Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.12.2020 – 6 K 412/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1214.6K412.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D..., welches seit dem Jahr 2000 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügt und mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut ist.
Mit Bescheid vom 12. April 2002 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten für dieses Grundstück von dessen damaliger Eigentümerin einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.299,94 Euro. Der Rechtsvorgänger des Beklagten veranlagte hierbei von der Gesamtgrundstücksfläche von 1.463,00 m² eine Teilfläche von 756,00 m², ging von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde. Eine Zahlung des festgesetzten Beitrages durch die Voreigentümerin erfolgte nicht.
Im Jahr 2008 erwarben die Kläger im Wege der Zwangsversteigerung das Grundstück. Im Grundbuch sind sie seit 8. Juni 2009 je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 5. Oktober 2015 zog sodann der Beklagte die Kläger für ihr Grundstück zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 4.295,16 Euro heran. Abweichend von dem Anschlussbeitragsbescheid aus dem Jahr 2002 ging der Beklagte nunmehr von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit drei Vollgeschossen aus und veranlagte eine Teilfläche von 738,00 m².
Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit gemeinsamen Schreiben vom 4. November 2015 am 5. November 2015 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit getrennten, aber gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2016 zurück.
Daraufhin haben die Kläger am 18. März 2016 die vorliegende Klage erhoben.
Mit an die Voreigentümerin des Grundstückes adressierten Aufhebungsbescheid vom 14. Mai 2020 nahm der Beklagte seinen Beitragsbescheid vom 14. April 2002 ihr gegenüber zurück.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass bereits die Voreigentümerin des Grundstücks mit bestandskräftigem Bescheid zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag herangezogen worden sei. Dies stehe einer nochmaligen Beitragserhebung entgegen, weil die persönliche Beitragspflicht nur einmal entstehen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Voreigentümerin den festgesetzten Beitrag nicht geleistet habe. Eine Beitragserhebung ihnen gegenüber sei auch deshalb nicht möglich, weil sie das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben, wodurch alle auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten erloschen seien. Im Übrigen sei auch die Festsetzungsfrist im Jahr 2015 bereits abgelaufen gewesen.
Die Kläger haben schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 5. Oktober 2015 über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung D...“ für das Grundstück K...in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Heranziehung des Grundstückes im Jahr 2002 noch nicht vollständig erhobenen Beitrags handele. Die konkrete Veranlagung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Grundstück dreigeschossig bebaut sei und mit einer Fläche von 738,00 m ² im unbeplanten Innenbereich liege. Auch der Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung stehe der Nacherhebung eines Beitrags gegenüber den Klägern nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gegenüber den Klägern sei die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden gewesen. Diese sei erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung des Beklagten zum 23. August 2011 entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2015 finden ihre rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W...für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beitragsbescheide gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - V... -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6... -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten bereits seit dem Jahr 2000 anschließbare Grundstück der Kläger, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - V...-, juris Rn. 88). Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf den bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehenden Anschluss des Grundstücks der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass die angefochtenen Bescheide jedenfalls in einer der beiden Satzungen ihre satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage finden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 – 6... -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - V...– (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich.
Auf Grundlage der wirksamen Satzungen ist die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück der Kläger liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. hierzu noch unten) Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... in der Fassung vom März 2010, welche der Beklagte im Verfahren V... vorgelegt hat und die sich in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindet, teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist u. a. mit einem Wohnhaus bebaut, das sich auf der im Innenbereich gelegenen Teilfläche befindet. Das Grundstück verfügt nach dem Vortrag des Beklagten, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind, zudem über einen Anschluss an dessen öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.
Der Erhebung eines Anschlussbeitrages für diese Anlage steht nicht entgegen, dass die Kläger das Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 91 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) lastenfrei erworben haben. Zwar ruhen Anschlussbeiträge nach § 8 Abs. 10 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück und erlöschen nach §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zuschlag, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Mit dem Zuschlag geht jedoch nur die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last - also das wegen des Beitrages kraft öffentlichen Rechts bestehende Grundpfandrecht - unter. Die sachliche Beitragspflicht indes bleibt hiervon unberührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 9 N 77.18 –, juris Rn. 18). Davon abgesehen ruhte hier der Beitrag im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung an die Kläger am 28. November 2008 auch noch nicht als öffentliche Last auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch des Beklagten noch gar nicht entstanden. Denn die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten zum 23. August 2011.
Dementsprechend ist der lastenfreie Erwerb des Grundstücks auch für die persönliche Beitragspflicht der Kläger ohne rechtliche Bedeutung. Denn ohne die sachliche Beitragspflicht konnte auch die persönliche Beitragspflicht der Kläger im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht entstanden sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 29; Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 49; Urteil vom 13. Februar 2017 – VG 6 K 1014/13 -, juris Rn. 55). Davon abgesehen gilt auch insoweit, dass der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung nur zum Erlöschen der auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten, nicht aber zum Erlöschen des Beitrages als persönliche Schuld führen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 9 N 77.18 –, juris Rn. 18;Beschluss vom 19. August 2015 – 9 N 20.13 –, juris Rn. 9; Urteil vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 5 A 560/12 –, juris Rn. 6; ebenso Driehaus, in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 199 m. w. N.).
