Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.04.2019 – 4 U 99/18

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0403.4U99.18.00

Tenor§

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf eines Darlehens auf Rückzahlung von 22.808,32 € in Anspruch.

Unter dem 12./16.07.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Annuitätendarlehens mit einem Nennbetrag von 260.000,- €. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie und war durch eine Grundschuld an dem entsprechenden Grundstück der Kläger gesichert. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der diesen gemäß Ziffer 18 des Vertrages ergänzenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und des im Rahmen der „Besondere Vereinbarungen“ des Vertrages zu dessen Bestandteil erklärten Europäischen Standardisierten Merkblattes (im Folgenden: ESM), die der Vertragsurkunde jeweils angeheftet waren, wird auf die als Anlagen K 1 (Darlehensvertrag und AGB; Bl. 33 bis 39 d.A.) sowie K2 (ESM; Bl. 40 bis 44 R d.A.) vorgelegten Kopien Bezug genommen.

Die Kläger zahlten in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Raten und machten darüber hinaus von der ihnen eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeit Gebrauch. Mit Ablauf des 30.12.2016 war das Darlehen vollständig zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 25.04.2017 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Mit Schreiben vom 19.04.2018 übersandte die Beklagte den Klägern die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, wobei sie gleichzeitig mitteilte, sie habe den Vorgang zum Darlehen nach dessen Rückführung bereits als erledigt archiviert gehabt, bei der Auslagerung der archivierten Vorgänge in ihr Zentralarchiv jedoch festgestellt, dass die Kläger die Löschungsbewilligung noch nicht abgefordert gehabt hätten.

Aufgrund dieses Widerrufs haben die Kläger die Beklagte nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus § 346 BGB auf Zahlung von 22.808,38 € in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Insbesondere sei die Information, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)“ nicht nur deshalb falsch, weil sie nicht der anwendbaren, im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 geltenden, gesetzlichen Regelung des § 495 BGB entspreche, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt haben die Kläger gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei verfristet; die Widerrufsinformation entspreche den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen. Das Widerrufsrecht sei gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. erloschen und im Übrigen auch verwirkt.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Kläger hätten eine ordnungsgemäße Information über ihr Widerrufsrecht erhalten. Die gesetzlichen Vorgaben des § 495 BGB seien erfüllt. Ein Erfordernis besonderer Hervorhebung der Pflichtangaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bestehe nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass in der Widerrufsinformation der Hinweis darauf enthalten sei, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher sei deutlich, dass es sich letztlich um eine Widerrufsfrist handele, die je nach Konstellation zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen könne. Der Einwand, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt sei, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, sei unklar, lasse unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im allgemeinen bekannt seien. Der Hinweis mache bloß deutlich, dass eine Rückzahlung nach Ablauf von 30 Tagen negative Konsequenzen haben könne. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Hinweis enthalte, der Darlehensnehmer habe dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Diese Formulierung entspreche § 495 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014.

Der Beginn der Widerrufsfrist sei eindeutig bezeichnet. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ habe die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a BGB a.F. übernommen; eine weitere Präzisierung könne der Bank nicht abverlangt werden. Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation bestehe auch nicht wegen des Hinweises zur Abhängigkeit des Fristbeginns vom Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insoweit habe sich die Beklagte zwar zu mehr verpflichtet als sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Dies sei jedoch für den Verbraucher günstig und bleibe der Bank unbenommen. Bereits ein knapper Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB wäre ausreichend gewesen; die in Klammern gesetzten Zusätze gestalteten das Recht zum Widerruf für den Darlehensnehmer nicht unübersichtlicher oder irreführender. Da die Aufzählung eindeutig nicht abschließend sei, werde er auch nicht davon abgehalten, die Einhaltung der weiteren in § 492 Abs. 2 BGB aufgezählten Pflichtangaben zu prüfen. Aus dem Europarecht ergebe sich nichts Abweichendes. Nach den Erwägungen zur Richtlinie 2008/48/EG hätten durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gerade ausgeschlossen sein. Die Kammer folge auch nicht der Auffassung der Kläger, der deutsche Gesetzgeber habe mit der überschießenden Umsetzung der Richtlinie eine rechtlich einheitliche Behandlung der Widerrufsrechte von Realkreditnehmern und richtlinienkonform auszulegenden Widerrufsrechten von sonstigen Kreditnehmern im Verbraucherdarlehensrecht bezweckt. Schon aus den expliziten Einschränkungen in § 491 Abs. 2 und 3 BGB sowie §§ 503 bis 505 BGB ergebe sich, dass gerade keine Konformität erreicht werden sollte. Für das nationale Recht sei der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend. Infolge dessen müsse auch keine Vorlage der Sache an den EuGH erfolgen.

Der Vertrag enthalte auch die gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 b, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben. Die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der Vermittlerkosten im ESM erweise sich als hinreichend, nachdem der Vertragstext nicht explizit eine Anheftung verlange. Die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung.

Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 355 Abs. 4 BGB anwendbar sei, sei darüber hinaus das Recht der Kläger zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Insbesondere habe das Umstandsmoment im vorliegenden Fall ein so erhebliches Gewicht, dass an das Zeitmoment nur noch verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorzeitige vollständige Rückführung des Darlehens im Dezember 2016 unter vorbehaltlosem Ausgleich der von der Bank geforderten Vorfälligkeitsentschädigung habe aus Sicht der Bank nur dahin verstanden werden können, dass auch die Darlehensnehmer diese Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachtet hätten. Die Kläger seien aus eigenem Antrieb an die Beklagte mit der Absicht der vorzeitigen Ablösung des Darlehens herangetreten, woraufhin es zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gekommen sei, welche ihrerseits mit Zahlung des geforderten Ablösebetrages vollständig abgewickelt worden sei. In diesem Zusammenhang komme es nicht erneut auf den Zeitablauf zwischen Ablösung des Darlehens und Erklärung des Widerrufs an. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank sei zu dem Zeitpunkt zu bejahen, zu dem es zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Darlehensnehmers komme. Insbesondere aufgrund der Aufgabe einer ihr zustehenden Sicherheit könne sich die Beklagte auf schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, dass ein Widerruf nicht erfolgen werde.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen.

Sie machen geltend, bei der Annahme der Verwirkung habe das Landgericht verschiedene Gesichtspunkte übersehen. So sei schon aufgrund der Vielzahl der Widerrufsfälle von Darlehen auch der Beklagten zu berücksichtigen, dass aus Sicht eines objektiven Beobachters im Jahr 2016 die vorbehaltlose Rückführung eines Darlehens alles andere als ein Grund sei, darauf zu vertrauen, dass im Nachgang kein Widerruf mehr erfolge. Ebenso sei die geänderte Gesetzeslage zu berücksichtigen, die eine Höchstfrist für den Widerruf bis zum Ablauf des 21.06.2016 gerade nur für bis zum 10.06.2010 geschlossene Verträge vorsehe, während es im Übrigen beim „ewigen Widerrufsrecht“ bleibe. Schließlich seien die Erwägungen des Landgerichts zum Umstandsmoment nicht tragfähig, da das Darlehen im vorliegenden Fall nicht auf Wunsch der Kläger vorzeitig infolge einer Aufhebungsvereinbarung unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst worden, sondern regulär im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten von Tilgung und Sondertilgung zurückgeführt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Löschungsbewilligung für die Grundschuld erst mit Schreiben vom 19.04.2018 übersandt.

Die Sichtweise als richtig unterstellt, dass die Widerrufsinformation trotz der Aufführung der „Aufsichtsbehörde“ als vermeintliche Pflichtangabe nicht zu beanstanden sei, sei die Frist jedenfalls deshalb nicht angelaufen, weil die Angabe nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss sondern lediglich im ESM erfolgt sei.

Wolle man das ESM gleichwohl in die Betrachtung einbeziehen, hätte die Beklagte in der Vertragsurkunde einerseits und in dem ESM andererseits über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages widersprüchlich unterrichtet. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Informationen für den Fall der außerordentlichen Kündigung unvollständig, da eine Angabe zur notwendigen Form für eine Kündigung der Bank fehle.

Das Landgericht habe die Rechtsprechung des BGH zur Klarheit und Verständlichkeit eines Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB zu Unrecht auch auf den zeitlichen Bereich ausgeweitet, in welchem der Lauf der Widerrufsfrist überhaupt nicht vom Erhalt bestimmter Pflichtangaben abhängig gewesen sei; in diesem Zeitraum sei der Hinweis jedoch irreführend und somit gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, zumal, wenn man berücksichtige, dass gemäß Art. 247 § 9 EGBGB weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung zu den Pflichtangaben gehörten. Lege man die erteilte Information zum Fristbeginn dahin aus, dass das Anlaufen der Frist vom Erhalt sämtlicher für einen Verbraucherdarlehensvertrag erforderlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB abhängig gemacht werde – dies hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 zur Diskussion gestellt -, fehle es in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag an der gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, den die Beklagte gemäß Ziffer 9.2 des Vertrages geltend zu machen beabsichtigt habe. Ebenso fehle es an der gemäß Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderlichen Angabe des Gesamtbetrages.

Auch im Hinblick auf das unwirksame Aufrechnungsverbot könne dem Landgericht nicht gefolgt werden. Könne der Darlehensnehmer durch das Aufrechnungsverbot vom Widerruf abgehalten werden, müsse die so begründete Unwirksamkeit dieses Verbotes auch dazu führen, dass keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei.

Die Kläger weisen darüber hinaus auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hin, mit dem dieses dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zur „Kaskadenverweisung“ vorgelegt hat.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte in Abänderung des am 10.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 21/18, zu verurteilen, an die Kläger 22.808,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank sei dem 25.04.2017 bis Rechtshängigkeit sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Insbesondere macht sie geltend, mit ihrem Vorbringen betreffend die Freigabe der Sicherheiten seien die Kläger bereits gemäß § 530 ZPO präkludiert; jedenfalls werde aus dem Anschreiben der Beklagten vom 19.04.2018 zur Übersendung der Löschungsbewilligung deutlich, dass die Beklagte den Vorgang bereits nach Rückführung des Darlehens als erledigt archiviert habe. Im Übrigen hält sie daran fest, dass das Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 355 Abs. 4 BGB erloschen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Den Klägern steht aufgrund des mit Schreiben vom 25.04.2017 erklärten Widerrufs ihrer Willenserklärung zum Abschluss des unter dem 12.07./16.07.2010 zustande gekommenen Darlehensvertrages kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) zu.

