Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.02.2021 – 6 K 1996/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0225.6K1996.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung … gelegenen Flurstücks … der Flur … welches seit dem Jahr 2002 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügt und mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten für dieses Grundstück zunächst von dem Voreigentümer einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.857,00 Euro. Der Rechtsvorgänger des Beklagten veranlagte hierbei das gesamte Grundstück mit einer Fläche von 1.800,00 m², ging von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2002 hob der Rechtsvorgänger des Beklagten diesen Beitragsbescheid jedoch aufgrund des Übergangs des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin wieder auf.
Mit Bescheid vom selben Tag zog der Rechtsvorgänger des Beklagten sodann die Klägerin zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.857,00 Euro für das Grundstück heran.
Mit Datum vom 24. März 2015 erließ der Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin. Abweichend von der ersten Veranlagung ging der Beklagte nunmehr von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit drei Vollgeschossen aus und gelangte so zu einer Beitragsfestsetzung in Höhe von 10.476,00 Euro. Unter Anrechnung der bereits auf den vorangegangenen Beitragsbescheid erfolgten Zahlung in Höhe von 7.857,00 Euro forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 2.619,00 Euro auf.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Bestandskraft des Beitragsbescheides aus dem Jahr 2002 einer weiteren Beitragserhebung entgegenstehe. Zudem sei die vom Beklagten zugrunde gelegte Beitragssatzung unwirksam, da diese zu einer Ungleichbehandlung der Verbandsbürger in den Entsorgungsgebieten … und … führe. Selbst wenn man die Wirksamkeit der Satzung unterstelle, sei diese nicht zutreffend angewandt worden. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, warum es sich bei dem Dachgeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes um ein drittes Vollgeschoss handeln solle, obwohl dieses mit Dachschrägen versehen und nur zum Teil bewohnbar sei. Im Übrigen sei der Beitrag verjährt.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 15. Dezember 2015 die vorliegende Klage erhoben. Mit Aufhebungsbescheid vom 6. Juli 2020 nahm der Beklagte den ersten Beitragsbescheid für die Klägerin vom 4. November 2002 ihr gegenüber zurück.
Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beitragssatzung des Beklagten widersprüchlich sei, da sie sowohl den Begriff des Vollgeschosses als auch den Begriff des Geschosses verwende und nicht erkennbar sei, nach welchem der beiden Begriffe sich der Nutzungsfaktor richte. Zudem lasse die Satzung offen, was unter einem Geschoss zu verstehen sei. Diesbezüglich hätte es aber einer Definition bedurft, da laut Satzung alle oberirdischen Geschosse als Vollgeschosse gelten, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausrage. Diese Definition sei allenfalls für Erdgeschosse anwendbar, da nur diese über die Geländeoberfläche hinausragen. Für alle darüber liegenden Geschosse fehle es aber an einer brauchbaren Definition, da bei einer durchschnittlichen Deckenhöhe von 1,40 m nicht einmal eine kleinwüchsige Person das Geschoss vollständig nutzen könne. Die Vollgeschossdefinition sei deshalb nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Davon abgesehen könne das Spitzdach ihres Hauses schon deshalb nicht als Vollgeschoss berücksichtigt werden, da dieses weder über die hierfür erforderliche Höhe verfüge noch mit den vorhandenen Fenstern hinreichend beleuchtet werden könne. Es sei zu Wohnzwecken nicht geeignet und werde ausschließlich als Rumpelkammer genutzt. Im Hinblick auf die gerügte Verjährung sei die Lage ähnlich, wie bei den sogenannten Altanschließerfällen, bei denen das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg für verfassungswidrig erklärt habe. Abgesehen von der Bestandskraft des vorangegangenen Beitragsbescheides genieße die Klägerin auch deshalb Vertrauensschutz, weil sich diesem die Regelung habe entnehmen lassen, dass kein weiterer Beitrag als die darin festgesetzten 7.857,00 Euro erhoben werde. Zudem verstoße der angefochtene Beitragsbescheid gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, da mit der nochmaligen Veranlagung in einen mit der Bestandskraft des ersten Beitragsbescheides bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen werde.
Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 in Höhe von 2.619,00 Euro aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Heranziehung des Grundstückes noch nicht vollständig erhobenen Beitrags handele. Damals seien nur zwei Vollgeschosse berücksichtigt worden. Das Grundstück sei jedoch mit drei Vollgeschossen bebaut. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginne, wenn durch wirksame Satzung eine Beitragspflicht begründet worden sei. Bislang seien aber alle Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam gewesen. Von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 12. November 2015 werde das Grundstück der Klägerin nicht umfasst, da dieses erst seit dem Jahr 2002 über eine Anschlussmöglichkeit an die Entsorgungsanlage des Beklagten verfüge. Die konkrete Veranlagung des Grundstücks sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das Grundstück dreigeschossig bebaut sei. Das darauf befindliche Wohnhaus verfüge neben einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss noch über ein Dachgeschoss, welches von seinen baulichen Gegebenheiten für Wohnzwecke ohne weiteres nutzbar und somit ebenfalls als Vollgeschoss zu werten sei. Gegen dessen Definition in der Satzung des Beklagten bestehen keine Bedenken. Diese stimme mit der Definition in der Brandenburgischen Bauordnung überein. Davon abgesehen könne eine Abgabensatzung Geschosse auch dann einer Beitragspflicht unterwerfen, wenn diese keine Vollgeschosse im Sinne des Baurechts sind. Es stehe im Ermessen des Satzungsgebers unter Beachtung des Vorteilsprinzips den Begriff des Vollgeschosses selbst festzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage war gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass diese sich ausschließlich gegen die Nacherhebung in Höhe von 2.619,00 Euro richtet. Dies lässt sich den entsprechenden Erklärungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 27. Januar 2016 und vom 9. Februar 2016 entnehmen.
Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes … für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage … vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung (ABS 2012). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten und dessen Rechtsvorgängers unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).
Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf die bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehende Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband … (…) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Unvollständigkeit des Beitragsmaßstabes wegen des (vermeintlichen) Fehlens wirksamer Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse bzw. wegen des Fehlens einer Geschossdefinition. Nach der in § 7 Abs. 7 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 9 ABS 2015 verwendeten Vollgeschossdefinition gilt als Vollgeschoss jedes oberirdische Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt (Satz 1). Nur Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse (Satz 2). Damit haben die beiden Satzungen das Vollgeschoss entsprechend § 2 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (BbgBO a. F.) definiert, was von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 –, juris Rn. 37). Auch dass dabei der in § 7 Abs. 7 ABS 2012 Satz 2 bzw. § 7 Abs. 9 Satz 2 ABS 2015 verwendete Begriff des Geschosses vorausgesetzt wird und keine eigene Regelung in den Satzungen erfahren hat, begegnet keinen Bedenken. Der Begriff des Geschosses ist hier ebenso wie im Baurecht zu verstehen. Denn da das Kanalanschlussbeitragsrecht zum Begriff des Geschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist es jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, grundsätzlich ohne weiteres möglich und zulässig, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen, insbesondere auf die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. November 2008 – 2 LA 27/08 –, juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12 –, juris Rn. 22). Dies gilt umso mehr, wenn der Satzungsgeber – so wie hier für den Begriff des Vollgeschosses der Fall – eine Definition der Bauordnung übernommen hat. Dass die Bauordnung selbst den Begriff des Geschosses nicht legal definiert, sondern auf diesen – z. B. in § 2 Abs. 4 BbgBO a.F. - nur Bezug nimmt, ist insoweit unschädlich. Vielmehr macht dies deutlich, dass es sich hierbei um einen allgemeinen (baurechtlichen) Begriff – nämlich die übliche Bezeichnung für die Ebene, in der sich die Räume eines Gebäudes befinden (vgl.Hauser, in: Jäde/Dirnberger/Förster u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand April 2020, § 2 Rn. 150) - handelt, der nicht zuletzt auch deshalb keiner Definition in den Beitragssatzungen des Beklagten bedurfte.
Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht widersprüchlich, weil sie sowohl den Begriff des Geschosses als auch den des Vollgeschosses verwenden. Vielmehr lassen die Satzungen in § 7 Abs. 2 – Abs. 7 ABS 2012 bzw. in § 7 Abs. 2 – Abs. 9 ABS 2015 hinreichend deutlich erkennen, dass es für die Beitragsveranlagung auf die Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ankommt. Dass in den jeweiligen § 7 Abs. 1 ABS 2012 und ABS 2015 demgegenüber die Begriffe „geschossig“ und „Geschoss“ verwendet werden stellt nur eine sprachliche Ungenauigkeit dar, die nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Beitragsmaßstabes führt. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den folgenden Absätzen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass auch für den Nutzungsfaktor nach § 7 Abs. 1 ABS 2012 und 2015 die Zahl der Vollgeschosse maßgeblich ist.
Die Unwirksamkeit der Beitragssatzungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls nicht daraus, dass der Beklagte in der ABS 2012 gesonderte Beitragssätze für die Entsorgungsgebiete ... und ... festgelegt bzw. im Jahr 2015 gesonderte Abwasserbeitragssatzungen für die beiden Gebiete erlassen hat. Ausweislich seiner Abwasserentsorgungssatzungen vom 17. August 2011 und vom 10. April 2019 betreibt der Beklagte insoweit zwei rechtlich selbständige, leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlagen für Schmutzwasser in seinem Verbandsgebiet („... und Umland“ sowie „... und Umland“). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Festlegungen in den genannten Abwasserentsorgungssatzungen die Grenzen seines weiten Organisationsermessens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 –, juris Rn. 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 43; VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2020 – 6 K 1002/16 –, juris Rn. 21) überschritten haben könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Auf Grundlage der wirksamen Satzungen ist die sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück der Klägerin liegt nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.
Mit der Heranziehung der Klägerin zu einem Abwasseranschlussbeitrag hat der Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung verstoßen. Zwar wurden vorliegend sowohl der Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück als auch die Klägerin mit Bescheiden vom 12. Juli 2002 und vom 4. November 2002 bereits zu einem Abwasseranschlussbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück herangezogen. Die damalige Veranlagung erfolgte jedoch auf Grundlage einer unwirksamen Satzung und hat den Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht voll ausgeschöpft. Davon abgesehen ist der Beitragsbescheid für den Voreigentümer niemals bestandskräftig geworden und hat der Beklagte nunmehr auch den vorangegangenen (Erst)Heranziehungsbescheid für die Klägerin vom 4. November 2002 mit Bescheid vom 6. Juli 2020 wirksam aufgehoben.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1477).
Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer „unechten Nacherhebung“ und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Dies vorausgesetzt kann vorliegend schon deshalb keine Doppelveranlagung gegeben sein, da Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides für die Klägerin im Jahr 2002 für das streitgegenständliche Grundstück noch keine sachliche Beitragspflicht bestand. Diese ist erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war - wie oben ausgeführt - die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte (Erst-)Heranziehung des Grundstücks im Jahr 2002 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 18 ff; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476, 1480).
Davon abgesehen handelt es sich auch deshalb nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, da ein Fall der bloßen Nachveranlagung/-erhebung vorliegt. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid wurde, ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, der Beitragsanspruch im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin noch nicht voll ausgeschöpft. Vorliegend ist - wie ausgeführt wurde – die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück erst auf der Grundlage der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Damit richtet sich die Beitragsberechnung nach dieser Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und sonstigen rechtlichen Umständen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rnrn. 1476, 1480). Dies gilt auch, soweit es um die für die Beitragserhebung maßgeblichen Vollgeschosse geht. Folge ist, dass für ein Vollgeschoss ein Beitrag durch Erlass eines weiteren Bescheides nach zu erheben ist. Denn im ersten Beitragsbescheid vom 4. November 2002 wurden nur zwei Vollgeschosse und daraus folgend ein Nutzungsfaktor von 1,5 für das klägerische Grundstück zugrunde gelegt. Tatsächlich hätten aber bei der Beitragsberechnung sowohl nach der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen ABS 2012 als auch nach der diese später ersetzenden und ebenfalls wirksamen ABS 2015 drei Vollgeschosse und daran anknüpfend ein Nutzungsfaktor von 2,0 zugrunde gelegt werden müssen.
