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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.12.2020 – 4 U 76/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1209.4U76.20.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020 - 8 O 296/19 -, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Sinne von § 358 BGB mit einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherkredit-vertrages.

Der in T… wohnhafte Kläger erwarb am 22. Dezember 2017 bei der …GmbH in T… (Verkäufer) einen gebrauchten Pkw (1) mit Erstzulassung vom 10. Oktober 2014 zu einem Kaufpreis von 32.690 € brutto. Er leistete eine Anzahlung von 8.000,00 €.

Unter dem 18. Dezember 2017 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 24.855,00 € zu einem Sollzinssatz von 3,92 % p. a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Der effektive Jahreszins ist im Vertrag mit 3,99 % angegeben. Der Darlehensvertrag nennt als Finanzierungsobjekt den Pkw und weist als Darlehensvermittler den Verkäufer aus; an diesen sollte auch der Nettokreditbetrag gezahlt werden. Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung des Darlehens in 60 Monatsraten zu je 300,00 € und einer Schlussrate von 10.676,51 €. Die erste Rate sollte am 20. Dezember 2017 fällig sein und die weiteren Raten jeweils einen Monat später. Im Weiteren zahlte die Beklagte den Darlehensbetrag an den Verkäufer aus. Bis September 2019 entrichtete der Kläger die vereinbarten Raten, insgesamt 6.000,00 €.

Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung der Anzahlung  von 8.000,00 € sowie der geleisteten Raten abzüglich eines Wertersatzanspruchs der Beklagten, den er auf 1.505,37 € bezifferte. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs.  S. 1 BGB) nicht zu laufen begonnen habe; die Vertragsurkunde habe nicht die gemäß 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 18. Dezember 2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Finanzierungsnummer …01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 9. September 2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,

sowie hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorstehenden Antrags,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.494,63 € für den Zeitraum vom 18. Dezember 2017 (Vertragsbeginn) bis zum 9. September 2019 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges (1) FIN: …,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24. September 2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.033 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise widerklagend für den Fall, dass dem Klageantrag zu 2. entsprochen werden sollte,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des (1). Mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, die erforderlichen Pflichtangaben entsprächen inhaltlich und auch in ihrer äußeren Gestaltung den gesetzlichen Anforderungen.

Für den Fall, dass sich das Landgericht für die Klage ganz oder teilweise für unzuständig halten sollte, hat der Kläger für die gesamte Klage, sowie bei Eintritt der innerprozessualen Bedingung hinsichtlich der Anträge 2 bis 4, Verweisung an das Landgericht München I beantragt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei unzulässig, weil er auf den Erlass eines unzulässigen Teilurteils gerichtet sei. Dadurch, dass die Hilfsanträge zu 2 bis 4 nur für den Fall gestellt werden sollten, dass der Antrag zu 1 zulässig und begründet sei, handele es sich hierbei in der Sache um eine Teilklage, weil das Landgericht Potsdam für die Anträge zu 2 bis 4 örtlich nicht zuständig sei. Die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 1 ZPO nicht im Landgerichtsbezirk Potsdam, sondern in demjenigen des Landgerichts München I; eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO. Da die Entscheidung über den Hauptantrag auch für die – gegebenenfalls an das Landgericht München I zu verweisenden Hilfsanträge - erheblich sei, bestehe die Gefahr von widersprechenden Entscheidungen. Jedenfalls sei die Klage auch unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 346, 357, 355, 495, 488 ff. BGB zu, denn der Widerruf sei nicht innerhalb der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB von 14 Tagen erklärt worden. Zwar habe dem Kläger ein Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehens zugestanden. Er habe den Widerruf aber nicht fristgerecht erklärt. Er verfüge über eine den Anforderungen des § 356 b BGB genügende Abschrift seines Darlehensantrags. Diese enthalte auch die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Es sei irrelevant, inwieweit Pflichtangaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen bzw. den vorvertraglichen Informationen enthalten seien; deren Erhalt stelle der Kläger nicht infrage. Das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren sei transparent und inhaltlich zureichend dargestellt. Auf ein außerordentliches Kündigungsrecht sei nicht besonders hinzuweisen gewesen; die in der Gesetzesbegründung enthaltene Forderung eines Hinweises auf § 314 BGB sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem werde auf das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in den Informationen zum Darlehensvertrag hingewiesen. Schließlich seien auch die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung richtig und verständlich. Eine komplexe finanzmathematische Formel sei nicht erforderlich; maßgeblich sei, dass der Verbraucher seine Belastung zuverlässig abschätzen könne. Auch die Art des Darlehens ergebe sich aus den Informationen zum Darlehensvertrag. Ob die Angabe des Effektivzinses gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB fehlerhaft sei, könne dahinstehen, da der Gesetzgeber die Problematik eines zu niedrigen effektiven Jahreszinses durch die Regelung in § 494 Abs. 3 BGB gelöst habe; eine weitergehende Sanktion im Hinblick auf das Anlaufen der Widerrufsfrist sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Unter Ziff. 3.3 des Darlehensvertrages sei geregelt, dass dem Darlehensnehmer nach einer Vertragskündigung der gesetzliche Verzugszinssatz in Rechnung gestellt werde, welcher fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz betrage; weitergehende Angaben seien nicht erforderlich. Die Widerrufsinformation sei auch nicht dahingehend fehlerhaft, als darin unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ formuliert sei, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden sei, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung oder Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag im Hinblick auf den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Ablösung des Darlehens für erledigt erklärt hat und die erstinstanzlichen  Hilfsanträge zu 2 bis 4 als (Berufungs-)Hauptanträge 1 bis 3 weiter verfolgt.

Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge verneint und sei deshalb zu dem unzutreffenden Schluss eines auf ein unzulässiges Teilurteil gerichteten Antrags gekommen. Die Zuständigkeit des Landgerichts für die Hilfsanträge ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte im Fall des verbundenen Geschäfts hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintrete und deshalb auch bei dem hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit dem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbunden Darlehensvertrages ein einheitlicher Erfüllungsort bestehe.

Er ist weiter der Ansicht, er habe sein Widerrufsrecht noch ausüben können. Die Widerrufsfrist habe im Hinblick auf fehlende Pflichtangaben und eine unwirksame Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. So habe er nach Vertragsschluss keine Vertragsurkunde erhalten und die Angaben zur Art des Darlehens seien unzureichend und zudem nicht im Vertrag selbst enthalten. Der Effektivzins sei falsch mit 3,99 % angegeben, und betrage tatsächlich 4,09 %. Nicht ausreichend seien auch die Angaben zum Verzugszins, der nicht beziffert sei und zu den Verzugs- und sonstigen Kosten, hinsichtlich derer lediglich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen werde, das nicht ausgehändigt worden sei. Die Widerrufsinformation sei ebenfalls nicht Teil des Darlehensvertrags, sondern erst nach der Unterschrift des Klägers eingegliedert. Zudem könne sich die Beklagte hinsichtlich der Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 Az. C-66/19 um das Argument, die Widerrufsinformation sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Verbraucher nicht ausreichend über die Pflichtangaben informiert sei, wenn diese in der Widerrufsinformation nicht selbst vollständig benannt werden, sondern diesbezüglich auf eine national-gesetzliche Vorschrift verwiesen werde, die ihrerseits auf andere Vorschriften weiterverweist (Kaskadenverweisung). Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. berufen, da es an einer Hervorhebung sowie ebenso an einer deutlichen Gestaltung fehle. Zudem stehe auch der Musterschutz unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Im Übrigen sei das Berufungsverfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg - 2 O 315/19 vom 7. Januar 2020 und - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19 vom 5. März 2020 entschieden habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020 zum Az. 8 O 296/19,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft einen Betrag i.H.v. 12.712,35 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24. September 2019 mit der Annahme des Kraftfahrzeuges (1) FIN: … in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.033 € freizustellen,

den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht München I zu verweisen, hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht für die Anträge zu 1 bis 3 für unzuständig halten sollte, die Anträge 1 bis 3 an das Landgericht München I zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigterklärung nicht angeschlossen und hält ihre Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrecht. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält daran fest, alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt zu haben und weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung mehrfach für ordnungsgemäß befunden habe. Der Kläger habe im  Übrigen den Darlehensvertrag entsprechend § 141 BGB durch weitere Ratenzahlung und Ablösung nach Verkauf des Pkw bestätigt. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Zahlungsanspruch des Klägers für begründet erachten sollte, hat die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, insbesondere mit dem Anspruch auf Nutzungsersatz wegen des erfolgten Wertverlustes des streitgegenständlichen Fahrzeugs erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren hinsichtlich der erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 2 bis 4 und jetzigen Hauptanträge zu 1 bis 3 gemäß § 145 ZPO abgetrennt und gemäß § 281 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Da sich die Beklagte der Erledigterklärung des Klägers hinsichtlich des ehemaligen Hauptantrags zu 1. nicht angeschlossen hat, ist dessen Rechtshängigkeit nicht entfallen, vielmehr ist die einseitige (Teil-)Erledigterklärung in einen Feststellungsantrag dahingehend umzudeuten, dass hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1. festgestellt werden soll, dass der ursprünglich zulässige und begründete Antrag erledigt ist (Zöller-Althammer ZPO 33. Auflage § 91a Rn. 33 ff).