1. Zwar bestand für die Kläger gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. Der Umstand, dass das streitgegenständliche, grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie), deren Umsetzung die ab dem 11.06.2010 in Kraft getretenen Regelungen dienten, nicht umfasst war, ändert nichts daran, dass die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB a.F. grundsätzlich auch für Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge galten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 16/11643 S. 76).

2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach das Widerrufsrecht der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 25.04.2017 bereits verwirkt war.

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – Rn. 37, juris; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. nur: BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 - jeweils m.w.N.).

Vorliegend ist zwar ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment gegeben. Seit der Darlehensvertragserklärung der Kläger vom 16.07.2010 bis zur Widerrufserklärung am 25.04.2017 ist immerhin ein Zeitraum von nahezu 7 Jahren verstrichen.

Das Umstandsmoment der Verwirkung ist hingegen nicht erfüllt. Entscheidend hierfür ist in erster Linie das Verhalten des Berechtigten. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist insoweit maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.

Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, sondern setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – Rn. 37, juris). Insofern kann dahinstehen, ob den Klägern dahin gefolgt werden kann, die Beklagte habe angesichts der Vielzahl von Widerrufsfällen, die gerade auch ihre nach dem 11.06.2010 erteilten Widerrufsinformationen betroffen hätten oder deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerrufs gerade nur für vor dem 11.06.2010 geschlossene Darlehens befristet, sondern ein unbefristetes Widerrufsrecht konstituiert habe, ohnehin kein Vertrauen mehr bilden können, dass ein Darlehensvertrag nach Rückführung des Darlehens nicht mehr widerrufen werde. Allein die Tatsachen, dass die Kläger das Darlehen bis zum 31.12.2016 entsprechend der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung unter Nutzung der ihnen eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten vollständig zurückgeführt haben und auch nach diesem Zeitpunkt noch weitere drei Monate und 25 Tage verstrichen sind, bis die Kläger am 25.04.2017 den Widerruf erklärt haben, reichen zur Begründung des Umstandsmoments einer Verwirkung im vorliegenden Fall schon aus anderen Gründen nicht aus. Der Senat verkennt nicht, dass die vollständige und beanstandungslose Rückführung des Darlehens – entgegen der Darstellung des Landgerichts ist das Darlehen unstreitig nicht auf Wunsch der Kläger vorzeitig zurückgeführt worden; die Kläger haben deshalb auch keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt - einen gewichtigen Umstand darstellt, der aus Sicht der Beklagten darauf hindeuten konnte, dass auch Kläger die Vertragsbeziehung als abgeschlossenen Vorgang betrachteten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – für die Beklagte erkennbar – mit der Rückführung des Darlehens durch die Kläger die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis noch nicht vollständig abgewickelt waren, sondern den Klägern aus der in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag getroffenen Sicherungsabrede noch ein Anspruch auf Rückgabe der als Sicherheit gewährten Grundschuld zustand. Da dieser Anspruch noch offen war, konnte die Beklagte jedenfalls bis zum 25.04.2017, d.h. knapp fünf Monate nach vollständiger Rückführung, kein belastbares Vertrauen darein setzen, dass die Kläger das Vertragsverhältnis nicht noch einmal einer letzten Prüfung unterziehen würden. Daran ändert es auch nichts, dass die Kläger bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 19.04.2018 die Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht gefordert hatten. Konnte die Beklagte danach aber vor dem 25.04.2017 nicht darauf vertrauen, dass die Kläger keine Rechte aus dem Darlehensvertrag mehr geltend machen würden, kommt es darauf, dass die Beklagte, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19.04.2018 ergibt und was klägerseits auch nicht in Abrede gestellt wird, den Vorgang tatsächlich bereits unmittelbar nach der vollständigen Rückführung des Darlehens archiviert und lediglich anlässlich der Umlagerung in ihr Zentralarchiv nochmals überprüft hatte, nicht an.

3. Der Widerruf der Kläger konnte den Darlehensvertrag jedoch nicht mehr in ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne der §§ 357 Abs. 1, 346 BGB a.F. umwandeln, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 25.04.2017 bereits abgelaufen war.

Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 geltenden Fassung beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher die an die Stelle der Widerrufsbelehrung tretende Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. erhalten hat (§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.) und auch nicht vor Vertragsschluss § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.).