Auch sonst steht der persönlichen Beitragspflicht der Kläger hier nichts entgegen. Diese waren sowohl zu dem nach der ABS 2012 (vgl. dort § 4 Abs. 1 Satz 1) hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als auch zu dem nach der ABS 2015 (vgl. dort § 4 Abs. 1 Satz 1) hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2015 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und damit unabhängig davon, welche der beiden Beitragssatzungen Anwendung findet, persönlich beitragspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG.
Nichts Anderes folgt daraus, dass vorliegend bereits gegenüber der Voreigentümerin ein (bestandskräftiger) Beitragsbescheid für das klägerische Grundstück erlassen worden ist. Dies führt nicht dazu, dass diese weiterhin persönlich beitragspflichtig geblieben ist. Zwar wird insoweit vertreten, dass selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel der Nacherhebungsbescheid an denjenigen zu richten sei, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 M 94/09 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2019 – 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 31a). Dies kann aber nur gelten, sofern der Voreigentümer auch im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch Eigentümer des Grundstücks ist (so VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 29; so im Ergebnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 – 4 L 96/18 – juris Rn. 60; Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris, Rn. 39; Beschluss vom 5. November 2009 - 4 M 94/09 -, juris, Rn. 3; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2019 – 4 K 2214/16 -, juris Rn. 21). Daran fehlt es hier, da – wie oben ausgeführt - die sachliche Beitragspflicht erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem das Eigentum am Grundstück bereits von der Voreigentümerin auf die Kläger übergegangen war.
Mit der Heranziehung der Kläger zu einem Abwasseranschlussbeitrag hat der Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung verstoßen. Zwar wurde vorliegend bereits die Rechtsvorgängerin im Eigentum am Grundstück mit Bescheid vom 12. April 2002 zu einem Abwasseranschlussbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück herangezogen. Die damalige Veranlagung erfolgte jedoch auf Grundlage einer unwirksamen Satzung und hat den Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht voll ausgeschöpft. Davon abgesehen hat der Beklagte den vorangegangenen (Erst)Heranziehungsbescheid mit Bescheid vom 14. Mai 2020 wirksam aufgehoben.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1477). Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer „unechten Nacherhebung“ und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Dies vorausgesetzt kann vorliegend schon deshalb keine Doppelveranlagung gegeben sein, da Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides im Jahr 2002 für das streitgegenständliche Grundstück noch keine sachliche Beitragspflicht bestand. Diese ist erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war wie oben ausgeführt die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte (Erst-)Heranziehung des Grundstücks im Jahr 2002 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 18 ff; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476, 1480).
Davon abgesehen handelt es sich auch deshalb nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, da ein Fall der bloßen Nachveranlagung/-erhebung vorliegt. Denn vorliegend wurde mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 12. April 2002, ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, der Beitragsanspruch im Hinblick auf das Grundstück der Kläger noch nicht voll ausgeschöpft. Für die Beitragsbemessung - und damit auch für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist – sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S. 6 des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rnrn. 1476, 1480). Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten war das Grundstück zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der ABS 2012 am 23. August 2011 dreigeschossig bebaut. Folglich hätten bei der Berechnung des Beitrages sowohl nach dieser Beitragssatzung als auch nach der diese später ersetzenden und ebenfalls wirksamen ABS 2015 drei Vollgeschosse und daran anknüpfend ein Nutzungsfaktor von 2,0 zugrunde gelegt werden müssen. Denn nach dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 lit. a) Satz 1 ABS 2012 und ABS 2015 richtet sich in Gebieten, in denen so wie hier kein Bebauungsplan besteht, der Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Nach § 7 Abs. 1 lit. c) ABS 2015 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ABS 2012 beträgt der Nutzungsfaktor bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 2,0. Im ersten Beitragsbescheid vom 12. April 2002 wurden jedoch nur zwei Vollgeschosse und daraus folgend ein Nutzungsfaktor von 1,5 zugrunde gelegt. Mithin hat dieser Bescheid den Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht voll ausgeschöpft.
Selbst wenn man insoweit davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 12a), hätte also der erste Beitragsbescheid vom 12. April 2002 den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beitragsbescheides das Grundstück nicht bereits dreigeschossig bebaut oder zumindest bauplanungsrechtlich dreigeschossig bebaubar war.
Auch die (vormalige) Bestandskraft des gegenüber der Voreigentümerin ergangenen Beitragsbescheides steht einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Zwar hat nach der Rechtsprechung der Kammer der Umstand, dass ein bestandskräftiger (Erst)Heranziehungsbescheid auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung ergangen ist, nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf. Vielmehr darf auch bei einer solchen „unechten Nachveranlagung/-erhebung“ bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung entweder nur ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der auf Grundlage der wirksamen Satzung bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird, ergehen oder es muss der vorhergehende Bescheid aufgehoben werden, bevor ein neuer Beitragsbescheid in der vollen Höhe des entstandenen Beitrages gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen werden darf (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6... –, juris Rn. 36; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; VG Schwerin, Urteil vom 01. Februar 2019 – 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 55; a. M.: Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246).
