforderlich sind.
cc) Dem Landgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Hinweis auf den im Falle des Widerrufs pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag nicht zwingend in der Widerrufsinformation selbst erfolgen musste.
(1) Nach dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. mussten die Angaben zur Widerrufsfrist, den anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und der Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, „im Vertrag“ enthalten sein; dass die nach Satz 2 vorgeschriebene Information über den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag demgegenüber an besonderer Stelle erfolgen muss, lässt sich der Gesetzesnorm nicht entnehmen (Senat, Beschlüsse vom 23.05.2018 - 4 U 4/18 und vom 08.06.2018 - 4 U 24/18; ebenso LG Braunschweig, Urteil vom 14.11.2016 - 2 O 565/16, juris Rn. 24; vgl. auch Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 70). Hierfür gibt auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) nichts her. Nach Maßgabe der angeführten gesetzlichen Regelungen ist daher der in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation enthaltene Hinweis auf den im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung des Darlehens bei zwischenzeitlich vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens zu entrichtenden Zinsbetrag nicht zu beanstanden, indem er dafür die Angabe „Sollzinsbetrag pro Tag“ in der Finanzierungs- und Kostenübersicht in Bezug nimmt. Die betreffende Zinsangabe ist an dem in der Widerrufsinformation konkret angegebenen Ort gut sichtbar aufgeführt und genügt damit der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. statuierten Anforderung, wonach die betreffende Angabe „im Vertrag“ enthalten sein muss.
(2) Daraus, dass das Muster der Anlage 6 die Einfügung der Zinsangabe in die Widerrufsinformation vorsieht und die Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers nur bei Verwendung des auf diese Weise ergänzten Musters eintreten kann, lässt sich auch hier keine entsprechende gesetzliche Angabepflicht für den Fall ableiten, dass das Muster nicht verwendet wird. Eine fehlende wortgetreue Umsetzung der Mustervorgabe hindert gemäß den vorstehenden Ausführungen lediglich die Anwendung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. Die in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ gegebenen Ausführungen mit dem in gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Inhalt, wonach nämlich der Verbraucher (nur) darüber zu informieren ist, dass er verpflichtet ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sind daher nicht zu beanstanden. Auch insofern ergibt sich kein Grund, warum die Beklagte zu einer Bezifferung des betreffenden Tageszinssatzes in der Widerrufsinformation selbst verpflichtet sein sollte.
dd) Soweit die Widerrufsinformation den Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, „die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ (Anlage K1, Bl. 18 d.A.), hat das Landgericht ebenfalls zu Recht keine Unrichtigkeit erkannt.
(1) Wie der Senat zu einer insofern inhaltsgleichen Widerrufsinformation ebenfalls bereits entschieden hat (Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 und vom 13.09.2017 - 4 U 137/16; siehe auch Beschluss vom 08.06.2018 - 4 U 24/18), begründet diese Form der Übernahme und Umsetzung des Muster-Gestaltungshinweises [7] keine inhaltliche Missverständlichkeit. Die Angabe zur betreffenden Erstattungspflicht entspricht vielmehr der Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F., mit der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b) Satz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 29). Danach hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen (wie etwa Notarkosten) zusteht, soweit der Darlehensgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle nicht geltend machen kann. Indem die Beklagte diese Regelung aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. hier im Fließtext zu den „Widerrufsfolgen“ übernommen hat, hat sie somit - ohne entsprechende Verpflichtung hierzu (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 29) - lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Diese Information ist mithin schon als solche nicht falsch. Sie ist für den Verbraucher aber auch nicht missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut klar ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nur anfällt („… Aufwendungen … die der Darlehensgeber … nicht zurückverlangen kann“). Einen im Rahmen einer Ankreuzoption zum Bestandteil der Widerrufsinformation gemachten Hinweis auf eine solche etwaige Ersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zudem bereits mit Urteil vom 05.12.2017 (XI ZR 253/15, juris Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3) als formal und inhaltlich gesetzeskonform erkannt.
