Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.03.2021 – 6 K 77/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0316.6K77.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Sie waren Eigentümer der in der Gemarkung D... gelegenen Flurstücke 6... , welche seit dem Jahr 2002 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten – der Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland – für diese Flurstücke erstmals einen Abwasseranschlussbeitrag gegenüber der Klägerin zu 1. in Höhe von 10.742,26 Euro. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts C... vom 24. September 2004 - 6 K 403/03 – aufgehoben, da die ihm zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung unwirksam war.
Mit Bescheid vom 10. August 2005 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten erneut gegenüber der Klägerin zu 1. einen Abwasseranschlussbeitrag – diesmal jedoch nur für das Flurstück 6... und nur in Höhe von 4.226,19 Euro. Der Rechtsvorgänger des Beklagten veranlagte hierbei von der Gesamtgrundstücksfläche von 5.045,00 m² eine Teilfläche von 968,20 m², ging von deren Bebauung mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde.
Mit Bescheid vom 24. März 2015 zog sodann der Beklagte die Kläger zu einem Abwasseranschlussbeitrag für die Flurstücke 6... und 6... in Höhe von 9.262,53 Euro heran. Er veranlagte dabei von der Gesamtfläche der beiden Flurstücke von 5.106,00 m² eine Teilfläche von 2.122,00 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde. Unter Anrechnung der bereits auf den Beitragsbescheid vom 10. August 2005 erfolgten Zahlung in Höhe von 4.226,19 Euro forderte der Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Betrages von 5.036,34 Euro auf.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 13. April 2015, eingegangen am 17. April 2015, Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die mit rechtskräftigen Bescheid vom 10. August 2005 erfolgte Beitragserhebung einer weiteren Beitragserhebung entgegenstehe. Auch dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden. Im Übrigen seien Hoch- und Tiefbauten auf den veranlagten Flurstücken gemäß eines Schreibens des Landkreises E... grundsätzlich verboten. Zudem werde die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung bestritten.
Mit Schreiben vom 26. August 2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Bearbeitung des Widerspruchs aufgrund hoher Arbeitsbelastung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
Die Kläger erwiderten mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, dass sie noch in diesem Jahr den Erlass eines Widerspruchsbescheides erwarten und anderenfalls Untätigkeitsklage erheben werden.
Nachdem kein Widerspruchsbescheid erging, haben die Kläger am 15. Januar 2016 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 aufzuheben. Zur Begründung wiederholten sie ihre Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trugen sie vor, dass die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung verstoße. Zudem habe der Beitragsbescheid aus dem Jahr 2005 neben einer belastenden auch eine begünstigende Wirkung und die Kläger haben darauf vertrauen dürfen, dass kein weiterer Beitragsbescheid erlassen werde. Es werde zudem bestritten, dass die Innenbereichsfläche der beiden Flurstücke aufgrund der 2010 erlassenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... nunmehr 2.122,00 m² betrage.
Der Beklagte hat im Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 den Widerspruch der Kläger vom 13. April 2015 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19. März 2016 zugestellt worden.
Die Kläger haben den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 15. August 2016 in ihre Klage einbezogen und verfolgen ihr Klagebegehren weiter. Ergänzend tragen sie vor, dass die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das Klageverfahren kraft Gesetzes erfolge. Weiter begründen sie die Klage nunmehr damit, dass die in der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 14. August 2012 enthaltene Regelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche bei im Innenbereich liegenden Grundstücken nicht hinreichend bestimmt sei. Darüber hinaus verweisen sie auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach auch ein rechtswidriger Beitragsbescheid die Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstehen lasse. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Verband 13 Jahre nach Erlass eines ersten Beitragsbescheides und dessen Aufhebung durch ein Verwaltungsgericht und der zwischenzeitlichen Reduzierung der Beitragsforderung durch einen weiteren Beitragsbescheid erneut einen Beitragsbescheid erlassen könne, obwohl der vorangegangene Bescheid gültig sei und sich an der Situation des Grundstücks und insbesondere an dessen eingeschränkter Nutzbarkeit aufgrund seiner Lage in einer Trinkwasserschutzzone nichts geändert habe.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 hat der Beklagte gegenüber den Klägern den an die Klägerin zu 1. adressierten Beitragsbescheid vom 10. August 2005 aufgehoben.
