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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.03.2026 – 4 U 116/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0311.4U116.25.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.06.2025 – 14 O 250/24 – für wirkungslos erklärt.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben; die dem Beklagten entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

I.

Der Kläger nahm den beklagten Rechtsanwalt auf Auszahlung vereinnahmten Fremdgeldes in Anspruch.

Der Beklagte hatte den Kläger, der eine Eisdiele betreibt, in einem Streit mit dessen Vermieter vertreten. Der Vermieter hatte nach Abschluss eines Vergleichs am 10.11.2023 einen Betrag von 20.000 € auf das Geschäftskonto des Beklagten gezahlt. Der Beklagte hatte am 05.08.2024 einen Betrag von 1.000 € auf das Konto der Ehefrau des Klägers überwiesen.

Nach mit Antrag vom 17.10.2024 eingeleitetem Mahnverfahren hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 €, abzüglich Zahlungseingang vom 22.08.2024 in Höhe von 1.000 €, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2023 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.295,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.

Mit notarieller Urkunde vom 21.11.2024 gab der Beklagte ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 19.000 € nebst Zinsen ab dem 01.01.2025 ab.

Der Beklagte hat geltend gemacht, vor dem Hintergrund eines langjährigen Freundschaftsverhältnisses sei zwischen ihm und dem Kläger privat am 11.11.2023 mündlich ein unverzinsliches Darlehen vereinbart worden. Ein Anspruch auf Verzinsung bestehe deshalb nicht; er befinde sich mit der Zahlung nicht bzw. allenfalls infolge der Zahlungsaufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers seit dem 06.09.2024 in Verzug.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 10.02.2025, deren Sitzungsleitung die Einzelrichterin einer Referendarin übertragen hatte, ist Folgendes protokolliert worden:

„Die Parteien schließen daraufhin folgenden

Vergleich

1. Der Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 1.000 € auf die Zinsen zu zahlen. Damit sind sämtliche Zinsen bis zum 01.03.2025 abgegolten. Sollte eine Vollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis vom 21.11.2024 zum Urkundenverzeichnis Nr. …, verhandelt vor dem Notar Dr. („Name 01“), bis zum 01.03.2025 nicht erfolgt sein, einigen sich die Parteien darauf, dass der Zinslauf ab diesem Tag erneut beginnt und die Verzinsung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB beträgt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.

Die Parteien erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache darüber hinaus übereinstimmend für erledigt.

Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2025 vertrat der Kläger die Auffassung, dass der Rechtsstreit (nur) in Bezug auf die „Hauptsache (Klageforderung 19.000 €)“ für erledigt erklärt und in Bezug auf die Zinsen eine vergleichsweise Regelung gefunden worden sei. Der Klageantrag zu 2 stehe jedoch noch zur Entscheidung an.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Rechtsstreit sei insgesamt beendet.

Mit Urteil vom 30.06.2025 hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite, mithin 1.295,43 € zu tragen habe und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsantrag sei aufgrund des Vergleichs auslegungsbedürftig, da es für die Zahlung kein Rechtsschutzbedürfnis gebe. Einzig in Bezug auf die Zinsen auf die außergerichtlichen Kosten sei er zulässig. Der Kläger habe bereits aus dem Prozessvergleich einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 278 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 291 ZPO. Eines Titels bedürfe es insoweit nicht; es sei davon auszugehen, dass die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits mit der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung mitgeregelt worden seien. Ein Zinsanspruch auf die außergerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die Parteien hinsichtlich der Zinsen eine abschließende Regelung hätten treffen wollen. Eine weitere Kostenentscheidung sei nicht zu veranlassen; die nach übereinstimmender Erledigungserklärung zur Hauptsache gewordene Zinsforderung auf die außergerichtlichen Anwaltskosten sei so gering, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, der Rechtsstreit sei mit dem Abschluss des Vergleichs und der Erledigungserklärung in der Hauptsache insgesamt beendet gewesen; die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt/Main sei nicht einschlägig.