(2) Es ist auf Grundlage des Gestaltungshinweises [7] in Anlage 6 zu § 247 § 2 EGBGB a.F. ferner nicht zu verlangen, dass die dortigen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen müssen, wenn der vorformulierte Text in die Widerrufsinformation aufgenommen wird.
Der insofern nur im Sinne eines Vorbehalts gegebene Hinweis steht mit § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. in Einklang, wie der Senat bereits mit Urteil vom 06.09.2017 (4 U 182/16) entschieden hat. Der Zusatz erscheint insbesondere nicht deshalb verwirrend, weil die etwaigen Erstattungsansprüche nicht abschließend konkretisiert sind. Dies fügt sich vielmehr darin ein, dass der Begriff der Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. nur dem Darlehensgeber entstehende Kosten meint, hinsichtlich derer ihm ein Ersatzanspruch für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zustehen kann. Dem diesbezüglichen Passus in der Widerrufsinformation ist mithin die Bedeutung beizumessen, dass sich die Beklagte, soweit sie im Rahmen der zu dieser Zeit noch bevorstehenden Vertragsdurchführung entsprechende Aufwendungen erbringt, für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung eines dahingehenden Ersatzanspruchs vorbehalten will. Indem sich ein solcher Vorbehalt auf künftige Ersatzansprüche bezieht, kann deren abschließende Prüfung bei Erteilung der Widerrufsinformation von vornherein nicht möglich sein.
Wollte man dies anders sehen und für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation unabhängig von der Musterinformation voraussetzen, dass der Text nur dann aufgenommen werden dürfte, wenn tatsächlich bereits nicht erstattungsfähige Aufwendungen für die Bank angefallen wären, ergäbe sich ein Widerspruch zur Gesetzesbegründung; denn gerade vor dem Hintergrund, dass die von dem Gestaltungshinweis [7] geforderte Information weder durch Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) der Verbraucherkreditlinie vorgeschrieben ist, heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich: „Der Darlehensnehmer sollte wissen, dass dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs zusätzlich (…) ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen zustehen kann. Will sich der Darlehensgeber für den Fall des Widerrufs (…) vorbehalten, den Anspruch gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E geltend zu machen, muss er den Darlehensnehmer entsprechend informieren“ (BT-Drs. 17/1394 S. 29; Hervorhebungen nicht im Original). Die gegen das oben zitierte Urteil des Senats vom 06.09.2017 (4 U 182/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof im Übrigen bereits wie folgt zurückgewiesen: „Der im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt“ (Beschluss vom 24.04.2018 - XI ZR 573/17, juris).
ee) Zutreffend hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. im Vertrag ergänzend zu erteilenden Angaben zum Sollzinssatz, nämlich die Bedingungen und der Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung in Abhängigkeit von einem Index oder Referenzzinssatz, in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalten sind. Es ergeben sich diese Angaben teilweise bereits aus dem Vertragsformular unter der Überschrift „Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen zur Finanzierungs- und Kostenübersicht“ (vgl. Anlage B8, Bl. 115 d.A.) und nochmals in ausführlicher Form aus Nr. II. 6 der - an der vorbezeichneten Vertragsstelle in Bezug genommenen - „Allgemeine[n] Bestimmungen für Baukredite ohne Bausparvertrag“, wo der Referenzzinssatz klar definiert wird. Dass insoweit (auch) die Angaben in den einbezogenen AGB der Beklagten als „im Vertrag“ stehende Pflichtangaben anzusehen sind, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Danach lässt sich auch aus der Auflistung von Pflichtangaben in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EGBGB aF - wo in Nr. 6 die „weiteren Vertragsbedingungen“ besonders genannt werden - nichts für einen zwingend vorgeschriebenen Standort der Pflichtangaben im Vertragswerk herleiten. Vielmehr beschränkt sich die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF auf die Vorgabe, dass die Pflichtangaben in dem Verbraucherdarlehensvertrag sämtlich „klar und verständlich“ erteilt werden müssen und gebietet damit weder eine einheitliche Zusammenfassung bestimmter Pflichtangaben, noch steht sie deren Aufteilung - in der Vertragsurkunde einerseits und gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits - entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 26).
ff) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode ausgewiesen hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt, das Jahr mithin mit 360 Tagen; denn Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 23).