Die Kläger haben schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage bereits unzulässig sei. Den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid haben die Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist in das Klageverfahren einbezogen. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei daher bestandskräftig geworden. Rein vorsorglich werde vorgetragen, dass es sich um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Heranziehung des Grundstückes noch nicht vollständig erhobenen Beitrags handele. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stehe dem nicht entgegen, da auch dieses in Fällen, in denen ein Beitrag bei der ersten Veranlagung noch nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, eine Nacherhebung für zulässig erachte. Die zugrunde gelegte Beitragssatzung sei wirksam und insbesondere auch hinsichtlich der darin enthaltenen Regelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche bei im Innenbereich liegenden Grundstücken hinreichend bestimmt. Die Nacherhebung sei auch nicht willkürlich erfolgt, sondern der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, Anschlussbeiträge vollständig zu erheben. Solange dies noch nicht erfolgt sei, müssen Abgabenpflichtige innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung und der im Kommunalabgabengesetz vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung auch damit rechnen, erneut zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück sei erstmals mit Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten aus dem Jahr 2015 entstanden. Früher ergangene und in Bestandskraft erwachsene Beitragsfestsetzungen begründen keinen Vertrauensschutz der Kläger, nicht den gesamten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht festzusetzenden Beitrag zahlen zu müssen. Die konkrete Veranlagung des Grundstücks sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das 61 m² große Flurstück 6... vollständig und das Flurstück 6... mit einer Teilfläche von 2.061 m² im unbeplanten Innenbereich liege. Zudem sei das Grundstück zweigeschossig bebaut. Auch dessen Lage in einer Trinkwasserschutzzone stehe einer Veranlagung nicht entgegen. Vielmehr sei insoweit nur maßgeblich, dass das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege und tatsächlich bebaut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.Hinsichtlich des Ausgangsbescheides vom 24. März 2015 konnten die Kläger nach ordnungsgemäßer Einlegung des Widerspruchs und nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Den erst danach ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 durften sie – wie mit Schriftsatz vom 15. August 2016 erfolgt - formlos in das Klageverfahren einbeziehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 75 Rnrn. 26, 21).
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten und dessen Rechtsvorgängers unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).
Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf die bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehende Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Kläger der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... (W... ) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich des von den Klägern gerügten Bestimmtheitsmangels der in § 6 lit. b ABS 2012 enthaltenen Regelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche bei im Innenbereich liegenden Grundstücken.Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit mit Beschluss vom 22. September 2017 (- 9 S 8.17 –, juris Rn. 9) ausgeführt, dass zur Bestimmung von „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB)“ liegenden Grundstücken i. S. d. § 6 lit. b der ABS 2012 auch auf eine (im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltende) Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zurückgegriffen werden kann und es einem Beitragspflichtigen möglich und zumutbar sei, eine solche, sein Grundstück betreffende und nach §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemachte bauplanungsrechtliche Satzung zu kennen. Dem schließt sich die Kammer an.
Auch die konkrete Heranziehung der Kläger zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag ist nicht zu beanstanden. Das veranlagte Grundstück unterliegt hinsichtlich der mit dem angefochtenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides allein veranlagten Grundstücksfläche der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß des gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 unterliegt der Beitragspflicht ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... , Stadteile D... und K... in der Fassung vom März 2010, welche der Beklagte im Verfahren VG 6 L 198/18 vorgelegt hat und die sich in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindet, teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist - wie die Kläger selbst vorgetragen haben – seit den 20-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem seit dem Jahr 2002 über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.
Dass der Beklagte im Beitragsbescheid vom 24. März 2015 zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (Flurstücke 6... und 6... ) gemeinsam als ein Grundstück veranlagt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die beiden Flurstücke bildeten bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine wirtschaftliche Einheit. Nach dem gleichlautenden § 2 Abs. 3 ABS 2015 und ABS 2012 gilt als Grundstück im Sinne dieser Satzungen – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner Abgrenzung im Grundbuch - letztlich (nur) die Fläche beitragspflichtig, der durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. grundlegend bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, S. 10 des E.A.). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 –, juris Rn. 9; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21). Diese entspricht zwar regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 46). Im Einzelfall muss dieses jedoch zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden, etwa weil ein kleines Buchgrundstück für sich selbst zwar nicht, aber mit dem benachbarten größeren und demselben Eigentümer gehörenden Buchgrundstück zusammen baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12 –, juris Rn. 65; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 46/15 –, juris Rn. 3; zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 15 A 2307/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4329/05 –, juris Rn 26). Das ist hier bezüglich der Flurstücke 6... und 6... der Fall. Denn ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. März 2020 eingereichten Kartenauszüge und Luftbildaufnahmen ist das Flurstück 6... mit 61 m² zu klein und darüber hinaus auch zu schmal geschnitten, um selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden zu können. Nur im Verbund mit dem Flurstück 6... , welches ebenfalls im Eigentum der Kläger stand, kann es Teil einer baulich genutzten wirtschaftlichen Einheit sein.