Nach § 7 Abs. 3 lit. a) Satz 1 ABS 2015 bzw. ABS 2012 richtet sich in Gebieten, in denen so wie hier kein Bebauungsplan besteht, der Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Insoweit ist für das Grundstück der Klägerin von drei Vollgeschossen auszugehen. Denn das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus verfügt neben einem Erd- und einem Obergeschoss noch über ein Dachgeschoss, welches nach den Beitragssatzungen des Beklagten ebenfalls als Vollgeschoss zu werten ist. Nach § 7 Abs. 7 ABS 2012 sowie § 7 Abs. 9 ABS 2015 gelten alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, als Vollgeschosse (Satz 1). Nur Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse (Satz 2). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist auch das Dachgeschoss im Haus der Klägerin als Vollgeschoss zu qualifizieren, da es sich nicht um einen Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Bedachung handelt, in dem Aufenthaltsräume nicht möglich sind.
Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist in den Beitragssatzungen des Beklagten nicht geregelt. Auch insoweit kann aber, wie oben ausgeführt worden ist, auf die entsprechende Definition in der Landesbauordnung zurückgegriffen werden. Nach § 2 Abs. 5 BbgBO a. F. sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Über solche Räume verfügte das Dachgeschoss der Klägerin in dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht. Denn wie sich den von ihr eingereichten Fotos entnehmen lässt, befand sich das Dachgeschoss in einem Ausbauzustand, der lediglich eine Nutzung als Speicher bzw. Lagerraum erlaubte. So waren die Dachschrägen nicht verkleidet und Zwischenwände nicht vorhanden. Es war lediglich ein Dielenfußboden vorhanden, welcher, das Betreten des Dachgeschosses ermöglichte.
Es steht aber aufgrund der von der Klägerin eingereichten Fotos, Skizzen und Bauzeichnungen zur Überzeugung der Kammer fest, dass nach den baulichen Gegebenheiten die Errichtung von Aufenthaltsräumen i. S. d. § 2 Abs. 5 BbgBO a. F. im klägerischen Dachgeschoss möglich wäre. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob diese Aufenthaltsräume den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen würden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 20 BV 16.2389, 20 BV 16.2431 –, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 20 B 15.200 –, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 2006 – 23 B 05.2340 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12 -, juris Rn. 22). Beitragsrechtlich ist es vielmehr ausreichend, dass sich Räume herstellen lassen, die für eine Nutzung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt objektiv tatsächlich geeignet sind. Denn besteht eine solche Nutzungsmöglichkeit erhöht dies den für das Grundstück vermittelten Vorteil aus der Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG).
Für eine objektive Eignung von Räumen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen müssen diese über eine ausreichende Grundfläche und eine ausreichende Raumhöhe verfügen. Anderenfalls liegt eine vorteilsrelevante Nutzung der Räume fern. Was dies anbelangt sind in § 40 Abs. 1 BbgBO a. F. Anforderungen an Aufenthaltsräume normiert. Mangels diesbezüglicher Regelung in der Beitragssatzungsatzung des Beklagten orientiert sich die Kammer für die Frage, ob Aufenthaltsräume möglich sind, hieran (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 4. März 2013 - 6 L 301/12 -, S. 5 f. des E.A.). Danach müssen Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben (Satz 1). Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht (Satz 2). Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m (Satz 3). Letztere wird vorliegend mindestens auf einer Fläche von 19,56 m² eingehalten. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 liegen die Querbalken des 4 m hohen Daches in einer Höhe von 2,30 m – 2,40 m und halten damit die für den nachträglichen Ausbau von Dachräumen erforderliche Mindesthöhe von 2,30 m ein. Der von der Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz eingereichten Bauzeichnung mit Querschnitt lässt sich entnehmen, dass die Länge der Querbalken etwas mehr als 3 m beträgt. Denn diese nehmen ca. 1/3 der 10,5 m langen Dachquerseite ein. Die Längsseite des Daches beträgt ausweislich der Bauzeichnung 15,75 m, wobei im Mittelteil auf einer Länge von 6,52 m (4,50 + 2,02 m) eine Dachhöhe von 4 m und damit auch die erforderliche Mindesthöhe von 2,30 m erreicht wird. Wird danach die Mindesthöhe von 2,30 m insgesamt auf wenigstens 19,56 m² (3 m x 6,52 m) eingehalten, lassen sich im Dachgeschoss der Klägerin ohne weiteres Aufenthaltsräume errichten, die diese Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben und dabei eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche aufweisen. Dies ist unter Vorteilsgesichtspunkten für die beitragsrechtliche Berücksichtigung des Dachgeschosses als Vollgeschoss ausreichend.
Hingegen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin für eine mögliche Errichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss ihres Wohnhauses beitragsrechtlich nicht erforderlich, dass dieses auch über eine hinreichende Belichtung durch Fenster i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 2 BbgBO a. F. verfügt. Denn diese lassen sich ohne größeren baulichen Aufwand und genehmigungsfrei (vgl. § 55 Abs. 11 Nr. 4. BbgBO a. F. bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 11 c. BbgBO n. F.) nachrüsten. Es spricht deshalb nichts dafür, Dachgeschosse die - so wie hier möglicherweise der Fall – über keine ausreichenden Belichtungsöffnungen verfügen, bei der Vorteilsermittlung unberücksichtigt zu lassen. Zumal nach § 40 Abs. 3 BbgBO a. F. in bestimmten Fällen Aufenthaltsräume auch ohne solche zulässig sind. An einer ausreichenden Belüftung des Dachgeschosses im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BbgBO a. F. bestehen vorliegend, unabhängig davon, ob es hierauf überhaupt ankommt, jedenfalls keine Zweifel. Denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten verfügt das Dachgeschoss über zwei Gaubenfenster sowie ein an der Längsseite angebrachtes Giebelfenster. Dass andere Gründe einer tatsächlichen Errichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss des klägerischen Wohnhauses entgegenstehen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich.
Hat danach der erste Beitragsbescheid für die Klägerin vom 4. November 2002 den Beitragsanspruch noch nicht voll ausgeschöpft, steht auch dessen (vormalige) Bestandskraft einer Nacherhebung/-veranlagung hier nicht entgegen. Zwar hat nach der Rechtsprechung der Kammer der Umstand, dass ein bestandskräftiger (Erst)Heranziehungsbescheid auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung ergangen ist, nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf. Vielmehr darf auch bei einer solchen „unechten Nachveranlagung/-erhebung“ bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung entweder nur ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der auf Grundlage der wirksamen Satzung bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird, ergehen oder es muss der vorhergehende Bescheid aufgehoben werden, bevor ein neuer Beitragsbescheid in der vollen Höhe des entstandenen Beitrages gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen werden darf (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6... –, juris Rn. 36; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; VG Schwerin, Urteil vom 01. Februar 2019 – 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 55; a. M.: Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246).
Letzteres ist hier aber mit Erlass des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 6. Juli 2020 erfolgt. Dieser hat den mangels satzungsrechtlicher Grundlage rechtswidrigen Beitragsbescheid vom 4. November 2002 wirksam beseitigt. Dem steht hier nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid erst im Laufe des Klageverfahrens und damit nach Erlass des von der Klägerin angefochtenen neuen Beitragsbescheides vom 24. März 2015 ergangen ist. Denn der Beklagte hat den ersten Beitragsbescheid vom 4. November 2002 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung ab diesem Datum und damit auch schon für die Zeit vor Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 aufgehoben. Ob der (wirksame) Aufhebungsbescheid vom 6.Juli 2020 auch in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insbesondere auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, kann hier dahinstehen. Da die Klägerin ihn nicht angefochten hat, ist der Aufhebungsbescheid nämlich bestandskräftig geworden.
Auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn.21; Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 30; Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2245). Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 –, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 20 CS 17.346 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 – 6 CS 08.1957 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte. Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245).
Der Erlass des ersten Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 2002 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2011.
Von daher vermag die Klägerin - abgesehen davon, dass das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nur das Vertrauen auf Rechtsvorschriften schützt - auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen worden sei. Denn was noch nicht entstanden ist, kann auch nicht abgeschlossen sein.
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2002 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt.
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris Rn. 28 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück erst im Jahr 2002 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst am 1. Januar 2018 ein.
Schließlich begegnet auch die konkrete Höhe der Veranlagung in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides keinen Bedenken. Einwände gegen die angerechnete Grundstücksfläche von 1.800,00 m ² sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ebenso wenig sind, wie oben ausgeführt worden ist, die für das Grundstück zugrunde gelegten 3 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 2,0 zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).