2. Ein Belehrungsfehler ergibt sich im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers schließlich nicht daraus, dass ihn die Beklagte nicht in der Vertragsurkunde selbst auf die Abtretbarkeit von Forderungen aus dem Darlehensvertrag an Dritte nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. hingewiesen hat.
a) Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. mussten Immobiliardarlehensverträge im Sinne von § 503 BGB a.F. - wie ausgeführt - zunächst die in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie Abs. 4 und § 8 EGBGB a.F. genannten Angaben enthalten. Hintergrund der besonderen gesetzlichen Regelung war, dass Immobiliardarlehensverträge im Sinne von § 503 BGB a.F. von der europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinie (VerbrKrRL) nicht erfasst wurden und den für allgemeine Verbraucherdarlehen geltenden Mitteilungspflichten somit nicht automatisch unterworfen waren. Den danach geschuldeten Informationspflichten ist die Beklagte wie dargelegt nachgekommen. Soweit der Kläger daneben weiterhin - wie bereits in seiner persönlich verfassten Widerrufserklärung vom 12.01.2017 (vgl. Anlage K2, Bl. 14 d.A.) - auf die Regelung in Satz 2 von Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. abhebt, wonach die „vorvertragliche Information […] auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten [muss], dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss“, ergibt sich für die nach §§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Anlaufs der Widerrufsfrist kein anderes Ergebnis.
aa) Für allgemeine Verbraucherdarlehen enthielt in zusammengefasster Form ein seinerzeit als Anlage 3 vorgegebenes ESM diejenigen vorvertraglichen Informationen, die für Verbraucherdarlehen gemäß Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. zwingend zu verwenden waren. Ein solches ESM war für Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 BGB a.F. europarechtlich nicht vorgesehen, weshalb die nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers gemäß Art. 247 § 9 Absatz 2 EGBGB a.F. (auch) für Immobiliardarlehensverträge erforderlichen Informationen nur in einer dafür grundsätzlich freigestellten Form zu überreichen waren (vgl. Palandt/Weidenkaff, 75. Aufl., EGBGB 247 § 9 Rn. 1; Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., EGBGB Art. 247 § 9 Rn. 1). Vorliegend hat die Beklagte das erstinstanzlich zur Akte gereichte Merkblatt, das in einer Anlage einen dort unter Nr. 14. genannten Zins- und Tilgungsplan zum hiesigen Darlehensvertrag aufweist, unstreitig dem Kläger anlässlich der Darlehensgewährung übergeben (vgl. Anlage zum Protokoll vom 14.03.2018, Bl. 134 ff. d.A.). Das von der Beklagten verwendete ESM-Formular enthält die für Immobiliarkredite vorgeschriebene (vorvertragliche) Information hinsichtlich der Abtretungsmöglichkeit der Darlehensforderung in Nr. 17. Es folgt damit dem vom Gesetzgeber hierfür gemäß Art. 247 § 2 Satz 2 und 3 EGBGB a.F. vorgesehenen Muster, das zwar - anders als das Muster in Anlage 3 für allgemeine Verbraucherdarlehen gemäß Art. 247 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. - nicht zwingend zu verwenden war; denn dort heißt es vielmehr: „Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Darlehensgeber das Europäische Standardisierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber [das] Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.“ Es enthält das von der Beklagten verwendete ESM-Formular aber den hier in Rede stehenden Hinweis auf die Abtretung der Darlehensforderung ebenfalls in Nr. 17 und es folgt auch sonst dem seinerzeit in Anlage 5 vorgesehenen Muster in jeder Hinsicht.