Von dieser wirtschaftlichen Einheit hat der Beklagte zutreffend eine Fläche von 2.122,00 m² veranlagt. Dies ist diejenige Fläche, welche ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... , Stadteile D... und K... in der Fassung vom März 2010 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt und damit bevorteilt ist. Eine solche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 des E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 –, juris Rn. 36; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21).
Die Veranlagung der gesamten, im Innenbereich gelegenen Teilfläche findet ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015 bzw. § 6 lit. g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Grundsätzlich ist damit – wie auch erfolgt – jedenfalls die im Innenbereich liegende Teilfläche als bevorteilte Grundstücksfläche zu veranlagen, da diese regelmäßig Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin die gesamte Innenbereichsfläche durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 5 A 532/17 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 K 151/17 –, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 66). Es mag dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn ein ganz wesentlicher Teil der Innenbereichsfläche aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bau- bzw. Nutzungsbeschränkung nicht baulich, gewerblich oder in sonstiger abwasserrelevanter Weise nutzbar ist. Denn vorliegend ist die veranlagte Innenbereichsfläche, obwohl sie nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes liegt, wie oben ausgeführt wurde tatsächlich bebaut und damit durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilt i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG. Dieser beitragsrechtlich relevante Vorteil erwächst hier nicht nur der tatsächlich überbauten Fläche, sondern auch der restlichen, zwischen der Südstraße und der Wohnbebauung liegenden Innenbereichsfläche. Denn diese wird wohn- bzw. bauakzessorisch genutzt. Sie enthält, wie sich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. März 2020 eingereichten Luftbildaufnahme sowie den in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps enthaltenen Fotos und Ansichten entnehmen lässt, die für die Wohnbebauung erforderlichen Zuwegungen, eine Garage sowie einen Hausgarten.
Hingegen hat der Beklagte bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen die hinter der Wohnbebauung beginnende Außenbereichsfläche zutreffend unberücksichtigt gelassen. Denn diese ist ausweislich der vorgenannten Erkenntnisquellen weder bebaut, noch hat diese Baulandqualität und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Fläche in sonstiger Weise durch die abwasserseitige Erschließung bevorteilt sein könnte.
Mit der Heranziehung der Kläger zu einem Abwasseranschlussbeitrag hat der Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung verstoßen. Zwar wurde vorliegend die Klägerin zu 1. mit Bescheiden vom 12. Juli 2002 und vom 10. August 2005 bereits zu einem Abwasseranschlussbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück herangezogen. Die damalige Veranlagung erfolgte jedoch auf Grundlage einer unwirksamen Satzung und hat den Beitragsanspruch im Hinblick auf das Grundstück nicht voll ausgeschöpft. Davon abgesehen ist der erste Beitragsbescheid vom 12. Juli 2002 niemals bestandskräftig geworden und hat der Beklagte nunmehr auch den Beitragsbescheid für die Klägerin zu 1. vom 10. August 2005 mit Bescheid vom 28. Januar 2021 wirksam aufgehoben.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1477).
Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer „unechten Nacherhebung“ und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Dies vorausgesetzt kann vorliegend schon deshalb keine Doppelveranlagung gegeben sein, da weder im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides im Jahr 2002 noch bei Erlass des zweiten Beitragsbescheides im Jahr 2005 eine sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück bestand. Diese ist erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war - wie oben ausgeführt - die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte und infolge der gerichtlichen Aufhebung des Beitragsbescheides aus dem Jahr 2002 allein maßgebliche Heranziehung des Grundstücks im Jahr 2005 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 18 ff; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476, 1480).