Letzteres ist hier aber mit Erlass des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2020 erfolgt. Dieser hat den an die Voreigentümerin gerichteten und mangels satzungsrechtlicher Grundlage rechtswidrigen Beitragsbescheid vom 12. April 2002 wirksam beseitigt. Dem steht hier nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid erst im Laufe des Klageverfahrens und damit nach Erlass der von den Klägern angefochtenen neuen Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2015 ergangen ist. Denn der Beklagte hat den ersten Beitragsbescheid vom 12. April 2002 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung ab diesem Datum und damit auch schon für die Zeit vor Erlass der Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2015 aufgehoben.
Auch sonst bestehen gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides keine Bedenken. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte diesen lediglich gegenüber der Voreigentümerin und nicht auch den Klägern gegenüber bekanntgegeben hat. Daraus folgt nicht, dass der Aufhebungsbescheid gegenüber den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO nicht wirksam geworden ist. Denn diese sind keine von der Aufhebung des (Erst)Heranziehungsbescheides Betroffene im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO.
Dies wäre nur zu bejahen, wenn der (Erst)Heranziehungsbescheid ihnen gegenüber begünstigende Wirkung hätte, so dass sie durch dessen Aufhebung in einer geschützten Rechtsposition beeinträchtigt würden. Dies ist hier aber nicht erfüllt. Die Kläger sind durch den (Erst)Heranziehungsbescheid nicht davor geschützt, selbst zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Das Verbot einer Doppelveranlagung greift bei einem solchen auf Grundlage einer unwirksamen Satzung ergangenen und den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Beitragsbescheid, wie oben ausgeführt worden ist, nicht ein. Die Aufhebung dieses Bescheides bewirkt hier auch keinen unzulässigen Austausch des durch einen Beitragsbescheid verbindlich festgelegten persönlich Beitragspflichtigen (vgl. zu einem solchen Fall OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.99 -, juris Rn. 33). Denn die Voreigentümerin des Grundstücks war – wie oben ebenfalls ausgeführt – niemals persönlich beitragspflichtig, da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück erst nach dem Eigentumsübergang auf die Kläger entstanden ist. Auch soweit der (Erst)Heranziehungsbescheid aufgrund seiner Bestandskraft einer nochmaligen Beitragsfestsetzung in ungeschmälerter Höhe entgegensteht, macht ihn dies für die Kläger nicht zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Denn diese „Sperrwirkung“ beruht nicht auf einer den Klägern durch diesen Bescheid vermittelten Rechtsposition, sondern ist lediglich eine mittelbare, reflexartige Nebenfolge, auf deren Herbeiführung der an die Voreigentümerin adressierte (Erst)Heranziehungsbescheid nicht gerichtet war (vgl. zu solchen bloßen Reflexwirkungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2002 – 3 A 3710/99 -, juris Rn. 55; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 L 62/08 -, juris Rn. 28; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 66). Vielmehr erschöpft sich dessen Regelungsgehalt in belastenden Regelungen zum Nachteil der Voreigentümerin des Grundstücks, nämlich in der Festsetzung des Anschlussbeitrages und in einem darauf bezogenen Leistungsgebot.
Jedoch begründet der (Erst)Heranziehungsbescheid keinen Anspruch der Kläger darauf, dass es bei der Veranlagung der Voreigentümerin bleibt. Er ist mithin von seiner Rechtsnatur ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2010 – OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn.21; Beschluss vom 31. Mai 2017 – VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 30; Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2245).
Ob der (wirksame) Aufhebungsbescheid vom 14. Mai 2020 auch in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insbesondere auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, kann hingegen dahinstehen. Da die von diesem einzig betroffene Bescheidadressatin ihn nicht angefochten hat, ist der Aufhebungsbescheid nämlich bestandskräftig geworden.
Der Erlass des ersten Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 2002 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2011.
Den angegriffenen Bescheiden steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u. 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt, da in diesem Jahr die Beendigung und Abnahme der Kanalbaumaßnahme „1...“ erfolgte.
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris Rn. 28 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück erst im Jahr 2000 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst am 1. Januar 2016 ein.
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung in den angefochtenen Bescheiden in der Fassung der Widerspruchsbescheide begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat bei der Veranlagung des Grundstücks nicht dessen gesamte Fläche von 1.463,00 m² in Ansatz gebracht, sondern nur die im unbeplanten Innenbereich gelegene Teilfläche von 738,00 m². Dies findet seine satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015 bzw. § 6 g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Dies ist bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück regelmäßig nur die im Innenbereich gelegene Fläche, da diese grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen steht, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind. Anhaltspunkte, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Auch die für das Grundstück zugrunde gelegten 3 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 2,0 sind nicht zu beanstanden. Nach dem gleichlautenden § 7 Abs. 5 Satz 1 ABS 2015 und ABS 2012 richtet sich bei – wie hier - bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Vorliegend ist das klägerische Grundstück – und war dies auch schon im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 – nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut. Mithin ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 die Zahl 2,0 der zutreffende Nutzungsfaktor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).