bb) Vor diesem Hintergrund war das von der Beklagten verwendete ESM-Formular zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen Informationspflichten - unabhängig von der Frage, welche Rechtsfolgen ein diesbezüglicher Verstoß überhaupt hätte - jedenfalls ausreichend, und zwar auch hinsichtlich der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. besonders verlangten Eigenschaft des Abtretungshinweises als „deutlich gestaltet“; denn der diesbezüglich in Nr. 17 enthaltene Hinweistext und seine äußere Gestaltung, der im Vergleich zu den Hinweisen in den vor- und nachstehenden Ziffern „gleichartig“ im Sinne von Art. 247 § 2 Satz 3 EGBGB ist, entspricht dem Muster. Es bestand nach den gesetzlichen Regelungen zwar keine Verpflichtung zur Verwendung dieses Musters, noch war an dessen Verwendung eine Gesetzlichkeitsfiktion geknüpft (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., EGBGB Art. 247 § 9 Rn. 1), bei seiner entsprechenden Verwendung konnte sich aber zumindest aus gesetzgeberischer Sicht auch keine Undeutlichkeit ergeben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit einer besonderen grafischen Hervorhebung des nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. vom Darlehensgeber zu erteilenden Hinweises in seinem - vom Kläger vermeintlich zu seinen Gunsten angeführten - Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16) bereits ausdrücklich verneint, dies allerdings - entgegen dem Klägervortrag - unter ausdrücklicher Offenlassung, ob der Hinweis für den Anlauf der Widerrufsfrist notwendig war (aaO, juris Rn. 7).
b) Wenn demgegenüber der Kläger weiterhin der Auffassung ist, der gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. erforderliche Hinweis hätte schon wegen des Wortlauts des § 492 Abs. 2 BGB a.F. („Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten“) eindeutig im Vertrag selbst und nicht nur in einer vorvertraglichen Information enthalten sein müssen (Berufungsbegründung, S. 2; Bl. 181 d.A.), ist dies nicht überzeugend. Insoweit hat er insbesondere die von ihm zitierten Erwägungen des Gesetzgebers (Berufungsbegründung, S. 4; Bl. 183 d.A.) unzutreffend verstanden.
aa) Soweit das Landgericht versucht hat, das gewisse begriffliche Spannungsverhältnis zwischen den Pflichtangaben im Vertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) einerseits und den damit auch in Bezug genommenen vorvertraglichen Informationen in Art. 247 § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. andererseits durch einen Verweis auf § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. aufzulösen, ist dies allerdings ebenfalls nicht überzeugend, und zwar schon deshalb nicht, weil die Norm des § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB erst am 13.06.2014 in Kraft getreten ist und mithin erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages.
bb) Dieser Rechtsirrtum wirkt sich jedoch nicht aus, denn die im Streitfall für den Fristanlauf einschlägige Norm des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. hat in inhaltlich gleichlautender Weise auf die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben abgestellt, indem danach nämlich „der Vertrag […] die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten [muss]“. Damit zeigt sich die vom Landgericht unter Verweis auf § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geltend gemachte bereichsspezifische Ausklammerung der von der Verweisungsnorm grundsätzlich auch in Bezug genommenen vorvertraglichen Informationen im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. ebenfalls. Dieser Überlegung folgend, lässt sich im Streitfall schon deshalb kein Informationsfehler feststellen, der zu einem Nichtanlauf der Widerrufsfrist geführt haben könnte, weil die in Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. verlangte vorvertragliche Information naturgemäß kein Bestandteil des Vertrages selbst war und sich im Falle einer fehlenden vorvertraglichen Information infolgedessen aus §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b), 492 Abs. 2 BGB a.F auch keine diesbezügliche Sanktion ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht gerade der von ihm angeführte eindeutige Wortlaut des § 492 Abs. 2 BGB a.F., der ausdrücklich auf die Vertragsurkunde abstellt, für dessen beschränkte normative Reichweite und nicht etwa umgekehrt die Inbezugnahme sämtlicher in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthaltenen Regelungen dafür, dass die Aufnahme der dort mitgeregelten vorvertraglichen Informationen in die Vertragsurkunde weitere Voraussetzung für den in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. geregelten Fristanlauf wäre. Eben dies hat die vom Kläger zitierte Gesetzesbegründung klargestellt und hierfür auf die frühere allgemeinere Fassung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. verwiesen, wonach - ohne den ausdrücklichen Hinweis „im Vertrag“ - eine Unklarheit darüber bestehen konnte, ob als Pflichtangaben auch die von den Regelungen in Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB a.F. umfassten vorvertraglichen Informationen in den Vertrag aufzunehmen sein sollten. Deshalb heißt es dazu in der Gesetzesgründung jeden Zweifel ausräumend:
„§ 492 Absatz 2 BGB in der Fassung des Umsetzungsgesetzes sah den allgemeinen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB – neu – vor. Die Vorschrift konnte dahingehend missverstanden werden, dass der Darlehensgeber über die dort vorgeschriebenen vertraglichen Informationen hinaus sowohl die im Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB – neu – vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen als auch die Angaben gemäß Art. 247 § 13 Absatz 2 und 3 EGBGB – neu –, die den Darlehensvermittlungsvertrag betreffen, in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnehmen muss. Mit § 492 Absatz 2 BGB-E und der ausdrücklichen Beschränkung auf die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Informationen wird deshalb deutlich klar- gestellt, dass nur diejenigen in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB – neu – genannten Informationen in den Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, die dort ausdrücklich für den Verbraucherdarlehensvertrag vor- geschrieben werden“ (BT-Drs. 17/1394, S. 14).