Der Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.06.2025 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Das in der Berufungsschrift angegebene Kurzrubrum weise eine falsche Partei aus; die nachfolgende Nachricht vom 31.07.2025 sei verfristet. Er bezweifle zudem, dass die Berufung mit hinreichender qualifizierter Signatur und durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden sei. Im Übrigen macht er geltend, die Verhandlungsleitung der Referendarin sei in „ungeplante Bahnen“ gelaufen, indem diese die Auffassung vertreten habe, dass durch das notarielle Schuldanerkenntnis die Hauptsache – und zwar nur der Antrag zu 1 - erledigt sei. Nur darüber habe nach Auffassung der Referendarin auch der Vergleich geschlossen werden sollen. Insoweit sei jedoch bereits fraglich, ob die Führung des Protokolls durch die Referendarin rechtmäßig und der Vergleich überhaupt rechtswirksam zustande gekommen sei. Bei dem Antrag zu 2., der noch nicht gestellt gewesen sei, handele es sich nicht um eine Hauptforderung, sondern eine Nebenforderung. Da Gegenstand der mündlichen Verhandlung nur die Hauptforderung gewesen sei, sei auch allenfalls insoweit ein Vergleich zustande gekommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig.

a) Sie ist nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 30.06.2025 mit am 30.07.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2025, der am selben Tag eingegangen ist, innerhalb der zwei-Monatsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.

b) Die Berufungsschrift genügt auch der erforderlichen Form des § 519 Abs. 2 ZPO. Die diesbezüglichen Zweifel des Klägers sind unbegründet.

Zwar gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers (BGH, Beschluss vom 07.03.2023 – VI ZB 74/22 –, Rn. 8). Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22.09.2009 – VI ZB 76/08 –, Rn. 6, juris). Dass es sich bei dem im Kurzrubrum der Berufungsschrift „(„Name 02“) ./. („Name 03“)“ angegebenen Namen des Berufungsbeklagten um eine offensichtlich versehentliche Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten handelte, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus den eindeutigen, mit Datum und Aktenzeichen versehenen Angaben zu dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), das der Berufungsschrift vom 30.07.2025 beigefügt war.

Die als elektronisches Dokument eingereichte Berufungsschrift entspricht auch den Anforderungen des § 130 a Abs. 3 ZPO. Ausweislich des Prüfvermerks ist sie zwar nicht qualifiziert elektronisch signiert worden, aber als mit der Unterschrift des sich selbst vertretenden Beklagten versehenes, eingescanntes – und damit mit hinreichender einfacher Signatur versehendes - Dokument über das beA des Beklagten - damit auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 BGB) - übermittelt worden.

Der Beklagte war am 30.07.2025 auch als Rechtsanwalt zugelassen. Dies ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Senats aus einer im Wege Amtsermittlung durch die Senatsvorsitzende am 24.02.2026 eingeholten telefonischen Auskunft der Rechtsanwaltskammer des („Bundesland 01“), wonach der Beklagten seit dem 20.01.2026 bei der Rechtsanwaltskammer des („Bundesland 01“) zugelassen ist, zuvor jedoch, insbesondere auch am 30.07.2025, bei der Rechtsanwaltskammer („Bundesland 02“) zugelassen war.

c) Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Streitwert auf 100 € festgesetzt hat. Gegenstand der Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat, war der ursprüngliche Antrag zu 2. des Klägers, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung „außergerichtlicher“ Kosten in Höhe von 1.295,43 € (nebst Zinsen). Diesem Antrag hat das Landgericht insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, „dass der Beklagte auch die notwendigen Kosten der Klägerseite, mithin 1.295,43 €, zu tragen hat“. Die Beschwer des Beklagten ist danach – wenn nicht mit dem vollen Betrag von 1.295,43 €, so doch jedenfalls mit 80 % dieses Betrages = 1.036,34 € zu bemessen.

d) Die Berufung ist auch dann zulässig, wenn – wie im Folgenden darzulegen sein wird – das Urteil des Landgerichts wirkungslos ist, weil damit über einen nicht (mehr) rechtshängigen Anspruch entschieden worden ist. Ein solchermaßen wirkungsloses Urteil entfaltet zwar keine materielle Rechtskraft, kann aber, wenn es nicht angefochten wird, formelle Rechtskraft erlangen und deshalb mit dem Rechtsmittel angefochtenen werden (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – II ZB 2/05 – Rn. 12).