Die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. bestand bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. darin, dass „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ sowie ein Hinweis enthalten sein mussten auf „die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten“, wobei der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben war. Dabei waren ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit „Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ die Angabe des Empfängers „sowie Formvereinbarungen (insbesondere entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB)“ gemeint (BT-Drucks.16/11643 S. 128).

a) Die danach erforderlichen Angaben und Hinweise hat die Beklagte mit der Widerrufsinformation unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages sowohl in Bezug auf die äußere Gestaltung als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt.

aa) Es ist – dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 – m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt – weder zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist, noch dass es sich bei dem Vertrag insgesamt um einen Formularvertrag mit Ankreuzoptionen für verschiedene Vertragskonstellationen handelt und auch die Widerrufsinformation als solche verschiedene Ankreuzoptionen enthält.

bb) Die erteilte Widerrufsinformation enthält – dies stellen die Kläger auch nicht in Abrede - klar und verständlich die erforderlichen Hinweise auf das Widerrufsrecht (§ 360 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) und darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.), den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Beklagten als derjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) und den Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens einschließlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.

cc) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch hinreichend deutlich über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist.

aaa) Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht unklar oder unverständlich.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 14).

(1) Soweit in S. 2 der Widerrufsinformation formuliert ist, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrages“ kann ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher dies jedenfalls nicht anders verstehen als die gesetzliche Formulierung „nicht vor Vertragsschluss“ in § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F (ebenso BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 17 zu denselben Formulierungen in einem Sparkassenformularvertrag einerseits und der gesetzlichen Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 - Rn. 8).

(2) An der erforderlichen Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation fehlt es auch nicht deshalb, weil nach der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation die Frist darüber hinaus erst beginnt, „nachdem der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Zwar war nach der am 12.07./16.07.2010 geltenden gesetzlichen Regelungen der Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (noch) nicht als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist normiert; vom Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB war der Beginn der Widerrufsfrist erst aufgrund des Gesetzes vom 24.07.2010 mit Wirkung zum 30.07.2010 abhängig. Entgegen der Auffassung beider Parteien, hat das Landgericht jedoch zu Recht angenommen, dass die Aufnahme dieses Erfordernisses in die Widerrufsinformation der Ziffer 14 des Vertrages zur Folge hat, dass die Parteien den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB rechtsgeschäftlich wirksam auch bereits für den zwischen ihnen am 12.07./16.07.2010 geschlossenen Vertrag zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben. Insoweit gilt nichts anderes als – in Bezug auf die Rechtslage nach dem 30.07.2010 - für die Aufnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben in einen Klammerzusatz (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 29/30, juris BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 Rn. 22, juris).

(a) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, auf eine Widerrufsbelehrung sei zwar das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB anwendbar; es handele sich jedoch nicht um eine Willenserklärung. Es fehle an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten, dem Verbraucher mit der Aufnahme falscher Pflichtangaben ein Angebot zu erteilen; mit der Information über das Widerrufsrecht wolle der Darlehensgeber lediglich die ihm vom Gesetz auferlegte Verpflichtung erfüllen, um die Widerrufsfrist überhaupt in Gang zu setzen. Darauf, ob die Beklagte (subjektiv) den Willen hatte, das Anlaufen der Widerrufsfrist von dem nach den gesetzlichen Regelungen (noch) nicht bestehenden Erfordernis der Erteilung von Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB abhängig zu machen, kommt es bereits deshalb nicht an, weil für AGB der Grundsatz der objektiven Auslegung gilt. Diese sind ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 442/10 - Rn. 30). Dies bedeutet jedoch, dass die von der Beklagten erteilte Information, die Widerrufsfrist beginne erst, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe, von einem Durchschnittskunden nur dahin verstanden werden kann, dass die Beklagte dem Kunden verspricht, einen nach Ablauf von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklärten Widerruf zu akzeptieren, wenn der Kunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erhalten hat. Da eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Beklagten nicht bestand, kann ein solches Versprechen rechtlich nur dann verbindlich abgegeben sein, wenn es als Angebot zur Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung ausgelegt wird.

(b) Dieses, weil ihnen günstig (AGB-rechtlich) unbedenkliche, Angebot haben die Kläger – auch insoweit folgt der Senat der Sichtweise des BGH (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 31, juris) - mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, entgegen der Auffassung des BGH sei für sie ein Abhängigmachen des Anlaufens der Widerrufsfrist von den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB keineswegs günstig, weil ihnen – nicht zuletzt infolge der sog. Kaskadenverweisung – die Feststellung des Beginns der für ihren Vertrag laufenden Widerrufsfrist erheblich erschwert werde. Die Kläger übersehen, dass jede über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende, von der Beklagten zu erfüllende zusätzliche Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist für sie günstig ist, ohne dass es darauf ankommt, wie schwierig es ist herauszufinden, ob die Beklagte die Bedingung erfüllt hat und ob danach das Widerrufsrecht trotz Ablaufs der in der Information angegebenen Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss noch fortbesteht oder nicht.

(c) Dadurch, dass die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist über die gesetzlichen Anforderungen hinaus von dem Erhalt der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB abhängig gemacht haben, wird die Widerrufsinformation der Beklagten nicht unklar oder unverständlich.

Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kläger hält der Senat – und zwar auch für den vorliegenden Vertrag vom 12.07./16.07.2010 - daran fest, dass die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gemessen an dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist genügt. Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste(BGH Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 – 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 – Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 – Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 – 4 U 166/17 – Rn. 44).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine andere Sichtweise auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.

Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV oder im Hinblick auf die bereits erfolgte Vorlage des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) zur Klärung der Vereinbarkeit der hier vertretenen Auffassung mit der Verbraucherkreditrichtlinie kommt von vornherein nicht in Betracht. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob dem Landgericht Potsdam dahin gefolgt werden kann, dass der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliendarlehen überhaupt nicht überschießend umgesetzt habe. Allein der Umstand, dass gemäß §§ 503 bis 505 BGB a.F. und Art 247 § 9 EGBGB a.F. nur bestimmte zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie getroffene Regelungen auf den Immobiliendarlehensvertrag anwendbar sind, dürfte nicht zur Folge haben, dass es sich bei denjenigen Regelungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gleichermaßen für den Verbraucherkreditvertrag wie für den Immobiliendarlehensvertrag mit einem Verbraucher gelten – insbesondere die Regelungen zum Widerrufsrecht in § 495 BGB a.F. und zum Vertragsinhalt gemäß § 492 BGB a.F. sowie (mit den Einschränkungen des Art. 247 § 9 EGBGB) die Informationspflichten nach Art. 247 EGBGB a.F. -, nicht um eine überschießende Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie handelt. Auch der Umstand, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen bereits vor der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie von dem Anwendungsbereich der Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff. BGB einbezogen waren und daran lediglich aufgrund des engeren Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nichts geändert werden sollte (BT-Drucks. 16/11643 S. 76), spricht nicht zwingend gegen eine überschießende Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Letztlich kann die Frage einer überschießenden Umsetzung jedoch offen bleiben. Zutreffend hat das Landgericht nämlich darauf hingewiesen, dass nach der Erwägung 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Dies bedeutet jedoch, dass auch bei einer überschießenden Umsetzung der Unionsvorschriften kein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts dem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgeschlossen hat, einheitlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - C 583/10 - Rn. 54 bis 57) mit der Folge, dass es dem EuGH für den Bereich der überschießenden Umsetzung an einer Entscheidungskompetenz fehlt.

Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (6 U 88/18 – Rn. 23 ff., juris) überzeugend begründet hat, sprechen unabhängig davon gute Gründe dafür, dass eine Widerrufsinformation, die die für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben in der Weise bezeichnet, dass sie auf die gesetzlichen Regelungen verweist, aus denen sich ergibt, welche Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag enthalten sein müssen, den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie genügt. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Regelung, wonach die Pflichtangaben, von deren Erteilung das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängt, in der Information zum Widerrufsrecht im Einzelnen aufgeführt sein müssen. In Art. 14 Abs. 1 b) Verbraucherkreditrichtlinie ist vielmehr lediglich bestimmt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht erhalten hat. Über diese Fristbestimmung muss der Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 p) Verbraucherkreditrichtlinie in klarer und prägnanter Form informiert werden. Dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation selbst konkret zu benennen seien, ist diesen Regelungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) nicht zu entnehmen. Wie das OLG Stattgart (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Widerrufsinformation insgesamt (und nicht nur beispielhaft) aufgeführt werden könnten, nicht geschlossen werden, dass sie dort auch insgesamt aufgeführt werden müssen. Dem können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus der Entscheidung des EuGH vom 09.11.2016 – C-42/15 – ergebe sich, dass die in Art. 10 Abs. 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Elemente und damit sowohl die Frist als auch die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs in dem Darlehensvertrag selbst anzugeben seien, damit sie den Anforderungen an klare und prägnante Angaben erfüllten. Dies besagt nichts darüber, ob in einer in einer in dem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation die Pflichtangaben als solche nicht, - gerade um der Klarheit und Prägnanz der Widerrufsinformation Willen - in der Weise bezeichnet werden können, dass auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen werden kann, aus denen sich ergibt, welche Pflichtangaben der Darlehensvertrag enthalten muss. Immerhin wird – auch insoweit schließt sich der Senat der Sichtweise des OLG Stuttgart an (a.a.O. Rn. 24) zu – dem Verbraucher mit einem Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung der Widerrufsfrist nichts Unzumutbares auferlegt. Will er die Widerrufsfrist sicher einhalten, kann er sich an die vierzehntägige Frist ab Vertragsschluss halten und unterstellen, dass ihm die darlehensgewährende Bank die geforderten Pflichtangaben erteilt hat. Hält er dies für zweifelhaft oder kommt er erst zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Entschluss, sich von dem Vertrag lösen zu wollen, bleibt es ihm unbenommen, im Gesetz nachzulesen und zu überprüfen, ob sämtliche Pflichtangaben erteilt worden sind. Dass ein durchschnittlicher Verbraucher (ohne juristische Vorkenntnisse) Schwierigkeiten haben mag, der Verweisungskette über § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB folgend nachzuvollziehen, ob die jeweils bezeichneten Angaben sämtlich in seinem Darlehensvertrag aufgeführt sind, ist nicht dem Mangel der ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung gestellten Information, sondern der Art und dem Umfang der nach den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie wie den gesetzlichen Regelungen zu deren Umsetzung erforderlichen Angaben geschuldet.

(d) Es fehlt auch nicht deshalb an einer klaren und verständlichen bzw. knappen und prägnanten Information zur Widerrufsfrist, weil die Beklagte als Beispiele für die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in dem verwandten Klammerzusatz auch solche Beispiele angegeben hat, die gerade nicht zu denjenigen Angaben gehörten, die der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten musste.

Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB a.F; die Inanspruchnahme des Darlehens war gemäß Ziffer 4 des Vertrages von der Bestellung einer Grundschuld abhängig und erfolgte mit einem Effektivzinssatz von 3,70 % zu Bedingungen, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich waren. Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 503 BGB waren jedoch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB a.F. sowie nach § 3 Abs. 4 EGBGB und nach § 8 EGBGB zwingend sind. Die in dem Klammerzusatz als Beispiele angeführten Angaben „zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung“ und „der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB a.F. in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein mussten, gehörten nicht zu diesen für Immobiliendarlehensverträge zwingenden Angaben.

Auch insoweit ist allerdings aus den bereits ausgeführten Gründen der Auffassung des BGH (Urteile vom Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 25 ff., juris und vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – Rn. 22, juris) zu folgen, wonach eine Aufnahme von Beispielen für Pflichtangaben in Klammerzusätzen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich waren, dahin auszulegen ist, dass die Parteien auch insoweit eine wirksame Vereinbarung über entsprechende zusätzliche Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist getroffen haben.

Dies ändert – aus den ebenfalls bereits ausgeführten Gründen - nichts an der hinreichenden Klarheit und Verständlichkeit der Information zum Beginn der Widerrufsfrist. Die Argumentation der Kläger, unabhängig von den grundsätzlichen mit der sog. Kaskadenverweisung verbundenen Schwierigkeiten werde ein Darlehensnehmer, wenn er sich bis zu Regelung in Art. 247 § 9 EGBGB vorgearbeitet habe und zu der Erkenntnis gelangt sei, dass es sich bei seinem Vertrag um einen Immobiliendarlehensvertrag handele, endgültig verwirrt, wenn er feststellen müsse, dass bei einem solchen Vertrag Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) oder zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), die die Beklagte gerade als Beispiele für Pflichtangaben angeführt hat, überhaupt nicht zu den für seinen Vertrag gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben gehören, überzeugt nicht. Ein Darlehensnehmer, der zu der vorbeschriebenen Erkenntnis gelangt, wird daraus bei objektiver Auslegung den Schluss ziehen, dass die Beklagte ihre Angaben nicht auf die für einen Immobiliendarlehensvertrag zwingenden Angaben beschränkt, sondern jedenfalls die als Beispiele benannten, nur für andere Verbraucherdarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen, Pflichtangaben freiwillig zusätzlich erteilt und von der Erteilung auch das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig macht. Soweit der Senat im Termin am 13.03.2019 vor dem Hintergrund der Gesetzeslage im Zeitraum zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 erwogen hat, die von der Beklagten erteilte Information angesichts der zur Erläuterung für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. angeführten, bei Immobiliendarlehensverträgen gerade nicht zwingenden, Beispiele noch weitergehend dahin auszulegen, dass danach das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht nur von der Erteilung der für Immobiliendarlehensverträge zwingenden, sondern sämtlicher gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. für Verbraucherdarlehensverträge erforderlicher Pflichtangaben abhängig gemacht werde, hält er daran nicht fest. Zwar spricht für diese Auslegung, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in Art 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. die bei Immobiliendarlehensverträgen erforderlichen Pflichtangaben gerade auf einen Ausschnitt aus dem Katalog der bei anderen Verbraucherdarlehensverträgen beschränkt hat, die von der Beklagten angeführten Beispiele aber gerade nicht zu diesem Ausschnitt gehören. Diese Erwägung lässt jedoch außer Acht, dass § 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. lediglich bestimmt, welche der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Pflichtangaben auch in einem Immobiliendarlehensvertrag zwingend sind und damit dem Unternehmer bei einem Immobiliendarlehensvertrag freistellt, ob und welche weiteren Angaben er erteilt. Berücksichtigt man diesen Gesichtspunkt, kann der Darlehensnehmer die Aufnahme der nicht zu den zwingenden Angaben in einem Immobiliendarlehensvertrag gehörenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde als Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur dahin verstehen, dass die Beklagte gerade diese Angaben freiwillig machen werde und auch davon das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig sein soll.

bbb) Haben die Parteien – wie ausgeführt – den Beginn der Widerrufsfrist über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. hinaus von der Erteilung weiterer Pflichtangaben abhängig gemacht, ist es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Dauer der Frist über die Angabe der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinaus darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich informiert werden könne, und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt.

ccc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation auch nicht deshalb unklar, weil die in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Nr. 11 Abs. 1 ein Aufrechnungsverbot enthalten, das der Bundesgerichtshof im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligend qualifiziert hat (BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – Rn. 12 ff., juris).