Der Kläger argumentiert demnach auch ohne innere Schlüssigkeit, denn dieselbe Aufspaltung der Informationspflichten in vorvertragliche und im Vertrag zu erteilende ergibt sich nochmals direkt aus Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F., weil dort nur Satz 1 auf einen zwingenden Vertragsinhalt nach Maßgabe der - insoweit allgemein in Bezug genommenen, da auch vorvertragliche Informationen erfassenden - Vorschriften in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie in § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB a.F. verweist, während der hier in Rede stehende Hinweis auf die Abtretungsmöglichkeit der Darlehensforderung ergänzend zu den vorstehenden Regelungen in Satz 2 und ausdrücklich nur für die „vorvertragliche Information“ eine gesonderte Normierung erfährt. Auch wenn also Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. die vorvertragliche Information und den Vertrag zunächst ebenfalls in einem Atemzug nennt, hat der Gesetzgeber mit seinem weiteren Regelungsinhalt - einschließlich der dort in Bezug genommenen Einzelvorschriften - auf den jeweils vorgesehenen Standort der Informationen nochmals konkret verwiesen.
cc) Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Argument der Gesetzessystematik respektive dem Zusammenspiel von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. und Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB a.F., wonach die vorvertraglichen Informationen in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB a.F. auch im Vertrag selbst enthalten sein müssen.
(1) Von dieser vom Gesetzgeber gewollten Verdoppelung der Informationspflicht, welche den betreffenden Teil der vorvertraglichen Informationen (auch) in den Rang von Pflichtangaben im Sinne des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. erhoben hat, war der für Immobiliardarlehensverträge gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. ergänzend vorgeschriebene Abtretungshinweis nämlich gerade nicht erfasst. Das systematische Argument verfängt daher schon angesichts des klaren Wortlauts der Regelungen nicht. Es stellt vielmehr auch der neue und nunmehr grundsätzlich für alle Verbraucherdarlehensverträge gleichermaßen geltende Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EGBGB n.F. ausdrücklich in Satz 2 - wie sinngemäß zuvor die Regelung in dem weggefallenen Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. - klar: „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend.“ Der vormals in Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. vorgesehene Hinweis auf die mögliche Abtretung der Darlehensforderung an Dritte, um den eine vorvertragliche Information danach zu ergänzen war, ist in diesem Regelungszusammenhang hingegen entfallen und stattdessen in den ausschließlich für „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“ geltenden Art. 247 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n.F. verschoben worden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rn. 1). Die Verwendung der dort genannten - jetzt allerdings zwingend zu verwendenden - Muster hat überdies (weiterhin) lediglich zur Folge, dass damit die vorvertraglichen Informationspflichten des Darlehensgebers aus § 491a BGB n.F. als erfüllt gelten, womit Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers aus Verschulden bei Vertragsanbahnung aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausscheiden (siehe nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 491a Rn. 6 und EGBGB 247 § 1 Rn. 3 mwN). Weitere Rechtsfolgen hat ein etwaiger Pflichtenverstoß für den Darlehensvertrag hingegen - nach wie vor - nicht. Auch der neugefassten Regelung lässt sich mithin klar entnehmen, dass der Gesetzgeber an die Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Informationspflichten keine den ordnungsgemäßen Anlauf der Widerrufsfrist hindernde Sanktion knüpft, während dies im Falle von fehlenden Pflichtangaben in der Vertragsurkunde unverändert nach §§ 492 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 4, 356b Abs. 2 Satz BGB n.F. vorgesehen ist.