2. Die Berufung ist auch jedenfalls insoweit begründet, als das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären ist.

Eine wirksame gerichtliche Entscheidung kann nur über solche prozessualen Ansprüche getroffen werden, die rechtshängig sind.

Die Rechtshängigkeit des Anspruchs des Klägers auf Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war jedoch infolge des Vergleichs und der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Termin am 10.02.2025 entfallen.

Ein wirksamer Prozessvergleich beendet den Prozess und damit die Rechtshängigkeit der Ansprüche, die Gegenstand dieses Vergleichs sind. Ebenso beenden uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. dazu nur: BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 423/12; Zöller-Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91 a Rn. 12).

a) Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Prozessvergleichs oder der Erledigungserklärungen bestehen nicht – insbesondere auch dann nicht, wenn die Protokollierung nicht durch die zuständige Einzelrichterin, sondern durch eine Referendarin erfolgt ist, der gemäß § 10 GVG die Leitung der mündlichen Verhandlung übertragen worden war; auf den von der Darstellung des Klägers insoweit abweichenden Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 14.02.2026 kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die Befugnis, unter Aufsicht des Richters die mündliche Verhandlung zu leiten, auch das Führen des Protokolls im Sinne der §§ 159, 160 ZPO, wozu auch die Protokollierung von Prozesshandlungen und –erklärungen der Parteien bzw. ihrer Prozesshandlungen, einschließlich eines Vergleichs gehört. Eine Regelung, die die Protokollierung von der an einen Referendar übertragbaren Sitzungsleitung ausnimmt, gibt es weder im GVG (nach § 10 S. 2 GVG ist von der Befugnis der Referendare lediglich die die Anordnung einer Beeidigung und die Abnahme des Eides ausgenommen), noch in der ZPO oder im Juristenausbildungsgesetz oder der Juristenausbildungsordnung des („Bundesland 01“). Nicht in die Befugnis des Referendars fallen lediglich dem Gericht vorbehaltene Entscheidungen; diese sind, auch wenn sie in oder in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Verhandlung ergehen und in dem Protokoll dokumentiert werden, durch den Richter zu treffen. Da die Verhandlungsleitung durch einen Referendar/eine Referendarin unter der Aufsicht und in der Verantwortung des Richters erfolgen muss – und hier unstreitig auch erfolgt ist -, der jederzeit in die Verhandlungsführung eingreifen kann und darüber hinaus selbst das Protokoll zu unterschreiben, d.h. auch für dessen Inhalt die Verantwortung zu übernehmen hat, gibt es auch keinen Grund, die Befugnisse von Referendaren weiter einzuschränken.

Ebenso wenig ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Vergleich oder die Erledigungserklärungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Sie sind zudem formgerecht im Sinne der §§ 160, 162 ZPO protokolliert sowie ausweislich des Protokolls laut diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt worden.

b) Von dem Vergleich und den Erklärungen betreffend die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache ist auch der mit der Anspruchsbegründung angekündigte Antrag zu 2 betreffend die „außergerichtlichen“ Kosten des Klägers umfasst. Dies ist – auch mit Blick auf die Frage der Beendigung des Rechtsstreits – durch Auslegung der ausweislich des Protokolls abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.

Dass dieser Antrag zu 2 vor Abgabe der vorgenannten Erklärungen nicht gestellt worden war, spielt dabei – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Rolle. Auch der mit der Klage angekündigte Antrag zu 1 war ausweislich des Protokolls vom 10.02.2025 vor Protokollierung des Vergleichs nicht gestellt, gleichwohl auch nach dem Vortrag des Klägers ohne Zweifel Gegenstand entweder des Vergleichs oder jedenfalls der übereinstimmenden Erledigungserklärungen.

Soweit die Regelungen in dem Vergleich in Rede stehen, haben sich die Parteien damit nach dem Wortlaut der Ziffer 1 ohne Zweifel über den – nach Vorlage des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfungserklärung durch den Beklagten über den Hauptforderungsbetrag von 19.000 € - noch streitigen Zinsanspruch des Klägers geeinigt. Zugleich ist der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs aber auch zu entnehmen, dass die Parteien darüber einig waren, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung von 19.000 € aus der notariellen Urkunde erfolgen könne und werde; es insoweit einer weiteren Titulierung deshalb nicht bedurfte. Bereits der Umstand, dass die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs eine Kostenregelung dahin getroffen haben, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zutragen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollten, kann – objektiv – nur dahin verstanden werden können, dass die Parteien sich zudem darüber einig waren, dass mit dem Vergleich der Rechtsstreit beendet sein sollte. Denn hätten sie den Rechtsstreit wegen der mit dem angekündigten Antrag zu 2 auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Nebenforderung noch fortführen, d.h. nur ein Teilvergleich über den Antrag zu 1 schließen wollen, hätte wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung eine vorherige Kostenregelung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits keinen Sinn gemacht.

Dieses Ergebnis einer Auslegung dahin, dass die Parteien den Rechtsstreit mit den am 10.02.2025 protokollierten Erklärungen den Rechtsstreit insgesamt, d.h. auch hinsichtlich des Antrages zu 2 beenden wollten, wird – bei objektiver Betrachtung – zudem dadurch bestätigt, dass sie zusätzlich haben protokollieren lassen, dass sie den Rechtsstreit in der Hauptsache „darüber hinaus“ übereinstimmend für erledigt erklären. Waren – wie ausgeführt – sämtliche den Antrag zu 1 betreffenden Ansprüche bereits Gegenstand der Regelung in dem Vergleich, so kommt als im Wege übereinstimmender Erledigungserklärung einer Beendigung des Rechtsstreits bedürftiger Anspruch von vornherein nur der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Betracht. Dass es sich bei diesem Anspruch um eine (vom Bestehen der Hauptforderung auf Zahlung von 19.000 € abhängige) Nebenforderung handelt, ändert nichts daran, dass nach vergleichsweiser Einigung über die mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Hauptsache (einschließlich der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Nebenforderung in Form der Zinsen) der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch die einzige Hauptsache war, die noch einer Regelung bedurfte. Selbst wenn man dem Kläger dahin folgen wollte, dass mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Referendarin zuvor die Auffassung vertreten habe, dass mit dem notariellen Schuldanerkenntnis die Hauptsache betreffend den Antrag zu 1 erledigt sei und nur „über diese Erledigung auch der Vergleich geschlossen werden“ solle, so wären die uneingeschränkten Erledigungserklärungen gleichwohl dahin zu verstehen, dass sie zumindest auch die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Hauptsache umfassten. Darauf, ob den Erklärenden, d.h. hier insbesondere dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, bewusst war, dass von der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten umfasst war, kommt es nicht an. Denn ein Willensmangel im Sinne eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums, ändert nichts an der Wirksamkeit der Erledigungserklärung als Prozesshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis (BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZB 71/04 – Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – II ZR 262/08 –, Rn. 7, juris).

Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Landshut ergibt sich nichts anderes: Ausweislich des Tatbestandes dieses Urteils hatten die dortigen Parteien die Hauptsache lediglich hinsichtlich der Hauptforderung übereinstimmend für erledigt erklärt, der dortige Kläger jedoch – anders als im vorliegenden Verfahren – vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bzw. dort innerhalb der diesem gleichstehenden Frist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterhin gestellt.

Eine Schriftsatzfrist zur Erklärung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14.02.2026 ist dem Kläger nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag zum Inhalt hat.

III.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.500 € festgesetzt.