Die Änderung des Klageziels in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die einseitige Erledigterklärung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags dar (Zöller-Althammer ZPO 33. Aufl. § 91 a, Rn 34 unter Berufung auf BGH MDR 2002, 413).

2. Der nach dem Vortrag des Klägers durch Ablösung des Darlehensvertrages und Verkauf des Fahrzeugs erledigte Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem am 18. Dezember 2017 geschlossenen Darlehensvertrag infolge des Widerrufs vom 9. September 2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, war zulässig.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehen gegen die Zulässigkeit des negativen Feststellungsantrages nicht deshalb Bedenken, weil dieser infolge der Kombination mit den unechten Hilfsanträgen, für die – was das Landgericht aus den in dem Abtrennungs- und Verweisungsbeschluss des Senats ausgeführten Gründen zu Recht angenommen hat – keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam bestand, auf den Erlass eines unzulässigen Teilurteils gerichtet gewesen wäre.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für die unechten Hilfsanträge ist für die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entscheidend. Auch wenn sie fehlt, führte dies nicht zur Unzulässigkeit des Hauptantrags.

(1) Die Unzulässigkeit des Hauptantrags ergibt sich nicht aus § 260 ZPO (objektive Klage- bzw. Anspruchshäufung). Nach dieser Vorschrift können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Wenn mehrere Ansprüche in einem Prozess verbunden sind, hat das Gericht das Vorliegen sämtlicher allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen für jeden Anspruch einzeln zu prüfen. Die in § 260 ZPO ebenfalls genannte Zuständigkeit des Prozessgerichts gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, Band I, § 260 Rn. 32); ihre Hervorhebung in § 260 ZPO hindert die Annahme einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, Band IV, § 260 Rn. 76). Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Prozessgerichts allein für einen oder mehrere der Ansprüche ist nach § 260 ZPO indes nicht, dass die Klage mit allen erhobenen Ansprüchen unzulässig ist. Vielmehr ist die Unzulässigkeit der Klage beschränkt auf den Anspruch oder die Ansprüche, für die das Prozessgericht nicht zuständig ist. Nur insoweit ergeht ein die Klage abweisendes Prozessurteil bzw. ein Abtrennungsbeschluss zum Zwecke der Verweisung an das zuständige Gericht (vgl. Becker-Eberhard, a. a. O., Rn. 45; Assmann, a. a. O, Rn. 83).

Vorliegend sind Gegenstand der negativen Feststellungsklage die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag ab Widerruf durch den Kläger. Der Gegenstand der unechten Hilfsanträge ist dagegen die Rückabwicklung der Leistungen bis zum Widerruf. Die Tatsache, dass für beide Streitgegenstände gemeinsame Vorfrage die Wirksamkeit des Widerrufs ist, zwingt nicht dazu, die Klage insgesamt für unzulässig zu halten. In der Situation einer Eventualklagehäufung ist im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts für die Hilfsanträge allein problematisch, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Verweisung der Hilfsanträge an das zuständige Gericht erfolgen darf. Dies beruht auf der prozessualen Eigenart der Eventualklagehäufung. Sie besteht darin, dass der Kläger primär eine Entscheidung über den Hauptantrag begehrt und die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag von der Bedingung abhängig macht, dass der Hauptantrag (teilweise) keinen Erfolg hat (echter oder eigentlicher Hilfsantrag) oder von der Bedingung, dass der Hauptantrag Erfolg hat (unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag). Ungeachtet dieses Stufenverhältnisses wird mit der Klagezustellung nicht nur der Haupt-, sondern auch der Hilfsantrag rechtshängig.

Die beschriebene Bedingtheit des Hilfsantrags ist eine innerprozessuale und damit zulässig. Diesen Charakter verlöre sie jedoch bei einer Verweisung des Hilfsantrags. Der Hilfsantrag würde beim zuständigen Gericht anhängig und die Entscheidung über ihn hinge davon ab, wie der Rechtsstreit über den Hauptantrag ausgehen wird, mithin einer nunmehr außerprozessualen Bedingung (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O, § 260 Rn. 6a); dies ist - vergleichbar einer bedingten Klageerhebung - unzulässig. Daraus folgt jedoch lediglich, dass eine Abtrennung und Verweisung des Hilfsantrags nicht erfolgen darf, bevor diejenige Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, die der Kläger zur Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag gemacht hat (vgl. zum echten Hilfsantrag BGH, Beschluss vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 -, zitiert nach juris Rn. 6; Becker-Eberhard, a. a. O., § 260 Rn. 38; Assmann, a. a. O., § 260 Rn. 86).

(2) Das Gericht ist auch nicht gehindert, die Entscheidung, die Bedingung für den Hilfsantrag ist, durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erlassen. Seit langem ist bei der Verbindung des Hauptantrags mit einem echten Hilfsantrag anerkannt, dass der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen und bis zu dessen Rechtskraft die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückgestellt werden darf; nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - ein unechter Hilfsantrag von der Stattgabe des Hauptantrags abhängig gemacht wird. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht insofern nicht, als dass bei einer das erstinstanzliche Teilurteil aufhebenden Entscheidung im Instanzenzug die - bereits mit Klagezustellung eingetretene (s. o.) - Rechtshängigkeit des Hilfsantrages rückwirkend entfiele und eine etwaige zwischenzeitlich getroffene Entscheidung über den Hilfsantrag gegenstandslos würde. Darüber hinaus gibt ein Gericht, dass in dieser Weise zunächst nur über den Hauptantrag entscheidet, deutlich zu erkennen, den Hilfsantrag erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag behandeln zu wollen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 -, zitiert nach juris Rn. 12, 17; Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, zitiert nach juris Rn. 10; Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 267/69 -, zitiert nach juris Rn. 29 - 31); noch weniger ist eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag vor Rechtskraft des über den Hauptantrag ergangen Teilurteils zu befürchten, wenn das Gericht sich für den Hilfsantrag nicht zuständig erachtet. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft seines Teilurteils hat das Gericht den Hilfsantrag, für den es nicht zuständig ist, auf Verweisungsantrag hin nach § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen sowie ein Schlussurteil über die Kosten zu treffen.

Ebenso kann das Gericht zeitgleich mit der Entscheidung über den Hauptantrag den mangels Zuständigkeit des Prozessgerichts unzulässigen Hilfsantrag zum Zwecke der Verweisung an das zuständige Gericht abtrennen. Bei der Ermessensentscheidung über die Abtrennung des mangels Zuständigkeit des Prozessgerichts unzulässigen Hilfsantrags zum Zwecke deren Verweisung spielt - anders als dies üblicherweise beim Erlass eines Teilurteils der Fall ist - der Gesichtspunkt, dass widersprechende Sachentscheidungen drohen, keine Rolle (vgl. zu teilweiser Abstandnahme vom Urkundsprozess mit Abtrennung einerseits und Weiterführung des Nachverfahrens andererseits bei beiden Prozessteilen gemeinsamen Vorfragen BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 -, zitiert nach juris Rn. 22). Insofern gibt es auch keinen Unterschied zu der Situation, wie sie bestünde, wenn der Hilfsantrag als weiterer unbedingter Klageantrag gestellt wäre. Die Gefahr widersprechender Sachentscheidungen liegt vorliegend auf der Hand, weil das Gericht, an das die Hilfsanträge verwiesen werden, in seiner Entscheidung durch den - ggf. bereits rechtskräftig - zuerkannten Hauptantrag nicht gebunden ist. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge der im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gewählten Antragskonstruktion, die den Hauptantrag nicht unzulässig macht. Nach Abtrennung und Verweisung der Hilfsanträge stellt sich die prozessuale Lage nicht anders dar, als wenn der Kläger - was ohne weiteres zulässig wäre - nach erstinstanzlichem Obsiegen mit dem allein angebrachten Hauptantrag mit den Hilfsanträgen unbedingt Klage im zuständigen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhöbe (vgl. zu diesem Gesichtspunkt sinngemäß BGH, a. a. O.). Der Kläger konnte eine solche Situation im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit vermeiden, denn er hätte von vornherein die Klage bei dem gemäß §§ 12, 17 ZPO für den Sitz der Beklagten zuständigen Landgericht erheben können.

b) Für den erstinstanzlichen Hauptantrag zu 1 war das Landgericht Potsdam zuständig.

Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; dies ist im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen der Ort, an dem der Schuldner dieser Verpflichtung bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 -, zitiert nach juris Rn. 27). Der Kläger wohnte bei Vertragsabschluss in T…, das zum Bezirk des Landgerichts Potsdam gehört.

Es ist obergerichtlich weitestgehend unbestritten, dass auch für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 34 AR 97/17 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16, 17 U 144/16 -, zitiert nach juris Rn. 41; zum Widerruf von mit einem Kfz-Kauf verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, zitiert nach juris Rn. 31 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2019 - 31 U 90/19 -, zitiert nach juris Rn. 58 ff.; OLG Celle, Urteile vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 21 ff. und vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 -, zit. nach juris Rn. 53 ff; OLG Köln, Urteil vom 8. Juli .2020 - 13 U 20/19 - zitiert nach juris Rn 32ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19 - zitiert nach juris Rn. 130ff Senat, Urteil vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 (XI ZR 32/99) kann die gegenteilige Auffassung nicht abgeleitet werden. Diese betraf den Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Realkreditvertrages und die Kläger hatten gleichermaßen mit Hauptanträgen die Rückzahlung erbrachter Leistungen sowie die Feststellung, zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet zu sein, begehrt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die in den Vorinstanzen wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgte Abweisung der am Wohnsitz der Kläger in M. erhobenen Klage als unzulässig, weil auf zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllende Realkreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trotz einschränkender Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG gemäß der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577 EWG § 7 HWiG (ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden) nicht anwendbar sei; hierbei blieb jedoch § 29 Abs. 1 ZPO schlicht aus dem Grunde unerörtert, dass die Kläger bei Abschluss des Realkreditvertrages nicht in M. wohnten (a. a. O., Rn. 2).

Weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§ 13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, zitiert nach juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 29 Rn. 20).

c) Diese Sichtweise bedarf nicht deshalb einer Korrektur, weil die negative Feststellungsklage nicht als selbständiges Feststellungsbegehren anzusehen sei, sondern wegen des primär auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen gerichteten Klagezieles als Zwischenfeststellungsklage mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit das Schicksal der Klageanträge zu 2 bis 4 teile.

Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu folgen.

aa) Mit der negativen Feststellungklage begehrt der Kläger die Feststellung, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Soweit der Kläger Zahlungen noch nicht erbracht hat, hat er an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, der Widerruf vom 9. September 2019 sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, zitiert nach juris Rn. 15). Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44 und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -).

Nichts anderes kann gelten, wenn in einem Prozess neben dem negativen Feststellungsantrag ein Leistungsantrag auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen gestellt (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 63 f; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 - zitiert nach juris Rn. 64ff) bzw. hilfsweise für den Fall angebracht wird, dass das Gericht die Feststellung ausspricht (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 29 f; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 27); auch in diesem Fall bleibt der Feststellungsantrag zulässig. Der Darlehensnehmer muss sich nicht auf den Leistungsantrag beschränken und die Ungewissheit in Kauf nehmen, ob der Darlehensgeber einen vom Gericht im Rahmen der Stattgabe des Leistungsantrags für wirksam erachteten Widerruf akzeptieren und auf dieser Grundlage das Vertragsverhältnis ohne die Geltendmachung primärer Leistungsansprüche abwickeln wird. Diese Ungewissheit bestünde, weil wegen der Verschiedenheit der betroffenen Streitgegenstände mit einem rechtskräftigen Urteil über die Rückgewähr geleisteter Raten nicht zugleich rechtskräftig feststeht, dass widerrufsbedingt keine weitere Erfüllung geschuldet ist (OLG Stuttgart, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.; jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17 -, zitiert nach juris Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/18 -, zitiert nach juris Rn. 17).

bb) Aus dieser beschränkten Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Leistungstitels auf Rückzahlung folgt auch, dass die Sichtweise der Beklagten, das „eigentliche“ Hauptanliegen des Klägers sei die am Sitz der Beklagten geltend zu machende Rückzahlung der Raten, dessen Durchsetzung bereite der formale Hauptantrag zu 1 - der Sache nach ein Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO - lediglich vor und die gewählte Antragskonstruktion bezwecke eine Umgehung des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten, nicht überzeugen kann.

Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es, ein für das Leistungsbegehren vorgreifliches Rechtsverhältnis rechtskräftig feststellen zu lassen, sofern es über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Parteien hat oder haben kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 -, zitiert nach juris Rn. 19; Greger, in: Zöller, a. a. O. § 256 Rn. 21). Wie bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können lediglich Vorfragen oder Elemente des betreffenden Rechtsverhältnisses - z. B. die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Widerrufs - nicht einer rechtskräftigen Feststellung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07 -, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, a. a. O., Rn. 19). Daher dürfte ein an einen Rückzahlungsantrag des Klägers anknüpfender Zwischenfeststellungsantrag nicht allein die Wirksamkeit des Widerrufs zum Gegenstand haben, sondern könnte allenfalls auf Feststellung eines infolge Widerrufs des Darlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB) gerichtet sein.

Ob ein solcher Zwischenfeststellungsantrag vorliegend tatsächlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn der Hauptantrag zu 1 des Klägers reicht über die Feststellung eines infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses hinaus und hat eine andere Stoßrichtung. Mit dem rechtskräftigen Erfolg seines Hauptantrags stünde nämlich fest, dass infolge des Widerrufs seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen sind; eine Leistungsklage der Beklagten auf Ratenzahlung wäre danach - weil mit ihr das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftig Festgestellten verlangt würde - wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 -, zitiert nach juris Rn. 21). Demgegenüber hinderte die rechtskräftige Zwischenfeststellung des infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Klage auf Ratenzahlung. Der Kläger wäre vielmehr der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob das entscheidende Gericht die Zwischenfeststellung als präjudiziell für das einen Darlehensvertrag voraussetzende Ratenzahlungsbegehren betrachtet und die Klage daher als unbegründet abweist; im Einzelfall kann die Reichweite der mit einem Zwischenfeststellungsurteil verbundenen Präjudizwirkung zweifelhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 165/93 -, zitiert nach juris Rn. 15). Im Übrigen kann auch nicht erwartet werden, allein die - gegenüber der Beklagten als einer Bank ausgesprochene - Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis werde zu einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien führen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, zitiert nach juris Rn. 22) u. a. also dazu, dass die Beklagte Primäransprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr weiterverfolgte. Davon - also von einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche durch die negative Feststellungsklage -  kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien auch darüber streiten, ob der Kläger Nutzungsentschädigung und Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlustes des schuldet.

Wegen seiner vorstehend dargelegten Reichweite kann der Hauptantrag zu 1 nicht in einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis für die Hauptklage vorgreiflich ist; die Vorgreiflichkeit ersetzt das bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 notwendige Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 -, zitiert nach juris Rn. 16). Die vom Kläger erstrebte Feststellung, durch den Widerruf seien seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen, ist jedoch nicht vorgreiflich für die Hauptanträge zu 2 bis 4 auf Ratenrückzahlung; denn um dem Zahlungsantrag stattgeben zu können, muss das Gericht nicht - inzident - die Feststellung treffen, die darlehensvertraglichen Leistungspflichten des Klägers seien erloschen.

II.

Die hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässige Klage war jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht begründet. Die Verpflichtung des Klägers aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ist nicht dadurch erloschen, dass er seine auf den Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat.

a) Die Widerrufserklärung des Klägers vom 9. September 2019 ist nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsfrist betrug 14 Tage und begann mit dem Vertragsabschluss (§ 355 Abs. 2 BGB) am 18. Dezember 2017. An diesem Tag wurde dem Kläger eine Abschrift seines Darlehensantrages zur Verfügung gestellt (§ 356b Abs. 1 BGB); dass auch die Abschrift die Unterschrift des Darlehensnehmers trägt, ist für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 1 BGB (i.d. seit 21. März 2016 geltenden Fassung) nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, juris Rn. 30).

b) Die Rüge, in dem Darlehensvertrag sei unzureichend über die Art des Darlehens belehrt worden, greift nicht durch.

In dem Darlehensantrag (Seite 5 von 11, Bl. 39 d.A.) wird zur Art des Darlehens angegeben, dass es sich um "einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit fester Laufzeit, gleich bleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und gleichbleibendem Zinssatz" handele. Auf derselben Seite ist unter „Zahlungsplan“ darüber hinaus angegeben, dass 59 monatliche Raten von 300 € zu zahlen sind und die Schlussrate 10.676,51 € beträgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte damit gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - zitiert nach juris Rn. 41) - der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -) und den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 Rn. 69).

Zusätzlich finden sich diese Informationen auch in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 1 von 11, Bl. 35 d.A.) sowie in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Seite 4 von 11, Bl. 38 d.A). Auch diese Informationen stellen einen Vertragsbestandteil dar, denn die dem Kläger übergebenen Unterlagen bilden einen einheitlichen Vertrag. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt. Damit hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/19 Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 Rn. 19; Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213,52 Rn. 30).

c) Die Beklagte hat den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt.

aa) Die Widerrufsinformation, die zu den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben gehört, ist „im Verbraucherdarlehensvertrag“ enthalten, ungeachtet dessen, dass sie der für die Unterschrift des Darlehensnehmers vorgesehenen Stelle im Formular nachfolgt. Denn die den Vertrag ausmachenden Seiten bilden nach der Art ihrer Gestaltung wie nach ihrem Inhalt eine einheitliche Urkunde, bei der es auf den konkreten Ort des Unterschriftsfeldes nicht entscheidend ankommt.

bb) Zwar genügt die Widerrufsinformation den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 – Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 Rn.13ff.).

cc) Die Beklagte kann sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, denn die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, Rn.6 ff, jeweils juris; OLG München, Beschluss vom 8. April 2020 – 5 U 67/20 und vom 6. Februar 2020 - 17 U 6520/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 6 U 628/19 OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2020 - I-31 U 211/19).

Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19) nicht entgegen, dem zufolge die im Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB enthaltene, die Pflichtangaben betreffende Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweist („Kaskadenverweisung“), nicht wie von Art. 10 der Verbraucherkredit-Richtline (2008/48/EG) verlangt „in klarer, prägnanter Form  über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs“ informiert. Die Wirkung der im Gesetzesrang stehenden Gesetzlichkeitsfiktion zu verneinen, hieße sich gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers stellen. Dies ist dem Gericht wegen seiner Bindung an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG untersagt und kann infolge dieser Bindung auch nicht  das Ergebnis einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung sein, weil diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der die Gesetzlichkeitsfiktion begründenden Bestimmungen, deren Sinn und Zweck und nicht zuletzt dem sich hierin unzweifelhaft verwirklichenden Willen des Gesetzgebers contra legem erfolgte, was auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 Rn. 10 ff.).

dd) Die Widerrufsinformation auf S. 8 von 11 des Darlehensantrages entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB

(1) Etwas anderes gilt auch nicht, soweit entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Staudinger/Herresthal (2016) § 358 BGB Rn. 199). Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, NJW 2016, 2118, Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 52).

(2) Ebenso wenig ist die Angabe zu beanstanden, im Falle des Widerrufs sei für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag von 2,67 € pro Tag zu entrichten. Der Hinweis auf die grundsätzliche Zinszahlungspflicht entspricht – wörtlich – § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB. Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18 Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 54 f). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs „hat der Darlehensnehmer ... den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten“. Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB einen Hinweis darauf, dass „Zinsen zu vergüten“ seien, weshalb „der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag“ anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift „Widerrufsfolgen“, in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein „Zinsbetrag in Höhe von [3] Euro“ zu zahlen.

(3) Ebenso wenig unzureichend sind die Angaben in dem Vertrag über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB).

Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bedarf es keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mindestens einen Hinweis auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB als erforderlich erachten (Nietsch in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 14; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 – 31 U 27/16 –, Rn. 56; LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 – 2 O 45/17 – Rn. 24 ff; LG Ellwangen, Urteil vom 25. Januar 2018 – 4 O 232/17 – Rn. 51; LG Limburg, Urteil vom 13. Juli 2018 – 2 O 317/17 – Rn. 31). Für diese Auffassung spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 S. 128), wonach die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers möglich ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann; bei befristeten Verträgen müsse zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehende Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs – darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge – von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann – entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung – zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge, folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15 –, NJW 2017, 45, Rn. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies – im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie – auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Pflicht zur Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 XI ZR 650/18, Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 Rn. 32 alle zitiert nach juris Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, juris, Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – 24 U 56/18 –, juris Rn. 35 ff: OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 8/19). Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne Schwierigkeiten zu vereinbaren und verletzt deshalb nicht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 u. a., NJW 2012, 669; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204).

(4) Die vorgenannten Gründe sprechen gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung ihrerseits gemäß § 492 Abs. 5 BGB formbedürftig sei. Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so gilt dies auch für das Formbedürfnis einer – hier aufgrund des befristeten Vertrages ohnehin einzig möglichen – außerordentlichen Kündigung des Unternehmers. Sollte dem Urteil des Senats vom 3. April 2019 – 4 U 99/18 –, Rn. 67, in dem die Frage nicht streitentscheidend war, anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht festgehalten.

d)Die Widerrufsfrist ist auch nicht deshalb nicht angelaufen, weil der Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß angegeben; hiervon abgesehen lässt ein Verstoß gegen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB angeordnete Pflicht zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt.

aa) Die Beklagte hat mit dem Text in Ziff. 4.3. der auf S. 10 des Darlehensantrages abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen die Parameter für die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (“ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau“ etc.) aufgeführt, die der Bundesgerichtshof als für die Pflichtangabe ausreichend erachtet (BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 42 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 39 ff.). Dass die finanzmathematische Bezeichnung und/oder die Mitteilung der Berechnungsformel entgegen den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den vorstehend zitierten Entscheidungen für den Verbraucher einen Informationsmehrwert hat, legt die Berufung nicht dar. Die Beklagte hat zudem einen Höchstbetrag der Entschädigung von 75 € festgelegt, und die Regelung aufgenommen, dass es dem Darlehensnehmer überlassen bleibt, nachzuweisen, dass der Beklagten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

bb) Mit Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt, dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt lassen. Die nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts vorgesehene Nachholung fehlender oder unvollständiger Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB sei bei unzureichenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos, weil diese nichts daran änderte, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung - ohne das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu beeinträchtigen - nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei. Um den Verbraucher nicht zu irritieren, müsste der Darlehensgeber ihm mit der nachträglichen Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ferner zugleich mitteilen, dass ihm ein solcher Anspruch nicht mehr zustehe; eine gesetzliche Grundlage für eine solche Mitteilung gebe es jedoch nicht. Schließlich sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 25 ff.).

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (- 4 U 7/19 - und - 4 U 8/19 -) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -).

e) Die Angabe zum Verzugszinssatz auf S. 5 von 11 des Darlehensantrages „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr sowie gegebenenfalls Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.“ ist ausreichend; sie stimmt mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB überein. Eine konkrete Bezifferung des Verzugszinssatzes ist nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/19 -, zitiert nach juris Rn. 52 zur Formulierung „Bei Zahlungsverzug werden Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr …berechnet“). Auf die Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres durch die Bundesbank ist in Ziff. 3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen ausdrücklich hingewiesen. Allerdings ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf den Basiszinssatz die Art der Anpassung des Verzugszinssatzes (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 56/19, zitiert nach juris Rn. 35). Einer Vorlage nach Art. 267 Abs.  AEUV an den EuGH bedarf es insoweit auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az. 2 O 315/19) nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18).

f) Hinsichtlich der Verzugskosten sowie der sonstigen Kosten ist der unter „Wichtige Hinweise“ im Darlehensantrag sowie in Ziff. 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen aufgeführte Verweis auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausreichend, um den Darlehensnehmer über im Rahmen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gegebenenfalls anfallende Mahn- und Rücklastschriftgebühren sowie sonstige Kosten zu informieren. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten ohnehin nicht angegeben werden, da sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestimmen lassen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 24). Dies gilt auch für die sonstigen Kosten.

g) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Effektivzinssatz nicht falsch angegeben. Es kann dahinstehen, ob der effektive Jahreszins – wie der Kläger behauptet - nicht wie angegeben 3,99 %, sondern richtig 4,09 % beträgt. Selbst wenn dies zuträfe, hätte die unzutreffende Angabe – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger gemäß § 494 Abs. 3 BGB den vom Kläger zu zahlenden Sollzinssatz entsprechend vermindern müsste, nicht jedoch, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Die Sanktion durch § 494 Abs. 3 BGB ist – hier gilt nichts anderes als für eine fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung - eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des (korrekten) effektiven Jahreszinses (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil von 12. Dezember 2019 -  I-16 U 62/19 juris, Rn. 8).

3.

a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

b) Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

c) Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.951,70 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 43 und 48 GKG sowie § 3 ZPO).

Der Streitwert in der Berufungsinstanz richtet sich nach einseitiger Teil-Erledigungserklärung durch den Kläger für den für erledigt erklärten Feststellungsantrag nach den bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten (BGH, 29. Juni 2017 - III ZR 540/17 Tz8) i.H.v. 6.951,70 €. Der (ursprüngliche) Feststellungsantrag war mit dem Nettodarlehensbetrag über 24.855,00 € zuzüglich der Anzahlung von 8.000,00 €, insgesamt 32.855,00 € zu bemessen (vgl. nur Senat Beschluss vom 18.02.2020 - 4 W 4/20 -). Die unechten Hilfsanträge, insbesondere der Antrag zu 2., wirken sich nicht werterhöhend aus, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist. Sie sind zudem von dem mit dem Hauptantrag bewerteten Interesse des Klägers, so gestellt zu werden, als hätte er das Gesamtgeschäft nicht getätigt, umfasst, wobei der Zinsanteil der geleisteten Raten eine Nebenforderung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2018 - 11 W 41/18 -, zitiert nach juris Rn. 20 f). Die Kosten für die erste Instanz aus einem Streitwert von 32.855 € betragen 6.951,70 € (1.323 € Gerichtsgebühren plus zweimal 2.814,35 € Rechtsanwaltskosten). Der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges sowie dem Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kam kein eigener Wert zu, § 43 Abs. 1 GKG.