Ein rechtlicher Zusammenhang zu der hier in Rede stehenden Prüfung, welche die formale und inhaltliche Richtigkeit der Widerrufsinformation betrifft, ist nicht gegeben. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfasst die hier in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten ebenfalls enthaltene Klausel aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. (heute: §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 a BGB) geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (BGH, aaO, Rn. 19 mwN). Aus diesen AGB-rechtlichen und somit allein auf die in Rede stehende AGB-Klausel bezogenen Erwägungen ist indes nicht zu folgern, dass die hier an § 355 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 495 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zu messende Verpflichtung der Beklagten, ordnungsgemäße Angaben zum Widerrufsrecht des Klägers zu machen, nicht erfüllt worden ist. Es ist zu unterscheiden zwischen einer an den Verbraucher gerichteten Information auf der einen und einer vertraglichen Modifikation der Rechtslage auf der anderen Seite. Letztere stellt keine an den Verbraucher gerichtete Information dar. Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 – Rn. 18 ff., juris; im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 107/18 – Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 – 4 U 90/18 – Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 – 16 U 11/18 – Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2019 – 6 U 88/18 – Rn. 30 ff., juris). Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der BGH habe die Unwirksamkeit der Klausel zum Aufrechnungsverbot gerade damit begründet, dass darin eine „unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“ liege. Dies ist entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs gleichbedeutend mit einer an den Verbraucher gerichteten Information zum Widerrufsrecht, die geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Einer Auswirkung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrages auf die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung ist im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass „eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich [wird], dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16 – Rn. 25, juris ebenso bereits BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14 Rn. 11, juris). Diese Beurteilung ist im Streitfall umso zutreffender, als das Aufrechnungsverbot in Nr. 11 der AGB der Beklagten nicht etwa einen Zusatz zu der gesondert im Vertragsformular stehenden Widerrufsinformation darstellt, sondern nur eine sonstige Klausel, die allein in einer AGB-rechtlich vermittelten Beziehung zur Ausübung des Widerrufsrechts selbst steht.

b) Der zwischen den Parteien unter dem 12./16.07.2010 geschlossene Vertrag enthält - auch dies war Gegenstand der Erörterung im Verhandlungstermin am 13.03.2019 - sämtliche Angaben, von denen nach der in Ziffer 14 erteilten Widerrufsinformation das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war.

aa) Die gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für den Immobilienvertrag zwingenden Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB a.F. sind sämtlich in dem Darlehensvertrag aufgeführt.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Angaben zu den sonstigen Kosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht unvollständig, weil unter Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages keine Kosten der Vermittlung des Darlehensvertrages aufgeführt sind, obwohl dieser unstreitig durch die … vermittelt worden ist. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei den von der Beklagten getragenen Vermittlungskosten überhaupt um „sonstige Kosten“ im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. handelt, da die durch die Vermittlung entstandenen Kosten in Höhe von 2.600,- € zwar nicht in dem Darlehensvertrag, aber in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (Bl. 44 R d.A.) aufgeführt sind.

Eine Angabe in einem ESM, das der vorvertraglichen Information dient, mag zwar grundsätzlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht genügen, weil danach die Angaben gerade in dem Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein müssen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil die Parteien auf der letzten Seite des (eigentlichen) Darlehensvertragstextes eine besondere Vereinbarung getroffen haben, wonach das Europäische Standardisierte Merkblatt „Bestandteil des Darlehensvertrages“ ist. Unerheblich ist, ob es – was der BGH mit Urteilen vom 04.07.2017 (- XI ZR 741/16 – Rn. 28, juris) und vom 05.12.2017 (- XI ZR 253/15 – Rn. 25, juris) problematisiert hat – erforderlich ist, dass die Vertragsurkunde und die in dieser in Bezug genommenen Schriftstücke, etwa in Form einer Heftung, zu einer einheitlichen Urkunde verbunden worden sind. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Vertragsurkunde, die die Kläger erhalten haben, darin bestand, dass dem eigentlichen Vertragstext sowohl in Ziffer 18 des Vertrages in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als auch das in den besonderen Vereinbarungen des Vertrages zu dessen Bestandteil erklärte Europäische Standardisierte Merkblatt angeheftet waren.

Dem können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Rahmen der besonderen Vereinbarungen sei das ESM nicht konkret bezeichnet worden. Dass sich das an den Vertrag angeheftete ESM gerade auf den streitgegenständlichen Vertrag bezog, ergibt sich eindeutig aus den inhaltlichen Angaben in dem ESM.

bb) Aus demselben Grund fehlt es auch nicht an der Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde. Auch die Aufsichtsbehörde ist zwar nicht in dem Darlehensvertrag, aber in dem zum Bestandteil des Darlehensvertrages erklärten und an diesen angehefteten ESM (Bl. 43 R d.A.) angegeben.

cc) Die Angaben der Beklagten zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass für die außerordentliche Kündigung weder in Ziffer 9.2. des Darlehensvertrages noch in Ziffer 12 des ESM oder in Ziffer 26 Abs. 2 und 3 der AGB, auf die Ziffer 9.2 des Darlehensvertrages verweist, für die außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers angegeben ist, in welcher Form diese zu erfolgen hat. Ein Hinweis darauf, dass die Kündigung des Darlehensnehmers in Textform erfolgen soll und diejenige der Sparkasse in Textform erfolgt, findet sich nur in Ziffer 9.1 des Darlehensvertrages, d.h. unter der Überschrift „Ordentliche Kündigung“. Die Kläger machen auch zu Recht geltend, dass zu den Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung auch solche zur Form der Kündigung gehören, jedenfalls soweit nach den gesetzlichen Regelungen eine besondere Form erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung für die Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB bezweckt die Vorschrift, dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Dass die Kündigung des Darlehensgebers, d.h. sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung, in Textform erfolgen musste, ergibt sich aus § 492 Abs. 5 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung, wonach Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, der Textform bedürfen.

Gleichwohl verstoßen die Angaben nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 10.07.1990 – XI ZR 275/89 – Rn. 17/18, juris), sondern sind zu messen an den Durchschnittserwartungen und – erkenntnismöglichkeiten eines aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners. Ein solcher wird jedoch, wenn er die in Ziffer 9 unter der Überschrift „Kündigung/sofortige Fälligkeit“ erteilten Informationen zur Kenntnis nimmt und unter Ziffer 9.1. zur ordentlichen Kündigung erfährt, die Beklagte werde die Kündigung in Textform erteilen, zu dem Schluss gelangen, dass dies erst Recht für die unter Ziffer 9.2. beschriebene außerordentliche Kündigung gilt, zumal in Ziffer 9.2. überhaupt keine Angaben zu dem Verfahren bei einer Kündigung gemacht werden, sondern lediglich die möglichen Gründe für eine außerordentliche Kündigung beschrieben werden und es darüber hinaus jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass eine Sparkasse die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages nicht in Textform erklären wird.

(2) Die Angaben der Beklagten zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung sind auch nicht deshalb unklar oder unverständlich, weil die unter Ziffer 9.1 des Darlehensvertrages (Anlage K 1; Bl. 34 R d.A.) einerseits und unter Ziffer 12 des ESM (Anlage K 2; Bl. 42/42 R d.A.) andererseits erfolgten Angaben in Bezug auf die ordentliche Kündigung nicht vollständig übereinstimmen. Während nämlich die Ziffer 9.1 des Darlehensvertrages mit dem Hinweis beginnt, „Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.“, ist dieser Hinweis unter Ziffer 12 des dem Darlehensvertrag beigefügten ESM zur Option „wenn eine Sollzinsbindung vereinbart ist“ zwar ebenfalls aufgeführt, aber nicht angekreuzt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher wird darin jedoch – entgegen der Auffassung der Kläger – keinen Widerspruch zu den in Ziffer 9.1 des Vertragstextes erteilten Informationen sehen, sondern zu der Erkenntnis gelangen, dass der in dem Vertrag enthaltene Passus in dem ESM erkennbar versehentlich nicht angekreuzt worden ist. Dies gilt bereits deshalb, weil ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher feststellen wird, dass schon denklogisch - und im Übrigen durch die Einrückung der entsprechenden Ankreuzoptionen in dem ESM und die ersten Worte des angekreuzten Passus „Darüber hinaus“ verdeutlicht - der angekreuzte Passus „wenn eine anfängliche Sollzinsbindung vereinbart wird“ nur gegeben sein kann, wenn überhaupt eine Sollzinsbindung vereinbart ist, so dass der angekreuzte Passus überhaupt nur gelten kann, wenn auch der nicht angekreuzte Passus gilt.

dd) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (u.a. Urteile vom 06.09.2017 – 4 U 182/16 – vom 13.09.2017 – 4 U 137/13 - und vom 26.10.2018 – 4 U 40/18) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, „die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ (Anlage K1, Bl. 35 R d.A.).

Die Angabe zur betreffenden Erstattungspflicht entspricht vielmehr der Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. Danach hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen (wie etwa Notarkosten) zusteht, soweit der Darlehensgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle nicht geltend machen kann. Indem die Beklagte diese Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. hier im Fließtext zu den „Widerrufsfolgen“ übernommen hat, hat sie somit lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Diese Information ist mithin schon als solche nicht falsch. Sie ist für den Verbraucher aber auch nicht missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut klar ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nur anfällt („… Aufwendungen … die der Darlehensgeber … nicht zurückverlangen kann“). Einen im Rahmen einer Ankreuzoption zum Bestandteil der Widerrufsinformation gemachten Hinweis auf eine solche etwaige Ersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zudem bereits mit Beschluss vom 24.04.2018 (XI ZR 573/17, juris) für die gleichlautende Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2010 als formal und inhaltlich gesetzeskonform erkannt. Es ist ferner nicht zu verlangen, dass bereits feststehen muss, dass der Beklagten Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. entstehen, wenn der vorformulierte Text in die Widerrufsinformation aufgenommen wird.

3. Hat danach die Frist für den Widerruf der Kläger bereits mit dem Vertragsschluss am 16.07.2010 begonnen und war damit am 03.07.2010 abgelaufen, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf die weitere Frage, ob das Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls gemäß § 355 Abs. 4 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, von dessen Geltung das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB erst aufgrund des Gesetzes vom 24.07.2010 mit Wirkung ab dem 30.07.2010 gemäß § 495 Abs. 2 S. 2 BGB ausgenommen worden ist, nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsschluss ausgeschlossen war, nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.808,38 € festgesetzt.