Davon abgesehen handelt es sich auch deshalb nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, da ein Fall der bloßen Nachveranlagung/-erhebung vorliegt. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 10. August 2005 wurde, ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, der Beitragsanspruch im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück noch nicht voll ausgeschöpft. Für die Beitragsbemessung - und damit auch für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist – sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S. 6 des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rnrn. 1476, 1480). Dies gilt auch, soweit es um die für die Beitragserhebung maßgebliche Grundstücksfläche geht. Folge ist, dass vorliegend für eine Grundstücksfläche von 1.153,80 m² ein Beitrag nachzuerheben ist. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 10. August 2005 wurde nur eine Teilfläche des Grundstücks von 968,20 m² veranlagt. Tatsächlich beträgt jedoch die beitragspflichtige Grundstücksfläche, welcher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, wie oben ausgeführt worden ist, 2.122,00 m². Dies ist diejenige Fläche, welche seit Inkrafttreten der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt Doberlug-... am 28. Juli 2010 und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt und dadurch beitragspflichtig geworden ist.
Auch die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht der hier erfolgten Nachveranlagung/-erhebung nicht entgegen. Zwar vertritt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Schneider/Rohde in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. EL August 2017, § 8 Rn. 59 m.w.N.). Allerdings hält das Gericht trotz eines vorangegangenen Beitragsbescheides eine weitere Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung (u.a.) dann für zulässig, wenn sich die beitragsbelastete Fläche vergrößert (Schneider/Rohde a.a.O., § 8 Rn. 61 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn wie oben ausgeführt wurde ist eine Grundstücksfläche von 1.153,80 m² erstmals aufgrund der im Jahre 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... beitragspflichtig geworden, also nach Ergehen des Beitragsbescheides vom 10. August 2005.
Hat dieser mithin den Beitragsanspruch noch nicht voll ausgeschöpft, hindert auch dessen (vormalige) Bestandskraft keine Nacherhebung/-veranlagung. Zwar hat nach der Rechtsprechung der Kammer der Umstand, dass ein bestandskräftiger (Erst)Heranziehungsbescheid auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung ergangen ist, nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf. Vielmehr darf auch bei einer solchen „unechten Nachveranlagung/-erhebung“ bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung entweder nur ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der auf Grundlage der wirksamen Satzung bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird, ergehen oder es muss der vorhergehende Bescheid aufgehoben werden, bevor ein neuer Beitragsbescheid in der vollen Höhe des entstandenen Beitrages gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen werden darf (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 36; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; VG Schwerin, Urteil vom 1. Februar 2019 – 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 55; a. M.: Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246).
Letzteres ist hier aber mit Erlass des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 28. Januar 2021 erfolgt. Dieser hat den mangels satzungsrechtlicher Grundlage rechtswidrigen Beitragsbescheid vom 10. August 2005 wirksam beseitigt. Dem steht hier nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid erst im Laufe des Klageverfahrens und damit nach Erlass des von den Klägern angefochtenen neuen Beitragsbescheides vom 24. März 2015 ergangen ist. Denn der Beklagte hat den vorangegangenen Beitragsbescheid vom 10. August 2005 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung ab diesem Datum und damit auch schon für die Zeit vor Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 aufgehoben. Ob der (wirksame) Aufhebungsbescheid vom 28. Januar 2021 auch in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insbesondere auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, kann hier dahinstehen. Da die Kläger ihn nicht angefochten haben, ist der Aufhebungsbescheid nämlich bestandskräftig geworden.
Auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht der Beitragserhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn der ihm vorangegangene und das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende Beitragsbescheid vom 10. August 2005 war von seiner Rechtsnatur ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung hätte entnommen werden können, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn.21; Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 30; Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2245). Davon abgesehen würde ein Vertrauen der Kläger in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Kläger als Abgabepflichtige gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245).
Der Erlass des vorangegangenen Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 2005 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2011.
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2002 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt.
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris Rn. 28 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück erst im Jahr 2002 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst am 1. Januar 2018 ein.
Schließlich begegnet auch die konkrete Höhe der Veranlagung in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides keinen Bedenken. Die angerechnete Grundstücksfläche von 2.122,00 m ² ist, wie oben ausgeführt worden ist, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die für das Grundstück zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und den daraus folgenden Nutzungsfaktor von 1,5. Nach dem übereinstimmenden § 7 Abs. 5 Satz 1 ABS 2012 und ABS 2015 richtet sich bei – wie hier - bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Vorliegend ist das streitgegenständliche Grundstück nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten u. a. mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut und war dies auch bereits im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011. Mithin ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 die Zahl 1,5 der zutreffende Nutzungsfaktor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).