(2) Die vom Kläger aufgeworfene Auslegungsfrage konnte der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16, juris Rn. 7) schon deshalb ausdrücklich offen lassen, weil dort „der zugunsten des Klägers als notwendig unterstellte Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung […] unter Nr. 13 des Darlehensvertrages“ enthalten war und mithin in der Vertragsurkunde selbst. Dies ändert indes nichts daran, dass der - zumindest nach Lesart des Klägers weiterhin bestehende - gewisse begriffliche Widerspruch zwischen dem Wortlaut „der Vertrag muss ... enthalten …“ in § 492 Abs. 2 BGB a.F. einerseits und der damit auch in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. ausdrücklich in Bezug genommenen „vorvertraglichen Information“ andererseits, den der Gesetzgeber anlässlich der Neufassung der Norm im Jahr 2010 bereits hinreichend ausgeräumt wähnte, für die Regelungsreichweite des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB a.F. jedenfalls ein zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsinhalt differenzierendes Verständnis verlangt. Danach musste der in der vorvertraglichen Information zum Darlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. erforderliche Hinweis nicht im Vertrag, sondern nur - wie dort ausdrücklich geregelt - in der vorvertraglichen Information enthalten sein.
dd) Vor diesem Hintergrund besteht schließlich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger vermeintlich zu seinen Gunsten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 30 f.), wonach ein Kreditinstitut die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. „im Vertrag“ zu gebenden Pflichtangaben - zu der dort im Vertragsformular beispielhaft genannten zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren - nicht durch die Verwendung des seinerzeit gültigen ESM erfüllen konnte. Denn vorliegend geht es nicht um (Pflicht-)Angaben, welche die Beklagte qua Vereinbarung gemäß den - auf einen Immobiliarkredit grundsätzlich nicht anwendbaren - Vorschriften in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 (Aufsichtsbehörde) und Nr. 5 (Kündigungsverfahren) EGBGB a.F. durch einen Abdruck im Vertrag hätte erteilen müssen, sondern eben nur um eine nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. geschuldete vorvertragliche Informationspflicht (die sie durch das hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Muster des ESM erfüllt hat).
c) Darauf, dass der Gesetzgeber den zuvor geschilderten Regelungszusammenhang zwischenzeitlich erneut novelliert hat und Art. 247 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n.F. nunmehr verlangt, dass der nach § 491a Abs. 1 BGB n.F. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge verpflichtende vorvertragliche Hinweis auf die mögliche Abtretung der Darlehensforderung an Dritte nicht mehr in dem aktuellen ESIS-Merkblatt - dem jetzt in Anlage 6 als Muster vorgesehenen Nachfolger des ESM - enthalten sein darf, sondern gesondert in „weiteren vorvertraglichen Informationen“ mitgeteilt werden muss, kommt es im Streitfall von vornherein nicht an. Der von der Beklagten verwendete Hinweistext entsprach dem seinerzeit vom Gesetzgeber in Anlage 5 für Immobiliarkredite im Sinne des § 503 BGB a.F. vorgesehenen ESM-Muster und enthält den betreffenden Abtretungshinweis in der dort inhaltlich und gestalterisch vorgesehen Form; ein gesonderter Abdruck war danach aus Sicht des Gesetzgebers gerade nicht erforderlich. Unabhängig davon hätte eine diesbezügliche Informationspflichtverletzung - wie ausgeführt - ohnehin keine Auswirkung auf den ordnungsgemäßen Anlauf der Widerrufsfrist.
3. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Streitwert II. Instanz: