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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.10.2021 – 4 U 4/21

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1013.4U4.21.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. November 2020, Az. 2 O 171/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 23.980,00 € ab dem 8. März 2019 (Zugang der Widerrufserklärung vom 8. Januar 2019) keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten wird festgestellt,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges …, Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war,

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den vereinbarten Sollzinssatz in Höhe von 4,88 % p.a. für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und dem 8. März 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die (Hilfs-)Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 54 % und der Beklagten zu 46 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am … 2016 in den Geschäftsräumen des Autohauses … in …/… unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 23.900,00 € zu einem gebundenen Sollzinssatz von 4,88 % p.a. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für einen …, wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde. Der Darlehensantrag enthält den Hinweis, dass für den Vertrag die aufgeführten Darlehensbedingungen sowie die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen der - hier nicht abgeschlossenen - Gruppenversicherungen KSB /KSB Plus zu beachten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Anklage K2, Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit einer oberhalb der Unterschriftenzeile in den Vertrags-(antrags-)text integrierten „Widerrufsinformation“, die u.a. in den Informationen zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen jeweils unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ folgende Textpassagen aufweist:

- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden.

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

sowie

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Mit der Beklagten am 8. März 2019 zugegangenem Schreiben vom 8. Januar 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kfz-Darlehens gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit anwaltlichem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2019 forderte er die Beklagte zur Erstattung der gezahlten Raten auf, bot im Gegenzug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an und führte aus, dass er Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht schulde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien. Dies sei u.a. wegen der sog. Kaskadenverweisung der Fall. Die Beklagte könne sich wegen der Darstellung der Anmeldung zur KSB/KSB Plus als verbundenes Geschäft in der Widerrufsinformation, obwohl - unstreitig - eine Anmeldung zu KSB oder KSB Plus nicht erfolgt ist, auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus gerügt und in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Für den Fall des Erfolgs der Klage hat die Beklagte hilfswiderklagend die Feststellung der Wertersatzpflicht des Klägers in Bezug auf das Fahrzeug sowie die Feststellung der klägerischen Verpflichtung zur Zahlung des vertraglichen Sollzinssatzes für den Zeitraum zwischen Auszahlung der Darlehensvaluta und Rückgabe des Fahrzeuges begehrt.

Das Landgericht hat sich mit Urteil vom 30. November 2020, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, für örtlich zuständig erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung des Widerrufs mit Schreiben vom 8. Januar 2019 bereits abgelaufen gewesen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden, sie entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB und genieße daher Gesetzlichkeitsfiktion. Die Beklagte habe mit den Vertragsinformationen, zu denen auch die in den Vertrag einbezogenen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite gehörten, auch die weiteren, nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben ordnungsgemäß und in hinreichend deutlicher Form erteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren, erweitert um die zwischenzeitlich gezahlten Raten, weiter verfolgt.

Er wiederholt, vertieft und erweitert (Auszahlungsbedingungen, Art des Darlehens, Tilgungsplan, außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens) sein Vorbringen zu den unzureichenden Pflichtangaben. Hilfsweise beantragt er, dem Europäischen Gerichtshof konkrete Fragen der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie vorzulegen. Er vertritt die Auffassung, die Ausübung des Widerrufs stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar; für eine Verwirkung fehle es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. November 2020 abzuändern und

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 23.980,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 8. Januar 2019 keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 20.591,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.508,80 € vom 19. November 2019 bis Rechtshängigkeit, aus 15.190,65 € seit Rechtshängigkeit bis zum 5. Oktober 2020, aus 17.216,07 € seit dem 6. Oktober 2020 bis 3. März 2021, aus 18.903,92 € seit 4. März 2021 bis zum 24. August 2021 und aus 20.591,77 € seit dem 25. August 2021 zu zahlen, 7 Tage nach Herausgabe des Fahrzeugs …, Fahrzeug-Ident-Nr. …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei den Betrag von 1.242,84 €    zu zahlen,

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3      genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise festzustellen,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges …, Fahrzeugidentifikationsnummer …, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise nicht erforderlich war,

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den vereinbarten Sollzinssatz i.H.v. 4,88 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeuges aus Ziffer 1 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte rügt weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus sowie des Oberlandesgerichts in Bezug auf die Zahlungsanträge und verteidigt im Übrigen mit Rechtsausführungen zu den erstmals als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben die angefochtene Entscheidung. Überdies sei - was im Einzelnen begründet wird - die Ausübung des Widerrufs unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

A.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht; soweit die Beklagte weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus rügt, kann sie damit im Berufungsverfahren gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, da das Landgericht seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Klage ist jedoch nur mit dem Feststellungsantrag zu 1. begründet; der Zahlungsantrag zu 2. ist dagegen jedenfalls derzeit, die weiteren Anträge zu 3. und zu 4. sind ohne Einschränkung unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Der auf Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang des unter dem 8. Januar 2019 – dieser erfolgte nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung am 8. März 2019, was der Kläger nachfolgend nicht mehr in Abrede gestellt hat - erklärten Widerrufs des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung mehr zustehen, ist begründet.

a) Dem Kläger stand zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zu, weil die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB insofern nicht genügt, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist.

aa) Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 – Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff., und - XI ZR 525/19, juris Rn 15 f.).

Die Beklagte kann sich auch nicht - woran sie allerdings nicht schon mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") gehindert ist - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 6 ff.) berufen, weil die Widerrufsinformation der Beklagten nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

(1) Die Beklagte hat in der Widerrufsinformation nämlich den Hinweis auf eine Anmeldung zu einer Versicherung KSB/KSB Plus aufgenommen, obgleich sich aus dem hier in Rede stehenden Darlehensantrag ergibt, dass der Kläger keine derartige Versicherung abgeschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber aber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" ist (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssen (vgl. BT-Drucks.17/1394, S. 30, linke Spalte; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 66/16, juris Rn. 11). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte).

(2) Insoweit sind zwar optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind, ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). An einer solchen Angabe fehlt es hier jedoch (vgl. in Bezug auf eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 – XI ZR 36/20, juris Rn. 12).

bb) War der Widerruf danach schon wegen der unzureichenden Widerrufsinformation nicht verfristet, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Widerrufsfrist auch aus anderen Gründen zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs noch nicht abgelaufen ab.

b) Es ist dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchmachens von einer formalen Rechtsposition verwehrt, den Widerruf geltend zu machen. Insoweit kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - und nur dann könnte der Klage der Erfolg versagt bleiben – bei richtlinienkonformer Auslegung der maßgeblichen Regelungen auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C 155/20 und C 187/20 die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben sämtlich nicht durchgreifen und ob der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 – 4 U 192/20, juris Rn. 36 ff. und 74 ff.; ferner auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19, juris).

Selbst dann müsste sich - was vorliegend nicht der Fall ist - darüber hinaus feststellen lassen, dass der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, etwa um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 – 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.). Für einen derartigen Rechtsmissbrauchsvorwurf sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Zwar hat der Kläger mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 4. November 2019 die Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Darlehensraten verlangt, seine Wertersatzpflicht für den Wertverlust des Fahrzeugs – zu Unrecht, da, was unter B. noch auszuführen sein wird, der Beklagten dieser Anspruch gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB zusteht - in Abrede gestellt und – ebenfalls zu Unrecht - die Auffassung vertreten, die Beklagte befinde sich hinsichtlich der bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2019 angebotenen Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Er hat sich aber - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 – 4 U 192/20, juris Rn. 79) – insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertreten Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, gestützt auf entsprechende Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein von vornherein treuwidriges Verhalten ableiten ließen. Vor allem hat der Kläger bereits in seiner Replik vom 5. Oktober 2020 auf die Hilfswiderklage der Beklagten (dort S. 41; Bl. 119 d.A.) deutlich gemacht, dass ihm die Möglichkeit einer anderen Auffassung des Gerichts durchaus bewusst war und für diesen Fall Nachweise zum aktuellen Kilometerstand oder Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs angeboten und auch im Berufungsverfahren – trotz Kritik an den ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2020 (Az. XI ZR 489/19) in Rechnung gestellt, dass er jedenfalls Wertersatz für das Fahrzeug auf der Grundlage der Wertverzehrmethode schulden könne (Bl. 219 d.A.). Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass der Kläger das Fahrzeug tatsächlich weiter genutzt haben mag (vgl. zu einem solchen Sachverhalt das Urteil des Senats vom 28. April 2021 – 4 U 124/20) und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger bereits in seinem privatschriftlichen Widerrufsschreiben - mag dies auch zur Begründung des Annahmeverzuges nicht hinreichen - zumindest wörtlich die Übergabe angeboten und damit eine Bereitschaft zur sofortigen Rückgabe gezeigt hat.Schließlich hat der Kläger im Rechtsstreit auch von Anfang an gerügt, dass in der Widerrufsinformation über nicht abgeschlossene verbundene Geschäfte belehrt werde.

2. Der Zahlungsantrag des Klägers ist dagegen trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit der Klageerwiderung (dort S. 12, Bl. 48 d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Beklagte in Annahmeverzug befände. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug allerdings nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben. In seinem Widerrufsschreiben vom 8. Januar .2019 (Anlage K 3; Bl. 19 d.A.) bittet er lediglich um Anerkennung seines Widerrufs und Rückabwicklungsanspruchs „gegen Rückgabe des KFZ“. In dem Anwaltsschreiben vom 4. November 2019 (Anlage K 4, Bl. 21 ff d.A.) bietet er lediglich die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs „im Gegenzug“ zu einer Zahlung von 13.502,80 € (bis dahin gezahlte monatliche Raten) an. Dies genügt weder formal (kein vorheriges tatsächliches Angebot) noch in Bezug auf die die Vorleistungspflicht nicht berücksichtigende Art der Leistung und schließlich wegen der ohne Berücksichtigung des Abzuges für den Wertverlust des Fahrzeugs (§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) überhöhten Forderung nicht den Anforderungen an ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB. Für die Anträge im Rechtsstreit gilt nichts anderes. Der Umstand, dass der Kläger im Berufungsrechtszug nunmehr nur noch Zahlung „7 Tage nach“ Übergabe des Fahrzeugs begehrt, ändert daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 29).

3. Der Antrag auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könnte nur aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB bestehen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte, d.h. jedenfalls vor dem 4. November 2019, befand die Beklagte sich aber bereits deshalb nicht in Verzug, weil der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs – wie ausgeführt - nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Er hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2019 insbesondere seine Vorleistungspflicht nicht beachtet.

4. Aus den unter Ziffer 2. ausgeführten Erwägungen ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet.

B.

Ist danach die Klage – wenn auch nur mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen – begründet, fallen die hilfsweise geltend gemachten Widerklageanträge zur Entscheidung an, mit denen die Beklagte überwiegend auch Erfolg hat.

1. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig ist, ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Antrag besteht bereits deshalb, weil der Kläger einen entsprechenden Anspruch der Beklagten auch noch im Berufungsverfahren in Abrede stellt und der Beklagten die Erhebung einer Leistungsklage erst nach Herausgabe des Fahrzeugs möglich ist.

Der Anspruch der Beklagten ist aus § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB auch begründet. Wie der BGH mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 489/19 – juris Rn. 30 ff.) überzeugend ausgeführt hat, hat der Darlehensnehmer nach den vorgenannten Vorschriften im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Die lediglich entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes – entgegen der auch im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Auffassung des Klägers – im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrages mit einem – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet, was hier im Rahmen der Widerrufsinformation sowie in Ziffer 6 a der in den Darlehensvertrag einbezogenen Darlehensbedingungen der Beklagten erfolgt ist.

Ein Anlass den Rechtsstreit – wie vom Kläger beantragt - auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vereinbarkeit der Berechnung des Wertersatzes nach der Vergleichswertmethode vorzulegen, besteht bereits deshalb nicht, weil sich diese Frage für die Entscheidung über dem lediglich auf Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust nicht stellt.

2. Der Widerklageantrag zu 2., gerichtet auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den vereinbarten Sollzins für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, ist ebenfalls zulässig. Auch insoweit ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten zu bejahen, da der Kläger auch diesen Anspruch in Abrede stellt und sich der Anspruch – aus Sicht der Beklagten – noch nicht endgültig beziffern lässt, da weder der Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs feststeht, noch die Beklagte sich – mit der Folge des § 301 BGB – in Annahmeverzug befindet.

Begründet ist der Anspruch der Beklagten, der sich nur aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB herleiten lässt, jedoch nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs des Klägers bei der Beklagten, d.h. bis zum 8. März 2019. Nach § 357 a Abs. 3 S. 1 BGB hat der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages hat der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem (ebenfalls rückabzuwickelnden) verbundenen Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB jedoch zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt des Widerrufs – sei es durch Konsumtion (so Herresthal in Staudinger (2016, BGB, § 358 Rn. 199), Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15, juris Rn. 30) oder Saldierung (so Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 Rn. 91) – erlischt. Dies hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Entrichtung des Sollzinses nur bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen kann. Für den weitergehenden Zeitraum zwischen Widerruf und Rückgabe des Fahrzeugs fehlt es in den – abschließenden - Regelungen der §§ 355 ff. BGB an einer Anspruchsgrundlage.

C.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 47, 48 GKG und setzt sich zusammen aus dem Wert der negativen Feststellungsklage zu 1., der nach dem Nettodarlehensbetrag mit 23.980 € zu bemessen ist (vgl. dazu nur: BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3), und dem Wert der (Hilfs-)Widerklageanträge, den der Senat für den Widerklageantrag zu 1. bei Ansatz eines geschätzten Wertverlustes des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe von 40 % unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % im Hinblick auf das Feststellungsinteresse auf 7.700 € und für den Widerklageantrag zu 2. ausgehend von Zinsen in Höhe von insgesamt 3.500 € bis zur Rückgabe des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % auf 2.800 €, insgesamt für die Widerklage mithin auf 10.500 €, schätzt.